Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 587/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 158/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid des Antrags- und Beschwerdegegners abgelehnt hat.
Die am 1987 geborene Antragstellerin bezog nach der Trennung von Ehemann und Tochter im Januar 2009 eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragte im März 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 5. Oktober 2009 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 vorläufig monatliche Leistungen iHv 662,71 EUR (359,00 EUR Regelleistungen und 303,71 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)).
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 senkte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 auf die KdU ab, weil die Antragstellerin sich geweigert habe, eine ihr am 2. Juli 2009 angebotene Arbeit als Raumpflegerin anzunehmen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag senkte er für denselben Zeitraum die Leistungen um 10 % der Regelleistung (36,00 EUR) ab, da sie zum Meldetermin am 25. September 2009 nicht erschienen sei.
Mit weiterem Sanktionsbescheid vom 15. Oktober 2009 ließ der Antragsgegner die SGB II-Leistungen für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 vollständig entfallen, da die Antragstellerin Ende August 2009 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung abgebrochen habe, obwohl ihr die weitere Teilnahme zumutbar gewesen sei. Nach Vorsprachen der Antragstellerin am 22. und 26. Oktober 2009 hob der Antragsgegner mit Bescheiden vom 23. und 27. Oktober 2009 die Sanktionsentscheidung wegen der fehlenden Bewerbung auf und verkürzte die wegen des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit sowie wegen des Meldeversäumnisses verhängten Sanktionen auf einen Zeitraum von sechs Wochen. Die Antragstellerin hatte sich bereit erklärt, die ihr bereits im Juli 2009 angebotene Arbeitsstelle als Raumpflegerin zum 1. November 2009 anzutreten. Den Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide nahm die Antragstellerin daraufhin zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2009 gewährte der Antragsgegner monatliche Gesamtleistungen iHv 267,71 EUR für November 2009, iHv 483,11 EUR für Dezember 2009, iHv 626,71 EUR für Januar 2010 und iHv 662,71 EUR für Februar und März 2010 Diesen Bescheid änderte er unter dem 27. Oktober 2009 erneut ab: Nunmehr bewilligte er für Dezember 2009 Leistungen iHv 274,71 EUR und für Januar bis März 2010 iHv 432,71 EUR monatlich, denn u.a. aufgrund der Arbeitsaufnahme ab 1. November 2009 berücksichtigte er ein fiktives Einkommen.
Nach dem Arbeitsvertrag sollte die Antragstellerin für die Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche einen Bruttolohn von 6,58 EUR pro Stunde erhalten. Sie nahm am 1. November 2009 die Beschäftigung auf. Am 23. November 2009 meldete sie sich bei der Arbeitsagentur wieder arbeitslos. Daraufhin forderte der Antragsgegner sie mit Schreiben vom selben Tag auf, Kündigungsschreiben, Einkommensbescheinigung und Arbeitsbescheinigung vorzulegen.
Nach dem von der Antragstellerin am 17. Dezember 2009 vorgelegten Schreiben vom 23. November 2009 hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 9. Dezember 2009 gekündigt und sie aufgefordert, die Schlüssel und die Berufsbekleidung bis dahin abzugeben.
Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, den tatsächlichen Her-gang im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe anzugeben. Es komme eine Sanktionsentscheidung in Betracht. Gleichzeitig bat er den Arbeitgeber um Stellungnahme zu den Beendigungsgründen.
Unter dem 28. November 2009, bei dem Antragsgegner am 28. Dezember 2009 eingegangen, führte dieser aus, die Antragstellerin habe nur drei Tage gearbeitet, dann sei sie krank geworden, habe sich aber nicht rechtzeitig gemeldet. Er habe so ab 19. November 2009 keinen Ersatz beschaffen können. Die Antragstellerin sei dann ohne Gründe nicht mehr erschienen.
Ausweislich der Verdienstabrechnung für November 2009 erzielte die Antragstellerin 108,57 EUR brutto (für 16,5 Arbeitsstunden). Der Nettobetrag iHv 82,30 EUR wurde am 14. Dezember 2009 ihrem Konto gutgeschrieben.
Bei ihrer Vorsprache am 14. Januar 2010 erklärte die Antragstellerin, die Kündigungsgründe seien ihr nicht bekannt. Sie habe ab Mitte November nicht mehr arbeiten brauchen und dann Urlaub nehmen sollen. Anfang November sei sie krank geschrieben gewesen. Am 19. November 2009 sei sie lediglich etwas zu spät zur Arbeit erschienen, wozu die Vorarbeiterin gemeint habe, das könne ja mal vorkommen. Am 23. November 2009 habe sie von der Kündigung erfahren.
Mit Änderungsbescheiden vom 14. und 21. Januar 2010 änderte der Antragsgegner die Leistungshöhe erneut ab. Nunmehr bewilligte er für Dezember 2009 Leistungen iHv 648,31 EUR, für Januar 2010 iHv 662,71 EUR und für die Monate Februar und März 2010 iHv 662,71 EUR monatlich.
In der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) führte der Arbeitgeber aus, das Arbeitsverhältnis sei durch eine arbeitgeberseitige Kündigung zum 9. Dezember 2009 beendet worden. Anlass sei ein vertragswidriges Verhalten gewesen, denn ab 19. November 2009 habe die Antragstellerin unentschuldigt gefehlt. Unter dem 4. Februar 2010 hat er ergänzend ausgeführt, es sei keine Abmahnung erteilt worden. Aufgrund ihrer wiederholten Unzuverlässigkeit habe man das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet.
Unter dem 8. Februar 2010 erklärte die Antragstellerin im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sie sei an dem Tag, an dem man ihr unentschuldigtes Fehlen vorwerfe, eine Stunde zu spät zur Arbeit erschienen. Ansonsten sei sie pünktlich gewesen. Die Kündigung sei nicht begründet worden. Sie habe versucht, diese durch ein Gespräch mit der Vorarbeiterin abzuwenden. Sie habe weiter arbeiten wollen, habe jedoch – da die Kündigung bereits ausgesprochen gewesen sei – dazu keine Gelegenheit mehr erhalten.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 hat der Antragsgegner die SGB II-Leistungen im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2010 um 100 % der Regelleistung auf die KdU-Leistungen reduziert. Die Antragstellerin habe seit dem 19. November 2009 unentschuldigt nicht gearbeitet. Aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit habe sie somit die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt. Entschuldigungsgründe habe sie nicht angegeben. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 5 iVm mit Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 6 SGB II. Auf Antrag könnten ihr ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden.
Am 11. Februar 2010 legte die Antragstellerin anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ein und führte aus, sie habe am 19. November 2009 nicht unentschuldigt gefehlt. Am 20. November 2009 sei sie pünktlich erschienen und habe drei Stunden gearbeitet. Bis zum 22. November 2009 sei sie krankgeschrieben gewesen. Am Montag, den 23. November 2009, sei ihr bei Arbeitsbeginn die Kündigung mitgeteilt worden. Es handle sich um die Reaktion auf ihre Erkrankung.
Am 22. Februar 2010 hat die Antragstellerin beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung ihre Angaben aus dem Widerspruch wiederholt und ergänzend vorgetragen, am 20. November 2009 habe sie von 5 bis 15 Uhr gearbeitet. Die Rechtsfolgenbelehrung sei fehlerhaft.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner unter dem 19. März 2010 die vom Arbeitgeber geführten Stundenzettel für den Monat November 2009 vorgelegt. Daraus ergeben sich dreistündige Beschäftigungen am 6. und 7. November 2009. Der 8. November 2009 war ein arbeitsfreier Sonntag. Am 9. November 2009 hat die Antragstellerin drei Stunden gearbeitet. Danach war sie bis einschließlich 17. November 2009 erkrankt. Am 18. November 2009 arbeitete sie 1,5 Stunden. Für die folgenden Tage des Monats waren keine Arbeitsstunden eingetragen und vermerkt "nicht mehr erschienen". Dazu hat er ausgeführt, nach dem Stundenzettel sei es nicht möglich, dass die Antragstellerin am 18. November 2009 gearbeitet habe. Für die Folgetage ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit. Bei der Aufnahme einer Beschäftigung des ersten Arbeitsmarktes sei keine Rechtsfolgenbelehrung erforderlich.
Die Antragstellerin hat ergänzend vorgetragen, der Sanktionsbescheid sei rechtswidrig, weil auch die Kündigung rechtswidrig sei. Sie sei zuvor nicht abgemahnt und die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen habe der Arbeitgeber den Leistungsträger so frühzeitig von einem Fehlverhalten zu unterrichten, dass dieser noch eingreifen könne. Sie habe am 23. November 2009 ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dass sie danach nicht mehr erschienen sei, sei ihr nicht vorwerfbar, denn sie habe die Schlüssel an die Vorarbeiterin herausgeben müssen. Die Erfassung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber sei nicht korrekt erfolgt. Schließlich sei der Sanktionsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen enthalte.
Mit Beschluss vom 30. März 2010 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen von § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II seien erfüllt. Eine Absenkung der Leistungen sei danach möglich, wenn das sperrzeitrelevante Ereignis eintrete und der Betroffene wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis stehe. Es sei unerheblich, ob die Beschäftigung zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit geführt habe oder wegen eines zu geringen Entgelts aufstockende SGB II-Leistungen bezogen würden. Das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit ab dem 19. November 2009 sei vertragswidrig. Ein Nachweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Während der Probezeit sei der Arbeitgeber berechtigt gewesen, eine Kündigung auszusprechen, da die Antragstellerin die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht erfüllt habe. Schließlich hätte die Antragstellerin auch erkennen müssen, dass unentschuldigtes Fehlen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Mit der Entscheidung über die Sanktion müsse nicht gleichzeitig über die zu erbringenden Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II entschieden werden. Es reiche aus, wenn der Leistungsträger in dem Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung dieser Sachleistungen hinweise.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragstellerin sei in der Probezeit gekündigt worden, weil sie unentschuldigt gefehlt habe. Dies sei ein vertragswidriges Verhalten, welches Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe. Damit habe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Einen wichtigen Grund, den sie gemäß § 144 Abs. 1 S. 3 SGB III darzulegen und nachzuweisen habe, habe sie nicht geltend gemacht. Es lägen daher die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit und damit gleichzeitig für eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II vor. Der Sanktionszeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2010 entspreche den Vorgaben von § 31 Abs. 6 SGB II. Eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nach § 31 Abs. 6 S. 4 SGB II sei nicht in Betracht gekommen, da das bisherige Verhalten nicht erkennen lasse, dass die Antragstellerin sich zukünftig im erforderlichen Umfang ihren Obliegenheiten widmen werde. Auch die vorherige Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband sei wegen unentschuldigten Fehlens beendet worden.
Mit Bescheid vom 1. April 2010 hat der Antragsgegner für April und Mai 2010 unter Berücksichtigung der Sanktion iHv 359,00 EUR Leistungen iHv 304,03 EUR monatlich sowie für Juni bis September 2010 iHv 663,03 EUR monatlich bewilligt. Für die Monate März bis Mai 2010 hat der Antragsgegner Lebensmittelgutscheine ausgegeben, die die Antragstellerin auch eingelöst hat.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 8. April 2010 Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, sie habe nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 8. April 2010 Klage erhoben, die beim SG unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1089/10 anhängig sei. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Auf Aufforderung der Berichterstatterin, die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu belegen und zu dem Stundenzettel des Arbeitgebers Stellung zu nehmen, hat sie ausgeführt, es komme auf den Nachweis der Krankschreibung nicht an. Da sie sich den Arbeitsplatz selbst gesucht habe, müsse das sperrzeitwürdige Verhalten gesondert beurteilt werden. Eine Eigenkündigung sei nicht sperrzeitrelevant. Dies müsse erst recht bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung gelten. Im Übrigen habe sie eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, die nicht sozialversicherungspflichtig sei. Es mangele an einer Rechtsfolgenbelehrung für die Arbeitsaufgabe. Eine Sanktion ohne Rechtsfolgenbelehrung sei rechtswidrig. Eine Anhörung sei nicht durchgeführt worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. März 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung relevant. Ein vertragswidriges Verhalten iSv § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II iVm § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liege vor, wenn sie der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine krankheitsbedingte Verhinderung sei ein Entschuldigungsgrund, den sie zu belegen habe. Eine Eigenkündigung aus wichtigem Grund liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 S. 1 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, da mit dem angegriffenen Bescheid die bewilligte Regelleistung iHv 359,00 EUR monatlich (für März 2010: Leistungsbescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. und 21. Januar 2010; für April und Mai 2010: Bewilligungsbescheid vom 1. April 2010 mit gesondertem Ausspruch zur Minderung iHv 359,00 EUR) für die Dauer von drei Monaten um 100 % abgesenkt worden ist.
Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könnten die in den vorgenannten Bescheiden verfügten Bewilligungen der Regelleistung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens wieder aufleben.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 nicht vorliegen. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist statthaft nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 (Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl I S. 2917) und bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege der isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Sanktionsbescheid vom 8. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2010 entscheidet über den vollständigen Entzug der für den Monat März 2010 bereits bewilligten und für Mai und Juni 2010 mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligten Regelleistung für die Dauer von insgesamt drei Monaten. Der dagegen eingelegten Rechtsbehelf (Klage beim SG) hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 12). Es trifft eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen.
Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Absenkungsbescheide. Es überwiegt daher das mit der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.
Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 SGB II den Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB II um die Regelleistung abgesenkt.
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass des Sanktionsbescheids nicht angehört worden, trifft dies ausweislich der Verwaltungsakte des Antragsgegners nicht zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 hat der Antragsgegner sie gebeten, den beigefügten Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszufüllen. Das Schreiben enthielt weiterhin den ausführlichen Hinweis, dass nach Angaben des Arbeitgebers Kündigungsgrund die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Antragstellerin gewesen sei. Der Antragsgegner wies weiter darauf hin, dass die Verhängung einer Sanktion drohte. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 14. Januar 2010 noch selbst Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht. Schließlich hat sie erst unter dem 8. Februar 2010 den übersandten Fragebogen ausgefüllt und beim Antragsgegner abgegeben. Im Übrigen wäre die erforderliche Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt, in dem die dann anwaltlich vertretene Antragstellerin die Möglichkeit hatte, sich erneut sachgerecht und umfassend zu äußern.
Nach § 31 Abs. 5 S. 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die – wie die zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide 22-jährige Antragstellerin – das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (KdU) beschränkt.
In § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II sind (gestufte) Absenkungsmöglichkeiten für mehrere Einzeltatbestände der "Arbeitsverweigerung" geregelt. Diese gelten nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II gelten die in Abs. 1 geregelten Absenkungsmöglichkeiten entsprechend u.a. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Diese bereits aus dem Bundessozialhilfegesetz übernommene Absenkung bei Verwirklichung eines Sperrzeitentatbestands ohne verhängte Sperrzeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 3b BSHG) hat die Funktion, Hilfeempfänger, die mangels Leistungsberechtigung nach dem SGB III nicht mit einer Sperrzeit belegt werden können, denselben Bedingungen zu unterwerfen wie Leistungsberechtigte nach dem SGB III.
Die hier vorliegende Arbeitgeberkündigung kann nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II einen Kürzungstatbestand begründen, weil diese Regelung auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar ist. Damit wird Bezug genommen auf § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III, nachdem eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 68/09 R, Juris RN 13) erfordert eine Absenkung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II wegen eines Sperrzeitereignisses – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keine vorherige Rechtsfolgenbelehrung.
Nach dem BSG (a.a.O., RN 14) ist die Vorschrift nicht nur auf pflichtwidrige Handlungen anwendbar, die zeitlich vor einer Antragstellung oder dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II liegen. Zwar habe sich der Gesetzgeber in vielen Fallgestaltungen in den Absätzen 1, 2 und 4 des § 31 SGB II bei der Ausdifferenzierung der Absenkungs- und Wegfallgründe konkret auf die für SGB II-Bezieher im Grundsicherungsrecht neugeschaffenen Obliegenheiten bezogen. Daher sei bei § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II in Bezug auf die Sperrzeitregelungen des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 SGB III grundsätzlich unabhängig von einem Leistungsbezug nach dem SGB II im Einzelfall zu prüfen, ob die Pflichtverletzung von dem Sanktionstatbestand erfasst werde. Die Anwendung dieses Sanktionstatbestands setze jedoch voraus, dass das von dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst werde und das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintrete, in dem eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III bestehe.
Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Arbeitsplatzverlust der Antragstellerin ist nicht unter einen der Tatbestände von § 31 Abs. 1 SGB II zu subsumieren. Sie hat sich nicht geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 Abs. 1 Buchstabe a SGB II); die von ihr ausgeübte Arbeit war auch nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Buchstabe b SGB II). Die konkrete Arbeit ist auch nicht von dem Antragsgegner vermittelt worden, so dass sie auch weder unter § 31 Abs. 1 Buchstabe c noch unter Buchstabe d SGB II fällt. Zwar hatte der Antragsgegner ihr zuvor mit Vermittlungsvorschlag vom 2. Juli 2009 aufgegeben, sich auf die vom Arbeitgeber angebotenen Arbeitsstellen als Raumpflegerin zu bewerben, jedoch war aufgrund dieses Vermittlungsvorschlags ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. Die daraufhin mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 zunächst verhängte Sanktion in Form der vollständigen Absenkung der Regelleistung hatte der Antragsgegner nach einer Vorsprache der Antragstellerin am 23. Oktober 2009 aufgehoben.
Auf Initiative der Antragstellerin – wohl auch zur Abwendung der Sanktionierung – kam es in der Folgezeit dann zum Abschluss des Arbeitsvertrags zum 1. November 2009. Insoweit war jedoch das Tätigwerden des Antragsgegners im Hinblick auf den konkreten Arbeitgeber zuvor bereits (mit der Ausgabe des Vermittlungsvorschlags im Juli 2009) beendet gewesen.
Zudem befand sich die Antragstellerin im Zeitpunkt des Eintretens des sperrzeitrelevanten Ereignisses (Kündigung) in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als SGB III-Träger (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 20/09 R, juris RN 24). Entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten übte die Antragstellerin bei ihrem Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie teilzeitbeschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden (6 Tage zu je 3 Stunden). Damit handelte es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung, denn das Monatsentgelt hätte die Grenze iHv 400,00 EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) überstiegen (wöchentliches Entgelt: 18 x 6,58 EUR = 118,44 EUR). Dementsprechend wurden auch von dem im November 2009 erzielten Bruttoarbeitsentgelt iHv 108,57 EUR Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, wie sich aus der Verdienstabrechnung ergibt.
§ 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ordnet die entsprechende Geltung des § 144 SGB III für Personen an, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch nicht erworben haben, aber die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen. Grund für die Einbeziehung einer verhängten Sperrzeit in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a SGB II und einer sog. fiktiven Sperrzeit nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ist, dass die Betroffenen auf Grund der zurückgelegten Versicherungszeiten zur Arbeitslosenversicherung in einem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (BA) stehen. Diese setzt sich ihrerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, a.a.O., RN 16; Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O., RN 24). Von den Absenkungstatbeständen werden daher alle diejenigen Beschäftigten erfasst, die im Rahmen ihrer Beschäftigung durch die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Anwartschaft auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 123 SGB III erwerben.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht ein Leistungsanspruch gegen die BA für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Insoweit kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 144 RN 41). Verhaltensbedingt ist eine Kündigung dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers die arbeitsvertraglichen Beziehungen beeinträchtigt, vor allem bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.
Die Antragstellerin hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem sie ab dem 19. November 2009 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Sie hat zwar erklärt, sie sei vom 19., bzw. vom 21. November bis einschließlich 22. November 2009 krank und damit arbeitsunfähig gewesen und habe dies dem Arbeitgeber auch angezeigt. Sie hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen (durch den Antragsgegner, das SG und die Berichterstatterin) keinen Beleg für die behauptete Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Ausweislich der vorgelegten Stundenzettel des Arbeitgebers, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, war sie lediglich im Zeitraum vom 10. bis zum 17. November 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Am Mittwoch, den 18. November 2009, erschien sie um 1,5 Stunden verspätet zur Arbeit und arbeitete die auf dem Stundenzettel vermerkte Restarbeitszeit von 1,5 Stunden. Danach ist sie ausweislich der vorgelegten Stundenzettel nicht mehr erschienen. Die Kausalität zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung durch den Arbeitgeber sind im vorliegenden Fall offensichtlich. Entsprechend ist auch von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen. Durch das Nichterscheinen zur Arbeit hat sie die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Die vom Arbeitgeber am 23. November 2009 ausgesprochene Kündigung zum 9. Dezember 2009 war auch wirksam. Gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch kann bei einer vereinbarten Probezeit – wie hier, vgl. § 5 des Arbeitsvertrags – der Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wobei die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Hier wurde die Kündigung am Montag, dem 23. November 2009 ausgesprochen und ging am selben Tag der Antragstellerin zu. Die Kündigung sollte am Mittwoch, dem 9. Dezember 2009, mithin mehr als zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens wirksam werden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bedurfte es einer vorherigen Abmahnung nicht, da nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung nicht ihre soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist. Anhaltspunkte für sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat ihre Arbeitslosigkeit auch verschuldet, indem sie sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sie hat erkennen können, dass ein unentschuldigtes Fehlen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Im Übrigen war ihr aus den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen (zuletzt in der Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband) bekannt, dass (unentschuldigte) Fehlzeiten zur Kündigung führen können.
Demnach liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor, der das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I begründen würde.
Die Antragstellerin hat auch keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten iSv § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen. Ihren Vortrag, sie sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hat sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht durch Vorlage von Belegen (z.B. der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) glaubhaft gemacht. Es ist dem Senat nicht verwehrt, dies zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da sie insoweit beweispflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az.: B 4 AS 27/10, juris RN 29 f.).
Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 SGB II liegen vor. Der Antragsgegner war nach § 31 Abs. 4 SGB II berechtigt, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für die KdU zu beschränken.
Der Antragsgegner hat auch nicht gegen die ihm gemäß § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II obliegende Pflicht zur Ausübung von Ermessen hinsichtlich einer möglichen Kürzung auf sechs Wochen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verstoßen. Zwar enthalten der Bescheid vom 8. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 keine eingehenden Erwägungen hinsichtlich der Dauer der Sanktion. Jedoch ergibt sich aus den Darlegungen, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen erkannt und auch in hinreichender Weise ausgeübt hat. Er hat den Umstand, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich des unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz wenig einsichtig gezeigt hat, als ausschlaggebend für die Nichtanwendung der Möglichkeit der Verkürzung der Dauer des Sanktionszeitraums für die unter 25 Jahre alten Leistungsberechtigten nach § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II gesehen.
Schließlich hat der Antragsgegner auch den Zeitraum der Sanktion entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewählt. Er hat gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II den Beginn der Absenkung mit Wirkung vom 1. März 2010 festgelegt. Der Bescheid vom 8. Februar 2010 ist – wie sich aus der Einlegung des Widerspruchs am 11. Februar 2010 ergibt – noch vor dem 1. März 2010 bekannt gegeben und wirksam geworden iSv § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (so auch 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2011, Az.: L 2 AS 428/10 B ER, juris RN 36) ist auch die Sanktionsentscheidung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend mit der Entscheidung über die nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu erbringenden ergänzenden Sach- oder geldwerten Leistungen zu verknüpfen. Hier bestehen bereits deshalb keine Bedenken, weil der Antragsgegner der Antragstellerin im Sanktionsbescheid bereits ergänzende Sachleistungen "in angemessenem Umfang" – in nach Ansicht des Senats hinreichender Form – angeboten hatte und die Antragstellerin während des dreimonatigen Sanktionszeitraums von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., juris RN 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dem Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren war nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 114 ff. Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid des Antrags- und Beschwerdegegners abgelehnt hat.
Die am 1987 geborene Antragstellerin bezog nach der Trennung von Ehemann und Tochter im Januar 2009 eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragte im März 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bewilligungsbescheid vom 5. Oktober 2009 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 vorläufig monatliche Leistungen iHv 662,71 EUR (359,00 EUR Regelleistungen und 303,71 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)).
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 senkte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 auf die KdU ab, weil die Antragstellerin sich geweigert habe, eine ihr am 2. Juli 2009 angebotene Arbeit als Raumpflegerin anzunehmen. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag senkte er für denselben Zeitraum die Leistungen um 10 % der Regelleistung (36,00 EUR) ab, da sie zum Meldetermin am 25. September 2009 nicht erschienen sei.
Mit weiterem Sanktionsbescheid vom 15. Oktober 2009 ließ der Antragsgegner die SGB II-Leistungen für den Zeitraum von November 2009 bis Januar 2010 vollständig entfallen, da die Antragstellerin Ende August 2009 eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung abgebrochen habe, obwohl ihr die weitere Teilnahme zumutbar gewesen sei. Nach Vorsprachen der Antragstellerin am 22. und 26. Oktober 2009 hob der Antragsgegner mit Bescheiden vom 23. und 27. Oktober 2009 die Sanktionsentscheidung wegen der fehlenden Bewerbung auf und verkürzte die wegen des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit sowie wegen des Meldeversäumnisses verhängten Sanktionen auf einen Zeitraum von sechs Wochen. Die Antragstellerin hatte sich bereit erklärt, die ihr bereits im Juli 2009 angebotene Arbeitsstelle als Raumpflegerin zum 1. November 2009 anzutreten. Den Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide nahm die Antragstellerin daraufhin zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2009 gewährte der Antragsgegner monatliche Gesamtleistungen iHv 267,71 EUR für November 2009, iHv 483,11 EUR für Dezember 2009, iHv 626,71 EUR für Januar 2010 und iHv 662,71 EUR für Februar und März 2010 Diesen Bescheid änderte er unter dem 27. Oktober 2009 erneut ab: Nunmehr bewilligte er für Dezember 2009 Leistungen iHv 274,71 EUR und für Januar bis März 2010 iHv 432,71 EUR monatlich, denn u.a. aufgrund der Arbeitsaufnahme ab 1. November 2009 berücksichtigte er ein fiktives Einkommen.
Nach dem Arbeitsvertrag sollte die Antragstellerin für die Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche einen Bruttolohn von 6,58 EUR pro Stunde erhalten. Sie nahm am 1. November 2009 die Beschäftigung auf. Am 23. November 2009 meldete sie sich bei der Arbeitsagentur wieder arbeitslos. Daraufhin forderte der Antragsgegner sie mit Schreiben vom selben Tag auf, Kündigungsschreiben, Einkommensbescheinigung und Arbeitsbescheinigung vorzulegen.
Nach dem von der Antragstellerin am 17. Dezember 2009 vorgelegten Schreiben vom 23. November 2009 hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 9. Dezember 2009 gekündigt und sie aufgefordert, die Schlüssel und die Berufsbekleidung bis dahin abzugeben.
Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, den tatsächlichen Her-gang im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe anzugeben. Es komme eine Sanktionsentscheidung in Betracht. Gleichzeitig bat er den Arbeitgeber um Stellungnahme zu den Beendigungsgründen.
Unter dem 28. November 2009, bei dem Antragsgegner am 28. Dezember 2009 eingegangen, führte dieser aus, die Antragstellerin habe nur drei Tage gearbeitet, dann sei sie krank geworden, habe sich aber nicht rechtzeitig gemeldet. Er habe so ab 19. November 2009 keinen Ersatz beschaffen können. Die Antragstellerin sei dann ohne Gründe nicht mehr erschienen.
Ausweislich der Verdienstabrechnung für November 2009 erzielte die Antragstellerin 108,57 EUR brutto (für 16,5 Arbeitsstunden). Der Nettobetrag iHv 82,30 EUR wurde am 14. Dezember 2009 ihrem Konto gutgeschrieben.
Bei ihrer Vorsprache am 14. Januar 2010 erklärte die Antragstellerin, die Kündigungsgründe seien ihr nicht bekannt. Sie habe ab Mitte November nicht mehr arbeiten brauchen und dann Urlaub nehmen sollen. Anfang November sei sie krank geschrieben gewesen. Am 19. November 2009 sei sie lediglich etwas zu spät zur Arbeit erschienen, wozu die Vorarbeiterin gemeint habe, das könne ja mal vorkommen. Am 23. November 2009 habe sie von der Kündigung erfahren.
Mit Änderungsbescheiden vom 14. und 21. Januar 2010 änderte der Antragsgegner die Leistungshöhe erneut ab. Nunmehr bewilligte er für Dezember 2009 Leistungen iHv 648,31 EUR, für Januar 2010 iHv 662,71 EUR und für die Monate Februar und März 2010 iHv 662,71 EUR monatlich.
In der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) führte der Arbeitgeber aus, das Arbeitsverhältnis sei durch eine arbeitgeberseitige Kündigung zum 9. Dezember 2009 beendet worden. Anlass sei ein vertragswidriges Verhalten gewesen, denn ab 19. November 2009 habe die Antragstellerin unentschuldigt gefehlt. Unter dem 4. Februar 2010 hat er ergänzend ausgeführt, es sei keine Abmahnung erteilt worden. Aufgrund ihrer wiederholten Unzuverlässigkeit habe man das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet.
Unter dem 8. Februar 2010 erklärte die Antragstellerin im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sie sei an dem Tag, an dem man ihr unentschuldigtes Fehlen vorwerfe, eine Stunde zu spät zur Arbeit erschienen. Ansonsten sei sie pünktlich gewesen. Die Kündigung sei nicht begründet worden. Sie habe versucht, diese durch ein Gespräch mit der Vorarbeiterin abzuwenden. Sie habe weiter arbeiten wollen, habe jedoch – da die Kündigung bereits ausgesprochen gewesen sei – dazu keine Gelegenheit mehr erhalten.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 hat der Antragsgegner die SGB II-Leistungen im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2010 um 100 % der Regelleistung auf die KdU-Leistungen reduziert. Die Antragstellerin habe seit dem 19. November 2009 unentschuldigt nicht gearbeitet. Aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit habe sie somit die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt. Entschuldigungsgründe habe sie nicht angegeben. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 5 iVm mit Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 6 SGB II. Auf Antrag könnten ihr ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden.
Am 11. Februar 2010 legte die Antragstellerin anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ein und führte aus, sie habe am 19. November 2009 nicht unentschuldigt gefehlt. Am 20. November 2009 sei sie pünktlich erschienen und habe drei Stunden gearbeitet. Bis zum 22. November 2009 sei sie krankgeschrieben gewesen. Am Montag, den 23. November 2009, sei ihr bei Arbeitsbeginn die Kündigung mitgeteilt worden. Es handle sich um die Reaktion auf ihre Erkrankung.
Am 22. Februar 2010 hat die Antragstellerin beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung ihre Angaben aus dem Widerspruch wiederholt und ergänzend vorgetragen, am 20. November 2009 habe sie von 5 bis 15 Uhr gearbeitet. Die Rechtsfolgenbelehrung sei fehlerhaft.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner unter dem 19. März 2010 die vom Arbeitgeber geführten Stundenzettel für den Monat November 2009 vorgelegt. Daraus ergeben sich dreistündige Beschäftigungen am 6. und 7. November 2009. Der 8. November 2009 war ein arbeitsfreier Sonntag. Am 9. November 2009 hat die Antragstellerin drei Stunden gearbeitet. Danach war sie bis einschließlich 17. November 2009 erkrankt. Am 18. November 2009 arbeitete sie 1,5 Stunden. Für die folgenden Tage des Monats waren keine Arbeitsstunden eingetragen und vermerkt "nicht mehr erschienen". Dazu hat er ausgeführt, nach dem Stundenzettel sei es nicht möglich, dass die Antragstellerin am 18. November 2009 gearbeitet habe. Für die Folgetage ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit. Bei der Aufnahme einer Beschäftigung des ersten Arbeitsmarktes sei keine Rechtsfolgenbelehrung erforderlich.
Die Antragstellerin hat ergänzend vorgetragen, der Sanktionsbescheid sei rechtswidrig, weil auch die Kündigung rechtswidrig sei. Sie sei zuvor nicht abgemahnt und die Kündigungsfrist sei nicht eingehalten worden. Im Übrigen habe der Arbeitgeber den Leistungsträger so frühzeitig von einem Fehlverhalten zu unterrichten, dass dieser noch eingreifen könne. Sie habe am 23. November 2009 ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dass sie danach nicht mehr erschienen sei, sei ihr nicht vorwerfbar, denn sie habe die Schlüssel an die Vorarbeiterin herausgeben müssen. Die Erfassung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber sei nicht korrekt erfolgt. Schließlich sei der Sanktionsbescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen enthalte.
Mit Beschluss vom 30. März 2010 hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen von § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II seien erfüllt. Eine Absenkung der Leistungen sei danach möglich, wenn das sperrzeitrelevante Ereignis eintrete und der Betroffene wegen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis stehe. Es sei unerheblich, ob die Beschäftigung zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit geführt habe oder wegen eines zu geringen Entgelts aufstockende SGB II-Leistungen bezogen würden. Das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit ab dem 19. November 2009 sei vertragswidrig. Ein Nachweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Während der Probezeit sei der Arbeitgeber berechtigt gewesen, eine Kündigung auszusprechen, da die Antragstellerin die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht erfüllt habe. Schließlich hätte die Antragstellerin auch erkennen müssen, dass unentschuldigtes Fehlen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Mit der Entscheidung über die Sanktion müsse nicht gleichzeitig über die zu erbringenden Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II entschieden werden. Es reiche aus, wenn der Leistungsträger in dem Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung dieser Sachleistungen hinweise.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragstellerin sei in der Probezeit gekündigt worden, weil sie unentschuldigt gefehlt habe. Dies sei ein vertragswidriges Verhalten, welches Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe. Damit habe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Einen wichtigen Grund, den sie gemäß § 144 Abs. 1 S. 3 SGB III darzulegen und nachzuweisen habe, habe sie nicht geltend gemacht. Es lägen daher die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit und damit gleichzeitig für eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II vor. Der Sanktionszeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2010 entspreche den Vorgaben von § 31 Abs. 6 SGB II. Eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nach § 31 Abs. 6 S. 4 SGB II sei nicht in Betracht gekommen, da das bisherige Verhalten nicht erkennen lasse, dass die Antragstellerin sich zukünftig im erforderlichen Umfang ihren Obliegenheiten widmen werde. Auch die vorherige Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband sei wegen unentschuldigten Fehlens beendet worden.
Mit Bescheid vom 1. April 2010 hat der Antragsgegner für April und Mai 2010 unter Berücksichtigung der Sanktion iHv 359,00 EUR Leistungen iHv 304,03 EUR monatlich sowie für Juni bis September 2010 iHv 663,03 EUR monatlich bewilligt. Für die Monate März bis Mai 2010 hat der Antragsgegner Lebensmittelgutscheine ausgegeben, die die Antragstellerin auch eingelöst hat.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 8. April 2010 Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, sie habe nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 8. April 2010 Klage erhoben, die beim SG unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1089/10 anhängig sei. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Auf Aufforderung der Berichterstatterin, die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu belegen und zu dem Stundenzettel des Arbeitgebers Stellung zu nehmen, hat sie ausgeführt, es komme auf den Nachweis der Krankschreibung nicht an. Da sie sich den Arbeitsplatz selbst gesucht habe, müsse das sperrzeitwürdige Verhalten gesondert beurteilt werden. Eine Eigenkündigung sei nicht sperrzeitrelevant. Dies müsse erst recht bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung gelten. Im Übrigen habe sie eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, die nicht sozialversicherungspflichtig sei. Es mangele an einer Rechtsfolgenbelehrung für die Arbeitsaufgabe. Eine Sanktion ohne Rechtsfolgenbelehrung sei rechtswidrig. Eine Anhörung sei nicht durchgeführt worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. März 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung relevant. Ein vertragswidriges Verhalten iSv § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II iVm § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liege vor, wenn sie der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei. Eine krankheitsbedingte Verhinderung sei ein Entschuldigungsgrund, den sie zu belegen habe. Eine Eigenkündigung aus wichtigem Grund liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 S. 1 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, da mit dem angegriffenen Bescheid die bewilligte Regelleistung iHv 359,00 EUR monatlich (für März 2010: Leistungsbescheid vom 5. Oktober 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. und 21. Januar 2010; für April und Mai 2010: Bewilligungsbescheid vom 1. April 2010 mit gesondertem Ausspruch zur Minderung iHv 359,00 EUR) für die Dauer von drei Monaten um 100 % abgesenkt worden ist.
Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könnten die in den vorgenannten Bescheiden verfügten Bewilligungen der Regelleistung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens wieder aufleben.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 nicht vorliegen. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist statthaft nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 (Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl I S. 2917) und bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege der isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Sanktionsbescheid vom 8. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2010 entscheidet über den vollständigen Entzug der für den Monat März 2010 bereits bewilligten und für Mai und Juni 2010 mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligten Regelleistung für die Dauer von insgesamt drei Monaten. Der dagegen eingelegten Rechtsbehelf (Klage beim SG) hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 12). Es trifft eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen.
Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Absenkungsbescheide. Es überwiegt daher das mit der gesetzlichen Regelung regelmäßig zu bevorzugende Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs.
Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 SGB II den Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem SGB II um die Regelleistung abgesenkt.
Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass des Sanktionsbescheids nicht angehört worden, trifft dies ausweislich der Verwaltungsakte des Antragsgegners nicht zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 hat der Antragsgegner sie gebeten, den beigefügten Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszufüllen. Das Schreiben enthielt weiterhin den ausführlichen Hinweis, dass nach Angaben des Arbeitgebers Kündigungsgrund die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Antragstellerin gewesen sei. Der Antragsgegner wies weiter darauf hin, dass die Verhängung einer Sanktion drohte. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 14. Januar 2010 noch selbst Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht. Schließlich hat sie erst unter dem 8. Februar 2010 den übersandten Fragebogen ausgefüllt und beim Antragsgegner abgegeben. Im Übrigen wäre die erforderliche Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt, in dem die dann anwaltlich vertretene Antragstellerin die Möglichkeit hatte, sich erneut sachgerecht und umfassend zu äußern.
Nach § 31 Abs. 5 S. 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die – wie die zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide 22-jährige Antragstellerin – das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II (KdU) beschränkt.
In § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II sind (gestufte) Absenkungsmöglichkeiten für mehrere Einzeltatbestände der "Arbeitsverweigerung" geregelt. Diese gelten nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II gelten die in Abs. 1 geregelten Absenkungsmöglichkeiten entsprechend u.a. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Diese bereits aus dem Bundessozialhilfegesetz übernommene Absenkung bei Verwirklichung eines Sperrzeitentatbestands ohne verhängte Sperrzeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 3b BSHG) hat die Funktion, Hilfeempfänger, die mangels Leistungsberechtigung nach dem SGB III nicht mit einer Sperrzeit belegt werden können, denselben Bedingungen zu unterwerfen wie Leistungsberechtigte nach dem SGB III.
Die hier vorliegende Arbeitgeberkündigung kann nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II einen Kürzungstatbestand begründen, weil diese Regelung auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar ist. Damit wird Bezug genommen auf § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III, nachdem eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eintritt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 68/09 R, Juris RN 13) erfordert eine Absenkung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II wegen eines Sperrzeitereignisses – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keine vorherige Rechtsfolgenbelehrung.
Nach dem BSG (a.a.O., RN 14) ist die Vorschrift nicht nur auf pflichtwidrige Handlungen anwendbar, die zeitlich vor einer Antragstellung oder dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II liegen. Zwar habe sich der Gesetzgeber in vielen Fallgestaltungen in den Absätzen 1, 2 und 4 des § 31 SGB II bei der Ausdifferenzierung der Absenkungs- und Wegfallgründe konkret auf die für SGB II-Bezieher im Grundsicherungsrecht neugeschaffenen Obliegenheiten bezogen. Daher sei bei § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II in Bezug auf die Sperrzeitregelungen des § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 SGB III grundsätzlich unabhängig von einem Leistungsbezug nach dem SGB II im Einzelfall zu prüfen, ob die Pflichtverletzung von dem Sanktionstatbestand erfasst werde. Die Anwendung dieses Sanktionstatbestands setze jedoch voraus, dass das von dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst werde und das sperrzeitrelevante Ereignis zu einem Zeitpunkt eintrete, in dem eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III bestehe.
Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Arbeitsplatzverlust der Antragstellerin ist nicht unter einen der Tatbestände von § 31 Abs. 1 SGB II zu subsumieren. Sie hat sich nicht geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 Abs. 1 Buchstabe a SGB II); die von ihr ausgeübte Arbeit war auch nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Buchstabe b SGB II). Die konkrete Arbeit ist auch nicht von dem Antragsgegner vermittelt worden, so dass sie auch weder unter § 31 Abs. 1 Buchstabe c noch unter Buchstabe d SGB II fällt. Zwar hatte der Antragsgegner ihr zuvor mit Vermittlungsvorschlag vom 2. Juli 2009 aufgegeben, sich auf die vom Arbeitgeber angebotenen Arbeitsstellen als Raumpflegerin zu bewerben, jedoch war aufgrund dieses Vermittlungsvorschlags ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. Die daraufhin mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 zunächst verhängte Sanktion in Form der vollständigen Absenkung der Regelleistung hatte der Antragsgegner nach einer Vorsprache der Antragstellerin am 23. Oktober 2009 aufgehoben.
Auf Initiative der Antragstellerin – wohl auch zur Abwendung der Sanktionierung – kam es in der Folgezeit dann zum Abschluss des Arbeitsvertrags zum 1. November 2009. Insoweit war jedoch das Tätigwerden des Antragsgegners im Hinblick auf den konkreten Arbeitgeber zuvor bereits (mit der Ausgabe des Vermittlungsvorschlags im Juli 2009) beendet gewesen.
Zudem befand sich die Antragstellerin im Zeitpunkt des Eintretens des sperrzeitrelevanten Ereignisses (Kündigung) in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als SGB III-Träger (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 20/09 R, juris RN 24). Entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten übte die Antragstellerin bei ihrem Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie teilzeitbeschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden (6 Tage zu je 3 Stunden). Damit handelte es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung, denn das Monatsentgelt hätte die Grenze iHv 400,00 EUR nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) überstiegen (wöchentliches Entgelt: 18 x 6,58 EUR = 118,44 EUR). Dementsprechend wurden auch von dem im November 2009 erzielten Bruttoarbeitsentgelt iHv 108,57 EUR Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, wie sich aus der Verdienstabrechnung ergibt.
§ 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ordnet die entsprechende Geltung des § 144 SGB III für Personen an, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch nicht erworben haben, aber die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen. Grund für die Einbeziehung einer verhängten Sperrzeit in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a SGB II und einer sog. fiktiven Sperrzeit nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b SGB II ist, dass die Betroffenen auf Grund der zurückgelegten Versicherungszeiten zur Arbeitslosenversicherung in einem Sozialversicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (BA) stehen. Diese setzt sich ihrerseits typisierend gegen den Risikofall der Arbeitslosigkeit zur Wehr, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er nicht in der gebotenen Weise mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, a.a.O., RN 16; Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O., RN 24). Von den Absenkungstatbeständen werden daher alle diejenigen Beschäftigten erfasst, die im Rahmen ihrer Beschäftigung durch die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Anwartschaft auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 123 SGB III erwerben.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht ein Leistungsanspruch gegen die BA für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Insoweit kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 144 RN 41). Verhaltensbedingt ist eine Kündigung dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers die arbeitsvertraglichen Beziehungen beeinträchtigt, vor allem bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.
Die Antragstellerin hat sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem sie ab dem 19. November 2009 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Sie hat zwar erklärt, sie sei vom 19., bzw. vom 21. November bis einschließlich 22. November 2009 krank und damit arbeitsunfähig gewesen und habe dies dem Arbeitgeber auch angezeigt. Sie hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen (durch den Antragsgegner, das SG und die Berichterstatterin) keinen Beleg für die behauptete Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Ausweislich der vorgelegten Stundenzettel des Arbeitgebers, an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, war sie lediglich im Zeitraum vom 10. bis zum 17. November 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Am Mittwoch, den 18. November 2009, erschien sie um 1,5 Stunden verspätet zur Arbeit und arbeitete die auf dem Stundenzettel vermerkte Restarbeitszeit von 1,5 Stunden. Danach ist sie ausweislich der vorgelegten Stundenzettel nicht mehr erschienen. Die Kausalität zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung durch den Arbeitgeber sind im vorliegenden Fall offensichtlich. Entsprechend ist auch von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen. Durch das Nichterscheinen zur Arbeit hat sie die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Die vom Arbeitgeber am 23. November 2009 ausgesprochene Kündigung zum 9. Dezember 2009 war auch wirksam. Gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch kann bei einer vereinbarten Probezeit – wie hier, vgl. § 5 des Arbeitsvertrags – der Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wobei die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Hier wurde die Kündigung am Montag, dem 23. November 2009 ausgesprochen und ging am selben Tag der Antragstellerin zu. Die Kündigung sollte am Mittwoch, dem 9. Dezember 2009, mithin mehr als zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens wirksam werden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bedurfte es einer vorherigen Abmahnung nicht, da nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung nicht ihre soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist. Anhaltspunkte für sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat ihre Arbeitslosigkeit auch verschuldet, indem sie sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sie hat erkennen können, dass ein unentschuldigtes Fehlen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Im Übrigen war ihr aus den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen (zuletzt in der Maßnahme beim Paritätischen Wohlfahrtsverband) bekannt, dass (unentschuldigte) Fehlzeiten zur Kündigung führen können.
Demnach liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor, der das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I begründen würde.
Die Antragstellerin hat auch keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten iSv § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen. Ihren Vortrag, sie sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hat sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht durch Vorlage von Belegen (z.B. der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) glaubhaft gemacht. Es ist dem Senat nicht verwehrt, dies zu ihren Lasten zu berücksichtigen, da sie insoweit beweispflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az.: B 4 AS 27/10, juris RN 29 f.).
Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass eines Sanktionsbescheides nach § 31 SGB II liegen vor. Der Antragsgegner war nach § 31 Abs. 4 SGB II berechtigt, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für die KdU zu beschränken.
Der Antragsgegner hat auch nicht gegen die ihm gemäß § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II obliegende Pflicht zur Ausübung von Ermessen hinsichtlich einer möglichen Kürzung auf sechs Wochen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verstoßen. Zwar enthalten der Bescheid vom 8. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 keine eingehenden Erwägungen hinsichtlich der Dauer der Sanktion. Jedoch ergibt sich aus den Darlegungen, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen erkannt und auch in hinreichender Weise ausgeübt hat. Er hat den Umstand, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich des unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz wenig einsichtig gezeigt hat, als ausschlaggebend für die Nichtanwendung der Möglichkeit der Verkürzung der Dauer des Sanktionszeitraums für die unter 25 Jahre alten Leistungsberechtigten nach § 31 Abs. 6 S. 3 SGB II gesehen.
Schließlich hat der Antragsgegner auch den Zeitraum der Sanktion entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewählt. Er hat gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II den Beginn der Absenkung mit Wirkung vom 1. März 2010 festgelegt. Der Bescheid vom 8. Februar 2010 ist – wie sich aus der Einlegung des Widerspruchs am 11. Februar 2010 ergibt – noch vor dem 1. März 2010 bekannt gegeben und wirksam geworden iSv § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (so auch 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2011, Az.: L 2 AS 428/10 B ER, juris RN 36) ist auch die Sanktionsentscheidung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend mit der Entscheidung über die nach § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu erbringenden ergänzenden Sach- oder geldwerten Leistungen zu verknüpfen. Hier bestehen bereits deshalb keine Bedenken, weil der Antragsgegner der Antragstellerin im Sanktionsbescheid bereits ergänzende Sachleistungen "in angemessenem Umfang" – in nach Ansicht des Senats hinreichender Form – angeboten hatte und die Antragstellerin während des dreimonatigen Sanktionszeitraums von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, a.a.O., juris RN 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dem Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren war nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 114 ff. Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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