L 13 AS 4388/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3048/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4388/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2010 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin eine weitergehende Aufhebung und Rückforderung als 1.142,02 EUR verfügt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Monate März bis Mai 2007 von der Klägerin zurückfordert.

Die 1959 geborene Klägerin ist freischaffende Künstlerin mit unregelmäßigem Einkommen und steht seit längerem im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin leidet seit 2007 an Alopecia areata universalis (Verlust der Haare am gesamten Körper).

Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Antrag vom 2. November 2006 mit Bescheid vom 9. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Dezember 2006 in Höhe von 617,43 EUR und für 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2007 in Höhe von monatlich 617,13 EUR. Dabei ging der Beklagte von einem Gesamtbedarf von 798,22 EUR aus (345,- EUR Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige, anerkannte Kosten der Unterkunft 453,52 EUR bzw. 453,22 EUR). Darüber hinaus gewährte der Beklagte einen Zuschuss zu den Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 58,91 EUR monatlich. Hiervon zog der Beklagte ein zu berücksichtigendes Einkommen von 240,- EUR monatlich in Form eines Existenzgründungszuschusses der Agentur für Arbeit Reutlingen ab. Sonstiges Einkommen aus der Tätigkeit als freischaffende Künstlerin wurde nicht berücksichtigt (Bl. 125 der Verwaltungsakte).

Die Klägerin nahm in der Zeit von Februar 2007 bis Mai 2007 eine Aushilfsbeschäftigung als Kunstlehrerin an einem Gymnasium in T. in einem Umfang von acht Stunden wöchentlich an drei Tagen in der Woche auf. Die Klägerin teilte dem Beklagten anlässlich eines Fortzahlungsantrags am 23. Mai 2007 die Aufnahme dieser Tätigkeit mit und legte eine erste Gehaltsabrechnung aus dieser Tätigkeit vor (Bl. 135 ff der Verwaltungsakte). Aus dieser Tätigkeit hat die Klägerin folgende Einnahmen erzielt (jeweils Eingang auf Konto): 29. März 2007 - 1.000 EUR (Bl. 144 der Verwaltungsakte), 30. April 2007 - 430,55 EUR (Bl. 138 und 144 der Verwaltungsakte), 31. Mai 2007 - 556 EUR (Bl. 20 der Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG]).

Mit Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, diese habe in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.197,29 EUR zu Unrecht bezogen. Die Klägerin habe eine wesentliche Änderung verspätet angezeigt. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 186 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 14. April 2008 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Mai 2007 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgrund des erzielten Einkommens aus der Tätigkeit als Kunstlehrerin auf. Die Klägerin habe zu Unrecht gezahlte Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.197,29 EUR zu erstatten (Bl. 355 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 17. April 2008 erhob die Klägerin gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung trug sie u.a. vor, sie sei nicht in der Lage, die geforderte Summe zu bezahlen. Sie sei freischaffende Künstlerin und brauche ein Atelier, das monatlich 109,- EUR koste. Zudem habe sie wegen ihrer chronischen Erkrankung in den letzten Monaten kaum freiberuflich künstlerisch arbeiten können (Bl. 413 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 machte die Klägerin ergänzend geltend, ihr seien durch die Tätigkeit als Kunstlehrerin am K.-Gymnasium, die sie dreimal wöchentlich ausgeübt habe, auch erhebliche Kosten entstanden. Hierbei handele es sich um Fahrtkosten, Kosten für Unterrichtsmaterialien (z. B. Farben und Papier), Fachliteratur und Parkgebühren (Bl. 437 der Verwaltungsakte). Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten legte die Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum verschiedene Rechnungen und Quittungen für Künstlerbedarf im weiteren Sinne in Höhe von 754,88 EUR‚ für Fachzeitschriften in Höhe von 34,90 EUR‚ für Kopien in Höhe von 9,- EUR‚ für Stoffe in Höhe von 33,91 EUR, diverse Parkscheine und Medikamentenrechnungen vor (Bl. 462 ff der Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 änderte der Beklagte den Bescheid vom 14. April 2008 dahingehend ab, dass der Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 2007 für die Zeit vom 1. bis 31. März 2007 in Höhe von 617,13 EUR, für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. April 2007 in Höhe von 211,02 EUR und für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 in Höhe von 324,27 EUR aufgehoben wurde. Anstelle der bislang geltend gemachten 1.197,29 EUR reduzierte der Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 1.152,42 EUR. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Gehalt für Februar 2007 sei erst im März 2007 gemeinsam mit dem Märzgehalt ausbezahlt worden und könne daher nach dem Zuflussprinzip auch erst im März 2007 und nicht im Februar 2007 berücksichtigt werden, so dass die Aufhebungsentscheidung erst ab März 2007 zu verfügen sei. Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Parkgebühren (u.a. April: 9,40 EUR‚ Mai: 11,20 EUR)‚ die Kfz-Haftpflichtversicherung (34,40 EUR) und die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle (0,20 EUR pro Entfernungskilometer pro Arbeitstag) seien berücksichtigt worden. Die vorgelegten Belege für den Erwerb von Arzneimitteln und Materialien könnten über die gesetzlichen Freibeträge hinaus nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus wäre deren Zuordnung im Hinblick auf die freiberufliche und private Tätigkeit der Klägerin zweifelhaft. Für den Monat März 2007 ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da das anrechenbare Einkommen in Höhe von 672,67 EUR den ungedeckten Bedarf von 617,13 EUR übersteige. Für April 2007 sei ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 211,02 EUR und für Mai 2007 in Höhe von 324,27 EUR zu berücksichtigen (Bl. 481 ff der Verwaltungsakte).

Hiergegen hat die Klägerin am 25. August 2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, zwar sei das Gehalt für Februar und März 2007 im März 2007 zugeflossen. Trotzdem seien für die Februarzahlung als auch für die Märzzahlung die gesetzlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Auch seien bislang die Fahrt- und Materialkosten sowie die Kosten für Fachliteratur nicht berücksichtigt worden. Zur Unterrichtsvorbereitung habe sie auch ihr Atelier benutzt. Insoweit seien die anteiligen Mietkosten zu berücksichtigen.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vor dem SG vom 17. Juni 2009 einen dahingehenden widerruflichen Vergleich geschlossen, dass die Klägerin einen Betrag von 1071,17 EUR an den Beklagten zurückerstattet. Diesen Vergleich hat die Klägerin am 15. Juli 2009 fristgerecht widerrufen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2010 abgewiesen. Der Bescheid vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2008 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen für die Zeit von März 2007 bis Mai 2007 zu Recht teilweise aufgehoben und insgesamt 1.152,42 EUR zurückgefordert. Nach der teilweisen Abhilfe im Widerspruchsbescheid sei der Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte habe die Aufhebung zu Recht auf § 48 SGB X gestützt. Die Klägerin habe im Leistungszeitraum Einkommen erzielt, das zum teilweisen Wegfall des Anspruchs führe. Nach § 11 SGB II seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mithin auch Einnahmen aus der von der Klägerin ausgeübten aktiven Beschäftigung als Lehrerin an einem Gymnasium. Für den Monat März ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 672,67 EUR. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die gesetzlichen Freibeträge nicht jeweils für das Februar- und für das Märzgehalt in Abzug zu bringen. Dies ergebe sich aus dem Zuflussprinzip, das in § 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung verankert sei. Die geltend gemachten Aufwendungen für Unterrichtsmaterialien und Fachliteratur könnten nicht berücksichtigt werden, genauso wenig wie die anteilige Miete für das Atelier. Abzugsfähig seien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Es sei davon auszugehen, dass die Schule sämtliche für den Unterricht notwendigen Materialien zur Verfügung gestellt habe und Anschaffungen zu Lasten des eigenen Budgets nicht notwendig gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auch der Hinweis des Beklagten zutreffend, dass mit Blick auf die selbstständige Tätigkeit der Klägerin eine Zuordnung der Aufwendungen zur abhängigen Beschäftigung zweifelhaft wäre. Für den Monat April 2007 ergebe sich ein anrechenbares Einkommen von 211,02 EUR, für den Monat Mai 2007 in Höhe von 324,27 EUR. Damit ergebe sich eine Überzahlung für den Monat März 2007 in Höhe des vollen Leistungsbetrages von 617,13 EUR, für April 2007 in Höhe von 211,02 EUR und für Mai 2007 in Höhe von 324,27 EUR, insgesamt von 1.152,42 EUR. Dieser Betrag sei von der Klägerin gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Gegen das am 16. August 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat sie vorgetragen, durch das SG seien verschiedene Kosten nicht angesprochen und nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin hat verschiedene Rechnungen über Medikamenten bzw. Krankenbehandlungskosten vorgelegt, die vom SG nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren seien die Kosten zu Vorstellungsterminen nicht berücksichtigt worden, sie habe zudem ab dem 5. Februar gearbeitet, dennoch seien die Parkgebühren für Februar und März in Höhe von 28,50 EUR nicht anerkannt worden, ebenso wenig sei die Kfz-Steuer in Höhe von 117,00 EUR, Reparaturkosten vor dem TÜV für 219,30 EUR und eine Reparatur im April 2007 in Höhe von 119,71 EUR anerkannt worden. Die tatsächlichen Autokosten in diesem Zeitraum in Höhe von 484,51 EUR müssten verrechnet werden. Sie habe während der Vorbereitung des Tags der offenen Tür am 15. März 2010 eine Fußverletzung erlitten, die bis heute nicht ausgeheilt sei. Die Zeit sei sehr schwierig für sie gewesen. Für die Zeit der Tätigkeit am Keplergymnasium habe sie außerdem Fachliteratur und Zeitschriften benötigt, welche ebenfalls nicht anerkannt worden seien. Zur Unterrichtsvorbereitung habe sie sehr oft auch ihr Atelier benutzt, welches 109,00 EUR monatlich gekostet habe. Zumindest ein Viertel der Kosten, 27,25 EUR, seien vom Jobcenter zu übernehmen. Auch die Ablehnung von 9,00 EUR Kopierkosten treffe sie sehr. Nicht berücksichtigt worden seien auch die Kosten für das Essen im Gymnasium, welche sich auf ungefähr 270,30 EUR beliefen. Auch die Kosten für Medikamente, die Zuzahlung für die Krankenkasse und für die Brille seien nicht berücksichtigt worden. Vom Jobcenter wolle sie mindestens 484,51 EUR für das Auto angerechnet haben, je 5,30 EUR Essenskosten für die 51 Tage, insgesamt 270,30 EUR, Kosten für Stoffe, Zubehör, Perlen in Höhe von 33,91 EUR, Kopierkosten in Höhe von 9,00 EUR, Kosten für Medikamente in Höhe von 158,03 EUR, für ihre Brille als Hilfsmittel zum Sehen 397,00 EUR sowie ein Viertel der Miete des Ateliers, d.h. monatlich 27,25 EUR.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juni 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 14. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines Erörterungstermins am 21. Februar 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

In einem weiteren Verfahren vor dem SG (Az.: S 4 AS 2140/08) hat die Klägerin einen krankheitsbedingten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend gemacht. Die diesbezügliche Klage hat das SG mit Urteil vom 28. Juni 2010 abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nur im geringen Umfang begründet. Anstatt der vom Beklagten verfügten 1.152,42 EUR hat die Klägerin 1.142,02 EUR zu erstatten. Diese marginale Differenz von 10,40 EUR beruht ausschließlich auf der Zuerkennung jeweils einer weiteren Fahrten zum Arbeitsplatz im April und Mai 2007. Im Übrigen erweist sich der im Wege der Anfechtungsklage angefochtene Bescheid vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2008 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit von März 2007 bis Mai 2007 teilweise aufgehoben und Leistungen in Höhe von 1.142,02 EUR zurückgefordert, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.

Der Beklagte hat die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 9. Februar 2007 zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützt. Hiernach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB X) oder nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Der Beklagte ist in solchen Fällen regelmäßig verpflichtet, die zugrunde liegenden Leistungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und kann ausschließlich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen. Der -bestandskräftige-Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 2007 war bei seinem Erlass rechtmäßig, sodass sich die Rücknahme des Verwaltungsakts nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X richtet. Insbesondere bestand für den Beklagten keine Veranlassung, den Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 2007 nur vorläufig zu erlassen. Der Beklagte hatte aufgrund der Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Leistungsbewilligung keine Veranlassung zu vermuten, dass sich im Leistungszeitraum Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung ergeben könnten. Die Klägerin hat aus der abhängigen Beschäftigung als Kunstlehrerin sodann in den streitgegenständlichen Monaten März bis Mai 2007 Einkommen erzielt, das zum teilweisen Wegfall des Anspruchs führte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Dies stellt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 SGB X dar. Diese Änderung hat die Klägerin der Beklagten erst im Rahmen des Fortzahlungsantrages vom Mai 2007 und damit zumindest grob fahrlässig verspätet mitgeteilt, so dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X gegeben sind.

Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. Dezember 2006 (alte Fassung [a.F.]) sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Näheres hierzu regeln die auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen §§ 2, 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/SozialgeldVerordnung (Alg II-V)) in der Fassung vom 22. August 2005 (a.F.) sowie § 11 Abs. 2 bis 4 SGB II (a.F.).

Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für die vom Beklagten verfügte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend und ausführlich dargestellt. Hierauf wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Der Senat weicht nur insoweit von den Ausführungen des SG ab, als jeweils eine weitere Fahrt zum Arbeitsplatz im April und Mai 2007 zuzuerkennen sind.

Für den Monat März 2007 ergibt sich folgende Berechnung:

Die Entscheidung des Beklagten, die Bewilligung in Höhe von 617,13 EUR für März 2007 aufzuheben und zurückzufordern ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. zur Berechnung des Beklagten Bl. 478 der Verwaltungsakte). Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteigt im März 2007 den Bedarf der Klägerin.

Die Klägerin hat im März 2007 ein (Netto-) Einkommen in Höhe von 1.000 EUR erzielt (Bl. 150 der Verwaltungsakte). Dass es sich hierbei um eine Abschlagszahlung für Februar und März 2007 handelt, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht weiter relevant und führt insbesondere nicht dazu, dass im Zuflussmonat März 2007 auch noch Freibeträge für Februar 2007, in dem kein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung angerechnet wurde, berücksichtigt werden können. Dies ist Folge des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V (a.F.) verankerten Zuflussprinzips, wonach laufende Einnahmen jeweils für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Das Einkommen ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 S 1 Alg II-V (a.F.) grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also im März 2007 zu berücksichtigen. Insoweit ist es auch nicht möglich, Aufwendungen, die bereits vor Zufluss des Einkommens, im Monat Februar 2007, entstanden sind, von dem im März 2007 zugeflossenen Einkommen abzusetzen. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II (a.F.) ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II (a.F.) ein Betrag von insgesamt 100 Euro "monatlich" abzusetzen. Beträgt das "monatliche" Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Der Gesetzeswortlaut gibt damit klar eine monatliche Betrachtungsweisen nicht nur des Zuflusses, sondern auch der Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II (a.F.) vor. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, ist nicht zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und einem Nachzahlungsanteil zu differenzieren (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 154/11 R –, juris). Zur Überzeugung des Senats ist es daher auch nicht möglich und notwendig, den faktischen Zuflussbetrag von 1.000 EUR im März 2007 dahingehend aufzuteilen, wann dieser tatsächlich erarbeitet wurde und in dieser Konsequenz dann auch Aufwendungen aus anderen Monaten einkommensmindernd zu berücksichtigen (ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. März 2013 – L 11 AS 810/11 –, Juris; a.A. LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 - Juris ). Der von der Klägerin geltend gemachte "Verlust" von Freibeträgen entspricht der grundsätzlichen Systematik des SGB II, dass sich Aufwendungen (iSd § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II aF) nicht bedarfserhöhend (iSe Mehrbedarfes) auswirken, sondern nur von damit zeitlich in Zusammenhang stehendem Einkommen abgesetzt werden können (ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O).

Nach Berechnung des Senats verfügt die Klägerin im März 2007 über anrechenbares Einkommen in Höhe von 674,67 EUR, so dass die Klägerin bei einem Bedarf in Höhe von 617,13 EUR nicht mehr hilfebedürftig war und die Beklagte den gesamten bewilligten Betrag von 617,13 EUR zurückfordern durfte. Von den 1.000 EUR Nettoeinkommen sind zunächst eine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,-EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II [a.F.] i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr.1 AlgII-V [a.F.]), Beiträge zur gesetzlich vorgesehenen Kfz- Haftpflichtversicherung von 34,40 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II [a.F.])‚ die allgemeine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II [a.F.] i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a AlgII-V [a.F.]) sowie die im März 2007 angefallenen Fahrtkosten von 46,80 EUR (= 26 km x 0,20 EUR für 9 Fahrtage gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II [a.F.] i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b AlgII-V [a.F.]) und Parkkosten für März 2007 in Höhe von 18,80 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II [a.F.]) abzuziehen. Weiterhin ist der gesetzliche Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 (a.F.) i.V.m. § 30 SGB II von insgesamt 180,00 EUR abzuziehen. Nach § 30 SGB II in der hier geltenden Fassung vom 14. August 2005, ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. Diese Regelung hat der Beklagte ausgehend von einem Bruttoeinkommen in Höhe von 1.203,43 EUR zutreffend umgesetzt.

Für den Monat April 2007 ergibt sich folgende Berechnung:

Von dem im April 2007 erzielten Netto-Einkommen von 430,55 EUR ist wiederum der gesetzliche Erwerbstätigenfreibetrag von insgesamt 109,60 EUR abzuziehen. Weiterhin abzugsfähig sind die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,-EUR, Beiträge zur gesetzlich vorgesehenen Kfz- Haftpflichtversicherung von 34,40 EUR‚ die allgemeine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR sowie Fahrtkosten von 26 EUR (= 26 km x 0,20 EUR für 5 Fahrtage) und Parkkosten in Höhe von 9,40, Der Senat legt hier – entgegen der Berechnung des Beklagten (vgl. Bl. 479 der Verwaltungsakte) und des SG, die nur von 4 Fahrten ausgingen – hinsichtlich der Fahrtkosten die von der Klägerin angegebenen 5 Fahrten zum Arbeitsplatz als nachgewiesen zu Grunde (Bl. 169 der Verwaltungsakte). Soweit das SG und der Beklagte lediglich von 4 Fahrten ausgingen, dürfte dies eher auf einem Versehen beruhen, da sich hierzu auch keinerlei Ausführungen im angegriffenen Bescheid bzw. im erstinstanzlichen Urteil befinden und sowohl vom SG als auch vom Beklagten sämtliche Parkkosten (für 5 Tage) berücksichtigt wurden. Insgesamt ergibt sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 205,82 EUR.

Für den Monat Mai 2007 ergibt sich folgende Berechnung:

Von dem im Mai 2007 erzielten Netto-Einkommen von 556 EUR ist wiederum zunächst der gesetzliche Erwerbstätigenfreibetrag von 109,60 EUR abzuziehen. Weiterhin abzugsfähig sind die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,-EUR, Beiträge zur gesetzlich vorgesehenen Kfz- Haftpflichtversicherung von 34,40 EUR‚ die allgemeine Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR, Fahrtkosten von 36,40 EUR (= 26 km x 0,20 EUR für 7 Fahrtage) und Parkkosten in Höhe von 11,20 EUR. Der Senat legt auch hier – entgegen der Berechnung des Beklagten (vgl. Bl. 480 der Verwaltungsakte) und des SG, die nur von 6 Fahrten ausgingen – hinsichtlich der Fahrtkosten die von der Klägerin angegebenen 7 Fahrten zum Arbeitsplatz als nachgewiesen zu Grunde (Bl. 169 der Verwaltungsakte), so dass sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 319,07 EUR ergibt.

Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Kosten führen hingegen nicht zu einer zusätzlichen Reduktion des anzurechnenden Einkommens und wirken sich im Übrigen auch nicht bedarfserhöhend (i. S. eines Mehrbedarfes) aus.

Zunächst ist im Hinblick auf die geltend gemachten Kopierkosten in Höhe von 9 EUR sowie die Kosten für Fachliteratur in Höhe von 34,90 EUR, d.h. insgesamt 43,90 EUR, darauf hinzuweisen, dass bei der oben ausführlich dargestellten Berechnung gem ...§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (a.F.) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a Alg II-V eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR monatlich berücksichtigt ist. D.h. in den Monaten März bis Mai 2007 wurden der Klägerin pauschal Werbungskosten in Höhe von 45,99 EUR zuerkannt. Die tatsächlichen Kosten für Kopien und Fachliteratur liegen unter diesem Betrag und können bereits deshalb nicht zu einer weiteren Reduktion des anrechenbaren Einkommens führen. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (a.F.) notwendig mit der Erzielung des Einkommens verbunden waren.

Die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen für Unterrichtsmaterialien können nicht berücksichtigt werden, da es zur Überzeugung des Senats an der Notwendigkeit der Aufwendungen fehlt. Abzugsfähig sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II (a.F.) nämlich nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Aufwendungen sind dann notwendig, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11b, Rn. 24). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat folgt der diesbezüglichen Beurteilung des SG, dass grundsätzlich die Schule sämtliches für den Unterricht notwendige Material zur Verfügung zu stellen hat und Anschaffungen zu Lasten des eigenen Budgets der Klägerin nicht notwendig im Sinne des Gesetzes waren. Eine Bestätigung der Schule, dass die Anschaffungen ausnahmsweise gleichwohl notwendig waren, hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch das SG nicht vorgelegt und eine solche auch im Berufungsverfahren nicht nachgereicht. Es hätte der Klägerin oblegen, Materialien, die sie für ihren Unterricht benötigt, bei ihrem damaligen Arbeitgeber einzufordern. Dass die Klägerin ggf. aus eigener Motivation heraus Ausgaben auf eigene Kosten getätigt hat, um bestimmte Projekte mit den Schülern durchführen zu können, zeigt zwar das besondere Engagement der Klägerin, führt aber nicht zur Notwendigkeit dieser Ausgaben zur Einkommenserzielung.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungskosten in der Schule sind mangels entsprechender gesetzlicher Regelung ebenfalls nicht vom Einkommen abzusetzen. Es handelt sich nicht um Ausgaben, die im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II (a.F.) mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind. Soweit § 6 Abs. 3 Arbeitslosengeld II-V in der Fassung vom 17. Dezember 2007 seit 1. Januar 2008 Mehraufwendungen für Verpflegung unter bestimmten Voraussetzungen für abzugsfähig erklärt, ist diese Regelung für den hier streitigen Zeitraum März bis Mai 2007 nicht anwendbar. Die bis 31. Dezember 2007 anzuwendende Fassung der Arbeitslosengeld II-V beinhaltete keine diesbezügliche Regelung. Auch nach der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage ist jedoch nur für solche Kalendertage ein Pauschbetrag für Verpflegung in Höhe von 6 Euro abzusetzen, an denen der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen einer vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist. Eine derart lange Abwesenheit war durch die Tätigkeit als Kunstlehrerin jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Des Weiteren sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für ihr Auto, in Form von Kraftfahrzeugsteuer und Reparaturkosten nicht abzugsfähig. Die Reparatur- und Wartungskosten für das zur Erlangung des Erwerbseinkommens eingesetzte Kraftfahrzeug können nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (a.F.) berücksichtigt werden. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (a.F.) wird durch die Bestimmungen des § 3 der AlgII-V (a.F.) konkretisiert. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) AlgII-V (a.F.) sind "für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung" abzusetzen. Damit sind sämtliche mit der regulären Nutzung des Kfz zur Erlangung des Erwerbseinkommens verbundenen Kosten regelmäßig abgedeckt. Dazu gehören auch regelmäßig anfallende Reparatur- und TÜV-Kosten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – L 20 AS 47/08 –, Juris). Eine Berücksichtigung von Reparatur- und TÜV Kosten sowie der KFZ-Steuer scheitert zudem bereits daran, dass es sich auch hierbei nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben handelt. Dafür reicht nämlich die Angabe, das Fahrzeug sei für die Fahrten zur Arbeit benutzt worden, nicht aus. Dass das Kraftfahrzeug ausschließlich für diese Zwecke eingesetzt wurde, behauptet die Klägerin nicht. Im Hinblick auf die damit auch anzunehmende private Nutzung des Kfz ergibt sich nicht, dass es sich bei der Kfz-Steuer um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene "notwendige" Ausgabe handelt, denn die Steuererhebung knüpft allein an die Haltung des Fahrzeugs an; die Abgabe wäre also auch dann angefallen, wenn die Klägerin das Kfz nicht für die Fahrten zur Arbeit genutzt hätte (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5. Juli 2012 – L 9 AS 224/09 NZB –, juris). Auch soweit es um Inspektions- und Reparaturkosten geht, behauptet die Klägerin nicht, dass diese allein aus der Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zu und von der Arbeit entstanden sind.

Aus den gleichen Gründen können auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für eine Brille in Höhe von 397 EUR sowie die anteilige Berücksichtigung der Kosten des angemieteten Ateliers in Höhe von monatlich 27,25 EUR nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Beide Kosten sind vollkommen unabhängig von der (nur wenige Monate) ausgeübten Lehrtätigkeit entstanden und wären auch dann angefallen, wenn die Klägerin die konkrete Arbeit als Lehrerin nicht ausgeübt hätte. Die Ausgaben sind daher nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (a.F.) mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden.

Schließlich können auch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen für Medikamente und Bio-Lebensmittel sowie der nicht näher substantiierte Vortrag zu Bewerbungskosten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich insoweit nicht um mit der Arbeit verbundene Werbungskosten, sondern die Klägerin macht mit diesem Vortrag sinngemäß einen höheren Bedarf geltend. Hierauf hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch. Zu etwaigen Bewerbungskosten, über die der Beklagte noch gar nicht entschieden hat, fehlt bereits jeder Vortrag, wann und in welcher Höhe diese entstanden sein sollen. Im Hinblick auf den geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf nimmt der Senat auf das rechtskräftigem Urteil des SG vom 28. Juni 2010 (Az.: S 4 AS 2140/08) Bezug und macht sich die dortigen umfassenden und zutreffenden Ausführungen nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung zu eigen. Im Hinblick auf die vorgelegten Rechnungen für Medikamente (sowie die Kostenübernahme für die Brille) steht der Klägerin ebenfalls kein Mehrbedarf zu. Weder hat die Klägerin die genauen Hintergründe der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen dargelegt, noch ist eine Anspruchsgrundlage für die entsprechende Kostenübernahme ersichtlich. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrbedarfsleistung wegen einer Härte auf Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175) im hier streitigen Zeitraum nicht vor. Weder bei den Kosten einer Brille noch bei Medikamentenzuzahlungen handelt sich um einen atypischen laufenden unabweisbaren Bedarf im Sinne der Rechtsprechung. Unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts kann wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf nur sein, wenn nicht die Krankenversicherung als Dritter zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung verpflichtet ist. Dazu hat der Leistungsberechtigte den Bedarf grundsätzlich zunächst einmal gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen. Erst nachdem diese die Leistungsgewährung ablehnt, kann, wenn es sich gleichwohl um einen medizinisch notwendigen Bedarf handelt, unter weiteren Voraussetzungen eine Bedarfsdeckung durch existenzsichernde Leistungen in Betracht kommen (Medieninformation Nr. 34/13 zu BSG, Az.: B 4 AS 6/13 R). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch etwaige Verluste der Klägerin aus deren Tätigkeit als selbständige Künstlerin nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Zwar ist dies für das Recht der Grundsicherung ausdrücklich erst in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) geregelt. Nach § 5 Satz 1 ALG II-V sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen "aus derselben Einkunftsart" abzuziehen. Nach § 5 Satz 2 ALG II-V darf Einkommen nicht um "Ausgaben einer anderen Einkommensart" vermindert werden. Für einen Verlustausgleich gab es aber auch für die Zeit davor im SGB II keine Rechtsgrundlage (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2011 - L 3 AS 190/08, m.w.N.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 55 m.w.N.). Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs soll verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit verlustreichen Tätigkeiten nachgehen (BSG, Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 zu § 10 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG).

Nach alledem ergibt sich wie oben dargelegt eine Überzahlung für den Monat März 2007 in Höhe des vollen Leistungsbetrages von 617,13 EUR‚ für April 2007 in Höhe von 205,82 EUR und für Mai 2007 in Höhe von 319,07, insgesamt von 1.142,02 EUR. Die Aufhebungsentscheidung des Beklagten erweist sich mithin in dieser Höhe als rechtmäßig.

Der Beklagte war nicht zu Ermessenserwägungen verpflichtet. Ein atypischer Fall, der den Beklagten zu Ermessenerwägungen berechtigen und verpflichten würde, liegt nicht vor. Ein solcher atypischer Fall liegt nur dann vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 S 2 SGB X, die die Aufhebung eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, signifikant abweicht. Dies ist hier nicht der Fall.

Zuletzt hat der Beklagte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 S.2 SGB X beachtet. Der Beklagte hat erstmals im Mai 2007 von der konkreten Erwerbstätigkeit der Klägerin erfahren, so dass bei Erlass der Aufhebungsentscheidung am 14. April 2008 die Jahresfrist nicht abgelaufen war.

Die Klägerin hat den Betrag von 1.142,02 EUR gemäß § 50 SGB X zu erstatten. § 40 Abs. 2 SGB II in der vorliegend geltenden Fassung vom 20 Juli 2006 steht hier für den Monat März 2007 einer vollständigen Rückforderung der erbrachten Leistungen nicht entgegen. Diese Regelung greift nicht, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB X vorliegen. Dies ist wie oben dargelegt der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage, bis auf die marginale Abweichung von 10,40 EUR in der Berechnung, erfolglos geblieben ist. Eine Kostenbeteiligung des Beklagten erachtet der Senat in dieser Konstellation als nicht angemessen. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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