Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 3606/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneter Entgeltzeitraum im Sinne von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III liegt nicht vor, wenn eine noch vor dem leistungsrechtlichen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vorgenommene Abrechnung des Arbeitgebers für den streitigen Abrechnungsmonat fälschlicher Weise wegen Überschreitung der Lohnfortzahlungsdauer im Krankheitsfall kein Bruttoarbeitsentgelt ausweist und eine Korrekturabrechnung erst nach Ausscheiden vorgenommen wird.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines konkreten Bemessungsentgelts im Sinne von § 151 SGB III anstelle einer fiktiven Bemessung nach § 152 SGB III. Er ist im Jahr 1972 geboren und übt seit dem Jahr 2002 eine Tätigkeit als Referent für Informationstechnologie bei einem Energiekonzern aus. Dort erzielte der Kläger, soweit es für den vorliegenden Fall relevant ist, in der Zeit vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,71 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 15.07.2014 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.903,57 EUR. In der Zeit vom 16.07.2014 bis 15.08.2014 befand er sich für den elften Lebensmonat seiner am 16.09.2013 geborenen Tochter in Elternzeit und Bezog für diese Zeit Elterngeld in Höhe von 1.800,00 EUR. In der Zeit vom 16.08.2014 bis 31.08.2017 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.097,14 EUR und für die Zeit vom 01.09.2014 bis 15.09.2014 anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.000,36 EUR. In der Zeit vom 16.09.2014 bis 15.10.2014 befand er sich für den 13. Lebensmonat der Tochter erneut in Elternzeit und bezog für diese Zeit Elterngeld in Höhe von abermals 1.800,00 EUR. Für die Zeit 16.10.2014 bis 31.10.2014 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.097,14 EUR. In der Zeit vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 bezog er jeweils ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,71 EUR. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.845,62 EUR. Für die Zeit vom 21.01.2015 bis 07.06.2016 bezog der Kläger Krankengeld. Die erste für den Monat Januar 2015 maßgebliche Lohnabrechnung vom 19.01.2015 sah zunächst kein Bruttoarbeitsentgelt vor, erst aufgrund einer am 13.02.2015 durchgeführten Rückrechnung erfolgte am 27.02.2015 die Gutschrift auf dem Konto des Klägers mit einem Betrag von 2.745,82 EUR. Nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs meldete sich der Kläger bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am 08.06.2016 persönlich arbeitslos. Mit Bescheid vom 22.06.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 08.06.2016 bis 07.06.2017 bei einer Anspruchsdauer von 360 Tagen vorläufiges Arbeitslosengeld und legte dabei ein Bemessungsentgelt von 116,20 EUR, die Lohnsteuerklasse III, die Lohnsteuertabelle des Jahres 2016, ein Leistungsentgelt von 81,08 EUR und unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 67 % einen Leistungssatz von kalendertäglich 54,32 EUR zugrunde. Gründe für die Anordnung der Vorläufigkeit teilte die Beklagte nicht mit. Die Beklagte holte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 20.07.2016 die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des Dr. F. ein. Dieser sah den Kläger für voraussichtlich mehr als sechs Monate, nicht aber auf Dauer für außer Stande an, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von wenigstens drei Stunden am Tag nachzukommen. Mit Schreiben vom 22.07.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Rentenversicherung zu stellen und teilte gegenüber der Arbeitgeberin vorsorglich einen gesetzlichen Anspruchsübergang mit. Der Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger daraufhin eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, welche der Kläger jedoch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht antrat. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit stellte der Rentenversicherungsträger bisher ebenfalls nicht fest. Mit Bescheid vom 22.07.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld mit identischer Höhe und Dauer wie vorläufig festgesetzt. Der nicht näher bezeichnete Bewilligungsbescheid werde nach § 48 SGB X aufgehoben, weil eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Die Bewilligung sei nunmehr abschließend. Auf schriftliche Nachfrage des Klägers zur Ermittlung des Bemessungsentgelts antwortete die Beklagte mit einer ausführliche E-Mail. Am 22.08.2016 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger per Fax Widerspruch. Das Arbeitslosengeld sei nicht anhand eines fiktiven Bemessungsentgelts zu berechnen, sondern anhand der konkreten Einkünfte bei der Arbeitgeberin. Entgegen den Erläuterungen in der E-Mail könne der Kläger im Bemessungszeitraum 150 Tage mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Er habe im Januar 2015 noch 20 Tage gearbeitet, nämlich bis zum 20.01.2015, wie sich aus der Eintragung auf der Arbeitsbescheinigung mittelbar ergebe. Die Arbeitgeberin habe für diesen Zeitraum das Entgelt lediglich nicht mitgeteilt. Für den Zeitraum 01.07.2014 bis 07.06.2016 ergäben sich damit bereits 143 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt. Auch seien die Tage in der Zeit vom 08.06.2014 bis 30.06.2014 zu berücksichtigen. Die Regelung des § 150 Abs. 3 SGB III stelle eine Regelung zu Gunsten des Arbeitslosen dar, der keinesfalls irgendwelcher Zeiten beraubt werden solle. Weder aus § 150 SGB III, noch aus der Geschäftsanweisung zu § 151 SGB III ergebe sich, dass nur volle Monate zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund seien 166 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt zurückgelegt. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass sich der Zeitraum wegen der zweimonatigen Elternzeit um zwei Monate bis zum 08.04.2014 verlängere, denn Elterngeldzeiten müssten bei der Berechnung außer Ansatz bleiben. Im September 2016 begann der Kläger bei seiner Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung, in deren Zuge bis zum 30.11.2016 die Arbeitszeit auf 70 % gesteigert wurde. Seither übt der Kläger die Tätigkeit in diesem Umfang aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 149 SGB III bestimme, dass das Arbeitslosengeld 60 % des Leistungsentgelts betrage. Der erhöhte Leistungssatz von 67 % werde Arbeitslosen gewährt, welche mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hätten oder deren Ehegatten ein solches Kind hätten. Das Leistungsentgelt sei gemäß § 153 Abs. 1 SGB III wiederum das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Die Festsetzung der Lohnsteuer richte sich gemäß § 153 Abs. 2 SGB III nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden sei. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 08.06.2015 bis 07.06.2016. Dieser Bemessungsrahmen werde gemäß § 150 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Ansprüchen auf Arbeitsentgelt enthalte. Dies sei beim Kläger der Fall, so dass der Bemessungsrahmen auf die Zeit vom 08.06.2014 bis 07.06.2016 verlängert werde. Eine weitergehende Ausdehnung des Bemessungsrahmens sehe das Gesetz, gleich aus welchen Gründen, nicht vor. Bemessungsentgelt sei gemäß § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf einen Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, sei gemäß § 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums seien Zeiten außer Acht zu lassen, in denen der Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen habe, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert worden seien (§ 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III). Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts sei der Arbeitslose derjenigen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen zu erstrecken habe. Dabei sei die Qualifikationsgruppe 1 erfüllt, wenn die Tätigkeit eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordere. Das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt betrage dabei 1/300 der Bezugsgröße. Da beim Kläger im verlängerten Bemessungszeitraum keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt worden seien, habe die Bemessung anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu erfolgen, wobei die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 34.860,00 EUR betrage. Der 300te Teil hiervon betrage 116,20 EUR, was als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 3 und eines Leistungssatzes von 67 % betrage das kalendertägliche Arbeitslosengeld damit 54,32 EUR. Der Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 gehöre nicht zum Bemessungszeitraum, weil er nach der Angabe der Arbeitgeberin beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet worden sei. Selbst unter Berücksichtigung der genannten 20 Tage ergäbe sich jedoch nur ein Anspruch von 143 Tagen. Nach der Rechtsbrechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 08.07.2009, Az. B 11 AL 14/08 R) gehöre der Entgeltabrechnungszeitraum vom 08.06.2014 bis 30.06.2014 nicht zum Bemessungszeitraum, weil er nicht vollständig im Bemessungsrahmen liege. Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat er wieder zurückgenommen, nachdem das Gericht ihn zur Vorlage des entsprechenden PKH-Formulars aufgefordert hatte. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines Vorbringens im Vorverfahren vor, der Gesetzeswortlaut bestätige nicht, dass nur vollständige Leistungsmonate Berücksichtigung finden könnten. Die Außerachtlassung von Zeiten des Elterngeldes stellten einen Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG) dar. Auch sei ein Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta gegeben, denn dem Kläger sei aufgrund der Erkrankung ein GdB von 30 zuerkannt worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb es dem Kläger zum Nachteil gereichen solle, dass er Elternzeit genommen habe und bedauerlicherweise im Anschluss längerfristig erkrankt sei. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte in der Zeit vom 08.06.2014 bis 20.01.2015 habe der Kläger 166 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zurückgelegt. Aufgrund des hohen beitragspflichtigen Verdienstes des Klägers betrage der Unterschied bei der Berechnung des ihm zu gewährenden Arbeitslosengeldes nach dem tatsächlichen Verdienst im Vergleich zur fiktiven Berechnung knapp 900,00 EUR im Monat. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 08.06.2016 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bemessungsentgelts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Kläger hat auf Verlangen des Gerichts die Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2015 vorgelegt und den tatsächlichen Geldzufluss durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakte verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A.) Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben und damit zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet, denn der Bescheid vom 22.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld. I.) Der Kläger erfüllt dem Grunde nach für die Zeit ab dem 08.06.2015 die Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 SGB III, wer (Nr. 1) arbeitslos ist, (Nr. 2) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (Nr. 3) die Anwartschaftszeit erfüllt hat. 1.) Arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist nach § 138 Abs. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und (Nr. 1) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (Nr. 2) sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und (Nr. 3) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). a.) Mit Beschäftigung im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist zunächst die nichtselbständige Tätigkeit gemeint, die in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber erbracht wird. Es ist jedoch zwischen dem beitrags- und dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden. So können beitragsrechtlich als Beschäftigungsverhältnisse zu qualifizierende Tätigkeiten leistungsrechtlich als Beschäftigungslosigkeit anzusehen sein und umgekehrt. Denn die Rechtsprechung zum Beitragsrecht misst Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung von begrenzter Dauer für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung bei, weil dem Merkmal in diesem Zusammenhang die Funktion zukommt, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. Als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat der Begriff der Beschäftigungslosigkeit dagegen die Funktion, das durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung gedeckte Risiko zu bestimmen. Daher wird in der Rechtsprechung eine Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angenommen, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden (vergl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III, Rn. 22ff). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat zumindest seit dem 21.01.2015 krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht und nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums von sechs Wochen auch kein Arbeitsentgelt mehr bezogen. Entsprechend war er ab dem 21.01.2015 im leistungsrechtlichen Sinn beschäftigungslos. b.) § 138 Abs. 3 SGB III bestimmt, welche Eigenbemühungen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ein Beschäftigungsloser unternehmen muss, um seine Arbeitslosigkeit zu überwinden. Das Gesetz fordert dabei die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (Nr. 1), die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte (Nr. 2) und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (Nr. 3). Grundsätzlich hat der Beschäftigungslose also alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu überwinden. Unter beruflicher Eingliederung ist die Aufnahme einer nichtselbständigen versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Arbeit gemeint. Die Eigenbemühungen müssen sich allerdings nur auf Beschäftigungen erstrecken, die nach § 140 SGB III zumutbar sind. Bei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genügt es, wenn sich die Bereitschaft zu Eigenbemühungen auf Beschäftigungen bezieht, die der eingeschränkten Verfügbarkeit entsprechen. Eigenbemühungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn eine prognostische Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als sechs Monaten im Sinne von § 145 SGB III vorliegt, da insoweit durch die Eigenbemühungen die Beschäftigungslosigkeit nicht beendet werden kann. Entsprechendes gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III sowie für (vorübergehend) arbeitsunfähige Bezieher von Arbeitslosengeld für eine Dauer von bis zu sechs Wochen nach § 146 SGB III (vergl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III, Rn. 57). Nachdem die Beklagte den Kläger nach sozialmedizinischer Einschätzung des Dr. F. für eine Dauer von mehr als sechs Monaten nicht in der Lage sah, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens drei Stunden am Tag nachzukommen, lag prognostisch Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 SGB III vor, womit Eigenbemühungen vom Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht abverlangt werden konnten. c.) Ob die nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Verfügbarkeit vorliegt, bestimmt sich nach § 138 Abs. 5 SGB III. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht danach zur Verfügung, wer (Nr. 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, (Nr. 2) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (Nr. 3 ) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (Nr. 4 )bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. § 138 Abs. 5 SGB III unterscheidet folglich zwischen den objektiven (Nrn. 1 und 2) und subjektiven (Nrn. 3 und 4) Bedingungen der Verfügbarkeit eines Versicherten. Er muss zum einen objektiv in der Lage seien, die unter Nr. 1 genannte versicherungspflichtige Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben und den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten. In subjektiver Hinsicht muss er zum anderen hierzu auch bereit sein. Dies zugrunde gelegt war der Kläger allerdings schon objektiv nicht verfügbar, denn aus dem sozialmedizinischen Gutachten der Beklagten ergibt sich, dass er nicht in der Lage war, im Umfang von drei Stunden am Tag und damit im Umfang von 15 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzukommen. Das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit ist jedoch unschädlich, da die Voraussetzungen von § 145 Abs. 1 SGB III vorliegen. Nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III haben auch solche Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld, die allein deshalb nicht arbeitslos sind, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III soll dabei verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit und den zuständigen Rentenversicherungsträger "auf dem Rücken" eines Versicherten ausgetragen werden. Ohne diese Regelung könnte die unbefriedigende Situation eintreten, dass eine Person wegen unterschiedlicher Beurteilung ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von der Bundesagentur für Arbeit als nicht verfügbar, vom Rentenversicherungsträger aber als nicht erwerbsgemindert angesehen wird, so dass ihr sowohl Leistungen wegen Arbeitslosigkeit als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt würden. Erst nach der (positiven) Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, besteht diese Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosen¬versicherung wegen gegensätzlicher Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 SGB III Rn. 11). Nachdem der für den Kläger zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Angabe des Klägers bis heute nicht positiv die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat, schließt das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht aus. 2.) Der Kläger hat sich auch, wie es § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erfordert, am 08.06.2016 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet. Dass er sich bei bereits seit dem 21.01.2015 bestehender leistungsrechtlicher Beschäftigungslosigkeit nicht früher persönlich arbeitssuchend gemeldet hat, wird daran liegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit des Krankengeldbezugs nach § 156 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 SGB III ohnehin geruht hat. 3.) Der Kläger erfüllt auch die nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat nach § 142 Abs. 1 SGG III erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach § 143 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die sonstigen Voraussetzungen von § 137 Abs. 1 SGB III hat der Kläger wie ausgeführt am 08.06.2016 erfüllt, so dass die Rahmenfrist vom 08.06.2014 bis zum 07.06.2016 andauert. Innerhalb dieser Zeit hat der Kläger für mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Definiert wird das erforderliche Versicherungspflicht¬verhältnis dabei in § 24 SGB III. Versicherungspflichtig sind demnach Beschäftigte im Sinne des § 25 SGB III und sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 SGB III (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 142 SGB III, Rn. 21). Der Kläger war innerhalb der Rahmenfrist während der Zeit des Krankengeldbezugs vom 21.01.2015 bis zum 07.06.2016, mithin für mehr als 12 Monate, nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 SGB III versicherungspflichtig, so dass es auf eine darüber hinaus bestehende Versicherungspflicht bei Beschäftigung nach § 25 SGB III nicht ankommt. II.) Der dem Grunde nach gegebene Anspruch ist von der Beklagten bei dem im Jahr 1972 geborenen Kläger nach § 147 Abs. 2 SGB III zu Recht auf 12 Monate beschränkt worden, da das 50 Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Nach §§ 154, 339 SGB III ist der Kalendermonat dabei stets mit 30 Tagen zu berücksichtigen, woraus sich die "Anspruchsdauer" von 360 Tagen ergibt. III.) Die Beklagte hat die Höhe des kalendertäglichen Leistungsanspruchs in nicht zu beanstandender Weise berechnet. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 Nr. 1 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Für die übrigen Arbeitslosen beträgt das Arbeitslosengeld nach § 149 Nr. 2 SGB III lediglich 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des Leistungsentgelts. 1.) Das Leistungsentgelt bestimmt sich wiederum aus dem Bruttoentgelt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 151 Abs. 1 S 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten dabei nach § 151 Abs. 1 S. 2 SGB III als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. a.) Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III wiederum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungs¬zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben nach § 150 Abs. 2 SGB III ausdrücklich außer Betracht 1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, 2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt, 3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, 4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, 5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. b.) Der Bemessungsrahmen beträgt nach § 150 Abs. 1 S. 2 SGB III ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Bemessungsrahmen umfasst dabei die letzten Versicherungszeiten des Arbeitslosen vor Entstehung des Anspruchs, welche sich aus den §§ 24ff SGB III ergeben und dabei insbesondere § 26 SGB III mit einschließen, während der Bemessungszeitraum nur tatsächlich abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Sinne von § 25 SGB III umfasst und damit Zeiten nach § 26 SGB III gerade ausschließt (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 150 SGB III, Rn. 56 m.w.N.). Der Bemessungsrahmen wird dabei nach § 150 Abs. 3 S. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (Nr. 1), in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (Nr. 2) oder es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (Nr. 3). Die Nummer 3 ist dabei nach Satz 2 nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. c.) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nach § 150 Abs. 3 S. 1 SGB III nicht festgestellt werden, ist nach § 152 Abs. 1 S. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (fiktive Bemessung). Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose dabei nach § 152 Abs. 2 S. 1 SGB III derjenigen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. d.) Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt endet der Bemessungsrahmen am 08.06.2016. Aufgrund des Krankengeldbezugs bis zum 07.06.2016 bestand nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 SGB III Versicherungspflicht und damit das für den Bemessungsrahmen maßgebliche Versicherungspflichtverhältnis. Dieser Tag stellt zugleich den letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 08.06.2016 dar. Somit umfasst der einjährige Bemessungsrahmen grundsätzlich die Zeit vom 08.06.2015 bis 07.06.2016. e.) Allerdings sind im einfachen Bemessungsrahmen vom 08.06.2015 bis 07.06.2016 keine Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, weil in dieser Zeit vollständig Krankgengeld bezogen wurde, welches § 26 SGB III unterfällt und gerade kein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 25 SGB III darstellt, wie die Gesetzessystematik der §§ 24ff SGB III belegt. Entsprechend erweitert sich der Bemessungsrahmen nach § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zwingend auf zwei Jahre und umfasst damit die Zeit vom 08.06.2014 bis 07.06.2016. f.) Auch in diesem erweiterten Bemessungsrahmen liegt ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. aa) Die Zeiten des Elterngeldbezugs sind nach § 150 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB III ausdrücklich von einer Berücksichtigung ausgeschlossen. Dass eine aus der Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten resultierende fiktive Bemessung nach § 152 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az. B 11a AL 23/07 R) klargestellt. Die hiergegen zum Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010, 1 BvR 2909/08). Mit seiner Entscheidung vom 26.11.2015 hat das Bundessozialgericht (Az. B 1 AL 5/15 R) diese Rechtsprechung auch für den Fall bestätigt, dass die fiktive Bemessung durch Zeiten des Elterngeldbezugs hervorgerufen werden. bb) Die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 20.01.2015 kann bereits nach dem Wortlaut von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III keine Berücksichtigung finden, denn der Bemessungszeitraum umfasst nur die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis bereits abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dabei, den Berechnungsvorgang zu vereinfachen. Die Beklagte soll sich für die Ermittlung des Bemessungszeitraums auf die Abrechnungen des Arbeitgebers verlassen können, ohne komplizierte Umrechnungen auf einzelne Tage anstellen zu müssen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 150 SGB III, Rn. 65). Klarstellend sei angemerkt, dass sich das BSG im Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. B 11 AL 14/08 R) zum Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Abrechnung dahingehend festgelegt hat, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen und somit vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängig ist (BSG, Beschluss vom 30. April 2010 – B 11 AL 160/09 B –, Rn. 4, juris). Bei Anlegung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffs hat das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, wie bereits ausgeführt wurde, bereits am 21.01.2015 geendet. Wie sich aus der auf den 19.01.2015 erstellten Lohnabrechnung für Januar 2015 (Bl. 53 der der Gerichtsakte) ergibt, hat der Arbeitgeber zwar vorher die Lohnabrechnung vorgenommen, jedoch fälschlicher Weise kein Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt. Erst die korrigierte Abrechnung vom 13.02.2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) enthält erstmals ein Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kann im Rahmen von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III nur eine Lohnabrechnung Berücksichtigung finden, die wegen einem Bruttoarbeitsentgelt erfolgt. Geht der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, fälschlicher Weise davon aus, dass kein Anspruch auf Bruttoarbeitsentgelt mehr besteht, hat er auch keine Lohnabrechnung im Sinne von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III vorgenommen, wenn er letztlich nur wegen einer von der Gewährung eines Bruttolohns unabhängigen vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 40,00 EUR abgerechnet hat. Nachdem die insoweit maßgebliche Abrechnung von Bruttoarbeitsentgelt für den Monat Januar 2015 erst im Februar 2015 erfolgt ist, also nach dem Ausscheiden aus dem (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis am 21.02.2015, kann die Zeit vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 bereits aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden.
Dies zugrunde gelegt ist im Bemessungsrahmen ohnehin ein Bemessungszeitraum von lediglich 146 Tagen umfasst: Beginn Zeitraum: Ende Zeitraum: Anzahl der Tage im Zeitraum 08.06.2014 30.06.2014 23 Tage 01.07.2014 15.07.2014 15 Tage 16.07.2014 31.07.2014 - Elterngeld 01.08.2014 15.08.2014 - Elterngeld 16.08.2014 31.08.2014 16 Tage 01.09.2014 15.09.2014 15 Tage 16.09.2014 30.09.2014 - Elterngeld 01.10.201 4 15.10.2014 - Elterngeld 16.10.2014 31.10.2014 16 Tage 01.11.2014 30.11.2014 30 Tage 01.12.2014 31.12.2014 31 Tage 01.01.2015 20.01.2015 - nicht abgerechnet
Insoweit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergl. BSG Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -, juris Rn. 20ff) nur volle und vollständige Entgeltabrechnungszeiträume als berücksichtigungsfähige Zeiten in Betracht kommen, weil das Gesetz Teilabrechnungszeiträume nicht vorsieht. Ein nur teilweise in den Bemessungszeitraum fallender Entgeltabrechnungszeitraum bleibt für die Bestimmung des Bemessungszeitraums nach dieser Rechtsprechung unberücksichtigt. Danach wären nicht nur der Zeitraum vom 01.01.2015 bis 20.01.2015, sondern auch der Zeitraum vom 08.06.2014 bis 30.06.2014 nicht in dem Bemessungszeitraum einzubeziehen und lediglich 123 Tage erfasst. g.) Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte das Bemessungsentgelt zu Recht anhand des fiktiven Arbeitsentgelts im Sinne von § 152 Abs. 2 SGB III ermittelt. Dabei hat sie den Kläger zutreffend in die höchste Qualifikationsstufe 1 eingeordnet und deshalb 1/300 der für die alten Bundesländer im Jahr 2016 nach § 18 SGB IV geltenden Bezugsgröße von 34.860,00 EUR als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 116,20 EUR ergibt. 2.) Hieraus hat die Beklagte wiederum nach Abzug der maßgeblichen pauschalierten Abzüge im Sinne von § 153 SGB III das Leistungsentgelt in Höhe von 81,08 EUR ermittelt, wobei für die Kammer keine vom Kläger auch nicht behauptete Berechnungsfehler zu erkennen sind. Unter Berücksichtigung des maximal in Betracht kommenden erhöhten Leistungssatzes von 67 % errechnet sich sodann aus dem Leistungsentgelt von 81,08 EUR ein kalendertäglicher Anspruch von 54,32 EUR. IV. Die auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes gerichtete Klage war damit abzuweisen. B.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines konkreten Bemessungsentgelts im Sinne von § 151 SGB III anstelle einer fiktiven Bemessung nach § 152 SGB III. Er ist im Jahr 1972 geboren und übt seit dem Jahr 2002 eine Tätigkeit als Referent für Informationstechnologie bei einem Energiekonzern aus. Dort erzielte der Kläger, soweit es für den vorliegenden Fall relevant ist, in der Zeit vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,71 EUR. Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 15.07.2014 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.903,57 EUR. In der Zeit vom 16.07.2014 bis 15.08.2014 befand er sich für den elften Lebensmonat seiner am 16.09.2013 geborenen Tochter in Elternzeit und Bezog für diese Zeit Elterngeld in Höhe von 1.800,00 EUR. In der Zeit vom 16.08.2014 bis 31.08.2017 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.097,14 EUR und für die Zeit vom 01.09.2014 bis 15.09.2014 anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.000,36 EUR. In der Zeit vom 16.09.2014 bis 15.10.2014 befand er sich für den 13. Lebensmonat der Tochter erneut in Elternzeit und bezog für diese Zeit Elterngeld in Höhe von abermals 1.800,00 EUR. Für die Zeit 16.10.2014 bis 31.10.2014 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.097,14 EUR. In der Zeit vom 01.11.2014 bis 31.12.2014 bezog er jeweils ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6.000,71 EUR. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 bezog er anteiliges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.845,62 EUR. Für die Zeit vom 21.01.2015 bis 07.06.2016 bezog der Kläger Krankengeld. Die erste für den Monat Januar 2015 maßgebliche Lohnabrechnung vom 19.01.2015 sah zunächst kein Bruttoarbeitsentgelt vor, erst aufgrund einer am 13.02.2015 durchgeführten Rückrechnung erfolgte am 27.02.2015 die Gutschrift auf dem Konto des Klägers mit einem Betrag von 2.745,82 EUR. Nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs meldete sich der Kläger bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am 08.06.2016 persönlich arbeitslos. Mit Bescheid vom 22.06.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 08.06.2016 bis 07.06.2017 bei einer Anspruchsdauer von 360 Tagen vorläufiges Arbeitslosengeld und legte dabei ein Bemessungsentgelt von 116,20 EUR, die Lohnsteuerklasse III, die Lohnsteuertabelle des Jahres 2016, ein Leistungsentgelt von 81,08 EUR und unter Berücksichtigung eines Prozentsatzes von 67 % einen Leistungssatz von kalendertäglich 54,32 EUR zugrunde. Gründe für die Anordnung der Vorläufigkeit teilte die Beklagte nicht mit. Die Beklagte holte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 20.07.2016 die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des Dr. F. ein. Dieser sah den Kläger für voraussichtlich mehr als sechs Monate, nicht aber auf Dauer für außer Stande an, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von wenigstens drei Stunden am Tag nachzukommen. Mit Schreiben vom 22.07.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Rentenversicherung zu stellen und teilte gegenüber der Arbeitgeberin vorsorglich einen gesetzlichen Anspruchsübergang mit. Der Rentenversicherungsträger bewilligte dem Kläger daraufhin eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, welche der Kläger jedoch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht antrat. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit stellte der Rentenversicherungsträger bisher ebenfalls nicht fest. Mit Bescheid vom 22.07.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld mit identischer Höhe und Dauer wie vorläufig festgesetzt. Der nicht näher bezeichnete Bewilligungsbescheid werde nach § 48 SGB X aufgehoben, weil eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Die Bewilligung sei nunmehr abschließend. Auf schriftliche Nachfrage des Klägers zur Ermittlung des Bemessungsentgelts antwortete die Beklagte mit einer ausführliche E-Mail. Am 22.08.2016 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger per Fax Widerspruch. Das Arbeitslosengeld sei nicht anhand eines fiktiven Bemessungsentgelts zu berechnen, sondern anhand der konkreten Einkünfte bei der Arbeitgeberin. Entgegen den Erläuterungen in der E-Mail könne der Kläger im Bemessungszeitraum 150 Tage mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen. Er habe im Januar 2015 noch 20 Tage gearbeitet, nämlich bis zum 20.01.2015, wie sich aus der Eintragung auf der Arbeitsbescheinigung mittelbar ergebe. Die Arbeitgeberin habe für diesen Zeitraum das Entgelt lediglich nicht mitgeteilt. Für den Zeitraum 01.07.2014 bis 07.06.2016 ergäben sich damit bereits 143 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt. Auch seien die Tage in der Zeit vom 08.06.2014 bis 30.06.2014 zu berücksichtigen. Die Regelung des § 150 Abs. 3 SGB III stelle eine Regelung zu Gunsten des Arbeitslosen dar, der keinesfalls irgendwelcher Zeiten beraubt werden solle. Weder aus § 150 SGB III, noch aus der Geschäftsanweisung zu § 151 SGB III ergebe sich, dass nur volle Monate zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund seien 166 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt zurückgelegt. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass sich der Zeitraum wegen der zweimonatigen Elternzeit um zwei Monate bis zum 08.04.2014 verlängere, denn Elterngeldzeiten müssten bei der Berechnung außer Ansatz bleiben. Im September 2016 begann der Kläger bei seiner Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung, in deren Zuge bis zum 30.11.2016 die Arbeitszeit auf 70 % gesteigert wurde. Seither übt der Kläger die Tätigkeit in diesem Umfang aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 149 SGB III bestimme, dass das Arbeitslosengeld 60 % des Leistungsentgelts betrage. Der erhöhte Leistungssatz von 67 % werde Arbeitslosen gewährt, welche mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hätten oder deren Ehegatten ein solches Kind hätten. Das Leistungsentgelt sei gemäß § 153 Abs. 1 SGB III wiederum das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Die Festsetzung der Lohnsteuer richte sich gemäß § 153 Abs. 2 SGB III nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden sei. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 08.06.2015 bis 07.06.2016. Dieser Bemessungsrahmen werde gemäß § 150 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Ansprüchen auf Arbeitsentgelt enthalte. Dies sei beim Kläger der Fall, so dass der Bemessungsrahmen auf die Zeit vom 08.06.2014 bis 07.06.2016 verlängert werde. Eine weitergehende Ausdehnung des Bemessungsrahmens sehe das Gesetz, gleich aus welchen Gründen, nicht vor. Bemessungsentgelt sei gemäß § 151 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf einen Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, sei gemäß § 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums seien Zeiten außer Acht zu lassen, in denen der Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen habe, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert worden seien (§ 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III). Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts sei der Arbeitslose derjenigen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen zu erstrecken habe. Dabei sei die Qualifikationsgruppe 1 erfüllt, wenn die Tätigkeit eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordere. Das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt betrage dabei 1/300 der Bezugsgröße. Da beim Kläger im verlängerten Bemessungszeitraum keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt worden seien, habe die Bemessung anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 zu erfolgen, wobei die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 34.860,00 EUR betrage. Der 300te Teil hiervon betrage 116,20 EUR, was als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 3 und eines Leistungssatzes von 67 % betrage das kalendertägliche Arbeitslosengeld damit 54,32 EUR. Der Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 gehöre nicht zum Bemessungszeitraum, weil er nach der Angabe der Arbeitgeberin beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet worden sei. Selbst unter Berücksichtigung der genannten 20 Tage ergäbe sich jedoch nur ein Anspruch von 143 Tagen. Nach der Rechtsbrechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 08.07.2009, Az. B 11 AL 14/08 R) gehöre der Entgeltabrechnungszeitraum vom 08.06.2014 bis 30.06.2014 nicht zum Bemessungszeitraum, weil er nicht vollständig im Bemessungsrahmen liege. Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat er wieder zurückgenommen, nachdem das Gericht ihn zur Vorlage des entsprechenden PKH-Formulars aufgefordert hatte. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines Vorbringens im Vorverfahren vor, der Gesetzeswortlaut bestätige nicht, dass nur vollständige Leistungsmonate Berücksichtigung finden könnten. Die Außerachtlassung von Zeiten des Elterngeldes stellten einen Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG) dar. Auch sei ein Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta gegeben, denn dem Kläger sei aufgrund der Erkrankung ein GdB von 30 zuerkannt worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb es dem Kläger zum Nachteil gereichen solle, dass er Elternzeit genommen habe und bedauerlicherweise im Anschluss längerfristig erkrankt sei. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkünfte in der Zeit vom 08.06.2014 bis 20.01.2015 habe der Kläger 166 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zurückgelegt. Aufgrund des hohen beitragspflichtigen Verdienstes des Klägers betrage der Unterschied bei der Berechnung des ihm zu gewährenden Arbeitslosengeldes nach dem tatsächlichen Verdienst im Vergleich zur fiktiven Berechnung knapp 900,00 EUR im Monat. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 08.06.2016 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bemessungsentgelts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Kläger hat auf Verlangen des Gerichts die Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2015 vorgelegt und den tatsächlichen Geldzufluss durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakte verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A.) Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben und damit zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet, denn der Bescheid vom 22.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld. I.) Der Kläger erfüllt dem Grunde nach für die Zeit ab dem 08.06.2015 die Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 SGB III, wer (Nr. 1) arbeitslos ist, (Nr. 2) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (Nr. 3) die Anwartschaftszeit erfüllt hat. 1.) Arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist nach § 138 Abs. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und (Nr. 1) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (Nr. 2) sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und (Nr. 3) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). a.) Mit Beschäftigung im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist zunächst die nichtselbständige Tätigkeit gemeint, die in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber erbracht wird. Es ist jedoch zwischen dem beitrags- und dem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden. So können beitragsrechtlich als Beschäftigungsverhältnisse zu qualifizierende Tätigkeiten leistungsrechtlich als Beschäftigungslosigkeit anzusehen sein und umgekehrt. Denn die Rechtsprechung zum Beitragsrecht misst Unterbrechungen der tatsächlichen Beschäftigung von begrenzter Dauer für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung bei, weil dem Merkmal in diesem Zusammenhang die Funktion zukommt, den Versicherungsschutz in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten. Als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat der Begriff der Beschäftigungslosigkeit dagegen die Funktion, das durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung gedeckte Risiko zu bestimmen. Daher wird in der Rechtsprechung eine Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angenommen, wenn Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden (vergl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III, Rn. 22ff). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat zumindest seit dem 21.01.2015 krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung mehr erbracht und nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums von sechs Wochen auch kein Arbeitsentgelt mehr bezogen. Entsprechend war er ab dem 21.01.2015 im leistungsrechtlichen Sinn beschäftigungslos. b.) § 138 Abs. 3 SGB III bestimmt, welche Eigenbemühungen im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ein Beschäftigungsloser unternehmen muss, um seine Arbeitslosigkeit zu überwinden. Das Gesetz fordert dabei die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (Nr. 1), die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte (Nr. 2) und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (Nr. 3). Grundsätzlich hat der Beschäftigungslose also alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu überwinden. Unter beruflicher Eingliederung ist die Aufnahme einer nichtselbständigen versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Arbeit gemeint. Die Eigenbemühungen müssen sich allerdings nur auf Beschäftigungen erstrecken, die nach § 140 SGB III zumutbar sind. Bei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genügt es, wenn sich die Bereitschaft zu Eigenbemühungen auf Beschäftigungen bezieht, die der eingeschränkten Verfügbarkeit entsprechen. Eigenbemühungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn eine prognostische Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als sechs Monaten im Sinne von § 145 SGB III vorliegt, da insoweit durch die Eigenbemühungen die Beschäftigungslosigkeit nicht beendet werden kann. Entsprechendes gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III sowie für (vorübergehend) arbeitsunfähige Bezieher von Arbeitslosengeld für eine Dauer von bis zu sechs Wochen nach § 146 SGB III (vergl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 138 SGB III, Rn. 57). Nachdem die Beklagte den Kläger nach sozialmedizinischer Einschätzung des Dr. F. für eine Dauer von mehr als sechs Monaten nicht in der Lage sah, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens drei Stunden am Tag nachzukommen, lag prognostisch Leistungsfähigkeit im Sinne von § 145 SGB III vor, womit Eigenbemühungen vom Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht abverlangt werden konnten. c.) Ob die nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Verfügbarkeit vorliegt, bestimmt sich nach § 138 Abs. 5 SGB III. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht danach zur Verfügung, wer (Nr. 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, (Nr. 2) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (Nr. 3 ) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und (Nr. 4 )bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. § 138 Abs. 5 SGB III unterscheidet folglich zwischen den objektiven (Nrn. 1 und 2) und subjektiven (Nrn. 3 und 4) Bedingungen der Verfügbarkeit eines Versicherten. Er muss zum einen objektiv in der Lage seien, die unter Nr. 1 genannte versicherungspflichtige Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben und den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten. In subjektiver Hinsicht muss er zum anderen hierzu auch bereit sein. Dies zugrunde gelegt war der Kläger allerdings schon objektiv nicht verfügbar, denn aus dem sozialmedizinischen Gutachten der Beklagten ergibt sich, dass er nicht in der Lage war, im Umfang von drei Stunden am Tag und damit im Umfang von 15 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzukommen. Das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit ist jedoch unschädlich, da die Voraussetzungen von § 145 Abs. 1 SGB III vorliegen. Nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III haben auch solche Versicherte Anspruch auf Arbeitslosengeld, die allein deshalb nicht arbeitslos sind, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben können, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III soll dabei verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit und den zuständigen Rentenversicherungsträger "auf dem Rücken" eines Versicherten ausgetragen werden. Ohne diese Regelung könnte die unbefriedigende Situation eintreten, dass eine Person wegen unterschiedlicher Beurteilung ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von der Bundesagentur für Arbeit als nicht verfügbar, vom Rentenversicherungsträger aber als nicht erwerbsgemindert angesehen wird, so dass ihr sowohl Leistungen wegen Arbeitslosigkeit als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt würden. Erst nach der (positiven) Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, besteht diese Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosen¬versicherung wegen gegensätzlicher Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 145 SGB III Rn. 11). Nachdem der für den Kläger zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach Angabe des Klägers bis heute nicht positiv die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat, schließt das Fehlen der objektiven Verfügbarkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht aus. 2.) Der Kläger hat sich auch, wie es § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erfordert, am 08.06.2016 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet. Dass er sich bei bereits seit dem 21.01.2015 bestehender leistungsrechtlicher Beschäftigungslosigkeit nicht früher persönlich arbeitssuchend gemeldet hat, wird daran liegen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit des Krankengeldbezugs nach § 156 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 SGB III ohnehin geruht hat. 3.) Der Kläger erfüllt auch die nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit hat nach § 142 Abs. 1 SGG III erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach § 143 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die sonstigen Voraussetzungen von § 137 Abs. 1 SGB III hat der Kläger wie ausgeführt am 08.06.2016 erfüllt, so dass die Rahmenfrist vom 08.06.2014 bis zum 07.06.2016 andauert. Innerhalb dieser Zeit hat der Kläger für mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Definiert wird das erforderliche Versicherungspflicht¬verhältnis dabei in § 24 SGB III. Versicherungspflichtig sind demnach Beschäftigte im Sinne des § 25 SGB III und sonstige Versicherungspflichtige nach § 26 SGB III (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 142 SGB III, Rn. 21). Der Kläger war innerhalb der Rahmenfrist während der Zeit des Krankengeldbezugs vom 21.01.2015 bis zum 07.06.2016, mithin für mehr als 12 Monate, nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 SGB III versicherungspflichtig, so dass es auf eine darüber hinaus bestehende Versicherungspflicht bei Beschäftigung nach § 25 SGB III nicht ankommt. II.) Der dem Grunde nach gegebene Anspruch ist von der Beklagten bei dem im Jahr 1972 geborenen Kläger nach § 147 Abs. 2 SGB III zu Recht auf 12 Monate beschränkt worden, da das 50 Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Nach §§ 154, 339 SGB III ist der Kalendermonat dabei stets mit 30 Tagen zu berücksichtigen, woraus sich die "Anspruchsdauer" von 360 Tagen ergibt. III.) Die Beklagte hat die Höhe des kalendertäglichen Leistungsanspruchs in nicht zu beanstandender Weise berechnet. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 149 Nr. 1 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Für die übrigen Arbeitslosen beträgt das Arbeitslosengeld nach § 149 Nr. 2 SGB III lediglich 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des Leistungsentgelts. 1.) Das Leistungsentgelt bestimmt sich wiederum aus dem Bruttoentgelt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 151 Abs. 1 S 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten dabei nach § 151 Abs. 1 S. 2 SGB III als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. a.) Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III wiederum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungs¬zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben nach § 150 Abs. 2 SGB III ausdrücklich außer Betracht 1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist, 2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt, 3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war, 4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, 5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. b.) Der Bemessungsrahmen beträgt nach § 150 Abs. 1 S. 2 SGB III ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Bemessungsrahmen umfasst dabei die letzten Versicherungszeiten des Arbeitslosen vor Entstehung des Anspruchs, welche sich aus den §§ 24ff SGB III ergeben und dabei insbesondere § 26 SGB III mit einschließen, während der Bemessungszeitraum nur tatsächlich abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Sinne von § 25 SGB III umfasst und damit Zeiten nach § 26 SGB III gerade ausschließt (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 150 SGB III, Rn. 56 m.w.N.). Der Bemessungsrahmen wird dabei nach § 150 Abs. 3 S. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (Nr. 1), in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (Nr. 2) oder es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (Nr. 3). Die Nummer 3 ist dabei nach Satz 2 nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. c.) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nach § 150 Abs. 3 S. 1 SGB III nicht festgestellt werden, ist nach § 152 Abs. 1 S. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (fiktive Bemessung). Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose dabei nach § 152 Abs. 2 S. 1 SGB III derjenigen Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. d.) Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt endet der Bemessungsrahmen am 08.06.2016. Aufgrund des Krankengeldbezugs bis zum 07.06.2016 bestand nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 SGB III Versicherungspflicht und damit das für den Bemessungsrahmen maßgebliche Versicherungspflichtverhältnis. Dieser Tag stellt zugleich den letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 08.06.2016 dar. Somit umfasst der einjährige Bemessungsrahmen grundsätzlich die Zeit vom 08.06.2015 bis 07.06.2016. e.) Allerdings sind im einfachen Bemessungsrahmen vom 08.06.2015 bis 07.06.2016 keine Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, weil in dieser Zeit vollständig Krankgengeld bezogen wurde, welches § 26 SGB III unterfällt und gerade kein Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 25 SGB III darstellt, wie die Gesetzessystematik der §§ 24ff SGB III belegt. Entsprechend erweitert sich der Bemessungsrahmen nach § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III zwingend auf zwei Jahre und umfasst damit die Zeit vom 08.06.2014 bis 07.06.2016. f.) Auch in diesem erweiterten Bemessungsrahmen liegt ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. aa) Die Zeiten des Elterngeldbezugs sind nach § 150 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB III ausdrücklich von einer Berücksichtigung ausgeschlossen. Dass eine aus der Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten resultierende fiktive Bemessung nach § 152 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az. B 11a AL 23/07 R) klargestellt. Die hiergegen zum Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.03.2010, 1 BvR 2909/08). Mit seiner Entscheidung vom 26.11.2015 hat das Bundessozialgericht (Az. B 1 AL 5/15 R) diese Rechtsprechung auch für den Fall bestätigt, dass die fiktive Bemessung durch Zeiten des Elterngeldbezugs hervorgerufen werden. bb) Die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 20.01.2015 kann bereits nach dem Wortlaut von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III keine Berücksichtigung finden, denn der Bemessungszeitraum umfasst nur die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis bereits abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es dabei, den Berechnungsvorgang zu vereinfachen. Die Beklagte soll sich für die Ermittlung des Bemessungszeitraums auf die Abrechnungen des Arbeitgebers verlassen können, ohne komplizierte Umrechnungen auf einzelne Tage anstellen zu müssen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 150 SGB III, Rn. 65). Klarstellend sei angemerkt, dass sich das BSG im Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. B 11 AL 14/08 R) zum Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Abrechnung dahingehend festgelegt hat, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen und somit vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängig ist (BSG, Beschluss vom 30. April 2010 – B 11 AL 160/09 B –, Rn. 4, juris). Bei Anlegung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffs hat das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, wie bereits ausgeführt wurde, bereits am 21.01.2015 geendet. Wie sich aus der auf den 19.01.2015 erstellten Lohnabrechnung für Januar 2015 (Bl. 53 der der Gerichtsakte) ergibt, hat der Arbeitgeber zwar vorher die Lohnabrechnung vorgenommen, jedoch fälschlicher Weise kein Bruttoarbeitsentgelt berücksichtigt. Erst die korrigierte Abrechnung vom 13.02.2015 (Bl. 52 der Gerichtsakte) enthält erstmals ein Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III. Nach der Rechtsauffassung der Kammer kann im Rahmen von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III nur eine Lohnabrechnung Berücksichtigung finden, die wegen einem Bruttoarbeitsentgelt erfolgt. Geht der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, fälschlicher Weise davon aus, dass kein Anspruch auf Bruttoarbeitsentgelt mehr besteht, hat er auch keine Lohnabrechnung im Sinne von § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III vorgenommen, wenn er letztlich nur wegen einer von der Gewährung eines Bruttolohns unabhängigen vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 40,00 EUR abgerechnet hat. Nachdem die insoweit maßgebliche Abrechnung von Bruttoarbeitsentgelt für den Monat Januar 2015 erst im Februar 2015 erfolgt ist, also nach dem Ausscheiden aus dem (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis am 21.02.2015, kann die Zeit vom 01.01.2015 bis 20.01.2015 bereits aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden.
Dies zugrunde gelegt ist im Bemessungsrahmen ohnehin ein Bemessungszeitraum von lediglich 146 Tagen umfasst: Beginn Zeitraum: Ende Zeitraum: Anzahl der Tage im Zeitraum 08.06.2014 30.06.2014 23 Tage 01.07.2014 15.07.2014 15 Tage 16.07.2014 31.07.2014 - Elterngeld 01.08.2014 15.08.2014 - Elterngeld 16.08.2014 31.08.2014 16 Tage 01.09.2014 15.09.2014 15 Tage 16.09.2014 30.09.2014 - Elterngeld 01.10.201 4 15.10.2014 - Elterngeld 16.10.2014 31.10.2014 16 Tage 01.11.2014 30.11.2014 30 Tage 01.12.2014 31.12.2014 31 Tage 01.01.2015 20.01.2015 - nicht abgerechnet
Insoweit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergl. BSG Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R -, juris Rn. 20ff) nur volle und vollständige Entgeltabrechnungszeiträume als berücksichtigungsfähige Zeiten in Betracht kommen, weil das Gesetz Teilabrechnungszeiträume nicht vorsieht. Ein nur teilweise in den Bemessungszeitraum fallender Entgeltabrechnungszeitraum bleibt für die Bestimmung des Bemessungszeitraums nach dieser Rechtsprechung unberücksichtigt. Danach wären nicht nur der Zeitraum vom 01.01.2015 bis 20.01.2015, sondern auch der Zeitraum vom 08.06.2014 bis 30.06.2014 nicht in dem Bemessungszeitraum einzubeziehen und lediglich 123 Tage erfasst. g.) Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte das Bemessungsentgelt zu Recht anhand des fiktiven Arbeitsentgelts im Sinne von § 152 Abs. 2 SGB III ermittelt. Dabei hat sie den Kläger zutreffend in die höchste Qualifikationsstufe 1 eingeordnet und deshalb 1/300 der für die alten Bundesländer im Jahr 2016 nach § 18 SGB IV geltenden Bezugsgröße von 34.860,00 EUR als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 116,20 EUR ergibt. 2.) Hieraus hat die Beklagte wiederum nach Abzug der maßgeblichen pauschalierten Abzüge im Sinne von § 153 SGB III das Leistungsentgelt in Höhe von 81,08 EUR ermittelt, wobei für die Kammer keine vom Kläger auch nicht behauptete Berechnungsfehler zu erkennen sind. Unter Berücksichtigung des maximal in Betracht kommenden erhöhten Leistungssatzes von 67 % errechnet sich sodann aus dem Leistungsentgelt von 81,08 EUR ein kalendertäglicher Anspruch von 54,32 EUR. IV. Die auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes gerichtete Klage war damit abzuweisen. B.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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