Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 1743/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 335/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur Rentenversicherung, welche die Beigeladene zu 1) für ihn während seines juristischen Vorbereitungsdienstes abgeführt hat.
Der Kläger war und ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er absolvierte vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2012 in Berlin den juristischen Vorbereitungsdienst. Im Rahmen der Pflichtstation Rechtsanwalt wurde er vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vom Kammergericht (KG) der Beigeladenen zu 1) zugewiesen. Diese zahlte ihm in den Monaten Mai bis November ein Entgelt in Höhe von 1 370,00 Euro brutto, welches er neben seiner vom KG geleisteten Unterhaltsbeihilfe erhielt. Sie entrichtete für ihn hierfür einen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 954,24 Euro.
Der Kläger stellte am 25. Juli 2012 bei der Beklagten als Einzugsstelle einen Antrag auf Erstattung dieser Rentenversicherungsbeiträge. Zur Begründung gab er an, die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Beigeladene zu 1) sei zu Unrecht erfolgt, da es sich bei seiner Tätigkeit für diese wie bei sämtlichen anderen Ausbildungsstationen ausschließlich um einen Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes gehandelt habe. Dieser sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenversicherungsfrei. Es handele sich insbesondere nicht um eine weitere Beschäftigung, für die eine Gewährleistungsentscheidung hätte ergehen müssen. Der Anspruch auf Rückerstattung folge aus § 26 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Der Betrag sei gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Höhe von 4 % jährlich zu verzinsen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. März 2013 den Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Frage der Rentenversicherungspflicht von Referendaren mit einem weiteren Arbeitsentgelt in der Station sei maßgebend, ob eine Versorgungsanwartschaft bestehe. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft könne grundsätzlich auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden mit der Folge, dass auch diese Beschäftigungen rentenversicherungsfrei seien. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung der obersten Landesverwaltungsbehörde, aus der hervorgehe, dass sich die geleistete Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung auf die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit erstrecke, liege im Falle des Klägers nicht vor. Es sei daher zu unterscheiden, ob es sich bei dieser Vergütung um eine solche ohne zwingenden Rechtsgrund oder ein Arbeitsentgelt aus einer neben der Ausbildung bestehenden Zweitbeschäftigung handele. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn sei dann anzunehmen, wenn durch die Wahlstation eine zusätzliche Vergütung ohne zwingenden Rechtsgrund gewährt werde. Die Vergütung der Beigeladenen zu 1) sei jedoch nicht ohne zwingenden Rechtsgrund gezahlt worden. Es habe vielmehr eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung des Entgelts bestanden. Die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) stelle somit kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn dar. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) hier habe damit der Rentenversicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen.
Der Kläger erhob am 23. März 2013 Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Beklagte habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Station neben dem Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung vom Rechtsanwalt erhalte, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz insgesamt rentenversicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 – 12 RK 25/77). So liege der Fall bei ihm.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Der Kläger hat zur Klagebegründung ergänzend ausgeführt, die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung folge für Referendare im Land Berlin aus § 12 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 4 SGB VI. Die zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem KG etwa abgegebene Verpflichtungserklärung betreffe nicht sein Verhältnis zur Beigeladenen zu 1). Diese Erklärungen würden verlangt, weil im Streit stehe, ob der jeweilige Ausbildungsdienstherr den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch auf eine zusätzliche Stationsvergütung entrichten müsse. Auch der Hinweis des KG könne den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht beeinflussen. Der Kläger habe auch keinen Extra Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) zusätzlich zu seiner Stationsausbildung abgeschlossen. Er habe sich aber gerade nicht zu einer Leistung verpflichtet, die über die Stationsausbildung hinausgegangen sei. Die Beigeladene zu 1) sei auch rein tatsächlich nicht Arbeitgeberin, er selbst nicht Arbeitnehmer gewesen. Er habe lediglich dem beschränkten fachlichen Weisungsrecht des Rechtsanwaltes R im Rahmen der Stationsausbildung unterlegen.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgebracht, die Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Referendar ergebe sich aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Sie habe sich gegenüber einer Vielzahl von Oberlandesgerichten als Ausbildungsbehörden verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für Stationsreferendare zu entrichten. An diese Zusage sei sie gebunden. Es habe hier ein separater Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und ihr bestanden, der einen Rechtsgrund darstelle, aus welchem von einer Zweitbeschäftigung auszugehen sei. Sie hat hierzu das Zuweisungsschreiben der Präsidentin des KG – Dezernat Aus- und Fortbildung Referat für Referendarangelegenheiten – vom 26. Oktober 2010 eingereicht, in dem darauf hingewiesen wird, dass Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern auf die freiwillig an den Referendar gezahlten Entgelte eigenverantwortlich zu entrichten seien.
Das SG hat mit Urteil vom 7. Juli 2015 den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Arbeitnehmeranteil an der von der Beigeladenen zu 1) für ihn im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten und dem Grunde nach mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beigeladene zu 1) habe zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger entrichtet, denn seine Tätigkeit sei gemäß § 12 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei gewesen. Das SG sei wie der Kläger der Auffassung, dass die Rechtslage bereits durch das BSG geklärt sei. Schon mit Urteilen vom 31. Mai 1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) habe dieses entschieden, dass ein Referendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhalte, insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse. Dies sei der Fall, wenn sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lasse. Die Referendarausbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sei eine "Beschäftigung" im Sinne des § 7 SGB IV. Das ausbildende Land bleibe auch dann alleiniger Arbeitgeber, wenn die praktische Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung erfolge. Der "Dienstherr" überlasse der auszubildenden Person bzw. Stelle dabei regelmäßig nur das Weisungsrecht in Bezug auf die von den Referendaren im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben. Einen "Arbeitsvertrag" habe die Beigeladene zu 1) hier nicht vorlegen können. Auch aus dem Zuweisungsschreiben der Präsidentin des KG an Rechtsanwalt R der Beigeladenen zu 1) ergebe sich lediglich, dass der Kläger diesem zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes überwiesen worden sei. Insgesamt sei es der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) nicht gelungen nachzuweisen, dass es mündliche oder schriftliche Absprachen gegeben habe, durch die sich der Kläger verpflichtet habe, über die Ausbildung hinaus Dienstleistungen für die Beigeladene zu 1) zu erbringen. Die von dieser gewährten Zahlungen seien daher freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht und die Eingliederung in ihren Betrieb sei nicht über das Maß hinausgegangen, welches die Referendarausbildung erfordere. Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Gegen dieses am 17. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 13. August 2015. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG sei die zusätzliche Vergütung nicht ohne Rechtsgrund gewährt worden. Zwar liege kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, jedoch ein mündlicher, wie sich aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 18. Oktober 2010 ergebe. Aufgrund der zusätzlichen hohen Vergütung sei davon auszugehen, dass eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Davon sei auch aufgrund der im Land Berlin auszufüllenden Freistellungsvereinbarungen durch die Ausbildungsstellen auszugehen. Aus diesen gehe klar hervor, dass immer dann, wenn ein Entgelt gezahlt werde, eine von dem Ausbildungsverhältnis unabhängige, sozialversicherungspflichtige Zweitbeschäftigung vorliege. Eine Pflicht der Beigeladenen zu 1) zur Zahlung einer Vergütung für die Ausbildungsstation habe nicht bestanden. Die Beklagte hat hierzu eine Mustererklärung des KG eingereicht, welche von der Ausbildungsstelle auszufüllen ist. Darin kann u. a. durch Ankreuzen (nur) eine der beiden folgenden Möglichkeiten erklärt werden:
Ich zahle d. Ref. ein Entgelt in Höhe von ... Euro (brutto/Monat) auf der Grundlage eines selbständigen Beschäftigungs-verhältnisses. Mir ist bekannt, dass ich darauf anfallende Lohnsteuer und/oder Sozialversicherungsbeiträge selbst zu entrichten habe. Widrigenfalls stelle ich das Land Berlin von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger frei.
Ich versichere, dass kein Entgelt gezahlt wird. Mir ist bekannt, dass ich bei Zahlung eines Entgelts von dem Land Berlin für daraus entstehende Lohnsteuer- und/oder Sozialversicherungs-beiträge in Regress genommen werden kann.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf das mittlerweile ergangene Urteil des BSG vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R).
Der Senat hat die Personalakte des Klägers beim KG beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben.
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hatte. Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 Satz 4 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Hier hat der Kläger die Rentenversicherungsbeiträge getragen, soweit es um den Arbeitnehmeranteil geht. Die Beigeladene zu 2) hat für den Kläger keine Leistungen erbracht oder hätte erbringen müssen.
Die Beklagte ist als Einzugsstelle für die Erstattung zuständig. Nach § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Rentenversicherung zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Nr. 4.3.1 Abs. 1 Satz 1 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 21. November 2006 ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 nicht anderes ergibt. Die Nr. 4.3.2 (Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers) und die Nr. 4.3.3 (Zuständigkeit der Agentur für Arbeit) der Grundsätze sind hier nicht einschlägig.
Der Senat teilt die Auffassung des SG und des Klägers, dass das BSG bereits 1978 geklärt hat, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von seiner Ausbildungsstelle neben dem vom Land gewährten Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung erhält, diese insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt (BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 – 12 RK 48/76 , BSGE 46, Seite 243 f., und Leitsatz 1). Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) ausdrücklich auf diese alte Rechtsprechung Bezug genommen (a. a. O., Rdnr. 22).
Das BSG hat in der aktuellen Entscheidung weiter ausgeführt, die zusätzlichen Vergütungen, welche die dortige Beigeladene zu 1) – eine Rechtsanwalts- und Steuerberater-Sozietät – den ihr zugewiesenen Referendaren gewährt habe, seien im Zusammenhang mit dem juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg als dortige Klägerin erzielt worden. Die Referendare hätten die zusätzlichen Vergütungen nur deshalb erzielen können, weil sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Beigeladenen zu 1) zur Ausbildung zugewiesen worden seien. Zugleich habe wegen der Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen (nur) von der Zahl der Anwesenheitstage bei der Stationsausbildung ein enger Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bestanden.
Zu Recht ist das SG deshalb davon ausgegangen, dass hier nicht von einer vom Ausbildungsverhältnis losgelösten Nebentätigkeit ausgegangen werden kann. Auf dessen Begründung im angegriffenen Urteil wird verwiesen, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger konkludent abgeschlossene Vertrag (vgl. deren Schreiben an den Kläger vom 18. Oktober 2010, GA Bl. 45) lässt nicht den Willen erkennen, dass ein von der Stationsausbildung abgetrenntes eigenständiges zusätzliches – Beschäftigungsverhältnis begründet werden sollte. Vertragsgegenstand war die "Ausbildung" des Klägers in der Anwaltsstation, für die er eine Vergütung erhielt. Anhaltspunkte für ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis neben der Ausbildungsstation haben sich auch nicht aus der Personalakte des Klägers beim KG ergeben. Auch aus der von der Beklagten eingereichten Mustererklärung des KG an Stationsanwälte ergibt sich nicht, dass die hier gewählte Konstruktion (freiwillige Zusatzvergütung) rechtlich nicht möglich ist, auch wenn diese Alternative in dem Formular nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur Rentenversicherung, welche die Beigeladene zu 1) für ihn während seines juristischen Vorbereitungsdienstes abgeführt hat.
Der Kläger war und ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er absolvierte vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2012 in Berlin den juristischen Vorbereitungsdienst. Im Rahmen der Pflichtstation Rechtsanwalt wurde er vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vom Kammergericht (KG) der Beigeladenen zu 1) zugewiesen. Diese zahlte ihm in den Monaten Mai bis November ein Entgelt in Höhe von 1 370,00 Euro brutto, welches er neben seiner vom KG geleisteten Unterhaltsbeihilfe erhielt. Sie entrichtete für ihn hierfür einen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 954,24 Euro.
Der Kläger stellte am 25. Juli 2012 bei der Beklagten als Einzugsstelle einen Antrag auf Erstattung dieser Rentenversicherungsbeiträge. Zur Begründung gab er an, die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Beigeladene zu 1) sei zu Unrecht erfolgt, da es sich bei seiner Tätigkeit für diese wie bei sämtlichen anderen Ausbildungsstationen ausschließlich um einen Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes gehandelt habe. Dieser sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenversicherungsfrei. Es handele sich insbesondere nicht um eine weitere Beschäftigung, für die eine Gewährleistungsentscheidung hätte ergehen müssen. Der Anspruch auf Rückerstattung folge aus § 26 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Der Betrag sei gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Höhe von 4 % jährlich zu verzinsen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. März 2013 den Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Frage der Rentenversicherungspflicht von Referendaren mit einem weiteren Arbeitsentgelt in der Station sei maßgebend, ob eine Versorgungsanwartschaft bestehe. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft könne grundsätzlich auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden mit der Folge, dass auch diese Beschäftigungen rentenversicherungsfrei seien. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung der obersten Landesverwaltungsbehörde, aus der hervorgehe, dass sich die geleistete Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung auf die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit erstrecke, liege im Falle des Klägers nicht vor. Es sei daher zu unterscheiden, ob es sich bei dieser Vergütung um eine solche ohne zwingenden Rechtsgrund oder ein Arbeitsentgelt aus einer neben der Ausbildung bestehenden Zweitbeschäftigung handele. Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn sei dann anzunehmen, wenn durch die Wahlstation eine zusätzliche Vergütung ohne zwingenden Rechtsgrund gewährt werde. Die Vergütung der Beigeladenen zu 1) sei jedoch nicht ohne zwingenden Rechtsgrund gezahlt worden. Es habe vielmehr eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung des Entgelts bestanden. Die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) stelle somit kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn dar. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) hier habe damit der Rentenversicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen.
Der Kläger erhob am 23. März 2013 Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Beklagte habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Station neben dem Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung vom Rechtsanwalt erhalte, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz insgesamt rentenversicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 – 12 RK 25/77). So liege der Fall bei ihm.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Der Kläger hat zur Klagebegründung ergänzend ausgeführt, die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung folge für Referendare im Land Berlin aus § 12 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 4 SGB VI. Die zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem KG etwa abgegebene Verpflichtungserklärung betreffe nicht sein Verhältnis zur Beigeladenen zu 1). Diese Erklärungen würden verlangt, weil im Streit stehe, ob der jeweilige Ausbildungsdienstherr den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch auf eine zusätzliche Stationsvergütung entrichten müsse. Auch der Hinweis des KG könne den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht beeinflussen. Der Kläger habe auch keinen Extra Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) zusätzlich zu seiner Stationsausbildung abgeschlossen. Er habe sich aber gerade nicht zu einer Leistung verpflichtet, die über die Stationsausbildung hinausgegangen sei. Die Beigeladene zu 1) sei auch rein tatsächlich nicht Arbeitgeberin, er selbst nicht Arbeitnehmer gewesen. Er habe lediglich dem beschränkten fachlichen Weisungsrecht des Rechtsanwaltes R im Rahmen der Stationsausbildung unterlegen.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgebracht, die Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Referendar ergebe sich aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Sie habe sich gegenüber einer Vielzahl von Oberlandesgerichten als Ausbildungsbehörden verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge für Stationsreferendare zu entrichten. An diese Zusage sei sie gebunden. Es habe hier ein separater Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und ihr bestanden, der einen Rechtsgrund darstelle, aus welchem von einer Zweitbeschäftigung auszugehen sei. Sie hat hierzu das Zuweisungsschreiben der Präsidentin des KG – Dezernat Aus- und Fortbildung Referat für Referendarangelegenheiten – vom 26. Oktober 2010 eingereicht, in dem darauf hingewiesen wird, dass Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern auf die freiwillig an den Referendar gezahlten Entgelte eigenverantwortlich zu entrichten seien.
Das SG hat mit Urteil vom 7. Juli 2015 den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Arbeitnehmeranteil an der von der Beigeladenen zu 1) für ihn im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten und dem Grunde nach mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beigeladene zu 1) habe zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger entrichtet, denn seine Tätigkeit sei gemäß § 12 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei gewesen. Das SG sei wie der Kläger der Auffassung, dass die Rechtslage bereits durch das BSG geklärt sei. Schon mit Urteilen vom 31. Mai 1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) habe dieses entschieden, dass ein Referendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhalte, insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse. Dies sei der Fall, wenn sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lasse. Die Referendarausbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sei eine "Beschäftigung" im Sinne des § 7 SGB IV. Das ausbildende Land bleibe auch dann alleiniger Arbeitgeber, wenn die praktische Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung erfolge. Der "Dienstherr" überlasse der auszubildenden Person bzw. Stelle dabei regelmäßig nur das Weisungsrecht in Bezug auf die von den Referendaren im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben. Einen "Arbeitsvertrag" habe die Beigeladene zu 1) hier nicht vorlegen können. Auch aus dem Zuweisungsschreiben der Präsidentin des KG an Rechtsanwalt R der Beigeladenen zu 1) ergebe sich lediglich, dass der Kläger diesem zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes überwiesen worden sei. Insgesamt sei es der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) nicht gelungen nachzuweisen, dass es mündliche oder schriftliche Absprachen gegeben habe, durch die sich der Kläger verpflichtet habe, über die Ausbildung hinaus Dienstleistungen für die Beigeladene zu 1) zu erbringen. Die von dieser gewährten Zahlungen seien daher freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht und die Eingliederung in ihren Betrieb sei nicht über das Maß hinausgegangen, welches die Referendarausbildung erfordere. Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Gegen dieses am 17. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 13. August 2015. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG sei die zusätzliche Vergütung nicht ohne Rechtsgrund gewährt worden. Zwar liege kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, jedoch ein mündlicher, wie sich aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 18. Oktober 2010 ergebe. Aufgrund der zusätzlichen hohen Vergütung sei davon auszugehen, dass eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Davon sei auch aufgrund der im Land Berlin auszufüllenden Freistellungsvereinbarungen durch die Ausbildungsstellen auszugehen. Aus diesen gehe klar hervor, dass immer dann, wenn ein Entgelt gezahlt werde, eine von dem Ausbildungsverhältnis unabhängige, sozialversicherungspflichtige Zweitbeschäftigung vorliege. Eine Pflicht der Beigeladenen zu 1) zur Zahlung einer Vergütung für die Ausbildungsstation habe nicht bestanden. Die Beklagte hat hierzu eine Mustererklärung des KG eingereicht, welche von der Ausbildungsstelle auszufüllen ist. Darin kann u. a. durch Ankreuzen (nur) eine der beiden folgenden Möglichkeiten erklärt werden:
Ich zahle d. Ref. ein Entgelt in Höhe von ... Euro (brutto/Monat) auf der Grundlage eines selbständigen Beschäftigungs-verhältnisses. Mir ist bekannt, dass ich darauf anfallende Lohnsteuer und/oder Sozialversicherungsbeiträge selbst zu entrichten habe. Widrigenfalls stelle ich das Land Berlin von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger frei.
Ich versichere, dass kein Entgelt gezahlt wird. Mir ist bekannt, dass ich bei Zahlung eines Entgelts von dem Land Berlin für daraus entstehende Lohnsteuer- und/oder Sozialversicherungs-beiträge in Regress genommen werden kann.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf das mittlerweile ergangene Urteil des BSG vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R).
Der Senat hat die Personalakte des Klägers beim KG beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben.
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hatte. Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 Satz 4 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Hier hat der Kläger die Rentenversicherungsbeiträge getragen, soweit es um den Arbeitnehmeranteil geht. Die Beigeladene zu 2) hat für den Kläger keine Leistungen erbracht oder hätte erbringen müssen.
Die Beklagte ist als Einzugsstelle für die Erstattung zuständig. Nach § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Rentenversicherung zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Nr. 4.3.1 Abs. 1 Satz 1 der "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 21. November 2006 ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 nicht anderes ergibt. Die Nr. 4.3.2 (Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers) und die Nr. 4.3.3 (Zuständigkeit der Agentur für Arbeit) der Grundsätze sind hier nicht einschlägig.
Der Senat teilt die Auffassung des SG und des Klägers, dass das BSG bereits 1978 geklärt hat, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von seiner Ausbildungsstelle neben dem vom Land gewährten Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung erhält, diese insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt (BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 – 12 RK 48/76 , BSGE 46, Seite 243 f., und Leitsatz 1). Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) ausdrücklich auf diese alte Rechtsprechung Bezug genommen (a. a. O., Rdnr. 22).
Das BSG hat in der aktuellen Entscheidung weiter ausgeführt, die zusätzlichen Vergütungen, welche die dortige Beigeladene zu 1) – eine Rechtsanwalts- und Steuerberater-Sozietät – den ihr zugewiesenen Referendaren gewährt habe, seien im Zusammenhang mit dem juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg als dortige Klägerin erzielt worden. Die Referendare hätten die zusätzlichen Vergütungen nur deshalb erzielen können, weil sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Beigeladenen zu 1) zur Ausbildung zugewiesen worden seien. Zugleich habe wegen der Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen (nur) von der Zahl der Anwesenheitstage bei der Stationsausbildung ein enger Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bestanden.
Zu Recht ist das SG deshalb davon ausgegangen, dass hier nicht von einer vom Ausbildungsverhältnis losgelösten Nebentätigkeit ausgegangen werden kann. Auf dessen Begründung im angegriffenen Urteil wird verwiesen, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger konkludent abgeschlossene Vertrag (vgl. deren Schreiben an den Kläger vom 18. Oktober 2010, GA Bl. 45) lässt nicht den Willen erkennen, dass ein von der Stationsausbildung abgetrenntes eigenständiges zusätzliches – Beschäftigungsverhältnis begründet werden sollte. Vertragsgegenstand war die "Ausbildung" des Klägers in der Anwaltsstation, für die er eine Vergütung erhielt. Anhaltspunkte für ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis neben der Ausbildungsstation haben sich auch nicht aus der Personalakte des Klägers beim KG ergeben. Auch aus der von der Beklagten eingereichten Mustererklärung des KG an Stationsanwälte ergibt sich nicht, dass die hier gewählte Konstruktion (freiwillige Zusatzvergütung) rechtlich nicht möglich ist, auch wenn diese Alternative in dem Formular nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved