Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2948/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1149/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.01.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.408,43 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen iHv 5.408,43 EUR.
Der 1936 geborene Kläger betreibt seit 1979 als Einzelunternehmer eine Reinigungsfirma. Die Beklagte führte am 29.03.2012 eine Betriebsprüfung beim Kläger für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 28.02.2012 durch. Laut Aktenvermerk gab der Kläger an diesem Tag gegenüber dem Außenprüfer an, die angemeldeten Mitarbeiter/innen seien ausschließlich im Gebäudereinigungsbereich tätig geworden, für die Teppich- und Polsterreinigung benötige er keine Mitarbeiter/innen.
Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (bezogen auf den Zeitraum 01.04.2010 bis 28.02.2012) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S. H. vom 05.08.2013 gegen Zahlung von 3.000 EUR zunächst vorläufig und am 23.09.2014 endgültig nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt (3 Cs 43 Js 10512).
Mit Bescheid vom 04.10.2012 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschläge für den Prüfzeitraum iHv 10.220,94 EUR. Anzuwenden sei der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für den Bereich der Gebäudereinigung. Soweit der darin vorgeschriebene Mindestlohn den Arbeitnehmern nicht ausgezahlt worden sei, werde der bestehende Lohnanspruch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen.
Mit seinem Widerspruch vom 19.10.2012 machte der Kläger geltend, der Betrieb sei nicht der BG Bau zuzuordnen und auch nicht dem Bautarifvertrag. Zuständig sei vielmehr die BG ETEM (Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse); dorthin habe der Kläger stets die Beiträge entrichtet. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der Forderung. Dies lehnte die Beklagte unter dem 05.03.2013 ab.
Mit Bescheid vom 05.03.2013 ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 04.10.2012 und reduzierte die Forderung auf insgesamt 9.991,26 EUR.
Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wies die Minijob-Zentrale (Beigeladene zu 8) darauf hin, dass im Debitorenkonto während des Prüfzeitraums Beitragsschätzungen ausgewiesen seien und bat um Prüfung, ob diese bei der Nachforderung berücksichtigt worden seien. Die Beklagte nahm daraufhin eine Verrechnung der nachzufordernden Beiträge aufgrund der ausgewerteten Lohnunterlagen mit den überzahlten Beiträgen aufgrund der vorhandenen Schätzungen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2013 ermäßigte sie die Nachforderung deswegen auf insgesamt 5.408,43 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Mit Änderungsbescheid vom 12.08.2013 setzte sie diese Regelung um und forderte nunmehr unter Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 4) Beiträge iHv 4.224,43 EUR und Säumniszuschläge iHv 1.184 EUR nach.
Hiergegen richtet sich die am 23.08.2013 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Der Kläger führt aus, er habe über Jahre seine Beiträge zur Textil-BG bezahlt und sei daher der Auffassung, er unterfalle den dort gültigen Regelungen. Bei der Umstellung von DM auf Euro sei die Zugehörigkeit zur Textil-BG thematisiert und von der BG Textil weiterhin angenommen worden. Auch von seinem Steuerberater, der die jährlichen Abschlüsse mache, habe der Kläger nie einen Hinweis darauf erhalten, dass irgendwelche Mindestlöhne zu zahlen seien. Er sei sich einer entsprechenden Eingruppierung zum Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk auch nicht ansatzweise bewusst gewesen. Schon von daher verbiete sich die Festsetzung der Säumniszuschläge. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass diverse Mitarbeiter mit der Reinigung von Teppichböden befasst gewesen seien, insbesondere der Sohn des Klägers.
Mit Urteil vom 20.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Betrieb dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung (§ 1 Abs 2 TV Mindestlohn) unterfalle. Im Betrieb des Klägers würden überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht. Damit fänden die Mindestlöhne nach § 1 TV Mindestlohn auf alle gewerblichen Arbeitnehmer Anwendung, die eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung ausübten. Soweit der Kläger davon ausgegangen sei, sein Betrieb unterfalle der BG ETEM, stehe dies der Anwendung des Tarifvertrags nicht entgegen. Die Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft erfolge unabhängig von der Frage, welchem Tarifvertrag der Betrieb zuzuordnen sei. Die Beklagte habe daher zu Recht die entsprechenden Mindestlöhne zugrunde gelegt und dementsprechend Beiträge nachgefordert. Hinsichtlich der Höhe sei die Berechnung den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Soweit mit Bescheid vom 05.03.2013 eine Reduzierung vorgenommen worden sei, beruhe dies auf Beitragskorrekturen der A. Baden-Württemberg (Beigeladene zu 11). Für Oktober und November 2011 seien von dieser Beitragskorrekturen mitgeteilt worden, die zwar zeitlich vor der Betriebsprüfung vorgenommen, jedoch noch nicht übermittelt worden seien. Die weitere Änderung habe die Beigeladene zu 8) betroffen, die auf gebuchte Beitragsschätzungen hingewiesen habe. Hierauf beruhe der Änderungsbescheid vom 12.08.2013, dem die konkrete Berechnung in der Anlage beigefügt gewesen sei. Soweit der Kläger die Berechnung immer noch für unzutreffend halte, seien konkrete Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Erlass zweier Änderungsbescheide rechtfertige eine solche pauschale Annahme nicht. Auch die Säumniszuschläge seien zutreffend erhoben worden. Säumniszuschläge seien nach § 24 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nur dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung für die Vergangenheit festgestellt werde und der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet von der Zahlungspflicht keine Kenntnis gehabt habe. Verschuldensmaßstab sei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Eine unverschuldete Unkenntnis habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Tarifregister seien öffentlich und für jedermann zugänglich und einsehbar. Der Kläger hätte sich entsprechend informieren können. Bei einem Betrieb, der überwiegend Reinigungsarbeiten zum Gegenstand habe, liege die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen zur Gebäudereinigung nahe. Etwaige Auskünfte der BG ETEM gegenüber dem Kläger oder dessen Ehefrau könnten nur den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften betreffen, dies habe mit der Anwendbarkeit von Tarifverträgen nichts zu tun. Soweit sich der Kläger auf seinen Steuerberater verlassen habe, müsse er sich dessen Verschulden als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 25.02.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.03.2016 eingelegte Berufung des Klägers. Es sei unzutreffend, dass für sämtliche Mitarbeiter im Betrieb des Klägers § 1 TV Mindestlohn Anwendung finde. Das SG übergehe den Vortrag, dass der Kläger Auskünfte der BG ETEM erhalten habe, er gehöre dieser an. Hierauf habe er vertrauen können. Der Kläger sei von niemandem, auch nicht dem Steuerberater, darauf hingewiesen worden, dass er irgendwelchen Mindestlöhnen unterliege. Der Kläger sei der sicheren Überzeugung gewesen, alles genau und vor allem richtig und ordentlich zu machen. Unabhängig davon sei die Höhe der Nachforderung in keiner Weise nachzuvollziehen. Es habe ständig Änderungen gegeben, Grundlage seien Beitragsschätzungen gewesen. Solche könnten aber nicht Grundlage des Bescheides in der vorliegenden Sache sein, maßgeblich sei hier eine genaue Beitragsberechnung. Eine Überprüfung dahin, ob die Berechnung überhaupt schlüssig und zutreffend sei, sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.01.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2012, ersetzt durch Bescheid vom 05.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2013 und des Änderungsbescheids vom 12.08.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten des AG Schwäbisch Hall (43 Js 10511/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 04.10.2012, ersetzt durch Bescheid vom 05.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2013 und des Änderungsbescheids vom 12.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung sowie Umlagebeträge für den Teil des den Beigeladenen zu 1) bis 4) zustehenden Arbeitsentgelts nachzuzahlen, welcher der Differenz zwischen dem geltenden Mindestlohn und dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen dessen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Dies gilt auch in Bezug auf die Nachforderung von Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschutz (U 1/U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, weil Gegenstand der Betriebsprüfung ebenfalls die Umlagen U 1 und U 2 sind sowie die Inso-Umlage (so in Bezug auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz BSG 30.10.2002, B 1 KR 19/01 R, SozR 3-2400, § 28p Nr 1; siehe auch: Roßbach, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann (Hg.), Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 28p SGB IV RdNr 4, 12). Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass vor Erlass des Bescheids vom 04.10.2013 die erforderliche Anhörung (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) erfolgt wäre. Jedoch ist die Anhörung im nachfolgenden Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl Senatsurteil vom 05.04.2011, L 11 KR 965/09, juris), da der Kläger die Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl BSG 13.12.2001, B 13 RJ 67/99 R, BSGE 89, 111, SozR 3-1300 § 1 Nr 1, juris RdNr 26 f).
Der Kläger hat die ihm im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1) bis 4) obliegenden Beitragspflichten und Pflichten zur Entrichtung von Umlagebeträgen nicht vollständig erfüllt. Die beim Kläger abhängig beschäftigten Beigeladenen zu 1) bis 4) sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Nr 1 SGB VI und § 20 Abs 1 Nr 1 SGB IX versicherungspflichtig. Daraus folgt eine Beitragspflicht, die vom Kläger durch Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erfüllen war. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung wird dem Grunde nach vom Kläger zu Recht auch nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig wie seine Pflicht zur Entrichtung von Umlagebeträgen.
Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 342 SGB III, 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, 162 Nr 1 SGB VI, 57 Abs 1 SGB XI). Dabei gilt für die Bestimmung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Entscheidend für die Beitragshöhe ist demnach das geschuldete Arbeitsentgelt und nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt (BSG 07.05.2014, B 12 R 18/11 R, BSGE 115, 295 = SozR 4-2400 § 17 Nr 1 mwN). Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, dh dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden.
Die Höhe des vom Kläger den Beigeladenen zu 1) bis 4) während des streitigen Zeitraums geschuldeten Arbeitslohns ergibt sich aus dem TV Mindestlohn. Auch wenn der Kläger nicht Mitglied eines der tarifschließenden Arbeitgeberverbände ist und unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) bis 4) findet dieser Tarifvertrag Anwendung. Denn die Vorschriften des TV Mindestlohn sind nach der 1., 2. und 3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 27.02.2008 (BAnz 2008, 762), vom 03.03.2010 (BAnz 2010, 951) und vom 21.12.2011 (BAnz 2011, 4621) für die Berechnung der den Beschäftigten des Klägers zustehenden Lohnansprüche maßgeblich geworden. Nach § 1 der jeweiligen, vom 01.03.2008 bis 30.09.2009, 10.03.2010 bis 31.12.2011 und 01.01.2012 bis 31.10.2013 geltenden Verordnungen finden die in der jeweiligen Anlage 1 aufgeführten Rechtsnormen des TV Mindestlohn auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, wenn der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Dies sind nach dem RTV Gebäudereinigung alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1.) Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2.) Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, 3.) Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, 4.) Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, 5.) Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, 6.) Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, 7.) Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
Nach diesen Grundsätzen fällt der Betrieb des Klägers unter den betrieblichen Geltungsbereich des RTV Gebäudereinigung, denn es werden überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht. Dies hat der Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nur gegenüber dem Prüfer bereits selbst eingeräumt. Davon abgesehen gehört auch die Reinigung von Teppichböden zu den Gebäudereinigungsleistungen, wie sich schon aus der Benennung der Tätigkeiten ergibt, die nach dem RTV Gebäudereinigung der Gebäudereinigung zuzuordnen sind (Nr 2). An der Erfüllung der Kriterien für den betrieblichen Geltungsbereich bestehen daher keinerlei Zweifel.
Die Beklagte hat zutreffend nicht über die in der tabellarischen Übersicht genannten Geltungszeiträume hinaus die maßgebenden Mindestlohne für die hier zutreffende Lohngruppe I (ua Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) berücksichtigt, also erst beginnend ab 01.03.2008. Es gelten insoweit folgende Mindestlöhne (auch für geringfügige Beschäftigungen):
Zeitraum Entgelt / Stunde 01.03.2008 – 30.09.2009 8,15 EUR 10.03.2010 – 31.12.2010 8,40 EUR 01.01.2011 – 31.12.2011 8,55 EUR 01.01.2012 – 31.12.2012 8,82 EUR
Tatsächlich gezahlt und verbeitragt hat der Kläger aber nur den aus den Lohnunterlagen ersichtlichen Stundenlohn von 6,13 EUR. Für die sich ergebende Lohndifferenz muss der Kläger demnach Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagebeträge nachzahlen. Fehler der Beklagten bei der Berechnung der auf der Grundlage der Lohndifferenz noch geschuldeten Beiträge und Umlagebeträge sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einwendet, die Beitragsforderung der Beklagten beruhe auf Schätzungen, trifft dies nicht zu. Die Lohndifferenzen sind konkret für die betroffenen Arbeitnehmer ausgerechnet worden. Schätzungen lagen nur teilweise den vom Kläger tatsächlich abgeführten Beiträgen für die geringfügig Beschäftigten an die Beigeladene zu 8) zugrunde. Soweit die Nachforderung zunächst ohne Berücksichtigung der tatsächlich bereits abgeführten, höheren Beiträge stattgefunden hat, hat die Beklagte dies auf Hinweis der Beigeladenen zu 8) korrigiert. Dies hat dazu geführt, dass sich die Nachforderung auf nur noch vier Arbeitnehmer beschränkt und zudem eine Verrechnung mit den insoweit überzahlten Beiträgen erfolgt ist. Die noch zu zahlenden Beiträge und Umlagen belaufen sich nunmehr auf noch 4.224,43 EUR. Dies ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, warum darüber hinaus weitere Fehler in der Beitragsberechnung vorliegen sollten, hat der Kläger nicht benannt, solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Erstreckung eines Tarifvertrags durch Rechtsverordnung auf nicht am Abschluss des Tarifvertrages beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer verstößt nicht gegen Art 9 Abs 3 Grundgesetz (GG). Insbesondere wird die negative Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers nicht verletzt und die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz aF entspricht den Bestimmtheitsanforderungen an eine Verordnungsermächtigung in Art 80 Abs 1 Satz 2 GG (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 18.07.2000, 1 BvR 948/00, NJW 2000, 3704).
Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge auf Grundlage des § 24 Abs 1 SGB IV ist zutreffend erfolgt und nicht zu beanstanden. Denn die Berechtigung, rückwirkend Säumniszuschläge zu erheben, beruht auf der vom Gesetzgeber implizit angestellten Vermutung, dass der Beitragsverpflichtete den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt seiner konkreten Verpflichtung kennt und deshalb für Rückstände verantwortlich ist, so dass insoweit grundsätzlich kein Vertrauensschutz in Frage kommt (vgl Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 24 RdNr 13). Säumniszuschläge sind nach § 24 Abs 2 SGB IV nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl Schlegel in Küttner, Personalhandbuch 2011, Stichwort "Säumniszuschlag/Sozialversicherungsrecht" RdNr 16). Für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist nicht auf diejenigen Maßstäbe zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes iSd § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat (so aber BSG 26.01.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 7). Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass die Person mit "Wissen" und "Wollen" gehandelt hat, wobei das "Wollen" darauf beschränkt sein kann, dass der (rechtswidrige) Erfolg eines Tuns oder Unterlassens (hier: Nichtabführung von Beiträgen) billigend in Kauf genommen wird. Das Gesetz stellt in § 24 Abs 2 SGB IV nur auf die fehlende Kenntnis einer Rechtspflicht (Zahlungspflicht) ab. Dies betrifft einen den Vorsatz ohnedies nicht berührenden Subsumtionsirrtum, der in strafrechtlicher Hinsicht allenfalls geeignet wäre, einen etwa durch Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV vermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH 07.10.2009, 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337). Dieser Gesichtspunkt lässt sich auch auf die Regelung in § 24 Abs 2 SGB IV übertragen. Die Vorschrift dient lediglich der Vermeidung unbilliger Härten (BSG 12.02.2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92,150). Maßgebend ist deshalb auch im Fall des § 24 Abs 2 SGB IV nur, ob die Unkenntnis des Beitragsschuldners von der Zahlungspflicht vermeidbar war (ebenso Senatsurteil vom 20.10.2015, L 11 R 3898/14, juris). Davon ist hier auszugehen. Schon angesichts der öffentlichen Diskussion betreffend die Einführung von Mindestlöhnen im Bereich der Gebäudereinigung hätte es sich für den Kläger aufdrängen müssen, dass dies auch für seine Reinigungsfirma Bedeutung haben würde. Jedenfalls hätte konkreter Anlass bestanden, hierzu Erkundigungen einzuholen. Es ist nicht erkennbar, dass dies für den Kläger, der seit Jahrzehnten einen Reinigungsbetrieb mit mehreren Angestellten führt, nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 S 1 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.408,43 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen iHv 5.408,43 EUR.
Der 1936 geborene Kläger betreibt seit 1979 als Einzelunternehmer eine Reinigungsfirma. Die Beklagte führte am 29.03.2012 eine Betriebsprüfung beim Kläger für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 28.02.2012 durch. Laut Aktenvermerk gab der Kläger an diesem Tag gegenüber dem Außenprüfer an, die angemeldeten Mitarbeiter/innen seien ausschließlich im Gebäudereinigungsbereich tätig geworden, für die Teppich- und Polsterreinigung benötige er keine Mitarbeiter/innen.
Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (bezogen auf den Zeitraum 01.04.2010 bis 28.02.2012) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S. H. vom 05.08.2013 gegen Zahlung von 3.000 EUR zunächst vorläufig und am 23.09.2014 endgültig nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt (3 Cs 43 Js 10512).
Mit Bescheid vom 04.10.2012 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge inklusive Säumniszuschläge für den Prüfzeitraum iHv 10.220,94 EUR. Anzuwenden sei der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für den Bereich der Gebäudereinigung. Soweit der darin vorgeschriebene Mindestlohn den Arbeitnehmern nicht ausgezahlt worden sei, werde der bestehende Lohnanspruch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen.
Mit seinem Widerspruch vom 19.10.2012 machte der Kläger geltend, der Betrieb sei nicht der BG Bau zuzuordnen und auch nicht dem Bautarifvertrag. Zuständig sei vielmehr die BG ETEM (Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse); dorthin habe der Kläger stets die Beiträge entrichtet. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der Forderung. Dies lehnte die Beklagte unter dem 05.03.2013 ab.
Mit Bescheid vom 05.03.2013 ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 04.10.2012 und reduzierte die Forderung auf insgesamt 9.991,26 EUR.
Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wies die Minijob-Zentrale (Beigeladene zu 8) darauf hin, dass im Debitorenkonto während des Prüfzeitraums Beitragsschätzungen ausgewiesen seien und bat um Prüfung, ob diese bei der Nachforderung berücksichtigt worden seien. Die Beklagte nahm daraufhin eine Verrechnung der nachzufordernden Beiträge aufgrund der ausgewerteten Lohnunterlagen mit den überzahlten Beiträgen aufgrund der vorhandenen Schätzungen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2013 ermäßigte sie die Nachforderung deswegen auf insgesamt 5.408,43 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Mit Änderungsbescheid vom 12.08.2013 setzte sie diese Regelung um und forderte nunmehr unter Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 4) Beiträge iHv 4.224,43 EUR und Säumniszuschläge iHv 1.184 EUR nach.
Hiergegen richtet sich die am 23.08.2013 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Der Kläger führt aus, er habe über Jahre seine Beiträge zur Textil-BG bezahlt und sei daher der Auffassung, er unterfalle den dort gültigen Regelungen. Bei der Umstellung von DM auf Euro sei die Zugehörigkeit zur Textil-BG thematisiert und von der BG Textil weiterhin angenommen worden. Auch von seinem Steuerberater, der die jährlichen Abschlüsse mache, habe der Kläger nie einen Hinweis darauf erhalten, dass irgendwelche Mindestlöhne zu zahlen seien. Er sei sich einer entsprechenden Eingruppierung zum Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk auch nicht ansatzweise bewusst gewesen. Schon von daher verbiete sich die Festsetzung der Säumniszuschläge. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass diverse Mitarbeiter mit der Reinigung von Teppichböden befasst gewesen seien, insbesondere der Sohn des Klägers.
Mit Urteil vom 20.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Betrieb dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung (§ 1 Abs 2 TV Mindestlohn) unterfalle. Im Betrieb des Klägers würden überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht. Damit fänden die Mindestlöhne nach § 1 TV Mindestlohn auf alle gewerblichen Arbeitnehmer Anwendung, die eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung ausübten. Soweit der Kläger davon ausgegangen sei, sein Betrieb unterfalle der BG ETEM, stehe dies der Anwendung des Tarifvertrags nicht entgegen. Die Zuordnung zu einer Berufsgenossenschaft erfolge unabhängig von der Frage, welchem Tarifvertrag der Betrieb zuzuordnen sei. Die Beklagte habe daher zu Recht die entsprechenden Mindestlöhne zugrunde gelegt und dementsprechend Beiträge nachgefordert. Hinsichtlich der Höhe sei die Berechnung den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Soweit mit Bescheid vom 05.03.2013 eine Reduzierung vorgenommen worden sei, beruhe dies auf Beitragskorrekturen der A. Baden-Württemberg (Beigeladene zu 11). Für Oktober und November 2011 seien von dieser Beitragskorrekturen mitgeteilt worden, die zwar zeitlich vor der Betriebsprüfung vorgenommen, jedoch noch nicht übermittelt worden seien. Die weitere Änderung habe die Beigeladene zu 8) betroffen, die auf gebuchte Beitragsschätzungen hingewiesen habe. Hierauf beruhe der Änderungsbescheid vom 12.08.2013, dem die konkrete Berechnung in der Anlage beigefügt gewesen sei. Soweit der Kläger die Berechnung immer noch für unzutreffend halte, seien konkrete Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Erlass zweier Änderungsbescheide rechtfertige eine solche pauschale Annahme nicht. Auch die Säumniszuschläge seien zutreffend erhoben worden. Säumniszuschläge seien nach § 24 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nur dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung für die Vergangenheit festgestellt werde und der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet von der Zahlungspflicht keine Kenntnis gehabt habe. Verschuldensmaßstab sei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Eine unverschuldete Unkenntnis habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Tarifregister seien öffentlich und für jedermann zugänglich und einsehbar. Der Kläger hätte sich entsprechend informieren können. Bei einem Betrieb, der überwiegend Reinigungsarbeiten zum Gegenstand habe, liege die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen zur Gebäudereinigung nahe. Etwaige Auskünfte der BG ETEM gegenüber dem Kläger oder dessen Ehefrau könnten nur den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften betreffen, dies habe mit der Anwendbarkeit von Tarifverträgen nichts zu tun. Soweit sich der Kläger auf seinen Steuerberater verlassen habe, müsse er sich dessen Verschulden als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 25.02.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.03.2016 eingelegte Berufung des Klägers. Es sei unzutreffend, dass für sämtliche Mitarbeiter im Betrieb des Klägers § 1 TV Mindestlohn Anwendung finde. Das SG übergehe den Vortrag, dass der Kläger Auskünfte der BG ETEM erhalten habe, er gehöre dieser an. Hierauf habe er vertrauen können. Der Kläger sei von niemandem, auch nicht dem Steuerberater, darauf hingewiesen worden, dass er irgendwelchen Mindestlöhnen unterliege. Der Kläger sei der sicheren Überzeugung gewesen, alles genau und vor allem richtig und ordentlich zu machen. Unabhängig davon sei die Höhe der Nachforderung in keiner Weise nachzuvollziehen. Es habe ständig Änderungen gegeben, Grundlage seien Beitragsschätzungen gewesen. Solche könnten aber nicht Grundlage des Bescheides in der vorliegenden Sache sein, maßgeblich sei hier eine genaue Beitragsberechnung. Eine Überprüfung dahin, ob die Berechnung überhaupt schlüssig und zutreffend sei, sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.01.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2012, ersetzt durch Bescheid vom 05.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2013 und des Änderungsbescheids vom 12.08.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten des AG Schwäbisch Hall (43 Js 10511/12) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 04.10.2012, ersetzt durch Bescheid vom 05.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2013 und des Änderungsbescheids vom 12.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung sowie Umlagebeträge für den Teil des den Beigeladenen zu 1) bis 4) zustehenden Arbeitsentgelts nachzuzahlen, welcher der Differenz zwischen dem geltenden Mindestlohn und dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen dessen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Dies gilt auch in Bezug auf die Nachforderung von Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschutz (U 1/U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, weil Gegenstand der Betriebsprüfung ebenfalls die Umlagen U 1 und U 2 sind sowie die Inso-Umlage (so in Bezug auf die insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz BSG 30.10.2002, B 1 KR 19/01 R, SozR 3-2400, § 28p Nr 1; siehe auch: Roßbach, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann (Hg.), Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 28p SGB IV RdNr 4, 12). Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass vor Erlass des Bescheids vom 04.10.2013 die erforderliche Anhörung (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) erfolgt wäre. Jedoch ist die Anhörung im nachfolgenden Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, vgl Senatsurteil vom 05.04.2011, L 11 KR 965/09, juris), da der Kläger die Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl BSG 13.12.2001, B 13 RJ 67/99 R, BSGE 89, 111, SozR 3-1300 § 1 Nr 1, juris RdNr 26 f).
Der Kläger hat die ihm im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1) bis 4) obliegenden Beitragspflichten und Pflichten zur Entrichtung von Umlagebeträgen nicht vollständig erfüllt. Die beim Kläger abhängig beschäftigten Beigeladenen zu 1) bis 4) sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Nr 1 SGB VI und § 20 Abs 1 Nr 1 SGB IX versicherungspflichtig. Daraus folgt eine Beitragspflicht, die vom Kläger durch Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erfüllen war. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung wird dem Grunde nach vom Kläger zu Recht auch nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig wie seine Pflicht zur Entrichtung von Umlagebeträgen.
Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 342 SGB III, 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, 162 Nr 1 SGB VI, 57 Abs 1 SGB XI). Dabei gilt für die Bestimmung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Entscheidend für die Beitragshöhe ist demnach das geschuldete Arbeitsentgelt und nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt (BSG 07.05.2014, B 12 R 18/11 R, BSGE 115, 295 = SozR 4-2400 § 17 Nr 1 mwN). Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, dh dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden.
Die Höhe des vom Kläger den Beigeladenen zu 1) bis 4) während des streitigen Zeitraums geschuldeten Arbeitslohns ergibt sich aus dem TV Mindestlohn. Auch wenn der Kläger nicht Mitglied eines der tarifschließenden Arbeitgeberverbände ist und unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) bis 4) findet dieser Tarifvertrag Anwendung. Denn die Vorschriften des TV Mindestlohn sind nach der 1., 2. und 3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 27.02.2008 (BAnz 2008, 762), vom 03.03.2010 (BAnz 2010, 951) und vom 21.12.2011 (BAnz 2011, 4621) für die Berechnung der den Beschäftigten des Klägers zustehenden Lohnansprüche maßgeblich geworden. Nach § 1 der jeweiligen, vom 01.03.2008 bis 30.09.2009, 10.03.2010 bis 31.12.2011 und 01.01.2012 bis 31.10.2013 geltenden Verordnungen finden die in der jeweiligen Anlage 1 aufgeführten Rechtsnormen des TV Mindestlohn auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, wenn der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Dies sind nach dem RTV Gebäudereinigung alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1.) Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2.) Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, 3.) Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, 4.) Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, 5.) Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, 6.) Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, 7.) Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
Nach diesen Grundsätzen fällt der Betrieb des Klägers unter den betrieblichen Geltungsbereich des RTV Gebäudereinigung, denn es werden überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht. Dies hat der Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nur gegenüber dem Prüfer bereits selbst eingeräumt. Davon abgesehen gehört auch die Reinigung von Teppichböden zu den Gebäudereinigungsleistungen, wie sich schon aus der Benennung der Tätigkeiten ergibt, die nach dem RTV Gebäudereinigung der Gebäudereinigung zuzuordnen sind (Nr 2). An der Erfüllung der Kriterien für den betrieblichen Geltungsbereich bestehen daher keinerlei Zweifel.
Die Beklagte hat zutreffend nicht über die in der tabellarischen Übersicht genannten Geltungszeiträume hinaus die maßgebenden Mindestlohne für die hier zutreffende Lohngruppe I (ua Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) berücksichtigt, also erst beginnend ab 01.03.2008. Es gelten insoweit folgende Mindestlöhne (auch für geringfügige Beschäftigungen):
Zeitraum Entgelt / Stunde 01.03.2008 – 30.09.2009 8,15 EUR 10.03.2010 – 31.12.2010 8,40 EUR 01.01.2011 – 31.12.2011 8,55 EUR 01.01.2012 – 31.12.2012 8,82 EUR
Tatsächlich gezahlt und verbeitragt hat der Kläger aber nur den aus den Lohnunterlagen ersichtlichen Stundenlohn von 6,13 EUR. Für die sich ergebende Lohndifferenz muss der Kläger demnach Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagebeträge nachzahlen. Fehler der Beklagten bei der Berechnung der auf der Grundlage der Lohndifferenz noch geschuldeten Beiträge und Umlagebeträge sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einwendet, die Beitragsforderung der Beklagten beruhe auf Schätzungen, trifft dies nicht zu. Die Lohndifferenzen sind konkret für die betroffenen Arbeitnehmer ausgerechnet worden. Schätzungen lagen nur teilweise den vom Kläger tatsächlich abgeführten Beiträgen für die geringfügig Beschäftigten an die Beigeladene zu 8) zugrunde. Soweit die Nachforderung zunächst ohne Berücksichtigung der tatsächlich bereits abgeführten, höheren Beiträge stattgefunden hat, hat die Beklagte dies auf Hinweis der Beigeladenen zu 8) korrigiert. Dies hat dazu geführt, dass sich die Nachforderung auf nur noch vier Arbeitnehmer beschränkt und zudem eine Verrechnung mit den insoweit überzahlten Beiträgen erfolgt ist. Die noch zu zahlenden Beiträge und Umlagen belaufen sich nunmehr auf noch 4.224,43 EUR. Dies ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, warum darüber hinaus weitere Fehler in der Beitragsberechnung vorliegen sollten, hat der Kläger nicht benannt, solche sind auch nicht ersichtlich.
Die Erstreckung eines Tarifvertrags durch Rechtsverordnung auf nicht am Abschluss des Tarifvertrages beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer verstößt nicht gegen Art 9 Abs 3 Grundgesetz (GG). Insbesondere wird die negative Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers nicht verletzt und die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz aF entspricht den Bestimmtheitsanforderungen an eine Verordnungsermächtigung in Art 80 Abs 1 Satz 2 GG (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 18.07.2000, 1 BvR 948/00, NJW 2000, 3704).
Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge auf Grundlage des § 24 Abs 1 SGB IV ist zutreffend erfolgt und nicht zu beanstanden. Denn die Berechtigung, rückwirkend Säumniszuschläge zu erheben, beruht auf der vom Gesetzgeber implizit angestellten Vermutung, dass der Beitragsverpflichtete den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt seiner konkreten Verpflichtung kennt und deshalb für Rückstände verantwortlich ist, so dass insoweit grundsätzlich kein Vertrauensschutz in Frage kommt (vgl Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 24 RdNr 13). Säumniszuschläge sind nach § 24 Abs 2 SGB IV nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl Schlegel in Küttner, Personalhandbuch 2011, Stichwort "Säumniszuschlag/Sozialversicherungsrecht" RdNr 16). Für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist nicht auf diejenigen Maßstäbe zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes iSd § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat (so aber BSG 26.01.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 7). Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass die Person mit "Wissen" und "Wollen" gehandelt hat, wobei das "Wollen" darauf beschränkt sein kann, dass der (rechtswidrige) Erfolg eines Tuns oder Unterlassens (hier: Nichtabführung von Beiträgen) billigend in Kauf genommen wird. Das Gesetz stellt in § 24 Abs 2 SGB IV nur auf die fehlende Kenntnis einer Rechtspflicht (Zahlungspflicht) ab. Dies betrifft einen den Vorsatz ohnedies nicht berührenden Subsumtionsirrtum, der in strafrechtlicher Hinsicht allenfalls geeignet wäre, einen etwa durch Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV vermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH 07.10.2009, 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337). Dieser Gesichtspunkt lässt sich auch auf die Regelung in § 24 Abs 2 SGB IV übertragen. Die Vorschrift dient lediglich der Vermeidung unbilliger Härten (BSG 12.02.2004, B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92,150). Maßgebend ist deshalb auch im Fall des § 24 Abs 2 SGB IV nur, ob die Unkenntnis des Beitragsschuldners von der Zahlungspflicht vermeidbar war (ebenso Senatsurteil vom 20.10.2015, L 11 R 3898/14, juris). Davon ist hier auszugehen. Schon angesichts der öffentlichen Diskussion betreffend die Einführung von Mindestlöhnen im Bereich der Gebäudereinigung hätte es sich für den Kläger aufdrängen müssen, dass dies auch für seine Reinigungsfirma Bedeutung haben würde. Jedenfalls hätte konkreter Anlass bestanden, hierzu Erkundigungen einzuholen. Es ist nicht erkennbar, dass dies für den Kläger, der seit Jahrzehnten einen Reinigungsbetrieb mit mehreren Angestellten führt, nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 S 1 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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