Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 294/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 320/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 4/13 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
neu: L 8 KR 380/15 ZVW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig ist oder ob die Beklagte den Kläger, der auch als Rentner nach wie vor selbständig tätig ist, zu Recht als hauptberuflich Selbständigen in der GKV als freiwillig Versicherten mit entsprechenden Beitragsansprüchen führt.
2 Der 1941 geborene Kläger ist seit 15. Juni 1966 Mitglied bei der Beklagten in der GKV. Seit 1. April 2000 ist er dabei als hauptberuflich Selbständiger in der GKV freiwillig versichert und hieraus abgeleitet bei der Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1. Mai 2006 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Regelaltersrente; gleichzeitig bezieht er eine Witwerrente. Mit dem Antrag auf Gewährung seiner Regelaltersrente war schließlich am 24. Januar 2006 das Vorliegen der Voraussetzungen einer Versicherungspflicht des Klägers in der KVdR zwar dem Grunde nach festgestellt worden, gleichzeitig die freiwillige Versicherung als hauptberuflich Selbständiger jedoch fortgeführt worden, nachdem der Kläger nach wie vor mit einem Anteil am Stammkapital von 100 % alleiniger Geschäftsführer der C. Fashion GmbH war, insoweit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte und dabei auch mehrere Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigte, so dass nach Auffassung der Beklagten weiterhin von einem Fortbestand der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit auszugehen war, was gemäß § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Folge habe, dass Versicherungspflicht in der KVdR nicht eintrete.
3 Die Beitragsbemessung erfolgte schließlich einkommensabhängig, zuletzt mit Bescheid vom 28. Februar 2008 unter Zugrundelegung der im letzten Steuerbescheid 2005 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie seiner Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestandskräftig nach einer monatlichen Bemessung von 3.379,47 EUR.
4 Am 3. November 2008 legte der Kläger dann seinen Steuerbescheid 2006 vor und beantragte gleichzeitig die Verlängerung seiner einkommensabhängigen Beitragsbemessung, wobei der Kläger auf der Grundlage des vorgenannten Steuerbescheides auf im Jahr 2006 erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.507,00 EUR verwies, auf Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.729,00 EUR und auf Renteneinkommen in Höhe von 8.892,00 EUR. Insoweit überstiegen die Einkünfte nunmehr die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. November 2008 die Beiträge sowohl in der freiwilligen GKV als auch in der Sozialen Pflegeversicherung nach einem monatlichen Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bemessen wurden.
5 Am 16. April 2009 ging bei der Beklagten dann ein Antrag des Klägers auf Überprüfung seines "Versicherungsstatus" ein, wobei der Kläger im Weiteren geltend machte, im Jahre 2007 weder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit noch solche aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit gehabt zu haben. Er erziele neben den ihm gewährten Renten allein noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
6 Die Beklagte nahm den vorgenannten Antrag zum Anlass, in eine Prüfung dahingehend einzutreten, ob auf Seiten des Klägers weiterhin von hauptberuflicher Selbständigkeit auszugehen sei oder nunmehr Versicherungspflicht in der KVdR vorliege, wobei der Kläger im Weiteren auf einen Gesellschafterbeschluss vom 3. Januar 2004 verwies, ausweislich dessen er angesichts der Ertragslage der C. GmbH als Geschäftsführer auf eine Gehaltszahlung verzichtet habe und stattdessen ein von ihm der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR zu tilgen sei.
7 Mit Bescheid vom 13. Juli 2009 hielt die Beklagte schließlich am Vorliegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit auf Seiten des Klägers fest. Dies mit der Folge, dass seine freiwillige Krankenversicherung, auch wenn er die Vorversicherungszeit für eine mögliche Versicherungspflicht als Rentner erfülle, nicht entsprechend umgestellt werden könne. Der Kläger sei Geschäftsführer der C. Fashion GmbH und besitze 100 % am Stammkapital der Gesellschaft. Aufgrund seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft sei er als nichtabhängiger Arbeitnehmer anzusehen. Sein Versicherungsverhältnis im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Beklagten sei danach als Selbständiger zu beurteilen; gleiches gelte hinsichtlich der Beitragsbemessung. Hauptberuflich sei eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Zur Beurteilung sei auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen. Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit könnten dabei die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes, die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her sei eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasse. In seiner Funktion als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft sei die selbständige Tätigkeit des Klägers somit als hauptberuflich anzusehen, da in der GmbH Arbeitnehmer beschäftigt würden. Eine Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Rentner sei somit nicht möglich, weshalb es bei der Beurteilung seines Versicherungsverhältnisses und der Beitragsbemessung als Selbständiger verbleibe. Als Selbständiger seien die Beiträge schließlich aus einem Bemessungswert von monatlich 3.675,00 EUR zu berechnen, im Jahr 2008 noch nach einem solchen von 3.600,00 EUR. Sollten die Einkünfte darunter liegen, könne auf Antrag eine einkommensabhängige Beitragsbemessung erfolgen. Einkünfte seien dabei die Einnahmen, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbrauche oder zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Bei der Beitragsbemessung würden insoweit das Arbeitseinkommen, das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Rente und sonstige Einnahmen wie Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wobei als Nachweis der Einnahmen der zuletzt vorliegende Steuerbescheid diene. Eine beitragsgünstigere Regelung sei zwar bei gering verdienenden Selbständigen möglich. Diese Regelung scheide beim Kläger jedoch aus, da er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erwirtschafte und diese zusammen mit der gesetzlichen Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen würden. Eine Änderung seines Versicherungsverhältnisses und eine Änderung der Beitragsbemessung könne nach alledem nicht vorgenommen werden. Die bisherigen Beurteilungen seien insoweit nicht zu beanstanden.
8 Gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 legte der Kläger am 15. Juli 2009 Widerspruch ein. Er führte aus, dass seine selbständige Tätigkeit nicht der Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit sei, weder wirtschaftlich noch zeitlich, wobei der Kläger seine zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der C. Fashion GmbH mit wöchentlich unter 15 Stunden einschätzte.
9 Mit erläuterndem Schreiben vom 22. Juli 2009 führte die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers dann diesem gegenüber noch ergänzend aus, dass das Sozialgesetzbuch keine Legaldefinition gebe, wann eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Urteilen ausgeführt, dass eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, wenn diese Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hätten weiterhin definiert, dass, sollten ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder mehrere, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen, beschäftigt werden, die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde. Insoweit sei die Frage nach der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb vorrangig zu prüfen. Auch im Falle des Klägers sei danach für die Beurteilung seiner selbständigen Tätigkeit maßgebend die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
10 Der Kläger hielt seinen Widerspruch anschließend ausdrücklich aufrecht. Nach der Rechtsprechung des BSG sei nur dann von einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrige Erwerbstätigkeit zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Er selbst habe aber schon lange keine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mehr erzielt, auch nicht aus unselbständiger Tätigkeit, so dass es für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit für die Frage der Hauptberuflichkeit an einer abhängigen Beschäftigung fehle. Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestünden keine Bedenken dagegen, für die wirtschaftliche Bedeutung seiner selbständigen Tätigkeit u.a. auf den Rentenbezug abzustellen, der als Lohnersatzleistung anzusehen sei. Ausweislich seiner Steuererklärung machten dabei die gesamten Kapitalerträge nicht einmal die Hälfte seines Rentenbezuges aus. Unter Berücksichtigung seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien die Kapitalerträge sogar wirtschaftlich bedeutungslos. Da er nur wenige Stunden wöchentlich auf seine selbständige Tätigkeit verwende, liege nach alledem offensichtlich keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit vor. Derartiges lasse sich auch nicht damit begründen, dass in seinem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt seien. Insoweit sei auch lediglich der mit der Leitungsfunktion über die abhängig Beschäftigten notwendig verbundene Zeitaufwand dem Unternehmer zuzurechnen sowie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließe damit die Nebenberuflichkeit nicht aus und sei auch nur im Rahmen der Bewertung des Zeitaufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen. Dabei erhöhe sich dieser Wert gerade nicht unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes von fremdem Personal. Die Verfügung über fremde Zeitkontingente berechtige nicht zu dem Schluss, jene Zeit sei auch vom Unternehmer selbst erbracht worden. Dies sei selbst dann nicht berechtigt, wenn man davon ausgehe, ohne fremdes Personal hätte er die Arbeit selbst erbringen müssen. Die Beschäftigung von Mitarbeitern sei folglich allein im Rahmen der Feststellung des zeitlichen Aufwandes und des Betriebsergebnisses zu berücksichtigen. Beides lasse hierüber keinen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt den Schluss zu, dass der Kläger hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück, wobei die Beklagte zur Begründung ihrer Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im erläuterndem Schreiben vom 22. Juli 2009 in Bezug nahm.
12 Der Kläger hat am 30. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens im Antrags- und Vorverfahren, dies weiter erläuternd, daran festhält, dass seinerseits bereits mit Rentenbeginn am 1. Mai 2006 Versicherungspflicht in der KVdR vorgelegen habe. Insoweit sei er seit dem Renteneintritt nicht mehr hauptberuflich selbständig tätig. Der wöchentliche Zeitaufwand für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der C. Fashion GmbH betrage weniger als 14 Stunden wöchentlich. Abzustellen sei entgegen der Beklagten allein auf seinen persönlichen Arbeitseinsatz und den mit diesem verbundenen Zeitaufwand.
13 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der Gesetzlichen Krankenversicherung (unter Rücknahme der dem entgegenstehenden Beitragsbescheide) rückwirkend ab Rentenbeginn am 1. Mai 2006 rückabzuwickeln und seine Versicherung (innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung) ab Rentenbeginn als Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu führen.
14 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, auf die sie inhaltlich verweist.
16 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat sich das Gericht über die bereits vorgelegenen Steuerbescheide noch den Steuerbescheid für das Jahr 2007 und die den Steuerbescheiden 2005 bis 2007 zugrunde liegenden Steuererklärungen vorlegen lassen. Darüber hinaus hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 zum Sachverhalt nochmals befragt, wobei der Kläger u.a. ausführt, nach wie vor Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C. Fashion GmbH zu sein. Das Ladengeschäft sei zwischenzeitlich innerhalb von A-Stadt umgezogen. Die GmbH beschäftige in A-Stadt zwei versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte und zwei oder mehr geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Einen weiteren Geschäftsführer gebe es nicht. Er selbst sei für den geschäftlichen Ablauf des Betriebes zuständig. Im Verkauf arbeite er nicht mit. Der Einkauf erfolge auch nicht durch ihn. Die Warenversorgung erfolge durch einen Lieferanten. Der Lieferant bestimme über den Warentyp, so, wie er dem Geschäft entspreche. Sie seien mit dem Lieferanten vernetzt, so dass dieser ständig über die Warenbestände informiert sei. Die Warenlieferungen erfolgten automatisch. Die Bezahlung des Lieferanten erfolge nach getätigtem Verkauf der Ware. Seine eigene Wochenarbeitszeit liege zwischen 12 und 14 Stunden. Dies gelte auch insoweit, als die C. Fashion GmbH in D-Stadt/DX. ein weiteres Bekleidungsgeschäft betreibe. Dies werde nach demselben Geschäftsmodell betrieben, wie das in A-Stadt. Dort seien eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft und zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer tätig. Insoweit schließe der benannte Zeitaufwand für die GmbH sein "Kümmern" um das Geschäft in D-Stadt mit ein. Er fahre mindestens einmal im Monat nach D-Stadt, manchmal auch zweimal, mehr aber nicht. Seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erziele er zum einen schließlich mit einem Wohn- und Geschäftshaus in F Stadt auf FX. In diesem befänden sich zwei Läden und drei Ferienwohnungen, wobei die Haupteinnahmen aus den beiden Geschäften erzielt würden. Zum anderen erziele er diese Einkünfte aus dem Geschäftshaus in D-Stadt/DX., in dem sich auch das dortige weitere Bekleidungsgeschäft der GmbH befinde. Es handele sich um ein reines Geschäftshaus mit einer Ladenfläche von ca. 140 m². Dieses Haus gehöre zur Hälfte ihm und zur anderen Hälfte seinem Sohn. Seinem Sohn gehöre aber nur die Hälfte des Hauses, sein Sohn sei weder an der GmbH beteiligt, noch für die GmbH tätig. Nach FX. fahre er öfter als nach D-Stadt. Im Durchschnitt einmal im Monat. Meistens übernachte er dann einmal. Die Fahrten nach FX. setze er dann auch von seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab, jedoch nicht immer. Nach FX. fahre er in diesem Zusammenhang z.B., um in den Ferienwohnungen nach dem Rechten zu sehen, zu Besprechungen mit den Ladenmietern oder Handwerkern oder Architekten. Auch auf G. besitze er schließlich noch eine Doppelhaushälfte aus dem Jahr 1938. Diese Doppelhaushälfte sei aber nicht bewohnt. Es sei geplant, dort Ferienwohnungen zu errichten. Die Planungen würden auch nach wie vor vorangetrieben, es bestehe aber ein Problem bei der Finanzierung. Sämtliche Grundstücke hätten ihm dabei auch bereits vor dem Rentenbeginn am 1. Mai 2006 gehört. Auch nach G. fahre er schließlich einmal im Monat, um sich dort um alles zu kümmern. Alles in allem bestreite er seinen Lebensunterhalt danach überwiegend aus seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Abschließend führt der Kläger dann noch aus, dass die Umstellung auf das von ihm erwähnte Wareneinkaufssystem im Verlauf des Jahres 2010 erfolgt sei. In den Jahren zuvor habe die GmbH den Einkauf noch selbständig getätigt. Der größte Teil des Einkaufs sei dabei durch die Mitarbeiter der GmbH erfolgt, zum Teil aber auch durch ihn. Er sei z. B. zweimal im Jahr zu Messen gefahren, wobei er schätze, dass 30 % der im Rahmen des Einkaufs zu tätigenden Aufgaben von ihm getätigt worden seien. Der Zeitaufwand sei insgesamt wöchentlich nicht wesentlich höher als von ihm zuvor benannt gewesen. Das hieße, er habe auch nicht mehr als 14 Stunden wöchentlich betragen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
18 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind sachlich nicht zu beanstanden. Versicherungspflicht auf Seiten des Klägers in der KVdR liegt insoweit weder aktuell noch seit 1. Mai 2006 vor, da der Kläger auch nach Auffassung der Kammer mit der Beklagten durchgehend seit dem 1. Mai 2006 nach wie vor hauptberuflich selbständig tätig ist. Dies mit der Beklagten unabhängig davon, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mindestens seit dem 1. Mai 2006 überwiegend aus nicht gewerblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ebenfalls unabhängig davon, dass sein wöchentlicher Zeitaufwand für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der C. Fashion GmbH regelmäßig weniger als 15 Stunden betragen soll sowie ebenfalls unabhängig davon, dass der Kläger aus dieser Tätigkeit kein Einkommen mehr erzielt, bereits deshalb, weil hier mit der Beklagten auch nach Auffassung der Kammer nicht allein auf die höchstpersönliche aktive Arbeitsleistung des Klägers abzustellen ist, sondern mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Urteil vom 8. Oktober 2009, L 5 KR 48/08, gegen das beim BSG unter dem Az. B 12 KR 4/10 R Revision anhängig ist) auch darauf, dass der Kläger über die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, gleichzeitig Arbeitgeberfunktionen ausübt und insofern für die GmbH nicht nur mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, sondern mindestens drei auch versicherungspflichtig Beschäftigte, wobei allein durch die Öffnungszeiten der beiden von der GmbH und damit letztlich vom Kläger betriebenen Bekleidungsgeschäfte zumindest nach Auffassung der Kammer die Hauptberuflichkeit mehr als deutlich wird. Dass der Kläger insoweit selbst aus der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitsentgelt mehr erzielt bzw. für seine Geschäftsführertätigkeit keine Vergütung mehr erhält, muss insoweit unbeachtlich bleiben. Dies mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) auch nach Auffassung der Kammer umso mehr, wenn es sich - wie vorliegend - gerade nicht um eine reine Geldbeteiligung am Stammkapital einer GmbH ohne aktives Tun handelt, sondern der Kläger als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Ergebnis deren wirtschaftliches Risiko trägt, die GmbH nach innen und außen allein vertritt und letztlich über seine Beteiligung und nicht nur als alleiniger Geschäftsführer dann auch beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat und auch tatsächlich ausübt.
20 Bei alledem folgt die Kammer den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im o.a. erläuternden Schreiben vom 22. Juli 2009, macht sich diese Ausführungen zu eigen und sieht danach gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
21 Dabei geht die Kammer mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) sogar soweit, selbst wenn es vorliegend hierauf nicht mehr ankommt, dass der Tatbestand der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit zumindest in den Fällen, in denen neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, bereits keinen bestimmten zeitlichen Umfang der Tätigkeit voraussetzt.
22 Dies würde mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) auch nach Auffassung der Kammer den heute vorkommenden vielfältigen Erscheinungsformen (neuer) selbständiger Tätigkeiten nämlich nicht gerecht, so dass eine im Sinne des Sozialversicherungsrechts selbständige Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn der Selbständige einen reduzierten persönlichen Arbeitseinsatz betreibt oder auch dann, wenn die Arbeit im Übrigen von Dritten erledigt wird. Insoweit bestehen abschließend seitens der Kammer auch keinerlei Zweifel dahingehend, dass § 5 Abs. 5 SGB V, § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und auch § 240 Abs. 4 SGB V hier von einem einheitlichen Begriff der hauptberuflichen Selbständigkeit im vorgenannten Sinne ausgehen, da mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) allein eine insoweit vertretene formalrechtliche Auffassung zu der bei der Beurteilung des Versicherungsstatus
gebotenen Rechtssicherheit und Beständigkeit in der Anwendung führt, wenn, wie hier, neben der selbständigen Erwerbstätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig ist oder ob die Beklagte den Kläger, der auch als Rentner nach wie vor selbständig tätig ist, zu Recht als hauptberuflich Selbständigen in der GKV als freiwillig Versicherten mit entsprechenden Beitragsansprüchen führt.
2 Der 1941 geborene Kläger ist seit 15. Juni 1966 Mitglied bei der Beklagten in der GKV. Seit 1. April 2000 ist er dabei als hauptberuflich Selbständiger in der GKV freiwillig versichert und hieraus abgeleitet bei der Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Seit dem 1. Mai 2006 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Regelaltersrente; gleichzeitig bezieht er eine Witwerrente. Mit dem Antrag auf Gewährung seiner Regelaltersrente war schließlich am 24. Januar 2006 das Vorliegen der Voraussetzungen einer Versicherungspflicht des Klägers in der KVdR zwar dem Grunde nach festgestellt worden, gleichzeitig die freiwillige Versicherung als hauptberuflich Selbständiger jedoch fortgeführt worden, nachdem der Kläger nach wie vor mit einem Anteil am Stammkapital von 100 % alleiniger Geschäftsführer der C. Fashion GmbH war, insoweit Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte und dabei auch mehrere Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigte, so dass nach Auffassung der Beklagten weiterhin von einem Fortbestand der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit auszugehen war, was gemäß § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Folge habe, dass Versicherungspflicht in der KVdR nicht eintrete.
3 Die Beitragsbemessung erfolgte schließlich einkommensabhängig, zuletzt mit Bescheid vom 28. Februar 2008 unter Zugrundelegung der im letzten Steuerbescheid 2005 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie seiner Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestandskräftig nach einer monatlichen Bemessung von 3.379,47 EUR.
4 Am 3. November 2008 legte der Kläger dann seinen Steuerbescheid 2006 vor und beantragte gleichzeitig die Verlängerung seiner einkommensabhängigen Beitragsbemessung, wobei der Kläger auf der Grundlage des vorgenannten Steuerbescheides auf im Jahr 2006 erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 33.507,00 EUR verwies, auf Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.729,00 EUR und auf Renteneinkommen in Höhe von 8.892,00 EUR. Insoweit überstiegen die Einkünfte nunmehr die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. November 2008 die Beiträge sowohl in der freiwilligen GKV als auch in der Sozialen Pflegeversicherung nach einem monatlichen Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bemessen wurden.
5 Am 16. April 2009 ging bei der Beklagten dann ein Antrag des Klägers auf Überprüfung seines "Versicherungsstatus" ein, wobei der Kläger im Weiteren geltend machte, im Jahre 2007 weder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit noch solche aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit gehabt zu haben. Er erziele neben den ihm gewährten Renten allein noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
6 Die Beklagte nahm den vorgenannten Antrag zum Anlass, in eine Prüfung dahingehend einzutreten, ob auf Seiten des Klägers weiterhin von hauptberuflicher Selbständigkeit auszugehen sei oder nunmehr Versicherungspflicht in der KVdR vorliege, wobei der Kläger im Weiteren auf einen Gesellschafterbeschluss vom 3. Januar 2004 verwies, ausweislich dessen er angesichts der Ertragslage der C. GmbH als Geschäftsführer auf eine Gehaltszahlung verzichtet habe und stattdessen ein von ihm der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR zu tilgen sei.
7 Mit Bescheid vom 13. Juli 2009 hielt die Beklagte schließlich am Vorliegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit auf Seiten des Klägers fest. Dies mit der Folge, dass seine freiwillige Krankenversicherung, auch wenn er die Vorversicherungszeit für eine mögliche Versicherungspflicht als Rentner erfülle, nicht entsprechend umgestellt werden könne. Der Kläger sei Geschäftsführer der C. Fashion GmbH und besitze 100 % am Stammkapital der Gesellschaft. Aufgrund seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft sei er als nichtabhängiger Arbeitnehmer anzusehen. Sein Versicherungsverhältnis im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Beklagten sei danach als Selbständiger zu beurteilen; gleiches gelte hinsichtlich der Beitragsbemessung. Hauptberuflich sei eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Zur Beurteilung sei auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen. Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit könnten dabei die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes, die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her sei eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasse. In seiner Funktion als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft sei die selbständige Tätigkeit des Klägers somit als hauptberuflich anzusehen, da in der GmbH Arbeitnehmer beschäftigt würden. Eine Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Rentner sei somit nicht möglich, weshalb es bei der Beurteilung seines Versicherungsverhältnisses und der Beitragsbemessung als Selbständiger verbleibe. Als Selbständiger seien die Beiträge schließlich aus einem Bemessungswert von monatlich 3.675,00 EUR zu berechnen, im Jahr 2008 noch nach einem solchen von 3.600,00 EUR. Sollten die Einkünfte darunter liegen, könne auf Antrag eine einkommensabhängige Beitragsbemessung erfolgen. Einkünfte seien dabei die Einnahmen, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbrauche oder zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Bei der Beitragsbemessung würden insoweit das Arbeitseinkommen, das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Rente und sonstige Einnahmen wie Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, wobei als Nachweis der Einnahmen der zuletzt vorliegende Steuerbescheid diene. Eine beitragsgünstigere Regelung sei zwar bei gering verdienenden Selbständigen möglich. Diese Regelung scheide beim Kläger jedoch aus, da er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erwirtschafte und diese zusammen mit der gesetzlichen Rente die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen würden. Eine Änderung seines Versicherungsverhältnisses und eine Änderung der Beitragsbemessung könne nach alledem nicht vorgenommen werden. Die bisherigen Beurteilungen seien insoweit nicht zu beanstanden.
8 Gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 legte der Kläger am 15. Juli 2009 Widerspruch ein. Er führte aus, dass seine selbständige Tätigkeit nicht der Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit sei, weder wirtschaftlich noch zeitlich, wobei der Kläger seine zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der C. Fashion GmbH mit wöchentlich unter 15 Stunden einschätzte.
9 Mit erläuterndem Schreiben vom 22. Juli 2009 führte die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers dann diesem gegenüber noch ergänzend aus, dass das Sozialgesetzbuch keine Legaldefinition gebe, wann eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Urteilen ausgeführt, dass eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, wenn diese Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hätten weiterhin definiert, dass, sollten ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder mehrere, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen, beschäftigt werden, die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde. Insoweit sei die Frage nach der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb vorrangig zu prüfen. Auch im Falle des Klägers sei danach für die Beurteilung seiner selbständigen Tätigkeit maßgebend die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
10 Der Kläger hielt seinen Widerspruch anschließend ausdrücklich aufrecht. Nach der Rechtsprechung des BSG sei nur dann von einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrige Erwerbstätigkeit zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Er selbst habe aber schon lange keine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mehr erzielt, auch nicht aus unselbständiger Tätigkeit, so dass es für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit für die Frage der Hauptberuflichkeit an einer abhängigen Beschäftigung fehle. Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestünden keine Bedenken dagegen, für die wirtschaftliche Bedeutung seiner selbständigen Tätigkeit u.a. auf den Rentenbezug abzustellen, der als Lohnersatzleistung anzusehen sei. Ausweislich seiner Steuererklärung machten dabei die gesamten Kapitalerträge nicht einmal die Hälfte seines Rentenbezuges aus. Unter Berücksichtigung seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien die Kapitalerträge sogar wirtschaftlich bedeutungslos. Da er nur wenige Stunden wöchentlich auf seine selbständige Tätigkeit verwende, liege nach alledem offensichtlich keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit vor. Derartiges lasse sich auch nicht damit begründen, dass in seinem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt seien. Insoweit sei auch lediglich der mit der Leitungsfunktion über die abhängig Beschäftigten notwendig verbundene Zeitaufwand dem Unternehmer zuzurechnen sowie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließe damit die Nebenberuflichkeit nicht aus und sei auch nur im Rahmen der Bewertung des Zeitaufwandes und der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen. Dabei erhöhe sich dieser Wert gerade nicht unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes von fremdem Personal. Die Verfügung über fremde Zeitkontingente berechtige nicht zu dem Schluss, jene Zeit sei auch vom Unternehmer selbst erbracht worden. Dies sei selbst dann nicht berechtigt, wenn man davon ausgehe, ohne fremdes Personal hätte er die Arbeit selbst erbringen müssen. Die Beschäftigung von Mitarbeitern sei folglich allein im Rahmen der Feststellung des zeitlichen Aufwandes und des Betriebsergebnisses zu berücksichtigen. Beides lasse hierüber keinen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt den Schluss zu, dass der Kläger hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Juli 2009 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück, wobei die Beklagte zur Begründung ihrer Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im erläuterndem Schreiben vom 22. Juli 2009 in Bezug nahm.
12 Der Kläger hat am 30. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens im Antrags- und Vorverfahren, dies weiter erläuternd, daran festhält, dass seinerseits bereits mit Rentenbeginn am 1. Mai 2006 Versicherungspflicht in der KVdR vorgelegen habe. Insoweit sei er seit dem Renteneintritt nicht mehr hauptberuflich selbständig tätig. Der wöchentliche Zeitaufwand für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der C. Fashion GmbH betrage weniger als 14 Stunden wöchentlich. Abzustellen sei entgegen der Beklagten allein auf seinen persönlichen Arbeitseinsatz und den mit diesem verbundenen Zeitaufwand.
13 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der Gesetzlichen Krankenversicherung (unter Rücknahme der dem entgegenstehenden Beitragsbescheide) rückwirkend ab Rentenbeginn am 1. Mai 2006 rückabzuwickeln und seine Versicherung (innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung) ab Rentenbeginn als Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu führen.
14 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, auf die sie inhaltlich verweist.
16 Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat sich das Gericht über die bereits vorgelegenen Steuerbescheide noch den Steuerbescheid für das Jahr 2007 und die den Steuerbescheiden 2005 bis 2007 zugrunde liegenden Steuererklärungen vorlegen lassen. Darüber hinaus hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 zum Sachverhalt nochmals befragt, wobei der Kläger u.a. ausführt, nach wie vor Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C. Fashion GmbH zu sein. Das Ladengeschäft sei zwischenzeitlich innerhalb von A-Stadt umgezogen. Die GmbH beschäftige in A-Stadt zwei versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte und zwei oder mehr geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Einen weiteren Geschäftsführer gebe es nicht. Er selbst sei für den geschäftlichen Ablauf des Betriebes zuständig. Im Verkauf arbeite er nicht mit. Der Einkauf erfolge auch nicht durch ihn. Die Warenversorgung erfolge durch einen Lieferanten. Der Lieferant bestimme über den Warentyp, so, wie er dem Geschäft entspreche. Sie seien mit dem Lieferanten vernetzt, so dass dieser ständig über die Warenbestände informiert sei. Die Warenlieferungen erfolgten automatisch. Die Bezahlung des Lieferanten erfolge nach getätigtem Verkauf der Ware. Seine eigene Wochenarbeitszeit liege zwischen 12 und 14 Stunden. Dies gelte auch insoweit, als die C. Fashion GmbH in D-Stadt/DX. ein weiteres Bekleidungsgeschäft betreibe. Dies werde nach demselben Geschäftsmodell betrieben, wie das in A-Stadt. Dort seien eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft und zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer tätig. Insoweit schließe der benannte Zeitaufwand für die GmbH sein "Kümmern" um das Geschäft in D-Stadt mit ein. Er fahre mindestens einmal im Monat nach D-Stadt, manchmal auch zweimal, mehr aber nicht. Seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erziele er zum einen schließlich mit einem Wohn- und Geschäftshaus in F Stadt auf FX. In diesem befänden sich zwei Läden und drei Ferienwohnungen, wobei die Haupteinnahmen aus den beiden Geschäften erzielt würden. Zum anderen erziele er diese Einkünfte aus dem Geschäftshaus in D-Stadt/DX., in dem sich auch das dortige weitere Bekleidungsgeschäft der GmbH befinde. Es handele sich um ein reines Geschäftshaus mit einer Ladenfläche von ca. 140 m². Dieses Haus gehöre zur Hälfte ihm und zur anderen Hälfte seinem Sohn. Seinem Sohn gehöre aber nur die Hälfte des Hauses, sein Sohn sei weder an der GmbH beteiligt, noch für die GmbH tätig. Nach FX. fahre er öfter als nach D-Stadt. Im Durchschnitt einmal im Monat. Meistens übernachte er dann einmal. Die Fahrten nach FX. setze er dann auch von seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab, jedoch nicht immer. Nach FX. fahre er in diesem Zusammenhang z.B., um in den Ferienwohnungen nach dem Rechten zu sehen, zu Besprechungen mit den Ladenmietern oder Handwerkern oder Architekten. Auch auf G. besitze er schließlich noch eine Doppelhaushälfte aus dem Jahr 1938. Diese Doppelhaushälfte sei aber nicht bewohnt. Es sei geplant, dort Ferienwohnungen zu errichten. Die Planungen würden auch nach wie vor vorangetrieben, es bestehe aber ein Problem bei der Finanzierung. Sämtliche Grundstücke hätten ihm dabei auch bereits vor dem Rentenbeginn am 1. Mai 2006 gehört. Auch nach G. fahre er schließlich einmal im Monat, um sich dort um alles zu kümmern. Alles in allem bestreite er seinen Lebensunterhalt danach überwiegend aus seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Abschließend führt der Kläger dann noch aus, dass die Umstellung auf das von ihm erwähnte Wareneinkaufssystem im Verlauf des Jahres 2010 erfolgt sei. In den Jahren zuvor habe die GmbH den Einkauf noch selbständig getätigt. Der größte Teil des Einkaufs sei dabei durch die Mitarbeiter der GmbH erfolgt, zum Teil aber auch durch ihn. Er sei z. B. zweimal im Jahr zu Messen gefahren, wobei er schätze, dass 30 % der im Rahmen des Einkaufs zu tätigenden Aufgaben von ihm getätigt worden seien. Der Zeitaufwand sei insgesamt wöchentlich nicht wesentlich höher als von ihm zuvor benannt gewesen. Das hieße, er habe auch nicht mehr als 14 Stunden wöchentlich betragen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
18 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind sachlich nicht zu beanstanden. Versicherungspflicht auf Seiten des Klägers in der KVdR liegt insoweit weder aktuell noch seit 1. Mai 2006 vor, da der Kläger auch nach Auffassung der Kammer mit der Beklagten durchgehend seit dem 1. Mai 2006 nach wie vor hauptberuflich selbständig tätig ist. Dies mit der Beklagten unabhängig davon, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt mindestens seit dem 1. Mai 2006 überwiegend aus nicht gewerblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ebenfalls unabhängig davon, dass sein wöchentlicher Zeitaufwand für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der C. Fashion GmbH regelmäßig weniger als 15 Stunden betragen soll sowie ebenfalls unabhängig davon, dass der Kläger aus dieser Tätigkeit kein Einkommen mehr erzielt, bereits deshalb, weil hier mit der Beklagten auch nach Auffassung der Kammer nicht allein auf die höchstpersönliche aktive Arbeitsleistung des Klägers abzustellen ist, sondern mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Urteil vom 8. Oktober 2009, L 5 KR 48/08, gegen das beim BSG unter dem Az. B 12 KR 4/10 R Revision anhängig ist) auch darauf, dass der Kläger über die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, gleichzeitig Arbeitgeberfunktionen ausübt und insofern für die GmbH nicht nur mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, sondern mindestens drei auch versicherungspflichtig Beschäftigte, wobei allein durch die Öffnungszeiten der beiden von der GmbH und damit letztlich vom Kläger betriebenen Bekleidungsgeschäfte zumindest nach Auffassung der Kammer die Hauptberuflichkeit mehr als deutlich wird. Dass der Kläger insoweit selbst aus der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitsentgelt mehr erzielt bzw. für seine Geschäftsführertätigkeit keine Vergütung mehr erhält, muss insoweit unbeachtlich bleiben. Dies mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) auch nach Auffassung der Kammer umso mehr, wenn es sich - wie vorliegend - gerade nicht um eine reine Geldbeteiligung am Stammkapital einer GmbH ohne aktives Tun handelt, sondern der Kläger als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Ergebnis deren wirtschaftliches Risiko trägt, die GmbH nach innen und außen allein vertritt und letztlich über seine Beteiligung und nicht nur als alleiniger Geschäftsführer dann auch beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat und auch tatsächlich ausübt.
20 Bei alledem folgt die Kammer den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und im o.a. erläuternden Schreiben vom 22. Juli 2009, macht sich diese Ausführungen zu eigen und sieht danach gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
21 Dabei geht die Kammer mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) sogar soweit, selbst wenn es vorliegend hierauf nicht mehr ankommt, dass der Tatbestand der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit zumindest in den Fällen, in denen neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, bereits keinen bestimmten zeitlichen Umfang der Tätigkeit voraussetzt.
22 Dies würde mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) auch nach Auffassung der Kammer den heute vorkommenden vielfältigen Erscheinungsformen (neuer) selbständiger Tätigkeiten nämlich nicht gerecht, so dass eine im Sinne des Sozialversicherungsrechts selbständige Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn der Selbständige einen reduzierten persönlichen Arbeitseinsatz betreibt oder auch dann, wenn die Arbeit im Übrigen von Dritten erledigt wird. Insoweit bestehen abschließend seitens der Kammer auch keinerlei Zweifel dahingehend, dass § 5 Abs. 5 SGB V, § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und auch § 240 Abs. 4 SGB V hier von einem einheitlichen Begriff der hauptberuflichen Selbständigkeit im vorgenannten Sinne ausgehen, da mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (wie vor) allein eine insoweit vertretene formalrechtliche Auffassung zu der bei der Beurteilung des Versicherungsstatus
gebotenen Rechtssicherheit und Beständigkeit in der Anwendung führt, wenn, wie hier, neben der selbständigen Erwerbstätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen.
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