Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3701/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1257/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Versicherungsschutz der Beigeladenen im Wege der Familienversicherung streitig. Die im Jahr 1975 geborene Klägerin beantragte, nachdem sie zuvor, seit dem 03.10.2013, während eines Aufenthalts in den V. St. von A. nicht gesetzlich krankenversichert gewesen ist, unter dem 23.07.2014 die Aufnahme als Mitglied bei der Beklagten zum 02.07.2014 einschließlich der kostenfreien Mitversicherung für ihren 2002 geborenen Sohn M. und ihre am 2013 geborene Tochter R. I., die späteren Beigeladenen zu 1) und zu 2). Sie gab hierbei u.a. an, dass ihr Ehemann noch in den U. lebe, sie jedoch mit den Kindern zum 01.08.2014 nach M. zurückkehre. Sie sei zur Zeit noch im Erziehungsurlaub und verfüge ausschließlich über Mieteinkünfte. Sie legte hierzu die Anmeldebestätigung zum 02.07.2014 sowie den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 vor, in dem, bei verlustausgleichsbereinigten Einkünften des Ehegatten i.H.v. 73.828,- EUR, für die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 13.238,- EUR aufgeführt sind. Unter dem 08.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Mitgliedschaften am 22.07.2014 beginnen. Unter dem gleichen Datum erließ die Beklagte Beitragsbescheide betr. die Beigeladenen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, woraufhin die Beklagte der Klägerin unter dem 22.09.2014 mitteilte, dass die Beiträge neu berechnet werden, ein Familienversicherungsanspruch für die Kinder jedoch nicht gewährt werden könne. Mit Bescheid vom 25.09.2014 entschied die Beklagte, dass ein Familienversicherungsanspruch der Beigeladenen nicht bestehe. Der mit der Klägerin verheiratete Vater der Beigeladenen sei, so die Beklagte begründend, nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sein Gesamteinkommen übersteige regelmäßig auch die monatliche Gesamteinkommensgrenze von 4.462,50 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin am 02.10.2014 Widerspruch. Sie brachte vor, dass ihr Ehemann noch in den U. lebe, in Deutsch¬land nicht einkommenssteuerpflichtig sei und somit auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Der Tatbestand des § 10 Abs. 3 SGB V mit seiner Ausschlusswirkung gehe von einem rein nationalen Sachverhalt aus. Vorliegend bestehe für den Ehemann jedoch bereits keine Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenkasse, sei es als freiwilliges Mitglied oder als gesetzliches Mitglied, beizutreten. Ihm sei es auch nicht möglich, sich selbst und die Kinder privat zu versichern. Das im Ausland erzielte Arbeitsentgelt könne nicht an den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen gemessen werden, da die Lebenshal¬tungskosten im Ausland deutlich höher seien als im Inland, weswegen der Familie nicht das gesamte Ar¬beitseinkommen zur Verfügung stehe. Auf eine Anfrage der Beklagten betr. die Einkommenshöhe des Ehegatten der Klägerin teilte diese mit, dass eine Bestätigung nicht vorgelegt werden könne. Unter dem 31.08.2015 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten, woraufhin diese unter dem 10.09.2015 eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 21.01.2016 bestätigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Begründend führte sie aus, § 10 Abs. 1 SGB V und die dortigen Voraussetzungen der Familienversicherung fänden auch für die Klägerin Anwendung. Es sei insb. unbeachtlich, dass sich der Ehegatte der Klägerin im Ausland aufhalte. Maßgebend sei einzig, dass der Kindesvater nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei. Nach dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 übersteige dessen Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wobei unbeachtlich sei, ob das erzielte Einkommen vollumfänglich zur Verfügung stehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trug ergänzend vor, sie sei mit ihrem Ehemann, der eine Arbeitsstelle als Programmierer in S. angenommen habe, Ende 2013 in die U. gezogen. Im Juli 2014 sei sie mit den Beigeladenen wieder nach Deutschland zurückgekehrt, da sie kei¬ne eigene Aufenthaltserlaubnis und keine Sozialversicherungsnummer er¬halten habe. Ihr Ehemann sei seit dem 01.11.2015 gleichfalls wieder in Deutschland ansässig. Ihre Situation sei mit den Konstellationen des § 10 Abs. 3 SGB V, der auf rein nationale Sachverhalt abstelle, nicht vergleichbar. Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beigeladenen erfüllten zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5, Abs. 2 SGB V, die beanspruchte Familienversicherung sei jedoch nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V ausgeschlossen. Danach seien Kinder nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresar¬beitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Da zwar die Klägerin, nicht jedoch der Ehegatte Mitglied einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse sei, dessen monatliches Gesamtein¬kommen regelmäßig 1/12 der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen habe und auch höher als das monatliche Gesamteinkommen der Klägerin sei, sei eine Familienversicherung der Beigeladenen ausgeschlossen. § 10 Abs. 3 SGB V bezwecke den Schutz der Solidargemeinschaft vor Leis¬tungsaufwendungen für Kinder, bei denen sich ein Elternteil von der gesetzlichen Krankenversicherung abgewendet habe, obschon er hohe Einkünfte aufzuweisen habe. In diesem Fall bestehe kein Bedarf für eine beitragsfreie Mitversicherung der Kinder. Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 SGB V würden, soweit Kinder von der Familienversi¬cherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, diese grundsätzlich dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil zugewiesen. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung typisierend davon aus, dass der besserver¬dienende Elternteil den Barunterhalt des Kindes und damit auch dessen Kran¬kenversicherungsschutz sicherzustellen habe. Die beitragsfreie Einbeziehung von Kindern in die gesetzliche Krankenversicherung sei hingegen nur dann gerechtfertigt, wenn hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten habe und deswegen die Tragung einer (weiteren) Beitragslast wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund sei es unbeachtlich, ob der höher verdienende Ehegatte im Ausland oder im Inland lebe. Der klägerische Einwand, der Kindesvater könne sich gar nicht in Deutschland krankenversichern, stehe der Anwendung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht entgegen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (- B 12 KR 5/00 R -; in juris) betont, dass maßgeblich auf das Ehegattenverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verwandten des Kindes abzustellen sei. Gegen den am 25.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.03.2016 beim SG Berufung eingelegt. Sie betont, dass § 10 Abs. 3 SGB V auf rein nationale Sachverhalte abstelle und es ihrem Ehegatten nicht möglich gewesen sei, die Kinder privat gegen das Risiko der Erkrankung zu versichern. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass der Ehegatte der Klägerin im Zuge des "O." aus dem Jahr 2010 seit 2014 in den U. über den Arbeitgeber krankenversichert gewesen sei. Dieser Versicherungsschutz habe, solange sich die Klägerin und die Kinder in den U. aufgehalten hätten, auch alle Familienmitglieder erfasst. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keine höheren Einkünfte als ihr Ehegatte aufzuweisen habe. Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 zu verurteilen, festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) in der Zeit vom 22.07.2014 bis zum 01.11.2015 über die Klägerin familienversicherte Mitglieder der Beklagten waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2014, ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend bringt sie vor, dass es unbeachtlich sei, ob der Ehegatte der Klägerin in den U. versichert gewesen sei, da es sich nicht um eine Versicherung i.S.d. § 4 SGB V handle. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin und deren Kinder seit dem 02.11.2015 bei der D., der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten der Klägerin, familienversichert seien.
Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat der Senat die Kinder der Klägerin zum Verfahren beigeladen. Diese haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit und auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden sind (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft; der angefochtene Bescheid hat keine Geldleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zum Gegenstand, sodass die Berufung ungeachtet der Höhe ggf. zu zahlender Beiträge (von vornherein) nicht der Zulassung bedarf. Streitgegenstand ist das Bestehen einer (beitragsfreien) Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) in der Zeit zwischen dem Beginn des Versicherungsschutzes der stammversicherten Klägerin am 22.07.2014 und, nachdem die Klägerin und die beigeladenen Kinder über den Ehegatten der Klägerin als Stammversicherten ab dem 02.11.2015 bei einer anderen Krankenkasse versichert waren, dem 01.11.2015. Die Klägerin (als Stammversicherte) wendet sich mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Verwaltungsakt vom 25.09.2014 (Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015), mit dem die Beklagte entschieden hat, dass ein Anspruch auf Familienversicherung nicht besteht. Da die Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne entsprechende Feststellung kraft Gesetzes eintritt, will sie - sachgerecht - im Wege der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) den Bestand der Familienversicherung klären lassen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 8 KN 10/98 KR R -, in juris). Die Klägern ist als Stammversicherte klagebefugt und kann sich auch auf das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 SGG berufen (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, a.a.O.; Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, SGB V § 10, Rn. 55).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 22.07.2014 – 01.11.2015 nicht über die Klägerin als Stammversicherte familienversichert gewesen sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S.730) sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern (familien-)versichert, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Nr. 1), nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind (Nr. 2), nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht (Nr. 3), nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (Nr. 4) und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet. Diese Voraussetzungen werden zwar von den Beigeladenen - unstreitig - erfüllt, jedoch bestimmt § 10 Abs. 3 SGB V, dass Kinder nicht versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes greifen vorliegend ein. Die Klägerin war Mitglied der beklagten inländischen gesetzlichen Krankenkasse, während ihr Ehemann, der Vater der Beigeladenen, nicht Mitglied einer solchen Kasse war. Hierbei sind nur, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, Krankenkassen i.S.d. § 4 SGB V, d.h. rechtsfähige, selbstverwaltungsbefugte Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeint (Zipperer in GKV-Kommentar SGB V, Stand Juli 2002, § 10, Rn. 60; Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, Stand 10/2012, § 10, Rn. 194), worunter die für den Ehegatten der Klägerin in den U. ehemals bestandene Versicherung nicht rechnet. Das Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin, das nach § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts meint und insbesondere das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) umfasst, belief sich ausweislich des aktenkundigen Einkommensteuerbescheides vom 20.11.2013 im Jahr 2012 - neuere Daten wurden von der Klägerin nicht mitgeteilt - auf monatlich 6.152,33 EUR (73.828,- EUR./. 12) und überstieg damit regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die sich im Jahr 2014 auf 53.550,- EUR (monatlich 4.462,50 EUR) und im Jahr 2015 auf 54.900,- EUR (monatlich 4.575,- EUR) belief. Da schließlich das Gesamteinkommen des Ehegatten das der Klägerin überstieg, ist ein Versicherungsschutz der Beigeladenen nicht im Wege der - beitragsfreien - Familienversicherung zu gewähren. Dieses Ergebnis steht auch mit Sinn und Zweck der Ausschlussklausel in Einklang. Sie bezweckt den Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsaufwendungen für Kinder, wenn sich ein Elternteil als Beitragszahler von der sozialen Krankenversicherung abgewendet hat, obwohl er regelmäßig ein hohes Einkommen erzielt. Weil im Übrigen bei Familien mit überdurchschnittlichem Einkommen der Familienunterhalt überwiegend durch den höher verdienenden (nicht gesetzlich krankenversicherten) Elternteil bestritten wird, besteht für eine beitragsfreie Versicherung der Kinder kein Bedürfnis. Es ist daher für die Anwendung der Ausschlussklausel unerheblich, ob der nicht gesetzlich versicherte Ehegatte in der privaten Krankenversicherung, bei einer ausländischen Krankenversicherung oder überhaupt nicht krankenversichert ist (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegversicherung, Bd. 1, Stand Dezember 2015, § 10, Rn. 64). Mithin ist der Umstand, dass der Ehegatte der Klägerin sich und die beigeladenen Kinder infolge des (andauernden) Auslandsaufenthalts nicht (privat) krankenversichern konnte, unbeachtlich. Alternativ zu einer privaten Krankenversicherung kann der Ausschluss der Kinder von der - beitragsfreien - Familienversicherung durch deren (freiwilligen) Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB V abgemildert werden. Dass hierfür Beiträge zu entrichten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit Kinder, wie vorliegend, von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, weil sie über den nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil einem anderen Sicherungssystem zugewiesen sind, muss ein von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotener Schutz der Familie in diesem Sicherungssystem angeboten werden. Dass dies (für die Kinder) kostenneutral zu geschehen hätte, kann nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R -, in juris).
Die Beigeladenen waren daher in der Zeit vom 22.07.2014 bis zum 01.11.2015 nicht über die stammversicherte Klägerin familienversicherte Mitglieder der Beklagten. Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 08.02.2016 ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Versicherungsschutz der Beigeladenen im Wege der Familienversicherung streitig. Die im Jahr 1975 geborene Klägerin beantragte, nachdem sie zuvor, seit dem 03.10.2013, während eines Aufenthalts in den V. St. von A. nicht gesetzlich krankenversichert gewesen ist, unter dem 23.07.2014 die Aufnahme als Mitglied bei der Beklagten zum 02.07.2014 einschließlich der kostenfreien Mitversicherung für ihren 2002 geborenen Sohn M. und ihre am 2013 geborene Tochter R. I., die späteren Beigeladenen zu 1) und zu 2). Sie gab hierbei u.a. an, dass ihr Ehemann noch in den U. lebe, sie jedoch mit den Kindern zum 01.08.2014 nach M. zurückkehre. Sie sei zur Zeit noch im Erziehungsurlaub und verfüge ausschließlich über Mieteinkünfte. Sie legte hierzu die Anmeldebestätigung zum 02.07.2014 sowie den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 vor, in dem, bei verlustausgleichsbereinigten Einkünften des Ehegatten i.H.v. 73.828,- EUR, für die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 13.238,- EUR aufgeführt sind. Unter dem 08.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Mitgliedschaften am 22.07.2014 beginnen. Unter dem gleichen Datum erließ die Beklagte Beitragsbescheide betr. die Beigeladenen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, woraufhin die Beklagte der Klägerin unter dem 22.09.2014 mitteilte, dass die Beiträge neu berechnet werden, ein Familienversicherungsanspruch für die Kinder jedoch nicht gewährt werden könne. Mit Bescheid vom 25.09.2014 entschied die Beklagte, dass ein Familienversicherungsanspruch der Beigeladenen nicht bestehe. Der mit der Klägerin verheiratete Vater der Beigeladenen sei, so die Beklagte begründend, nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sein Gesamteinkommen übersteige regelmäßig auch die monatliche Gesamteinkommensgrenze von 4.462,50 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin am 02.10.2014 Widerspruch. Sie brachte vor, dass ihr Ehemann noch in den U. lebe, in Deutsch¬land nicht einkommenssteuerpflichtig sei und somit auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Der Tatbestand des § 10 Abs. 3 SGB V mit seiner Ausschlusswirkung gehe von einem rein nationalen Sachverhalt aus. Vorliegend bestehe für den Ehemann jedoch bereits keine Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenkasse, sei es als freiwilliges Mitglied oder als gesetzliches Mitglied, beizutreten. Ihm sei es auch nicht möglich, sich selbst und die Kinder privat zu versichern. Das im Ausland erzielte Arbeitsentgelt könne nicht an den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen gemessen werden, da die Lebenshal¬tungskosten im Ausland deutlich höher seien als im Inland, weswegen der Familie nicht das gesamte Ar¬beitseinkommen zur Verfügung stehe. Auf eine Anfrage der Beklagten betr. die Einkommenshöhe des Ehegatten der Klägerin teilte diese mit, dass eine Bestätigung nicht vorgelegt werden könne. Unter dem 31.08.2015 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten, woraufhin diese unter dem 10.09.2015 eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 21.01.2016 bestätigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Begründend führte sie aus, § 10 Abs. 1 SGB V und die dortigen Voraussetzungen der Familienversicherung fänden auch für die Klägerin Anwendung. Es sei insb. unbeachtlich, dass sich der Ehegatte der Klägerin im Ausland aufhalte. Maßgebend sei einzig, dass der Kindesvater nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei. Nach dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 übersteige dessen Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, wobei unbeachtlich sei, ob das erzielte Einkommen vollumfänglich zur Verfügung stehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.12.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trug ergänzend vor, sie sei mit ihrem Ehemann, der eine Arbeitsstelle als Programmierer in S. angenommen habe, Ende 2013 in die U. gezogen. Im Juli 2014 sei sie mit den Beigeladenen wieder nach Deutschland zurückgekehrt, da sie kei¬ne eigene Aufenthaltserlaubnis und keine Sozialversicherungsnummer er¬halten habe. Ihr Ehemann sei seit dem 01.11.2015 gleichfalls wieder in Deutschland ansässig. Ihre Situation sei mit den Konstellationen des § 10 Abs. 3 SGB V, der auf rein nationale Sachverhalt abstelle, nicht vergleichbar. Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen. Mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beigeladenen erfüllten zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5, Abs. 2 SGB V, die beanspruchte Familienversicherung sei jedoch nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V ausgeschlossen. Danach seien Kinder nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresar¬beitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Da zwar die Klägerin, nicht jedoch der Ehegatte Mitglied einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse sei, dessen monatliches Gesamtein¬kommen regelmäßig 1/12 der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen habe und auch höher als das monatliche Gesamteinkommen der Klägerin sei, sei eine Familienversicherung der Beigeladenen ausgeschlossen. § 10 Abs. 3 SGB V bezwecke den Schutz der Solidargemeinschaft vor Leis¬tungsaufwendungen für Kinder, bei denen sich ein Elternteil von der gesetzlichen Krankenversicherung abgewendet habe, obschon er hohe Einkünfte aufzuweisen habe. In diesem Fall bestehe kein Bedarf für eine beitragsfreie Mitversicherung der Kinder. Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 SGB V würden, soweit Kinder von der Familienversi¬cherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, diese grundsätzlich dem nicht gesetzlich versicherten Elternteil zugewiesen. Insoweit gehe die gesetzliche Regelung typisierend davon aus, dass der besserver¬dienende Elternteil den Barunterhalt des Kindes und damit auch dessen Kran¬kenversicherungsschutz sicherzustellen habe. Die beitragsfreie Einbeziehung von Kindern in die gesetzliche Krankenversicherung sei hingegen nur dann gerechtfertigt, wenn hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten habe und deswegen die Tragung einer (weiteren) Beitragslast wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund sei es unbeachtlich, ob der höher verdienende Ehegatte im Ausland oder im Inland lebe. Der klägerische Einwand, der Kindesvater könne sich gar nicht in Deutschland krankenversichern, stehe der Anwendung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht entgegen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (- B 12 KR 5/00 R -; in juris) betont, dass maßgeblich auf das Ehegattenverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verwandten des Kindes abzustellen sei. Gegen den am 25.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.03.2016 beim SG Berufung eingelegt. Sie betont, dass § 10 Abs. 3 SGB V auf rein nationale Sachverhalte abstelle und es ihrem Ehegatten nicht möglich gewesen sei, die Kinder privat gegen das Risiko der Erkrankung zu versichern. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass der Ehegatte der Klägerin im Zuge des "O." aus dem Jahr 2010 seit 2014 in den U. über den Arbeitgeber krankenversichert gewesen sei. Dieser Versicherungsschutz habe, solange sich die Klägerin und die Kinder in den U. aufgehalten hätten, auch alle Familienmitglieder erfasst. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keine höheren Einkünfte als ihr Ehegatte aufzuweisen habe. Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08.02.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 zu verurteilen, festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) in der Zeit vom 22.07.2014 bis zum 01.11.2015 über die Klägerin familienversicherte Mitglieder der Beklagten waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2014, ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid. Ergänzend bringt sie vor, dass es unbeachtlich sei, ob der Ehegatte der Klägerin in den U. versichert gewesen sei, da es sich nicht um eine Versicherung i.S.d. § 4 SGB V handle. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin und deren Kinder seit dem 02.11.2015 bei der D., der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten der Klägerin, familienversichert seien.
Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat der Senat die Kinder der Klägerin zum Verfahren beigeladen. Diese haben sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit und auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden sind (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft; der angefochtene Bescheid hat keine Geldleistung i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zum Gegenstand, sodass die Berufung ungeachtet der Höhe ggf. zu zahlender Beiträge (von vornherein) nicht der Zulassung bedarf. Streitgegenstand ist das Bestehen einer (beitragsfreien) Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) in der Zeit zwischen dem Beginn des Versicherungsschutzes der stammversicherten Klägerin am 22.07.2014 und, nachdem die Klägerin und die beigeladenen Kinder über den Ehegatten der Klägerin als Stammversicherten ab dem 02.11.2015 bei einer anderen Krankenkasse versichert waren, dem 01.11.2015. Die Klägerin (als Stammversicherte) wendet sich mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Verwaltungsakt vom 25.09.2014 (Widerspruchsbescheid vom 04.11.2015), mit dem die Beklagte entschieden hat, dass ein Anspruch auf Familienversicherung nicht besteht. Da die Familienversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne entsprechende Feststellung kraft Gesetzes eintritt, will sie - sachgerecht - im Wege der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) den Bestand der Familienversicherung klären lassen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 8 KN 10/98 KR R -, in juris). Die Klägern ist als Stammversicherte klagebefugt und kann sich auch auf das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 SGG berufen (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, a.a.O.; Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, SGB V § 10, Rn. 55).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 22.07.2014 – 01.11.2015 nicht über die Klägerin als Stammversicherte familienversichert gewesen sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S.730) sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern (familien-)versichert, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Nr. 1), nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind (Nr. 2), nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht (Nr. 3), nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (Nr. 4) und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet. Diese Voraussetzungen werden zwar von den Beigeladenen - unstreitig - erfüllt, jedoch bestimmt § 10 Abs. 3 SGB V, dass Kinder nicht versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes greifen vorliegend ein. Die Klägerin war Mitglied der beklagten inländischen gesetzlichen Krankenkasse, während ihr Ehemann, der Vater der Beigeladenen, nicht Mitglied einer solchen Kasse war. Hierbei sind nur, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, Krankenkassen i.S.d. § 4 SGB V, d.h. rechtsfähige, selbstverwaltungsbefugte Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeint (Zipperer in GKV-Kommentar SGB V, Stand Juli 2002, § 10, Rn. 60; Gerlach in Hauck/Haines, SGB V, Stand 10/2012, § 10, Rn. 194), worunter die für den Ehegatten der Klägerin in den U. ehemals bestandene Versicherung nicht rechnet. Das Gesamteinkommen des Ehegatten der Klägerin, das nach § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts meint und insbesondere das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) umfasst, belief sich ausweislich des aktenkundigen Einkommensteuerbescheides vom 20.11.2013 im Jahr 2012 - neuere Daten wurden von der Klägerin nicht mitgeteilt - auf monatlich 6.152,33 EUR (73.828,- EUR./. 12) und überstieg damit regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die sich im Jahr 2014 auf 53.550,- EUR (monatlich 4.462,50 EUR) und im Jahr 2015 auf 54.900,- EUR (monatlich 4.575,- EUR) belief. Da schließlich das Gesamteinkommen des Ehegatten das der Klägerin überstieg, ist ein Versicherungsschutz der Beigeladenen nicht im Wege der - beitragsfreien - Familienversicherung zu gewähren. Dieses Ergebnis steht auch mit Sinn und Zweck der Ausschlussklausel in Einklang. Sie bezweckt den Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsaufwendungen für Kinder, wenn sich ein Elternteil als Beitragszahler von der sozialen Krankenversicherung abgewendet hat, obwohl er regelmäßig ein hohes Einkommen erzielt. Weil im Übrigen bei Familien mit überdurchschnittlichem Einkommen der Familienunterhalt überwiegend durch den höher verdienenden (nicht gesetzlich krankenversicherten) Elternteil bestritten wird, besteht für eine beitragsfreie Versicherung der Kinder kein Bedürfnis. Es ist daher für die Anwendung der Ausschlussklausel unerheblich, ob der nicht gesetzlich versicherte Ehegatte in der privaten Krankenversicherung, bei einer ausländischen Krankenversicherung oder überhaupt nicht krankenversichert ist (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegversicherung, Bd. 1, Stand Dezember 2015, § 10, Rn. 64). Mithin ist der Umstand, dass der Ehegatte der Klägerin sich und die beigeladenen Kinder infolge des (andauernden) Auslandsaufenthalts nicht (privat) krankenversichern konnte, unbeachtlich. Alternativ zu einer privaten Krankenversicherung kann der Ausschluss der Kinder von der - beitragsfreien - Familienversicherung durch deren (freiwilligen) Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB V abgemildert werden. Dass hierfür Beiträge zu entrichten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit Kinder, wie vorliegend, von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, weil sie über den nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil einem anderen Sicherungssystem zugewiesen sind, muss ein von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotener Schutz der Familie in diesem Sicherungssystem angeboten werden. Dass dies (für die Kinder) kostenneutral zu geschehen hätte, kann nicht beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R -, in juris).
Die Beigeladenen waren daher in der Zeit vom 22.07.2014 bis zum 01.11.2015 nicht über die stammversicherte Klägerin familienversicherte Mitglieder der Beklagten. Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 08.02.2016 ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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