Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 VH 2769/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VH 789/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung in der Hauptsache die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Ulm (SG), hilfsweise - nur noch - die Erhöhung einer laufenden Beschädigtengrundrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (bbB) sowie einen höheren BerufsSch.sausgleich (BSchA). Dem Verfahren liegt ein als Schädigung anerkannter Gewahrsam in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zu Grunde.
Der Kläger ist im Jahre 1957 in A. (damals Bezirk H., heute Land S.-A.) geboren und war dort wohnhaft. Die Polytechnische Oberschule verließ er nach dem 10. Schuljahr. Von 1974 bis 1976 erlernte er in der DDR den Beruf eines Wirtschaftskaufmanns "Assistenten für Betriebswirtschaft" im VEB Rechnungsführung A. bzw. Industriekaufmanns. 1976/1978 absolvierte er Wehrersatzdienst als Sanitäter. Von 1978 bis 1981 war er als "Baukaufmann" bzw. Stellvertretender Ökonomischer Leiter eines Wohnungsbaukombinats beschäftigt. Währenddessen erwarb er in einer Abendschule bis 1980 das Abitur. Von Juni 1981 bis Mai 1983 arbeitete er im Hinblick auf ein geplantes Medizinstudium als Hilfskrankenpfleger. und bewarb sich erfolglos 1981 und 1982 an der M.-L.-Universität H. für ein Medizinstudium (vgl. Anklageschrift vom 12. Oktober 1983). Nach einem Fluchtversuch aus der DDR befand sich der Kläger ab dem 23. Mai 1983 in der ehemaligen Tschechoslowakei (&268;SSR) und vom 1. Juni 1983 bis zum 12. September 1984 in der DDR in Haft. Das Bezirksgericht (BezG) H./S. verurteilte ihn am 8. November 1983 wegen "landesverräterischer Agententätigkeit" und "ungesetzlichen Grenzübertritts" zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (BS 30/83). Nach einem Freikauf durch die Bundesrepublik Deutschland (BRD) reiste er am 12. September 1984 in das damalige Bundesgebiet ein. Er war zunächst im Notaufnahmelager Gießen untergebracht und wurde von dort dem Land Baden-Württemberg zugewiesen.
Die zuständige Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Stuttgart erklärte mit Verfügung vom 11. Dezember 1984 die (weitere) Vollstreckung des Strafurteils aus der DDR für unzulässig (11 IRH 160/84). Das ehemalige Ausgleichsamt Stuttgart erteilte am 30. Januar 1985 die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) über politischen Gewahrsam in der DDR und gewährte Eingliederungshilfe (55-0.3).
Wenige Tage nach seiner Ankunft nahm der Kläger eine Berufstätigkeit im R.-B.-Krankenhaus auf (vgl. hierzu seine Angaben in seinem ersten Versorgungsantrag und bei Dr. Sch., Gutachten vom 30. September 1986). Ab dem 8. November 1984 war er als Kaufmann bei der R. B. GmbH beschäftigt, zunächst in unternehmensinternen Verkaufsstellen. Nach einem mehrwöchigen Englischkurs auf M. und einer erfolgreichen Wei¬terbildung zum Betriebswirt (VWA) 1990/1991 übernahm er ab März 1992 eine höherwertige Aufgabe im Bereich der Auftragsabwicklung, ab August 1993 dann in der Bearbeitung von Gewährleistungsfällen (vgl. die Angaben in dem Arbeitszeugnis der R. B. GmbH vom 31. Dezember 2004).
Der Kläger beantragte erstmals am 12. Juli 1985 Versorgungsleistungen nach dem HHG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Während des anschließenden Verwaltungsverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 die Übernahme von Verdienstausfall nach einer Begutachtung ab. Nach Einholung mehrerer Befundberichte und Gutachten, darunter des genannten Gutachtens von Dr. Sch., erkannte der Beklagte mit Erstanerkennungsbescheid vom 4. Januar 1988 als Folgen der Inhaftierung eine psychoreaktive Störung im Sinne der Entstehung sowie belastungsbedingte Wirbelsäulenbeschwerden mit Muskelreizungen bei Fehlhaltung der Wirbelsäule im Sinne einer Verschlimmerung an. Eine Rente wurde nicht gewährt. Der Bescheid enthielt den Zusatz, ab dem 1. September 1986 lägen keine Schädigungsfolgen mehr vor. Der Kläger erhob Widerspruch (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1989) und danach Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (S 13 V 2469/89), wobei er die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden und eine Rentengewährung begehrte. Das nach der Abweisung seiner Klage (Urteil vom 30. April 1992) eingeleitete Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 8 VH 437/95) wurde ruhend gestellt, weil der Kläger am 5. Mai 1992 einen neuen Leistungsantrag gestellt hatte.
In dem neuen Verwaltungsverfahren machte der Kläger geltend, die bei ihm bestehende, erstmals im April 1991 im K.-O.-Hospital in St. diagnostizierte Colitis ulcerosa sei ebenfalls schädigungsbedingt. Der Beklagte holte das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 13. November 1995 ein, der ausführte, die Ursachen der Colitis ulcerosa seien in der Wissenschaft noch nicht abschließend geklärt, wobei eine genetische Disposition, Umwelteinflüsse, immunologische Phänomene, infektiöse Faktoren oder auch psychische Faktoren sowie eine "somatypische Wechselwirkung" hieraus diesen Faktoren angeschuldigt würden. Jedenfalls sei von einer multifaktoriellen Entwicklung auszugehen. Dies sei auch bei der nach 1990 entwickelten Colitis ulcerosa des Klägers der Fall. Sie sei daher als schicksalhaft anzusehen. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 1996 die Anerkennung dieser Erkrankung als Schädigungsfolge und - erneut - eine Rentengewährung ab. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos.
Nachdem die Beteiligten das ruhende Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (L 8 VH 437/95) wieder angerufen hatten, wurde der neue Bescheid vom 12. Januar 1996 als Gegenstand dieses Verfahrens betrachtet. Das LSG wies die Berufung des Klägers und in diesem Rahmen die Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 1996 mit Urteil vom 26. Februar 1999 zurück. Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 15. Juli 1999 als unzulässig.
Der Kläger wandte sich schriftlich an zahlreiche öffentliche Stellen. Der Beklagte wertete eines seiner Schreiben - vom 27. Januar 2000 - als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 28. Juni 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2001, lehnte es die Rücknahme des Bescheides vom 12. Januar 1996 ab. Zur Begründung führte er aus, die Colitis ulcerosa könne weiterhin nicht als Folge der Inhaftierung angesehen werden. Der Kläger erhob Klage, nunmehr wegen eines zwischenzeitlichen Umzugs, beim Sozialgericht Ulm (S 8 VH 2467/01). Nach Verbindung dieses Verfahrens mit einem weiteren (wegen eines Zahnverlustes) erging unter dem Aktenzeichen S 8 VH 2255/01 das abweisende Urteil vom 26. Mai 2003. Das anschließende Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (L 6 VH 3076/03) wurde mit Einverständnis beider Beteiligter zum Ruhen gebracht.
Im Jahre 1999 beantragte er in S.-A. Rehabilitierung. Er machte geltend, das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR habe ihn in den Jahren 1981, 1982 und 1983 an der Aufnahme eines Medizinstudiums an den Universitäten in L. und H. gehindert. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 stellte das Landesverwaltungsamt S.-A. auf der Basis des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) eine rechtsstaatswidrige Verhinderung des Studiums - nur - für das Studienjahr 1983/1984 fest und rehabilitierte den Kläger dementsprechend für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 12. September 1984. In dem anschließenden Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) H. (Az. 2 A 120/05 HAL) war vorgetragen worden, dass die Ablehnungen der Zulassungsanträge des Klägers für die Studienjahre 1981 und 1982 nicht auf rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beruht hätten. Eine Entscheidung in jenem Gerichtsverfahren ist den hiesigen Akten nicht zu entnehmen. Aus vorhandenen Unterlagen ist ferner zu erkennen, dass der Kläger wegen der Verurteilung durch das BezG H./S. auch nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert wurde. Auch hierzu sowie zu dem an anschließenden Prozess beim VG H. (Az. 2 A 195/05 HAL) finden sich in den gesamten Akten keine näheren Angaben.
Mit Eingang bei dem Beklagten am 16. September 2004 beantragte der Kläger - konkludent - erneut eine Versorgung.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens, das sich über mehrere Jahre hinzog, teilte der Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis mit der R. B. GmbH habe nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zum 31. Dezember 2004 geendet, vom 1. Januar bis zum 14. Februar 2005 habe er Krankengeld und vom 15. bis 28. Februar 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Ab dem 1. März 2005 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von anfangs EUR 1.163,11 brutto im Monat, die zunächst befristet war und seit dem 1. April 2007 auf unbestimmte Zeit geleistet wird (vgl. Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [BfA] bzw. der Deutschen Rentenversicherung [DRV] Bund vom 19. August 2005 und 15. Januar 2007).
Der Kläger machte erneut die Colitis ulcerosa sowie eine Verschlimmerung seiner psychischen Beeinträchtigungen, die auch auf Mobbingerfahrungen in seiner Berufstätigkeit beruhe, geltend. Diese Beeinträchtigungen hätten auch zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich, dass er seit Juni 2004 in traumatherapeutischer Behandlung bei Dr. v. R. (Attest vom 23. August 2004) war. Die DRV Bund übersandte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. H. vom 29. Juni 2005, das die Grundlage der Rentengewährung gewesen war. Der Beklagte beauftragte hiernach Prof. Dr. H., die besonderen versorgungsrechtlichen Fragen in einem Zusatzgutachten nach Aktenlage zu begutachten. Diese Expertise wurde am 9. Oktober 2006 erstattet. Prof. Dr. H. schlug darin vor, für die als Schädigungsfolge anzuerkennende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0 nach der ICD-10 GM) sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, heute: Grad der Schädigungsfolgen [GdS]) von 30 bis 40 angemessen. Die Colitis ulcerosa war auch nach seiner Einschätzung nicht schädigungsbedingt.
Mit Bescheid vom 28. März 2007 erkannte der Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Schädigungsfolge nach dem HHG an und bewilligte eine Beschädigtenversorgung (Beschädigtengrundrente) nach einer MdE von 40 v.H. in Höhe von anfangs EUR 161,00 monatlich. In den Gründen war ausgeführt, über die ebenfalls gestellten Anträge des Klägers auf Erhöhung des GdS wegen bbB sowie auf Gewährung eines BSchA könne noch nicht entschieden werden, hierzu würden zu gegebener Zeit weitere Bescheide ergehen (S. 2 unten). Der Kläger legte Widerspruch ein und verwies auf die als Schädigungsfolge ebenfalls geltend gemachte Colitis ulcerosa. Der Beklagte führte in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 aus, die MdE für die PTBS sei zutreffend festgesetzt, während über die Colitis ulcerosa in dem Bescheid vom 28. März 2007 nicht entschieden worden sei. Der Kläger erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht Ulm (SG, S 8 VH 3273/07), die auf seinen Antrag hin zum Ruhen gebracht wurde.
Parallel hierzu hörte der Beklagte den Kläger zu seinem tatsächlichen und ursprünglich geplanten beruflichen Werdegang an. Er verwies auf die Rehabilitation in S.-A. und teilte mit, die DDR habe das beabsichtigte Medizinstudium vereitelt. Bei der R. B. GmbH habe er zuletzt nur EUR 55.000,00 brutto im Jahr verdient, während Mitarbeiter mit gleichwertigem oder niedrigerem Berufsabschluss mit EUR 70.000,00 brutto und mehr entlohnt worden wären. Er habe von seinem Arbeitgeber seit 1994 keine Weiterbildungsmaßnahmen und außer den Tariflohnsteigerungen "keine Gehaltserhöhungen" mehr erhalten. Seine betriebliche Altersversorgung sei unberechtigterweise von EUR 40.000,00 auf EUR 19.500,00 gekürzt worden. Der Kläger legte Unterlagen vor, darunter umfangreiche eigene Aufzeichnungen über das behauptete Mobbing, Schul- und Ausbildungszeugnisse und das bereits genannte Arbeitszeugnis. Aus dem Protokoll der Verhandlung beim Arbeitsgericht Stuttgart vom 30. Juni 2004 in dem Kündigungsschutzverfahren des Klägers gegen die R. B. GmbH (24 Ca 5197/04) ergab sich, dass sich die Parteien jenes Verfahrens durch Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter ordentlicher Kündigung zum 31. Dezember 2004, auf eine Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von EUR 55.000,00 brutto zum 1. Februar 2005, auf die ungeschmälerte Auszahlung der Betriebsrente und die Erteilung des - bereits genannten - qualifizierten "wohlwollenden" Zeugnisses geeinigt hatten. Nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. Dezember 2006 war die Betriebsrente des Klägers - von EUR 95,33 monatlich ab März 2005 - entsprechend den arbeitsrechtlichen Regelungen für den Rentenbezug bei Erwerbsminderung berechnet worden. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für April, Mai, November und Dezember 2004 ergab sich, dass der Kläger monatlich - brutto - ein Grundgehalt von EUR 3.484,00 sowie im April eine "Arbeits- und Erfolgsprämie" von EUR 962,00, im Mai ein Urlaubsgeld von EUR 2.803,85) und im November eine "Tarifliche Sonderzahlung" von EUR 1.917,00 erhalten hatte. Das gesamte Jahresgehalt für 2004 war in der letzten Gehaltsabrechnung mit brutto EUR 31.237,97 angegeben, das ausgezahlte Nettogehalt für Dezember 2004 betrug EUR 2.696,66. Ferner legte der Kläger den Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Juli 2005 samt Berechnungsbögen vor, aus dem sich ergab, dass er von Februar bis Juni 2004 - wohl wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - kein Gehalt (Grundgehalt) erhalten hatte, weswegen die BA der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab dem 15. Februar 2005 die Einkünfte des Klägers von März 2003 bis Oktober 2004 (insgesamt EUR 56.692,09 brutto für 445 Tage, daraus folgend ein Leistungsentgelt [entspricht dem Nettoeinkommen] von EUR 69,73 kalendertäglich, entsprechend EUR 2.091,90 monatlich) zu Grunde gelegt hatte.
Ferner holte der Beklagte Auskünfte der R. B. GmbH ein. Diese teilte am 4. Juni 2008 mit, der Kläger sei als "qualifizierter kaufmännischer Sachbearbeiter" beschäftigt und in die Gehaltsgruppe K5 des Manteltarifvertrags Südwestmetall eingeordnet gewesen. Der Betrieb, in dem er gearbeitet habe, gehöre in den Erhebungen des Statistischen Bundesamts dem Wirtschaftszweig 34/30 ("Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Motoren" an. Sie legte ferner unter anderem einen Auszug aus dem Betriebsrentenkonto des Klägers zum 31. Dezember 2004 (Basiskonto zur PNR 70977716) über ein Vorsorgevermögen von EUR 30.947,00 vor.
Nach einem später zur Akte gelangten Schreiben seiner Krankenkasse vom 5. Juni 2008 hatte er etwa zwei Jahre nach dem Ende seiner Berufstätigkeit aus seiner betrieblichen Altersvorsorge - zusätzlich zur laufenden Rente - eine Kapitalauszahlung von EUR 20.339,19 erhalten, für die ab März 2008 zehn Jahre lang monatlich EUR 28,23 Krankenversicherungsbeiträge (seit 1. Januar 2015 Gesamtbeitrag EUR 30,18, vgl. Mitteilung vom 17. Juli 2015) zu zahlen waren. Der Beklagte ermittelte weiterhin, dass der Kläger auf Grund des Bescheids des Beklagten vom 15. November 2007 ab September 2007 eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG von EUR 250,00 monatlich erhielt. Letztlich gelangte der Steuerbescheid des Finanzamts G. vom 22. Januar 2008 für das Jahr 2006 zu den Akten.
Der Kläger teilte auch mit, dass er am 10. März 2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war (vgl. Lebenspartnerschaftsurkunde des Landratsamts G. vom 10. März 2006, VI 1.3-073-1).
Mit "Neufeststellungsbescheid" vom 30. Juli 2008 (Bl. 1135 ff. B-Akten) stellte der Beklagte "im Anschluss an den Bescheid vom 28. März 2007" als Schädigungsfolge eine "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" fest, erhöhte den GdS bzw. die daraus folgende Rente wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit rückwirkend zum 1. März 2005 von 40 auf 50 (monatlicher Zahlbetrag nunmehr zunächst EUR 218,00) und gewährte dem Kläger ebenfalls ab dem 1. März 2005 einen BSchA von anfangs EUR 999,00 monatlich. Zur Berechnung war auf die Anlage 2a zu diesem Bescheid (Bl. 1124 ff. B-Ak¬ten) verwiesen. Aus dieser ergibt sich, dass der BSchA nach einem Vergleichseinkommen von EUR 3.741,00 entsprechend den statisch erhobenen Durchschnittslöhnen nach Leistungsgruppe III für kaufmännische Angestellte im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Motoren" errechnet worden war und dass der Beklagte seinen Berechnungen die Bruttobeträge des Vergleichseinkommens und des derzeitigen Einkommens des Klägers zu Grunde gelegt hatte. Die beigefügten (fiktiven) Vergleichsberechnungen nach den Nettobeträgen hatten etwas geringere Beträge ergeben (für März 2005 z.B. EUR 936,00), wobei der Beklagte hierbei die Regelungen für ledige Berechtigte zu Grunde gelegt hatte. Der Beklagte führte aus, ein schädigungsbedingter Einkommensverlust liege erst ab dem Ausscheiden aus dem Berufsleben am 1. März 2005 vor. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids war ausgeführt, er werde Gegenstand des Klageverfahrens S 8 VH 3273/07.
Der Kläger rief dieses Klageverfahren bei dem SG wieder an (neues Az. S 8 VH 3481/08). Er machte zum einen Ausführungen zu seiner psychischen Erkrankung. Zum anderen begehrte er, den BSchA höher zu berechnen und auch früher beginnen zu lassen. Es sei von einem Vergleichseinkommen von mindestens EUR 6.300,00 auszugehen. Außerdem sei bei der Vergleichsberechnung nach den Nettobeträgen seine eingetragene Lebenspartnerschaft, die insoweit einer Ehe gleichzustellen sei, zu berücksichtigen. In diesem Falle ergäben sich höhere Ansprüche, sodass der BSchA nach den Nettobeträgen zu gewähren sei. Ferner machte der Kläger - erstmals - eine Pauschale für erhöhten Wäscheverschleiß und eine Pflegezulage, eine Schwerstbeschädigtenzulage und eine Ausgleichsrente geltend. Das SG holte das Gutachten von Prof. Dr. H. vom 19. Januar 2010 ein. Dieses bestätigte die bisherigen Diagnosen. Der GdS für die schädigungsbedingte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung liege weiterhin nicht über 30 bis 40. Zwar hätten sich die Beeinträchtigungen nach den Angaben des Klägers verschlechtert. Diese Angaben kontrastieren jedoch deutlich damit, dass nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kein Mobbing mehr stattfinde, die Lebenspartnerschaft fortbestehe und formell geschlossen worden sei, der Kläger leichtere Tätigkeiten im Haushalt ausübe, verschiedene Hobbies (Lesen, Radio hören, gemeinsam mit dem Freund fernsehen, Fitness am Wochenende, Spaziergänge, leichte Gartenarbeiten) ausübe und Urlaub in S. mache.
Mit Urteil vom 14. April 2010 wies das SG die Klage ab. In dem Urteil ist ausgeführt, es entscheide - allein - über eine Abänderung "des Bescheids vom 28. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2007 und des Bescheids vom 30. Juli 2008" und damit nur über die Höhe des GdS wegen der anerkannten psychischen Schädigungsfolge. Der damals noch durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger habe die Klage auf die Feststellung des GdS wegen der Persönlichkeitsänderung beschränkt. Er habe mitgeteilt, er wolle die weiteren Fragen (bbB, BSchA, Zulagen und Ausgleichsrente sowie Anerkennung der Colitis ulcerosa und daraus folgende Erhöhung des GdS) in anderen Verfahren klären lassen. Dies sei auch sinnvoll. Hinsichtlich der besonderen beruflichen Betroffenheit und hinsichtlich des BSchA sei - entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 30. Juli 2008 - noch ein Vorverfahren durchzuführen, weil diese Punkte in dem Ausgangsbescheid vom 28. März 2007 nicht geregelt worden seien. Die Anerkennung der Colitis ulcerosa sei bereits Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens L 6 VH 3076/03. In der Sache führte das SG aus, der GdS wegen der anerkannten Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Gebiet sei mit 40 zutreffend festgesetzt worden. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim LSG Baden-Württemberg ein (L 6 VH 1889/10).
Gleichzeitig rief der Kläger das Berufungsverfahren L 6 VH 3076/03 wegen der Anerkennung der Colitis ulcerosa im Überprüfungswege wieder an (neues Az. L 6 VH 1890/10).
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 ordnete das LSG Baden-Württemberg auf Antrag beider Beteiligter das Ruhen der beiden Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10 und L 6 VH 1890/10 an.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte - unter anderem - mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2010 (Bl. 1342 ff. B-Akten) den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. Juli 2008 wegen der Höhe und des Beginns des BSchA zurückgewiesen. Zutreffend sei bei dem Kläger auf das Vergleichseinkommen eines kaufmännischen Angestellten abgestellt worden. Der BSchA sei auch nicht entsprechend den Regelungen für einen verheirateten Berechtigten zu berechnen. Die gesetzlichen Regelungen im BVG, die allein auf Eheleute abstellten, habe das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nicht verändert.
Der Kläger hat am 17. Juni 2010 - per e-mail - Klage beim SG erhoben. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Az. S 14 VH 2151/10 (4 Bände Gerichtsakten) geführt. Der Kläger hat dort umfassend zu allen streitigen Punkten vorgetragen. Insbesondere hat er die Feststellung eines höheren GdS wegen der anerkannten Persönlichkeitsveränderung sowie wegen der noch anzuerkennenden Colitis ulcerosa beantragt. Dies sei zumindest im Rahmen der "Kann-Versorgung" zu berücksichtigen. Der GdS betrage 100. Es sei eine höhere bbB festzustellen. Der BSchA müsse höher berechnet werden. Er sei tatsächlich schon zum 31. Dezember 2004 und nicht erst ab dem 1. März 2005 aus dem Berufsleben ausgeschieden. Außerdem machte er eine Schwerstbeschädigtenzulage geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Klageverfahren beim SG mit den beiden ruhenden Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg zusammenzuführen.
Das SG hat den Kläger am 18. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass eine Zusammenführung der Klage mit den beiden Berufungsverfahren nicht möglich sei. Am 14. November 2011 hat das SG mitgeteilt, dass eine Klageerhebung per e-mail unzulässig sei. Der Kläger hat hier¬auf am 22. November 2011 per Telefax vorgetragen, er habe seine Klage auch mit unterschriebenem Telefax eingereicht, vorsorglich beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Nach einem Erörterungstermin am 1. März 2012 hat das SG mit Beschluss vom 26. Juni 2012 auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung des Beklagten das Ruhen des Verfahrens S 14 VH 2151/10 angeordnet.
Am 24. August 2013 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Es ist sodann unter dem Az. S 11 VH 2769/13 geführt worden (2 Bände Gerichtsakten). Nachdem das SG einen Erörterungstermin anberaumt hat, hat der Kläger erneut das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte hat dem zugestimmt. Das SG hat sodann den Termin aufgehoben und mit Beschluss vom 27. Januar 2014 erneut das Ruhen angeordnet. Am 19. April 2014 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Es ist unter dem bisherigen Az. fortgesetzt worden.
In einem Erörterungstermin am 6. Oktober 2014 hat der Kläger unter anderem ausgeführt, seiner Meinung nach müsse der BSchA deshalb höher berechnet werden, weil er nicht wie beabsichtigt in der DDR ein Medizinstudium habe durchführen können. Der BSchA sei nach den Vorschriften zu berechnen, die ab den Änderungen des BVG und der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) im Jahre 2011 gölten, nicht nach den früheren Vorschriften. Er hat ferner ausgeführt, in seinem Falle müsse die bbB zu einer Erhöhung des GdS um mindestens 30 % führen. Desweiteren hat er umfangreiche Ausführungen zur Anerkennung weiterer Erkrankungen als Schädigungsfolgen, insbesondere der Colitis ulcerosa, gemacht.
Der Kläger hat außerdem schriftsätzlich umfangreich zu den Ablehnungen seiner Studiengesuche bei den Universitäten L. und H. in den Jahren 1981 und folgende sowie zu den Diskriminierungen und dem Mobbing vorgetragen, die er in seiner Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH erfahren habe. Hierzu hat er sein "Diskriminierungstagebuch" (etwa 1000 Seiten, vgl. Bd. 3 und 4 der SG-Akte) vorgelegt sowie auf - mehrere - arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die R. B. GmbH hingewiesen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Gesetzesänderungen des Jahres 2011 seien nur für solche Anträge anwendbar, die danach gestellt worden seien. Bei dem Kläger handele es sich aber um einen Bestandsfall. Ferner treffe es zu, dass das Arbeitsverhältnis bereits Ende 2004 geendet habe, jedoch habe er bis zum 14. Februar 2005 Krankengeld und anschließend bis zum 28. Februar 2005 Arbeitslosengeld erhalten, weswegen von einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erst zum 1. März 2005 ausgegangen werden könne. Der BSchA sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nach den Vorschriften für verheiratete Berechtigte zu berechnen, da der Gesetzgeber im Recht des BSchA eingetragene Lebenspartner Ehegatten bislang nicht gleichgestellt habe, hilfsweise seien die Vorschriften für verheiratete Berechtigte im Falle des Klägers erst ab März 2006 anzuwenden, da die Lebenspartnerschaft am 10. März 2006 begründet worden sei. Der Beklagte hat Vergleichsberechnungen des BSchA zu den denkbaren Berechnungsmethoden vorgelegt, allesamt ausgehend von einem Vergleichseinkommen von EUR 3.790,00.
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 auf Grund mündlicher Verhandlung, an der beide Beteiligte teilgenommen haben, hat das SG unter Abänderung des Bescheids vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2010 den Beklagten verurteilt, dem Kläger auch für Januar und Februar 2005 BSchA zu gewähren und ihn ab dem 10. März 2006 unter Zugrundelegung des Nettobetrags des Vergleichseinkommens eines verheirateten Berechtigten neu zu berechnen und zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat es dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Das SG ist ausweislich des Tatbestandes seines Urteils von folgenden Anträgen des Klägers ausgegangen:
1. den Bescheid vom 13. Oktober 1987 (gemeint: 4. Januar 1988) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1989 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm diverse direkte Haftfolgeschäden, indirekte Haftfolgeschäden und damit zusammenhängende Verschlimmerungen beginnend ab 23. Mai 1983 bzw. 12. September 1984 festzustellen, 2. den Bescheid vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen höheren Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens ausschließlich aus Grundgehältern der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln und ab dem 1. Januar 2005 zu bewilligen, 3. den Bescheid vom 13. Oktober 1987 bzw. 4. Januar 1988 (gemeint nur der letztere) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1989 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Berufsschadensausgleich rückwirkend, ersatzweise ab dem 1. April 1991 festzustellen und nachzuzahlen, 4. seine bbB von 10% auf mindestens 30% zu erhöhen, 5. den Grad der Schädigungsfolgen für die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung höher festzustellen sowie 6. die Verschlimmerung der Colitis ulcerosa und hierdurch bedingter Schübe und psychosoziale Auslösefaktoren als HaftfolgeSch. anzuerkennen und einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 festzustellen, hilfsweise die Colitis ulcerosa im Rahmen der Kann-Versorgung anzuerkennen und zu entschädigen.
Das SG hat ausgeführt, zwar sei die Klage verfristet gewesen, weil die zunächst erfolgte Klageerhebung durch e-mail formwidrig gewesen sei, jedoch sei dem Kläger auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren.
Unabhängig hiervon hat das SG mehrere der Klageanträge für unzulässig gehalten. Der Antrag auf Anerkennung einer (Verschlimmerung der) Colitis ulcerosa und Feststellung eines GdS von 100, hilfsweise im Rahmen der Kann-Versorgung (Nr. 6), sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dieses Begehren sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 6 VH 1890/10. Dies gelte auch für den Antrag auf Feststellung eines höheren GdS wegen der bereits anerkannten Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Gebiet (Nr. 5). Dieses Begehren sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 6 VH 1889/10. Der Antrag auf Anerkennung weiterer "diverser Haftfolgeschäden" unter Anfechtung des Erstbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 1989 (Nr. 1) sei wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Über dieses Begehren seit mit den Urteilen des SG Stuttgart vom 30. April 1992 (S 13 V 2469/89) und des LSG Baden-Württemberg vom 26. Juni 1999 (L 8 VH 437/95) und dem Beschluss des BSG vom 15. Juli 1999 entschieden worden.
Der weitere Antrag des Klägers in Bezug auf den Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2010 betreffend den BSchA (Nr. 2) sei zulässig und teilweise begründet. Zunächst stehe dem Kläger ab dem 10. März 2006 ein Anspruch auf einen BSchA unter Zugrundelegung des Nettobetrags des Vergleichseinkommens eines verheirateten Berechtigten zu. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei der Begriff "verheiratet" in § 30 Abs. 7 BVG seit dem In-Kraft-Treten des LPartG dahin auszulegen, dass er auch verpartnerte Berechtigte umfasse. Dies sei bei dem Kläger seit dem genannten Datum der Fall. Begründet sei weiterhin der Antrag auf Bewilligung eines BSchA bereits ab dem 1. Januar 2005. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe bereits zum 31. Dezember 2004 geendet. Der Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld bis Ende Februar 2005 rechtfertige nicht die Anwendung von § 29 BVG, weil es sich bei diesen Entgeltersatzleistungen nicht um Leistungen zur Teilhabe oder zur medizinischen Rehabilitation handele. Unbegründet sei aber das Begehren, dem BSchA insgesamt ein höheres Vergleichseinkommen bezogen auf den Beruf eines Mediziners (Diplommediziners) zu Grunde zu legen. Bei der hier anzustellenden Prognose über den Berufsweg eines Geschädigten ohne die Schädigung sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger Mediziner geworden wäre. Es sei nicht auf die rechtsstaatswidrige Verhinderung des Medizinstudiums in einem Studienjahr abzustellen, sondern auf die Haft und die dadurch erlittenen Gesundheitsstörungen. Der berufliche Nachteil könne daher erst nach den erlittenen Gesundheitsschäden eingetreten sein. Dies sei hier der Austritt aus dem kaufmännischen Beruf Ende 2004. Der Kläger sei nicht in Folge der Schädigung gehindert gewesen, den Beruf eines Mediziners zu erlernen und auszuüben.
Unbegründet sei, so das SG weiter, auch der Antrag auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer weiteren beruflichen Betroffenheit (Nr. 4). Der Beklagte habe zu Recht in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2008 den GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit von 40 auf - nur - 50 erhöht. Eine weitere Erhöhung scheide aus. Der Kläger sei im 48. Lebensjahr aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, lebe ohne Kinder in einer Lebenspartnerschaft und beziehe - neben der Beschädigtenrente nach einem GdS von 50 und dem BSchA - seit April 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Der Beklagte hat das Urteil mit Bescheid vom 13. April 2015 ausgeführt. Er hat für Januar und Februar 2005 unter Berücksichtigung des dort erhaltenen Kranken- und Arbeitslosengeldes jeweils EUR 98,00 BSchA nachbewilligt. Ab März 2006 hat er den BSchA des Klägers auf anfangs EUR 1.280,00 (statt zuvor EUR 1.020,00) erhöht, nachdem die Nettovergleichsberechnung (für Verheiratete) ab diesem Zeitpunkt höhere Zahlbeträge als die Berechnung nach den Bruttobeträgen ergeben hat.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung bei dem LSG Baden-Württemberg eingelegt, und zwar am 1. März 2015 durch e-mail mit einer eingescannten Unterschrift sowie am 3. März 2015 durch Übergabe eines - von ihm selbst gefertigten - Ausdrucks dieser e-mail.
Zunächst hat der Kläger allein eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das SG beantragt. Er hat hierzu mehrere - angebliche - Verfahrensfehler des SG gerügt. Insbesondere sei er nicht ausreichend angehört worden. Auch sei das Verfahren noch keineswegs entscheidungsreif, insbesondere müsse noch der Zusammenhang zwischen dem Gewahrsam in der DDR und der bei ihm aufgetretenen Colitis ulcerosa ermittelt werden. In einer e-mail vom 6. März 2015 hat er weitere Gründe für eine Zurückverweisung an das SG angeführt, darunter Vereinbarungen des Koalitionsvertrags der die jetzige Bundesregierung tragenden Parteien über eine Erhöhung der Entschädigungen für Opfer von Verfolgungen in der DDR.
Im Folgenden hat der Kläger auch deutlich gemacht, dass er hilfsweise weiterhin eine Verurteilung des Beklagten begehrt, allerdings beschränkt auf den BSchA und die bbB. Hierzu hat er in seinen Schriftsätzen vom 10. März 2015 (dort S. 61 f.) und vom 9. März 2016 (dort S. 10 f. hinsichtlich des Hauptantrags ["Antrag I"] und S. 14 ff. hinsichtlich der Hilfsanträge ["Antrag II"]) genauere Angaben gemacht. Insbesondere trägt der Kläger hierzu vor, ohne die Schädigung hätte er den Beruf eines Leitenden Chirurgischen Oberarztes einer städtischen Klinik erreicht, ferner habe er besonders hohe finanzielle Einbußen in seinem ausgeübten Beruf erlitten, weswegen die bbB statt mit 10 mit 20 Punkten einzustufen und der GdS daher von 50 auf 60 zu erhöhen sei. Ferner hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 9. März 2016 zwei verfahrensrechtliche Anträge gestellt (S. 15 ff. ["Antrag IIa" und "IIb"]), die er im Folgenden im Einzelnen begründet hat (vgl. dazu S. 17 ff. und S. 29 ff. des Schriftsatzes). Letztlich hat er beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt hiernach bei sachgerechter Auslegung noch,
1. das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Ulm zurückzuverweisen, 2. hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 abzuändern und a) den Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. (gemeint: 10.) Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Berufsschadensausgleich auf der Basis des Nettovergleichseinkommens nach Stufe 3 aus der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren, b) den Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 statt 50 zu gewähren, 3. weiter hilfsweise, a) zum Beweis der Tatsache, dass er - der Kläger - den angestrebten Beruf als mindestens leitender Oberarzt auf Grund der Schädigungsfolgen nicht hat erreichen können, ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. J. F., Universitätsklinikum M. einzuholen, b) zum Beweis der während der Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH erfahrenen Diskriminierungen die "N.-Akte" beim werksärztlichen Dienst der R. B. GmbH einzuholen,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger angehört und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat der Senat auch auf die ruhenden Berufungsverfahren und ihre Gegenstände hingewiesen. Der Kläger hat unter anderem ausgeführt, er habe auch nach der Ausreise in den Westen Medizin studieren wollen, jedoch habe man ihm die Auskunft erteilt, dass die Wartezeit wegen seiner Schulnoten mindestens bis 1988 gedauert hätte, ferner sei er nach der Haft "psychisch und physisch fertig" gewesen und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Später habe er dann ebenfalls kein Medizinstudium mehr aufgenommen, nachdem er mit einer anderen Tätigkeit ins Berufsleben eingestiegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 15. Januar 2016 verwiesen.
Erstmals am 2. März 2016 hat der Senat mitgeteilt, er beabsichtige eine Entscheidung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Am 18. bzw. 31. März 2016 hat sich für den Kläger ein Prozessbevollmächtigter zur Akte des Senats legitimiert und um Akteneinsicht gebeten. Die Akten dieses Verfahrens (bis dato 1 Band Senatsakte, insgesamt 11 Bände anderer Gerichtsakten und 10 Bände Verwaltungsakte) sind dem Bevollmächtigten am 5. April 2016 übersandt und nach mehreren Aufforderungen durch den Senat am 29. August 2016 zurückgegeben worden. Der Kläger hat währenddessen Strafanzeige gegen die Richter erster Instanz wegen Rechtsbeugung (Az. der Staatsanwaltschaft Ulm 21 Js 18573/16) sowie - wegen Parteiverrats - gegen seinen neuen Prozessbevollmächtigten erstattet. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin am 24. Oktober 2016 das Mandat niedergelegt.
Der Kläger hat am 17. September 2016 erneut beantragt, das laufende mit den ruhenden Berufungsverfahren zu verbinden, jedoch dann unter dem 26. Oktober 2016 ausdrücklich das - weitere - Ruhen der beiden anderen Verfahren begehrt. Der Beklagte hat diesem weiteren Ruhen mit Schriftsätzen in den ruhenden Verfahren zugestimmt.
Am 2. November 2016 hat der Senat weitere Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und erneut angekündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen. Hierzu hat er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2016 gegeben. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 3. November 2016 zugestellt worden, er hat mit Schriftsatz vom 4. November 2016 hierauf erwidert und dabei insbesondere ausgeführt, er suche zurzeit einen anderen Fachanwalt für Sozialrecht, der ihn vertreten solle.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne die ehrenamtlichen Richter. Diese Verfahrensweise ist möglich. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Ferner ist die - für diese Entscheidung allein erhebliche - Sach- und Rechtslage geklärt. Auf die eventuell noch offenen tatsächlichen Feststellungen, auf die auch der Kläger hinweist, kommt es in diesem Verfahren nicht an, weil die entsprechenden Anträge des Klägers bereits unzulässig sind. Die nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) allein gebotene mündliche Verhandlung in einem Gerichtsverfahren ist in erster Instanz durchgeführt worden. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die Mitteilung des Klägers, er suche einen neuen Prozessbevollmächtigten, ist vorliegend kein Grund, von einer Entscheidung abzusehen, zumal bereits nahezu drei Monate vergangen sind, seit der letzte Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 25. Februar 2015 ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, denn der Kläger begehrt - höhere - laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Dass auch sein Berufungsschriftsatz vom 1. März 2015 keine eigenhändige, sondern nur eine eingescannte und eingedruckte Unterschrift enthält, macht die Berufung nicht formwidrig. Das Schriftformerfordernis verlangt nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift. Es muss nur sichergestellt sein, dass der abzugebenden Erklärung - hier der Berufung - hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, wer ihr Urheber ist und dass sie nicht nur einen Entwurf darstellt, sondern mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rz. 3a m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Da der Kläger die e-mail, die seine Berufung enthielt, selbst ausgedruckt und bei dem LSG Baden-Württemberg eingereicht hat, ist die Berufungserhebung nicht anders zu beurteilen als bei einer Übermittlung durch Telefax bzw. - wegen der nur eingescannten Unterschrift - durch Computerfax.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG und hilfsweise die Höhe des BSchA und der Grundrente.
Hierbei hat der Senat das Begehren des Klägers, wegen einer noch höheren besonderen beruflichen Betroffenheit einen höheren GdS von insgesamt 60 feststellen zu lassen, zu seinen Gunsten als Antrag auf Verurteilung zur Gewährung einer höheren Grundrente aufgefasst. Der wörtlich gestellte Antrag wäre unzulässig. Ein GdS kann nicht isoliert festgestellt werden (so auch Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 BVG Rz. 12), weder durch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG noch im Rahmen einer Verurteilung auf behördliche Feststellung. Es würde sich um eine Elementenfeststellung handeln. Eine solche Feststellung ist nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich zugelassen wird, etwa die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) oder in den Fällen des § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nrn. 2 bis 4 SGG. Für den GdS besteht eine solche Regelung nicht, sodass er nicht isoliert festgestellt werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2016 – L 13 VG 10/14 –, juris, Rz. 28; entsprechend auch Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 – L 6 VG 4703/13 –, juris, Rz. 20 zur isolierten Feststellung eines schädigenden Ereignisses).
Andere Anträge als auf eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG und hilfsweise die Höhe des BSchA und der Grundrente hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass sich in den Schriftsätzen des Klägers - allein in diesem Berufungsverfahren mehrere hundert Seiten - auch immer wieder Ausführungen zu anderen Komplexen finden, so z.B. zur Anerkennung der Colitis ulcerosa als Schädigungsfolge. Aber nachdem der Senat den Kläger mehrfach schriftlich und in dem Erörterungstermin am 15. Januar 2016 auch mündlich darüber unterrichtet hat, dass diese anderen Komplexe wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit oder Rechtskraft in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden können, und der Kläger diese Hinweise grundsätzlich zu verstehen scheint, geht der Senat davon aus, dass die ausdrücklichen Antragsbeschränkungen in dem Schriftsatz vom 9. März 2016 ernst gemeint sind und er dort seine Anträge abschließend dargestellt hat.
Mit diesen Anträgen ist die Berufung des Klägers nicht begründet.
Zunächst ist der hauptsächlich gestellte Antrag des Klägers, das Verfahren an das SG zurückzuverweisen, abzulehnen.
Eine Aufhebung des angegriffenen Urteils und eine Zurückverweisung kommt nicht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Diese Vorschrift erfasst vor allem Fälle, in denen eine Klage ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen worden ist. Abgesehen davon, dass das SG im Falle des Klägers nur einige seiner Anträge als unzulässig abgewiesen, andere aber in der Sache geprüft und ihnen sogar teilweise stattgegeben hat, setzt § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG ferner voraus, dass die Entscheidung des Sozialgerichts zu Unrecht erfolgt ist, also die Klage gar nicht unzulässig war (Keller, in Meyer-La¬dewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159 Rz. 2a). Dies war hier nicht der Fall. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Anträge des Klägers auf Anerkennung einer (Verschlimmerung der) Colitis ulcerosa und Feststellung eines GdS von 100 und auf Feststellung eines höheren GdS (auf medizinischem Gebiet) wegen der bereits anerkannten Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Gebiet wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und der Antrag auf Anerkennung weiterer "diverser Haftfolgeschäden" unter Anfechtung des Erstbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 1989 wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sind. Es ist eine Prozessvoraussetzung, dass ein gerichtlich geltend gemachter Anspruch nicht anderweitig rechtshängig ist und dass über ihn noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (Keller, a.a.O., vor § 51, Rz. 15). Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen muss in jeder Instanz von Amts wegen festgestellt werden (Leitherer, a.a.O., § 94, Rz. 8). Es handelt sich dabei nicht um ein "Prozesshindernis" bzw. eine "prozesshindernde Einrede", die nur dann zu beachten wäre, wenn sie die Gegenseite ausdrücklich erhebt (Keller, a.a.O., vor § 51, Rz. 14 f.). Im Übrigen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Begründungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG), denen er sich nach eigener Würdigung anschließt. Die begehrte isolierte Feststellung eines GdS ist im Übrigen als Elementenfeststellungsklage unzulässig.
Hinzu kommt, dass der Kläger diese Anträge, die das SG zu Recht als unzulässig behandelt hat, in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt, sodass eine Zurückverweisung an das SG das Verfahren nicht mehr fördern könnte.
Auch die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG für eine Zurückverweisung liegen nicht vor. Das Verfahren beim SG litt nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere hat das SG ausreichende Ermittlungen angestellt (§ 103 Satz 1 Hs. 1 SGG). Dass es keine weiteren Feststellungen zu der behaupteten Colitis ulcerosa und ihren möglichen Ursachen getroffen hat, beruhte dar¬auf, dass die entsprechenden Anträge des Klägers unzulässig waren. Und dass weitere Ermittlungen zu den behaupteten rechtsstaatswidrigen Behinderungen bei der Studienaufnahme in den Studienjahrgängen 1981 bzw. 1982 unterblieben sind, ist dadurch gerechtfertigt, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Beschädigtenrente und BSchA nur auf Grund gesundheitlicher Schädigungen, also nur des Gewahrsams in der DDR, beruhen können, während eine Benachteiligung nach dem BerRehaG, wie sie in Bezug auf die Studienaufnahme - allerdings nur 1983 - vorlag, keine Ansprüche nach dem BVG begründen kann.
Ebenso hat die Berufung mit den beiden hilfsweise aufrecht erhaltenen Verurteilungsanträgen des Klägers, die jeweils eine Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) darstellen, keinen Erfolg.
Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zur Gewährung einer höheren Grundrente zu verurteilen, weil bei ihm eine außergewöhnlich hohe bbB vorliege und daher der "medizinische" GdS nicht nur um 10, sondern um 20 Punkte erhöht werden müsse (vgl. zu den Voraussetzungen einer Erhöhung um mehr als 10 Punkte Dau, a.a.O., § 30 BVG, Rz. 20 m.w.N. und BSG, Urteil vom 9. Februar 1978 – 9 RV 46/77 –, juris, Rz. 17 ff.), ist seine Klage bereits unzulässig und nicht erst unbegründet, wie das SG gemeint hat. Auch hinsichtlich der bbB liegt anderweitige Rechtshängigkeit vor, die der Senat berücksichtigen muss.
Bei der bbB bzw. der aus ihr folgenden Erhöhung des GdS oder der Grundrente handelt es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand. Die bbB ist, anders als der BSchA, nicht als selbständiger Anspruch ausgestaltet worden. Der GdS im allgemeinen Erwerbsleben nach § 30 Abs. 1 BVG und das berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG sind als Teilfaktoren des einheitlichen Rentenanspruchs anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 19. Dezember 2013 - L 6 VU 2550/11 -, nicht veröffentlicht; BSG, Urteile vom 6. Oktober 1977 - 9 RV 66/76 - juris, Rz. 12, und vom 29. November 1973 - 10 RV 617/72 -, juris, 1. Orientierungssatz). Die bbB ist lediglich ein Umstand, der ebenso wie andere - medizinische - Bemessungsfaktoren für den Grad der MdE/des GdS in Betracht kommen soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 9 RV 56/78 -, juris). Aus diesen Gründen kann in einem Gerichtsverfahren nur insgesamt über die Höhe der Grundrente entschieden werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 2014 (L 6 VS 5037/13). Auch in jenem Verfahren hatte der Beklagte zunächst eine Grundrente nur auf Grund des "medizinischen" GdS gewährt und später in einem weiteren Bescheid gesondert über eine Erhöhung der Rente wegen einer bbB entschieden (a.a.O., Rz. 25). Hierbei war der erste Bescheid bestandskräftig geworden, der Kläger hatte lediglich wegen der bbB ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, es sei nicht streitgegenständlich, ob weitere Schädigungsfolgen vorliegen und ob der festgestellte GdS für die anerkannten Schädigungsfolgen zutreffe (a.a.O., Rz. 57). Diese Aussage bezog sich aber nur auf die Anerkennung der Gesundheitsschäden. Über die Höhe der Rente war auch in jenem Verfahren insgesamt zu entscheiden. Wenn die Versorgungsverwaltung im Nachgang gesondert über eine Erhöhung der Grundrente wegen einer bbB entscheidet, ist dies eine Entscheidung über die Grundrente insgesamt. Der zuvor ergangene und bestandskräftige Bescheid wird dann, wenn sich eine höhere Rente ergibt, von Amts wegen nach § 44 Abs. 1 SGB X geändert (teilweise zurückgenommen).
Aus diesem Grunde ist auch die Frage, ob der GdS des Klägers wegen einer bbB um 10 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, Gegenstand des ruhenden Berufungsverfahrens L 6 VH 1889/10. Soweit damals das SG in dem Urteil vom 14. April 2010 (S 8 VH 3481/08) ausgeführt hat, es entscheide über die Grundrente des Klägers nur im Bereich des "medizinischen" GdS wegen der anerkannten psychischen Schädigungsfolge und nicht auch über die bbB, traf diese Aussage rechtlich nicht zu. Auch wenn der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst ausgeführt hatte, er wolle die weiteren Fragen (bbB, BSchA, Zulagen und Ausgleichsrente sowie Anerkennung der Colitis ulcerosa und daraus folgende Erhöhung des GdS) in anderen Verfahren klären lassen, war dies - zumindest hinsichtlich der bbB - rechtlich nicht möglich, weil der Streitgegenstand nicht teilbar war. Entgegen der Ansicht des SG musste auch wegen des Bescheids vom 30. Juli 2008 nicht vollständig ein - neues - Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, sondern nur hinsichtlich des dort erstmals geregelten BSchA. Soweit der Bescheid vom 30. Juli 2008 über die Erhöhung der Grundrente wegen bbB entschieden hatte, war er nach § 96 Abs. 1 SGG in das bereits laufende Verfahren vor dem SG eingegangen.
Wie bereits ausgeführt, ist die anderweitige Rechtshängigkeit eine Prozessvoraussetzung, über die von Amts wegen zu entscheiden ist, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte insoweit eine Prozesseinrede erhoben hat. Vorrang hat das länger anhängige, ältere Verfahren (vgl. auch hierzu Keller, a.a.O., vor § 51, Rz. 15 f.). Dies ist hier das Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10.
Dagegen kann der Kläger einen (höheren) BSchA in diesem Verfahren zulässigerweise geltend machen. Der ihm zu Grunde liegende Anspruch begründet einen eigenständigen Streitgegenstand und kann losgelöst von Fragen der zu Grunde liegenden Schädigung und des medizinisch bedingten GdS verfolgt werden (vgl. Urteile des Senats vom 21. April 2015 – L 6 VG 2550/13 –, juris, Rz. 30, und vom 19. Oktober 2015 – L 6 VG 4549/14 –, juris, Rz. 39, jeweils m.w.N.). Die Rechtshängigkeit der Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10 und 1890/10 berührt den BSchA dagegen nicht. Es sind auch keine anderen, insbesondere keinen ruhenden Gerichtsverfahren anhängig, in denen der BSchA bereits Streitgegenstand wäre.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Klageantrags liegen vor. Nachdem der Kläger sein Begehren allein auf § 4 Abs. 1 HHG i.V.m. § 30 Abs. 3 ff. BVG stützen kann, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 HHG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG eröffnet. Insbesondere macht der Kläger keine Eingliederungshilfen nach §§ 9a ff. HHG geltend, über die nach § 10 Abs. 3 Satz 4 HHG die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden müssten. Ferner liegt eine angreifbare Verwaltungsentscheidung vor, denn der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 30. Juli 2008 - erstmals - über den BSchA entschieden. Außerdem wurde - auf Grund des damaligen Hinweises des SG, der insoweit zutraf - ein gesondertes Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG durchgeführt, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 endete. Dass die jetzige Klage verfristet erhoben worden ist, nachdem die - fristgerechte - Erhebung per e-mail formwidrig gewesen war, kann der Senat nicht beanstanden, nachdem das SG dem Kläger - nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG unanfechtbar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat.
In diesem Rahmen ist nur noch die Höhe des BSchA in dem zugesprochenen Zeitraum in Streit, also ab dem 1. Januar 2005. Der Kläger hatte in erster Instanz zum einen im Hinblick auf den Bescheid vom 30. Juli 2008 beantragt, den BSchA bereits ab dem 1. Januar 2005 statt erst ab 1. März 2005 beginnen zu lassen (damals Antrag Nr. 2). Hiermit hatte er Erfolg. Seinen weiteren damaligen Antrag (Nr. 3), den BSchA unter Abänderung des Erstanerkennungsbescheids vom 4. Januar 1988 bereits ab dem 1. April 1991 festzustellen und nachzuzahlen, hat er - wie ausgeführt - in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, nachdem das SG zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass jener Antrag unzulässig war. Hinsichtlich des BSchA macht der Kläger in der Berufungsinstanz demnach nur noch geltend, es müsse das Vergleichseinkommen eines studierten Arztes zu Grunde gelegt werden. Auch sein Begehren erster Instanz, bei der Berechnung müsse von den Regelungen für einen verheirateten Berechtigten ausgegangen werden, ist nicht mehr Streitgegenstand, da ein anderer Zeitraum betroffen ist. Auch hiermit hatte er Erfolg, indem das SG den Beklagten verurteilt hat, ab dem Monat seiner Verpartnerung (Mai 2006) den BSchA nach den Vorschriften für Verheiratete zu berechnen. Dass bereits zuvor, als der Kläger noch ledig war, die Vorschriften für Verheiratete anzuwenden wären, hat der Kläger selbst nicht ernsthaft vorgetragen.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf einen höheren BSchA. Der angegriffene Bescheid erweist sich in diesem Umfang als rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Zwar kann sich der Kläger dem Grunde nach auf den geltend gemachten Anspruch aus § 4 Abs. 1 HHG i.V.m. § 30 Abs. 3 ff. BVG stützen, auch wenn er wegen der rechtsstaatswidrigen Verurteilung in der DDR inzwischen auch nach dem StrRehaG rehabilitiert sein sollte, wozu er - wie im Tatbestand ausgeführt - nichts vorgetragen hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG den Inhabern einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG auch bei einer zusätzlichen Rehabilitierung nach dem StrRehaG keine Versorgungsansprüche nach den §§ 21 bis 24 StrRehaG zustehen, sondern die Ansprüche nach dem HHG Vorrang haben, wenn die Versorgungsansprüche aus beiden Gesetzen auf dieselbe Schädigung zurückzuführen sind (Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, zur Veröffentlichung, auch in juris, vorgesehen; ebenso Rademacher, in: Knickrehm, a.a.O., vor § 21 StrRehaG Rz. 11, § 21 StrRehaG, Rz. 13). Dies ist auch im Falle des Klägers so.
Ferner ist der Beklagte für den Anspruch auf einen BSchA passivlegitimiert, weil der Kläger seinen Wohnsitz im Gebiet des Beklagten hat. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 HHG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG). Sonderzuständigkeiten - wie z.B. die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, die hier zur Zuständigkeit des Landes S.-A. führen würde - sieht das HHG nicht vor.
Die nach § 4 Abs. 1 HHG für alle Versorgungsansprüche notwendige Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung in Folge des erlittenen Gewahrsams liegt vor. Der Beklagte hat mit dem Neufeststellungsbescheid vom 30. Juli 2008 eine andauernde Persönlichkeitsveränderung als Schädigungsfolge festgestellt. Insoweit ist dieser Bescheid bindend, weil nur der Kläger gerichtlich gegen ihn vorgeht.
Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung von § 30 Abs. 2 BVG einen BSchA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4, oder falls dies günstiger ist, einen BSchA nach § 30 Abs. 6 (vgl. auch Urteil des Senats vom 19. Oktober 2015 – L 6 VG 4549/14 –, juris, Rz. 41). Die näheren Vorschriften zur Ermittlung des BSchA nach beiden möglichen Berechnungswegen ergeben sich aus der nach § 30 Abs. 14 BVG erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BerufsSch.sausgleichsverordnung - BSchA).
Auf die Berechnung des BSchA nach den Bruttobeträgen waren im Falle des Klägers die Vorschriften aus § 30 Abs. 4 und 5 BVG und der BSchV in den bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassungen (also in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007, BGBl I S. 2904) zu Grunde zu legen. Die ab dem 1. Juli 2011 geltende Neuordnung des BSchA durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114) und durch die Neufassung der BSchAV vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), insbesondere die grundlegend reformierten Vorschriften des § 30 Abs. 5 BVG, gelten nur für solche Fälle, in denen erstmalig nach dem 30. Juni 2011 ein BSchA beantragt worden ist. Dies ergibt sich aus den Regelungen im Übergangsrecht in § 87 Abs. 1 und 2 BVG (Urteile des Senats vom 19. Oktober 2015 – L 6 VG 4549/14 –, juris Rz. 40, und vom 24. Mai 2012 - L 6 VU 6/10 -, nicht veröffentlicht; ebenso Dau, a.a.O., Rz. 49). Der Kläger hatte den nach wie vor der Höhe nach streitigen BSchA bereits am 16. September 2004 erstmals beantragt, der Beklagte hatte diesen Punkt dann zunächst in dem Bescheid vom 28. März 2007 offen gelassen, dann aber mit dem hier angegriffenen Neufeststellungsbescheid vom 30. Juli 2008 sogar noch vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts auch über den BSchA entschieden.
Wegen dieser Antragstellung am 16. September 2004 war es ferner im Falle des Klägers überhaupt möglich und geboten, den BSchA nach § 30 Abs. 4 BVG nach den Bruttobeträgen zu berechnen, wenn dies günstiger als eine Berechnung nach den Nettobeträgen war. Nach § 30 Abs. 10 Satz 1 BVG wird der BSchA ausschließlich nach § 30 Abs. 6 BVG und damit nach den Nettobeträgen berechnet, wenn der Antrag erstmals nach dem 21. Dezember 2007 gestellt worden ist.
Auf dieser Basis ist der Beklagte bei der Feststellung des Berufs, den der Kläger nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübt hätte ("Hätte-Beruf", § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG a.F.), zu Recht von einer angestellten kaufmännischen Tätigkeit ausgegangen, wie sie der Kläger tatsächlich bei der R. B. GmbH auch ausgeübt hat.
Diese Tätigkeit entsprach dem Beruf eines "Assistenten für Betriebswirtschaft", den der Kläger in der früheren DDR erlernt hatte und der - nach seinen eigenen Angaben nach der Übersiedlung - als Industriekaufmann einzustufen war. Auf die zuletzt in der DDR ausgeübte Tätigkeit als Hilfskrankenpfleger stellt der Kläger selbst nicht ab, sie wäre auch in ihrer Wertigkeit und ihren Verdiensten sogar noch unter der Tätigkeit bei der R. B. GmbH anzusiedeln.
Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, bei der Feststellung des "Hätte-Berufs" auf die Tätigkeit eines studierten Mediziners abzustellen, etwa eines Oberarztes, wie der Kläger geltend macht.
Es kann zwar zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er diesen Beruf vor der Schädigung angestrebt hat. Dies ist schon im Rahmen der bbB nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG eine der Voraussetzungen für die Ermittlung eines "Hätte-Berufs". Aber dass der Kläger diesen Beruf letztlich nicht hat ausüben können, ist nicht auf die Schädigungen zurückzuführen, die er durch den Gewahrsam in der &268;SSR und der DDR vom 23. Mai 1983 bis zum 12. September 1984 erlitten hat. Die Gesundheitsschäden, die damals verursacht worden waren, haben ihn nicht gehindert, nach der Übersiedlung in die damaligen Bundesrepublik ein Medizinstudium aufzunehmen. Unmittelbar nach der Übersiedlung bestanden - lediglich - eine psychoreaktive Störung und eine Verschlimmerung vorbestehender belastungsbedingter Wirbelsäulenbeschwerden mit Muskelreizungen bei Fehlhaltung der Wirbelsäule. Diese Beeinträchtigungen bestanden außerdem lediglich bis zum 1. September 1986 (vgl. Erstanerkennungsbescheid vom 4. Januar 1988). Dass damals keine Schädigungsfolgen bestanden, die die Aufnahme eines Medizinstudiums ausschlossen, zeigt sich auch darin, dass der Kläger unmittelbar nach der Übersiedlung wieder gearbeitet hat, zunächst in einem Krankenhaus und ab November 1984 dann in der genannten Tätigkeit als Kaufmann. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Angaben des Klägers selbst in dem Erörterungstermin am 15. Januar 2016. Ihnen ist zu entnehmen, dass einem Medizinstudium im Westen zunächst vor allem die Schulnoten und die damit verbundene Wartezeit im Wege standen und dass der Kläger später, als er die Wartezeit hinter sich gebracht hätte, nicht mehr studieren wollte, weil er in seiner Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH anderweitig im Erwerbsleben Fuß gefasst hatte.
Ob die DDR die Aufnahme eines Medizinstudiums in den Jahren 1981 bis 1983, also vor dem Gewahrsam, verhindert hat, ist hier nicht relevant. Der Kläger vermengt in seiner Argumentation, worauf ihn schon das SG hingewiesen hat, den in diesem Verfahren allein relevanten Gewahrsam und die daraus folgenden Gesundheitsschäden einerseits und die berufliche Benachteiligung bei der Verweigerung der Immatrikulation andererseits. Die Verweigerung eines Studienplatzes kann nur Gegenstand einer beruflichen Rehabilitierung sein, und für das eine Studienjahr 1983 ist der Kläger in S.-A. auch nach BerRehaG rehabilitiert worden. Aber aus dem BerRehaG folgen, anders als aus dem HHG, keine Ansprüche auf Rente. Allenfalls hätte der Kläger nach der beruflichen Rehabilitation in S.-A. zum Ausgleich der beruflichen Benachteiligung von der Bundesagentur für Arbeit Weiterbildungskosten nach §§ 6 ff. BerRehaG beziehen können, z.B. für eine Ausbildung im medizinischen Bereich.
Auf dieser Basis hat der Kläger keinen Anspruch darauf, der Berechnung des BSchA ein Nettovergleichseinkommen nach Stufe 3 aus der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu Grunde zu legen. Eine solche Berechnung im Allgemeinen sieht § 30 Abs. 5 BVG erst seit dem 1. Juli 2011 vor. Zuvor war von dem - allgemeinen - monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- und Wirtschaftsgruppe des "Hätte-Berufs" auszugehen. Nur bei einer Schädigung vor dem Ende der Schulausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BSchV a.F.), bei kaufmännischen oder technischen Angestellten, die wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten (§ 3 Abs. 4 BSchV a.F.) und bei unselbstständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 BSchV a.F.) ist von Beamtengehältern auszugehen. Alle drei Fälle sind bei dem Kläger nicht gegeben.
Gegen die Einstufung des Klägers in Leistungsgruppe III der Rubrik "kaufmännische Angestellte" im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Motoren" nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Lohnindizes ist nichts einzuwenden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 BSchV a.F. ist das hierfür relevante Durchschnittseinkommen der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die Lohnstatistik in der jeweils geltenden Fassung, vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird, und zwar bei kaufmännischen oder technischen Angestellten im produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe derjenige durchschnittliche Bruttoverdienst, der sich aus den Leistungsgruppen II, III, IV oder V in den Vergütungen des in Betracht kommenden Wirtschaftszweigs ergibt. Für die Einstufung in Leistungsgruppen sind dabei bis einschließlich 30. Juni 2009 die vom BMAS in dem Rundschreiben vom 25. Oktober 1960 genannten Definitionen maßgeblich (BSG, Urteil vom 31. Mai 1979 - 10 RV 69/78 -, juris, Rz. 10 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 15 VS 2/06 –, juris, Rz. 82).
Hiernach hat der Beklagte nicht nur den richtigen Wirtschaftsbereich gewählt, sondern auch zu Recht Leistungsgruppe III. Diese umfasst Arbeitnehmer/-innen mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. Die nächst höhere Leistungsgruppe II betrifft dagegen Angestellte mit - unter anderem - einer gewissen Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, also Personalführung ausüben (Bayerisches LSG, a.a.O., Rz. 85). Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Anforderungen an eine Einstufung in diese Leistungsgruppe streng (Urteil vom 19. Juni 1996 - 9 RV 19/94 -, juris, Rz. 18). Es muss sich um deutlich herausgehobene Tätigkeiten handeln (BSG, Urteil vom 20. November 1970 - 10 RV 795/68 -, juris, Rz. 21). In der Praxis ist diese Leistungsgruppe denjenigen Angestellten vorbehalten, die über den Gruppenleiter hinaus wenigstens zum Abteilungs- oder Niederlassungsleiter aufgestiegen sind (Bayerisches LSG, a.a.O., juris, Rz. 89). Diese Vor¬aussetzungen sind hier nicht zu erkennen. Dass der Kläger ohne die Schädigung eine Position auf der Ebene eines Abteilungsleiters mit Personalverantwortung erreicht hätte, ist nicht anzunehmen. Der in der DDR erlernte Beruf wurde als "Assistent" bezeichnet. Zuletzt vor der Schädigung hatte der Kläger diesen Beruf aufgegeben und als Hilfskrankenpfleger gearbeitet. Seine weitere berufliche Laufbahn bei der R. B. GmbH ergibt ebenfalls keine Hinweise, dass der Kläger schädigungsbedingt berufliche Nachteile erlitten hat, insbesondere nicht dafür, dass er schädigungsbedingt keine Personalverantwortung erreicht hat. Die anfänglichen Qualifizierungen (Englisch, Betriebswirt VWA) zeigen, dass die Fähigkeiten des Klägers eher im fachlichen Bereich lagen, was seinem späteren Einsatz als qualifizierter kaufmännischer Sachbearbeiter - in einem internationalen Unternehmen wie der R. B. GmbH sind auch dafür z.B. Englischkenntnisse notwendig - entsprach. Führungskompetenzen, die durch die Schädigung behindert worden sein könnten, sind aus dem gesamten Berufsleben des Klägers nicht zu ersehen.
Gegen die weitere Berechnung des BSchA mit Ausnahme der Berücksichtigung seiner Verpartnerung ab März 2006 bei der Ermittlung des Nettovergleichseinkommens (vgl. hierzu § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVG a.F.) hat der Kläger keine Einwände mehr erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Der Beklage hat als Bruttovergleichseinkommen nach § 30 Abs. 5 Satz 2 BVG a.F. das statistische Durchschnittseinkommen aus der genannten Vergleichsgruppe aus den letzten drei Jahren in Höhe von EUR 3.741,00 dem derzeitigen (März 2005) bezogenen Bruttoeinkommen des Klägers gegenübergesetzt. Letzteres hat er sogar zu Gunsten des Klägers nur nach der Erwerbsminderungsrente von EUR 1.163,11 brutto und der Betriebsrente von EUR 95,33 mit zusammen EUR 1.258,44 berechnet, ohne die gezahlte Abfindung oder das Vorsorgekapital bzw. die daraus folgenden Erträge (vgl. zu Einkommen aus "früherer Tätigkeit" § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG a.F.) zu berücksichtigen. Die Differenz betrug EUR 2.482,56, der BSchA beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BVG a.F. 42,5 % hiervon; dies entspricht EUR 1.055,28. Zu Recht hat der Beklagte letztlich hiervon den Teil der Grundrente abgezogen, der der Erhöhung des GdS um 10 Punkte wegen der bbB des Klägers entspricht (EUR 57,00). In dieser Höhe ruht nach § 30 Abs. 13 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG der Anspruch des Klägers auf BSchA. Sofern der Kläger in dem ruhenden Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10 Erfolg hat und eine Erhöhung der Grundrente um weitere 10 Punkte erreicht, würde sich der BSchA entsprechend verringern. Auf der jetzigen Basis ergeben sich jedenfalls jene EUR 999,00, die der Beklagte zugesprochen hat.
Die Vergleichsberechnung nach den Nettoeinkünften (§ 30 Abs. 6 BVG) hat für den Kläger jedenfalls in der Zeit vor seiner Verpartnerung nicht zu höheren Ansprüchen geführt, für die Zeit danach hat der Beklagte das Urteil des SG ausgeführt und die Nettoberechnung zu Grunde gelegt.
Der Senat konnte, wie getan, über die Anträge des Klägers in der Sache entscheiden. Seine beiden Hilfsbeweisanträge aus dem Schriftsatz vom 9. März 2016 waren abzulehnen.
Der erste Hilfsbeweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass er - der Kläger - den angestrebten Beruf als mindestens leitender Oberarzt auf Grund der Schädigungsfolgen nicht habe erreichen können, ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. J. F., Universitätsklinikum M. einzuholen, ist unzulässig. Wie der Senat bereits entschieden hat, muss ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die notwendigen Anknüpfungstatsachen benennen, wenn es sich nicht um einen zu unsubstanziierten Ausforschungsbeweis handeln soll (Urteil des Senats vom 22. November 2012 – L 6 U 1626/12 –, juris, Rz. 29). Aus dem Antrag des Klägers ist nicht zu erkennen, welche Schädigungsfolgen gemeint sind und - sofern der Kläger die als Schädigungsfolge anerkannte psychische Erkrankung meint - welche konkreten Funktionseinbußen des Kläger an der Aufnahme eines Medizinstudiums gehindert haben sollen.
Den zweiten Hilfsbeweisantrag, zum Beweis der während der Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH erfahrenen Diskriminierungen eine - etwas näher bezeichnete - Akte beim werksärztlichen Dienst der R. B. GmbH einzuholen, lehnt der Senat ab, weil es für die Entscheidung auf die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ankommt. Beweisanträge sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend den Regelungen bei § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 Strafprozessordnung (StPO) unter anderem dann abzulehnen, wenn die behauptete Tatsache unerheblich ist (Leitherer, a.a.O., § 103 Rz. 8 m.w.N.; vgl. Urteil des Senats vom 22. September 2016 – L 6 VG 1927/15 –, juris, Rz. 62). Selbst wenn der Kläger, wie er mit seinem Beweisantrag konkludent behauptet, bei der R. B. GmbH "diskriminiert" worden ist, so hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe des BSchA. Diese Leistung hängt vielmehr sogar davon ab, dass die Einkommensverluste des Betroffenen auf der Schädigung beruhen und nicht etwa auf anderen Gründen wie einer Diskriminierung durch den Arbeitgeber.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Der höchst hilfsweise gestellte Zulassungsantrag des Klägers war daher abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung in der Hauptsache die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Ulm (SG), hilfsweise - nur noch - die Erhöhung einer laufenden Beschädigtengrundrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (bbB) sowie einen höheren BerufsSch.sausgleich (BSchA). Dem Verfahren liegt ein als Schädigung anerkannter Gewahrsam in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zu Grunde.
Der Kläger ist im Jahre 1957 in A. (damals Bezirk H., heute Land S.-A.) geboren und war dort wohnhaft. Die Polytechnische Oberschule verließ er nach dem 10. Schuljahr. Von 1974 bis 1976 erlernte er in der DDR den Beruf eines Wirtschaftskaufmanns "Assistenten für Betriebswirtschaft" im VEB Rechnungsführung A. bzw. Industriekaufmanns. 1976/1978 absolvierte er Wehrersatzdienst als Sanitäter. Von 1978 bis 1981 war er als "Baukaufmann" bzw. Stellvertretender Ökonomischer Leiter eines Wohnungsbaukombinats beschäftigt. Währenddessen erwarb er in einer Abendschule bis 1980 das Abitur. Von Juni 1981 bis Mai 1983 arbeitete er im Hinblick auf ein geplantes Medizinstudium als Hilfskrankenpfleger. und bewarb sich erfolglos 1981 und 1982 an der M.-L.-Universität H. für ein Medizinstudium (vgl. Anklageschrift vom 12. Oktober 1983). Nach einem Fluchtversuch aus der DDR befand sich der Kläger ab dem 23. Mai 1983 in der ehemaligen Tschechoslowakei (&268;SSR) und vom 1. Juni 1983 bis zum 12. September 1984 in der DDR in Haft. Das Bezirksgericht (BezG) H./S. verurteilte ihn am 8. November 1983 wegen "landesverräterischer Agententätigkeit" und "ungesetzlichen Grenzübertritts" zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (BS 30/83). Nach einem Freikauf durch die Bundesrepublik Deutschland (BRD) reiste er am 12. September 1984 in das damalige Bundesgebiet ein. Er war zunächst im Notaufnahmelager Gießen untergebracht und wurde von dort dem Land Baden-Württemberg zugewiesen.
Die zuständige Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Stuttgart erklärte mit Verfügung vom 11. Dezember 1984 die (weitere) Vollstreckung des Strafurteils aus der DDR für unzulässig (11 IRH 160/84). Das ehemalige Ausgleichsamt Stuttgart erteilte am 30. Januar 1985 die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) über politischen Gewahrsam in der DDR und gewährte Eingliederungshilfe (55-0.3).
Wenige Tage nach seiner Ankunft nahm der Kläger eine Berufstätigkeit im R.-B.-Krankenhaus auf (vgl. hierzu seine Angaben in seinem ersten Versorgungsantrag und bei Dr. Sch., Gutachten vom 30. September 1986). Ab dem 8. November 1984 war er als Kaufmann bei der R. B. GmbH beschäftigt, zunächst in unternehmensinternen Verkaufsstellen. Nach einem mehrwöchigen Englischkurs auf M. und einer erfolgreichen Wei¬terbildung zum Betriebswirt (VWA) 1990/1991 übernahm er ab März 1992 eine höherwertige Aufgabe im Bereich der Auftragsabwicklung, ab August 1993 dann in der Bearbeitung von Gewährleistungsfällen (vgl. die Angaben in dem Arbeitszeugnis der R. B. GmbH vom 31. Dezember 2004).
Der Kläger beantragte erstmals am 12. Juli 1985 Versorgungsleistungen nach dem HHG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Während des anschließenden Verwaltungsverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 die Übernahme von Verdienstausfall nach einer Begutachtung ab. Nach Einholung mehrerer Befundberichte und Gutachten, darunter des genannten Gutachtens von Dr. Sch., erkannte der Beklagte mit Erstanerkennungsbescheid vom 4. Januar 1988 als Folgen der Inhaftierung eine psychoreaktive Störung im Sinne der Entstehung sowie belastungsbedingte Wirbelsäulenbeschwerden mit Muskelreizungen bei Fehlhaltung der Wirbelsäule im Sinne einer Verschlimmerung an. Eine Rente wurde nicht gewährt. Der Bescheid enthielt den Zusatz, ab dem 1. September 1986 lägen keine Schädigungsfolgen mehr vor. Der Kläger erhob Widerspruch (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1989) und danach Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (S 13 V 2469/89), wobei er die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden und eine Rentengewährung begehrte. Das nach der Abweisung seiner Klage (Urteil vom 30. April 1992) eingeleitete Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 8 VH 437/95) wurde ruhend gestellt, weil der Kläger am 5. Mai 1992 einen neuen Leistungsantrag gestellt hatte.
In dem neuen Verwaltungsverfahren machte der Kläger geltend, die bei ihm bestehende, erstmals im April 1991 im K.-O.-Hospital in St. diagnostizierte Colitis ulcerosa sei ebenfalls schädigungsbedingt. Der Beklagte holte das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 13. November 1995 ein, der ausführte, die Ursachen der Colitis ulcerosa seien in der Wissenschaft noch nicht abschließend geklärt, wobei eine genetische Disposition, Umwelteinflüsse, immunologische Phänomene, infektiöse Faktoren oder auch psychische Faktoren sowie eine "somatypische Wechselwirkung" hieraus diesen Faktoren angeschuldigt würden. Jedenfalls sei von einer multifaktoriellen Entwicklung auszugehen. Dies sei auch bei der nach 1990 entwickelten Colitis ulcerosa des Klägers der Fall. Sie sei daher als schicksalhaft anzusehen. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 1996 die Anerkennung dieser Erkrankung als Schädigungsfolge und - erneut - eine Rentengewährung ab. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos.
Nachdem die Beteiligten das ruhende Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (L 8 VH 437/95) wieder angerufen hatten, wurde der neue Bescheid vom 12. Januar 1996 als Gegenstand dieses Verfahrens betrachtet. Das LSG wies die Berufung des Klägers und in diesem Rahmen die Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 1996 mit Urteil vom 26. Februar 1999 zurück. Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 15. Juli 1999 als unzulässig.
Der Kläger wandte sich schriftlich an zahlreiche öffentliche Stellen. Der Beklagte wertete eines seiner Schreiben - vom 27. Januar 2000 - als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 28. Juni 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2001, lehnte es die Rücknahme des Bescheides vom 12. Januar 1996 ab. Zur Begründung führte er aus, die Colitis ulcerosa könne weiterhin nicht als Folge der Inhaftierung angesehen werden. Der Kläger erhob Klage, nunmehr wegen eines zwischenzeitlichen Umzugs, beim Sozialgericht Ulm (S 8 VH 2467/01). Nach Verbindung dieses Verfahrens mit einem weiteren (wegen eines Zahnverlustes) erging unter dem Aktenzeichen S 8 VH 2255/01 das abweisende Urteil vom 26. Mai 2003. Das anschließende Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg (L 6 VH 3076/03) wurde mit Einverständnis beider Beteiligter zum Ruhen gebracht.
Im Jahre 1999 beantragte er in S.-A. Rehabilitierung. Er machte geltend, das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR habe ihn in den Jahren 1981, 1982 und 1983 an der Aufnahme eines Medizinstudiums an den Universitäten in L. und H. gehindert. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 stellte das Landesverwaltungsamt S.-A. auf der Basis des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) eine rechtsstaatswidrige Verhinderung des Studiums - nur - für das Studienjahr 1983/1984 fest und rehabilitierte den Kläger dementsprechend für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 12. September 1984. In dem anschließenden Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) H. (Az. 2 A 120/05 HAL) war vorgetragen worden, dass die Ablehnungen der Zulassungsanträge des Klägers für die Studienjahre 1981 und 1982 nicht auf rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beruht hätten. Eine Entscheidung in jenem Gerichtsverfahren ist den hiesigen Akten nicht zu entnehmen. Aus vorhandenen Unterlagen ist ferner zu erkennen, dass der Kläger wegen der Verurteilung durch das BezG H./S. auch nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert wurde. Auch hierzu sowie zu dem an anschließenden Prozess beim VG H. (Az. 2 A 195/05 HAL) finden sich in den gesamten Akten keine näheren Angaben.
Mit Eingang bei dem Beklagten am 16. September 2004 beantragte der Kläger - konkludent - erneut eine Versorgung.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens, das sich über mehrere Jahre hinzog, teilte der Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis mit der R. B. GmbH habe nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zum 31. Dezember 2004 geendet, vom 1. Januar bis zum 14. Februar 2005 habe er Krankengeld und vom 15. bis 28. Februar 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Ab dem 1. März 2005 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von anfangs EUR 1.163,11 brutto im Monat, die zunächst befristet war und seit dem 1. April 2007 auf unbestimmte Zeit geleistet wird (vgl. Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [BfA] bzw. der Deutschen Rentenversicherung [DRV] Bund vom 19. August 2005 und 15. Januar 2007).
Der Kläger machte erneut die Colitis ulcerosa sowie eine Verschlimmerung seiner psychischen Beeinträchtigungen, die auch auf Mobbingerfahrungen in seiner Berufstätigkeit beruhe, geltend. Diese Beeinträchtigungen hätten auch zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich, dass er seit Juni 2004 in traumatherapeutischer Behandlung bei Dr. v. R. (Attest vom 23. August 2004) war. Die DRV Bund übersandte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. H. vom 29. Juni 2005, das die Grundlage der Rentengewährung gewesen war. Der Beklagte beauftragte hiernach Prof. Dr. H., die besonderen versorgungsrechtlichen Fragen in einem Zusatzgutachten nach Aktenlage zu begutachten. Diese Expertise wurde am 9. Oktober 2006 erstattet. Prof. Dr. H. schlug darin vor, für die als Schädigungsfolge anzuerkennende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0 nach der ICD-10 GM) sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, heute: Grad der Schädigungsfolgen [GdS]) von 30 bis 40 angemessen. Die Colitis ulcerosa war auch nach seiner Einschätzung nicht schädigungsbedingt.
Mit Bescheid vom 28. März 2007 erkannte der Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Schädigungsfolge nach dem HHG an und bewilligte eine Beschädigtenversorgung (Beschädigtengrundrente) nach einer MdE von 40 v.H. in Höhe von anfangs EUR 161,00 monatlich. In den Gründen war ausgeführt, über die ebenfalls gestellten Anträge des Klägers auf Erhöhung des GdS wegen bbB sowie auf Gewährung eines BSchA könne noch nicht entschieden werden, hierzu würden zu gegebener Zeit weitere Bescheide ergehen (S. 2 unten). Der Kläger legte Widerspruch ein und verwies auf die als Schädigungsfolge ebenfalls geltend gemachte Colitis ulcerosa. Der Beklagte führte in dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 aus, die MdE für die PTBS sei zutreffend festgesetzt, während über die Colitis ulcerosa in dem Bescheid vom 28. März 2007 nicht entschieden worden sei. Der Kläger erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht Ulm (SG, S 8 VH 3273/07), die auf seinen Antrag hin zum Ruhen gebracht wurde.
Parallel hierzu hörte der Beklagte den Kläger zu seinem tatsächlichen und ursprünglich geplanten beruflichen Werdegang an. Er verwies auf die Rehabilitation in S.-A. und teilte mit, die DDR habe das beabsichtigte Medizinstudium vereitelt. Bei der R. B. GmbH habe er zuletzt nur EUR 55.000,00 brutto im Jahr verdient, während Mitarbeiter mit gleichwertigem oder niedrigerem Berufsabschluss mit EUR 70.000,00 brutto und mehr entlohnt worden wären. Er habe von seinem Arbeitgeber seit 1994 keine Weiterbildungsmaßnahmen und außer den Tariflohnsteigerungen "keine Gehaltserhöhungen" mehr erhalten. Seine betriebliche Altersversorgung sei unberechtigterweise von EUR 40.000,00 auf EUR 19.500,00 gekürzt worden. Der Kläger legte Unterlagen vor, darunter umfangreiche eigene Aufzeichnungen über das behauptete Mobbing, Schul- und Ausbildungszeugnisse und das bereits genannte Arbeitszeugnis. Aus dem Protokoll der Verhandlung beim Arbeitsgericht Stuttgart vom 30. Juni 2004 in dem Kündigungsschutzverfahren des Klägers gegen die R. B. GmbH (24 Ca 5197/04) ergab sich, dass sich die Parteien jenes Verfahrens durch Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter ordentlicher Kündigung zum 31. Dezember 2004, auf eine Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von EUR 55.000,00 brutto zum 1. Februar 2005, auf die ungeschmälerte Auszahlung der Betriebsrente und die Erteilung des - bereits genannten - qualifizierten "wohlwollenden" Zeugnisses geeinigt hatten. Nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. Dezember 2006 war die Betriebsrente des Klägers - von EUR 95,33 monatlich ab März 2005 - entsprechend den arbeitsrechtlichen Regelungen für den Rentenbezug bei Erwerbsminderung berechnet worden. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für April, Mai, November und Dezember 2004 ergab sich, dass der Kläger monatlich - brutto - ein Grundgehalt von EUR 3.484,00 sowie im April eine "Arbeits- und Erfolgsprämie" von EUR 962,00, im Mai ein Urlaubsgeld von EUR 2.803,85) und im November eine "Tarifliche Sonderzahlung" von EUR 1.917,00 erhalten hatte. Das gesamte Jahresgehalt für 2004 war in der letzten Gehaltsabrechnung mit brutto EUR 31.237,97 angegeben, das ausgezahlte Nettogehalt für Dezember 2004 betrug EUR 2.696,66. Ferner legte der Kläger den Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Juli 2005 samt Berechnungsbögen vor, aus dem sich ergab, dass er von Februar bis Juni 2004 - wohl wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - kein Gehalt (Grundgehalt) erhalten hatte, weswegen die BA der Berechnung des Arbeitslosengeldes ab dem 15. Februar 2005 die Einkünfte des Klägers von März 2003 bis Oktober 2004 (insgesamt EUR 56.692,09 brutto für 445 Tage, daraus folgend ein Leistungsentgelt [entspricht dem Nettoeinkommen] von EUR 69,73 kalendertäglich, entsprechend EUR 2.091,90 monatlich) zu Grunde gelegt hatte.
Ferner holte der Beklagte Auskünfte der R. B. GmbH ein. Diese teilte am 4. Juni 2008 mit, der Kläger sei als "qualifizierter kaufmännischer Sachbearbeiter" beschäftigt und in die Gehaltsgruppe K5 des Manteltarifvertrags Südwestmetall eingeordnet gewesen. Der Betrieb, in dem er gearbeitet habe, gehöre in den Erhebungen des Statistischen Bundesamts dem Wirtschaftszweig 34/30 ("Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen und Motoren" an. Sie legte ferner unter anderem einen Auszug aus dem Betriebsrentenkonto des Klägers zum 31. Dezember 2004 (Basiskonto zur PNR 70977716) über ein Vorsorgevermögen von EUR 30.947,00 vor.
Nach einem später zur Akte gelangten Schreiben seiner Krankenkasse vom 5. Juni 2008 hatte er etwa zwei Jahre nach dem Ende seiner Berufstätigkeit aus seiner betrieblichen Altersvorsorge - zusätzlich zur laufenden Rente - eine Kapitalauszahlung von EUR 20.339,19 erhalten, für die ab März 2008 zehn Jahre lang monatlich EUR 28,23 Krankenversicherungsbeiträge (seit 1. Januar 2015 Gesamtbeitrag EUR 30,18, vgl. Mitteilung vom 17. Juli 2015) zu zahlen waren. Der Beklagte ermittelte weiterhin, dass der Kläger auf Grund des Bescheids des Beklagten vom 15. November 2007 ab September 2007 eine besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG von EUR 250,00 monatlich erhielt. Letztlich gelangte der Steuerbescheid des Finanzamts G. vom 22. Januar 2008 für das Jahr 2006 zu den Akten.
Der Kläger teilte auch mit, dass er am 10. März 2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war (vgl. Lebenspartnerschaftsurkunde des Landratsamts G. vom 10. März 2006, VI 1.3-073-1).
Mit "Neufeststellungsbescheid" vom 30. Juli 2008 (Bl. 1135 ff. B-Akten) stellte der Beklagte "im Anschluss an den Bescheid vom 28. März 2007" als Schädigungsfolge eine "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" fest, erhöhte den GdS bzw. die daraus folgende Rente wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit rückwirkend zum 1. März 2005 von 40 auf 50 (monatlicher Zahlbetrag nunmehr zunächst EUR 218,00) und gewährte dem Kläger ebenfalls ab dem 1. März 2005 einen BSchA von anfangs EUR 999,00 monatlich. Zur Berechnung war auf die Anlage 2a zu diesem Bescheid (Bl. 1124 ff. B-Ak¬ten) verwiesen. Aus dieser ergibt sich, dass der BSchA nach einem Vergleichseinkommen von EUR 3.741,00 entsprechend den statisch erhobenen Durchschnittslöhnen nach Leistungsgruppe III für kaufmännische Angestellte im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Motoren" errechnet worden war und dass der Beklagte seinen Berechnungen die Bruttobeträge des Vergleichseinkommens und des derzeitigen Einkommens des Klägers zu Grunde gelegt hatte. Die beigefügten (fiktiven) Vergleichsberechnungen nach den Nettobeträgen hatten etwas geringere Beträge ergeben (für März 2005 z.B. EUR 936,00), wobei der Beklagte hierbei die Regelungen für ledige Berechtigte zu Grunde gelegt hatte. Der Beklagte führte aus, ein schädigungsbedingter Einkommensverlust liege erst ab dem Ausscheiden aus dem Berufsleben am 1. März 2005 vor. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids war ausgeführt, er werde Gegenstand des Klageverfahrens S 8 VH 3273/07.
Der Kläger rief dieses Klageverfahren bei dem SG wieder an (neues Az. S 8 VH 3481/08). Er machte zum einen Ausführungen zu seiner psychischen Erkrankung. Zum anderen begehrte er, den BSchA höher zu berechnen und auch früher beginnen zu lassen. Es sei von einem Vergleichseinkommen von mindestens EUR 6.300,00 auszugehen. Außerdem sei bei der Vergleichsberechnung nach den Nettobeträgen seine eingetragene Lebenspartnerschaft, die insoweit einer Ehe gleichzustellen sei, zu berücksichtigen. In diesem Falle ergäben sich höhere Ansprüche, sodass der BSchA nach den Nettobeträgen zu gewähren sei. Ferner machte der Kläger - erstmals - eine Pauschale für erhöhten Wäscheverschleiß und eine Pflegezulage, eine Schwerstbeschädigtenzulage und eine Ausgleichsrente geltend. Das SG holte das Gutachten von Prof. Dr. H. vom 19. Januar 2010 ein. Dieses bestätigte die bisherigen Diagnosen. Der GdS für die schädigungsbedingte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung liege weiterhin nicht über 30 bis 40. Zwar hätten sich die Beeinträchtigungen nach den Angaben des Klägers verschlechtert. Diese Angaben kontrastieren jedoch deutlich damit, dass nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kein Mobbing mehr stattfinde, die Lebenspartnerschaft fortbestehe und formell geschlossen worden sei, der Kläger leichtere Tätigkeiten im Haushalt ausübe, verschiedene Hobbies (Lesen, Radio hören, gemeinsam mit dem Freund fernsehen, Fitness am Wochenende, Spaziergänge, leichte Gartenarbeiten) ausübe und Urlaub in S. mache.
Mit Urteil vom 14. April 2010 wies das SG die Klage ab. In dem Urteil ist ausgeführt, es entscheide - allein - über eine Abänderung "des Bescheids vom 28. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2007 und des Bescheids vom 30. Juli 2008" und damit nur über die Höhe des GdS wegen der anerkannten psychischen Schädigungsfolge. Der damals noch durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger habe die Klage auf die Feststellung des GdS wegen der Persönlichkeitsänderung beschränkt. Er habe mitgeteilt, er wolle die weiteren Fragen (bbB, BSchA, Zulagen und Ausgleichsrente sowie Anerkennung der Colitis ulcerosa und daraus folgende Erhöhung des GdS) in anderen Verfahren klären lassen. Dies sei auch sinnvoll. Hinsichtlich der besonderen beruflichen Betroffenheit und hinsichtlich des BSchA sei - entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 30. Juli 2008 - noch ein Vorverfahren durchzuführen, weil diese Punkte in dem Ausgangsbescheid vom 28. März 2007 nicht geregelt worden seien. Die Anerkennung der Colitis ulcerosa sei bereits Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens L 6 VH 3076/03. In der Sache führte das SG aus, der GdS wegen der anerkannten Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Gebiet sei mit 40 zutreffend festgesetzt worden. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim LSG Baden-Württemberg ein (L 6 VH 1889/10).
Gleichzeitig rief der Kläger das Berufungsverfahren L 6 VH 3076/03 wegen der Anerkennung der Colitis ulcerosa im Überprüfungswege wieder an (neues Az. L 6 VH 1890/10).
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 ordnete das LSG Baden-Württemberg auf Antrag beider Beteiligter das Ruhen der beiden Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10 und L 6 VH 1890/10 an.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte - unter anderem - mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2010 (Bl. 1342 ff. B-Akten) den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. Juli 2008 wegen der Höhe und des Beginns des BSchA zurückgewiesen. Zutreffend sei bei dem Kläger auf das Vergleichseinkommen eines kaufmännischen Angestellten abgestellt worden. Der BSchA sei auch nicht entsprechend den Regelungen für einen verheirateten Berechtigten zu berechnen. Die gesetzlichen Regelungen im BVG, die allein auf Eheleute abstellten, habe das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nicht verändert.
Der Kläger hat am 17. Juni 2010 - per e-mail - Klage beim SG erhoben. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Az. S 14 VH 2151/10 (4 Bände Gerichtsakten) geführt. Der Kläger hat dort umfassend zu allen streitigen Punkten vorgetragen. Insbesondere hat er die Feststellung eines höheren GdS wegen der anerkannten Persönlichkeitsveränderung sowie wegen der noch anzuerkennenden Colitis ulcerosa beantragt. Dies sei zumindest im Rahmen der "Kann-Versorgung" zu berücksichtigen. Der GdS betrage 100. Es sei eine höhere bbB festzustellen. Der BSchA müsse höher berechnet werden. Er sei tatsächlich schon zum 31. Dezember 2004 und nicht erst ab dem 1. März 2005 aus dem Berufsleben ausgeschieden. Außerdem machte er eine Schwerstbeschädigtenzulage geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Klageverfahren beim SG mit den beiden ruhenden Berufungsverfahren beim LSG Baden-Württemberg zusammenzuführen.
Das SG hat den Kläger am 18. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass eine Zusammenführung der Klage mit den beiden Berufungsverfahren nicht möglich sei. Am 14. November 2011 hat das SG mitgeteilt, dass eine Klageerhebung per e-mail unzulässig sei. Der Kläger hat hier¬auf am 22. November 2011 per Telefax vorgetragen, er habe seine Klage auch mit unterschriebenem Telefax eingereicht, vorsorglich beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Nach einem Erörterungstermin am 1. März 2012 hat das SG mit Beschluss vom 26. Juni 2012 auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung des Beklagten das Ruhen des Verfahrens S 14 VH 2151/10 angeordnet.
Am 24. August 2013 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Es ist sodann unter dem Az. S 11 VH 2769/13 geführt worden (2 Bände Gerichtsakten). Nachdem das SG einen Erörterungstermin anberaumt hat, hat der Kläger erneut das Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Beklagte hat dem zugestimmt. Das SG hat sodann den Termin aufgehoben und mit Beschluss vom 27. Januar 2014 erneut das Ruhen angeordnet. Am 19. April 2014 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Es ist unter dem bisherigen Az. fortgesetzt worden.
In einem Erörterungstermin am 6. Oktober 2014 hat der Kläger unter anderem ausgeführt, seiner Meinung nach müsse der BSchA deshalb höher berechnet werden, weil er nicht wie beabsichtigt in der DDR ein Medizinstudium habe durchführen können. Der BSchA sei nach den Vorschriften zu berechnen, die ab den Änderungen des BVG und der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) im Jahre 2011 gölten, nicht nach den früheren Vorschriften. Er hat ferner ausgeführt, in seinem Falle müsse die bbB zu einer Erhöhung des GdS um mindestens 30 % führen. Desweiteren hat er umfangreiche Ausführungen zur Anerkennung weiterer Erkrankungen als Schädigungsfolgen, insbesondere der Colitis ulcerosa, gemacht.
Der Kläger hat außerdem schriftsätzlich umfangreich zu den Ablehnungen seiner Studiengesuche bei den Universitäten L. und H. in den Jahren 1981 und folgende sowie zu den Diskriminierungen und dem Mobbing vorgetragen, die er in seiner Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH erfahren habe. Hierzu hat er sein "Diskriminierungstagebuch" (etwa 1000 Seiten, vgl. Bd. 3 und 4 der SG-Akte) vorgelegt sowie auf - mehrere - arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die R. B. GmbH hingewiesen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Gesetzesänderungen des Jahres 2011 seien nur für solche Anträge anwendbar, die danach gestellt worden seien. Bei dem Kläger handele es sich aber um einen Bestandsfall. Ferner treffe es zu, dass das Arbeitsverhältnis bereits Ende 2004 geendet habe, jedoch habe er bis zum 14. Februar 2005 Krankengeld und anschließend bis zum 28. Februar 2005 Arbeitslosengeld erhalten, weswegen von einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erst zum 1. März 2005 ausgegangen werden könne. Der BSchA sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nach den Vorschriften für verheiratete Berechtigte zu berechnen, da der Gesetzgeber im Recht des BSchA eingetragene Lebenspartner Ehegatten bislang nicht gleichgestellt habe, hilfsweise seien die Vorschriften für verheiratete Berechtigte im Falle des Klägers erst ab März 2006 anzuwenden, da die Lebenspartnerschaft am 10. März 2006 begründet worden sei. Der Beklagte hat Vergleichsberechnungen des BSchA zu den denkbaren Berechnungsmethoden vorgelegt, allesamt ausgehend von einem Vergleichseinkommen von EUR 3.790,00.
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 auf Grund mündlicher Verhandlung, an der beide Beteiligte teilgenommen haben, hat das SG unter Abänderung des Bescheids vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2010 den Beklagten verurteilt, dem Kläger auch für Januar und Februar 2005 BSchA zu gewähren und ihn ab dem 10. März 2006 unter Zugrundelegung des Nettobetrags des Vergleichseinkommens eines verheirateten Berechtigten neu zu berechnen und zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat es dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Das SG ist ausweislich des Tatbestandes seines Urteils von folgenden Anträgen des Klägers ausgegangen:
1. den Bescheid vom 13. Oktober 1987 (gemeint: 4. Januar 1988) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1989 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm diverse direkte Haftfolgeschäden, indirekte Haftfolgeschäden und damit zusammenhängende Verschlimmerungen beginnend ab 23. Mai 1983 bzw. 12. September 1984 festzustellen, 2. den Bescheid vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen höheren Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens ausschließlich aus Grundgehältern der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln und ab dem 1. Januar 2005 zu bewilligen, 3. den Bescheid vom 13. Oktober 1987 bzw. 4. Januar 1988 (gemeint nur der letztere) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1989 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Berufsschadensausgleich rückwirkend, ersatzweise ab dem 1. April 1991 festzustellen und nachzuzahlen, 4. seine bbB von 10% auf mindestens 30% zu erhöhen, 5. den Grad der Schädigungsfolgen für die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung höher festzustellen sowie 6. die Verschlimmerung der Colitis ulcerosa und hierdurch bedingter Schübe und psychosoziale Auslösefaktoren als HaftfolgeSch. anzuerkennen und einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 festzustellen, hilfsweise die Colitis ulcerosa im Rahmen der Kann-Versorgung anzuerkennen und zu entschädigen.
Das SG hat ausgeführt, zwar sei die Klage verfristet gewesen, weil die zunächst erfolgte Klageerhebung durch e-mail formwidrig gewesen sei, jedoch sei dem Kläger auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren.
Unabhängig hiervon hat das SG mehrere der Klageanträge für unzulässig gehalten. Der Antrag auf Anerkennung einer (Verschlimmerung der) Colitis ulcerosa und Feststellung eines GdS von 100, hilfsweise im Rahmen der Kann-Versorgung (Nr. 6), sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dieses Begehren sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 6 VH 1890/10. Dies gelte auch für den Antrag auf Feststellung eines höheren GdS wegen der bereits anerkannten Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Gebiet (Nr. 5). Dieses Begehren sei Gegenstand des Berufungsverfahrens L 6 VH 1889/10. Der Antrag auf Anerkennung weiterer "diverser Haftfolgeschäden" unter Anfechtung des Erstbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 1989 (Nr. 1) sei wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Über dieses Begehren seit mit den Urteilen des SG Stuttgart vom 30. April 1992 (S 13 V 2469/89) und des LSG Baden-Württemberg vom 26. Juni 1999 (L 8 VH 437/95) und dem Beschluss des BSG vom 15. Juli 1999 entschieden worden.
Der weitere Antrag des Klägers in Bezug auf den Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2010 betreffend den BSchA (Nr. 2) sei zulässig und teilweise begründet. Zunächst stehe dem Kläger ab dem 10. März 2006 ein Anspruch auf einen BSchA unter Zugrundelegung des Nettobetrags des Vergleichseinkommens eines verheirateten Berechtigten zu. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei der Begriff "verheiratet" in § 30 Abs. 7 BVG seit dem In-Kraft-Treten des LPartG dahin auszulegen, dass er auch verpartnerte Berechtigte umfasse. Dies sei bei dem Kläger seit dem genannten Datum der Fall. Begründet sei weiterhin der Antrag auf Bewilligung eines BSchA bereits ab dem 1. Januar 2005. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe bereits zum 31. Dezember 2004 geendet. Der Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld bis Ende Februar 2005 rechtfertige nicht die Anwendung von § 29 BVG, weil es sich bei diesen Entgeltersatzleistungen nicht um Leistungen zur Teilhabe oder zur medizinischen Rehabilitation handele. Unbegründet sei aber das Begehren, dem BSchA insgesamt ein höheres Vergleichseinkommen bezogen auf den Beruf eines Mediziners (Diplommediziners) zu Grunde zu legen. Bei der hier anzustellenden Prognose über den Berufsweg eines Geschädigten ohne die Schädigung sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger Mediziner geworden wäre. Es sei nicht auf die rechtsstaatswidrige Verhinderung des Medizinstudiums in einem Studienjahr abzustellen, sondern auf die Haft und die dadurch erlittenen Gesundheitsstörungen. Der berufliche Nachteil könne daher erst nach den erlittenen Gesundheitsschäden eingetreten sein. Dies sei hier der Austritt aus dem kaufmännischen Beruf Ende 2004. Der Kläger sei nicht in Folge der Schädigung gehindert gewesen, den Beruf eines Mediziners zu erlernen und auszuüben.
Unbegründet sei, so das SG weiter, auch der Antrag auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer weiteren beruflichen Betroffenheit (Nr. 4). Der Beklagte habe zu Recht in dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2008 den GdS wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit von 40 auf - nur - 50 erhöht. Eine weitere Erhöhung scheide aus. Der Kläger sei im 48. Lebensjahr aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, lebe ohne Kinder in einer Lebenspartnerschaft und beziehe - neben der Beschädigtenrente nach einem GdS von 50 und dem BSchA - seit April 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
Der Beklagte hat das Urteil mit Bescheid vom 13. April 2015 ausgeführt. Er hat für Januar und Februar 2005 unter Berücksichtigung des dort erhaltenen Kranken- und Arbeitslosengeldes jeweils EUR 98,00 BSchA nachbewilligt. Ab März 2006 hat er den BSchA des Klägers auf anfangs EUR 1.280,00 (statt zuvor EUR 1.020,00) erhöht, nachdem die Nettovergleichsberechnung (für Verheiratete) ab diesem Zeitpunkt höhere Zahlbeträge als die Berechnung nach den Bruttobeträgen ergeben hat.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung bei dem LSG Baden-Württemberg eingelegt, und zwar am 1. März 2015 durch e-mail mit einer eingescannten Unterschrift sowie am 3. März 2015 durch Übergabe eines - von ihm selbst gefertigten - Ausdrucks dieser e-mail.
Zunächst hat der Kläger allein eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das SG beantragt. Er hat hierzu mehrere - angebliche - Verfahrensfehler des SG gerügt. Insbesondere sei er nicht ausreichend angehört worden. Auch sei das Verfahren noch keineswegs entscheidungsreif, insbesondere müsse noch der Zusammenhang zwischen dem Gewahrsam in der DDR und der bei ihm aufgetretenen Colitis ulcerosa ermittelt werden. In einer e-mail vom 6. März 2015 hat er weitere Gründe für eine Zurückverweisung an das SG angeführt, darunter Vereinbarungen des Koalitionsvertrags der die jetzige Bundesregierung tragenden Parteien über eine Erhöhung der Entschädigungen für Opfer von Verfolgungen in der DDR.
Im Folgenden hat der Kläger auch deutlich gemacht, dass er hilfsweise weiterhin eine Verurteilung des Beklagten begehrt, allerdings beschränkt auf den BSchA und die bbB. Hierzu hat er in seinen Schriftsätzen vom 10. März 2015 (dort S. 61 f.) und vom 9. März 2016 (dort S. 10 f. hinsichtlich des Hauptantrags ["Antrag I"] und S. 14 ff. hinsichtlich der Hilfsanträge ["Antrag II"]) genauere Angaben gemacht. Insbesondere trägt der Kläger hierzu vor, ohne die Schädigung hätte er den Beruf eines Leitenden Chirurgischen Oberarztes einer städtischen Klinik erreicht, ferner habe er besonders hohe finanzielle Einbußen in seinem ausgeübten Beruf erlitten, weswegen die bbB statt mit 10 mit 20 Punkten einzustufen und der GdS daher von 50 auf 60 zu erhöhen sei. Ferner hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 9. März 2016 zwei verfahrensrechtliche Anträge gestellt (S. 15 ff. ["Antrag IIa" und "IIb"]), die er im Folgenden im Einzelnen begründet hat (vgl. dazu S. 17 ff. und S. 29 ff. des Schriftsatzes). Letztlich hat er beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt hiernach bei sachgerechter Auslegung noch,
1. das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Ulm zurückzuverweisen, 2. hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 abzuändern und a) den Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. (gemeint: 10.) Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Berufsschadensausgleich auf der Basis des Nettovergleichseinkommens nach Stufe 3 aus der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren, b) den Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 statt 50 zu gewähren, 3. weiter hilfsweise, a) zum Beweis der Tatsache, dass er - der Kläger - den angestrebten Beruf als mindestens leitender Oberarzt auf Grund der Schädigungsfolgen nicht hat erreichen können, ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. J. F., Universitätsklinikum M. einzuholen, b) zum Beweis der während der Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH erfahrenen Diskriminierungen die "N.-Akte" beim werksärztlichen Dienst der R. B. GmbH einzuholen,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger angehört und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat der Senat auch auf die ruhenden Berufungsverfahren und ihre Gegenstände hingewiesen. Der Kläger hat unter anderem ausgeführt, er habe auch nach der Ausreise in den Westen Medizin studieren wollen, jedoch habe man ihm die Auskunft erteilt, dass die Wartezeit wegen seiner Schulnoten mindestens bis 1988 gedauert hätte, ferner sei er nach der Haft "psychisch und physisch fertig" gewesen und habe Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Später habe er dann ebenfalls kein Medizinstudium mehr aufgenommen, nachdem er mit einer anderen Tätigkeit ins Berufsleben eingestiegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 15. Januar 2016 verwiesen.
Erstmals am 2. März 2016 hat der Senat mitgeteilt, er beabsichtige eine Entscheidung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Am 18. bzw. 31. März 2016 hat sich für den Kläger ein Prozessbevollmächtigter zur Akte des Senats legitimiert und um Akteneinsicht gebeten. Die Akten dieses Verfahrens (bis dato 1 Band Senatsakte, insgesamt 11 Bände anderer Gerichtsakten und 10 Bände Verwaltungsakte) sind dem Bevollmächtigten am 5. April 2016 übersandt und nach mehreren Aufforderungen durch den Senat am 29. August 2016 zurückgegeben worden. Der Kläger hat währenddessen Strafanzeige gegen die Richter erster Instanz wegen Rechtsbeugung (Az. der Staatsanwaltschaft Ulm 21 Js 18573/16) sowie - wegen Parteiverrats - gegen seinen neuen Prozessbevollmächtigten erstattet. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin am 24. Oktober 2016 das Mandat niedergelegt.
Der Kläger hat am 17. September 2016 erneut beantragt, das laufende mit den ruhenden Berufungsverfahren zu verbinden, jedoch dann unter dem 26. Oktober 2016 ausdrücklich das - weitere - Ruhen der beiden anderen Verfahren begehrt. Der Beklagte hat diesem weiteren Ruhen mit Schriftsätzen in den ruhenden Verfahren zugestimmt.
Am 2. November 2016 hat der Senat weitere Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und erneut angekündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen. Hierzu hat er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. November 2016 gegeben. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 3. November 2016 zugestellt worden, er hat mit Schriftsatz vom 4. November 2016 hierauf erwidert und dabei insbesondere ausgeführt, er suche zurzeit einen anderen Fachanwalt für Sozialrecht, der ihn vertreten solle.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne die ehrenamtlichen Richter. Diese Verfahrensweise ist möglich. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Ferner ist die - für diese Entscheidung allein erhebliche - Sach- und Rechtslage geklärt. Auf die eventuell noch offenen tatsächlichen Feststellungen, auf die auch der Kläger hinweist, kommt es in diesem Verfahren nicht an, weil die entsprechenden Anträge des Klägers bereits unzulässig sind. Die nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) allein gebotene mündliche Verhandlung in einem Gerichtsverfahren ist in erster Instanz durchgeführt worden. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die Mitteilung des Klägers, er suche einen neuen Prozessbevollmächtigten, ist vorliegend kein Grund, von einer Entscheidung abzusehen, zumal bereits nahezu drei Monate vergangen sind, seit der letzte Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergelegt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 25. Februar 2015 ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, denn der Kläger begehrt - höhere - laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Dass auch sein Berufungsschriftsatz vom 1. März 2015 keine eigenhändige, sondern nur eine eingescannte und eingedruckte Unterschrift enthält, macht die Berufung nicht formwidrig. Das Schriftformerfordernis verlangt nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift. Es muss nur sichergestellt sein, dass der abzugebenden Erklärung - hier der Berufung - hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, wer ihr Urheber ist und dass sie nicht nur einen Entwurf darstellt, sondern mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rz. 3a m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Da der Kläger die e-mail, die seine Berufung enthielt, selbst ausgedruckt und bei dem LSG Baden-Württemberg eingereicht hat, ist die Berufungserhebung nicht anders zu beurteilen als bei einer Übermittlung durch Telefax bzw. - wegen der nur eingescannten Unterschrift - durch Computerfax.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG und hilfsweise die Höhe des BSchA und der Grundrente.
Hierbei hat der Senat das Begehren des Klägers, wegen einer noch höheren besonderen beruflichen Betroffenheit einen höheren GdS von insgesamt 60 feststellen zu lassen, zu seinen Gunsten als Antrag auf Verurteilung zur Gewährung einer höheren Grundrente aufgefasst. Der wörtlich gestellte Antrag wäre unzulässig. Ein GdS kann nicht isoliert festgestellt werden (so auch Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 BVG Rz. 12), weder durch eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG noch im Rahmen einer Verurteilung auf behördliche Feststellung. Es würde sich um eine Elementenfeststellung handeln. Eine solche Feststellung ist nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich zugelassen wird, etwa die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) oder in den Fällen des § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nrn. 2 bis 4 SGG. Für den GdS besteht eine solche Regelung nicht, sodass er nicht isoliert festgestellt werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2016 – L 13 VG 10/14 –, juris, Rz. 28; entsprechend auch Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 – L 6 VG 4703/13 –, juris, Rz. 20 zur isolierten Feststellung eines schädigenden Ereignisses).
Andere Anträge als auf eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG und hilfsweise die Höhe des BSchA und der Grundrente hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass sich in den Schriftsätzen des Klägers - allein in diesem Berufungsverfahren mehrere hundert Seiten - auch immer wieder Ausführungen zu anderen Komplexen finden, so z.B. zur Anerkennung der Colitis ulcerosa als Schädigungsfolge. Aber nachdem der Senat den Kläger mehrfach schriftlich und in dem Erörterungstermin am 15. Januar 2016 auch mündlich darüber unterrichtet hat, dass diese anderen Komplexe wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit oder Rechtskraft in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden können, und der Kläger diese Hinweise grundsätzlich zu verstehen scheint, geht der Senat davon aus, dass die ausdrücklichen Antragsbeschränkungen in dem Schriftsatz vom 9. März 2016 ernst gemeint sind und er dort seine Anträge abschließend dargestellt hat.
Mit diesen Anträgen ist die Berufung des Klägers nicht begründet.
Zunächst ist der hauptsächlich gestellte Antrag des Klägers, das Verfahren an das SG zurückzuverweisen, abzulehnen.
Eine Aufhebung des angegriffenen Urteils und eine Zurückverweisung kommt nicht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Diese Vorschrift erfasst vor allem Fälle, in denen eine Klage ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen worden ist. Abgesehen davon, dass das SG im Falle des Klägers nur einige seiner Anträge als unzulässig abgewiesen, andere aber in der Sache geprüft und ihnen sogar teilweise stattgegeben hat, setzt § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG ferner voraus, dass die Entscheidung des Sozialgerichts zu Unrecht erfolgt ist, also die Klage gar nicht unzulässig war (Keller, in Meyer-La¬dewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 159 Rz. 2a). Dies war hier nicht der Fall. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Anträge des Klägers auf Anerkennung einer (Verschlimmerung der) Colitis ulcerosa und Feststellung eines GdS von 100 und auf Feststellung eines höheren GdS (auf medizinischem Gebiet) wegen der bereits anerkannten Schädigungsfolgen auf psychiatrischem Gebiet wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und der Antrag auf Anerkennung weiterer "diverser Haftfolgeschäden" unter Anfechtung des Erstbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 1989 wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sind. Es ist eine Prozessvoraussetzung, dass ein gerichtlich geltend gemachter Anspruch nicht anderweitig rechtshängig ist und dass über ihn noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (Keller, a.a.O., vor § 51, Rz. 15). Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen muss in jeder Instanz von Amts wegen festgestellt werden (Leitherer, a.a.O., § 94, Rz. 8). Es handelt sich dabei nicht um ein "Prozesshindernis" bzw. eine "prozesshindernde Einrede", die nur dann zu beachten wäre, wenn sie die Gegenseite ausdrücklich erhebt (Keller, a.a.O., vor § 51, Rz. 14 f.). Im Übrigen verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Begründungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG), denen er sich nach eigener Würdigung anschließt. Die begehrte isolierte Feststellung eines GdS ist im Übrigen als Elementenfeststellungsklage unzulässig.
Hinzu kommt, dass der Kläger diese Anträge, die das SG zu Recht als unzulässig behandelt hat, in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt, sodass eine Zurückverweisung an das SG das Verfahren nicht mehr fördern könnte.
Auch die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG für eine Zurückverweisung liegen nicht vor. Das Verfahren beim SG litt nicht an einem wesentlichen Mangel. Insbesondere hat das SG ausreichende Ermittlungen angestellt (§ 103 Satz 1 Hs. 1 SGG). Dass es keine weiteren Feststellungen zu der behaupteten Colitis ulcerosa und ihren möglichen Ursachen getroffen hat, beruhte dar¬auf, dass die entsprechenden Anträge des Klägers unzulässig waren. Und dass weitere Ermittlungen zu den behaupteten rechtsstaatswidrigen Behinderungen bei der Studienaufnahme in den Studienjahrgängen 1981 bzw. 1982 unterblieben sind, ist dadurch gerechtfertigt, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Beschädigtenrente und BSchA nur auf Grund gesundheitlicher Schädigungen, also nur des Gewahrsams in der DDR, beruhen können, während eine Benachteiligung nach dem BerRehaG, wie sie in Bezug auf die Studienaufnahme - allerdings nur 1983 - vorlag, keine Ansprüche nach dem BVG begründen kann.
Ebenso hat die Berufung mit den beiden hilfsweise aufrecht erhaltenen Verurteilungsanträgen des Klägers, die jeweils eine Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) darstellen, keinen Erfolg.
Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zur Gewährung einer höheren Grundrente zu verurteilen, weil bei ihm eine außergewöhnlich hohe bbB vorliege und daher der "medizinische" GdS nicht nur um 10, sondern um 20 Punkte erhöht werden müsse (vgl. zu den Voraussetzungen einer Erhöhung um mehr als 10 Punkte Dau, a.a.O., § 30 BVG, Rz. 20 m.w.N. und BSG, Urteil vom 9. Februar 1978 – 9 RV 46/77 –, juris, Rz. 17 ff.), ist seine Klage bereits unzulässig und nicht erst unbegründet, wie das SG gemeint hat. Auch hinsichtlich der bbB liegt anderweitige Rechtshängigkeit vor, die der Senat berücksichtigen muss.
Bei der bbB bzw. der aus ihr folgenden Erhöhung des GdS oder der Grundrente handelt es sich nicht um einen eigenständigen Streitgegenstand. Die bbB ist, anders als der BSchA, nicht als selbständiger Anspruch ausgestaltet worden. Der GdS im allgemeinen Erwerbsleben nach § 30 Abs. 1 BVG und das berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG sind als Teilfaktoren des einheitlichen Rentenanspruchs anzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 19. Dezember 2013 - L 6 VU 2550/11 -, nicht veröffentlicht; BSG, Urteile vom 6. Oktober 1977 - 9 RV 66/76 - juris, Rz. 12, und vom 29. November 1973 - 10 RV 617/72 -, juris, 1. Orientierungssatz). Die bbB ist lediglich ein Umstand, der ebenso wie andere - medizinische - Bemessungsfaktoren für den Grad der MdE/des GdS in Betracht kommen soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 9 RV 56/78 -, juris). Aus diesen Gründen kann in einem Gerichtsverfahren nur insgesamt über die Höhe der Grundrente entschieden werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 2014 (L 6 VS 5037/13). Auch in jenem Verfahren hatte der Beklagte zunächst eine Grundrente nur auf Grund des "medizinischen" GdS gewährt und später in einem weiteren Bescheid gesondert über eine Erhöhung der Rente wegen einer bbB entschieden (a.a.O., Rz. 25). Hierbei war der erste Bescheid bestandskräftig geworden, der Kläger hatte lediglich wegen der bbB ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, es sei nicht streitgegenständlich, ob weitere Schädigungsfolgen vorliegen und ob der festgestellte GdS für die anerkannten Schädigungsfolgen zutreffe (a.a.O., Rz. 57). Diese Aussage bezog sich aber nur auf die Anerkennung der Gesundheitsschäden. Über die Höhe der Rente war auch in jenem Verfahren insgesamt zu entscheiden. Wenn die Versorgungsverwaltung im Nachgang gesondert über eine Erhöhung der Grundrente wegen einer bbB entscheidet, ist dies eine Entscheidung über die Grundrente insgesamt. Der zuvor ergangene und bestandskräftige Bescheid wird dann, wenn sich eine höhere Rente ergibt, von Amts wegen nach § 44 Abs. 1 SGB X geändert (teilweise zurückgenommen).
Aus diesem Grunde ist auch die Frage, ob der GdS des Klägers wegen einer bbB um 10 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, Gegenstand des ruhenden Berufungsverfahrens L 6 VH 1889/10. Soweit damals das SG in dem Urteil vom 14. April 2010 (S 8 VH 3481/08) ausgeführt hat, es entscheide über die Grundrente des Klägers nur im Bereich des "medizinischen" GdS wegen der anerkannten psychischen Schädigungsfolge und nicht auch über die bbB, traf diese Aussage rechtlich nicht zu. Auch wenn der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst ausgeführt hatte, er wolle die weiteren Fragen (bbB, BSchA, Zulagen und Ausgleichsrente sowie Anerkennung der Colitis ulcerosa und daraus folgende Erhöhung des GdS) in anderen Verfahren klären lassen, war dies - zumindest hinsichtlich der bbB - rechtlich nicht möglich, weil der Streitgegenstand nicht teilbar war. Entgegen der Ansicht des SG musste auch wegen des Bescheids vom 30. Juli 2008 nicht vollständig ein - neues - Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, sondern nur hinsichtlich des dort erstmals geregelten BSchA. Soweit der Bescheid vom 30. Juli 2008 über die Erhöhung der Grundrente wegen bbB entschieden hatte, war er nach § 96 Abs. 1 SGG in das bereits laufende Verfahren vor dem SG eingegangen.
Wie bereits ausgeführt, ist die anderweitige Rechtshängigkeit eine Prozessvoraussetzung, über die von Amts wegen zu entscheiden ist, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte insoweit eine Prozesseinrede erhoben hat. Vorrang hat das länger anhängige, ältere Verfahren (vgl. auch hierzu Keller, a.a.O., vor § 51, Rz. 15 f.). Dies ist hier das Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10.
Dagegen kann der Kläger einen (höheren) BSchA in diesem Verfahren zulässigerweise geltend machen. Der ihm zu Grunde liegende Anspruch begründet einen eigenständigen Streitgegenstand und kann losgelöst von Fragen der zu Grunde liegenden Schädigung und des medizinisch bedingten GdS verfolgt werden (vgl. Urteile des Senats vom 21. April 2015 – L 6 VG 2550/13 –, juris, Rz. 30, und vom 19. Oktober 2015 – L 6 VG 4549/14 –, juris, Rz. 39, jeweils m.w.N.). Die Rechtshängigkeit der Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10 und 1890/10 berührt den BSchA dagegen nicht. Es sind auch keine anderen, insbesondere keinen ruhenden Gerichtsverfahren anhängig, in denen der BSchA bereits Streitgegenstand wäre.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Klageantrags liegen vor. Nachdem der Kläger sein Begehren allein auf § 4 Abs. 1 HHG i.V.m. § 30 Abs. 3 ff. BVG stützen kann, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 HHG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG eröffnet. Insbesondere macht der Kläger keine Eingliederungshilfen nach §§ 9a ff. HHG geltend, über die nach § 10 Abs. 3 Satz 4 HHG die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden müssten. Ferner liegt eine angreifbare Verwaltungsentscheidung vor, denn der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 30. Juli 2008 - erstmals - über den BSchA entschieden. Außerdem wurde - auf Grund des damaligen Hinweises des SG, der insoweit zutraf - ein gesondertes Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 SGG durchgeführt, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 endete. Dass die jetzige Klage verfristet erhoben worden ist, nachdem die - fristgerechte - Erhebung per e-mail formwidrig gewesen war, kann der Senat nicht beanstanden, nachdem das SG dem Kläger - nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG unanfechtbar - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat.
In diesem Rahmen ist nur noch die Höhe des BSchA in dem zugesprochenen Zeitraum in Streit, also ab dem 1. Januar 2005. Der Kläger hatte in erster Instanz zum einen im Hinblick auf den Bescheid vom 30. Juli 2008 beantragt, den BSchA bereits ab dem 1. Januar 2005 statt erst ab 1. März 2005 beginnen zu lassen (damals Antrag Nr. 2). Hiermit hatte er Erfolg. Seinen weiteren damaligen Antrag (Nr. 3), den BSchA unter Abänderung des Erstanerkennungsbescheids vom 4. Januar 1988 bereits ab dem 1. April 1991 festzustellen und nachzuzahlen, hat er - wie ausgeführt - in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, nachdem das SG zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass jener Antrag unzulässig war. Hinsichtlich des BSchA macht der Kläger in der Berufungsinstanz demnach nur noch geltend, es müsse das Vergleichseinkommen eines studierten Arztes zu Grunde gelegt werden. Auch sein Begehren erster Instanz, bei der Berechnung müsse von den Regelungen für einen verheirateten Berechtigten ausgegangen werden, ist nicht mehr Streitgegenstand, da ein anderer Zeitraum betroffen ist. Auch hiermit hatte er Erfolg, indem das SG den Beklagten verurteilt hat, ab dem Monat seiner Verpartnerung (Mai 2006) den BSchA nach den Vorschriften für Verheiratete zu berechnen. Dass bereits zuvor, als der Kläger noch ledig war, die Vorschriften für Verheiratete anzuwenden wären, hat der Kläger selbst nicht ernsthaft vorgetragen.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf einen höheren BSchA. Der angegriffene Bescheid erweist sich in diesem Umfang als rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.
Zwar kann sich der Kläger dem Grunde nach auf den geltend gemachten Anspruch aus § 4 Abs. 1 HHG i.V.m. § 30 Abs. 3 ff. BVG stützen, auch wenn er wegen der rechtsstaatswidrigen Verurteilung in der DDR inzwischen auch nach dem StrRehaG rehabilitiert sein sollte, wozu er - wie im Tatbestand ausgeführt - nichts vorgetragen hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG den Inhabern einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG auch bei einer zusätzlichen Rehabilitierung nach dem StrRehaG keine Versorgungsansprüche nach den §§ 21 bis 24 StrRehaG zustehen, sondern die Ansprüche nach dem HHG Vorrang haben, wenn die Versorgungsansprüche aus beiden Gesetzen auf dieselbe Schädigung zurückzuführen sind (Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 -, zur Veröffentlichung, auch in juris, vorgesehen; ebenso Rademacher, in: Knickrehm, a.a.O., vor § 21 StrRehaG Rz. 11, § 21 StrRehaG, Rz. 13). Dies ist auch im Falle des Klägers so.
Ferner ist der Beklagte für den Anspruch auf einen BSchA passivlegitimiert, weil der Kläger seinen Wohnsitz im Gebiet des Beklagten hat. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 HHG i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG). Sonderzuständigkeiten - wie z.B. die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, die hier zur Zuständigkeit des Landes S.-A. führen würde - sieht das HHG nicht vor.
Die nach § 4 Abs. 1 HHG für alle Versorgungsansprüche notwendige Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung in Folge des erlittenen Gewahrsams liegt vor. Der Beklagte hat mit dem Neufeststellungsbescheid vom 30. Juli 2008 eine andauernde Persönlichkeitsveränderung als Schädigungsfolge festgestellt. Insoweit ist dieser Bescheid bindend, weil nur der Kläger gerichtlich gegen ihn vorgeht.
Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung von § 30 Abs. 2 BVG einen BSchA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4, oder falls dies günstiger ist, einen BSchA nach § 30 Abs. 6 (vgl. auch Urteil des Senats vom 19. Oktober 2015 – L 6 VG 4549/14 –, juris, Rz. 41). Die näheren Vorschriften zur Ermittlung des BSchA nach beiden möglichen Berechnungswegen ergeben sich aus der nach § 30 Abs. 14 BVG erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BerufsSch.sausgleichsverordnung - BSchA).
Auf die Berechnung des BSchA nach den Bruttobeträgen waren im Falle des Klägers die Vorschriften aus § 30 Abs. 4 und 5 BVG und der BSchV in den bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassungen (also in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007, BGBl I S. 2904) zu Grunde zu legen. Die ab dem 1. Juli 2011 geltende Neuordnung des BSchA durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114) und durch die Neufassung der BSchAV vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), insbesondere die grundlegend reformierten Vorschriften des § 30 Abs. 5 BVG, gelten nur für solche Fälle, in denen erstmalig nach dem 30. Juni 2011 ein BSchA beantragt worden ist. Dies ergibt sich aus den Regelungen im Übergangsrecht in § 87 Abs. 1 und 2 BVG (Urteile des Senats vom 19. Oktober 2015 – L 6 VG 4549/14 –, juris Rz. 40, und vom 24. Mai 2012 - L 6 VU 6/10 -, nicht veröffentlicht; ebenso Dau, a.a.O., Rz. 49). Der Kläger hatte den nach wie vor der Höhe nach streitigen BSchA bereits am 16. September 2004 erstmals beantragt, der Beklagte hatte diesen Punkt dann zunächst in dem Bescheid vom 28. März 2007 offen gelassen, dann aber mit dem hier angegriffenen Neufeststellungsbescheid vom 30. Juli 2008 sogar noch vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts auch über den BSchA entschieden.
Wegen dieser Antragstellung am 16. September 2004 war es ferner im Falle des Klägers überhaupt möglich und geboten, den BSchA nach § 30 Abs. 4 BVG nach den Bruttobeträgen zu berechnen, wenn dies günstiger als eine Berechnung nach den Nettobeträgen war. Nach § 30 Abs. 10 Satz 1 BVG wird der BSchA ausschließlich nach § 30 Abs. 6 BVG und damit nach den Nettobeträgen berechnet, wenn der Antrag erstmals nach dem 21. Dezember 2007 gestellt worden ist.
Auf dieser Basis ist der Beklagte bei der Feststellung des Berufs, den der Kläger nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübt hätte ("Hätte-Beruf", § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG a.F.), zu Recht von einer angestellten kaufmännischen Tätigkeit ausgegangen, wie sie der Kläger tatsächlich bei der R. B. GmbH auch ausgeübt hat.
Diese Tätigkeit entsprach dem Beruf eines "Assistenten für Betriebswirtschaft", den der Kläger in der früheren DDR erlernt hatte und der - nach seinen eigenen Angaben nach der Übersiedlung - als Industriekaufmann einzustufen war. Auf die zuletzt in der DDR ausgeübte Tätigkeit als Hilfskrankenpfleger stellt der Kläger selbst nicht ab, sie wäre auch in ihrer Wertigkeit und ihren Verdiensten sogar noch unter der Tätigkeit bei der R. B. GmbH anzusiedeln.
Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, bei der Feststellung des "Hätte-Berufs" auf die Tätigkeit eines studierten Mediziners abzustellen, etwa eines Oberarztes, wie der Kläger geltend macht.
Es kann zwar zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er diesen Beruf vor der Schädigung angestrebt hat. Dies ist schon im Rahmen der bbB nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG eine der Voraussetzungen für die Ermittlung eines "Hätte-Berufs". Aber dass der Kläger diesen Beruf letztlich nicht hat ausüben können, ist nicht auf die Schädigungen zurückzuführen, die er durch den Gewahrsam in der &268;SSR und der DDR vom 23. Mai 1983 bis zum 12. September 1984 erlitten hat. Die Gesundheitsschäden, die damals verursacht worden waren, haben ihn nicht gehindert, nach der Übersiedlung in die damaligen Bundesrepublik ein Medizinstudium aufzunehmen. Unmittelbar nach der Übersiedlung bestanden - lediglich - eine psychoreaktive Störung und eine Verschlimmerung vorbestehender belastungsbedingter Wirbelsäulenbeschwerden mit Muskelreizungen bei Fehlhaltung der Wirbelsäule. Diese Beeinträchtigungen bestanden außerdem lediglich bis zum 1. September 1986 (vgl. Erstanerkennungsbescheid vom 4. Januar 1988). Dass damals keine Schädigungsfolgen bestanden, die die Aufnahme eines Medizinstudiums ausschlossen, zeigt sich auch darin, dass der Kläger unmittelbar nach der Übersiedlung wieder gearbeitet hat, zunächst in einem Krankenhaus und ab November 1984 dann in der genannten Tätigkeit als Kaufmann. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Angaben des Klägers selbst in dem Erörterungstermin am 15. Januar 2016. Ihnen ist zu entnehmen, dass einem Medizinstudium im Westen zunächst vor allem die Schulnoten und die damit verbundene Wartezeit im Wege standen und dass der Kläger später, als er die Wartezeit hinter sich gebracht hätte, nicht mehr studieren wollte, weil er in seiner Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH anderweitig im Erwerbsleben Fuß gefasst hatte.
Ob die DDR die Aufnahme eines Medizinstudiums in den Jahren 1981 bis 1983, also vor dem Gewahrsam, verhindert hat, ist hier nicht relevant. Der Kläger vermengt in seiner Argumentation, worauf ihn schon das SG hingewiesen hat, den in diesem Verfahren allein relevanten Gewahrsam und die daraus folgenden Gesundheitsschäden einerseits und die berufliche Benachteiligung bei der Verweigerung der Immatrikulation andererseits. Die Verweigerung eines Studienplatzes kann nur Gegenstand einer beruflichen Rehabilitierung sein, und für das eine Studienjahr 1983 ist der Kläger in S.-A. auch nach BerRehaG rehabilitiert worden. Aber aus dem BerRehaG folgen, anders als aus dem HHG, keine Ansprüche auf Rente. Allenfalls hätte der Kläger nach der beruflichen Rehabilitation in S.-A. zum Ausgleich der beruflichen Benachteiligung von der Bundesagentur für Arbeit Weiterbildungskosten nach §§ 6 ff. BerRehaG beziehen können, z.B. für eine Ausbildung im medizinischen Bereich.
Auf dieser Basis hat der Kläger keinen Anspruch darauf, der Berechnung des BSchA ein Nettovergleichseinkommen nach Stufe 3 aus der Besoldungsgruppe A 16 nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu Grunde zu legen. Eine solche Berechnung im Allgemeinen sieht § 30 Abs. 5 BVG erst seit dem 1. Juli 2011 vor. Zuvor war von dem - allgemeinen - monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- und Wirtschaftsgruppe des "Hätte-Berufs" auszugehen. Nur bei einer Schädigung vor dem Ende der Schulausbildung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BSchV a.F.), bei kaufmännischen oder technischen Angestellten, die wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten (§ 3 Abs. 4 BSchV a.F.) und bei unselbstständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (§ 3 Abs. 5 BSchV a.F.) ist von Beamtengehältern auszugehen. Alle drei Fälle sind bei dem Kläger nicht gegeben.
Gegen die Einstufung des Klägers in Leistungsgruppe III der Rubrik "kaufmännische Angestellte" im Wirtschaftsbereich "Herstellung von Kraftwagen und Motoren" nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Lohnindizes ist nichts einzuwenden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 BSchV a.F. ist das hierfür relevante Durchschnittseinkommen der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die Lohnstatistik in der jeweils geltenden Fassung, vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird, und zwar bei kaufmännischen oder technischen Angestellten im produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe derjenige durchschnittliche Bruttoverdienst, der sich aus den Leistungsgruppen II, III, IV oder V in den Vergütungen des in Betracht kommenden Wirtschaftszweigs ergibt. Für die Einstufung in Leistungsgruppen sind dabei bis einschließlich 30. Juni 2009 die vom BMAS in dem Rundschreiben vom 25. Oktober 1960 genannten Definitionen maßgeblich (BSG, Urteil vom 31. Mai 1979 - 10 RV 69/78 -, juris, Rz. 10 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 15 VS 2/06 –, juris, Rz. 82).
Hiernach hat der Beklagte nicht nur den richtigen Wirtschaftsbereich gewählt, sondern auch zu Recht Leistungsgruppe III. Diese umfasst Arbeitnehmer/-innen mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. Die nächst höhere Leistungsgruppe II betrifft dagegen Angestellte mit - unter anderem - einer gewissen Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, also Personalführung ausüben (Bayerisches LSG, a.a.O., Rz. 85). Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Anforderungen an eine Einstufung in diese Leistungsgruppe streng (Urteil vom 19. Juni 1996 - 9 RV 19/94 -, juris, Rz. 18). Es muss sich um deutlich herausgehobene Tätigkeiten handeln (BSG, Urteil vom 20. November 1970 - 10 RV 795/68 -, juris, Rz. 21). In der Praxis ist diese Leistungsgruppe denjenigen Angestellten vorbehalten, die über den Gruppenleiter hinaus wenigstens zum Abteilungs- oder Niederlassungsleiter aufgestiegen sind (Bayerisches LSG, a.a.O., juris, Rz. 89). Diese Vor¬aussetzungen sind hier nicht zu erkennen. Dass der Kläger ohne die Schädigung eine Position auf der Ebene eines Abteilungsleiters mit Personalverantwortung erreicht hätte, ist nicht anzunehmen. Der in der DDR erlernte Beruf wurde als "Assistent" bezeichnet. Zuletzt vor der Schädigung hatte der Kläger diesen Beruf aufgegeben und als Hilfskrankenpfleger gearbeitet. Seine weitere berufliche Laufbahn bei der R. B. GmbH ergibt ebenfalls keine Hinweise, dass der Kläger schädigungsbedingt berufliche Nachteile erlitten hat, insbesondere nicht dafür, dass er schädigungsbedingt keine Personalverantwortung erreicht hat. Die anfänglichen Qualifizierungen (Englisch, Betriebswirt VWA) zeigen, dass die Fähigkeiten des Klägers eher im fachlichen Bereich lagen, was seinem späteren Einsatz als qualifizierter kaufmännischer Sachbearbeiter - in einem internationalen Unternehmen wie der R. B. GmbH sind auch dafür z.B. Englischkenntnisse notwendig - entsprach. Führungskompetenzen, die durch die Schädigung behindert worden sein könnten, sind aus dem gesamten Berufsleben des Klägers nicht zu ersehen.
Gegen die weitere Berechnung des BSchA mit Ausnahme der Berücksichtigung seiner Verpartnerung ab März 2006 bei der Ermittlung des Nettovergleichseinkommens (vgl. hierzu § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVG a.F.) hat der Kläger keine Einwände mehr erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Der Beklage hat als Bruttovergleichseinkommen nach § 30 Abs. 5 Satz 2 BVG a.F. das statistische Durchschnittseinkommen aus der genannten Vergleichsgruppe aus den letzten drei Jahren in Höhe von EUR 3.741,00 dem derzeitigen (März 2005) bezogenen Bruttoeinkommen des Klägers gegenübergesetzt. Letzteres hat er sogar zu Gunsten des Klägers nur nach der Erwerbsminderungsrente von EUR 1.163,11 brutto und der Betriebsrente von EUR 95,33 mit zusammen EUR 1.258,44 berechnet, ohne die gezahlte Abfindung oder das Vorsorgekapital bzw. die daraus folgenden Erträge (vgl. zu Einkommen aus "früherer Tätigkeit" § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG a.F.) zu berücksichtigen. Die Differenz betrug EUR 2.482,56, der BSchA beträgt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BVG a.F. 42,5 % hiervon; dies entspricht EUR 1.055,28. Zu Recht hat der Beklagte letztlich hiervon den Teil der Grundrente abgezogen, der der Erhöhung des GdS um 10 Punkte wegen der bbB des Klägers entspricht (EUR 57,00). In dieser Höhe ruht nach § 30 Abs. 13 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG der Anspruch des Klägers auf BSchA. Sofern der Kläger in dem ruhenden Berufungsverfahren L 6 VH 1889/10 Erfolg hat und eine Erhöhung der Grundrente um weitere 10 Punkte erreicht, würde sich der BSchA entsprechend verringern. Auf der jetzigen Basis ergeben sich jedenfalls jene EUR 999,00, die der Beklagte zugesprochen hat.
Die Vergleichsberechnung nach den Nettoeinkünften (§ 30 Abs. 6 BVG) hat für den Kläger jedenfalls in der Zeit vor seiner Verpartnerung nicht zu höheren Ansprüchen geführt, für die Zeit danach hat der Beklagte das Urteil des SG ausgeführt und die Nettoberechnung zu Grunde gelegt.
Der Senat konnte, wie getan, über die Anträge des Klägers in der Sache entscheiden. Seine beiden Hilfsbeweisanträge aus dem Schriftsatz vom 9. März 2016 waren abzulehnen.
Der erste Hilfsbeweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass er - der Kläger - den angestrebten Beruf als mindestens leitender Oberarzt auf Grund der Schädigungsfolgen nicht habe erreichen können, ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. J. F., Universitätsklinikum M. einzuholen, ist unzulässig. Wie der Senat bereits entschieden hat, muss ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens die notwendigen Anknüpfungstatsachen benennen, wenn es sich nicht um einen zu unsubstanziierten Ausforschungsbeweis handeln soll (Urteil des Senats vom 22. November 2012 – L 6 U 1626/12 –, juris, Rz. 29). Aus dem Antrag des Klägers ist nicht zu erkennen, welche Schädigungsfolgen gemeint sind und - sofern der Kläger die als Schädigungsfolge anerkannte psychische Erkrankung meint - welche konkreten Funktionseinbußen des Kläger an der Aufnahme eines Medizinstudiums gehindert haben sollen.
Den zweiten Hilfsbeweisantrag, zum Beweis der während der Berufstätigkeit bei der R. B. GmbH erfahrenen Diskriminierungen eine - etwas näher bezeichnete - Akte beim werksärztlichen Dienst der R. B. GmbH einzuholen, lehnt der Senat ab, weil es für die Entscheidung auf die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ankommt. Beweisanträge sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend den Regelungen bei § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 Strafprozessordnung (StPO) unter anderem dann abzulehnen, wenn die behauptete Tatsache unerheblich ist (Leitherer, a.a.O., § 103 Rz. 8 m.w.N.; vgl. Urteil des Senats vom 22. September 2016 – L 6 VG 1927/15 –, juris, Rz. 62). Selbst wenn der Kläger, wie er mit seinem Beweisantrag konkludent behauptet, bei der R. B. GmbH "diskriminiert" worden ist, so hätte dies keinen Einfluss auf die Höhe des BSchA. Diese Leistung hängt vielmehr sogar davon ab, dass die Einkommensverluste des Betroffenen auf der Schädigung beruhen und nicht etwa auf anderen Gründen wie einer Diskriminierung durch den Arbeitgeber.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Der höchst hilfsweise gestellte Zulassungsantrag des Klägers war daher abzulehnen.
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