Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 4240/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 6116/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.11.2009 aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf für das Berufungsverfahren auf 38.581 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der (1969 geborene) Beigeladene Nr. 1 ist Rechtsanwalt und nahm zum 1.12.1998 eine Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt bei der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verfassten (vormaligen) Rechtsanwaltskanzlei Z. & Q. (im Folgenden: Z. & Q. GbR) auf. Mitglieder der Z. & Q. GbR waren der Kläger und zeitweise Prof. Dr. R. Z. und Dr. H. Z ... Die Z. & Q. GbR wurde zum 30.9.2004 aufgelöst und am gleichen Tag wurde die Rechtsanwaltskanzlei Q. & P. (im Folgenden Kanzlei Q. & P.) gegründet, der neben dem Kläger auch der Beigeladene Nr. 1 (als Partner und Mitinhaber) angehört. Sitz und Anschrift sowie die Betriebsnummer der aufgelösten Z. & Q. GbR wurden für die Kanzlei Q. & P. beibehalten. Die Auflösung der Z. & Q. GbR und die (Neu-)Gründung der Kanzlei Q. & P. wurden weder der Beklagten noch der Beigeladenen Nr. 2 mitgeteilt. Eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsverwaltung zur Aktualisierung der Betriebsstättendatei und Vergabe einer neuen Betriebsnummer erfolgte ebenfalls nicht. Mitarbeiter der Z. & Q. GbR wurden von der Kanzlei Q. und P. ohne Ummeldung weiterbeschäftigt.
Der Beigeladene Nr. 1 wurde bei Aufnahme der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt zum 1.1.1998 bei der Beklagten (als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag) angemeldet. In der Anmeldung (entsprechend in den nachfolgenden Jahresmeldungen) ist der Arbeitgeber mit Dres. Z. & Q. Rechtsanwälte bzw. Z. & Q. (unter Beifügung der Betriebsnummer 67823961) bezeichnet; angegeben sind (u.a.) der Personenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ohne besondere Merkmale), die Beitragsgruppen KV 0, RV 0, PV 0 (kein Beitrag) und AV 1 (voller Beitrag) und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt von (für Dezember 1998 8.400 DM; 2003: Bruttojahresentgelt 61.200 EUR).
Der Beigeladene Nr. 1 ist seit 4.12.1998 (Pflicht-)Mitglied des Beigeladenen Nr. 3, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. An diese wurden die satzungsgemäßen Beiträge abgeführt (Dezember 1998: 1.705,20 DM); sie wurden vom Beigeladenen Nr. 1 und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. In einer an den Beigeladenen Nr. 3 gerichteten Arbeitgebermeldung der Z. & Q. (GbR) vom 11.5.2004 ist (zu RV) die Beitragsgruppe 2 (halber Beitrag) angegeben.
Mit Bescheid vom 16.12.1998 wurde der Beigeladene Nr. 1 für die Zeit vom 1.4.1994 bis 20.4.1996 (Referendarzeit) bei der BfA (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Nr. 2) nachversichert. Die Nachversicherung beim Beigeladenen Nr. 3 wurde abgelehnt.
Der Beigeladene Nr. 1 beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) zunächst nicht. Einen solchen Antrag stellte er erst am 9.6.2004; er beantragte darin, von der Rentenversicherungspflicht rückwirkend zum 1.12.1998 befreit zu werden.
Mit an den Beigeladenen Nr. 1 gerichtetem Bescheid vom 28.7.2004 befreite die BfA diesen von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt ab 9.6.2004 (Stellung des Befreiungsantrags). Die Erteilung einer rückwirkenden Befreiung lehnte sie ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Befreiung wirke erst ab Eingang des Antrags, da der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 beantragt worden sei (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
Der Beigeladene Nr. 1 erhob Widerspruch; man müsse ihn seit Beginn der Mitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 von der Rentenversicherungspflicht befreien. Zur Begründung trug er vor, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen müsse; das sei ihm auch vom Beigeladenen Nr. 3 nicht mitgeteilt worden. Er habe seinerzeit einen Nachversicherungsantrag (zur Nachversicherung beim Beigeladenen Nr. 3) gestellt, den das zuständige Landesamt mit Bescheid 16.12.1998 abgelehnt habe. Dieser Bescheid sei auch der BfA zugegangen. Sie hätte deswegen eine Klärung seines Versicherungsstatus herbeiführen müssen und habe ihn gleichwohl über das in Rede stehende Antragserfordernis nicht aufgeklärt. Er habe seine Alterssicherung auf den Beigeladenen Nr. 3 ausgerichtet. Deswegen treffe ihn die Anwendung des § 6 Abs. 4 SGB VI unangemessen hart. Eine wegen der Umstellung auf die gesetzliche Rentenversicherung notwendige private Zusatzversicherung könne er nicht mehr abschließen.
Der Beigeladene Nr. 1 bat außerdem um Mitteilung welche Beiträge ggf. nachzuzahlen seien. Die BfA bat die Beklagte um Prüfung, worauf diese dem Beigeladenen Nr. 1 mit Schreiben vom 17.11.2004 mitteilte, nach den ihr vorliegenden Unterlagen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Seiten der BfA unterliege er zum Zeitpunkt 1.12.1998 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Grund dafür sei, dass für ihn Beiträge zum Beigeladenen Nr. 3 abgeführt worden seien und eine doppelte Beitragszahlung nicht vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom 2.2.2005 teilte die BfA, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Nr. 2, der Beklagten mit, der Beigeladene Nr. 1 sei in der Zeit vom 1.12.1998 bis 8.6.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und beitragspflichtig gewesen; dass für diese Zeit Beiträge an den Beigeladenen Nr. 3 gezahlt worden seien, ändere daran nichts. Die Beklagte möge als zuständige Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht entscheiden und die Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährung nachfordern.
Mit Schreiben vom 10.2.2005 forderte die Beklagte den Beigeladenen Nr. 1 auf, Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2000 bis 8.6.2004 nachzuzahlen.
Ein (weiteres) Schreiben (ebenfalls) vom 10.2.2005 richtete die Beklagte an (so das Adressfeld) "Z. & Q. Rechtsanwälte, M. Landstr., S.". Sie führte aus, die BfA bestehe auf der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.12.1998 bis 8.6.2004. Es werde gebeten die nicht gezahlten Beiträge (nach Meldung) abzuführen. Da sie (die Adressaten des Schreibens) als Arbeitgeber Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien, müssten sie die Beiträge abführen. Dem stehe die Abführung von Beiträgen an den Beigeladenen Nr. 3 nicht entgegen.
Mit an die BfA gerichtetem Schreiben vom 15.2.2005 führte der Beigeladene Nr. 1 aus, dem Rentenversicherungsträger sei seine Mitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 seit dem (auch) ihm zugegangenen Bescheid des zuständigen Landesamts über die Ablehnung der Nachversicherung (beim Beigeladenen Nr. 3) vom 16.12.1998 bekannt gewesen. Es hätte auffallen müssen, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien. Dennoch habe man ihn auf das Erfordernis einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht hingewiesen. Er meine, seinerzeit alles Notwendige erledigt zu haben. Gegenüber der Beklagten machte der Beigeladene Nr. 1 unter dem 15.2.2005 ebenfalls geltend, er sei für das Unterbleiben eines Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht allein verantwortlich. Die Beitragsforderung für das Jahr 2000 sei außerdem verjährt.
Mit Schreiben vom 16.2.2005 teilte die Beklagte dem Beigeladenen Nr. 1 (u.a.) mit, man habe aus den Arbeitgebermeldungen ersehen, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien. Nicht mehr feststellbar sei, ob deswegen bei seinem Arbeitgeber hinsichtlich des Vorliegens einer Befreiung nachgefragt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2005 wies die BfA den Widerspruch des Beigeladenen Nr. 1 gegen die Ablehnung der rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine rückwirkende Befreiung sei gesetzlich nicht möglich (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht entrichtet worden seien. Entsprechende Mitteilungen würden durch Datenübertragung nach der Verordnung über die Erfassung und Ermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) vorgenommen. Dadurch werde ein Verwaltungsverfahren nicht in Gang gesetzt; etwaige Aufklärungs- oder Beratungspflichten (§§ 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) seien daher nicht verletzt worden. Von der Pflichtmitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 habe man erst mit dem (vom Beigeladenen Nr. 3 übersandten) Befreiungsantrag Kenntnis erlangt. Für etwaige Versäumnisse des Beigeladenen Nr. 3 habe sie nicht einzustehen, da es sich bei diesem nicht um eine Behörde nach § 16 SGB I handele. Klage wurde nicht erhoben.
Unter dem 17.11.2005 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.1999 bis 8.6.2004 in Höhe von 48.605,56 EUR forderte. Der Adressat des (Nachforderungs-)Bescheids war im Adressfeld mit "Z. & Q. Rechtsanwälte, M. Landstr., S." bezeichnet. Unter der genannten Anschrift wurde der Bescheid durch einfachen Brief bekanntgegeben. Als Betreff ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen Nr. 1 angegeben. Zur Begründung ist (u.a.) ausgeführt, da sie (die Adressaten des Bescheids) als Arbeitgeber Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien, müssten sie die Beiträge abführen. Dem stehe die Abführung von Beiträgen an den Beigeladenen Nr. 3 nicht entgegen. Dieser könne die auf die Zeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entfallenden Beiträge an die Einzugsstelle weiterleiten.
Am 16.12.2005 legte die Kanzlei Q. & P. gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2005 und außerdem gegen deren Schreiben vom 10.2.2005 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Z. & Q. GbR existiere nicht mehr. Widerspruch werde durch die Kanzlei Q. und P. und zugleich im Auftrag der ehemaligen Mitglieder der Anwaltskanzlei Z. und Q. erhoben.
Am 16.12.2005 legte der Beigeladene Nr. 1 gegen das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 10.2.2005 Widerspruch ein.
Zur Begründung des von der Kanzlei Q. und P. eingelegten Widerspruchs wurde ausgeführt, es sei nicht mehr aufklärbar, ob für den Beigeladenen Nr. 1 bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.12.1998 die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt worden und von der BfA wegen eines Nachversicherungsverfahrens "vergessen" worden sei. Im Jahr 2000 habe der zuständige Rentenversicherungsträger eine Betriebsprüfung bei der Z. & Q. GbR für den Zeitraum 1.12.1995 bis 31.12.1999 durchgeführt. Beanstandungen hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 hätten sich nicht ergeben (Prüfbescheid vom 18.8.2000). Man habe daher nicht annehmen können, dass für dessen Beschäftigung Rentenversicherungspflicht bestehe. Der angefochtene Bescheid sei außerdem schon deshalb rechtswidrig, weil es die Z. & Q. GbR nicht mehr gebe; der Bescheid sei daher ins Leere gegangen. Die Kanzlei Q. & P. sei eine Partnerschaftsgesellschaft und damit ein neuer Zusammenschluss von Rechtsanwälten als Sozien. Als jetziger Partner der Kanzlei Q. & P. sei nur der Kläger Nr. 2 auch Gesellschafter der Z. & Q. GbR gewesen. An ihn sei der Bescheid aber nicht gerichtet. Der Beitragsnachforderung für das Jahr 1999 stehe außerdem das als Verwaltungsakt einzustufende Schreiben der Beklagten vom 10.2.2005 entgegen. Darin sei (rechtsverbindlich) zugesichert worden, dass Beiträge erst ab 1.1.2000 nachgefordert würden. Für die Jahre 1999 bis 2001 sei auch Verjährung eingetreten; der Bescheid vom 17.11.2005 habe die Verjährung nicht unterbrechen können, da er an den falschen Adressaten gerichtet gewesen und deshalb ins Leere gegangen sei. Schließlich treffe die Beklagte ein Mitverschulden. Da Rentenversicherungsbeträge nicht abgeführt worden seien, hätte sie die Jahresmeldungen (der Z. & Q. GbR als Arbeitgeberin des Beigeladenen Nr. 1) nur bei Vorlage eines Bescheids über die Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung akzeptieren dürfen.
Im an die Kanzlei Q. & P. gerichteten Schreiben vom 2.5.2006 führte die Beklagte aus, nach dem Arbeitsentgelt zu bemessende Beiträge seien gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung am 15. des Folgemonats fällig geworden; Fälligkeit der Beiträge für Dezember 2000 sei daher am 15.1.2001 eingetreten. Da die Rentenversicherungspflicht erstmals mit Bescheid vom 10.2.2005 festgestellt worden sei, seien (nur) die Beiträge für die Zeit vor dem 1.12.2000 verjährt. Der Nachforderungsbetrag vermindere sich daher auf 38.581,08 EUR. Der (an die Z. & Q. GbR adressierte) Nachforderungsbescheid sei im Übrigen nicht ins Leere gegangen, da der Kläger sowohl als Gesellschafter der (vormaligen) Z. & Q. GbR wie als Partner der (jetzigen) Kanzlei Q. & P. persönlich hafte und man ihm den Bescheid auch bekanntgegeben habe. Mitverschulden liege nicht vor. Es sei Sache des Arbeitgebers, die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse seiner Beschäftigten zu prüfen. Als Einzugsstelle erhalte sie von einer etwaigen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keine Kenntnis; die Arbeitgebermeldungen müsse sie nur einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Bei fehlender Rentenversicherungspflicht müsse sie einen etwaigen Befreiungsbescheid des Rentenversicherungsträgers nicht einsehen. Gerade bei angestellten Rechtsanwälten sei es üblich, dass Rentenversicherungspflicht durch zeitnahe Befreiung hiervon nicht bestehe. Ihr Kontrollmöglichkeiten im Meldeverfahren habe sie daher wahrgenommen. Dass die Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger im Jahr 2000 hinsichtlich des Beigeladenen Nr. 1 keine Beanstandungen ergeben habe, sei ebenfalls unerheblich, zumal sich Betriebsprüfungen auf Stichproben beschränkten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid ist an die Kanzlei Q. & P. adressiert. Im Betreff des Bescheids ist das "von Herrn Prof. M. Q., M. Landstr., S., Proz.-Bev.: RA Q. & P., M. Landstr., S. beantragte Vorverfahren wegen Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung für Herrn Dr. A. K. für die Zeit vom 01.12.1998 bis 08.06.2004" benannt. Zur Begründung führte die Beklagte (ergänzend) aus, das Schreiben vom 10.2.2005, in dem die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 festgestellt worden sei, stelle einen Verwaltungsakt dar. Es genüge, wenn der Adressat eines Verwaltungsakts bestimmbar sei. Da bei einer GbR als Arbeitgeberin jeder Gesellschafter für die Sozialversicherungsbeiträge hafte, könne die Einzugsstelle die Beiträge auch von jedem Gesellschafter einfordern. Im Bescheid vom 10.2.2005 sei der Kläger in der Adressierung als Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 angesprochen worden. Der Bescheid sei daher nicht ins Leere gegangen; außerdem habe der Beigeladene Nr. 1 einen gleichlautenden Bescheid erhalten. Ein zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führender, besonders schwer wiegender Fehler liege nicht vor. Verjährt seien nur Beitragsforderungen für die Zeit vor dem 1.12.2000. Nach näherer Maßgabe eines Rundschreibens der zuständigen Spitzenverbände führe die Einzugsstelle im Meldeverfahren nur eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Beitragsgruppen durch; das sei fehlerfrei geschehen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Kanzlei Q. & P. am 17.5.2006 zugestellt
Am 16.6.2006 erhoben die Kanzlei Q. & P. und der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, Ausgangsbescheide und Widerspruchsbescheid seien ins Leere gegangen. Die Ausgangsbescheide (vom 10.2. und 17.11.2005) seien an eine nicht mehr existierende GbR gerichtet gewesen. Dem – an die Kanzlei Q. & P. gerichteten - Widerspruchsbescheid fehle es außerdem an einem ihm zugrunde liegenden Ausgangsbescheid. Die Kanzlei Q. & P. hafte nicht für die Verbindlichkeit der Z. & Q. GbR. Der Kläger sei nicht persönlich in Anspruch genommen worden. Der Beigeladene Nr. 1 habe im Übrigen auf das Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004, wonach eine doppelte Beitragszahlung nicht stattfinde, vertrauen dürfen. Schließlich habe die Beklagte ihre Pflichten als Einzugsstelle verletzt, weswegen man sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufe. Die Beklagte hätte die Arbeitgebermeldungen gem. § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV auf ihre Richtigkeit prüfen und bemerken müssen, dass der Beigeladene Nr. 1 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sei. Meldungen der vorliegenden Art dürften ohne Prüfung, ob ein Befreiungsbescheid ergangen sei, nicht entgegengenommen werden. Das im Widerspruchsbescheid genannte Rundschreiben der Spitzenverbände sei nicht maßgeblich. Hätte die Beklagte ihre Prüfpflichten erfüllt und entsprechende Hinweise erteilt, wäre der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rechtzeitig gestellt worden. Der Beitragsnachforderung stehe auch die hinsichtlich des Beigeladenen Nr. 1 beanstandungsfreie Betriebsprüfung des Jahres 2000 entgegen.
Die Beklagte trug ergänzend vor, von der Auflösung der Z. & Q. GbR habe sie nicht erfahren. Die Arbeitgebermeldungen der (neu gegründeten) Kanzlei Q. & P. seien unter der Betriebsnummer der (vormaligen) Z. & Q. GbR abgegeben worden. Die Betriebsnummer eines aufgelösten Betriebs könne nicht weiterverwendet werden, wenn der neue Betrieb für Verbindlichkeiten des aufgelösten Betriebs nicht hafte. Man habe dem Kläger den Nachforderungsbescheid ordnungsgemäß bekannt gegeben. Das folge schon daraus, dass Widerspruch nicht nur für die Kanzlei Q. & P., sondern auch für die ehemaligen Gesellschafter der Z. & Q. GbR eingelegt worden sei. Im weiteren Verfahrensgang habe sie hinreichend (etwa durch ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben vom 10.2.2006 zur weiteren Klärung der gesellschaftrechtlichen Verhältnisse) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen den Kläger als früheren Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 beträfen. Die Kanzlei Q. & P. sei nicht beschwert. Die Auskunft vom 17.11.2004 habe sie ggf. nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurücknehmen dürfen. Ihre Prüfpflichten im Meldeverfahren habe sie erfüllt. Die Beitragsgruppe KV 0, RV O AV 1 PV 0 sei bei angestellten Rechtsanwälten durchaus üblich, die Angabe des Personenschlüssels 101 sei auch bei fehlender Rentenversicherungspflicht korrekt gewesen. Die Meldung des Arbeitsentgelts sei wegen der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung notwendig gewesen und indiziere deswegen das Bestehen von Rentenversicherungspflicht nicht; ein Widerspruch in den insgesamt plausiblen Meldungen liege daher nicht vor. Für sie habe kein Anlass bestanden, das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht für den Beigeladenen Nr. 1 anzuzweifeln. Die Meldungen könnten nicht in dem vom Kläger offenbar postulierten Umfang geprüft werden; das sei im Rahmen einer Massenverwaltung nicht möglich.
Der Beigeladene Nr. 1 legte eine Berechnung vor, wonach ihm durch die Änderung in seiner Altersversorgung infolge der Beitragsabführung an die Beigeladene Nr. 1 der Verlust von Rentenansprüchen in Höhe von monatlich 1.450 EUR drohe.
Am 2.11.2009 führte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Kanzlei Q. & P. nahm ihre Klage zurück.
Mit Urteil vom 2.11.2009 hob das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 10.2.2005 und vom 17.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.5.2006 auf. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Die Ausgangsbescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien an "Z. & Q. Rechtsanwälte" (Kanzlei Z. & Q.) als (teil-)rechtsfähige, aber seinerzeit (schon) nicht mehr existierende Rechtsperson, nicht jedoch an den Kläger gerichtet gewesen. Weder aus dem Adressfeld noch aus der Betreffzeile oder dem übrigen Text der Bescheide gehe hervor, dass auch der Kläger persönlich Adressat sein solle. Deswegen hätte die Beklagte aus den genannten Bescheiden auch nicht in das Privatvermögen des Klägers vollstrecken können. Unerheblich sei, dass die Kanzlei Q. & P. die Arbeitgebermeldungen (nach wie vor) unter der Betriebsnummer der (aufgelösten) Z. & Q. GbR abgegeben und man der Beklagten die Auflösung der Z. & Q. GbR nicht mitgeteilt habe. Die Kanzlei Q. & P. sei nicht Rechtsnachfolgerin der Z. & Q. GbR und solle daher auch nicht zur Beitragsnachzahlung herangezogen werden; das gehe aus dem Widerspruchsbescheid hervor und sei von der Beklagten auch klargestellt worden. Diese hätte, als sie von der Auflösung der Z. & Q. GbR erfahren habe, einen neuen Nachforderungsbescheid an deren (vormalige) Gesellschafter richten können. Der Kläger könne auch nicht deswegen als Adressat der Nachforderungsbescheide angesehen werden, weil die Kanzlei Q. & P. sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der (vormaligen) Gesellschafter der Z. & Q. GbR Widerspruch eingelegt habe. Widerspruch sei nämlich nur vorsorglich erhoben worden. Außerdem komme es für die Adressierung eines Bescheides auf dessen Inhalt und nicht das Verhalten eines möglicherweise Betroffenen an.
Die Bescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien hinsichtlich des Bescheidadressaten außerdem nicht hinreichend bestimmt gem. § 33 Abs. 1 SGB X (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 24.6.2009, - W 6 K 08.1369 - m. w. N.). Bei einer Diskrepanz zwischen dem formellen und materiellen Adressaten eines Bescheids bzw. einer Regelung müsse dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen sein, an welchen von beiden er sich richten solle (VG Würzburg, a.a.O., KassKomm/Krasney, SGB X § 33 Rdnr. 4). Außerdem müsse ein an mehrere Personen gerichteter Verwaltungsakt klarstellen, ob diese als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen würden (NK-SGB X/Waschull, § 33, Rdnr. 4). Diesen Anforderungen genügten die Bescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 hinsichtlich des Klägers nicht, ungeachtet dessen, dass sein Nachname im Adressfeld angegeben worden sei. Die Heilung eines zu unbestimmten Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren sei in § 41 SGB X nicht vorgesehen. Die mangels existierenden Adressaten (bereits) wirkungslosen Ausgangsbescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 würden zur Klarstellung (deklaratorisch) aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid sei zwar gegenüber dem Kläger ergangen; das gehe aus der Betreffzeile hervor. Allerdings fehle es an einem entsprechenden Ausgangsbescheid. Deswegen sei auch der Widerspruchsbescheid (formell) rechtswidrig.
Gegen das ihr am 7.12.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.12.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der ehemalige Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 – die Z. & Q. GbR – habe bereits im Juli 2004 (vor Auflösung der GbR zum 30.9.2004) gewusst, dass eine rückwirkende Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab 1.12.1998 nicht in Betracht komme, weil der Befreiungsantrag erst am 8.6.2004 gestellt worden sei. Dennoch habe die Z. & Q. GbR die fälligen Rentenversicherungsbeiträge seinerzeit nicht abgeführt. Die Z. & Q. GbR sei sodann zum 30.9.2004 aufgelöst worden und der Kläger habe am gleichen Tag die Kanzlei Q. & P. unter Beibehaltung von Sitz und Anschrift gegründet. Mandanten und Mitarbeiter habe man aufgeteilt. Ihr habe man als zuständiger Einzugsstelle weder die Auflösung der Z. & Q. GbR noch die Gründung der Kanzlei Q. & P. mitgeteilt noch habe man eine neue Betriebsnummer im Wege der Ummeldung beantragt. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abgabe von Arbeitgebermeldungen seien weiterhin unter der Betriebsnummer der Z. & Q. GbR vorgenommen worden. Damit habe man gegenüber der Einzugsstelle zum Ausdruck gebracht, dass sich nur die Bezeichnung des Unternehmens geändert habe. Mangels Beantragung einer neuen Betriebsnummer sei sie von der Fortführung der bisherigen Rechtsanwaltskanzlei ausgegangen. Der Kläger sei Gesellschafter der Z. & Q. GbR gewesen, die seinerzeit weder ihre Meldepflichten erfüllt noch die für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 geschuldeten Rentenversicherungsbeiträge abgeführt habe. Für die Verbindlichkeiten einer GbR hafte jeder Gesellschafter.
Die Ausgangsbescheide seien an die Z. & Q. GbR und damit auch an den namentlich benannten Gesellschafter Prof. Dr. Q. – den Kläger - gerichtet gewesen. Das Sozialgericht habe einseitig auf angebliche formale Defizite der Bescheide abgestellt. Obgleich der Adressat der Bescheide (wegen gesellschaftsrechtlicher Veränderungen) nicht mehr existiert habe, habe sie der (dann falsche) Empfänger nicht zurückgesandt; die Bescheide seien auch nicht als unzustellbar zurückgekommen. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 von den Bescheiden bzw. dem Inhalt der Postsendungen Kenntnis erlangt habe. Der Kläger, der unter der Anschrift der nicht mehr existierenden Z. & Q. GbR angesprochen worden sei, habe sich offenbar auch für berechtigt gehalten, die Postsendungen zu öffnen.
Gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Betroffen sei bei einer GbR jeder Gesellschafter, da alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Schulden der GbR hafteten. Der Kläger sei Gesellschafter der Z. & Q. GbR gewesen und im Adressfeld der Bescheide benannt worden. Die Bescheide seien ihm gegenüber wirksam geworden, da er von ihnen durch Bekanntgabe Kenntnis erlangt habe. Zwar hätte man vorsorglich einen neuen Ausgangsbescheid gegenüber den Gesellschaftern der (vormaligen) Z. & Q. GbR erlassen sollen. Die Bescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien hinsichtlich des Adressaten aber hinreichend bestimmt und nicht ins Leere gegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und der Beigeladene Nr. 1 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Ausgangsbescheide seien ins Leere gegangen. Sie seien weder an ihn noch an die Kanzlei Q. & P. gerichtet gewesen. Die Z. & Q. GbR sei ungeachtet der unterbliebenen Beantragung einer neuen Betriebsnummer zum 30.9.2004 erloschen und habe daher nicht mehr Adressat eines Verwaltungsakts sein können. Er hafte für Verbindlichkeiten der Z. & Q. GbR nicht; die Kanzlei Q. & P. sei nicht Rechtsnachfolgerin der GbR. Nur der Widerspruchsbescheid sei an ihn gerichtet gewesen, was aber die Mängel der Ausgangsbescheide nicht heile. Er habe die ins Leere gegangenen Ausgangsbescheide nicht an die Beklagte zurücksenden müssen. Diese hätte nach Bekanntwerden der Auflösung der Z. & Q. GbR einen neuen Bescheid erlassen können. Die Ausgangsbescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien auch nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar zum Ausdruck komme, ob die mehreren Adressaten als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden sollten.
Die Beklagte habe ihre Pflichten als Einzugsstelle verletzt, weshalb der Beitragsnachforderung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entgegenstehe. Sie habe die Jahresmeldungen nicht überprüft und deswegen übersehen, dass die Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht beantragt worden sei. In Fällen der vorliegenden Art dürfe die Einzugsstelle Arbeitgebermeldungen nur entgegennehmen, wenn sie zuvor das Vorliegen eines Befreiungsbescheids (nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) überprüft habe. Aus den Arbeitgebermeldungen hätte die Beklagte ersehen können, dass Rentenversicherungsbeiträge trotz Versicherungspflicht nicht abgeführt würden. Deswegen hätte sie schon bei der ersten Meldung für 1998 (6.4.1999) auf eine Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung hinwirken müssen. Dafür spreche auch die Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV, wonach die Einzugsstelle dafür zu sorgen habe, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet würden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig seien und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet würden. Von ihren Pflichten könne sich die Beklagte auch nicht unter Hinweis auf Rundschreiben der Krankenkassenspitzenverbände befreien. Man habe sich darauf verlassen dürfen, dass alle sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beachtet und eingehalten seien, nachdem der Rentenversicherungsträger dies (nach durchgeführter Betriebsprüfung) mit Bescheid vom 18.8.2000 festgestellt habe; hinsichtlich der Rentenversicherungsfreiheit des Beigeladenen Nr. 1 habe die Betriebsprüfung keine Beanstandungen ergeben. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten habe auch zu einem Schaden geführt, da andernfalls rechtzeitig die Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht beantragt worden wäre.
Der Beigeladende Nr. 1 macht geltend, er sei eigentlich der Hauptbetroffene des Rechtsstreits. Er habe die nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt und hierfür seine Altersversorgung beim Beigeladenen Nr. 3 teilweise aufgelöst. Es sei nicht mehr aufklärbar, weshalb die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht beantragt worden sei. Er habe seinerzeit – letztendlich erfolglos - die Nachversicherung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung beim Beigeladenen Nr. 3 beantragt. Möglicherweise sei in diesem Zusammenhang ein gestellter Antrag auf Befreiung nicht beschieden und später vergessen worden. Über die Notwendigkeit eines Befreiungsantrags habe man ihn auch nicht aufgeklärt. Ihm drohe eine unangemessene Härte, da seine künftige Altersversorgung im Ergebnis um etwa 1.450 EUR monatlich niedriger ausfallen werde. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 17.11.2004 mitgeteilt, in der Sozialversicherung sei die doppelte Beitragsabführung für die Altersversorgung nicht vorgesehen und er unterliege deswegen nicht der Rentenversicherungspflicht; darauf und auf die beanstandungsfreie Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger habe er vertraut.
Die Beklagte trägt abschließend vor, mit der Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge erwerbe der Beigeladene Nr. 1 die gesetzlich vorgesehenen Rentenansprüche; dass seine Altersversorgung deswegen insgesamt geringer als geplant ausfalle, stelle eine unzumutbare Härte nicht dar. Der Begrenzung von Beitragsnachforderungen diene im Übrigen die vierjährige Verjährungsvorschrift in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dem Beigeladenen Nr. 1 habe bereits im Juli/August 2004, also vor ihrem Schreiben vom 17.11.2004, der Bescheid der Beigeladenen Nr. 2 vorgelegen, in dem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst ab 9.6.2004 ausgesprochen worden sei. Dagegen habe er Widerspruch eingelegt; während des Widerspruchsverfahrens (beim Rentenversicherungsträger) habe sie keine Entscheidungen treffen können. Die (beanstandungsfreie) Betriebsprüfung stehe der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Den Beigeladenen Nr. 1 habe man mit Schreiben vom 10.2.2005 über die Versicherungs- und Beitragspflicht unterrichtet; er habe es aber (ebenfalls) unterlassen, ihr die jetzt geltend gemachte Nichtexistenz seines ehemaligen Arbeitgebers mitzuteilen. Ein Antrag auf Statusfeststellung sei bei ihr nicht gestellt worden. Im Übrigen sei es Sache des Arbeitgebers, die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse seiner Beschäftigten zu klären und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten zu erfüllen; das sei hier versäumt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Nachforderungsbetrag von 38.581,08 EUR überschritten. Sie ist auch begründet. Die Nachforderungsbescheide vom 10.2. und 17.11.2005 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 2.5.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 sind formell und materiell rechtmäßig; das Sozialgericht hätte diese Bescheide daher nicht aufheben dürfen.
II. Die Beklagte hat die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 bei der Z. & Q. GbR während der streitigen Zeit in zwei Bescheiden geregelt. Unter dem 10.2.2005 hat sie zunächst noch ohne Bezifferung des Nachzahlungsbetrags die nachträgliche Abführung der Beiträge verfügt und mit (weiterem) Bescheid vom 17.11.2005 den Nachzahlungsbetrag auf 48.605,56 EUR (später vermindert durch Bescheid vom 2.5.2006 auf 38.581,08 EUR) festgesetzt. Die Regelungen (Verfügungssätze) dieser Bescheide richten sich in materieller Hinsicht an den Kläger; er ist Inhaltsadressat. Das gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006. Die Nachforderungsbescheide konkretisieren die den Kläger als Gesellschafter der (vormaligen) Z. & Q. GbR treffende (gesamtschuldnerische) Haftung für die sozialversicherungsrechtlichen (Arbeitgeber-)Verbindlichkeiten der GbR und sind mit diesem Regelungsgehalt materiell rechtmäßig; auf Gegenrechte kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Nachforderungsbescheide sind auch formell rechtmäßig. Rechtlich beachtliche Bestimmtheitsmängel liegen nicht vor.
1.) Das Schreiben der Beklagten (an die Rechtsanwälte Z. & Q.) vom 10.2.2005 stellt einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) dar, mit dem die Nachzahlung rückständiger Rentenversicherungsbeiträge verfügt wird. Der Kläger ist Inhaltsadressat dieses Verwaltungsakts und ebenso des Nachforderungsbescheids vom 17.11.2005. An ihn richten sich die darin ausgesprochenen Regelungen (Verfügungssätze). Das ergibt die Auslegung nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundsätzen.
Für die Auslegung von behördlichen Handlungen (Willenserklärungen) und von Verwaltungsakten gelten die Vorschriften in §§ 133, 157 BGB über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen entsprechend. Gem. § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind gem. § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Willenserklärungen bzw. Verwaltungsakte sind deswegen von ihrem Empfänger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben dahingehend zu prüfen, was der Erklärende bzw. die erlassende Behörde tatsächlich gemeint hat (vgl. von Wulffen, SGB X § 31 Rdnr. 26 m. N. auf die Rspr. des BSG; auch VG Berlin, Urt. v. 10.6.2009, - 16 A 43.07, VG 16 A 43.07 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, etwa BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, - 9 C 4.04 -).
Danach handelt es sich bei dem genannten Schreiben der Beklagten vom 10.2.2005 nicht lediglich um eine unverbindliche Aufforderung zur Nachmeldung und Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der streitigen Zeit. Unbeschadet dessen, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt worden ist, geht aus dem Schreiben nämlich hervor, dass rechtsverbindliche Regelungen getroffen werden sollen und die nachträgliche Abführung der noch im einzelnen zu berechnenden Beiträge verfügt wird. Die Beklagte hat das genannte Schreiben außerdem im Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 als Verwaltungsakt nach § 31 SGB X qualifiziert. Hierüber herrscht unter den Beteiligten offenbar auch kein Streit.
Die vor allem streitige Adressierung eines Verwaltungsakts kann ebenfalls auslegungsfähig und auslegungsbedürftig sein, insbesondere, wenn zweifelhaft ist, wer als Inhaltsadressat aus der getroffenen Regelung materiell berechtigt oder verpflichtet sein soll. Auch hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB entsprechend. Maßgeblich ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste; auf außen stehende Dritte kommt es nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 6.9.2008, - 7 B 10/08 -). Es genügt, wenn sich der Inhaltsadressat (bspw.) bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen feststellen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen, den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen. Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.4.2010, - 2 S 2312/09 – m. N. auf die Rspr. des BVerwG; auch etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 17.5.2011, -10 LB 156/08 -).
Mit der Angabe "Z. & Q. Rechtsanwälte" im Adressfeld der Nachforderungsbescheide vom 10.2. und 17.11.2005 hat die Beklagte den Bekanntgabeadressaten dieser Verwaltungsakte bezeichnet. Ihr Inhaltsadressat ist damit ohne Rücksicht auf den Regelungsgehalt der Bescheide im Übrigen, insbesondere den Regelungsgegenstand, nicht abschließend – etwa auf die Z. & Q. GbR – festgelegt worden. Regelungsgegenstand der Nachforderungsbescheide sind die sozialversicherungsrechtlichen, namentlich beitragsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen Nr. 1 in seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt bei der Z. & Q. GbR während der Zeit vom 1.12.1999 bis 8.6.2004; das geht aus beiden Bescheiden unzweifelhaft hervor. Daran anknüpfend kann Inhaltsadressat der Bescheide nur der damalige Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1, also die damaligen Gesellschafter der GbR in ihrer Gesamtheit (zur Arbeitgebereigenschaft im hier maßgeblichen Sinn etwa BSG, Urt. v. 16.2.1983, - 12 RK 30/82; auch LSG Sachsen, Urt. v. 17.4.2001, - L 1 KR 31/00 -), sein. Den Arbeitgeber will die Beklagte mit den Nachforderungsbescheiden als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV) in Anspruch nehmen und von ihm die für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der genannten Zeit nicht abgeführten Rentenversicherungsbeiträge einziehen. Mit der Angabe "Z. & Q. Rechtsanwälte" im Adressfeld der Nachforderungsbescheide sind für die am Sozialrechtsverhältnis Beteiligten, auch für den Kläger als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR, erkennbar diejenigen bezeichnet worden, die in der Rechtsstellung des Arbeitgebers i. S. d. § 28e SGB IV materiell-rechtlich Schuldner der nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge sind. Für die sozialrechtlichen, insbesondere beitragsrechtlichen Verbindlichkeiten einer (Außen-)GbR haften aber (auch) deren Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt (vgl. auch Palandt, BGB § 714 Rdnr. 13); mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR (BGH, Urt. v. 29.1.2001, - II ZR 331/00 -) hat sich an der Haftung der Gesellschafter im Ergebnis nichts geändert (BGH, Urt. v. 8.2.2011, - II ZR 243/09 -; zur dogmatischen Ersetzung der Doppelverpflichtungslehre durch das Akzessorietätsprinzip etwa BGH, Urt. v. 7.4.2003, - II ZR 56/02 -). Die Benennung der "Z. & Q. Rechtsanwälte" als Bekanntgabeadressaten der Nachforderungsbescheide hat die inhaltliche Adressierung dieser Bescheide daher nicht auf die – als solche auch ausdrücklich gar nicht erwähnte – GbR beschränkt und deswegen auch nicht nur deren Haftung (mit dem Gesellschaftsvermögen) für rückständige Beiträge unter Ausschluss der Haftung ihrer Gesellschafter im Übrigen konkretisiert. Insoweit genügt es für die inhaltliche Adressierung des Nachforderungsbescheids (jedenfalls auch) an den Kläger, dass dieser als einer der in Anspruch genommenen Rechtsanwälte mit seinem (Nach-)Namen benannt worden ist. Der Kläger hat die an Z. & Q. Rechtsanwälte adressierten Bescheide auch ohne Weiteres entgegengenommen, daher offenbar als für ihn bestimmt betrachtet, und (u.a.) im Namen der Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR, zu denen er gehört, Widerspruch eingelegt; er hat die Bescheide nicht etwa als an einen Dritten bzw. eine nicht mehr bestehende Rechtsperson gerichtet und ihn deswegen nicht betreffend an die Beklagte zurückgeleitet. Ihm war auch bewusst, dass die Beklagte von der Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse auf Seiten des Arbeitgebers des Beigeladenen Nr. 1 keine Kenntnis haben konnte, da sie weder hierüber unterrichtet noch (bei der zuständigen Arbeitsverwaltung) eine neue Betriebsnummer beantragt worden ist. Der Kläger kann sich in Anbetracht all dieser Umstände nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, die Nachforderungsbescheide seien wegen der Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten als "Z. & Q. Rechtsanwälte" in materieller Hinsicht allein an die nicht mehr bestehende Z. & Q. GbR gerichtet gewesen und hätten auf der Arbeitgeberseite des in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses also eine für die geschuldeten Beiträge haftende (Rechts-)Person nicht (mehr) betroffen; die Nachforderungsbescheide sind nicht "ins Leere" gegangen. Deswegen kann offen bleiben, ob nicht ohnehin (auch) für die Festlegung des Inhaltsadressaten maßgeblich auf den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 abgestellt werden müsste, der an die Kanzlei Q. & P. gerichtet ist und in dem die Beklagte für die Beitragsnachforderung (unmissverständlich) auf die Haftung des Klägers als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR abstellt.
2.) Die Nachforderungsbescheide sind materiell rechtmäßig. Der Kläger kann die Beitragsnachforderung mit Gegenrechten nicht abwenden.
a.) Die Nachforderungsbescheide beruhen auf § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Danach entscheidet die Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe (u.a.) in der Rentenversicherung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der noch streitigen Zeit vom 1.12.2000 bis 8.6.2004 sind Rentenversicherungsbeiträge nach näherer Maßgabe der §§ 161 ff., 168 ff., 173 ff. SGB VI i. V. m. §§ 28d ff. SGB IV abzuführen. Der Beigeladene Nr. 1 übte seinerzeit bei der Z. & Q. GbR als angestellter Rechtsanwalt eine abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis aus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und war in dieser Beschäftigung gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ohne Weiteres versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist von der Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 erst ab dem 9.6.2004 befreit worden; der Befreiungsbescheid der Beigeladenen Nr. 2 vom 28.7.2004 (Widerspruchsbescheid vom 6.7.2005) ist – auch hinsichtlich der Ablehnung einer rückwirkenden Befreiung für die Zeit vor Stellung des Befreiungsantrags am 9.6.2004 – bestandskräftig und damit bindend. Die geschuldeten Rentenversicherungsbeiträge sind (unstreitig) nicht gezahlt worden; hinsichtlich der Beitragsberechnung sind Fehler weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger ist nach dem Gesagten als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR Schuldner der Beitragsforderung. Die Auflösung der GbR zum 30.9.2004 ändert daran nichts.
Die Beklagte war vorliegend auch befugt, die Beitragsschuld durch Verwaltungsakt (§ 33 SGB X) geltend zu machen. Ist Arbeitgeber des Beschäftigten eine GbR darf die Einzugsstelle die (Beitrags-)Ansprüche aus dem Sozialrechtsverhältnis sowohl gegen die GbR wie gegen deren Gesellschafter durch Verwaltungsakt regeln. Dass sich die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden letztendlich aus Vorschriften des Zivilrechts ergibt, ändert daran nichts. Für die Nachforderung nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge bleibt es auch für den Gesellschafter bei der Maßgeblichkeit des hierfür geltenden Sozialrechts. Das gilt sowohl in Ansehung des materiellen Sozialrechts (des Beitragsrechts, hier des SGB VI) wie des einschlägigen sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrensrechts (des SGB X bzw. SGB IV). Daran ändert es nichts, wenn der Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft herangezogen wird (vgl. auch etwa § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB; dazu noch im Folgenden).
b.) Der Kläger kann sich gegen die Beitragsnachforderung nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder auf die hinsichtlich des Beigeladenen Nr. 1 beanstandungsfrei gebliebene Betriebsprüfung des Jahres 2000 berufen.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensation in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (so BSG, Urt. v. 20.10.2010, - B 13 R 15/10 R -, ständige Rechtsprechung).
Der Kläger will die Beitragsnachforderung offenbar mit einem Gegenrecht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abwehren. Sollte er damit einen Kompensationsanspruch in Geld meinen, kommt das nach dem Gesagten von vornherein nicht in Betracht. Es gibt auch keine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten, die mit Hilfe eines Herstellungsanspruchs des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Beitragsnachforderung bzw. zum Wegfall der kraft Gesetzes entstandenen Beitragsschuld des Klägers führen könnte.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wäre allenfalls für den Beigeladenen Nr. 1 denkbar gewesen, der mit seiner Hilfe ggf. die Rechtsfolgen der verspäteten Antragstellung gem. § 6 Abs. 4 SGB VI hätte abwenden können. Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann gem. § 6 Abs. 2 SGB VI nämlich nur der Versicherte (Beschäftigte) selbst - also der Beigeladene Nr. 1 -, nicht aber der Arbeitgeber stellen. Das rentenversicherungsrechtliche Befreiungsverfahren ist freilich mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid der BfA vom 6.7.2005 abgeschlossen. Klage hat der Beigeladene Nr. 1 nicht erhoben; der in Rede stehende Herstellungsanspruch wäre in einem Klageverfahren wegen Versagung der rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geltend zu machen gewesen. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein die Nachforderung der vom Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 nicht abgeführten Rentenversicherungsbeiträge. Das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 ist insoweit eine Vorfrage, über die – wie dargelegt – bestandskräftig entschieden ist.
Davon abgesehen liegt die vom Kläger und auch vom Beigeladenen Nr. 1 behauptete Pflichtverletzung nicht vor. Eine Falschberatung durch die Beklagte oder die Beigeladene Nr. 2 hat nicht stattgefunden. Die Beklagte musste die Arbeitgebermeldungen (§ 28a SGB IV) der Z. & Q. GbR nicht zum Anlass nehmen, den Kläger oder den (gem. § 6 Abs. 2 SGB VI allein antragsberechtigten) Beigeladenen Nr. 1 hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu beraten oder darauf hinzuwirken. Die Arbeitgebermeldungen, insbesondere die Anmeldung von Beschäftigten und die Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB IV), sollen die rechtzeitige und vollständige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge gewährleisten. Deswegen muss die Einzugsstelle gem. § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch dafür sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet bzw. rechtzeitig weitergeleitet werden und die erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind; Einzelheiten zur Prüfung der Meldungen waren in § 7 der 2. DÜVO und sind jetzt in § 33 DEÜV geregelt. Demgegenüber ist es grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers, den sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Beschäftigten zu beurteilen, entweder aus eigener Sachkunde oder mit Hilfe der Sachkunde Dritter. Das Risiko einer Fehlbeurteilung oder der Verkennung der Rechtslage geht zu seinen Lasten. Rechtssicherheit kann der Arbeitgeber (oder der Beschäftigte) durch Klärung der Sozialversicherungspflicht entweder im Einzugsstellenverfahren gem. § 28h Abs. 2 SGB IV durch die zuständige Krankenkasse oder im Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearing-Stelle) herbeiführen (dazu näher etwa Senatsurteil vom 8.6.2011, - L 5 R 4078/10 -). Aus den maschinell abzuwickelnden Meldevorgängen i. S. d. § 28a SGB IV können Arbeitgeber oder Beschäftigte umfassende Beratungspflichten der Einzugsstelle hinsichtlich einer interessengerechten Gestaltung der Versicherungsverhältnisse nicht herleiten.
Die Meldungen der Z. & Q. GbR waren auch keineswegs in sich widersprüchlich oder unplausibel bzw. unstimmig (vgl. jetzt § 33 Abs. 3 Satz 4 DEÜV); die Beklagte hat das im einzelnen zutreffend dargelegt. Aus der für einen angestellten Rechtsanwalt abgegebenen Arbeitgebermeldung mit dem Personenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ohne besondere Merkmale), den Beitragsgruppen KV 0, RV 0, PV 0 (kein Beitrag) und AV 1 (voller Beitrag) und dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt kann die Einzugsstelle nicht ersehen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (aus welchen Gründen auch immer) nicht erfolgt ist; ein gesonderter Personenschlüssel für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist nicht vorgesehen. Die Beigeladene Nr. 2 musste wegen des ihr zur Kenntnis gegebenen Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.12.1998, in dem die Nachversicherung des Beigeladenen Nr. 1 beim Beigeladenen Nr. 3 abgelehnt worden war, nicht zum Anlass nehmen, dessen rentenversicherungsrechtlichen Verhältnisse im Übrigen aufzugreifen und ihn etwa hinsichtlich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu beraten. Davon abgesehen hat, worauf es entscheidungserheblich freilich nicht ankommt, der Beigeladene Nr. 3 dem Beigeladenen Nr. 1 seinerzeit (unter dem 3.12.1998) ein Merkblatt übersandt, in dem unmissverständlich (teils unter Hervorhebung durch "Achtung") darauf hingewiesen ist, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für angestellte Rechtsanwälte möglich ist und ggf. beantragt werden muss; der Gesetzestext des § 6 Abs. 4 SGB VI ist wiedergegeben und ein Formular für den Befreiungsantrag ist beigefügt worden. Der Beigeladene Nr. 1 hat daraufhin unter dem 4.12.1998 beim Beigeladenen Nr. 3 formularmäßig - durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen Rubrik - die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag beantragt. Die ebenfalls vorgesehene Rubrik "Befreiung von der Angestellten-Versicherungspflicht bei der BfA; der entsprechende Formularantrag ist beigefügt mit der Bitte um Weiterleitung" hat der Beigeladene Nr. 1 demgegenüber nicht angekreuzt.
c.) Ohne Beanstandung gebliebene Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) stehen der Nachforderung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG haben Betriebsprüfungen gem. § 28p SGB IV unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu (BSG, Urt. v. 14.7.2004, - B 12 KR 7/04 R -; auch Bayerisches LSG, Urt. v. 29.9.2009, - L 5 R 715/08 -; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6.7.2007, - L 3 AL 64/06 -, m. w. N. zur Rspr. der LSGe). Die Betriebsprüfung ist in ihrer tatsächlichen Durchführung auf eine Entlastungsfunktion des Arbeitgebers auch nicht eingerichtet. Im Übrigen ist der Arbeitgeber wegen unverhältnismäßiger Nachforderungen für vergangene Zeiträume aber auf den (Vertrauens-)Schutz durch das Gesetz selbst, nämlich die (kurze) vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verwiesen (vgl. Senatsurteil vom 13.4.2011, - L 5 R 1004/10 -); dementsprechend hat die Beklagte die Beitragsnachforderung auf noch nicht verjährte Beitragsrückstände beschränkt.
d.) Schließlich kann der Kläger die Beitragsnachforderung auch nicht mit dem an den Beigeladenen Nr. 1 gerichteten Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004 abwenden. In diesem Schreiben hat die Beklagte dem Beigeladenen Nr. 1 mitgeteilt, seit dem 1.12.1998 bestehe keine Rentenversicherungspflicht wegen der Beitragszahlung zum Beigeladenen Nr. 3. Da sich dieses Schreiben allein an den Beigeladenen Nr. 1 richtet, kämen Rechtsfolgen für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten allenfalls im Wege der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts in Frage. Das genannte Schreiben stellt nach Maßgabe der eingangs dargestellten Auslegungsgrundsätze aber einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) nicht dar. Es handelt sich insbesondere nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem ein Einzugsstellenverfahren (§ 28h Abs. 2 SGB IV) durch eine Statusentscheidung bzw. eine Entscheidung über die Beitragspflicht abgeschlossen worden wäre. Ein solches Verfahren mit den erforderlichen Ermittlungen und Verfahrensschritten hat ersichtlich nicht stattgefunden. Der Beigeladene Nr. 1 hat seinerzeit lediglich bei der BfA nachgefragt, welche Beiträge ggf. zu zahlen wären. Die Beklagte hat das Auskunftsersuchen an die Beklagte als zuständiger Einzugsstelle weitergeleitet. Diese hat sodann dem Beigeladenen Nr. 1 im Schreiben vom 17.11.2004 die in Rede stehende – freilich unrichtige - Rechtsauskunft erteilt. Zuvor war der Antrag des Beigeladenen Nr. 1 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Bescheid der BfA vom 28.7.2004 abgelehnt worden, wogegen er fristgerecht Widerspruch eingelegt hatte. Angesichts dessen durfte der Beigeladene Nr. 1 das Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004 nach Maßgabe aller Umstände nur als eine bloße Unterrichtung über die nach Auffassung der Beklagten bestehende Rechtslage, nicht jedoch als rechtsverbindliche Entscheidung über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. deren Nichtbestehen ansehen.
e.) Die Beklagte hat die Beitragsnachforderung auf nicht verjährte Beitragsrückstände begrenzt. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (in der seinerzeit noch maßgeblichen Fassung) wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge ab Dezember 2000 konnten daher nicht vor Ablauf des Jahres 2005 verjähren; in diesem Jahr sind aber die angefochtenen Nachforderungsbescheide ergangen.
Nachhaftungsverjährung (Enthaftung) kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Nach näherer Maßgabe des § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet der aus einer Gesellschaft (GbR) ausgeschiedene Gesellschafter für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Z. & Q. GbR ist im Jahr 2004 aufgelöst worden. Die Nachforderungsbescheide - Verwaltungsakte i. S. d. § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB - sind im Jahr 2005 ergangen, weswegen Nachhaftungsverjährung (Enthaftung) nicht hat eintreten können. Danach kann offen bleiben, ob § 736 Abs. 2 BGB für die Auflösung der Gesellschaft entsprechend anwendbar ist (dagegen etwa Palandt, BGB, Vor § 724 Rdnr. 3). Die im Finanzverwaltungsrecht maßgebliche Unterscheidung von Festsetzungs- und Zahlungsverjährung (§§ 169, 228 AO) ist im Sozialverwaltungsrecht nicht maßgeblich.
3.) Der Nachforderungsbescheid vom 17.11.2005 ist auch formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu seinem Erlass zuständig (vgl. zur zuständigen Einzugsstelle für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkassen versichert sind § 28i Satz 2 SGB IV). Bestimmtheitsmängel (§ 33 Abs. 1 SGB X) liegen auch hinsichtlich der Angabe des Bekanntgabeadressaten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nicht vor. Inhaltsadressat des Nachforderungsbescheids ist, wie dargelegt, der Kläger. Er ist als solcher durch die Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten mit "Z. & Q. Rechtsanwälte" hinreichend bestimmt benannt. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006. Dieser ist an die Kanzlei Q. & P. gerichtet und nimmt ausdrücklich auf den Widerspruch des Klägers Bezug. Unschädlich ist schließlich, dass der Kläger im Nachforderungsbescheid wegen seiner Haftung als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR nicht ausdrücklich gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird; die gesamtschuldnerische Haftung als GbR-Gesellschafter folgt aus dem Gesetz und braucht deswegen durch Verwaltungsakt nicht (erneut) ausgesprochen zu werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 und 3 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene Nr. 1 ist Versicherter (§ 183 SGG); ihm können Kosten gem. § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG daher (ohnehin) nicht auferlegt werden.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf für das Berufungsverfahren auf 38.581 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen.
Der (1969 geborene) Beigeladene Nr. 1 ist Rechtsanwalt und nahm zum 1.12.1998 eine Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt bei der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verfassten (vormaligen) Rechtsanwaltskanzlei Z. & Q. (im Folgenden: Z. & Q. GbR) auf. Mitglieder der Z. & Q. GbR waren der Kläger und zeitweise Prof. Dr. R. Z. und Dr. H. Z ... Die Z. & Q. GbR wurde zum 30.9.2004 aufgelöst und am gleichen Tag wurde die Rechtsanwaltskanzlei Q. & P. (im Folgenden Kanzlei Q. & P.) gegründet, der neben dem Kläger auch der Beigeladene Nr. 1 (als Partner und Mitinhaber) angehört. Sitz und Anschrift sowie die Betriebsnummer der aufgelösten Z. & Q. GbR wurden für die Kanzlei Q. & P. beibehalten. Die Auflösung der Z. & Q. GbR und die (Neu-)Gründung der Kanzlei Q. & P. wurden weder der Beklagten noch der Beigeladenen Nr. 2 mitgeteilt. Eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsverwaltung zur Aktualisierung der Betriebsstättendatei und Vergabe einer neuen Betriebsnummer erfolgte ebenfalls nicht. Mitarbeiter der Z. & Q. GbR wurden von der Kanzlei Q. und P. ohne Ummeldung weiterbeschäftigt.
Der Beigeladene Nr. 1 wurde bei Aufnahme der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt zum 1.1.1998 bei der Beklagten (als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag) angemeldet. In der Anmeldung (entsprechend in den nachfolgenden Jahresmeldungen) ist der Arbeitgeber mit Dres. Z. & Q. Rechtsanwälte bzw. Z. & Q. (unter Beifügung der Betriebsnummer 67823961) bezeichnet; angegeben sind (u.a.) der Personenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ohne besondere Merkmale), die Beitragsgruppen KV 0, RV 0, PV 0 (kein Beitrag) und AV 1 (voller Beitrag) und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt von (für Dezember 1998 8.400 DM; 2003: Bruttojahresentgelt 61.200 EUR).
Der Beigeladene Nr. 1 ist seit 4.12.1998 (Pflicht-)Mitglied des Beigeladenen Nr. 3, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. An diese wurden die satzungsgemäßen Beiträge abgeführt (Dezember 1998: 1.705,20 DM); sie wurden vom Beigeladenen Nr. 1 und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. In einer an den Beigeladenen Nr. 3 gerichteten Arbeitgebermeldung der Z. & Q. (GbR) vom 11.5.2004 ist (zu RV) die Beitragsgruppe 2 (halber Beitrag) angegeben.
Mit Bescheid vom 16.12.1998 wurde der Beigeladene Nr. 1 für die Zeit vom 1.4.1994 bis 20.4.1996 (Referendarzeit) bei der BfA (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Nr. 2) nachversichert. Die Nachversicherung beim Beigeladenen Nr. 3 wurde abgelehnt.
Der Beigeladene Nr. 1 beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) zunächst nicht. Einen solchen Antrag stellte er erst am 9.6.2004; er beantragte darin, von der Rentenversicherungspflicht rückwirkend zum 1.12.1998 befreit zu werden.
Mit an den Beigeladenen Nr. 1 gerichtetem Bescheid vom 28.7.2004 befreite die BfA diesen von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt ab 9.6.2004 (Stellung des Befreiungsantrags). Die Erteilung einer rückwirkenden Befreiung lehnte sie ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Befreiung wirke erst ab Eingang des Antrags, da der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 beantragt worden sei (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
Der Beigeladene Nr. 1 erhob Widerspruch; man müsse ihn seit Beginn der Mitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 von der Rentenversicherungspflicht befreien. Zur Begründung trug er vor, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen müsse; das sei ihm auch vom Beigeladenen Nr. 3 nicht mitgeteilt worden. Er habe seinerzeit einen Nachversicherungsantrag (zur Nachversicherung beim Beigeladenen Nr. 3) gestellt, den das zuständige Landesamt mit Bescheid 16.12.1998 abgelehnt habe. Dieser Bescheid sei auch der BfA zugegangen. Sie hätte deswegen eine Klärung seines Versicherungsstatus herbeiführen müssen und habe ihn gleichwohl über das in Rede stehende Antragserfordernis nicht aufgeklärt. Er habe seine Alterssicherung auf den Beigeladenen Nr. 3 ausgerichtet. Deswegen treffe ihn die Anwendung des § 6 Abs. 4 SGB VI unangemessen hart. Eine wegen der Umstellung auf die gesetzliche Rentenversicherung notwendige private Zusatzversicherung könne er nicht mehr abschließen.
Der Beigeladene Nr. 1 bat außerdem um Mitteilung welche Beiträge ggf. nachzuzahlen seien. Die BfA bat die Beklagte um Prüfung, worauf diese dem Beigeladenen Nr. 1 mit Schreiben vom 17.11.2004 mitteilte, nach den ihr vorliegenden Unterlagen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Seiten der BfA unterliege er zum Zeitpunkt 1.12.1998 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Grund dafür sei, dass für ihn Beiträge zum Beigeladenen Nr. 3 abgeführt worden seien und eine doppelte Beitragszahlung nicht vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom 2.2.2005 teilte die BfA, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Nr. 2, der Beklagten mit, der Beigeladene Nr. 1 sei in der Zeit vom 1.12.1998 bis 8.6.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und beitragspflichtig gewesen; dass für diese Zeit Beiträge an den Beigeladenen Nr. 3 gezahlt worden seien, ändere daran nichts. Die Beklagte möge als zuständige Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht entscheiden und die Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährung nachfordern.
Mit Schreiben vom 10.2.2005 forderte die Beklagte den Beigeladenen Nr. 1 auf, Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1.2000 bis 8.6.2004 nachzuzahlen.
Ein (weiteres) Schreiben (ebenfalls) vom 10.2.2005 richtete die Beklagte an (so das Adressfeld) "Z. & Q. Rechtsanwälte, M. Landstr., S.". Sie führte aus, die BfA bestehe auf der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.12.1998 bis 8.6.2004. Es werde gebeten die nicht gezahlten Beiträge (nach Meldung) abzuführen. Da sie (die Adressaten des Schreibens) als Arbeitgeber Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien, müssten sie die Beiträge abführen. Dem stehe die Abführung von Beiträgen an den Beigeladenen Nr. 3 nicht entgegen.
Mit an die BfA gerichtetem Schreiben vom 15.2.2005 führte der Beigeladene Nr. 1 aus, dem Rentenversicherungsträger sei seine Mitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 seit dem (auch) ihm zugegangenen Bescheid des zuständigen Landesamts über die Ablehnung der Nachversicherung (beim Beigeladenen Nr. 3) vom 16.12.1998 bekannt gewesen. Es hätte auffallen müssen, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien. Dennoch habe man ihn auf das Erfordernis einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht hingewiesen. Er meine, seinerzeit alles Notwendige erledigt zu haben. Gegenüber der Beklagten machte der Beigeladene Nr. 1 unter dem 15.2.2005 ebenfalls geltend, er sei für das Unterbleiben eines Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht allein verantwortlich. Die Beitragsforderung für das Jahr 2000 sei außerdem verjährt.
Mit Schreiben vom 16.2.2005 teilte die Beklagte dem Beigeladenen Nr. 1 (u.a.) mit, man habe aus den Arbeitgebermeldungen ersehen, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien. Nicht mehr feststellbar sei, ob deswegen bei seinem Arbeitgeber hinsichtlich des Vorliegens einer Befreiung nachgefragt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2005 wies die BfA den Widerspruch des Beigeladenen Nr. 1 gegen die Ablehnung der rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine rückwirkende Befreiung sei gesetzlich nicht möglich (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht entrichtet worden seien. Entsprechende Mitteilungen würden durch Datenübertragung nach der Verordnung über die Erfassung und Ermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) vorgenommen. Dadurch werde ein Verwaltungsverfahren nicht in Gang gesetzt; etwaige Aufklärungs- oder Beratungspflichten (§§ 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) seien daher nicht verletzt worden. Von der Pflichtmitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 habe man erst mit dem (vom Beigeladenen Nr. 3 übersandten) Befreiungsantrag Kenntnis erlangt. Für etwaige Versäumnisse des Beigeladenen Nr. 3 habe sie nicht einzustehen, da es sich bei diesem nicht um eine Behörde nach § 16 SGB I handele. Klage wurde nicht erhoben.
Unter dem 17.11.2005 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.1999 bis 8.6.2004 in Höhe von 48.605,56 EUR forderte. Der Adressat des (Nachforderungs-)Bescheids war im Adressfeld mit "Z. & Q. Rechtsanwälte, M. Landstr., S." bezeichnet. Unter der genannten Anschrift wurde der Bescheid durch einfachen Brief bekanntgegeben. Als Betreff ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen Nr. 1 angegeben. Zur Begründung ist (u.a.) ausgeführt, da sie (die Adressaten des Bescheids) als Arbeitgeber Schuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien, müssten sie die Beiträge abführen. Dem stehe die Abführung von Beiträgen an den Beigeladenen Nr. 3 nicht entgegen. Dieser könne die auf die Zeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entfallenden Beiträge an die Einzugsstelle weiterleiten.
Am 16.12.2005 legte die Kanzlei Q. & P. gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2005 und außerdem gegen deren Schreiben vom 10.2.2005 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Z. & Q. GbR existiere nicht mehr. Widerspruch werde durch die Kanzlei Q. und P. und zugleich im Auftrag der ehemaligen Mitglieder der Anwaltskanzlei Z. und Q. erhoben.
Am 16.12.2005 legte der Beigeladene Nr. 1 gegen das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 10.2.2005 Widerspruch ein.
Zur Begründung des von der Kanzlei Q. und P. eingelegten Widerspruchs wurde ausgeführt, es sei nicht mehr aufklärbar, ob für den Beigeladenen Nr. 1 bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.12.1998 die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt worden und von der BfA wegen eines Nachversicherungsverfahrens "vergessen" worden sei. Im Jahr 2000 habe der zuständige Rentenversicherungsträger eine Betriebsprüfung bei der Z. & Q. GbR für den Zeitraum 1.12.1995 bis 31.12.1999 durchgeführt. Beanstandungen hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 hätten sich nicht ergeben (Prüfbescheid vom 18.8.2000). Man habe daher nicht annehmen können, dass für dessen Beschäftigung Rentenversicherungspflicht bestehe. Der angefochtene Bescheid sei außerdem schon deshalb rechtswidrig, weil es die Z. & Q. GbR nicht mehr gebe; der Bescheid sei daher ins Leere gegangen. Die Kanzlei Q. & P. sei eine Partnerschaftsgesellschaft und damit ein neuer Zusammenschluss von Rechtsanwälten als Sozien. Als jetziger Partner der Kanzlei Q. & P. sei nur der Kläger Nr. 2 auch Gesellschafter der Z. & Q. GbR gewesen. An ihn sei der Bescheid aber nicht gerichtet. Der Beitragsnachforderung für das Jahr 1999 stehe außerdem das als Verwaltungsakt einzustufende Schreiben der Beklagten vom 10.2.2005 entgegen. Darin sei (rechtsverbindlich) zugesichert worden, dass Beiträge erst ab 1.1.2000 nachgefordert würden. Für die Jahre 1999 bis 2001 sei auch Verjährung eingetreten; der Bescheid vom 17.11.2005 habe die Verjährung nicht unterbrechen können, da er an den falschen Adressaten gerichtet gewesen und deshalb ins Leere gegangen sei. Schließlich treffe die Beklagte ein Mitverschulden. Da Rentenversicherungsbeträge nicht abgeführt worden seien, hätte sie die Jahresmeldungen (der Z. & Q. GbR als Arbeitgeberin des Beigeladenen Nr. 1) nur bei Vorlage eines Bescheids über die Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung akzeptieren dürfen.
Im an die Kanzlei Q. & P. gerichteten Schreiben vom 2.5.2006 führte die Beklagte aus, nach dem Arbeitsentgelt zu bemessende Beiträge seien gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung am 15. des Folgemonats fällig geworden; Fälligkeit der Beiträge für Dezember 2000 sei daher am 15.1.2001 eingetreten. Da die Rentenversicherungspflicht erstmals mit Bescheid vom 10.2.2005 festgestellt worden sei, seien (nur) die Beiträge für die Zeit vor dem 1.12.2000 verjährt. Der Nachforderungsbetrag vermindere sich daher auf 38.581,08 EUR. Der (an die Z. & Q. GbR adressierte) Nachforderungsbescheid sei im Übrigen nicht ins Leere gegangen, da der Kläger sowohl als Gesellschafter der (vormaligen) Z. & Q. GbR wie als Partner der (jetzigen) Kanzlei Q. & P. persönlich hafte und man ihm den Bescheid auch bekanntgegeben habe. Mitverschulden liege nicht vor. Es sei Sache des Arbeitgebers, die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse seiner Beschäftigten zu prüfen. Als Einzugsstelle erhalte sie von einer etwaigen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keine Kenntnis; die Arbeitgebermeldungen müsse sie nur einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Bei fehlender Rentenversicherungspflicht müsse sie einen etwaigen Befreiungsbescheid des Rentenversicherungsträgers nicht einsehen. Gerade bei angestellten Rechtsanwälten sei es üblich, dass Rentenversicherungspflicht durch zeitnahe Befreiung hiervon nicht bestehe. Ihr Kontrollmöglichkeiten im Meldeverfahren habe sie daher wahrgenommen. Dass die Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger im Jahr 2000 hinsichtlich des Beigeladenen Nr. 1 keine Beanstandungen ergeben habe, sei ebenfalls unerheblich, zumal sich Betriebsprüfungen auf Stichproben beschränkten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid ist an die Kanzlei Q. & P. adressiert. Im Betreff des Bescheids ist das "von Herrn Prof. M. Q., M. Landstr., S., Proz.-Bev.: RA Q. & P., M. Landstr., S. beantragte Vorverfahren wegen Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung für Herrn Dr. A. K. für die Zeit vom 01.12.1998 bis 08.06.2004" benannt. Zur Begründung führte die Beklagte (ergänzend) aus, das Schreiben vom 10.2.2005, in dem die Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 festgestellt worden sei, stelle einen Verwaltungsakt dar. Es genüge, wenn der Adressat eines Verwaltungsakts bestimmbar sei. Da bei einer GbR als Arbeitgeberin jeder Gesellschafter für die Sozialversicherungsbeiträge hafte, könne die Einzugsstelle die Beiträge auch von jedem Gesellschafter einfordern. Im Bescheid vom 10.2.2005 sei der Kläger in der Adressierung als Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 angesprochen worden. Der Bescheid sei daher nicht ins Leere gegangen; außerdem habe der Beigeladene Nr. 1 einen gleichlautenden Bescheid erhalten. Ein zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führender, besonders schwer wiegender Fehler liege nicht vor. Verjährt seien nur Beitragsforderungen für die Zeit vor dem 1.12.2000. Nach näherer Maßgabe eines Rundschreibens der zuständigen Spitzenverbände führe die Einzugsstelle im Meldeverfahren nur eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Beitragsgruppen durch; das sei fehlerfrei geschehen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Kanzlei Q. & P. am 17.5.2006 zugestellt
Am 16.6.2006 erhoben die Kanzlei Q. & P. und der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, Ausgangsbescheide und Widerspruchsbescheid seien ins Leere gegangen. Die Ausgangsbescheide (vom 10.2. und 17.11.2005) seien an eine nicht mehr existierende GbR gerichtet gewesen. Dem – an die Kanzlei Q. & P. gerichteten - Widerspruchsbescheid fehle es außerdem an einem ihm zugrunde liegenden Ausgangsbescheid. Die Kanzlei Q. & P. hafte nicht für die Verbindlichkeit der Z. & Q. GbR. Der Kläger sei nicht persönlich in Anspruch genommen worden. Der Beigeladene Nr. 1 habe im Übrigen auf das Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004, wonach eine doppelte Beitragszahlung nicht stattfinde, vertrauen dürfen. Schließlich habe die Beklagte ihre Pflichten als Einzugsstelle verletzt, weswegen man sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufe. Die Beklagte hätte die Arbeitgebermeldungen gem. § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV auf ihre Richtigkeit prüfen und bemerken müssen, dass der Beigeladene Nr. 1 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sei. Meldungen der vorliegenden Art dürften ohne Prüfung, ob ein Befreiungsbescheid ergangen sei, nicht entgegengenommen werden. Das im Widerspruchsbescheid genannte Rundschreiben der Spitzenverbände sei nicht maßgeblich. Hätte die Beklagte ihre Prüfpflichten erfüllt und entsprechende Hinweise erteilt, wäre der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rechtzeitig gestellt worden. Der Beitragsnachforderung stehe auch die hinsichtlich des Beigeladenen Nr. 1 beanstandungsfreie Betriebsprüfung des Jahres 2000 entgegen.
Die Beklagte trug ergänzend vor, von der Auflösung der Z. & Q. GbR habe sie nicht erfahren. Die Arbeitgebermeldungen der (neu gegründeten) Kanzlei Q. & P. seien unter der Betriebsnummer der (vormaligen) Z. & Q. GbR abgegeben worden. Die Betriebsnummer eines aufgelösten Betriebs könne nicht weiterverwendet werden, wenn der neue Betrieb für Verbindlichkeiten des aufgelösten Betriebs nicht hafte. Man habe dem Kläger den Nachforderungsbescheid ordnungsgemäß bekannt gegeben. Das folge schon daraus, dass Widerspruch nicht nur für die Kanzlei Q. & P., sondern auch für die ehemaligen Gesellschafter der Z. & Q. GbR eingelegt worden sei. Im weiteren Verfahrensgang habe sie hinreichend (etwa durch ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben vom 10.2.2006 zur weiteren Klärung der gesellschaftrechtlichen Verhältnisse) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen den Kläger als früheren Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 beträfen. Die Kanzlei Q. & P. sei nicht beschwert. Die Auskunft vom 17.11.2004 habe sie ggf. nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurücknehmen dürfen. Ihre Prüfpflichten im Meldeverfahren habe sie erfüllt. Die Beitragsgruppe KV 0, RV O AV 1 PV 0 sei bei angestellten Rechtsanwälten durchaus üblich, die Angabe des Personenschlüssels 101 sei auch bei fehlender Rentenversicherungspflicht korrekt gewesen. Die Meldung des Arbeitsentgelts sei wegen der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung notwendig gewesen und indiziere deswegen das Bestehen von Rentenversicherungspflicht nicht; ein Widerspruch in den insgesamt plausiblen Meldungen liege daher nicht vor. Für sie habe kein Anlass bestanden, das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht für den Beigeladenen Nr. 1 anzuzweifeln. Die Meldungen könnten nicht in dem vom Kläger offenbar postulierten Umfang geprüft werden; das sei im Rahmen einer Massenverwaltung nicht möglich.
Der Beigeladene Nr. 1 legte eine Berechnung vor, wonach ihm durch die Änderung in seiner Altersversorgung infolge der Beitragsabführung an die Beigeladene Nr. 1 der Verlust von Rentenansprüchen in Höhe von monatlich 1.450 EUR drohe.
Am 2.11.2009 führte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durch. Die Kanzlei Q. & P. nahm ihre Klage zurück.
Mit Urteil vom 2.11.2009 hob das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 10.2.2005 und vom 17.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.5.2006 auf. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
Die Ausgangsbescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien an "Z. & Q. Rechtsanwälte" (Kanzlei Z. & Q.) als (teil-)rechtsfähige, aber seinerzeit (schon) nicht mehr existierende Rechtsperson, nicht jedoch an den Kläger gerichtet gewesen. Weder aus dem Adressfeld noch aus der Betreffzeile oder dem übrigen Text der Bescheide gehe hervor, dass auch der Kläger persönlich Adressat sein solle. Deswegen hätte die Beklagte aus den genannten Bescheiden auch nicht in das Privatvermögen des Klägers vollstrecken können. Unerheblich sei, dass die Kanzlei Q. & P. die Arbeitgebermeldungen (nach wie vor) unter der Betriebsnummer der (aufgelösten) Z. & Q. GbR abgegeben und man der Beklagten die Auflösung der Z. & Q. GbR nicht mitgeteilt habe. Die Kanzlei Q. & P. sei nicht Rechtsnachfolgerin der Z. & Q. GbR und solle daher auch nicht zur Beitragsnachzahlung herangezogen werden; das gehe aus dem Widerspruchsbescheid hervor und sei von der Beklagten auch klargestellt worden. Diese hätte, als sie von der Auflösung der Z. & Q. GbR erfahren habe, einen neuen Nachforderungsbescheid an deren (vormalige) Gesellschafter richten können. Der Kläger könne auch nicht deswegen als Adressat der Nachforderungsbescheide angesehen werden, weil die Kanzlei Q. & P. sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der (vormaligen) Gesellschafter der Z. & Q. GbR Widerspruch eingelegt habe. Widerspruch sei nämlich nur vorsorglich erhoben worden. Außerdem komme es für die Adressierung eines Bescheides auf dessen Inhalt und nicht das Verhalten eines möglicherweise Betroffenen an.
Die Bescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien hinsichtlich des Bescheidadressaten außerdem nicht hinreichend bestimmt gem. § 33 Abs. 1 SGB X (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 24.6.2009, - W 6 K 08.1369 - m. w. N.). Bei einer Diskrepanz zwischen dem formellen und materiellen Adressaten eines Bescheids bzw. einer Regelung müsse dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen sein, an welchen von beiden er sich richten solle (VG Würzburg, a.a.O., KassKomm/Krasney, SGB X § 33 Rdnr. 4). Außerdem müsse ein an mehrere Personen gerichteter Verwaltungsakt klarstellen, ob diese als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen würden (NK-SGB X/Waschull, § 33, Rdnr. 4). Diesen Anforderungen genügten die Bescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 hinsichtlich des Klägers nicht, ungeachtet dessen, dass sein Nachname im Adressfeld angegeben worden sei. Die Heilung eines zu unbestimmten Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren sei in § 41 SGB X nicht vorgesehen. Die mangels existierenden Adressaten (bereits) wirkungslosen Ausgangsbescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 würden zur Klarstellung (deklaratorisch) aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid sei zwar gegenüber dem Kläger ergangen; das gehe aus der Betreffzeile hervor. Allerdings fehle es an einem entsprechenden Ausgangsbescheid. Deswegen sei auch der Widerspruchsbescheid (formell) rechtswidrig.
Gegen das ihr am 7.12.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.12.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der ehemalige Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 – die Z. & Q. GbR – habe bereits im Juli 2004 (vor Auflösung der GbR zum 30.9.2004) gewusst, dass eine rückwirkende Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab 1.12.1998 nicht in Betracht komme, weil der Befreiungsantrag erst am 8.6.2004 gestellt worden sei. Dennoch habe die Z. & Q. GbR die fälligen Rentenversicherungsbeiträge seinerzeit nicht abgeführt. Die Z. & Q. GbR sei sodann zum 30.9.2004 aufgelöst worden und der Kläger habe am gleichen Tag die Kanzlei Q. & P. unter Beibehaltung von Sitz und Anschrift gegründet. Mandanten und Mitarbeiter habe man aufgeteilt. Ihr habe man als zuständiger Einzugsstelle weder die Auflösung der Z. & Q. GbR noch die Gründung der Kanzlei Q. & P. mitgeteilt noch habe man eine neue Betriebsnummer im Wege der Ummeldung beantragt. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abgabe von Arbeitgebermeldungen seien weiterhin unter der Betriebsnummer der Z. & Q. GbR vorgenommen worden. Damit habe man gegenüber der Einzugsstelle zum Ausdruck gebracht, dass sich nur die Bezeichnung des Unternehmens geändert habe. Mangels Beantragung einer neuen Betriebsnummer sei sie von der Fortführung der bisherigen Rechtsanwaltskanzlei ausgegangen. Der Kläger sei Gesellschafter der Z. & Q. GbR gewesen, die seinerzeit weder ihre Meldepflichten erfüllt noch die für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 geschuldeten Rentenversicherungsbeiträge abgeführt habe. Für die Verbindlichkeiten einer GbR hafte jeder Gesellschafter.
Die Ausgangsbescheide seien an die Z. & Q. GbR und damit auch an den namentlich benannten Gesellschafter Prof. Dr. Q. – den Kläger - gerichtet gewesen. Das Sozialgericht habe einseitig auf angebliche formale Defizite der Bescheide abgestellt. Obgleich der Adressat der Bescheide (wegen gesellschaftsrechtlicher Veränderungen) nicht mehr existiert habe, habe sie der (dann falsche) Empfänger nicht zurückgesandt; die Bescheide seien auch nicht als unzustellbar zurückgekommen. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 von den Bescheiden bzw. dem Inhalt der Postsendungen Kenntnis erlangt habe. Der Kläger, der unter der Anschrift der nicht mehr existierenden Z. & Q. GbR angesprochen worden sei, habe sich offenbar auch für berechtigt gehalten, die Postsendungen zu öffnen.
Gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Betroffen sei bei einer GbR jeder Gesellschafter, da alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Schulden der GbR hafteten. Der Kläger sei Gesellschafter der Z. & Q. GbR gewesen und im Adressfeld der Bescheide benannt worden. Die Bescheide seien ihm gegenüber wirksam geworden, da er von ihnen durch Bekanntgabe Kenntnis erlangt habe. Zwar hätte man vorsorglich einen neuen Ausgangsbescheid gegenüber den Gesellschaftern der (vormaligen) Z. & Q. GbR erlassen sollen. Die Bescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien hinsichtlich des Adressaten aber hinreichend bestimmt und nicht ins Leere gegangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und der Beigeladene Nr. 1 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Ausgangsbescheide seien ins Leere gegangen. Sie seien weder an ihn noch an die Kanzlei Q. & P. gerichtet gewesen. Die Z. & Q. GbR sei ungeachtet der unterbliebenen Beantragung einer neuen Betriebsnummer zum 30.9.2004 erloschen und habe daher nicht mehr Adressat eines Verwaltungsakts sein können. Er hafte für Verbindlichkeiten der Z. & Q. GbR nicht; die Kanzlei Q. & P. sei nicht Rechtsnachfolgerin der GbR. Nur der Widerspruchsbescheid sei an ihn gerichtet gewesen, was aber die Mängel der Ausgangsbescheide nicht heile. Er habe die ins Leere gegangenen Ausgangsbescheide nicht an die Beklagte zurücksenden müssen. Diese hätte nach Bekanntwerden der Auflösung der Z. & Q. GbR einen neuen Bescheid erlassen können. Die Ausgangsbescheide vom 10.2.2005 und 17.11.2005 seien auch nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar zum Ausdruck komme, ob die mehreren Adressaten als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden sollten.
Die Beklagte habe ihre Pflichten als Einzugsstelle verletzt, weshalb der Beitragsnachforderung der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entgegenstehe. Sie habe die Jahresmeldungen nicht überprüft und deswegen übersehen, dass die Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht beantragt worden sei. In Fällen der vorliegenden Art dürfe die Einzugsstelle Arbeitgebermeldungen nur entgegennehmen, wenn sie zuvor das Vorliegen eines Befreiungsbescheids (nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) überprüft habe. Aus den Arbeitgebermeldungen hätte die Beklagte ersehen können, dass Rentenversicherungsbeiträge trotz Versicherungspflicht nicht abgeführt würden. Deswegen hätte sie schon bei der ersten Meldung für 1998 (6.4.1999) auf eine Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung hinwirken müssen. Dafür spreche auch die Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV, wonach die Einzugsstelle dafür zu sorgen habe, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet würden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig seien und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet würden. Von ihren Pflichten könne sich die Beklagte auch nicht unter Hinweis auf Rundschreiben der Krankenkassenspitzenverbände befreien. Man habe sich darauf verlassen dürfen, dass alle sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beachtet und eingehalten seien, nachdem der Rentenversicherungsträger dies (nach durchgeführter Betriebsprüfung) mit Bescheid vom 18.8.2000 festgestellt habe; hinsichtlich der Rentenversicherungsfreiheit des Beigeladenen Nr. 1 habe die Betriebsprüfung keine Beanstandungen ergeben. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten habe auch zu einem Schaden geführt, da andernfalls rechtzeitig die Befreiung des Beigeladenen Nr. 1 von der Rentenversicherungspflicht beantragt worden wäre.
Der Beigeladende Nr. 1 macht geltend, er sei eigentlich der Hauptbetroffene des Rechtsstreits. Er habe die nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlt und hierfür seine Altersversorgung beim Beigeladenen Nr. 3 teilweise aufgelöst. Es sei nicht mehr aufklärbar, weshalb die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht beantragt worden sei. Er habe seinerzeit – letztendlich erfolglos - die Nachversicherung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung beim Beigeladenen Nr. 3 beantragt. Möglicherweise sei in diesem Zusammenhang ein gestellter Antrag auf Befreiung nicht beschieden und später vergessen worden. Über die Notwendigkeit eines Befreiungsantrags habe man ihn auch nicht aufgeklärt. Ihm drohe eine unangemessene Härte, da seine künftige Altersversorgung im Ergebnis um etwa 1.450 EUR monatlich niedriger ausfallen werde. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 17.11.2004 mitgeteilt, in der Sozialversicherung sei die doppelte Beitragsabführung für die Altersversorgung nicht vorgesehen und er unterliege deswegen nicht der Rentenversicherungspflicht; darauf und auf die beanstandungsfreie Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger habe er vertraut.
Die Beklagte trägt abschließend vor, mit der Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge erwerbe der Beigeladene Nr. 1 die gesetzlich vorgesehenen Rentenansprüche; dass seine Altersversorgung deswegen insgesamt geringer als geplant ausfalle, stelle eine unzumutbare Härte nicht dar. Der Begrenzung von Beitragsnachforderungen diene im Übrigen die vierjährige Verjährungsvorschrift in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dem Beigeladenen Nr. 1 habe bereits im Juli/August 2004, also vor ihrem Schreiben vom 17.11.2004, der Bescheid der Beigeladenen Nr. 2 vorgelegen, in dem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst ab 9.6.2004 ausgesprochen worden sei. Dagegen habe er Widerspruch eingelegt; während des Widerspruchsverfahrens (beim Rentenversicherungsträger) habe sie keine Entscheidungen treffen können. Die (beanstandungsfreie) Betriebsprüfung stehe der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Den Beigeladenen Nr. 1 habe man mit Schreiben vom 10.2.2005 über die Versicherungs- und Beitragspflicht unterrichtet; er habe es aber (ebenfalls) unterlassen, ihr die jetzt geltend gemachte Nichtexistenz seines ehemaligen Arbeitgebers mitzuteilen. Ein Antrag auf Statusfeststellung sei bei ihr nicht gestellt worden. Im Übrigen sei es Sache des Arbeitgebers, die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse seiner Beschäftigten zu klären und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten zu erfüllen; das sei hier versäumt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Nachforderungsbetrag von 38.581,08 EUR überschritten. Sie ist auch begründet. Die Nachforderungsbescheide vom 10.2. und 17.11.2005 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 2.5.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 sind formell und materiell rechtmäßig; das Sozialgericht hätte diese Bescheide daher nicht aufheben dürfen.
II. Die Beklagte hat die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 bei der Z. & Q. GbR während der streitigen Zeit in zwei Bescheiden geregelt. Unter dem 10.2.2005 hat sie zunächst noch ohne Bezifferung des Nachzahlungsbetrags die nachträgliche Abführung der Beiträge verfügt und mit (weiterem) Bescheid vom 17.11.2005 den Nachzahlungsbetrag auf 48.605,56 EUR (später vermindert durch Bescheid vom 2.5.2006 auf 38.581,08 EUR) festgesetzt. Die Regelungen (Verfügungssätze) dieser Bescheide richten sich in materieller Hinsicht an den Kläger; er ist Inhaltsadressat. Das gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006. Die Nachforderungsbescheide konkretisieren die den Kläger als Gesellschafter der (vormaligen) Z. & Q. GbR treffende (gesamtschuldnerische) Haftung für die sozialversicherungsrechtlichen (Arbeitgeber-)Verbindlichkeiten der GbR und sind mit diesem Regelungsgehalt materiell rechtmäßig; auf Gegenrechte kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Nachforderungsbescheide sind auch formell rechtmäßig. Rechtlich beachtliche Bestimmtheitsmängel liegen nicht vor.
1.) Das Schreiben der Beklagten (an die Rechtsanwälte Z. & Q.) vom 10.2.2005 stellt einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) dar, mit dem die Nachzahlung rückständiger Rentenversicherungsbeiträge verfügt wird. Der Kläger ist Inhaltsadressat dieses Verwaltungsakts und ebenso des Nachforderungsbescheids vom 17.11.2005. An ihn richten sich die darin ausgesprochenen Regelungen (Verfügungssätze). Das ergibt die Auslegung nach den hierfür maßgeblichen Rechtsgrundsätzen.
Für die Auslegung von behördlichen Handlungen (Willenserklärungen) und von Verwaltungsakten gelten die Vorschriften in §§ 133, 157 BGB über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen entsprechend. Gem. § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Verträge sind gem. § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Willenserklärungen bzw. Verwaltungsakte sind deswegen von ihrem Empfänger unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben dahingehend zu prüfen, was der Erklärende bzw. die erlassende Behörde tatsächlich gemeint hat (vgl. von Wulffen, SGB X § 31 Rdnr. 26 m. N. auf die Rspr. des BSG; auch VG Berlin, Urt. v. 10.6.2009, - 16 A 43.07, VG 16 A 43.07 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, etwa BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, - 9 C 4.04 -).
Danach handelt es sich bei dem genannten Schreiben der Beklagten vom 10.2.2005 nicht lediglich um eine unverbindliche Aufforderung zur Nachmeldung und Nachzahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der streitigen Zeit. Unbeschadet dessen, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt worden ist, geht aus dem Schreiben nämlich hervor, dass rechtsverbindliche Regelungen getroffen werden sollen und die nachträgliche Abführung der noch im einzelnen zu berechnenden Beiträge verfügt wird. Die Beklagte hat das genannte Schreiben außerdem im Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 als Verwaltungsakt nach § 31 SGB X qualifiziert. Hierüber herrscht unter den Beteiligten offenbar auch kein Streit.
Die vor allem streitige Adressierung eines Verwaltungsakts kann ebenfalls auslegungsfähig und auslegungsbedürftig sein, insbesondere, wenn zweifelhaft ist, wer als Inhaltsadressat aus der getroffenen Regelung materiell berechtigt oder verpflichtet sein soll. Auch hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB entsprechend. Maßgeblich ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste; auf außen stehende Dritte kommt es nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 6.9.2008, - 7 B 10/08 -). Es genügt, wenn sich der Inhaltsadressat (bspw.) bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen feststellen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen, den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen. Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht (so VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.4.2010, - 2 S 2312/09 – m. N. auf die Rspr. des BVerwG; auch etwa OVG Lüneburg, Urt. v. 17.5.2011, -10 LB 156/08 -).
Mit der Angabe "Z. & Q. Rechtsanwälte" im Adressfeld der Nachforderungsbescheide vom 10.2. und 17.11.2005 hat die Beklagte den Bekanntgabeadressaten dieser Verwaltungsakte bezeichnet. Ihr Inhaltsadressat ist damit ohne Rücksicht auf den Regelungsgehalt der Bescheide im Übrigen, insbesondere den Regelungsgegenstand, nicht abschließend – etwa auf die Z. & Q. GbR – festgelegt worden. Regelungsgegenstand der Nachforderungsbescheide sind die sozialversicherungsrechtlichen, namentlich beitragsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen Nr. 1 in seiner Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt bei der Z. & Q. GbR während der Zeit vom 1.12.1999 bis 8.6.2004; das geht aus beiden Bescheiden unzweifelhaft hervor. Daran anknüpfend kann Inhaltsadressat der Bescheide nur der damalige Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1, also die damaligen Gesellschafter der GbR in ihrer Gesamtheit (zur Arbeitgebereigenschaft im hier maßgeblichen Sinn etwa BSG, Urt. v. 16.2.1983, - 12 RK 30/82; auch LSG Sachsen, Urt. v. 17.4.2001, - L 1 KR 31/00 -), sein. Den Arbeitgeber will die Beklagte mit den Nachforderungsbescheiden als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV) in Anspruch nehmen und von ihm die für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der genannten Zeit nicht abgeführten Rentenversicherungsbeiträge einziehen. Mit der Angabe "Z. & Q. Rechtsanwälte" im Adressfeld der Nachforderungsbescheide sind für die am Sozialrechtsverhältnis Beteiligten, auch für den Kläger als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR, erkennbar diejenigen bezeichnet worden, die in der Rechtsstellung des Arbeitgebers i. S. d. § 28e SGB IV materiell-rechtlich Schuldner der nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge sind. Für die sozialrechtlichen, insbesondere beitragsrechtlichen Verbindlichkeiten einer (Außen-)GbR haften aber (auch) deren Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt (vgl. auch Palandt, BGB § 714 Rdnr. 13); mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR (BGH, Urt. v. 29.1.2001, - II ZR 331/00 -) hat sich an der Haftung der Gesellschafter im Ergebnis nichts geändert (BGH, Urt. v. 8.2.2011, - II ZR 243/09 -; zur dogmatischen Ersetzung der Doppelverpflichtungslehre durch das Akzessorietätsprinzip etwa BGH, Urt. v. 7.4.2003, - II ZR 56/02 -). Die Benennung der "Z. & Q. Rechtsanwälte" als Bekanntgabeadressaten der Nachforderungsbescheide hat die inhaltliche Adressierung dieser Bescheide daher nicht auf die – als solche auch ausdrücklich gar nicht erwähnte – GbR beschränkt und deswegen auch nicht nur deren Haftung (mit dem Gesellschaftsvermögen) für rückständige Beiträge unter Ausschluss der Haftung ihrer Gesellschafter im Übrigen konkretisiert. Insoweit genügt es für die inhaltliche Adressierung des Nachforderungsbescheids (jedenfalls auch) an den Kläger, dass dieser als einer der in Anspruch genommenen Rechtsanwälte mit seinem (Nach-)Namen benannt worden ist. Der Kläger hat die an Z. & Q. Rechtsanwälte adressierten Bescheide auch ohne Weiteres entgegengenommen, daher offenbar als für ihn bestimmt betrachtet, und (u.a.) im Namen der Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR, zu denen er gehört, Widerspruch eingelegt; er hat die Bescheide nicht etwa als an einen Dritten bzw. eine nicht mehr bestehende Rechtsperson gerichtet und ihn deswegen nicht betreffend an die Beklagte zurückgeleitet. Ihm war auch bewusst, dass die Beklagte von der Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse auf Seiten des Arbeitgebers des Beigeladenen Nr. 1 keine Kenntnis haben konnte, da sie weder hierüber unterrichtet noch (bei der zuständigen Arbeitsverwaltung) eine neue Betriebsnummer beantragt worden ist. Der Kläger kann sich in Anbetracht all dieser Umstände nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, die Nachforderungsbescheide seien wegen der Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten als "Z. & Q. Rechtsanwälte" in materieller Hinsicht allein an die nicht mehr bestehende Z. & Q. GbR gerichtet gewesen und hätten auf der Arbeitgeberseite des in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses also eine für die geschuldeten Beiträge haftende (Rechts-)Person nicht (mehr) betroffen; die Nachforderungsbescheide sind nicht "ins Leere" gegangen. Deswegen kann offen bleiben, ob nicht ohnehin (auch) für die Festlegung des Inhaltsadressaten maßgeblich auf den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006 abgestellt werden müsste, der an die Kanzlei Q. & P. gerichtet ist und in dem die Beklagte für die Beitragsnachforderung (unmissverständlich) auf die Haftung des Klägers als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR abstellt.
2.) Die Nachforderungsbescheide sind materiell rechtmäßig. Der Kläger kann die Beitragsnachforderung mit Gegenrechten nicht abwenden.
a.) Die Nachforderungsbescheide beruhen auf § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Danach entscheidet die Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe (u.a.) in der Rentenversicherung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Beschäftigung des Beigeladenen Nr. 1 während der noch streitigen Zeit vom 1.12.2000 bis 8.6.2004 sind Rentenversicherungsbeiträge nach näherer Maßgabe der §§ 161 ff., 168 ff., 173 ff. SGB VI i. V. m. §§ 28d ff. SGB IV abzuführen. Der Beigeladene Nr. 1 übte seinerzeit bei der Z. & Q. GbR als angestellter Rechtsanwalt eine abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis aus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und war in dieser Beschäftigung gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ohne Weiteres versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist von der Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft beim Beigeladenen Nr. 3 erst ab dem 9.6.2004 befreit worden; der Befreiungsbescheid der Beigeladenen Nr. 2 vom 28.7.2004 (Widerspruchsbescheid vom 6.7.2005) ist – auch hinsichtlich der Ablehnung einer rückwirkenden Befreiung für die Zeit vor Stellung des Befreiungsantrags am 9.6.2004 – bestandskräftig und damit bindend. Die geschuldeten Rentenversicherungsbeiträge sind (unstreitig) nicht gezahlt worden; hinsichtlich der Beitragsberechnung sind Fehler weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger ist nach dem Gesagten als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR Schuldner der Beitragsforderung. Die Auflösung der GbR zum 30.9.2004 ändert daran nichts.
Die Beklagte war vorliegend auch befugt, die Beitragsschuld durch Verwaltungsakt (§ 33 SGB X) geltend zu machen. Ist Arbeitgeber des Beschäftigten eine GbR darf die Einzugsstelle die (Beitrags-)Ansprüche aus dem Sozialrechtsverhältnis sowohl gegen die GbR wie gegen deren Gesellschafter durch Verwaltungsakt regeln. Dass sich die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden letztendlich aus Vorschriften des Zivilrechts ergibt, ändert daran nichts. Für die Nachforderung nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge bleibt es auch für den Gesellschafter bei der Maßgeblichkeit des hierfür geltenden Sozialrechts. Das gilt sowohl in Ansehung des materiellen Sozialrechts (des Beitragsrechts, hier des SGB VI) wie des einschlägigen sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrensrechts (des SGB X bzw. SGB IV). Daran ändert es nichts, wenn der Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft herangezogen wird (vgl. auch etwa § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB; dazu noch im Folgenden).
b.) Der Kläger kann sich gegen die Beitragsnachforderung nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder auf die hinsichtlich des Beigeladenen Nr. 1 beanstandungsfrei gebliebene Betriebsprüfung des Jahres 2000 berufen.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensation in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (so BSG, Urt. v. 20.10.2010, - B 13 R 15/10 R -, ständige Rechtsprechung).
Der Kläger will die Beitragsnachforderung offenbar mit einem Gegenrecht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abwehren. Sollte er damit einen Kompensationsanspruch in Geld meinen, kommt das nach dem Gesagten von vornherein nicht in Betracht. Es gibt auch keine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten, die mit Hilfe eines Herstellungsanspruchs des Klägers zur Rechtswidrigkeit der Beitragsnachforderung bzw. zum Wegfall der kraft Gesetzes entstandenen Beitragsschuld des Klägers führen könnte.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wäre allenfalls für den Beigeladenen Nr. 1 denkbar gewesen, der mit seiner Hilfe ggf. die Rechtsfolgen der verspäteten Antragstellung gem. § 6 Abs. 4 SGB VI hätte abwenden können. Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kann gem. § 6 Abs. 2 SGB VI nämlich nur der Versicherte (Beschäftigte) selbst - also der Beigeladene Nr. 1 -, nicht aber der Arbeitgeber stellen. Das rentenversicherungsrechtliche Befreiungsverfahren ist freilich mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid der BfA vom 6.7.2005 abgeschlossen. Klage hat der Beigeladene Nr. 1 nicht erhoben; der in Rede stehende Herstellungsanspruch wäre in einem Klageverfahren wegen Versagung der rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geltend zu machen gewesen. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein die Nachforderung der vom Arbeitgeber des Beigeladenen Nr. 1 nicht abgeführten Rentenversicherungsbeiträge. Das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen Nr. 1 ist insoweit eine Vorfrage, über die – wie dargelegt – bestandskräftig entschieden ist.
Davon abgesehen liegt die vom Kläger und auch vom Beigeladenen Nr. 1 behauptete Pflichtverletzung nicht vor. Eine Falschberatung durch die Beklagte oder die Beigeladene Nr. 2 hat nicht stattgefunden. Die Beklagte musste die Arbeitgebermeldungen (§ 28a SGB IV) der Z. & Q. GbR nicht zum Anlass nehmen, den Kläger oder den (gem. § 6 Abs. 2 SGB VI allein antragsberechtigten) Beigeladenen Nr. 1 hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu beraten oder darauf hinzuwirken. Die Arbeitgebermeldungen, insbesondere die Anmeldung von Beschäftigten und die Jahresmeldungen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB IV), sollen die rechtzeitige und vollständige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge gewährleisten. Deswegen muss die Einzugsstelle gem. § 28b Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch dafür sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet bzw. rechtzeitig weitergeleitet werden und die erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind; Einzelheiten zur Prüfung der Meldungen waren in § 7 der 2. DÜVO und sind jetzt in § 33 DEÜV geregelt. Demgegenüber ist es grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers, den sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Beschäftigten zu beurteilen, entweder aus eigener Sachkunde oder mit Hilfe der Sachkunde Dritter. Das Risiko einer Fehlbeurteilung oder der Verkennung der Rechtslage geht zu seinen Lasten. Rechtssicherheit kann der Arbeitgeber (oder der Beschäftigte) durch Klärung der Sozialversicherungspflicht entweder im Einzugsstellenverfahren gem. § 28h Abs. 2 SGB IV durch die zuständige Krankenkasse oder im Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearing-Stelle) herbeiführen (dazu näher etwa Senatsurteil vom 8.6.2011, - L 5 R 4078/10 -). Aus den maschinell abzuwickelnden Meldevorgängen i. S. d. § 28a SGB IV können Arbeitgeber oder Beschäftigte umfassende Beratungspflichten der Einzugsstelle hinsichtlich einer interessengerechten Gestaltung der Versicherungsverhältnisse nicht herleiten.
Die Meldungen der Z. & Q. GbR waren auch keineswegs in sich widersprüchlich oder unplausibel bzw. unstimmig (vgl. jetzt § 33 Abs. 3 Satz 4 DEÜV); die Beklagte hat das im einzelnen zutreffend dargelegt. Aus der für einen angestellten Rechtsanwalt abgegebenen Arbeitgebermeldung mit dem Personenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ohne besondere Merkmale), den Beitragsgruppen KV 0, RV 0, PV 0 (kein Beitrag) und AV 1 (voller Beitrag) und dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt kann die Einzugsstelle nicht ersehen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (aus welchen Gründen auch immer) nicht erfolgt ist; ein gesonderter Personenschlüssel für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist nicht vorgesehen. Die Beigeladene Nr. 2 musste wegen des ihr zur Kenntnis gegebenen Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.12.1998, in dem die Nachversicherung des Beigeladenen Nr. 1 beim Beigeladenen Nr. 3 abgelehnt worden war, nicht zum Anlass nehmen, dessen rentenversicherungsrechtlichen Verhältnisse im Übrigen aufzugreifen und ihn etwa hinsichtlich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu beraten. Davon abgesehen hat, worauf es entscheidungserheblich freilich nicht ankommt, der Beigeladene Nr. 3 dem Beigeladenen Nr. 1 seinerzeit (unter dem 3.12.1998) ein Merkblatt übersandt, in dem unmissverständlich (teils unter Hervorhebung durch "Achtung") darauf hingewiesen ist, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für angestellte Rechtsanwälte möglich ist und ggf. beantragt werden muss; der Gesetzestext des § 6 Abs. 4 SGB VI ist wiedergegeben und ein Formular für den Befreiungsantrag ist beigefügt worden. Der Beigeladene Nr. 1 hat daraufhin unter dem 4.12.1998 beim Beigeladenen Nr. 3 formularmäßig - durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen Rubrik - die Veranlagung zum Regelpflichtbeitrag beantragt. Die ebenfalls vorgesehene Rubrik "Befreiung von der Angestellten-Versicherungspflicht bei der BfA; der entsprechende Formularantrag ist beigefügt mit der Bitte um Weiterleitung" hat der Beigeladene Nr. 1 demgegenüber nicht angekreuzt.
c.) Ohne Beanstandung gebliebene Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) stehen der Nachforderung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG haben Betriebsprüfungen gem. § 28p SGB IV unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu (BSG, Urt. v. 14.7.2004, - B 12 KR 7/04 R -; auch Bayerisches LSG, Urt. v. 29.9.2009, - L 5 R 715/08 -; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6.7.2007, - L 3 AL 64/06 -, m. w. N. zur Rspr. der LSGe). Die Betriebsprüfung ist in ihrer tatsächlichen Durchführung auf eine Entlastungsfunktion des Arbeitgebers auch nicht eingerichtet. Im Übrigen ist der Arbeitgeber wegen unverhältnismäßiger Nachforderungen für vergangene Zeiträume aber auf den (Vertrauens-)Schutz durch das Gesetz selbst, nämlich die (kurze) vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verwiesen (vgl. Senatsurteil vom 13.4.2011, - L 5 R 1004/10 -); dementsprechend hat die Beklagte die Beitragsnachforderung auf noch nicht verjährte Beitragsrückstände beschränkt.
d.) Schließlich kann der Kläger die Beitragsnachforderung auch nicht mit dem an den Beigeladenen Nr. 1 gerichteten Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004 abwenden. In diesem Schreiben hat die Beklagte dem Beigeladenen Nr. 1 mitgeteilt, seit dem 1.12.1998 bestehe keine Rentenversicherungspflicht wegen der Beitragszahlung zum Beigeladenen Nr. 3. Da sich dieses Schreiben allein an den Beigeladenen Nr. 1 richtet, kämen Rechtsfolgen für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten allenfalls im Wege der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts in Frage. Das genannte Schreiben stellt nach Maßgabe der eingangs dargestellten Auslegungsgrundsätze aber einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) nicht dar. Es handelt sich insbesondere nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem ein Einzugsstellenverfahren (§ 28h Abs. 2 SGB IV) durch eine Statusentscheidung bzw. eine Entscheidung über die Beitragspflicht abgeschlossen worden wäre. Ein solches Verfahren mit den erforderlichen Ermittlungen und Verfahrensschritten hat ersichtlich nicht stattgefunden. Der Beigeladene Nr. 1 hat seinerzeit lediglich bei der BfA nachgefragt, welche Beiträge ggf. zu zahlen wären. Die Beklagte hat das Auskunftsersuchen an die Beklagte als zuständiger Einzugsstelle weitergeleitet. Diese hat sodann dem Beigeladenen Nr. 1 im Schreiben vom 17.11.2004 die in Rede stehende – freilich unrichtige - Rechtsauskunft erteilt. Zuvor war der Antrag des Beigeladenen Nr. 1 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Bescheid der BfA vom 28.7.2004 abgelehnt worden, wogegen er fristgerecht Widerspruch eingelegt hatte. Angesichts dessen durfte der Beigeladene Nr. 1 das Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004 nach Maßgabe aller Umstände nur als eine bloße Unterrichtung über die nach Auffassung der Beklagten bestehende Rechtslage, nicht jedoch als rechtsverbindliche Entscheidung über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. deren Nichtbestehen ansehen.
e.) Die Beklagte hat die Beitragsnachforderung auf nicht verjährte Beitragsrückstände begrenzt. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (in der seinerzeit noch maßgeblichen Fassung) wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge ab Dezember 2000 konnten daher nicht vor Ablauf des Jahres 2005 verjähren; in diesem Jahr sind aber die angefochtenen Nachforderungsbescheide ergangen.
Nachhaftungsverjährung (Enthaftung) kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Nach näherer Maßgabe des § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet der aus einer Gesellschaft (GbR) ausgeschiedene Gesellschafter für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Z. & Q. GbR ist im Jahr 2004 aufgelöst worden. Die Nachforderungsbescheide - Verwaltungsakte i. S. d. § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB - sind im Jahr 2005 ergangen, weswegen Nachhaftungsverjährung (Enthaftung) nicht hat eintreten können. Danach kann offen bleiben, ob § 736 Abs. 2 BGB für die Auflösung der Gesellschaft entsprechend anwendbar ist (dagegen etwa Palandt, BGB, Vor § 724 Rdnr. 3). Die im Finanzverwaltungsrecht maßgebliche Unterscheidung von Festsetzungs- und Zahlungsverjährung (§§ 169, 228 AO) ist im Sozialverwaltungsrecht nicht maßgeblich.
3.) Der Nachforderungsbescheid vom 17.11.2005 ist auch formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu seinem Erlass zuständig (vgl. zur zuständigen Einzugsstelle für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkassen versichert sind § 28i Satz 2 SGB IV). Bestimmtheitsmängel (§ 33 Abs. 1 SGB X) liegen auch hinsichtlich der Angabe des Bekanntgabeadressaten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nicht vor. Inhaltsadressat des Nachforderungsbescheids ist, wie dargelegt, der Kläger. Er ist als solcher durch die Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten mit "Z. & Q. Rechtsanwälte" hinreichend bestimmt benannt. Entsprechendes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 15.5.2006. Dieser ist an die Kanzlei Q. & P. gerichtet und nimmt ausdrücklich auf den Widerspruch des Klägers Bezug. Unschädlich ist schließlich, dass der Kläger im Nachforderungsbescheid wegen seiner Haftung als Gesellschafter der vormaligen Z. & Q. GbR nicht ausdrücklich gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird; die gesamtschuldnerische Haftung als GbR-Gesellschafter folgt aus dem Gesetz und braucht deswegen durch Verwaltungsakt nicht (erneut) ausgesprochen zu werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 und 3 aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene Nr. 1 ist Versicherter (§ 183 SGG); ihm können Kosten gem. § 197a Abs. 2 Satz 2 SGG daher (ohnehin) nicht auferlegt werden.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
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