L 6 R 103/11

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 8 R 1129/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 103/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Erziehungshelferin für Kindergärten ist allenfalls als Angelernte des oberen Bereichs einzustufen. Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin in Betracht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Die 1960 geborene Klägerin erlernte zunächst von September 1976 bis Februar 1978 den Beruf der Näherin, in welchem sie ein halbes Jahr beschäftigt war. Ab September 1979 war sie bei dem Kindergarten des Rates der Stadt T. als "Erzieherin ohne pädagogische Ausbildung" mit 24 Wochenstunden tätig. Vom 1. Januar 1982 bis zum 1. Juli 1983 absolvierte sie berufsbegleitend eine Ausbildung als Erziehungshelferin für Kindergärten. Sie erlangte hierbei die Teilqualifikation als Erziehungshelferin für Kindergärten (Zeugnis vom 1. Juli 1983). Mit Wirkung vom 18. August 1987 war die Klägerin als Erziehungshelferin mit voller Stundenzahl im Kindergarten T. bis zum 30. Juni 1991 tätig. Ab 1. Juli 1991 arbeitete sie bei der Stadtverwaltung T. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Erziehungshelferin. Mit Bescheid vom 4. Mai 1992 erkannte das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit die Klägerin für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Tageseinrichtung für Kinder in T. als Fachkraft für die Erziehung der Kinder im Kindergarten nach § 24 des Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder an. Eine Berufsqualifikation als Krippenerzieherin, Kindergärtnerin, Hortnerin bzw. staatlich anerkannte Erzieherin sei damit nicht verbunden. Vom 18. November 1993 bis zum 31. Dezember 1995 war sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Betreuerin für Kinder und Jugendliche durch die Volkssolidarität Kreisverband S.-R. e.V. und vom 1. September bis 30. November 1997 aushilfsweise als Verkäuferin in einer Bäckereifiliale tätig. Von 1998 bis 2000 erfolgte eine Umschulung zur Altenpflegerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Seitdem hat die Klägerin keine Tätigkeit mehr ausgeübt.

Die Klägerin beantragte im März 2008 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog einen Reha-Entlassungsbericht der A. Fachklinik B. K. vom 15. August 2008 bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. September 2008 ab, der eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009).

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht bei Dr. M. ein fachorthopädisch-schmerztherapeutisches Gutachten eingeholt und die Klage mit Urteil vom 9. November 2010 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert und weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden pro Tag unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen auszuführen. Sie sei auch nicht berufsunfähig. Es komme maßgeblich auf die Tätigkeit als Erziehungshelferin im Kindergarten an, da es sich bei den weiteren Tätigkeiten um Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Umschulungen bzw. um befristete Tätigkeiten gehandelt habe. Der Klägerin sei kein Berufsschutz als Facharbeiterin zu gewähren, da sie lediglich eine eineinhalbjährige berufsbegleitende Ausbildung als Erziehungshelferin absolviert habe. Auf den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit könne sie sich nicht berufen, da ausdrücklich ausgeführt sei, dass keine Anerkennung als Krippenerzieherin, Kindergärtnerin, Hortnerin bzw. staatlich anerkannte Erzieherin damit verbunden sei.

Im Berufungsverfahren macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung des Dr. M. eine vollschichtige Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Darüber hinaus genieße sie Berufsschutz als Facharbeiterin wie eine ausgebildete Erzieherin. Diese Tätigkeit könne sie auch aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr ausüben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 9. November 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 1. April 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin fähig sei, leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten.

Der Senat hat den Beteiligten u.a. ein berufskundliches Gutachten der H. J. vom 30. Mai 2005 über die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin übersandt. Er hat darüber hinaus bei Dr. Sch. ein orthopädisches Sachverständigengutachten sowie bei Dr. Sch. ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Beide Sachverständige sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch für sechs Stunden täglich für fünf Tage in der Woche leichte körperliche Arbeiten verrichten könne. Eine Beschäftigung als Poststellenmitarbeiterin sei möglich.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.

Die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht in erforderlichem Umfang herabgesunken ist. Damit ist sie auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt – hierarchisch geordnet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 14. Mai 1996 – 4 RA 60/94 und 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R, beide nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 – 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung eines bestimmten Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema" in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist nach der Rechtsprechung des BSG die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich für die abstrakte - "tarifvertragliche" - Qualifizierung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 und vom 21. Juni 2001 – B 13 RJ 45/00 R, beide nach juris).

Die Klägerin ist allenfalls als Angelernte des oberen Bereichs einzustufen. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung auf die Tätigkeit als Erziehungshelferin an. Es handelt sich nicht um eine Facharbeitertätigkeit. Insoweit nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie einer ausgebildeten Erzieherin gleichgestellt werden müsse, folgt dem der Senat nicht. Die Klägerin hat weder eine Ausbildung zur Erzieherin durchlaufen noch als Erzieherin gearbeitet. Sie war lediglich als Erziehungshelferin tätig. Die Erziehungshelfertätigkeit setzt keine besondere Ausbildung voraus und kann daher auch nicht als Facharbeitertätigkeit eingestuft werden. Daran ändert auch der von der Klägerin vorgelegte Bescheid vom 4. Mai 1992 des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit nichts, weil dort festgelegt wird, dass eine Berufsqualifikation als Krippenerzieherin, Kindergärtnerin, Hortnerin bzw. staatlich anerkannte Erzieherin damit nicht verbunden ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Tätigkeit einer Erziehungshelferin mit ihren Einschränkungen noch ausüben kann. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Angelernte auch auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar, es sei denn es handelt sich um solche mit ganz geringem qualitativem Wert. Jedenfalls kann die Klägerin auf die im Gutachten der Sachverständigen Janke vom 30. Mai 2005 beschriebene Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden; sie ist Angelernten oberen Ranges zumutbar (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - L 6 R 461/05). Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters gehört zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und bei der fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Verteilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Entlohnt wird sie in der Vergütungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige J.), teilweise in der Vergütungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 – L 6 RJ 238/97). Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden.

Einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin stehen die orthopädischen Beschwerden der Klägerin nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch. bestehen im Bereich der unteren Halswirbelsäule dem Lebensalter vorauseilende Verschleißveränderungen, die allerdings keine nennenswerten Funktionseinschränkungen nach sich ziehen. Lediglich ständig wiederholende Überkopfarbeiten sollten vermieden werden, diese treten bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin aber nicht auf. Dr. Sch. konnte weiter eine ausgeprägte Fehlstatik am lumbosakralen Übergang infolge einer vermehrten Beckenkippung mit Hohlkreuzbildung feststellen, die durch eine reduzierte Muskeldynamik infolge eines ausgeprägten Schonungsverhaltens noch gefördert wird. Hierdurch sind der Klägerin Tätigkeiten mit gehäuften tiefen Bückbelastungen und Heben von Lasten von 8 kg und mehr nicht mehr möglich. Bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin treten diese Belastungen nicht auf. Die Feststellungen des Dr. Sch. entsprechen denen des Dr. M., der ein chronisches LWS-Syndrom und ein chronisches HWS-Syndrom diagnostiziert hatte, und den Diagnosen im Reha-Entlassungsbericht der A. Fachklinik B. K. vom 15. August 2008, wo ein Zervikobrachialsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Spondylosteoochondrose und eine Spondylarthrose L5/S1 beschrieben wurden. Aus orthopädischer Sicht ist der Klägerin eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin möglich, was durch Dr. Sch. auch ausdrücklich bestätigt wird.

Auch die psychiatrischen Beschwerden schließen eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht aus. Der Sachverständige Dr. Sch. hat eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert. Das entspricht den Feststellungen des Dr. M. und der A. Fachklinik B. K. im Reha-Entlassungsbericht vom 15. August 2008. Auf neurologischem Fachgebiet liegen keine Erkrankungen vor. Dr. Sch. hat bei der Klägerin einen kontinuierlichen Tagesablauf und einen normalen psychiatrischen Querschnittsbefund beschrieben, was gegen eine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens spricht. Er hat unter Anwendung des Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen lediglich eine leichte Einschränkung der Fähigkeiten zur Kontaktgestaltung und -aufnahme festgestellt. Es handelt sich hierbei um ein Fremdbeurteilungsinstrument zur Beschreibung und Quantifizierung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen im Kontext psychischer Störungen und ermöglicht eine Differenzierung zwischen Krankheitssymptomen und krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen. Hieraus folgert Dr. Sch. nachvollziehbar, dass die Klägerin noch in der Lage ist, geistig und körperlich leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit ohne besondere nervliche Belastung für mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Dies entspricht den Feststellungen des Dr. N. und der A. Fachklinik B. K. im Reha-Entlassungsbericht vom 15. August 2008. Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin ist geistig und körperlich einfach und stellt keine besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit. Eine besondere nervliche Belastung ist damit ebenfalls nicht verbunden, weswegen der Klägerin aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin möglich ist. Dies hat Dr. Sch. ausdrücklich bestätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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