L 5 KR 895/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 1520/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 895/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum vom 07.02.2006 bis 30.09.2006.

Der 1946 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 09.06.2005 bis 08.02.2006 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III und war bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert. Seit dem 09.02.2006 bezog der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Ab dem 01.10.2006 wurde ihm Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt. Bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit war der Kläger Mitglied bei der Beklagten und bezog ab dem 11.12.2003 auf Grund einer durch Gonarthrose rechts bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Beklagten. Die Beklagte stellte die Krankengeldzahlung mit Bescheid vom 07.04.2004 zum 15.04.2004 ein. Dagegen beschritt der Kläger den Klageweg zum Sozialgericht Freiburg, welches die Beklagte mit Urteil vom 04.04.2006 (S 11 KR 2847/04) verpflichtete, dem Kläger über den 15.04.2004 hinaus weiterhin Krankengeld zu gewähren. Die weitere Zahlung von Krankengeld wurde am 08.06.2005 mit dem Erreichen der Höchstbezugsdauer eingestellt. Der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie Dr. J. stellte über diesen Zeitpunkt hinaus bis einschließlich 17.11.2005 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus.

Der Kläger macht nunmehr ab dem 07.02.2006 wegen einer neuen Erkrankung (Fersensporn) einen weiteren Anspruch auf Krankengeld geltend.

Der Kläger war im Verfahren auf weitergehende Krankengeldbewilligung vor dem Sozialgericht Freiburg (S 11 KR 2847/04) am 23.11.2005 von Prof. Dr. St. fachorthopädisch begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 02.12.2005 stellte Prof. Dr. St. die folgenden Diagnosen fest: 1. Funktionsbeeinträchtigung beider Kniegelenke, rechts stärker als links bei Gonarthrose mit Zustand nach Knorpelplastik rechts; 2. Zustand nach Operation eines Fersensporns, einer Haglund-Exostose und eines Morbus Ledderhose (Fibromatose der Plantarfaszie) rechter Fuß mit eingeschränkter Belastbarkeit; 3. Endgradig schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung linke Schulter bei Periarthritis humero-scapularis; 4. Geringes Cervical- und Lumbalsyndrom; 5. Geringe Funktionsbeeinträchtigung der Hüften bei beginnenden degenerativen Veränderungen; 6. Ödematöse Stauung rechte Wade bei durch Voruntersuchungen nachgewiesener Vena saphena-Insuffizienz. Die ab dem 05.04.2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit bestehe auch weiterhin. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.12.2005 führte Prof. Dr. St. aus, die Leistungseinschränkung bestehe unverändert ab dem 15.04.2004 bis auf weiteres bis zur erfolgreichen Sanierung beider Knie. Verlaufskontrollen in halbjährlichen Abständen seien angebracht.

Am 15.03.2006 wurde von Dr. J. ausweislich seines Berichtes vom 20.03.2006 eine Arthroskopie des rechten Knies zur Kontrolle und Therapie durchgeführt.

Im Rentenverfahren (S 11 R 3895/03) wurde der Kläger am 22.03.2006 auf Veranlassung des Sozialgerichts Freiburg von Prof. Dr. St. erneut begutachtet. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 28.03.2006 fest, der Kläger habe von seit Anfang 2006 verstärkten, erheblich behindernden rechtsseitigen Kniegelenksbeschwerden berichtet. Der behandelnde Arzt Dr. J. habe eine Innenmeniskusläsion diagnostiziert und deswegen am 15.03.2006 arthroskopisch operiert. Seit dieser Operation bestehe eine starke Beeinträchtigung durch Bewegungs- und Belastungsschmerz. Prof. Dr. St. diagnostiziert unter anderem

1. Reizzustand rechtes Knie mit Ergussbildung, Weichteilverdickung und schmerzhafter Funktionsbeeinträchtigung mit Belastungsinsuffizienz und Bewegungseinschränkung nach am 15.03.2006 erfolgter arthroskopischer Teilentfernung des Innenmeniskus bei medial und retropatellar betonter Gon¬arthrose und deswegen 2005 durchgeführter Knorpelplastik 2. Schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung mit Reizzustand rechtes Sprung-gelenk. Ausgeprägtes Rezidiv eines Fersensporns und einer Haglund-Exostose rechts. Zustand nach operativer Entfernung einer Plantarfaszienfibrose (Mobus Ledderhose) rechter Fuß.

Am 04.07.2006 ging bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger, ausgestellt von Dr. J. am 30.06.2006 mit der Diagnose Varizen der unteren Extremitäten mit Entzündung und Kalkaneussporn (I83.1 G, M77.3 G) ein, wonach der Kläger bis zum 20.07.2006 arbeitsunfähig krank sei. Nach einem nicht datierten Aktenvermerk der Beklagten lag dieser auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.06.2006 bis zum 20.07.2006 mit derselben Diagnose vor. Der Kläger verlange erneut die Zahlung von Krankengeld, wobei er angegeben habe, seit 07.02.2006 wegen der neuen Erkrankung (Fersensporn) arbeitsunfähig zu sein. Dr. J. habe ihm bloß deshalb keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass der Kläger Arbeitslosengeld II beziehe und deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Dr. J. wolle noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rückwirkend ab dem 07.02.2006 ausstellen.

Hieraufhin holte die Beklagte das sozialmedizinische Gutachten von Dr. Ch. vom 28.07.2006 ein. In diesem vertrat Dr. Ch. die Auffassung, dass kein Hinweis auf eine in der Zeit ab 07.06.2006 aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehe. Dr. J. habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er die ab dem 07.06.2006 bestätigte Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Gonarthrose und der wohl erneut erforderlichen COR (Consistent Osteochondral Repair) sehe.

Mit Bescheid vom 02.08.2006 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld ab. Seinen dagegen am 29.08.2006 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er bereits seit Ende Januar 2006 wegen des Fersensporns im rechten Fuß in Behandlung sei und er deswegen während des Gehens nicht richtig auftreten könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 07.02.2006 sei bisher nicht ausgestellt worden. Bei der Diagnose Fersensporn handele es sich auch nicht um eine neue Diagnose, da sie schon seit mehreren Jahren bestehe, wie bereits im Gutachten von Dr. J. vom 19.09.2005 festgestellt. Weder im Rahmen einer neuen Blockfrist noch aufgrund einer neuen Erkrankung bestehe ein Anspruch auf Krankengeld, weil durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.

Am 14.03.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Er vertrat weiterhin die Auffassung, dass er seit 07.02.2006 auf Grund einer neuen Erkrankung - des Fersensporns rechts sowie einer Haglundferse rechts - für die Zeit vom 07.02.2006 bis 29.03.2007 Anspruch auf Zahlung von Krankengeld habe. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem rechten Knie habe seit dem 17.11.2005 und damit auch bei Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit wegen des Fersensporns nicht mehr bestanden. Der Kläger machte ferner geltend, er habe wiederholt Rücksprachen u.a. auch Ende Januar 2006 mit den Mitarbeiterinnen der Beklagten (Frau E., Frau K. und Frau K.) gehalten und von dort sinngemäß die Auskunft erhalten, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erforderlich sei, da diese während des Bezuges von Leistungen nach SGB II keine Berücksichtigung finden könnte. Nachdem der Kläger die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2006 im Sozialgerichtsrechtsweg erstritten hatte, beschränkte er seinen ursprünglich weiter gefassten Klageantrag mit Schriftsatz vom 12.06.2008 auf den Zeitraum bis zum 30.09.2006.

Der Kläger legte Arztberichte des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vor. In einem "freien Gutachten" vom 17.04.2007 führte Dr. J. aus:

"Die Klage richtet sich gegen den Bescheid der K. vom 8.3.2006 wegen Zahlung des Krankengelds. Voran ging eine Behandlung des re. Kniegelenks vom 15.4.2004, OP des Knorpelschadens 03.06.2004, die gesamte Behandlung dauerte vom 11.12.2003 bis 08.06.2005. Danach wurde Arbeitslosengeld gezahlt. Ab dem 7.2.2006 bestand dann erneut Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Erkrankung, wegen des Fersensporn re. und Haglundferse, nicht mehr wegen des re. Kniegelenks. Nur zur Kontrolle des OP Erfolgs des re.Knies und wegen der geklagten Beschwerden im re. Bein erfolgte am 16.3.2006 die Knie- AS. Die Hauptbeschwerden mit der Ferse begannen am 7.6.2006 auch ausweislich meiner Dokumentation. Spätestens zu diesem Zeitpunkt spielte das Knie re. keine Rolle mehr."

In einer Stellungnahme vom 22.10.2007 führte Dr. J. aus:

"Ab dem 7.2.2006 bestand dann erneut Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Erkrankung, ua. Wegen des Fersensporn re. und Haglundferse, auch Schwellung des Fußes und Varicosis, nicht mehr wegen des re. Kniegelenks. Davor und danach wurde Arbeitslosengeld gezahlt. Nur zur Kontrolle des OP Erfolgs des re.Knies und wegen der geklagten Beschwerden im re. Bein erfolgte am 16.3.2006 die Knie- AS. Hier waren und blieben die Verhältnisse nicht mehr behandlungsbedürftig. Daher begannen die Hauptbeschwerden mit der Ferse und dem ganzen re. Fuß am 7.6.2006 auch ausweislich meiner Dokumentation, mit dann erfolgter OP der Re. Ferse in 2 Sitzungen am 6.11.2006 und 25.1.2007, das Knie re. spielte keine Rolle mehr. Damit ergibt sich eine rein durch die re. Ferse bedingte Arbeitsunfähigkeit seit dem 7.2.2006 durchgehend bis 7.2.2007."

In einer erneuten Stellungnahme vom 18.12.2007 wurde ausgeführt:

"Die Behandlung des re. Fußes begann schon im Januar 2006. Seinerzeit fragte Herr M. bei der I., Frau E., Frau K. und Frau K. an ob ihm Krankengeld zustehe. Dies wurde wegen des Bezugs von HartzlV verneint, und daher sei es nicht erforderlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom beh. Arzt ausstellen zu lassen. Als Herrn M. im Juni 2006 Alg 1 ab dem 8.2.2006 zugesprochen worden war, lebte der Anspruch auf Krankengeld ab dem 9.2.2006 wieder auf. Jedenfalls wurde dann ab dem 7.6.2006 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ausschließlich wegen der re. Ferse. Die Arthroskopie re. Kniegelenk im Februar 2oo6 war eine reine Kontrolluntersuchung der Knorpelplastik und es bestand kein Zusammenhang mit der Erkrankung des re. Fußes und der Ferse."

Schließlich gab Dr. J. in einer Stellungnahme vom 12.03.2008 unter anderem an:

"Da Herrn M. Alg 1 bis zum 8.2.2006 laut Urteil des Soz.G vom 4/2006 zugesprochen worden war, lebte der Anspruch auf Krankengeld ab dem 9.2.2006 wieder auf. So gilt, dass vom 9.1.2006 bis zum 27.3.2006 Arbeitsunfähigkeit bestand wegen stark erschwertem Gehen mit dem re. Fuss, und danach bis zum 6.6.2006, dann offiziell bescheinigt nach dem Gerichtsurteil ab dem 7.6.2006 , ausschließlich wegen der re. Ferse."

Des Weiteren wurde im Klageverfahren eine am 23.10.2007 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. J., welche die Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit 07.02.2006 bis zum 21.03.2006 feststellt, vorgelegt.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, sie könne auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 07.02.2006 oder 07.06.2006 begonnen habe. Insoweit sei auch bemerkenswert, dass Dr. J. den Kläger im ersten Quartal an siebzehn Behandlungstagen behandelt habe, wobei für den Februar lediglich der 23.02.2006 und der 27.02.2006 als Behandlungstage dokumentiert seien. Nachdem damit der 07.02.2006 nicht durch einen Praxisbesuch als Behandlungstag belegt werden könne, werde der Arbeitsunfähigkeitsbeginn nun mit der Stellungnahme vom 12.03.2008 um vier Wochen auf den 09.01.2006 rückdatiert. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich fraglich sei, und nahm auf das im vorangegangenen Sozialgerichtsverfahren (AZ: S 11 KR 2874/04) eingeholte Gutachten von Prof. Dr. St. zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers Bezug. In diesem Gutachten habe Prof. Dr. St. dem Kläger ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen ab dem 15.04.2004 bis auf weiteres bescheinigt, wobei diese Leistungseinschränkung wohl bis zur operativen Sanierung beider Knie bestehen solle.

Auf Anforderung des Gerichts legte die Beklagte die gemeinsame dienstliche Äußerung ihrer Mitarbeiterinnen Frau K., Frau E. und Frau K. vom 14.08.2008 vor, in welcher diese angegeben haben, sie hätten mehrere Gespräche über unterschiedliche Anliegen mit dem Kläger geführt. Genaue Angaben zu diesen Gesprächen seien ihnen jedoch nicht mehr möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn ein Versicherter seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, verrichten könne. Ein - wie der Kläger am 07.02.2006 - nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherter Arbeitsloser sei arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Arbeitsvermittlung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt habe (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R -). Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entstehe der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. § 47b Abs. 1 regele für Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr. 2 SGB V, dass das Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt werde. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe und Grundsätze habe der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum ab 08.02.2006 keinen Anspruch auf Krankengeld nachgewiesen. Dies ergebe sich zunächst schon daraus, dass der Kläger eine Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit ab 07.02.2006 erst im Klageverfahren am 26.10.2007 vorgelegt habe. In Anwendung von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V könne die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. J. am 23.10.2007 einen Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 24.10.2007 begründen. Dabei gehe das Gericht mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R -) davon aus, dass mit Rücksicht auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Bestimmung in § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V dennoch nicht zu entnehmen sei, dass es - anders als bei allen anderen Krankenversicherungsverhältnissen - insoweit auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die ärztliche Feststellung ankommen solle.

Einem Anspruch des Klägers auf Krankengeld stehe für den streitbefangenen Zeitraum auch die Ruhensvorschrift in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Nach dieser Vorschrift ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde. Ausweislich der Verwaltungsakten habe der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten erst im Juni 2006 fernmündlich gemeldet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld habe im Juni 2006 jedoch nicht mehr entstehen können, weil der Kläger lediglich bis einschließlich 08.02.2006 Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen habe und der anschließende Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II keinen Anspruch auf Krankengeld begründet habe. Der Kläger könne auch nicht nachweisen, dass der nicht rechtzeitige Zugang der Meldung der Arbeitsunfähigkeit auf Umständen beruht, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen würden. Seine wenig substantiierte Behauptung, er sei von Mitarbeitern der Beklagten abgehalten worden, seine Arbeitsunfähigkeit ab 08.02.2006 zu melden, habe sich im Klageverfahren nicht bestätigt. Weder in den Verwaltungsakten der Beklagten befinde sich ein darauf hindeutender Vermerk, noch hätten die vom Kläger benannten Mitarbeiterinnen der Beklagten seine Behauptung bestätigen können. Die Beweislast hierfür trage aber der Kläger.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 30.01.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.02.2009 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird vorgetragen, die streitgegenständliche Problematik habe sich dadurch aufgetan, dass der Kläger Krankengeld für den Zeitraum ab dem 15.04.2004 bis zum 08.06.2005 erst durch Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.04.2006 im Verfahren S 11 KR 2847/04 erlangt habe. Hierdurch sei es zwangsläufig zu einer Verschiebung nachfolgender Sozialleistungen gekommen. So habe der Kläger zum Zeitpunkt des bereits bezeichneten Urteils seit dem 01.10.2005 Leistungen nach SGB II bezogen, davor Arbeitslosengeld I. Durch die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg vom 04.04.2006 habe sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld I zwangsläufig an das Ende des Krankengeldbezugs zum 09.06.2005 angeschlossen und zum 08.02.2006 geendet, wobei ein Bescheid in diesem Zusammenhang erst am 26.07.2006 ergangen sei. Der Kläger habe, als er sich im Januar 2006 mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt habe, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem er damals faktisch noch Leistungen nach SGB II bezogen habe, auf Anfrage die Auskunft erhalten, dass eine AU-Meldung nicht erforderlich sei. Die Beklagte werde nicht bestreiten können und wollen, dass von ihrer Seite Anfragen von Mitgliedern, die Leistungen nach SGB II bezögen, entsprechend beantwortet würden. Die Beklagte hätte in der streitgegenständlichen Konstellation allerdings wissen müssen, da sie selbst Beteiligte des Rechtsstreits beim Sozialgericht Freiburg mit dem Az. S 11 KR 2847/04 gewesen sei, dass es noch zu Leistungsverschiebungen habe kommen können, mit der Folge, dass eine Arbeitsunfähigkeits-Meldung sehr wohl im Fall des Klägers noch Bedeutung hätte haben könne. Der Umstand, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Vergangenheit habe erfolgen müssen, gehe dementsprechend auf ein Verschulden der Beklagten zurück. Dieses müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen.

Als Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung habe er sich im erstinstanzlichen Verfahren auf das Zeugnis der drei Mitarbeiterinnen der Beklagten berufen, mit denen er es über den gesamten Zeitraum der streitigen Auseinandersetzung zu tun gehabt habe. Der Kläger habe sehr häufig mit der Beklagten telefonischen Kontakt gehabt, wobei die Auskunft unisono dergestalt gelautet habe, dass eine AU-Bescheinigung nicht erforderlich sei. Die dem Sozialgericht vorgelegte Sammelerklärung, sinngemäß mit dem Inhalt, dass man sich zwar erinnern könne, vielfach mit dem Kläger gesprochen zu haben, demgegenüber keine Erinnerung mehr an den konkreten Inhalt habe, stütze die Auffassung des Sozialgerichts, der Nachweis für ein Verschulden im Bereich der Beklagten sei nicht geführt, nicht. Auffällig sei, dass offenbar keine der drei Mitarbeiterinnen Gesprächsnotizen gefertigt habe bzw. sich an nichts mehr erinnern könnten. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage sei deshalb mit Schriftsatz vom 29.09.2008 beim Sozialgericht beantragt worden, die drei benannten Zeuginnen persönlich zu hören. Diesem Antrag sei das erstinstanzliche Gericht nicht nachgekommen.

Es bestehe eine gewisse Dokumentationspflicht der Beklagten, auch hinsichtlich geführter Telefonate. Wenn die als Zeuginnen benannten Mitarbeiterinnen der Beklagten nur deshalb keine Erinnerung mehr hätten, weil dieser Dokumentationspflicht nur ungenügend nachgekommen werde, müsse dies zu Lasten der Beklagten gehen.

Der Kläger sei zum 07.02.2006 nachweisbar in ärztlicher Behandlung gewesen; die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt Herrn Dr. T. J. sei gegenüber dem Kläger erfolgt, wenn auch nicht in Form einer AU-Bescheinigung. Lediglich die Meldung gegenüber der Beklagten habe in der Folge der fehlerhaften Auskunft nicht so durchgeführt werden können wie üblich. Richtig zu stellen sei des Weiteren, dass im Juni 2006 keine telefonische AU-Meldung des Klägers erfolgt sei; insoweit liege eine AU-Bescheinigung vom 07.06.2006 vor.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.01.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 07.02.2006 bis 30.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, durch eine rückwirkende Krankengeldzahlung bis 08.06.2005 habe sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I bis zum 08.02.2006 verlängert. Ab dem 09.02.2006 habe der Kläger Arbeitslosengeld II bezogen. Der Kläger behaupte, dass er im Januar 2006 mit den Kolleginnen Frau E., Frau K. und Frau K. gesprochen habe, die ihm mitgeteilt hätten, dass für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sei. Wann die Gespräche und mit welchem Hintergrund erfolgt sein sollen, sei jedoch nicht mitgeteilt worden. Auch die genaue Fragestellung sei nicht bekannt. Der Kläger habe im Januar 2006 nicht wissen können, dass er ab dem 07.02.2006 arbeitsunfähig erkranken werde.

Es liege eine rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 07.02.2006 vor. Dieser Tag sei nicht nachvollziehbar. Die Abrechnungsdaten der Praxis Dr. J. mit der Kassenärztlichen Vereinigung dokumentierten im 1. Quartal 2006 17 Behandlungstage. Im Februar 2006 seien lediglich der 23.02.2006 und der 27.02.2006 als Behandlungstag abgerechnet worden. Zwischen dem 25.01.2006 und dem 23.02.2006 seien keine weiteren Behandlungstage dokumentiert worden. Daher sei auch eine Behandlungsbedürftigkeit mit Arbeitsunfähigkeitscharakter ab dem 07.02.2006 nicht erkennbar. Dieser Widerspruch habe im bisherigen Verfahren nicht geklärt werden können. In einer Stellungnahme vom 12.03.2008 bescheinige Herr Dr. J. Arbeitsunfähigkeit ab dem 09.01.2006. Im weiteren Schriftwechsel mit der Rechtsanwältin von Herrn M. werde als Beginn der Arbeitsunfähigkeit wieder der 07.02.2006 bestätigt. Es sei auch weiterhin fraglich, ob ab dem 07.02.2006 eine erneute Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung habe eintreten können. Im Sozialgerichtsverfahren AZ: S 11 KR 2874/04 habe das Sozialgericht Freiburg ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Herrn M. bei Herrn Prof. Dr. St. in Auftrag gegeben. Dieses sei am 23.11.2005 erstellt worden und habe ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen ab dem 15.04.2004 bis zur operativen Sanierung beider Knie bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 1 KR 1520/07, S 11 KR 2847/04 und S 11 R 3895/03 und des Landessozialgerichts zu den Verfahren L 5 KR 895/09 und L 9 R 5647/06.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist die auf Gewährung von Krankengeld gerichtete Berufung nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei Erreichung eines Beschwerdewertes von 750 EUR ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Der Kläger macht einen Krankengeldanspruch für die Zeit vom 07.02.2006 bis zum 30.09.2006 in Höhe von ca. 36 EUR arbeitstäglich geltend. Der Beschwerdewert für die zulassungsfreie Berufung ist damit in jedem Fall überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld ab dem 07.02.2006 zu verurteilen, denn der Kläger hat darauf keinen Anspruch.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V -. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V vorliegt, richtet sich nach dem Umfang des Krankenversicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Danach sind die auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherten arbeitsunfähig, wenn sie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, verrichten können (vgl. etwa BSG, Urt. v. 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R -). Gleiches gilt für Versicherte, die noch während der Beschäftigung arbeitsunfähig werden und bei (deswegen) laufendem Bezug von Krankengeld aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und sich arbeitslos melden. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch das bisherige, auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gegründete, Versicherungsverhältnis bleiben gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht bzw. in Anspruch genommen wird.

Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs - abgesehen von Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird; gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt.

Das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Krankengeldes ferner an die Erfüllung einer dem Versicherten auferlegten Meldeobliegenheit. Der gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nämlich, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte muss außerdem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese vorlegen. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende materielle Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein – beliebig nachholbares – Verfahrenserfordernis dar. Mit den – streng zu handhabenden - Maßgaben der §§ 46 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll es der Krankenkasse ermöglicht werden, das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit zeitnah zu überprüfen, sofern hieran Zweifel bestehen, Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit hat sie gem. § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (vgl. etwa Bayerisches LSG, Urt. v.17.01.2008, - L 4 KR 77/05 -). Die Krankenkasse soll davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzen Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urt. v. 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -). Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für zurückliegende Zeiten ist danach grundsätzlich nicht statthaft (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

Nach diesen Maßstäben ist ein Krankengeldanspruch des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht entstanden. Die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ist nicht entsprechend den dargestellten Vorgaben festgestellt worden. Der Kläger hat einen Nachweis für die ärztliche Feststellung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit ab dem 07.02.2006 nicht erbracht. Eine zeitnah erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 07.02.2006 hat er weder bei der Beklagten noch später im Verlaufe des Verfahren vorgelegt. Vielmehr hat sein behandelnder Arzt Dr. J. eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 07.02.2006 bis zum 21.03.2006 erstmals wesentlich später im weiteren Verlauf des Verfahrens am 23.10.2007 ausgestellt. Dieser Bescheinigung kommt wegen der Ausstellung nach über eineinhalb Jahren kein Nachweiswert mehr zu, da mit ihr gerade dem Zweck einer zeitnahen Überprüfung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr genügt werden kann. Zudem kann diese erst am 23.10.2007 erfolgte ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Dr. J. auch nicht auf einer Untersuchung am 07.02.2006 beruhen, weil die Beklagte diesen Tag nicht als Behandlungstag feststellen konnte.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, sein behandelnder Arzt sei wegen des Alg II - Bezuges im Februar 2006 davon ausgegangen, dass kein Krankengeldanspruch bestehe und deshalb keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen sei, verhilft dies seinem Begehren nicht zum Erfolg. Dass ungeachtet des tatsächlichen AlgII-Bezugs ein entsprechender Versicherungsschutz bis zum 08.02.2006 dennoch vorgelegen hatte, hat sich erst retrospektiv aufgrund des Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.04.2006 im vorangegangen Krankengeldverfahren S 11 KR 2847/04 für den Kläger ergeben. Ob aufgrund dieser Fallkonstellation hier ein Sonderfall vorlag, in dem es dem Kläger ausnahmsweise hätte ermöglicht werden müssen, das Entstehen seiner Arbeitsunfähigkeit für den zurückliegenden Zeitpunkt auch noch nachträglich feststellen zu lassen und seiner Meldeobliegenheit zu einem entsprechenden späteren Zeitpunkt nachzukommen, kann hier offenblieben. Denn selbst wenn man eine solche besondere Fallkonstellation hier zugunsten des Klägers annehmen wollte, ist nicht erkennbar, dass er alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat.

Der Kläger hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 07.02.2006 nicht unverzüglich nach der Kenntnis von dem nachträglich durch das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.04.2006 aufgelebten, bis zum 08.02.2006 bestehenden Versicherungsschutz vorgelegt. Er hat sich erstmals Anfang Juli 2006 bei der Beklagten gemeldet und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 30.06.2006 bis zum 20.07.2006 übermittelt. Ausweislich des nicht datierten Aktenvermerks der Beklagten hat sich der Kläger zwar fernmündlich darauf berufen, bereits seit dem 07.02.2006 erneut arbeitsunfähig wegen einer Neuerkrankung gewesen zu sein. Der Beklagten wurde ferner mit Telefax vom 24.07.2006 eine Bescheinigung vom 20.07.2006 über einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 20.07.2006 bis zum 17.08.2006 vorgelegt. Die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 07.06.2006 für die Zeit bis zum 30.06.2006 wurde erstmals im Berufungsverfahren zu den Akten gegeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23.10.2007 für die Zeit ab dem 07.02.2006 sowie ein Auszahlschein für Krankengeld ohne Datum, demzufolge sich der Kläger bei Dr. J. zuletzt am 22.03.2006 vorgestellt hatte und voraussichtlich bis zum 07.02.2007 arbeitsunfähig sein werde, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren am 26.10.2007 vorgelegt. Es kann letztlich dahinstehen, in welcher Weise eine nachträgliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 07.02.2006 noch hätte erfolgen können. Denn jedenfalls sind die vom Kläger unternommenen Bemühungen um einen entsprechenden Nachweis und insbesondere die Vorlage der den streitigen Zeitraum betreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23.10.2007 erst so spät erfolgt, dass sie unter keinen Umständen als noch unverzüglich nach Kenntnis des nachträglich erstreckten Versicherungsschutzes anzusehen wären.

Soweit sich aus diesen Bescheinigungen eine spätere, nach dem 07.02.2006 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit ergibt, ist dies für den geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld nicht maßgeblich. Denn der Kläger war zuletzt nur bis zum 08.02.2006 als Bezieher von Arbeitslosengeld I mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nach dem 07.02.2006 konnte daher keinen Anspruch auf Krankengeld begründen. Entgegen der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung hat der Krankengeldanspruch auch nicht ab dem 08.02.2006 geruht, so dass eine später geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit diesen nicht wieder aufleben lassen konnte. Der Krankengeldanspruch war vielmehr mangels zeitnaher ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit schon gar nicht entstanden.

Sofern der Kläger geltend macht, er sei von den Mitarbeiterinnen der Beklagten im Januar 2006 telefonisch dahingehend informiert worden, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen zu müssen, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Diese Auskunft entsprach der versicherungsrechtlichen Situation des Klägers zu Beginn des Jahres 2006, ändert aber nichts daran, dass er nach der mit dem Urteil vom 04.04.2006 eingetretenen nachträglichen Änderung seiner versicherungsrechtlichen Situation nicht in zumutbarer Weise seinen Obliegenheiten im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Krankengeldanspruch nachgekommen ist.

Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ab dem 07.02.2006 scheitert aber nicht nur an einem fehlenden zeitnah erbrachten Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, sondern darüber hinaus auch daran, dass er zu diesem Zeitpunkt durchgehend aufgrund der vorangegangenen Kniegelenkserkrankung, die bereits zur Aussteuerung des Krankengeldanspruchs geführt hatte, arbeitsunfähig war.

Gemäß § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Beschränkung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. § 48 Abs 1 SGB V enthält drei unterschiedliche Regelungen: Er stellt zunächst den Grundsatz der Krankengeldgewährung ohne zeitliche Begrenzung auf. Nach der schon im selben Satz geregelten ersten Ausnahme führt es zur Rechtsfolge der Begrenzung der Leistungsdauer, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Schließlich wird ein dieser ersten Ausnahme gleichgestellter weiterer Fall von der Leistungsbegrenzung erfasst, nämlich das während der Arbeitsunfähigkeit erfolgende Hinzutreten einer weiteren Krankheit. Mit dieser Regelungstechnik stellt § 48 Abs 1 SGB V die "hinzutretende Krankheit" bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" rechtlich gleich; denn das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer weiter bestehenden und fortlaufend Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung führt weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krankengeldanspruchs noch bewirkt es die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer. Die Regelungen des § 48 Abs 1 SGB V wollen auf diese Weise sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei Arbeitsunfähigkeit sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R- m.w.N., in Juris).

Demzufolge wäre ein Krankengeldanspruch ab dem 07.02.2006 für den Kläger nur aufgrund einer neuen Krankheit entstanden, da er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniegelenkserkrankung bereits Krankengeld vom 11.12.2003 bis zum Ende der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen am 08.06.2005 bezogen hatte. Die dreijährige Blockfrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB V lief noch bis zum 10.12.2003. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Innerhalb dieser Blockfrist kann ein erneuter Anspruch auf Krankengeld daher nur durch Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit als der, die bereits zur Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs geführt hat, begründet werden.

Der Kläger hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass er ab dem 07.02.2006 wegen einer anderen Krankheit als seiner Kniegelenkserkrankung arbeitsunfähig gewesen ist. Dies geht zu Lasten des Klägers, der hierfür die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2005, - B 1 KR 18/04 R - in Juris).

Bei der vom Kläger geltend gemachten Fersenspornerkrankung handelt es sich nicht um eine neu aufgetretenen Erkrankung. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. St. vom 28.03.2006, in welchem dieser ein ausgeprägtes Rezidiv eines Fersensporns du einer Haglund-Extose rechts nach Operationen in den Jahren 2001 und 2002 diagnostiziert hat. Bereits in seinem Gutachten vom 02.12.2005 hatte Prof. Dr. St. als Diagnose auch einen Zustand nach Operation eines Fersensporns, einer Haglund-Extenose und eines Morbus-Ledderhose am rechten Fuß mit eingeschränkter Belastbarkeit beschrieben. Diese Angaben belegen, dass die Erkrankung des Fersensporns nicht erstmalig im Jahr 2006 aufgetreten ist, sondern bereits zuvor, und zwar in zeitlicher Überschneidung mit der seit Jahren bestehenden Kniegelenkserkrankung vorlag. Wenn Dr. J. in seinem freien Gutachten vom 17.04.2007 angibt, ab dem 07.02.2006 habe Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung, des Fersensporns rechts, bestanden, so handelt es dabei eben gerade nicht um eine neu aufgetretene Erkrankung.

Selbst wenn man aber das Auftreten eines solches Rezidivs nach gegebenenfalls längerer Beschwerdefreiheit als Neuerkrankung ansehen sollte, kann diese aber allenfalls eine zu der fortdauernden Kniegelenkserkrankung hinzugetretene Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V darstellen, die keinen neuen Leistungsfall im Rahmen des § 48 SGB V auslöst. Eine hinzugetretene Erkrankung ist "derselben" Krankheit i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichgestellt. Ein Hinzutritt ist dann gegeben, wenn die Krankheit während der bereits aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit auftritt und die Krankheiten zumindest an einem Tag nebeneinander bestanden haben (BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R - a.a.O. und Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R - Terminsbericht Nr. 29/11 des BSG vom 21.06.2011). In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Grundsatz der unbegrenzten Leistungsdauer vor, mit der Folge, dass die hinzugetretene Erkrankung nicht zur Verlängerung des Leistungsbezuges führen kann.

Die Fersenspornerkrankung wäre in diesem Sinne der fortbestehenden Kniegelenkserkrankung allenfalls hinzugetreten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin aufgrund seiner Kniegelenkserkrankung arbeitsunfähig. Dies folgt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, aus dem Gutachten des Prof. Dr. St., der den Kläger im Rahmen des vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahren auf Gewährung von Krankengeld am 23.11.2005 untersucht und festgestellt hat, dass dieser weiterhin arbeitsunfähig ist bis zu einer operativen Sanierung der Kniegelenke. Am 15.03.2006 war beim Kläger eine Arthroskopie zur Kontrolle und Therapie durch Dr. J. durchgeführt worden. Aufgrund der Feststellung von Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 02.12.2005 hat die Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniegelenksarthrose daher durchgehend mindestens bis zu diesem Eingriff gedauert. Der Eingriff selbst begründete in der Folgezeit zweifelsohne noch eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit, die jedoch wiederum auf der Kniegelenkserkrankung beruhte, derentwegen der Krankengeldanspruch innerhalb der Blockfrist bereits erschöpft war. Dies wird auch durch das weitere Gutachten von Prof. Dr. St. vom 28.03.2006 bestätigt, welches im Rentenverfahren auf Veranlassung des Sozialgerichts aufgrund einer erneuten Untersuchung am 22.03.2006 erstellt wurde. Ausweislich der Anamnese hat der Kläger dem Gutachter berichtet, dass die Kniegelenksbeschwerden Anfang 2006 verstärkt aufgetreten seien und Dr. J. nach Feststellung einer Meniskusläsion ihn am 15.03.2006 erneut arthroskopisch operiert habe. Aufgrund dieser Feststellungen besteht kein Zweifel daran, dass die Kniegelenksbeschwerden weiterhin fortlaufend bestanden und nicht vor dem 07.02.2006 ausgeheilt waren.

Die Fortdauer der Kniegelenksbeschwerden und ihre Verstärkung im Januar 2006 ergeben sich damit aus den eigenen Angaben des Klägers bei der Begutachtung durch Prof. Dr. St. am 22.03.2006. Daran muss er sich auch im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Es ist ihm auch nicht gelungen, durch die von ihm im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen seines behandelnden Arztes Dr. J. die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. St., dass die Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zur Arthroskopie am 15.03.2006 weiterhin auf der Kniegelenksarthrose beruhte, zu widerlegen. Die Angaben von Dr. J. sind widersprüchlich und daher nicht zum Nachweis des Vorliegens der Fersenspornerkrankung als neuer Erkrankung ab dem 07.02.2006 geeignet. Dr. J. hat in seinem freien Gutachten vom 17.04.2007 zwar behauptet, die Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 07.02.2006 nicht mehr wegen des rechten Knies, sondern wegen des Fersensporns rechts und der Haglundferse bestanden. Dieser Angabe widerspricht er aber in der gleichen Stellungnahme, indem er zwei Sätze später ausführt, die Hauptbeschwerden mit der Ferse hätten am 07.06.2006 begonnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt habe das Knie keine Rolle mehr gespielt. Danach sieht er es durchaus für möglich an, dass die Kniegelenksbeschwerden bis zum 07.06.2006 noch relevant gewesen sein können. Dass die Kniearthroskopie am 15.03.2006 nur zur Kontrolle eines früheren OP-Erfolges durchgeführt worden sei, ohne dass Beschwerden am Knie bestanden hätten, ist vor dem Hintergrund, dass Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 02.12.2005 weitere operative Maßnahmen für erforderlich gehalten hat, wenig nachvollziehbar. Zudem spricht auch Dr. J. von geklagten Beschwerden im rechten Bein. Immerhin hat er in einem Bericht vom 20.03.2006 an dem Medizinischen Dienst als Diagnosen die Gonarthrose, Meniskusläsion, Kniegelenksinstabilität und Kniegelenkserguss benannt. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Äußerung der Stellungnahme vom 22.10.2007, eine Behandlungsbedürftigkeit der Verhältnisse (im rechten Knie, Anm. d. Senats) habe zum Zeitpunkt der Arthroskopie nicht mehr bestanden, ebenso wenig nachvollziehbar, zumal in seinem Operationsbericht vom 20.03.2006 durchaus von durchgeführten therapeutischen Maßnahmen zur Glättung von Unebenheiten berichtet hat.

Schließlich spricht auch das Ergebnis der telefonischen Rückfrage durch Dr. Ch. vom MDK bei Dr. J. vielmehr dafür, dass die Kniegelenkserkrankung im Jahr 2006 fortbestand und weiterhin die Arbeitsunfähigkeit des Klägers begründet hat. Dr. Ch. hat in seiner Stellungnahme vom 28.07.2006 über ein am selben Tag mit Dr. J. geführtes Telefonat berichtet, in welchem dieser deutlich gemacht habe, dass er die ab dem 07.06.2006 bestätigte Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit der vorliegenden Gonarthrose und einer weiter erforderlichen Behandlung (COR) sehe. Diese zeitnah erfolgte Einschätzung durch Dr. J. spricht daher ebenfalls dafür, dass die Kniegelenkserkrankung auch weiterhin die Arbeitsunfähigkeit begründet hat. Außerdem hat Dr. J. den Beginn der seines Erachtens neuen Fersensporn-Erkrankung in seinen Stellungnahmen vom 18.2.2007 und vom 12.03.2008 noch auf den Januar 2006 vorverlegt, was die Überzeugungskraft seiner Angaben erheblich in Frage stellt, zumal diese Stellungnahmen erkennbar darauf reagiert haben, dass die Beklagte zwischenzeitlich ermittelt hatte, dass der Kläger am 07.02.2006 gar nicht bei Dr. J. in Behandlung gewesen war. Die Ausführungen von Dr. J. in seinem Gutachten und in seinen weiteren Stellungnahmen vom 22.10.2007, 18.12.2007 und vom 12.03.2007 beschränken sich auch auffallender Weise nicht allein auf medizinische Feststellungen, sondern stehen stets im Zusammenhang mit einer Würdigung der rechtlichen Voraussetzungen für einen erneuten Krankengeldanspruch. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass hier eine neue Erkrankung, aufgetreten am 07.02.2006 als dem letzten Tag des Arbeitslosengeldbezuges, an dem der Kläger noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert war, geradezu konstruiert werden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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