L 5 AS 234/12 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 1040/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 234/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Januar 2012.

Der am ... 1961 geborene Antragsteller ist selbstständig tätig. Mit seinem Unternehmen betreibt er eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung, ein Maklerbüro sowie einen Schweißservice. Im Rahmen seiner Tätigkeit übt er überwiegend Lohnarbeit für andere Unternehmen aus.

Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 1.874 m². Diese sind mit einem 1949 erbauten, unsanierten Wohnhaus sowie zu 2/3 mit überdachten Stellflächen und Nebengelassen, u.a. einer ehemaligen Autowaschanlage, bebaut. Nach seinen Angaben in einer nichtöffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2010 (S 14 AS 1689/10 ER) erzielt er Einnahmen aus mehreren Pachtverträgen. Auf dem Grundstück lasten Sicherungs- und Zwangssicherungshypotheken i.H.v. 21.820,11 EUR und Eigentümergrundschulden i.H.v. 450.000 DM. Letztere sind ausweislich eines vorgelegten Vertrags vom 7. November 1999 zur Sicherung von Darlehensrückzahlungsverpflichtungen an Herrn U. W. übertragen worden. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass dieser ihm seit den 1980er Jahren mehrfach Darlehen mit dem Zweck der Sanierung des Anwesens gewährt habe. Die Darlehensrückzahlung soll nach unterschiedlichen Angaben des Antragstellers und des Herrn W. teilweise durch Abtretung oder Überweisung der Pachteinnahmen, teilweise durch Kauf von Möbeln, welche von dem Antragsteller genutzt würden, sowie teilweise durch Kauf von Bekleidung in Versandhäusern für Herrn W., welche bei dem Antragsteller eingelagert würden, erfolgen.

Der Antragsteller bewohnt in dem auf einem seiner Grundstücke stehenden Wohnhaus eine Wohnfläche von 90 m², zu der 25 m² Büroräume gehören. Das Haus wird mit Festbrennstoffen beheizt; Rechnungen über den Erwerb von Brennstoffen liegen nicht vor. Nach seinen Angaben im Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 1. Juni 2012 entstünden ihm monatliche Wohnkosten i.H.v. 100,00 EUR (35,00 EUR Heizkosten, 65,00 EUR sonstige Kosten, vgl. auch den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 – L 5 AS 125/11 B ER –).

Der Antragsteller hatte erfolglos im Jahr 2010 Leistungen nach dem SGB II begehrt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 – L 5 AS 125/11 B ER –). Auch für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni bis zum 30. November 20011 blieb sein Antrag erfolglos (Bescheid vom 1. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012). Der geschätzte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit und die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung überstiegen den Hilfebedarf.

Er beantragte bei dem Antragsgegner am 15. Oktober 2011 erneut Leistungen nach dem SGB II. Das ausgefüllte Antragsformular ging erst Anfang März 2012 beim Antragsgegner ein. Dem Antragsformular fügte der Antragsteller eine Übersicht über sein voraussichtliches Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. Juni 2012 bei. Hierbei ging er von Betriebseinnahmen von 6.250,00 EUR in sieben Monaten aus, also einer monatlichen durchschnittlichen Betriebseinnahme in Höhe von 892,86 EUR. Hinsichtlich der Betriebsausgaben führte er Beträge für Raumkosten, betriebliche Versicherungen, Steuern für das Kfz, Versicherung für das Kfz, laufende Betriebskosten und Reparaturkosten für das Kfz, Werbungs- und Reisekosten auf. Darüber hinaus machte er Kosten für Büromaterial, Telefonkosten, Beratungskosten und Fortbildungskosten geltend. Desweiteren setzte er für sonstige Betriebsausgaben einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.684,00 EUR an. Zudem seien Schuldzinsen aus Anlagevermögen in Höhe von 135,00 EUR zu zahlen. Insgesamt ergab sich nach dieser Vorschau ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 70,14 EUR.

Am 27. März 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und vorgetragen, er verfüge seit dem 1. Januar 2012 wegen der schwierigen Auftragslage über kein Einkommen. Hierzu fügte er Rechnungen mit den Nummern 1/12 bis 4/12 bei, wonach er insgesamt seit dem 1. Januar 2012 über ein Gesamteinkommen von 845,00 EUR (brutto) erzielte. Desweiteren legte er eine Sperrankündigung der Stadtwerke Wolmirstedt vom 3. April 2012 vor, wonach eine Sperrung seiner Versorgungsanschlüsse nach drei Werktagen erfolgen solle. Es würden der Verlust des Krankenversicherungsschutzes sowie die Sperre seiner Versorgungsanschlüsse drohen.

Mit Bescheid vom 29. März 2012 hat der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt und ausgeführt, das geschätzte anzurechnende Einkommen des Antragstellers übersteige dessen Bedarf. Im Eilverfahren hat er ebenfalls vorgetragen, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht vorliege. Der Antragsteller könne seinen Bedarf aus dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit decken. Er mache keine nachvollziehbaren Angaben zu seinen Betriebsausgaben, sodass ein Schätzbetrag in Höhe von 20 % abgesetzt worden sei. Zudem erziele er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Sicherungsübereignungen an Herrn W. seien nicht glaubhaft und daher nicht zu berücksichtigen.

Das SG hat in einem Erörterungstermin am 4. Mai 2012 Herrn W. als Zeugen vernommen. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des SG verwiesen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 hat es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Unter Berücksichtigung des Regelsatzes und der vom Antragsteller nachgewiesenen Kosten der Unterkunft sei von Gesamtbedarfen von 632,51 EUR (März 2012), 476,51 EUR (April 2012), 505,82 EUR (Mai 2012), 474,50 EUR (Juni 2012), 422,50 EUR (Juli 2012) und 557,82 EUR (August 2012) auszugehen. Zins- und Tilgungsleistungen in Bezug auf das Eigenheimgrundstück habe der Antragsteller nicht plausibel gemacht. Das Gericht sei nach Vernehmung des Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge keinen verbindlichen Charakter hätten und dass der Zeuge dem Antragsteller die behaupteten Beträge nicht ausgezahlt habe. Der Zeuge habe sich weder an einzelne Beträge noch an konkrete Inhalte der getroffenen Vereinbarungen erinnern können. Im Hinblick auf die erheblichen Summen erscheine dies nicht nachvollziehbar. Er habe auch nicht erklären können, woher er diese Geldsummen gehabt habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge bereits Anfang der 1990er Jahre sechsstellige Beträge zur Verfügung gehabt habe, da er eine abhängige Beschäftigung im Kalibergbau Z. ausgeübt habe. Zudem erscheine es nicht glaubhaft, dass er, wenn er solche Beträge tatsächlich ausgezahlt habe, keinen Überblick über die offenen Schulden und die Rückzahlungsmodalitäten habe. Bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft bleibe zugunsten des Antragstellers unberücksichtigt, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück auch selbstständig tätig sei. Auf den Bedarf sei das prognostische Einkommen des Antragstellers aus seiner Erwerbstätigkeit anzurechnen. Ausweislich seiner Aufstellung habe er im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von 15.989,43 EUR erzielt, wovon die Umsatzsteuer in Höhe von 1.045,99 EUR abzusetzen sei, auch wenn zunächst offen bleibe, ob diese tatsächlich abgeführt werde. Weitere Betriebsausgaben habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit er Fahrtkosten anführe, sei festzustellen, dass er diese seinen Auftraggebern in Rechnung stelle. Baumaterialien und Werkzeuge würden durch ihn nicht gestellt; diese Materialien erhalte er durch seine Auftraggeber. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller Fortbildungs- und Werbungskosten oder sonstige größere Aufwendungen entstehen. Es werde in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 (L 5 AS 125/11 B ER) eine Pauschale von 20 % für Betriebsausgaben abgesetzt. Hieraus ergebe sich ein Betriebsgewinn in Höhe von 11.954,75 EUR im Jahr 2011, was einem monatlichen Betrag von 996,23 EUR entspreche. Soweit der Antragsteller mitgeteilt habe, dass er im Januar und Februar 2012 keine Einnahmen erzielt habe, sei dies für das Eilverfahren nicht maßgeblich. Denn der Zeitpunkt der Antragstellung im März 2012 sei entscheidend. Im März und April 2012 habe der Antragsteller wieder Einkommen erzielt und im Erörterungstermin am 4. Mai 2012 erklärt, dass er einen größeren Auftrag angenommen habe. Er habe in seiner Selbsteinschätzung einen durchschnittlichen Bruttobetrag von 857,14 EUR angegeben, sodass er auch selbst davon ausgehe, dass er in etwa ein Einkommen wie im Jahr 2011 erzielen werde. Nach Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b SGB II ergebe sich ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 716,98 EUR. Hinzu kämen Mieteinnahmen in Höhe von 327,50 EUR, von denen Umsatzsteuer und die Pauschale in Höhe von 11 % im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 4, 5 der Verordnung zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) abzusetzen seien, sodass sich insoweit ein anrechenbarer Betrag von 279,22 EUR ergebe. Damit stünden dem Antragsteller durchschnittlich Einnahmen in Höhe von 996,20 EUR monatlich zur Verfügung (716,98 EUR + 279,22 EUR). Das Einkommen übersteige den höchsten Bedarf im März 2012 von 632,51 EUR, sodass nicht von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen sei. Er sei auch in der Lage, die von ihm zu entrichtenden Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 218,76 EUR zu zahlen. Soweit der Antragsteller das ihm zur Verfügung stehende Geld weiterhin zu großen Teilen dafür verwende, Kleidung bei Versandunternehmen zu erwerben, habe dies keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit. Eine Übernahme von Schulden bei seinem Energieversorger komme nicht in Betracht, da ihm keine Leistungen nach dem SGB II für den Bedarf von Unterkunft und Heizung gezahlt würden, was Voraussetzung für eine Darlehensgewährung sei.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 10. Mai 2012 zugestellten Beschluss am 15. Mai 2012 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und – wegen der besonderen Schwierigkeiten seines Falles – die Beiordnung von zwei Rechtsanwälten beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das SG bezweifle die "Geldreichung des Herrn W.", "obgleich die in den zugrunde gelegten Verträgen ausgewiesenen Beträge allesamt auf den vorgelegten Kontoauszügen" des Antragstellers wiederzufinden seien. Aus der noch zu belegenden Abtretungserklärung über das Finanzamt in H. sei zudem zu entnehmen, dass Umsatzerstattungen an den Herrn W. herauszukehren seien. Er, der Antragsteller, habe manchmal eigenes Werkzeug in die Auftragabarbeitung eingebracht. Es sei naheliegend, dass dieses Werkzeug nicht nur "zum Anschauen" umherliege. Betriebsausgaben würden sich "in kleineren Dingen manifestieren", die "unerlässlich für störungsfreies Arbeiten" seien. Eine "Aufstellung und Aufrechnung" hierzu sei eingereicht worden, ohne dass hierauf im Mindesten eingegangen worden sei. Bei den entstehenden Fahrtkosten würde unterschiedlich verfahren. Zudem seien "Wege zum Buchführungsbüro, Anwälten, Vereinen und Gutachtern" zu bewältigen. Bei den diversen Besuchen zu potentiellen Auftraggebern müsse "um neue Aufträge gebuhlt" werden. Baumärkte und Discounter seien ebenfalls Ziele, die angesteuert werden müssten, um Kleinmaterial und Werkzeug einzuholen. Hinsichtlich eines Fahrtenbuches sei anzumerken, dass für besondere Anlässe ein Fahrzeug gemietet werde. Da Werbungskosten negiert würden, sei das Augenmerk darauf gelegt worden, dass altbekannt sei, dass "kleine Geschenke die Freundschaft erhalten" würden. Die Kündigung des Mietvertrags der Fa. E. sei nicht berücksichtigt worden. Eine Schätzung der Einkünfte anhand des Vorjahres sei unzulässig, da er auf seine eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit verweisen habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ab Antragseingang Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu bewilligen.

Der Antragsgegner verteidigt den Beschluss des SG und beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2012 zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Schreiben vom 14. Juni 2012 den Antragsteller darum gebeten, die Kontoauszüge der drei auf ihn geführten Girokonten zu vervollständigen, Kopien von Kontoauszügen der weiteren von ihm unterhaltenen Giro- oder Sparkonten vorzulegen und die Gutschrift in Höhe von 3.311,20 EUR vom 7. Februar 2012 zu erläutern. Der Senat hat ferner den Antragsteller gebeten, nähere Auskünfte zu dem Auftrag zu geben, den er im Erörterungstermin vor dem SG erwähnt hatte. Desweiteren hat der Senat darum gebeten, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 18. Juni 2012 mitzuteilen, welche Aufträge der Antragsteller habe entgegennehmen können und wie viele Einnahmen er daraus habe erzielen können. Er wurde zudem gebeten, die Ausgaben, die er für diesen Zeitraum geltend machen wolle, zu belegen.

Der Antragsteller hat hierauf unter dem 24. Juni 2012 die angeforderten Kontoauszüge seiner drei Girokonten vervollständigt. Bei dem bezogenen Guthaben in Höhe von 3.311,20 EUR handele es sich um die Auflösung seines Bausparvertrages, mit dem sein Dispokredit in der Höhe heruntergefahren worden sei. Hierauf habe die Bank bestanden. Das Guthaben selbst sei im Jahr 2006 als Sicherheit an die Bank abgetreten worden. Bezüglich der vom Senat angeforderten Belege zu seinen Betriebsausgaben hat er keine Belege eingereicht, sondern Folgendes mitgeteilt: "Entgegen den Vorgaben des SGB II sind im fiskalischen Sinne eben keinerlei restriktive Einschränkungen zu fortifizieren, sodass es unstrittig als legitim anzusehen ist, wenn Einnahmen durch Ausgaben komplett aufgebraucht werden. Vertraglich ist hierbei eine zielgerichtete Investierung festgemacht, die das stete Handeln vorschreibt. Entsprechende Ausgaben sind jeweils bereits ein Jahr vorher geplant, sodass überschüssiges Einkommen erst gar nicht zum Tragen kommen kann, welches angerechnet werden könnte. Das diese Konstellation insofern mit dem Gesetz seit dem 01.01.08 zu bewirken gesuchten Ausbremsen von Ausgaben und Investitionen heftig kollidiert, mag hierbei überhaupt den neuralgischen Knackpunkt in der Betrachtung und rechtlichen Bewertung darstellen." Die Einnahmeseite bewege sich durchweg bei ca. 15.000,00 EUR, wogegen die Ausgaben sich bei ca. 12.000,00 EUR "einpegeln" würden. Da im Winter und Frühjahr fast keine Aufträge abzuarbeiten gewesen seien, sei die zu belegende Einnahmeseite für den zu veranlagenden Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2012 insgesamt sehr schwach.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

1.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat ihn daher zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG in dem Beschluss vom 8. Mai 2012 und macht sie sich zu eigen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

Ergänzend ist anzumerken:

Der Senat geht für die Monate März bis August 2012 von den Gesamtbedarfen aus, die das SG festgestellt hat. Diese sind vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers in seinem PKH-Antrag vom 1. Juni 2012 auch im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Der Antragsteller hat in seiner Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten seiner Unterkunft in der Höhe angegeben, die der Senat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 (L 5 AS 125/11 B ER) zugrunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung dieser Angaben dürften die Gesamtbedarfe sogar geringer festzustellen sein (vgl. Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 21. Juni 2011 – L 5 AS 125/11 B ER –). Die Zins- und/oder Tilgungsraten für den privaten Kredit bei Herrn W. waren nicht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, da sie weder dem Grund noch der Höhe nach glaubhaft gemacht worden sind. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 21. Juni 2011. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren behauptet, die "Geldreichungen des Herrn W." seien durch Kontoauszüge belegt, kann dies nicht nachvollzogen werden. Zwar finden sich auf den eingereichten Kontoauszügen hohe Beträge, die dem Antragsteller in den Jahren 1986 – 1992 gutgeschrieben worden sind, und die er als "Einzahlungen auf Konten von Hagen Gronkowski" mit 127.827,- EUR summiert hat. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass diese Beträge von Herrn W. überwiesen, noch dass sie als Darlehen gutgeschrieben wurden. Vielmehr handelt es sich um die Gutschrift von Festgeld (40.000,00 EUR) und Einzahlungen, bei denen die einzahlende Person nicht genannt wird ("Kasse"). Auch die Zeugeneinvernahme des Herrn W. durch das SG am 4. Mai 2012 hat nicht dazu geführt, dass die geltend gemachten Kosten festgestellt werden konnten. Wie das SG in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar ausgeführt hat, konnten aufgrund der Zeugeneinvernahme die behaupteten vertraglichen Beziehungen nicht mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Dies bestätigt die Auffassung des Senats in seinem genannten Beschluss.

Auch im Hinblick auf das anrechenbare Einkommen schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2012 nur Einkommen i.H.v. 845 EUR erzielt hat. Nach der von ihm vorgelegten Aufstellung erzielte er im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von 15.989,43 EUR. Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren behauptet, dass sich seit Dezember 2011 die Auftragslage verschlechtert habe. Diese Behauptung ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Außerdem hat er unter dem 24. Juni 2012 von durchgehenden Einnahmen von 15.000 EUR/Jahr berichtet. Der Antragsteller hat – wie das SG bereits ausgeführt hat – jedenfalls im Mai 2012 wieder einen Auftrag angenommen. Dies hat er in der nichtöffentlichen Sitzung am 4. Mai 2012 beim SG zu Protokoll erklärt. Auf die Nachfrage des Senats, um welchen konkreten Auftrag es sich gehandelt habe und welche Einnahmen ihm hieraus zugeflossen seien, hat der Antragsteller keine Angaben gemacht. Er hat auch die Frage unbeantwortet gelassen, welche weiteren Aufträge er in dem genannten Zeitraum entgegennehmen konnte und welche Einnahmen er hieraus erzielt habe. Der Senat geht nicht davon aus, dass diese fehlenden Antworten mit hinreichender Sicherheit darauf schließen lassen, dass keine Einnahmen erzielt worden sind. Denn aus den im vorliegenden Eilverfahren sowie im zugehörigen Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich im Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2012 eine Vielzahl von erheblichen Bareinzahlungen auf die Girokonten des Antragstellers. Am 12. Dezember 2011 sind 100,00 EUR, am 14. Dezember 2011 sind 50,00 EUR, am 9. Januar 2012 sind 253,00 EUR, am 20. Februar 2012 sind 305,00 EUR, am 21. Februar 2012 sind 415,00 EUR, am 9. März 2012 sind 100,00 EUR, am 12. März 2012 sind 100,00 EUR, am 3. April 2012 sind 120,00 EUR, am 19. April sind 2012 110,00 EUR, am 24. April 2012 sind 55,00 EUR, am 9. Mai 2012 sind 50,00 EUR, am 14. Mai 2012 sind 100,00 EUR, am 21. Mai 2012 sind 300,00 EUR, am 26. April 2012 sind 50,00 EUR und am 11. Juni 2012 sind 370,00 EUR auf den verschiedenen Konten des Antragstellers eingezahlt worden. Aufgrund des im Mai 2012 im Erörterungstermin mitgeteilten weiteren Auftrages, zu dem der Antragsteller auf Nachfrage des Senats keine Angaben gemacht hat, dürfte ihm auch im Juni 2012 Geld zugeflossen sein. Vor diesem Hintergrund kann der Senat – unter Anwendung des im Eilverfahren entscheidenden Prüfungsmaßstabs – nicht feststellen, dass der Antragsteller aktuell weniger einnimmt, als er selbst prognostiziert hat.

Die Behauptung des wegen Mittellosigkeit drohenden Verlusts des Krankenversicherungsschutzes ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der Mahnung der KKH Allianz vom 27. Mai 2012 war lediglich ein Betrag für April 2012 offen.

Betriebsausgaben hat der Antragsteller auf die Nachfrage des Senats vom 14. Juni 2012 nicht glaubhaft gemacht. Daher ist nur die vom SG bereits in Ansatz gebrachte Pauschale von 20 % zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Antragstellers, es sei "legitim, wenn Einnahmen durch Ausgaben komplett aufgebraucht" würden, kann der Senat nicht nachvollziehen. Er muss die geltend gemachten Betriebsausgaben konkret und nachvollziehbar belegen können. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Quittungen eingereicht hat, beziehen diese sich auf das Jahr 2011. Die vom Senat angeforderten Belege über Betriebsausgaben für den Zeitraum Dezember 2011 bis Juni 2012 hat er nicht beigebracht.

Die Behauptung von geringeren Mieteinnahmen durch eine Kündigung der Fa. Hallenbau E. zum 1. Januar 2010 ist ebenfalls nicht glaubhaft. Denn im Verfahren L 5 AS 125/11 B ER legte der Antragsteller am 20. Mai 2011 eine Forderungsaufstellung vor, wonach er am 10. Februar 2011 von dieser Mieterin 300,00 EUR für das Jahr 2011 erhalten hat.

Der Senat geht daher wie das SG von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von durchschnittlich 996,20 EUR aus, das auch den höchsten Bedarf im März 2012 übersteigt. Die Leistungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung können aus diesem Einkommen ebenfalls noch beglichen werden.

Die vorgenannten Bareinzahlungen auf die drei Girokonten des Antragstellers in Höhe von ca. 2.400,00 EUR sprechen schließlich gegen die Glaubhaftigkeit eines Anordnungsgrundes. Offenbar kann er aus seinen Einnahmen seinen aktuellen Gesamtbedarf finanzieren und darüber hinaus noch erhebliche Summen Bargeld auf seine Girokonten einzahlen. Gegen eine Hilfebedürftigkeit und eine Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren spricht ferner, dass der Antragsteller im Januar 2012 einen neuen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall AG abgeschlossen hat und seit März 2012 eine monatliche Sparrate von 50,00 EUR von dem Unternehmen eingezogen wird. Dieses Sparkonto hat er auf Nachfrage des Senats nach weiteren Giro- und Sparkonten zudem nicht angegeben.

Gegen die behauptete Hilfebedürftigkeit spricht schließlich auch, das der Antragsteller zwischen Januar und Mai 2012 für 1.885,00 EUR Kleidungseinkäufe bei Versandhäusern getätigt hat. Der Zeuge W. hat gegenüber dem SG angegeben, er habe nie Kleidungsstücke vom Antragsteller erhalten. Die Notwendigkeit dieser Ausgaben erschließt sich dem Senat weiterhin nicht.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, da die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ff. ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht gegeben sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.

gez. Bücker gez. Schäfer gez. Dr. Peters
Rechtskraft
Aus
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