Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AS 4706/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 700/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellten Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die angemessenen Kosten und die Genossenschaftsanteile für eine neue Wohnung zu übernehmen sowie den Umzug in die neue Wohnung als notwendig anzuerkennen und die notwendigen Umzugskosten zu tragen, sind als Antrag auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II zur Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung sowie auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten auszulegen.
2. In den Mietpreis, der nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist, fließen die Grundmiete und die Betriebskostenvorauszahlung ein, nicht aber die Kosten für die Heizung. Auch Wohnungsbeschadffungskosten haben außer Ansatz zu bleiben.
3. Ein Umzug ist erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist, oder mit anderen Worten, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Es ist nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist.
4. Ein vernünftiger Grund für den Umzug kann erst dann anerkannt werden, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann.
5.Der bevorstehende Verlust der Wohnung macht einen Umzug erforderlich. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Räumung bevorsteht oder wenn der bisherige Hauptmieter die Wohnung kündigt und dem bisherigen Untermieter kein eigens Nutzungsrecht mehr an der Wohnung zusteht. Auf Grund einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen Mietrückständen steht noch nicht der Verlust der bisherigen Wohnung bevor.
6. Ein Umzug kann dann erforderlich sein, wenn ein Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist und auf Grund dessen ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zumutbar erscheint.
7. Ein Umzug kann aus beruflichen Gründen erforderlich sein.
8. Bei Genossenschaftsanteilen und Eintrittsgeld in eine Genossenschaft handelt es sich um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
9. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II muss sich auf eine konkrete Aufstellung der anfallenden Umzugskosten beziehen.
2. In den Mietpreis, der nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist, fließen die Grundmiete und die Betriebskostenvorauszahlung ein, nicht aber die Kosten für die Heizung. Auch Wohnungsbeschadffungskosten haben außer Ansatz zu bleiben.
3. Ein Umzug ist erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist, oder mit anderen Worten, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Es ist nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist.
4. Ein vernünftiger Grund für den Umzug kann erst dann anerkannt werden, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann.
5.Der bevorstehende Verlust der Wohnung macht einen Umzug erforderlich. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Räumung bevorsteht oder wenn der bisherige Hauptmieter die Wohnung kündigt und dem bisherigen Untermieter kein eigens Nutzungsrecht mehr an der Wohnung zusteht. Auf Grund einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen Mietrückständen steht noch nicht der Verlust der bisherigen Wohnung bevor.
6. Ein Umzug kann dann erforderlich sein, wenn ein Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist und auf Grund dessen ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zumutbar erscheint.
7. Ein Umzug kann aus beruflichen Gründen erforderlich sein.
8. Bei Genossenschaftsanteilen und Eintrittsgeld in eine Genossenschaft handelt es sich um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II.
9. Ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II muss sich auf eine konkrete Aufstellung der anfallenden Umzugskosten beziehen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angemessenen Kosten für die neue Wohnung vollständig zu übernehmen, die Genossenschaftsanteile darlehensweise zu übernehmen sowie den Umzug als notwendig anzuerkennen und die notwendigen Umzugskosten zu tragen. Ferner begehrt sie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die 1974 geborene Antragstellerin zu 1. zog zusammen mit ihrer im Jahr 2005 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2., Mitte Mai 2008 nach D ... Sie stehen seit 1. Juni 2008 im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen bewohnen seither eine ca. 53 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt 315,00 EUR, die Vorauszahlung auf die Betriebskosten 45,00 EUR und die Vorauszahlung auf Heiz- und Warmwasserkosten 75,00 EUR. Hiervon übernahm die Antragsgegnerin 411,60 EUR.
Die Antragstellerin zu 1. nahm Mitte August 2008 eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb auf und meldete dies am 30. Dezember 2008 gewerberechtlich an. Als Geschäftstätigkeit gab sie "Firmen-Service-Marketing, Durchführung von Werbemaßnahmen, Multimedia-Produktion" an. Eine Kopie der Gewerbeanmeldung reichte sie am 23. Februar 2009 mit dem Fortzahlungsantrag ein. Die Antragstellerin zu 1. gab im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens ferner an, dass sie am 10. Oktober 2008 bei der Agentur für Arbeit D. einen Gründungszuschuss für die Zeit ab voraussichtlich März 2009 beantragt habe. Die Mietwohnung werde auch für die selbständige Tätigkeit genutzt. Der PC-Platz und das Telefon befinde sich im Wohnzimmer. Mit Änderungsmitteilung vom 14. Juli 2009 teilte die Antragstellerin zu 1. mit, dass sie ab 16. Juli 2009 die Tätigkeit einer selbständigen Medienberaterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden aufnehme. Am 3. September 2009 teilte sie unter anderem mit, dass sie bei der Agentur für Arbeit Einstiegsgeld für die Zeit ab 16. Juli 2009 beantragt habe.
Am 15. September 2009 beantragte die Antragstellerin zu 1. die "Genehmigung eines erforderlichen Umzugs und Umzugskostenbeihilfe". Zur Begründung führte sie aus, dass auf Grund nachbarlicher Störungen durch die unmittelbar unter ihr wohnenden Bewohner in dem Haus mit Straftatbeständen und mehrfachen persönlichen Gewaltandrohungen ein Leben in der derzeitigen Wohnung mit einem Kind von 4 Jahren sozial und gesundheitlich, insbesondere psychisch, nicht mehr möglich sei. Diese Störungen und unzumutbaren Zustände hätten bereits drei Wochen nach dem Einzug begonnen. Unter Benennung von Aktenzeichen verwies sie auf Anzeigen bei der Polizei vom 19. Juni 2008 (wegen Lärm), vom 20. Juni 2008 (wegen Sachbeschädigung), vom 20. Juni 2008 (wegen Beleidigung), vom 29. Mai 2009 (wegen Beleidigung) und vom 30. Mai 2009 (wegen Lärm). Sie wies außerdem darauf hin, dass die Nachbarn hinter dem Haus einen Garten in einer Kleingartenanlage besitzen würden. Die Antragstellerin zu 1. bat zu beachten, dass sie wegen ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Homeoffice für Multimediaproduktion) ein separates, abschließbares Arbeitszimmer in der Wohnung benötige. Dies stelle eine monatliche Kosteneinsparung in Höhe von ca. 250 bis 300 EUR für ein externes kleines Büro dar. Dem Antrag war eine undatierte Wohnungsinformation der Wohnungsgenossenschaft C. eG über eine 4-Raum-Wohnung mit einer Wohnfläche von 73,34 m² beigefügt. Danach beträgt die monatliche Nutzungsgebühr (kalt) 285,00 EUR. Die Betriebskosten betragen 80,00 EUR und die Heizkosten 75,00 EUR monatlich. Ferner sind für den Beitritt ein Betrag in Höhe von 60,00 EUR und 13 Anteile in Höhe von insgesamt 2.080,00 EUR zu zahlen.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. mit, dass die Aufwendungen für diese Wohnung für einen 2-Personen-Haushalt im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unangemessen seien. In einem Klammerzusatz heißt es, dass Genossenschaftsanteile nicht übernommen werden könnten. Die Antragsgegnerin hielt zudem den Umzug nicht für notwendig, weil die Antragstellerin zu 1. nur aus persönlichen Gründen mit ihren Nachbarn ausziehen möchte. Ein separates Arbeitszimmer werde bei einer Angemessenheitsprüfung für einen 2-Personen-Haushalt nicht mit berücksichtigt.
Die Antragstellerbevollmächtigte legte hiergegen am 25. September 2009 Widerspruch ein.
Die Antragstellerbevollmächtigte hat ferner am 29. September 2009 Namens der Antragstellerin zu 1. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie hat begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angemessenen Kosten für die neue Wohnung vollständig zu übernehmen, die Genossenschaftsanteile darlehensweise zu übernehmen sowie den Umzug als notwendig anzuerkennen und die notwendigen Umzugskosten zu tragen. Ergänzend zu dem Vortrag im Verwaltungsverfahren hat sie unter anderem vorgetragen, dass die Genossenschaftsanteile im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmen seien. Diese Vorschrift sehe auch keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Kaution vor. Die Vorschrift des § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Mietsicherheiten sei nicht auf Genossenschaftswohnungen anzuwenden. Schließlich hat sie mitgeteilt, dass der Antragstellerin zu 1. die derzeitige Wohnung wegen Mietstückstandes in Höhe von 1.152,60 EUR mit Schreiben vom 11. September 2009 fristlos gekündigt worden sei.
Die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsauffassung aus dem Schreiben vom 15. September 2009 vertieft dargestellt und die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin zu 1. weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund nachgewiesen habe.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 den Antrag abgelehnt. Weder sei ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. In Bezug auf den Anordnungsgrund hat es ausgeführt, dass der Umzug nicht erforderlich sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich nicht bereits aus der Kündigung des Mietverhältnisses, weil das Räumungsverlangen gegebenenfalls gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu Fall gebracht werden könne. Ein etwaiges Mietschuldendarlehen gemäß § 22 Abs. 5 SGB II sei nicht beantragt. Die Erforderlichkeit könne auch nicht auf Grund der geschilderten nachbarlichen Störungen angenommen werden, weil diese nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es sei auch nicht zu verkennen, dass die Strafanzeigen vor geraumer Zeit gestellt worden seien, dass seither keine neuen Umstände mitgeteilt worden seien, die ein Verbleib in der bisherigen Wohnung unzumutbar machen würden, und dass die Antragstellerin zu 1. mietvertragliche Rechte in Anspruch genommen hätte, um die Störungen zu beenden. Letzteres hätte aber ein Mieter getan, der für seine Wohnung und die mit einem Wohnungswechsel anfallenden Kosten selbst aufkommen müsse. Die Erforderlichkeit folge auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Unterkunftskosten für die derzeitige Wohnung nicht in vollem Umfang übernehme. Neben der fehlenden Erforderlichkeit des Umzuges seien auch die Aufwendungen für die neue Wohnung nicht angemessen, weil sie die Kostenobergrenzen nach den Beschlüssen des kommunalen Trägers überschritten. Es sei nicht vorgetragen worden, dass anderer Wohnraum innerhalb der Kostenobergrenze nicht zu erlangen gewesen sei. Es würden sich deshalb Ausführungen zur Angemessenheit der Aufwendungen für die anzumietende Unterkunft im Übrigen, insbesondere zur Höhe der Genossenschaftsanteile, erübrigen. Ein Anspruch auf Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Zusicherung zur Übernahme dieser Kosten sei unter anderem zu erteilen, wenn der Umzug notwendig sei. An der Notwendigkeit fehle es aber, wenn der Umzug in eine kostenunangemessene Unterkunft erfolgen solle.
Die Antragstellerbevollmächtigte hat am 12. November 2009 Beschwerde eingelegt. Sie schildert mit knappen Worten Vorkommnisse in der Nacht des 20. August 2008, am 2. Juni 2008 und am 29. Mai 2009. Sie bestreitet, dass in naheliegender Zeit anderer Wohnraum hätte gefunden werden können. Die Mietkosten für die neue Wohnung lägen unter der der bisherigen Wohnung. Die Mietkosten für die neue Wohnung lägen bei 440,00 EUR, die für die bisherige Wohnung bei 446,52 EUR (435,00 EUR [Miete] + 11,52 EUR [Kabelgebühren]). Im Hinblick auf den marginalen Unterschied von weniger als 10% im Verhältnis zum zulässigen Höchstbetrag und unter Einbeziehung der Schwierigkeiten, die eine Suche nach einer angemessenen Wohnung beinhalte, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die begehrten Kosten zu übernehmen und die Zusicherung abzugeben. Ferner wiederholt sie ihre Rechtsauffassung zur Übernahmefähigkeit von Genossenschaftsanteilen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Antragstellerbevollmächtigte zum Beleg dafür, dass ein weiterer Verbleib der Antragstellerinnen in der bisherigen Wohnung unzumutbar ist, das Schreiben der Mutter der Antragstellerin zu 1. an die Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2009 sowie eine "Bestätigung von Hausbewohnern" vom 17. November 2009 vorgelegt. Zur Frage, ob die Antragstellerin zu 1. nach telefonischen Beschwerden gegenüber der Hausverwaltung gebeten wurde, die Beschwerden schriftlich vorzulegen, sind von der Antragstellerseite einerseits und der A. Grundbesitzverwaltungsgesellschaft mbH andererseits gegenteilige Angaben gemacht worden.
Die Antragstellerbevollmächtigte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Dresden vom 12. Oktober 2009 aufzuheben und a) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angemessenen Kosten für die Wohnung E.-B. -Straße 5, D., vollständig zu übernehmen; b) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Genossenschaftsanteile für die Wohnung E.-B.-Straße 5, D. , darlehensweise zu übernehmen; c) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Umzug von der Wohnung St. straße 68,. D. , in die Wohnung E.-B. -Straße 5, D. , als notwendig anzuerkennen und die notwendigen Umzugskosten zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. In das Rubrum war die im Jahr 2005 geborene Tochter der Antragstellerin zu 1. als weitere Antragstellerin aufzunehmen. Beide Personen bilden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Die Antragstellerin zu 2. bezieht Sozialgeld. Beide wollen gemeinsam umziehen. Der Antrag vom 15. September 2009 an die Antragsgegnerin ist deshalb ebenso wie der Antrag an das Sozialgericht und die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1. die geltend gemachten Ansprüche nicht nur für sich, sondern auch für die von ihr gesetzlich vertretene Antragstellerin zu 2. geltend machen will.
2. Die von der Antragstellerbevollmächtigten im Gerichtsverfahren gestellten Anträge sind sachdienlich dahingehend auszulegen (vgl. § 123 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II zur Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung sowie die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten begehrt wird. Dies kommt in dem dritten im Verfahren vor dem Sozialgericht gestellten Antrag zum Ausdruck.
Soweit in den ersten beiden Anträgen die Übernahme bestimmter Leistungen und damit eine Leistungsverpflichtung formuliert ist, würde für einen solchen Leistungsausspruch im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Antragstellerinnen noch nicht umgezogen sind, mithin die formulierten Leistungsansprüche offensichtlich noch nicht bestehen.
Die ersten beiden Anträge können auch nicht sachdienlich dahingehend ausgelegt werden, dass vorläufige Feststellungen (zur Möglichkeit von vorläufigen Feststellungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 Q 18/84 – BVerfGE 71, 305 [347]; SächsLSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.) des Inhalts begehrt werden, dass die Antragsgegnerin zur Übernahme der angesprochenen Leistungen verpflichtet ist. Denn für solche vorläufigen Feststellungen würde ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil das damit angestrebte Rechtsschutzziel unmittelbar über die einstweilig anzuordnenden Zusicherungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB II erreicht werden kann.
3. Die solchermaßen beschriebe Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – L 3 B 349/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; Krodel, NZS 2002, 234 ff., m. w. N.).
Die Antragsteller haben einen solchen Anordnungsanspruch weder in Bezug auf eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II (a) noch auf eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II (b) glaubhaft gemacht.
a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Vorliegend sind weder die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft noch die Erforderlichkeit des Umzugs glaubhaft gemacht.
aa) Die Unterkunftskosten für die in Aussicht genommene neue Wohnung sind nicht angemessen.
Der Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 2 SGB II entspricht dem in § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestimmt sich die Frage, ob Aufwendungen für eine Unterkunft angemessen sind, nach der sogenannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 20). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Hilfebedürftigen abstrakt bemessenen angemessenen Wohnungsgröße und dem angemessenen Wohnungsstandard, der sich im Mietzins pro m² niederschlägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 Rdnr. 19 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 19 ff). Der sich danach ergebende Mietpreis ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rdnr. 13 = JURIS-Dokument Rdnr. 13). In den Mietzins fließen die Grundmiete und die Betriebskostenvorauszahlung ein. Hingegen sind die Kosten für die Heizung nicht zu berücksichtigen, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II ergibt. Ferner haben auf Grund der gesetzessystematischen Trennung die Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II außer Ansatz zu bleiben.
Der erkennende Senat legt im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Werte aus dem Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt D. vom 24. Januar 2008 (AZ. V2198-SR62-08) zugrunde. Gegen die dort festgelegten Werte sind weder von den Antragstellerinnen Bedenken geltend gemacht worden noch erscheinen die Werte offensichtlich unzutreffend.
Nach Nummer 2.2.1 i. V. m. Anlage 1 Tabelle 1 dieses Beschlusses ist für einen 2-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete in Höhe von 336,60 EUR angemessen. Dieser Betrag wird von den Unterkunftskosten für die in Aussicht genommene Genossenschaftswohnung überschritten. Diese betragen 365,00 EUR und setzen sich aus der Grundmiete in Höhe von 285,00 EUR sowie der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR zusammen.
Der erkennende Senat lässt ausdrücklich offen, ob unangemessene Unterkunftskosten rechnerisch dadurch reduziert werden können, dass Flächen, die beruflich genutzt werden sollen, herausgerechnet werden. Dieser Ansatz wäre überhaupt nur dann in Betracht zu ziehen, wenn einerseits die beruflich zu nutzenden Flächen klar bezeichnet wären und andererseits eine Finanzierung dieses Flächenanteils gesichert wäre (vgl. insoweit zu einer eventuell möglichen einer Kostenübernahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 Rdnr. 18 = JURIS-Dokument Rdnr. 18). Nur bei einer solchen finanziellen Sicherung bestünde nicht die Gefahr, dass Schulden für Unterkunftskosten entstehen. Insoweit wurde von der Antragstellerseite allerdings nur in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Umzugs der Bedarf für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, ohne Näheres hierzu anzugeben.
Von Antragstellerseite ist schließlich auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass es keine konkrete Unterkunftsalternative zu der ins Auge gefassten Genossenschaftswohnung gibt. Es wurden lediglich unsubstantiiert Schwierigkeiten bei einer Suche nach einer angemessenen Wohnung behauptet.
bb) Ebenfalls ist die Erforderlichkeit des geplanten Umzugs nicht glaubhaft gemacht.
Ein Umzug ist erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist, oder mit anderen Worten, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 16. April 2008 – L 3 B 136/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 7; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 – L 7 AS 1300/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 27, m. w. N; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 24. November 2008 – S 2 B 558/08, S 2 B 559/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 12; vgl. Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 84, m. w. N.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 96, m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII: SächsLSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B 768/08 SO-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 28). Es ist nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 16. April 2008, a. a. O.).
Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt aber auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 16. April 2008, a. a. O.; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5). Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Danach ist der Hilfebedürftige vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen. Der Hilfebedürftige soll zu "umfassender Eigenaktivität" (vgl. Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 2 Rdnr. 8) angehalten werden. Hierzu gehört insbesondere die Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere (vgl. Berlit, a. a. O., § 2 Rdnr. 14).
In diesem Sinne ist der angestrebte Umzug der Antragstellerinnen nicht erforderlich.
(1) Die fristlose Kündigung im Schreiben vom 11. September 2009 begründet nicht die Erforderlichkeit des Umzuges.
Zwar ist anerkannt, dass der bevorstehende Verlust der Wohnung einen Umzug erforderlich macht. Die kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Räumung bevorsteht (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rdnr. 84) oder wenn der bisherige Hauptmieter die Wohnung kündigt und dem bisherigen Untermieter kein eigens Nutzungsrecht mehr an der Wohnung zusteht (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 20. Oktober 2008 – S 31 AS 282/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 14; Berlit, a. a. O.).
Auf Grund einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen Mietrückständen steht jedoch noch nicht der Verlust der bisherigen Wohnung bevor. Grundlage für die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen der Mietrückstände ist § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB i. V. m. § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB. Die Antragstellerin zu 1. kann diese Kündigung jedoch zu Fall bringen, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat. Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird die Kündigung dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Selbst wenn die Unwirksamkeit der Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bewirkt wird, ist der Verlust der Wohnung noch nicht ohne weiteres zu besorgen. Denn gemäß § 545 Satz 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Eine solche Erklärung, die auch bereits vor dem Fristbeginn abgegeben werden kann (vgl. Schilling, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 3 [4. Aufl., 2004], § 545 Rdnr. 16), hat die Vermieterin vorliegend noch nicht abgegeben.
Und selbst wenn § 545 BGB wegen einer entgegenstehenden Erklärung einer Vertragspartei nicht zur Anwendung kommt, kann im Einzelfall auf Grund des Verhaltens der Beteiligten das alte Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt oder ein neues Mietverhältnis konkludent begründet werden (vgl. Schilling, a. a. O., § 545 Rdnr. 11, m. w. N.). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vermieter nach der Kündigung Mietzahlungen unbeanstandet entgegen nimmt oder über längere Zeit auf eine Räumungsklage verzichtet (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 22. April 2008 – L 3 B 30/08 AS-ER – [n. v.]).
(2) Die Erforderlichkeit des Umzugs ist auch nicht auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerseite in Bezug auf die nachbarlichen Konflikte und die hierzu vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht.
Ein Umzug kann dann erforderlich sein, wenn ein Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist und auf Grund dessen ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zumutbar erscheint (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – L 28 B 676/07 AS ER, L 28 B 843/07 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 6; Berlit, a. a. O. § 22 Rdnr. 84).
Vorliegend ist bereits eine solche zugespitzte Konfliktsituation nicht glaubhaft gemacht. Zwar geht aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen hervor, dass es Störungen im nachbarschaftlichen Verhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der Familie Sch/P. , die in der Wohnung unter ihnen leben, gibt. So bestätigte unter anderem auch die Hausverwaltung auf gerichtliche Anfrage im Schreiben vom 12. Januar 2010, dass sich die Antragstellerin zu 1. über Ruhestörungen und persönliche Beleidigungen im September/Oktober 2008 und im Februar 2009 beschwert habe. Die Angaben der Antragstellerseite zum Konflikt mit der Familie Sch./P. bleiben jedoch weiter im Vagen, obwohl bereits die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 6. Oktober 2009 auf fehlende Nachweise und sodann das Sozialgericht im Beschluss vom 12. Oktober 2009 auf die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen hat.
Belegbar ist lediglich zum einen die Beschädigung der Wohnungstür der Antragstellerinnen am 20. Juni 2008 gegen 00:30 Uhr mit einem Schaden in Höhe von 373,86 EUR. Ob dieser Schaden allerdings von M. Sch. und M. P. verursacht wurde, die nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. in ihrer Anzeige mehrfach lautstark und gewaltsam gegen die Eingangstür getreten haben sollen, konnte nicht festgestellt werden. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D. konnte der Tatnachweis nicht geführt werden, weil sich zu dieser Zeit weitere Personen in der Wohnung Sch./P. aufgehalten hatten (vgl. Einstellungsbeschluss vom 24. September 2008, Az.: 312 Js 43012/08). Zum anderen ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D. vom 8. Oktober 2009 (Az.: 312 Js 42991/09), dass es ein Ermittlungsverfahren gegen M. Sch. und M. P. gab, weil diese die Antragstellerinnen am 29. Mai 2009 beleidigt haben sollen. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Antragstellerin zu 1. keinen Strafantrag gestellt hatte. Soweit M. Sch. die Antragstellerin zu 1. mit der Ankündigung einer Vergewaltigung bedroht haben soll, wurde das Verfahren eingestellt, weil sich nicht habe feststellen lassen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe.
Eine vorsätzliche Sachbeschädigung, die ein Nachbar begangen hat, kann eine erhebliche Störung des nachbarschaftlichen Wohnfriedens darstellen, die einen Umzug erforderlich erscheinen lassen kann. Vorliegend lässt sich allerdings nicht feststellen, wer die Sachbeschädigung an der Wohnungstür der Antragstellerin zu 1. verursacht hat. Dafür, dass es nicht M. Sch., sondern ein Besucher der Familie Sch./P. war, spricht, dass es nach dem zur Anzeige gebrachten Vorfall im Juni 2008 keinen ähnlich gelagerten Vorfall mehr gab.
Zur Anzeige vom 19. Juni 2008 wegen Lärms wurden keine Angaben gemacht. Es lässt sich nur vermuten, dass es sich hierbei um das Schreien des Kindes der Familie Sch./P.am 2. Juni 2008 um 00:35 Uhr, das heißt zweieinhalb Wochen vor der Anzeige, gehandelt haben könnte. Dieses Vorkommnis hat die Antragstellerbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift mit einem Satz angesprochen. Aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D. vom 24. September 2008 ergibt sich hierzu, dass dem Tatvorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener zugrunde gelegen habe, dass das Kind geschrien habe und von ihren Eltern angeschrien worden sei, und dass Eltern in Gegenwart des Kindes geraucht und Alkohol konsumiert hätten. Die Staatsanwaltschaft stellte aber auch auf Grund von Ermittlungen fest, dass das Kind Entwicklungsrückstände aufweise.
Sowohl zur Anzeige vom 20. Juni 2008 wegen Beleidigung als auch der Anzeige vom 30. Mai 2009 wegen Lärms wurden von Antragstellerseite überhaupt keine näheren Angaben gemacht.
Außer den am 6. Januar 2010 vorgelegten beiden Einstellungsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft geben auch die weiteren, ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren – kommentarlos – vorgelegten Unterlagen keinen näheren Aufschluss über Umfang und Intensität der Störungen des nachbarschaftlichen Verhältnisses zwischen den Antragstellerinnen und der Familie Sch.P ...
Die Mutter der Antragstellerin zu 1., A. Z. , führte zwar in ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 2009 aus, dass in der Wohnung der Familie Sch./P. mit einem Kleinkind Tag und Nacht Unruhe herrsche. Poltern von Gegenständen, lautes Geschrei von beiden Erwachsenen, Weinen und Lachen von der Frau sei zu hören. Nachts in der 3. Stunde sei sie durch den unerträglichen Lärm und den Schwingungen von Wand und Fußboden aus ihrem Schlaf gerissen worden. Das Enkelkind gehe mit Angst an der Wohnungstür dieser Mitmieter vorbei. Von Antragstellerseite wurde hierzu allerdings nicht erläutert, auf welcher Erkenntnisgrundlage diese Mitteilungen erfolgten. Erläuterungen, zum Beispiel zu Zeitpunkt, zeitlicher Dauer und Häufigkeit von Besuchen oder etwaigen Übernachtungen der Mutter bei den Antragstellerinnen, hätten sich insbesondere deshalb aufdrängen müssen, weil die Wohnung der Mutter der Antragstellerin zu 1. mehr als 5 km von der Wohnung der Antragstellerinnen entfernt ist.
Entsprechendes gilt für die "Bestätigung von Hausbewohnern" vom 17. November 2009. Dort wird ausgeführt, dass es den Antragstellerinnen "aufgrund der unruhigen Wohngegend durch mehrere sich wiederholende laute Ruhestörungen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten sowie persönlichen Beleidigungen durch gewalttätig aggressive Mitbewohner des Hauses nicht mehr möglich, und auch nicht mehr gesundheitlich tragbar [sei], vor allem für die Entwicklung des Kindes, weiterhin hier wohnen zu bleiben. Seit Ende Juni 2008 lebt die Familie Z. aufgrund eines Wohnungseinbruchversuchs und mehrfacher Androhung von Vergewaltigung durch diese Hausbewohner in Angst und Schrecken vor weiteren Vorkommnissen."
Auch zu diesem Schreiben wurden von Antragstellerseite keine Erläuterungen abgegeben. So ist bereits offen, ob die Personen, die die Unterschriften geleistet haben, das Schriftstück auf Grund eigenen Erlebens oder auf Grund von Informationen vom Hörensagen unterschrieben haben. Denn die "Bestätigung" wurde nach dem Briefkopf von der Antragstellerin zu 1. selbst verfasst. Diese insoweit fehlenden Erläuterungen wären insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, eine Familie, die in einem Haus auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnt, und eine weitere Person, deren Wohnanschrift unbekannt ist und die nach einem handschriftlichen Zusatz ein Bekannter dieser Familie ist, unterschrieben haben. Zudem fällt auf, dass nur zwei von vier Familien aus dem Haus der Antragstellerinnen die "Bestätigung" unterschrieben haben. Dies lässt den Schluss zu, dass zumindest ein Teil der Mitbewohner die nachbarlichen Konflikte als nicht gravierend angesehen haben. In diese Richtung deutet auch die Stellungnahme der Hausverwaltung. Sie teilte in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2010 mit, dass sich die Antragstellerin zu 1. über Ruhestörungen und persönliche Beleidigungen im September/Oktober 2008 und im Februar 2009 beschwert habe. Andere Mieter des Hauses hätten auf Nachfragen die Belästigungen, insbesondere die Lärmbelästigungen, nicht bestätigt. Es ist schließlich auch festzustellen, dass die Ruhestörungen weder im Antrag vom 11. September 2009 noch im Verfahren vor dem Sozialgericht explizit angesprochen waren.
Da die Beschreibungen der Störungen des nachbarschaftlichen Verhältnisses im Vagen bleiben, kann auch nicht beurteilt werden, ob der Umzug möglicherweise im Interesse des Wohles der Antragstellerin zu 2. erforderlich sein könnte.
Von Antragstellerseite wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass das zu Gebote stehende unternommen worden wäre, um den Störungen Abhilfe zu schaffen oder zumindest für eine Beruhigung der Situation zu sorgen (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – L 28 B 676/07 AS ER, L 28 B 843/07 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 6; Berlit, a. a. O. § 22 Rdnr. 84). Nach dem insoweit unspezifizierten Vortrag der Antragstellerseite und der Stellungnahme der Hausverwaltung im Schreiben vom 12. Januar 2010 steht lediglich fest, dass sich die Antragstellerin zu 1. gegenüber der Hausverwaltung telefonisch beschwert hat. Schon zu den Zeitpunkten und den Inhalten der Beschwerden wurde aber von Antragstellerseite nichts glaubhaft gemacht. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass sich die von der Hausverwaltung mitgeteilten Zeitpunkte der Telefonanrufe nicht mit den Zeitpunkten decken, zu denen die von der Antragstellerin zu 1. angesprochenen Auseinandersetzungen mit der Familie Sch./P. stattfanden.
(3) Ein Umzug kann schließlich auch aus beruflichen Gründen erforderlich sein (vgl. Berlit, a. a. O.). Nach Aktenlage deutet einiges darauf hin, dass der Mitte September 2009 gegenüber der Antragsgegnerin geäußerte Umzugswunsch maßgebend von der Mitte Juli 2009 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. motiviert ist.
Die Mitte Juli 2009 aufgenommene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin lässt allerdings einen Umzug in eine Wohnung mit einem separaten, abschließbaren Arbeitszimmer lediglich sinnvoll erscheinen. Erforderlich im oben beschriebenen Sinn ist der Umzug hingegen nicht, weil die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht davon abhängt, dass sich das Arbeitszimmer in der Wohnung befindet.
cc) Soweit die Antragstellerbevollmächtigte geltend macht, die Zusicherung sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erteilen, wird in der Sache die Erteilung der Zusicherung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begehrt. Diesbezüglich ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles so weit reduziert ist, dass allein die Erteilung der Zusicherung als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt. Denn es wurden keine Umstände geltend gemacht, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit des Umzuges oder der Angemessenheit der Unterkunftskosten hätten berücksichtigt werden müssen.
b) Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II hinsichtlich der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten.
aa) Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
Zwar handelt es sich bei den Genossenschaftsanteilen und dem Eintrittsgeld in eine Genossenschaft um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. SächsLSG, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 AS 29/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 66; SächsLSG, Beschluss vom 29. September 2008 – L 2 B 611/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 84). Denn unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten, der weit auszulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R – BSGE 102, 194 Rdnr. 13, m. w. N. = JURIS-Dokument Rdnr. 13), fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung einer neuen Wohnung anfallen (vgl. Piepenstock, a. a. O., § 22 Rdnr. 124). Für die hiervon abweichende Praxis der der Antragsgegnerin, Genossenschaftsanteile generell, das heißt unabhängig von deren Höhe, nicht zu übernehmen, bietet das SGB II keine Grundlage.
Vorliegend besteht aber bereits deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, weil der Umzug in eine Wohnung mit unangemessenen Unterkunftskosten erfolgen soll und damit nicht notwendig ist (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rdnr. 107, m. w. N.).
Auch die anderen in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder hat die Antragsgegnerin noch ist der Umzug aus anderen Gründen notwendig oder kann ohne die Zusicherung keine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum gefunden werden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II verwiesen.
Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten besteht, kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der Antragstellerinnen die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Genossenschaftswohnung in der geforderten Höhe von der Antragsgegnerin zu übernehmen wären. Ausgehend von der monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 440,00 EUR würden diese zusätzlichen Kosten fast auf das 5fache belaufen. Wenn die Regelungen über die Mietsicherheiten aus § 551 Abs. 1 BGB herangezogen würden, wäre die Quote noch deutlich höher. Selbst wenn die Vorschrift des § 551 BGB wegen der unterschiedlichen Funktionen von Genossenschaftsanteilen und Eintrittsgeld einerseits sowie Mietkaution andererseits auf Genossenschaftswohnungen nicht anwendbar sein sollte (vgl. hierzu SächsLSG, Beschluss vom 29. September 2008 – L 2 B 611/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 26 ff.; Piepenstock, a. a. O., § 22 Rdnr. 127), wäre damit noch nicht die Frage beantwortet, ob es nicht auch hinsichtlich der Kosten, die mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft verbunden sind, Grenzen für die Pflicht des kommunalen Trägers zur Übernahme solcher Kosten auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II verankerten Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gibt.
bb) Der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten war bereits deshalb abzulehnen, weil keine konkrete Kostenaufstellung vorgelegt wurde.
Ebenso wie sich ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II stets auf ein konkretisiertes Wohnungsangebot beziehen muss (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 3 AS 20/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.), muss sich ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II auf eine konkrete Aufstellung der anfallenden Umzugskosten beziehen. Denn nur dann kann geprüft werden, ob der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten, der auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt ist (vgl. hierzu SächsLSG, Beschluss vom 19. September 2007 – L 3 B 411/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angemessenen Kosten für die neue Wohnung vollständig zu übernehmen, die Genossenschaftsanteile darlehensweise zu übernehmen sowie den Umzug als notwendig anzuerkennen und die notwendigen Umzugskosten zu tragen. Ferner begehrt sie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die 1974 geborene Antragstellerin zu 1. zog zusammen mit ihrer im Jahr 2005 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2., Mitte Mai 2008 nach D ... Sie stehen seit 1. Juni 2008 im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen bewohnen seither eine ca. 53 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt 315,00 EUR, die Vorauszahlung auf die Betriebskosten 45,00 EUR und die Vorauszahlung auf Heiz- und Warmwasserkosten 75,00 EUR. Hiervon übernahm die Antragsgegnerin 411,60 EUR.
Die Antragstellerin zu 1. nahm Mitte August 2008 eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb auf und meldete dies am 30. Dezember 2008 gewerberechtlich an. Als Geschäftstätigkeit gab sie "Firmen-Service-Marketing, Durchführung von Werbemaßnahmen, Multimedia-Produktion" an. Eine Kopie der Gewerbeanmeldung reichte sie am 23. Februar 2009 mit dem Fortzahlungsantrag ein. Die Antragstellerin zu 1. gab im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens ferner an, dass sie am 10. Oktober 2008 bei der Agentur für Arbeit D. einen Gründungszuschuss für die Zeit ab voraussichtlich März 2009 beantragt habe. Die Mietwohnung werde auch für die selbständige Tätigkeit genutzt. Der PC-Platz und das Telefon befinde sich im Wohnzimmer. Mit Änderungsmitteilung vom 14. Juli 2009 teilte die Antragstellerin zu 1. mit, dass sie ab 16. Juli 2009 die Tätigkeit einer selbständigen Medienberaterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden aufnehme. Am 3. September 2009 teilte sie unter anderem mit, dass sie bei der Agentur für Arbeit Einstiegsgeld für die Zeit ab 16. Juli 2009 beantragt habe.
Am 15. September 2009 beantragte die Antragstellerin zu 1. die "Genehmigung eines erforderlichen Umzugs und Umzugskostenbeihilfe". Zur Begründung führte sie aus, dass auf Grund nachbarlicher Störungen durch die unmittelbar unter ihr wohnenden Bewohner in dem Haus mit Straftatbeständen und mehrfachen persönlichen Gewaltandrohungen ein Leben in der derzeitigen Wohnung mit einem Kind von 4 Jahren sozial und gesundheitlich, insbesondere psychisch, nicht mehr möglich sei. Diese Störungen und unzumutbaren Zustände hätten bereits drei Wochen nach dem Einzug begonnen. Unter Benennung von Aktenzeichen verwies sie auf Anzeigen bei der Polizei vom 19. Juni 2008 (wegen Lärm), vom 20. Juni 2008 (wegen Sachbeschädigung), vom 20. Juni 2008 (wegen Beleidigung), vom 29. Mai 2009 (wegen Beleidigung) und vom 30. Mai 2009 (wegen Lärm). Sie wies außerdem darauf hin, dass die Nachbarn hinter dem Haus einen Garten in einer Kleingartenanlage besitzen würden. Die Antragstellerin zu 1. bat zu beachten, dass sie wegen ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Homeoffice für Multimediaproduktion) ein separates, abschließbares Arbeitszimmer in der Wohnung benötige. Dies stelle eine monatliche Kosteneinsparung in Höhe von ca. 250 bis 300 EUR für ein externes kleines Büro dar. Dem Antrag war eine undatierte Wohnungsinformation der Wohnungsgenossenschaft C. eG über eine 4-Raum-Wohnung mit einer Wohnfläche von 73,34 m² beigefügt. Danach beträgt die monatliche Nutzungsgebühr (kalt) 285,00 EUR. Die Betriebskosten betragen 80,00 EUR und die Heizkosten 75,00 EUR monatlich. Ferner sind für den Beitritt ein Betrag in Höhe von 60,00 EUR und 13 Anteile in Höhe von insgesamt 2.080,00 EUR zu zahlen.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. mit, dass die Aufwendungen für diese Wohnung für einen 2-Personen-Haushalt im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unangemessen seien. In einem Klammerzusatz heißt es, dass Genossenschaftsanteile nicht übernommen werden könnten. Die Antragsgegnerin hielt zudem den Umzug nicht für notwendig, weil die Antragstellerin zu 1. nur aus persönlichen Gründen mit ihren Nachbarn ausziehen möchte. Ein separates Arbeitszimmer werde bei einer Angemessenheitsprüfung für einen 2-Personen-Haushalt nicht mit berücksichtigt.
Die Antragstellerbevollmächtigte legte hiergegen am 25. September 2009 Widerspruch ein.
Die Antragstellerbevollmächtigte hat ferner am 29. September 2009 Namens der Antragstellerin zu 1. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie hat begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angemessenen Kosten für die neue Wohnung vollständig zu übernehmen, die Genossenschaftsanteile darlehensweise zu übernehmen sowie den Umzug als notwendig anzuerkennen und die notwendigen Umzugskosten zu tragen. Ergänzend zu dem Vortrag im Verwaltungsverfahren hat sie unter anderem vorgetragen, dass die Genossenschaftsanteile im Rahmen des § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmen seien. Diese Vorschrift sehe auch keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Kaution vor. Die Vorschrift des § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Mietsicherheiten sei nicht auf Genossenschaftswohnungen anzuwenden. Schließlich hat sie mitgeteilt, dass der Antragstellerin zu 1. die derzeitige Wohnung wegen Mietstückstandes in Höhe von 1.152,60 EUR mit Schreiben vom 11. September 2009 fristlos gekündigt worden sei.
Die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsauffassung aus dem Schreiben vom 15. September 2009 vertieft dargestellt und die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin zu 1. weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund nachgewiesen habe.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 den Antrag abgelehnt. Weder sei ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. In Bezug auf den Anordnungsgrund hat es ausgeführt, dass der Umzug nicht erforderlich sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich nicht bereits aus der Kündigung des Mietverhältnisses, weil das Räumungsverlangen gegebenenfalls gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu Fall gebracht werden könne. Ein etwaiges Mietschuldendarlehen gemäß § 22 Abs. 5 SGB II sei nicht beantragt. Die Erforderlichkeit könne auch nicht auf Grund der geschilderten nachbarlichen Störungen angenommen werden, weil diese nicht glaubhaft gemacht worden seien. Es sei auch nicht zu verkennen, dass die Strafanzeigen vor geraumer Zeit gestellt worden seien, dass seither keine neuen Umstände mitgeteilt worden seien, die ein Verbleib in der bisherigen Wohnung unzumutbar machen würden, und dass die Antragstellerin zu 1. mietvertragliche Rechte in Anspruch genommen hätte, um die Störungen zu beenden. Letzteres hätte aber ein Mieter getan, der für seine Wohnung und die mit einem Wohnungswechsel anfallenden Kosten selbst aufkommen müsse. Die Erforderlichkeit folge auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Unterkunftskosten für die derzeitige Wohnung nicht in vollem Umfang übernehme. Neben der fehlenden Erforderlichkeit des Umzuges seien auch die Aufwendungen für die neue Wohnung nicht angemessen, weil sie die Kostenobergrenzen nach den Beschlüssen des kommunalen Trägers überschritten. Es sei nicht vorgetragen worden, dass anderer Wohnraum innerhalb der Kostenobergrenze nicht zu erlangen gewesen sei. Es würden sich deshalb Ausführungen zur Angemessenheit der Aufwendungen für die anzumietende Unterkunft im Übrigen, insbesondere zur Höhe der Genossenschaftsanteile, erübrigen. Ein Anspruch auf Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Zusicherung zur Übernahme dieser Kosten sei unter anderem zu erteilen, wenn der Umzug notwendig sei. An der Notwendigkeit fehle es aber, wenn der Umzug in eine kostenunangemessene Unterkunft erfolgen solle.
Die Antragstellerbevollmächtigte hat am 12. November 2009 Beschwerde eingelegt. Sie schildert mit knappen Worten Vorkommnisse in der Nacht des 20. August 2008, am 2. Juni 2008 und am 29. Mai 2009. Sie bestreitet, dass in naheliegender Zeit anderer Wohnraum hätte gefunden werden können. Die Mietkosten für die neue Wohnung lägen unter der der bisherigen Wohnung. Die Mietkosten für die neue Wohnung lägen bei 440,00 EUR, die für die bisherige Wohnung bei 446,52 EUR (435,00 EUR [Miete] + 11,52 EUR [Kabelgebühren]). Im Hinblick auf den marginalen Unterschied von weniger als 10% im Verhältnis zum zulässigen Höchstbetrag und unter Einbeziehung der Schwierigkeiten, die eine Suche nach einer angemessenen Wohnung beinhalte, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die begehrten Kosten zu übernehmen und die Zusicherung abzugeben. Ferner wiederholt sie ihre Rechtsauffassung zur Übernahmefähigkeit von Genossenschaftsanteilen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Antragstellerbevollmächtigte zum Beleg dafür, dass ein weiterer Verbleib der Antragstellerinnen in der bisherigen Wohnung unzumutbar ist, das Schreiben der Mutter der Antragstellerin zu 1. an die Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2009 sowie eine "Bestätigung von Hausbewohnern" vom 17. November 2009 vorgelegt. Zur Frage, ob die Antragstellerin zu 1. nach telefonischen Beschwerden gegenüber der Hausverwaltung gebeten wurde, die Beschwerden schriftlich vorzulegen, sind von der Antragstellerseite einerseits und der A. Grundbesitzverwaltungsgesellschaft mbH andererseits gegenteilige Angaben gemacht worden.
Die Antragstellerbevollmächtigte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgericht Dresden vom 12. Oktober 2009 aufzuheben und a) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angemessenen Kosten für die Wohnung E.-B. -Straße 5, D., vollständig zu übernehmen; b) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Genossenschaftsanteile für die Wohnung E.-B.-Straße 5, D. , darlehensweise zu übernehmen; c) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Umzug von der Wohnung St. straße 68,. D. , in die Wohnung E.-B. -Straße 5, D. , als notwendig anzuerkennen und die notwendigen Umzugskosten zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. In das Rubrum war die im Jahr 2005 geborene Tochter der Antragstellerin zu 1. als weitere Antragstellerin aufzunehmen. Beide Personen bilden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Die Antragstellerin zu 2. bezieht Sozialgeld. Beide wollen gemeinsam umziehen. Der Antrag vom 15. September 2009 an die Antragsgegnerin ist deshalb ebenso wie der Antrag an das Sozialgericht und die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin zu 1. die geltend gemachten Ansprüche nicht nur für sich, sondern auch für die von ihr gesetzlich vertretene Antragstellerin zu 2. geltend machen will.
2. Die von der Antragstellerbevollmächtigten im Gerichtsverfahren gestellten Anträge sind sachdienlich dahingehend auszulegen (vgl. § 123 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II zur Übernahme der Mietkosten für die neue Wohnung sowie die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten begehrt wird. Dies kommt in dem dritten im Verfahren vor dem Sozialgericht gestellten Antrag zum Ausdruck.
Soweit in den ersten beiden Anträgen die Übernahme bestimmter Leistungen und damit eine Leistungsverpflichtung formuliert ist, würde für einen solchen Leistungsausspruch im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil die Antragstellerinnen noch nicht umgezogen sind, mithin die formulierten Leistungsansprüche offensichtlich noch nicht bestehen.
Die ersten beiden Anträge können auch nicht sachdienlich dahingehend ausgelegt werden, dass vorläufige Feststellungen (zur Möglichkeit von vorläufigen Feststellungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 Q 18/84 – BVerfGE 71, 305 [347]; SächsLSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.) des Inhalts begehrt werden, dass die Antragsgegnerin zur Übernahme der angesprochenen Leistungen verpflichtet ist. Denn für solche vorläufigen Feststellungen würde ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil das damit angestrebte Rechtsschutzziel unmittelbar über die einstweilig anzuordnenden Zusicherungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB II erreicht werden kann.
3. Die solchermaßen beschriebe Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 7. Januar 2009 – L 3 B 349/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; Krodel, NZS 2002, 234 ff., m. w. N.).
Die Antragsteller haben einen solchen Anordnungsanspruch weder in Bezug auf eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II (a) noch auf eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II (b) glaubhaft gemacht.
a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Vorliegend sind weder die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft noch die Erforderlichkeit des Umzugs glaubhaft gemacht.
aa) Die Unterkunftskosten für die in Aussicht genommene neue Wohnung sind nicht angemessen.
Der Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 2 SGB II entspricht dem in § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestimmt sich die Frage, ob Aufwendungen für eine Unterkunft angemessen sind, nach der sogenannten Produkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20 = JURIS-Dokument Rdnr. 20). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Hilfebedürftigen abstrakt bemessenen angemessenen Wohnungsgröße und dem angemessenen Wohnungsstandard, der sich im Mietzins pro m² niederschlägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – BSGE 97, 254 Rdnr. 19 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 19 ff). Der sich danach ergebende Mietpreis ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – SozR 4-4200 § 22 Nr. 8 Rdnr. 13 = JURIS-Dokument Rdnr. 13). In den Mietzins fließen die Grundmiete und die Betriebskostenvorauszahlung ein. Hingegen sind die Kosten für die Heizung nicht zu berücksichtigen, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II ergibt. Ferner haben auf Grund der gesetzessystematischen Trennung die Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II außer Ansatz zu bleiben.
Der erkennende Senat legt im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Werte aus dem Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt D. vom 24. Januar 2008 (AZ. V2198-SR62-08) zugrunde. Gegen die dort festgelegten Werte sind weder von den Antragstellerinnen Bedenken geltend gemacht worden noch erscheinen die Werte offensichtlich unzutreffend.
Nach Nummer 2.2.1 i. V. m. Anlage 1 Tabelle 1 dieses Beschlusses ist für einen 2-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete in Höhe von 336,60 EUR angemessen. Dieser Betrag wird von den Unterkunftskosten für die in Aussicht genommene Genossenschaftswohnung überschritten. Diese betragen 365,00 EUR und setzen sich aus der Grundmiete in Höhe von 285,00 EUR sowie der Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR zusammen.
Der erkennende Senat lässt ausdrücklich offen, ob unangemessene Unterkunftskosten rechnerisch dadurch reduziert werden können, dass Flächen, die beruflich genutzt werden sollen, herausgerechnet werden. Dieser Ansatz wäre überhaupt nur dann in Betracht zu ziehen, wenn einerseits die beruflich zu nutzenden Flächen klar bezeichnet wären und andererseits eine Finanzierung dieses Flächenanteils gesichert wäre (vgl. insoweit zu einer eventuell möglichen einer Kostenübernahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R – SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 Rdnr. 18 = JURIS-Dokument Rdnr. 18). Nur bei einer solchen finanziellen Sicherung bestünde nicht die Gefahr, dass Schulden für Unterkunftskosten entstehen. Insoweit wurde von der Antragstellerseite allerdings nur in Bezug auf die Erforderlichkeit eines Umzugs der Bedarf für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, ohne Näheres hierzu anzugeben.
Von Antragstellerseite ist schließlich auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass es keine konkrete Unterkunftsalternative zu der ins Auge gefassten Genossenschaftswohnung gibt. Es wurden lediglich unsubstantiiert Schwierigkeiten bei einer Suche nach einer angemessenen Wohnung behauptet.
bb) Ebenfalls ist die Erforderlichkeit des geplanten Umzugs nicht glaubhaft gemacht.
Ein Umzug ist erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist, oder mit anderen Worten, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 16. April 2008 – L 3 B 136/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 7; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 – L 7 AS 1300/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 27, m. w. N; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 24. November 2008 – S 2 B 558/08, S 2 B 559/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 12; vgl. Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 84, m. w. N.; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 96, m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII: SächsLSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B 768/08 SO-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 28). Es ist nicht ausreichend, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 16. April 2008, a. a. O.).
Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt aber auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 16. April 2008, a. a. O.; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5). Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Danach ist der Hilfebedürftige vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen. Der Hilfebedürftige soll zu "umfassender Eigenaktivität" (vgl. Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 2 Rdnr. 8) angehalten werden. Hierzu gehört insbesondere die Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere (vgl. Berlit, a. a. O., § 2 Rdnr. 14).
In diesem Sinne ist der angestrebte Umzug der Antragstellerinnen nicht erforderlich.
(1) Die fristlose Kündigung im Schreiben vom 11. September 2009 begründet nicht die Erforderlichkeit des Umzuges.
Zwar ist anerkannt, dass der bevorstehende Verlust der Wohnung einen Umzug erforderlich macht. Die kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Räumung bevorsteht (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rdnr. 84) oder wenn der bisherige Hauptmieter die Wohnung kündigt und dem bisherigen Untermieter kein eigens Nutzungsrecht mehr an der Wohnung zusteht (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 20. Oktober 2008 – S 31 AS 282/07 – JURIS-Dokument Rdnr. 14; Berlit, a. a. O.).
Auf Grund einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen Mietrückständen steht jedoch noch nicht der Verlust der bisherigen Wohnung bevor. Grundlage für die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen der Mietrückstände ist § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB i. V. m. § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB. Die Antragstellerin zu 1. kann diese Kündigung jedoch zu Fall bringen, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat. Denn nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird die Kündigung dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Selbst wenn die Unwirksamkeit der Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bewirkt wird, ist der Verlust der Wohnung noch nicht ohne weiteres zu besorgen. Denn gemäß § 545 Satz 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Eine solche Erklärung, die auch bereits vor dem Fristbeginn abgegeben werden kann (vgl. Schilling, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 3 [4. Aufl., 2004], § 545 Rdnr. 16), hat die Vermieterin vorliegend noch nicht abgegeben.
Und selbst wenn § 545 BGB wegen einer entgegenstehenden Erklärung einer Vertragspartei nicht zur Anwendung kommt, kann im Einzelfall auf Grund des Verhaltens der Beteiligten das alte Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt oder ein neues Mietverhältnis konkludent begründet werden (vgl. Schilling, a. a. O., § 545 Rdnr. 11, m. w. N.). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vermieter nach der Kündigung Mietzahlungen unbeanstandet entgegen nimmt oder über längere Zeit auf eine Räumungsklage verzichtet (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 22. April 2008 – L 3 B 30/08 AS-ER – [n. v.]).
(2) Die Erforderlichkeit des Umzugs ist auch nicht auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerseite in Bezug auf die nachbarlichen Konflikte und die hierzu vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht.
Ein Umzug kann dann erforderlich sein, wenn ein Konflikt mit anderen Hausbewohnern nicht behebbar ist und auf Grund dessen ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zumutbar erscheint (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – L 28 B 676/07 AS ER, L 28 B 843/07 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 6; Berlit, a. a. O. § 22 Rdnr. 84).
Vorliegend ist bereits eine solche zugespitzte Konfliktsituation nicht glaubhaft gemacht. Zwar geht aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen hervor, dass es Störungen im nachbarschaftlichen Verhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der Familie Sch/P. , die in der Wohnung unter ihnen leben, gibt. So bestätigte unter anderem auch die Hausverwaltung auf gerichtliche Anfrage im Schreiben vom 12. Januar 2010, dass sich die Antragstellerin zu 1. über Ruhestörungen und persönliche Beleidigungen im September/Oktober 2008 und im Februar 2009 beschwert habe. Die Angaben der Antragstellerseite zum Konflikt mit der Familie Sch./P. bleiben jedoch weiter im Vagen, obwohl bereits die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 6. Oktober 2009 auf fehlende Nachweise und sodann das Sozialgericht im Beschluss vom 12. Oktober 2009 auf die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen hat.
Belegbar ist lediglich zum einen die Beschädigung der Wohnungstür der Antragstellerinnen am 20. Juni 2008 gegen 00:30 Uhr mit einem Schaden in Höhe von 373,86 EUR. Ob dieser Schaden allerdings von M. Sch. und M. P. verursacht wurde, die nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. in ihrer Anzeige mehrfach lautstark und gewaltsam gegen die Eingangstür getreten haben sollen, konnte nicht festgestellt werden. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D. konnte der Tatnachweis nicht geführt werden, weil sich zu dieser Zeit weitere Personen in der Wohnung Sch./P. aufgehalten hatten (vgl. Einstellungsbeschluss vom 24. September 2008, Az.: 312 Js 43012/08). Zum anderen ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D. vom 8. Oktober 2009 (Az.: 312 Js 42991/09), dass es ein Ermittlungsverfahren gegen M. Sch. und M. P. gab, weil diese die Antragstellerinnen am 29. Mai 2009 beleidigt haben sollen. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Antragstellerin zu 1. keinen Strafantrag gestellt hatte. Soweit M. Sch. die Antragstellerin zu 1. mit der Ankündigung einer Vergewaltigung bedroht haben soll, wurde das Verfahren eingestellt, weil sich nicht habe feststellen lassen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen habe.
Eine vorsätzliche Sachbeschädigung, die ein Nachbar begangen hat, kann eine erhebliche Störung des nachbarschaftlichen Wohnfriedens darstellen, die einen Umzug erforderlich erscheinen lassen kann. Vorliegend lässt sich allerdings nicht feststellen, wer die Sachbeschädigung an der Wohnungstür der Antragstellerin zu 1. verursacht hat. Dafür, dass es nicht M. Sch., sondern ein Besucher der Familie Sch./P. war, spricht, dass es nach dem zur Anzeige gebrachten Vorfall im Juni 2008 keinen ähnlich gelagerten Vorfall mehr gab.
Zur Anzeige vom 19. Juni 2008 wegen Lärms wurden keine Angaben gemacht. Es lässt sich nur vermuten, dass es sich hierbei um das Schreien des Kindes der Familie Sch./P.am 2. Juni 2008 um 00:35 Uhr, das heißt zweieinhalb Wochen vor der Anzeige, gehandelt haben könnte. Dieses Vorkommnis hat die Antragstellerbevollmächtigte in der Beschwerdeschrift mit einem Satz angesprochen. Aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft D. vom 24. September 2008 ergibt sich hierzu, dass dem Tatvorwurf der Misshandlung Schutzbefohlener zugrunde gelegen habe, dass das Kind geschrien habe und von ihren Eltern angeschrien worden sei, und dass Eltern in Gegenwart des Kindes geraucht und Alkohol konsumiert hätten. Die Staatsanwaltschaft stellte aber auch auf Grund von Ermittlungen fest, dass das Kind Entwicklungsrückstände aufweise.
Sowohl zur Anzeige vom 20. Juni 2008 wegen Beleidigung als auch der Anzeige vom 30. Mai 2009 wegen Lärms wurden von Antragstellerseite überhaupt keine näheren Angaben gemacht.
Außer den am 6. Januar 2010 vorgelegten beiden Einstellungsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft geben auch die weiteren, ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren – kommentarlos – vorgelegten Unterlagen keinen näheren Aufschluss über Umfang und Intensität der Störungen des nachbarschaftlichen Verhältnisses zwischen den Antragstellerinnen und der Familie Sch.P ...
Die Mutter der Antragstellerin zu 1., A. Z. , führte zwar in ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 2009 aus, dass in der Wohnung der Familie Sch./P. mit einem Kleinkind Tag und Nacht Unruhe herrsche. Poltern von Gegenständen, lautes Geschrei von beiden Erwachsenen, Weinen und Lachen von der Frau sei zu hören. Nachts in der 3. Stunde sei sie durch den unerträglichen Lärm und den Schwingungen von Wand und Fußboden aus ihrem Schlaf gerissen worden. Das Enkelkind gehe mit Angst an der Wohnungstür dieser Mitmieter vorbei. Von Antragstellerseite wurde hierzu allerdings nicht erläutert, auf welcher Erkenntnisgrundlage diese Mitteilungen erfolgten. Erläuterungen, zum Beispiel zu Zeitpunkt, zeitlicher Dauer und Häufigkeit von Besuchen oder etwaigen Übernachtungen der Mutter bei den Antragstellerinnen, hätten sich insbesondere deshalb aufdrängen müssen, weil die Wohnung der Mutter der Antragstellerin zu 1. mehr als 5 km von der Wohnung der Antragstellerinnen entfernt ist.
Entsprechendes gilt für die "Bestätigung von Hausbewohnern" vom 17. November 2009. Dort wird ausgeführt, dass es den Antragstellerinnen "aufgrund der unruhigen Wohngegend durch mehrere sich wiederholende laute Ruhestörungen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten sowie persönlichen Beleidigungen durch gewalttätig aggressive Mitbewohner des Hauses nicht mehr möglich, und auch nicht mehr gesundheitlich tragbar [sei], vor allem für die Entwicklung des Kindes, weiterhin hier wohnen zu bleiben. Seit Ende Juni 2008 lebt die Familie Z. aufgrund eines Wohnungseinbruchversuchs und mehrfacher Androhung von Vergewaltigung durch diese Hausbewohner in Angst und Schrecken vor weiteren Vorkommnissen."
Auch zu diesem Schreiben wurden von Antragstellerseite keine Erläuterungen abgegeben. So ist bereits offen, ob die Personen, die die Unterschriften geleistet haben, das Schriftstück auf Grund eigenen Erlebens oder auf Grund von Informationen vom Hörensagen unterschrieben haben. Denn die "Bestätigung" wurde nach dem Briefkopf von der Antragstellerin zu 1. selbst verfasst. Diese insoweit fehlenden Erläuterungen wären insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, eine Familie, die in einem Haus auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnt, und eine weitere Person, deren Wohnanschrift unbekannt ist und die nach einem handschriftlichen Zusatz ein Bekannter dieser Familie ist, unterschrieben haben. Zudem fällt auf, dass nur zwei von vier Familien aus dem Haus der Antragstellerinnen die "Bestätigung" unterschrieben haben. Dies lässt den Schluss zu, dass zumindest ein Teil der Mitbewohner die nachbarlichen Konflikte als nicht gravierend angesehen haben. In diese Richtung deutet auch die Stellungnahme der Hausverwaltung. Sie teilte in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2010 mit, dass sich die Antragstellerin zu 1. über Ruhestörungen und persönliche Beleidigungen im September/Oktober 2008 und im Februar 2009 beschwert habe. Andere Mieter des Hauses hätten auf Nachfragen die Belästigungen, insbesondere die Lärmbelästigungen, nicht bestätigt. Es ist schließlich auch festzustellen, dass die Ruhestörungen weder im Antrag vom 11. September 2009 noch im Verfahren vor dem Sozialgericht explizit angesprochen waren.
Da die Beschreibungen der Störungen des nachbarschaftlichen Verhältnisses im Vagen bleiben, kann auch nicht beurteilt werden, ob der Umzug möglicherweise im Interesse des Wohles der Antragstellerin zu 2. erforderlich sein könnte.
Von Antragstellerseite wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass das zu Gebote stehende unternommen worden wäre, um den Störungen Abhilfe zu schaffen oder zumindest für eine Beruhigung der Situation zu sorgen (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 – L 28 B 676/07 AS ER, L 28 B 843/07 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – S 63 AS 10511/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 6; Berlit, a. a. O. § 22 Rdnr. 84). Nach dem insoweit unspezifizierten Vortrag der Antragstellerseite und der Stellungnahme der Hausverwaltung im Schreiben vom 12. Januar 2010 steht lediglich fest, dass sich die Antragstellerin zu 1. gegenüber der Hausverwaltung telefonisch beschwert hat. Schon zu den Zeitpunkten und den Inhalten der Beschwerden wurde aber von Antragstellerseite nichts glaubhaft gemacht. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass sich die von der Hausverwaltung mitgeteilten Zeitpunkte der Telefonanrufe nicht mit den Zeitpunkten decken, zu denen die von der Antragstellerin zu 1. angesprochenen Auseinandersetzungen mit der Familie Sch./P. stattfanden.
(3) Ein Umzug kann schließlich auch aus beruflichen Gründen erforderlich sein (vgl. Berlit, a. a. O.). Nach Aktenlage deutet einiges darauf hin, dass der Mitte September 2009 gegenüber der Antragsgegnerin geäußerte Umzugswunsch maßgebend von der Mitte Juli 2009 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. motiviert ist.
Die Mitte Juli 2009 aufgenommene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin lässt allerdings einen Umzug in eine Wohnung mit einem separaten, abschließbaren Arbeitszimmer lediglich sinnvoll erscheinen. Erforderlich im oben beschriebenen Sinn ist der Umzug hingegen nicht, weil die Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht davon abhängt, dass sich das Arbeitszimmer in der Wohnung befindet.
cc) Soweit die Antragstellerbevollmächtigte geltend macht, die Zusicherung sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte zu erteilen, wird in der Sache die Erteilung der Zusicherung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II begehrt. Diesbezüglich ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles so weit reduziert ist, dass allein die Erteilung der Zusicherung als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt. Denn es wurden keine Umstände geltend gemacht, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit des Umzuges oder der Angemessenheit der Unterkunftskosten hätten berücksichtigt werden müssen.
b) Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II hinsichtlich der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten.
aa) Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
Zwar handelt es sich bei den Genossenschaftsanteilen und dem Eintrittsgeld in eine Genossenschaft um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (vgl. SächsLSG, Urteil vom 15. Januar 2009 – L 3 AS 29/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 66; SächsLSG, Beschluss vom 29. September 2008 – L 2 B 611/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 84). Denn unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten, der weit auszulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R – BSGE 102, 194 Rdnr. 13, m. w. N. = JURIS-Dokument Rdnr. 13), fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung einer neuen Wohnung anfallen (vgl. Piepenstock, a. a. O., § 22 Rdnr. 124). Für die hiervon abweichende Praxis der der Antragsgegnerin, Genossenschaftsanteile generell, das heißt unabhängig von deren Höhe, nicht zu übernehmen, bietet das SGB II keine Grundlage.
Vorliegend besteht aber bereits deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, weil der Umzug in eine Wohnung mit unangemessenen Unterkunftskosten erfolgen soll und damit nicht notwendig ist (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rdnr. 107, m. w. N.).
Auch die anderen in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder hat die Antragsgegnerin noch ist der Umzug aus anderen Gründen notwendig oder kann ohne die Zusicherung keine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum gefunden werden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II verwiesen.
Da aus den genannten Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten besteht, kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der Antragstellerinnen die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Genossenschaftswohnung in der geforderten Höhe von der Antragsgegnerin zu übernehmen wären. Ausgehend von der monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 440,00 EUR würden diese zusätzlichen Kosten fast auf das 5fache belaufen. Wenn die Regelungen über die Mietsicherheiten aus § 551 Abs. 1 BGB herangezogen würden, wäre die Quote noch deutlich höher. Selbst wenn die Vorschrift des § 551 BGB wegen der unterschiedlichen Funktionen von Genossenschaftsanteilen und Eintrittsgeld einerseits sowie Mietkaution andererseits auf Genossenschaftswohnungen nicht anwendbar sein sollte (vgl. hierzu SächsLSG, Beschluss vom 29. September 2008 – L 2 B 611/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 26 ff.; Piepenstock, a. a. O., § 22 Rdnr. 127), wäre damit noch nicht die Frage beantwortet, ob es nicht auch hinsichtlich der Kosten, die mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft verbunden sind, Grenzen für die Pflicht des kommunalen Trägers zur Übernahme solcher Kosten auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II verankerten Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gibt.
bb) Der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten war bereits deshalb abzulehnen, weil keine konkrete Kostenaufstellung vorgelegt wurde.
Ebenso wie sich ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II stets auf ein konkretisiertes Wohnungsangebot beziehen muss (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 3 AS 20/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.), muss sich ein Antrag auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II auf eine konkrete Aufstellung der anfallenden Umzugskosten beziehen. Denn nur dann kann geprüft werden, ob der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten, der auf die notwendigen und angemessenen Kosten beschränkt ist (vgl. hierzu SächsLSG, Beschluss vom 19. September 2007 – L 3 B 411/06 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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