Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 386/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1460/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Gewährung von Leistungen für Fresubin-Trinknahrung zusätzlich zu dem bewilligten Mehrbedarf von 10% bzw. 20 % für kostenaufwändige Ernährung sowie der Berücksichtigung ihrer Rechtsschutzversicherung bei der Einkommensermittlung seit 2012.
Die am 16.9.1969 geborene Klägerin bezieht seit 1.1.2011 aufstockend neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Dabei berücksichtigt die Beklagte einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wegen Merkzeichen G (obwohl hierüber kein aktueller Nachweis vorliegt) und gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe in unterschiedlicher Höhe bei erheblichem Untergewicht der Klägerin (Bescheid vom 20.3.2015, Bl. 467 VA).
Dem liegt zu Grunde, dass die Beteiligten im Berufungsverfahren L 2 SO 1722/12 (S 9 SO 1903/11) vor dem erkennenden Senat am 23.7.2012 einen Vergleich geschlossen hatten, wonach die Beklagte ab 1.2.2012 eine Krankenkostzulage in Höhe von 10 % des Regelbedarfs anerkannte und weitere Ermittlungen bezüglich einer etwaigen Krankenkost vornimmt, wofür die Klägerin ein Attest ihres behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ernährung mit Fresubin, einem hochkalorischen Eiweißdrink, vorzulegen hatte. Grundlage hierfür war das amtsärztliche Zeugnis des Dr. S. vom 11.7.2012, der dies vorliegend für begründet gehalten hatte (Bl. 49 LSG-Akte - L 2 SO 1722/12). Später bestätigte Dr. Sch., Schmerztherapiezentrum Mannheim, die dringende Erforderlichkeit der Einnahme von Fresubin (Attest vom 9.10.2012, Bl. 513 VA) und gewährte die Beklagte nach zunächst 37,40 EUR eine Krankenkostzulage in Höhe von 86,40 EUR für Fresubin entsprechend der Kostenangabe der Klägerin für eine Monatsration von 24 mal 200 ml (vgl. Bescheide vom 15.3.2014, 12.3.2015 und 20.3.2015, Bl.109, 461, 467 VA).
Mit Schreiben vom 8.4.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich die Kosten für den Fresubin Energy Drink nach Produktwechsel auf monatlich 69,95 EUR reduziert hätten. Zuzüglich der Krankenkostzulage von 10 % des Eckregelsatzes i.H.v. 39,99 EUR und abzüglich der bewilligten 86,40 EUR ergebe sich ein Betrag von 23,54 EUR zu ihren Gunsten ab April 2015. Gleichzeitig legte sie die Beitragsrechnung der HUK-Coburg über ihre Rechtsschutzversicherung von vierteljährlich 63,86 EUR vor (Bl. 495, 499 VA).
Mit Bescheid vom 10.4.2015 lehnte die Beklagte die Freilassung von Beiträgen für Rechtsschutzversicherungen ab (Bl. 525 VA). Widerspruch hat die Klägerin dagegen nicht erhoben.
Das Begehren auf 10 % des Eckregelsatzes zu den Kosten von Fresubin wertete die Beklagte als Antrag auf höhere Leistungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Dr. H., Facharzt für Anästhesie und Praktischer Arzt, bestätigte, dass der BMI unter 18,5 auf 16,41 gefallen war und ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust von über 5 % auf 42,1 kg zu verzeichnen war sowie zusätzlich Multimorbidität vorliege, was Krankenkost erforderlich mache. Mit Bescheinigung vom 12.6.2015 ergänzte Dr. H. dahingehend, dass eine Multimorbidität aus schweren chronischen somatischen und schweren chronischen dysfunktionellen Gesundheitsstörungen bestehe. Es liege ein krankheitsbedingtes schweres Untergewicht, schwerste Stufe gemäß WHO-Zuordnung seit 2012 vor. Es drohe eine weitere Verschlimmerung. Zur baldmöglichen Aufrechterhaltung und Besserung des zerbrechlichen Gesundheitszustandes sei ein Mehrbedarf über Fresubin und 20 % des Regelsatzes zu empfehlen (Bl. 575 VA). Dies forderte die Klägerin mit Fax vom 7.8.2015 (Bl. 651 VA).
Dr. H. vom Gesundheitsamt der Beklagten wertete die Bescheinigungen des Dr. H. dahingehend aus, dass eine Krankenkostzulage i.H.v. 20 % des Eckregelsatzes begründet sei (Amtsärztliches Zeugnis vom 27.7.2015, Bl. 641 VA).
Mit Bescheid vom 15.1.2016 hob die Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Bescheid vom 20.3.2015 für die Zeit ab 1.8.2015 auf und gewährte insoweit höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 79,80 EUR bzw. ab Januar 2016 i.H.v. 80,80 EUR (jeweils 20% des Eckregelsatzes; Bl. 775 VA), der sich ergebende Mehrbetrag kam auf Grund von Aufrechnung nicht zur Auszahlung. Gleichzeitig teilte sie darin mit, dass sie zukünftig nur noch für einen Regelbedarfszeitraum von 12 Monaten bewilligen werde.
Mit Schreiben vom 30.1.2016 stellte die Klägerin ihre Gegen-Berechnung auf, die wiederum für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII 69,95 EUR für Fresubin und zusätzlich 79,98 EUR für kostenaufwändige Ernährung vorsah sowie den Abzug der Rechtsschutzversicherung (Bl. 797 VA).
Am 10.2.2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die sie als "Verpflichtungsklage anlässlich Fortsetzungsinteresse" und "Verpflichtungsklage in Bezug auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII" bezeichnet und auf ein Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 13.1.2016 Bezug genommen hat. Ihr Schreiben vom 10.2.2016 bezeichnete sie als Rückantwort darauf. Einen Bescheid der Beklagten hat sie nicht genannt.
Mit Änderungsbescheid vom 7.3.2016 (Bl. 835, 915 VA) berechnete die Beklagte die Grundsicherungsleistungen ab März 2016 neu und berücksichtigte einen Mehrbedarf wegen Ernährung (fälschlich) i.H.v. 69,95 EUR.
Mit Bescheid vom 27.4.2016 hob die Beklagte nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Bescheid vom 12.3.2015 für den Monat April 2015 und die Bescheide vom 20.3.2015, 15.1.2016 und 7.3.2016 ganz auf und bewilligte um 520,90 EUR höhere Leistungen, womit sie eine in den aufgehobenen Bescheiden vorgenommene Aufrechnung korrigierte und den höheren Mehrbedarf für Ernährung (i.H.v. 79,80 EUR bzw. 80,80 EUR) bereits ab April 2015 gewährte, eine Absetzung für die Rechtsschutzversicherung aber weiterhin ablehnte (Bl. 919 VA u. Bl. 35 SG Akte).
Mit weiterem Bescheid vom 27.4.2016 wurden die Leistungen ab Mai 2016 neu berechnet und bis 31.1.2017 bewilligt, wobei es bei dem Mehrbedarf für Ernährung von 80,80 EUR blieb (Bl. 953 VA, Bl. 37 SG Akte). Dagegen ging am 3.5.2016 bei der Beklagten erneut eine Gegen-Berechnung der Klägerin ein.
Mit Bescheid vom 1.7.2016 hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für August 2016 aufgehoben. Nachdem die Klägerin erklärt hatte an ihren Vermieter keine Betriebskosten i.H.v. 78 EUR mehr zu zahlen, ergab sich kein Leistungsanspruch mehr.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 14.7.2016 hat die Klägerin erklärt, ihr Begehren richte sich ausschließlich auf höhere Leistungen für kostenaufwändige Ernährung und Fresubin sowie die Berücksichtigung der Rechtsschutzversicherung. Sie habe Überprüfungsanträge bezüglich der Bescheide ab 1.8.2012 gestellt, aber keinen Bescheid erhalten. Die Klägerin hat im Termin Angaben zu ihrer Ernährung gemacht und bezüglich Fresubin angegeben, mehr als 24 Flaschen im Monat zu benötigen, weil sie während der Periodenblutung an fünf Tagen im Monat zwei Flaschen benötige. Sie hat im Erörterungstermin die Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindungserklärung trotz Hinweises auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert und nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung eine auf die "Orthopädie M. Reha-Klinik" beschränkte Entbindungserklärung vorgelegt (Bl. 100, 106 SG Akte)
Die Beklagte hat die Gegen-Berechnungen der Klägerin vom 30.1.2016 und vom 3.5.2016 nach Hinweis des SG als Widersprüche gegen den Bescheid vom 15.1.2016 und den Bewilligungsbescheid vom 27.4.2016 behandelt und hat diese mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2016 zurückgewiesen. Der (weitere) Aufhebungsbescheid vom 27.4.2016 sowie der Bescheid vom 1.7.2016 seien nach § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Widersprüche seien unbegründet. Durch das amtsärztliche Zeugnis belegt bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Krankenkostzulage von 20% des Regelsatzes. Für die kumulative Gewährung eines Mehrbedarfes fehlten medizinische Feststellungen. Auch aus dem Vergleich vom 23.7.2012 vor dem LSG Baden-Württemberg folge kein weitergehender Anspruch. Die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung seien keine nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zulässigen Absetzbeträge, weil sie nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, sondern es sich um eine private Versicherung handele. Zusätzlich hob die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 27.4.2016 auch für die Zeit ab September 2016 auf.
Die Klägerin hat noch eine Aufstellung ihrer Leiden, einen Menstruationskalender sowie einen Laborbefundbericht der M. Reha-Klinik vorgelegt.
Das SG hat die Klage, soweit es sie als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 15.1.2016 in der Form der Änderungsbescheide vom 7.3.2016 und vom 27.4.2016 nach Erlass und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.8.2016 als zulässig erachtet hat, mit Gerichtsbescheid vom 20.3.2017 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ein höherer Bedarf nicht zu objektivieren sei. Der von der Beklagten gewährte Mehrbedarf von 20 % des Eckregelsatzes übersteige die von der Klägerin mit Schreiben vom April 2015 geltend gemachten Kosten für die von ihr angeführte "Monatsration" von 24 Flaschen Fresubin. Ein höherer Bedarf habe nicht ermittelt werden können, weil die Klägerin die umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung verweigert habe und Ermittlungen daher nicht möglich gewesen seien. Eine Befragung der Ärzte der Orthopädie M. Reha-Klinik, die allein von der Schweigepflicht entbunden worden sein, sei nicht erfolgt, weil dies nicht als zielführend hinsichtlich eines Ernährungsmehraufwands anzusehen sei. Die Mitwirkung sei der Klägerin zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung der in der Akte der Beklagten enthaltenen Befunde ergebe sich nichts für den von der Klägerin geltend gemachten höheren Bedarf als die von der Beklagten bewilligten 20 % des Eckregelsatzes. Die bewilligte Summe übersteige den von der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2015 dargestellten Bedarf für eine Monatsration Fresubin von 69,95 EUR um mindestens 10 EUR. Der von der Klägerin auf Vorhalt angegebene tatsächlich noch höhere Bedarf an Fresubin könne ohne weitere Ermittlungen nicht als objektiv nachgewiesen angesehen werden. Eine Änderung gegenüber dem Zustand im April 2015, in dem die Klägerin selbst die Monatsration von 24 Flaschen für bedarfsdeckend gehalten habe, sei nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung der Rechtsschutzversicherung habe die Beklagte zu Recht nicht vorgenommen, da es sich um keine dem Grunde nach angemessene Versicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII handele.
Gegen den der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 22.3.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 12.4.2017 schriftlich zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie hat den ärztlichen Entlassungsbericht der M. Rehaklinik (Orthopädie) vom 17.8.2016 vorgelegt, die Berufung darüber hinaus jedoch nicht begründet.
Auf die mit Hinweis vom 11.5.2017 verbundene Aufforderung zur Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung hat die Klägerin nicht reagiert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2017 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. April 2016 in der Form des Änderungsbescheids vom 1. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr zusätzlich die Kosten für die Fresubin Trinknahrung in Höhe von 69,95 EUR monatlich als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren sowie ihr höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Beiträge für ihre Rechtsschutzversicherung bei der Einkommensanrechnung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Klägerin macht die begehrten zusätzlichen Leistungen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG). Der Senat hat allerdings bereits erhebliche Bedenken, ob die Klägerin diesbezüglich am 10.2.2016 überhaupt eine zulässige Klage erhoben hat. Das Schreiben der Klägerin vom 10.2.2016 bezieht sich auf eine vorhergehende Korrespondenz mit dem Gerichtspräsidenten und wird als Rückantwort auf dessen Brief vom 13.1.2016 bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Änderungsbescheid vom 15.1.2016, der den Ausgangspunkt des späteren Streits bildete, noch gar nicht erlassen und kann diesbezüglich noch keine Klage erhoben worden sein.
Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Streitgegenständlich sind insgesamt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit Ausnahme von Kosten der Unterkunft, die die Klägerin als abtrennbaren Streitgegenstand unstreitig gestellt hat. Zwar handelt es sich bei dem geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ebenfalls um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Rn. 11 m.w.N.), nicht jedoch soweit die Klägerin höhere Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Rechtsschutzversicherungsbeiträge begehrt. Insoweit steht der Klage auch nicht der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 10.4.2015 entgegen, mit dem die Beklagte isoliert die Absetzung der Beiträge für die Rechtsschutzversicherung abgelehnt hat.
Das SG hat, nachdem es den Sachverhalt nicht weiter ermitteln konnte, weil die Klägerin eine Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht vorgelegt hat, zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Fresubin Trinknahrung neben der Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung hat. Ebenso zutreffend hat es entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht von ihrem Einkommen abzusetzen ist. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 42 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Liegen bei einem Leistungsempfänger mehrere Erkrankungen vor, für die jeweils ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen geltend gemacht wird, so ist der Ernährungsaufwand aufgrund des gesamten Krankheitsbildes konkret zu ermitteln (BSGE 100, 83 ff RdNr 39 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 6). Maßgeblich ist stets der Betrag, mit dem der medizinisch begründete, tatsächliche Kostenaufwand für eine Ernährung ausgeglichen werden kann, der von der Regelleistung nicht gedeckt ist. Er ist im Einzelfall im Wege der Amtsermittlung durch Einholung medizinischer und/oder ernährungswissenschaftlicher Stellungnahmen oder Gutachten zu klären (BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 28). Insoweit ist eine pauschale Bescheinigung des Hausarztes Dr. H. ohne Nennung genauer Diagnosen und Befunde zum Nachweis des Mehrbedarfs ungeeignet. Es drängt sich vorliegend auf, weitere Ermittlungen zu einem etwaigen Mehrbedarf anzustellen und dabei das gesamte Krankheitsbild der Klägerin zu betrachten. Bei der Beurteilung des Ernährungsaufwands ist das gesamte Krankheitsbild unter Berücksichtigung wechselseitiger Auswirkungen der Erkrankungen auf die Ernährung einzubeziehen. (BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R –, Rn. 24, juris). Im Falle der Klägerin ist unklar, welche konkrete Erkrankung überhaupt einen Mehrbedarf an kostenaufwändiger Ernährung bedingt und warum die Klägerin so untergewichtig ist. Auch lässt ihre Schilderung im Erörterungstermin vor dem SG, abgesehen von der Fresubin Trinknahrung, keine Besonderheit im Ernährungsverhalten gegenüber einem Gesunden erkennen, die in irgend einer Form einen höheren Mehrbedarf begründen würde. Insoweit hat sie die erforderlichen Ermittlungen nicht ermöglicht und damit nicht nachgewiesen, dass der von der Beklagten seit April 2015 gewährte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 20 % des Eckregelsatzes, der über den Kosten der Fresubin Trinknahrung liegt, nicht bedarfsdeckend gewesen ist.
Soweit die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung unter Absetzung der Beiträge für die Rechtsschutzversicherung begehrt, ist nicht erkennbar, dass der Beklagten unabhängig von der zutreffenden Einkommensanrechnung ein Berechnungsfehler unterlaufen wäre. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Gewährung von Leistungen für Fresubin-Trinknahrung zusätzlich zu dem bewilligten Mehrbedarf von 10% bzw. 20 % für kostenaufwändige Ernährung sowie der Berücksichtigung ihrer Rechtsschutzversicherung bei der Einkommensermittlung seit 2012.
Die am 16.9.1969 geborene Klägerin bezieht seit 1.1.2011 aufstockend neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Dabei berücksichtigt die Beklagte einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wegen Merkzeichen G (obwohl hierüber kein aktueller Nachweis vorliegt) und gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe in unterschiedlicher Höhe bei erheblichem Untergewicht der Klägerin (Bescheid vom 20.3.2015, Bl. 467 VA).
Dem liegt zu Grunde, dass die Beteiligten im Berufungsverfahren L 2 SO 1722/12 (S 9 SO 1903/11) vor dem erkennenden Senat am 23.7.2012 einen Vergleich geschlossen hatten, wonach die Beklagte ab 1.2.2012 eine Krankenkostzulage in Höhe von 10 % des Regelbedarfs anerkannte und weitere Ermittlungen bezüglich einer etwaigen Krankenkost vornimmt, wofür die Klägerin ein Attest ihres behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ernährung mit Fresubin, einem hochkalorischen Eiweißdrink, vorzulegen hatte. Grundlage hierfür war das amtsärztliche Zeugnis des Dr. S. vom 11.7.2012, der dies vorliegend für begründet gehalten hatte (Bl. 49 LSG-Akte - L 2 SO 1722/12). Später bestätigte Dr. Sch., Schmerztherapiezentrum Mannheim, die dringende Erforderlichkeit der Einnahme von Fresubin (Attest vom 9.10.2012, Bl. 513 VA) und gewährte die Beklagte nach zunächst 37,40 EUR eine Krankenkostzulage in Höhe von 86,40 EUR für Fresubin entsprechend der Kostenangabe der Klägerin für eine Monatsration von 24 mal 200 ml (vgl. Bescheide vom 15.3.2014, 12.3.2015 und 20.3.2015, Bl.109, 461, 467 VA).
Mit Schreiben vom 8.4.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich die Kosten für den Fresubin Energy Drink nach Produktwechsel auf monatlich 69,95 EUR reduziert hätten. Zuzüglich der Krankenkostzulage von 10 % des Eckregelsatzes i.H.v. 39,99 EUR und abzüglich der bewilligten 86,40 EUR ergebe sich ein Betrag von 23,54 EUR zu ihren Gunsten ab April 2015. Gleichzeitig legte sie die Beitragsrechnung der HUK-Coburg über ihre Rechtsschutzversicherung von vierteljährlich 63,86 EUR vor (Bl. 495, 499 VA).
Mit Bescheid vom 10.4.2015 lehnte die Beklagte die Freilassung von Beiträgen für Rechtsschutzversicherungen ab (Bl. 525 VA). Widerspruch hat die Klägerin dagegen nicht erhoben.
Das Begehren auf 10 % des Eckregelsatzes zu den Kosten von Fresubin wertete die Beklagte als Antrag auf höhere Leistungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Dr. H., Facharzt für Anästhesie und Praktischer Arzt, bestätigte, dass der BMI unter 18,5 auf 16,41 gefallen war und ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust von über 5 % auf 42,1 kg zu verzeichnen war sowie zusätzlich Multimorbidität vorliege, was Krankenkost erforderlich mache. Mit Bescheinigung vom 12.6.2015 ergänzte Dr. H. dahingehend, dass eine Multimorbidität aus schweren chronischen somatischen und schweren chronischen dysfunktionellen Gesundheitsstörungen bestehe. Es liege ein krankheitsbedingtes schweres Untergewicht, schwerste Stufe gemäß WHO-Zuordnung seit 2012 vor. Es drohe eine weitere Verschlimmerung. Zur baldmöglichen Aufrechterhaltung und Besserung des zerbrechlichen Gesundheitszustandes sei ein Mehrbedarf über Fresubin und 20 % des Regelsatzes zu empfehlen (Bl. 575 VA). Dies forderte die Klägerin mit Fax vom 7.8.2015 (Bl. 651 VA).
Dr. H. vom Gesundheitsamt der Beklagten wertete die Bescheinigungen des Dr. H. dahingehend aus, dass eine Krankenkostzulage i.H.v. 20 % des Eckregelsatzes begründet sei (Amtsärztliches Zeugnis vom 27.7.2015, Bl. 641 VA).
Mit Bescheid vom 15.1.2016 hob die Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Bescheid vom 20.3.2015 für die Zeit ab 1.8.2015 auf und gewährte insoweit höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 79,80 EUR bzw. ab Januar 2016 i.H.v. 80,80 EUR (jeweils 20% des Eckregelsatzes; Bl. 775 VA), der sich ergebende Mehrbetrag kam auf Grund von Aufrechnung nicht zur Auszahlung. Gleichzeitig teilte sie darin mit, dass sie zukünftig nur noch für einen Regelbedarfszeitraum von 12 Monaten bewilligen werde.
Mit Schreiben vom 30.1.2016 stellte die Klägerin ihre Gegen-Berechnung auf, die wiederum für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII 69,95 EUR für Fresubin und zusätzlich 79,98 EUR für kostenaufwändige Ernährung vorsah sowie den Abzug der Rechtsschutzversicherung (Bl. 797 VA).
Am 10.2.2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die sie als "Verpflichtungsklage anlässlich Fortsetzungsinteresse" und "Verpflichtungsklage in Bezug auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII" bezeichnet und auf ein Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 13.1.2016 Bezug genommen hat. Ihr Schreiben vom 10.2.2016 bezeichnete sie als Rückantwort darauf. Einen Bescheid der Beklagten hat sie nicht genannt.
Mit Änderungsbescheid vom 7.3.2016 (Bl. 835, 915 VA) berechnete die Beklagte die Grundsicherungsleistungen ab März 2016 neu und berücksichtigte einen Mehrbedarf wegen Ernährung (fälschlich) i.H.v. 69,95 EUR.
Mit Bescheid vom 27.4.2016 hob die Beklagte nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Bescheid vom 12.3.2015 für den Monat April 2015 und die Bescheide vom 20.3.2015, 15.1.2016 und 7.3.2016 ganz auf und bewilligte um 520,90 EUR höhere Leistungen, womit sie eine in den aufgehobenen Bescheiden vorgenommene Aufrechnung korrigierte und den höheren Mehrbedarf für Ernährung (i.H.v. 79,80 EUR bzw. 80,80 EUR) bereits ab April 2015 gewährte, eine Absetzung für die Rechtsschutzversicherung aber weiterhin ablehnte (Bl. 919 VA u. Bl. 35 SG Akte).
Mit weiterem Bescheid vom 27.4.2016 wurden die Leistungen ab Mai 2016 neu berechnet und bis 31.1.2017 bewilligt, wobei es bei dem Mehrbedarf für Ernährung von 80,80 EUR blieb (Bl. 953 VA, Bl. 37 SG Akte). Dagegen ging am 3.5.2016 bei der Beklagten erneut eine Gegen-Berechnung der Klägerin ein.
Mit Bescheid vom 1.7.2016 hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für August 2016 aufgehoben. Nachdem die Klägerin erklärt hatte an ihren Vermieter keine Betriebskosten i.H.v. 78 EUR mehr zu zahlen, ergab sich kein Leistungsanspruch mehr.
Im Erörterungstermin vor dem SG am 14.7.2016 hat die Klägerin erklärt, ihr Begehren richte sich ausschließlich auf höhere Leistungen für kostenaufwändige Ernährung und Fresubin sowie die Berücksichtigung der Rechtsschutzversicherung. Sie habe Überprüfungsanträge bezüglich der Bescheide ab 1.8.2012 gestellt, aber keinen Bescheid erhalten. Die Klägerin hat im Termin Angaben zu ihrer Ernährung gemacht und bezüglich Fresubin angegeben, mehr als 24 Flaschen im Monat zu benötigen, weil sie während der Periodenblutung an fünf Tagen im Monat zwei Flaschen benötige. Sie hat im Erörterungstermin die Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindungserklärung trotz Hinweises auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert und nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung eine auf die "Orthopädie M. Reha-Klinik" beschränkte Entbindungserklärung vorgelegt (Bl. 100, 106 SG Akte)
Die Beklagte hat die Gegen-Berechnungen der Klägerin vom 30.1.2016 und vom 3.5.2016 nach Hinweis des SG als Widersprüche gegen den Bescheid vom 15.1.2016 und den Bewilligungsbescheid vom 27.4.2016 behandelt und hat diese mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2016 zurückgewiesen. Der (weitere) Aufhebungsbescheid vom 27.4.2016 sowie der Bescheid vom 1.7.2016 seien nach § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Widersprüche seien unbegründet. Durch das amtsärztliche Zeugnis belegt bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Krankenkostzulage von 20% des Regelsatzes. Für die kumulative Gewährung eines Mehrbedarfes fehlten medizinische Feststellungen. Auch aus dem Vergleich vom 23.7.2012 vor dem LSG Baden-Württemberg folge kein weitergehender Anspruch. Die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung seien keine nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zulässigen Absetzbeträge, weil sie nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, sondern es sich um eine private Versicherung handele. Zusätzlich hob die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 27.4.2016 auch für die Zeit ab September 2016 auf.
Die Klägerin hat noch eine Aufstellung ihrer Leiden, einen Menstruationskalender sowie einen Laborbefundbericht der M. Reha-Klinik vorgelegt.
Das SG hat die Klage, soweit es sie als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 15.1.2016 in der Form der Änderungsbescheide vom 7.3.2016 und vom 27.4.2016 nach Erlass und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.8.2016 als zulässig erachtet hat, mit Gerichtsbescheid vom 20.3.2017 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ein höherer Bedarf nicht zu objektivieren sei. Der von der Beklagten gewährte Mehrbedarf von 20 % des Eckregelsatzes übersteige die von der Klägerin mit Schreiben vom April 2015 geltend gemachten Kosten für die von ihr angeführte "Monatsration" von 24 Flaschen Fresubin. Ein höherer Bedarf habe nicht ermittelt werden können, weil die Klägerin die umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung verweigert habe und Ermittlungen daher nicht möglich gewesen seien. Eine Befragung der Ärzte der Orthopädie M. Reha-Klinik, die allein von der Schweigepflicht entbunden worden sein, sei nicht erfolgt, weil dies nicht als zielführend hinsichtlich eines Ernährungsmehraufwands anzusehen sei. Die Mitwirkung sei der Klägerin zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung der in der Akte der Beklagten enthaltenen Befunde ergebe sich nichts für den von der Klägerin geltend gemachten höheren Bedarf als die von der Beklagten bewilligten 20 % des Eckregelsatzes. Die bewilligte Summe übersteige den von der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2015 dargestellten Bedarf für eine Monatsration Fresubin von 69,95 EUR um mindestens 10 EUR. Der von der Klägerin auf Vorhalt angegebene tatsächlich noch höhere Bedarf an Fresubin könne ohne weitere Ermittlungen nicht als objektiv nachgewiesen angesehen werden. Eine Änderung gegenüber dem Zustand im April 2015, in dem die Klägerin selbst die Monatsration von 24 Flaschen für bedarfsdeckend gehalten habe, sei nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung der Rechtsschutzversicherung habe die Beklagte zu Recht nicht vorgenommen, da es sich um keine dem Grunde nach angemessene Versicherung nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII handele.
Gegen den der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 22.3.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 12.4.2017 schriftlich zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie hat den ärztlichen Entlassungsbericht der M. Rehaklinik (Orthopädie) vom 17.8.2016 vorgelegt, die Berufung darüber hinaus jedoch nicht begründet.
Auf die mit Hinweis vom 11.5.2017 verbundene Aufforderung zur Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung hat die Klägerin nicht reagiert.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2017 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. April 2016 in der Form des Änderungsbescheids vom 1. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr zusätzlich die Kosten für die Fresubin Trinknahrung in Höhe von 69,95 EUR monatlich als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren sowie ihr höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Beiträge für ihre Rechtsschutzversicherung bei der Einkommensanrechnung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Klägerin macht die begehrten zusätzlichen Leistungen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG). Der Senat hat allerdings bereits erhebliche Bedenken, ob die Klägerin diesbezüglich am 10.2.2016 überhaupt eine zulässige Klage erhoben hat. Das Schreiben der Klägerin vom 10.2.2016 bezieht sich auf eine vorhergehende Korrespondenz mit dem Gerichtspräsidenten und wird als Rückantwort auf dessen Brief vom 13.1.2016 bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Änderungsbescheid vom 15.1.2016, der den Ausgangspunkt des späteren Streits bildete, noch gar nicht erlassen und kann diesbezüglich noch keine Klage erhoben worden sein.
Unabhängig davon ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Streitgegenständlich sind insgesamt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit Ausnahme von Kosten der Unterkunft, die die Klägerin als abtrennbaren Streitgegenstand unstreitig gestellt hat. Zwar handelt es sich bei dem geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ebenfalls um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Rn. 11 m.w.N.), nicht jedoch soweit die Klägerin höhere Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Rechtsschutzversicherungsbeiträge begehrt. Insoweit steht der Klage auch nicht der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 10.4.2015 entgegen, mit dem die Beklagte isoliert die Absetzung der Beiträge für die Rechtsschutzversicherung abgelehnt hat.
Das SG hat, nachdem es den Sachverhalt nicht weiter ermitteln konnte, weil die Klägerin eine Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht vorgelegt hat, zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Fresubin Trinknahrung neben der Gewährung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung hat. Ebenso zutreffend hat es entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht von ihrem Einkommen abzusetzen ist. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 42 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Liegen bei einem Leistungsempfänger mehrere Erkrankungen vor, für die jeweils ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen geltend gemacht wird, so ist der Ernährungsaufwand aufgrund des gesamten Krankheitsbildes konkret zu ermitteln (BSGE 100, 83 ff RdNr 39 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 6). Maßgeblich ist stets der Betrag, mit dem der medizinisch begründete, tatsächliche Kostenaufwand für eine Ernährung ausgeglichen werden kann, der von der Regelleistung nicht gedeckt ist. Er ist im Einzelfall im Wege der Amtsermittlung durch Einholung medizinischer und/oder ernährungswissenschaftlicher Stellungnahmen oder Gutachten zu klären (BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 28). Insoweit ist eine pauschale Bescheinigung des Hausarztes Dr. H. ohne Nennung genauer Diagnosen und Befunde zum Nachweis des Mehrbedarfs ungeeignet. Es drängt sich vorliegend auf, weitere Ermittlungen zu einem etwaigen Mehrbedarf anzustellen und dabei das gesamte Krankheitsbild der Klägerin zu betrachten. Bei der Beurteilung des Ernährungsaufwands ist das gesamte Krankheitsbild unter Berücksichtigung wechselseitiger Auswirkungen der Erkrankungen auf die Ernährung einzubeziehen. (BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R –, Rn. 24, juris). Im Falle der Klägerin ist unklar, welche konkrete Erkrankung überhaupt einen Mehrbedarf an kostenaufwändiger Ernährung bedingt und warum die Klägerin so untergewichtig ist. Auch lässt ihre Schilderung im Erörterungstermin vor dem SG, abgesehen von der Fresubin Trinknahrung, keine Besonderheit im Ernährungsverhalten gegenüber einem Gesunden erkennen, die in irgend einer Form einen höheren Mehrbedarf begründen würde. Insoweit hat sie die erforderlichen Ermittlungen nicht ermöglicht und damit nicht nachgewiesen, dass der von der Beklagten seit April 2015 gewährte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 20 % des Eckregelsatzes, der über den Kosten der Fresubin Trinknahrung liegt, nicht bedarfsdeckend gewesen ist.
Soweit die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung unter Absetzung der Beiträge für die Rechtsschutzversicherung begehrt, ist nicht erkennbar, dass der Beklagten unabhängig von der zutreffenden Einkommensanrechnung ein Berechnungsfehler unterlaufen wäre. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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