Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 3008/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4504/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.119,69 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beitragsforderungen.
Der Antragsteller war Inhaber der Firma K. F. J. H ... Zum 31.12.2010 gab der Antragsteller sein Gewerbe auf.
Die DRV führte bei dem Antragsteller eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis 30.11.2010 durch. Mit Bescheid vom 11.06.2012 setzte sie eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. insgesamt 152.872,89 EUR fest. Mit Schreiben vom gleichen Tag meldete die DRV der Antragsgegnerin, dass die nachberechneten Beiträge/Umlagen einschließlich Säumniszuschläge für die Mitglieder der Antragsgegnerin 3.800,21 EUR betrage.
Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid der DRV am 19.06.2012 Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Ulm (SG; S 12 R 1965/12 ER). In Ausführung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgeschlossenen Vergleichs überprüfte die DRV die Höhe der Forderung und erließ den Änderungsbescheid vom 05.09.2012. Darin verminderte die DRV den sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Nachforderungsbetrag auf 106.023,82 EUR. Die Forderung der Antragsgegnerin betrug nach der Neuberechnung 2.992,7 EUR (1.443,92 EUR für das Jahr 2009 und 1.548,79 EUR für das Jahr 2010) zuzüglich Säumniszuschlägen bis Oktober 2010 i.H.v. 807,50 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies die DRV den Widerspruch im Übrigen zurück. Mit Schreiben vom 28.02.2013 teilte die DRV der Antragsgegnerin das Ergebnis des Widerspruchs mit.
Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller nicht.
Am 11.11.2015 stellte der Antragsteller hinsichtlich der Abgabennachforderung und der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (S 11 R 3507/15 ER). Das Gericht wies den Antrag mit Beschluss vom 27.11.2015 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.06.2016 - L 5 R 5328/15 ER-B -).
Im Hinblick auf den Bescheid vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 231.02.2013 stellte der Antragsteller einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 13.02.2017 verminderte die DRV daraufhin den Nachforderungsbetrag auf insgesamt nur noch 99.419,05 EUR inkl. Säumniszuschlägen i.H.v. 24.213,50 EUR. Die auf die Antragsgegnerin entfallenden Beiträge gab die DRV (wie bisher) mit 1.443,92 EUR für das Jahr 2009 und 1.548,79 EUR für das Jahr 2010 an. Die hierfür anfallenden Säumniszuschläge beliefen sich bis Oktober 2010 auf 807,50 EUR.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 13.02.2017 Widerspruch ein, den die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 zurückwies. Am 09.06.2017 erhob er hiergegen die noch anhängige Klage zum SG (S 13 R 1795/17).
Am 08.06.2017 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Z. GmbH eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 2.992,71 EUR zzgl. Säumniszuschläge i.H.v. 1.460,05 EUR und Kosten und Gebühren i.H.v. 26,- EUR. Der Antragsteller erhielt die Pfändungs- und Überweisungsverfügung zur Kenntnis.
Der Antragsteller erhob daraufhin am 05.10.2017 beim SG "sofortige Beschwerde" gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er beantragte die Zwangsvollstreckung einzustellen. Zur Begründung führte er aus, dass die Forderung der Antragsgegnerin nicht richtig sei. Es handle sich um einen Irrtum seitens der DRV. Es werde an Eides statt versichert, dass ein H. R. nicht im Betrieb tätig gewesen sei. Hierzu könnten Zeugen vernommen werden. Zudem werde bestritten, dass diese Person existiere. Bundesweit könne kein H. R. ermittelt werden. Auch in D. lebe keine Person mit diesem Namen, dies habe ein Blick in das Telefonbuch und die Befragung von Personen aus D. ergeben.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Die Einziehungs- und Überweisungsverfügung vom 08.06.2017 basiere auf dem Betriebsprüfungsbescheid der DRV vom 13.02.2017. Der Antragsteller habe hiergegen zwar Klage erhoben, dies führe jedoch nicht zur aufschiebenden Wirkung einer Zwangsbeitreibung.
Mit Beschluss vom 27.10.2017 lehnte das SG den Antrag ab. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Antrag sei auch zulässig. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache, sofern ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliege, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sei eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass der Betriebsprüfungsbescheid der DRV vom 11.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 nach § 77 SGG bindend geworden sei. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller gegen diese Bescheide einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt habe. Der daraufhin ergangene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht bestandskräftig, weil hiergegen durch den Antragsteller Klage erhoben worden sei (S 13 R 1795/17). In Fällen wie diesem gebiete es Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen Bescheides zuzulassen. Dabei dürfe die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes aber nicht so weit gehen, dass dadurch die Bestandskraft des Beitragsbescheides beseitigt würde (vgl. dazu LSG Thüringen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 KR 430/15 B ER - juris, Rn. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2013 - L 9 KR 254/13 B ER - juris, Rn. 3). Ein Anordnungsanspruch könne nach den oben angestellten Erwägungen daher nur dann vorliegen, wenn sich der Beitragsbescheid als offensichtlich rechtswidrig erweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Existenz eines H. R. seien ggf. weitere Ermittlungen anzustellen. Dies gelte auch für die Frage, ob dieser beim Antragsteller beschäftigt gewesen sei. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sei damit nicht gegeben.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.10.2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 28.11.2017 erhobene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, der Bescheid der DRV vom 11.06.2012 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die formelle Anhörung nach § 24 SGB X fehle. Zudem sei das Prüfungsergebnis rechtswidrig, weil die qualitativen Anforderungen, die an ein Prüfungsergebnis zu stellen seien, bis heute nicht erfüllt worden seien. Eine Besonderheit stellten Schätz- bzw. Summenbeitragsbescheide dar. Grundsätzlich habe der Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht für jeden einzelnen Beschäftigten gesondert festzustellen und die Beitragspflicht auf diese Personen bezogen auszurechnen. Diesen Anforderungen genügte der Bescheid vom 11.06.2012 und alle nachfolgenden nicht. Die DRV habe es unterlassen, eine eindeutige Aufstellung anzufertigen, womit nachvollzogen werden könne, wie sich die einzelnen festgestellten Summen zusammensetzten. Die Bescheide der DRV seien auch deshalb rechtswidrig, weil ihnen die materielle Substanz fehle. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um einen Schätzbescheid oder Beitragsbescheid handele. Ein H. R. sei nicht existent, weshalb keine Zwangsvollstreckung hinsichtlich dieser Person betrieben werden könne. Dabei könne auch nicht das Hauptsacheverfahren abgewartet werden, da die Antragsgegnerin nicht an der Sachverhaltsaufklärung interessiert sei. Sie könne die Existenz des Herrn R. unproblematisch bejahen oder verneinen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27.10.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der rechtmäßige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.06.2017 gründe sich auf dem Betriebsprüfungsnachberechnungsbescheid vom 13.02.2017. Soweit der Antragsteller hiergegen Klage erhoben habe, habe diese keine aufschiebende Wirkung. Die Frage der Rechtmäßigkeit werde im Rahmen des Klageverfahrens geklärt. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sei vom SG am 27.11.2015 und vom LSG mit Beschluss vom 14.06.2016 abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Gem. § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG ist vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller begehrt explizit die Einstellung der Zwangsvollstreckung und nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dies erscheint sachgerecht vor dem Hintergrund, dass der Betriebsprüfungsbescheid der DRV vom 11.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 bestandskräftig wurde. Der Widerspruchsbescheid enthält eine richtige und verständliche Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf der Klage. Rechtsmittel gegen die gem § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheide hat der Antragsteller nicht eingelegt. Der Bescheid ist damit zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Eine Erfüllung der Beitragsforderung, die eine weitere Vollstreckung unzulässig machen würde (vgl § 767 ZPO), wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Im Gegenteil ist der Antragsteller der Auffassung, die Forderung nicht erfüllen zu müssen.
Der Antrag des Antragstellers ist daher entsprechend seinem Wortlaut zu verstehen, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zur Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Betriebsprüfungsbescheid vom 11.06.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids wegen rückständiger Beiträge zu verpflichten. Der so verstandene Antrag ist gem. § 86b Abs. 2 SGG zulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 11.03.2016, - L 5 R 5328/15 ER-B -, n.v.), jedoch unbegründet.
Der Antrag ist zulässig, unabhängig davon, dass der Beitragsbescheid vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 mangels Klageerhebung nach § 77 SGG in der Sache bindend geworden ist. Insoweit ist der Antragsteller zur Zahlung der hier streitigen Beiträge, derentwegen die Antragsgegnerin offensichtlich die Zwangsvollstreckung betreibt, verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Antragsteller kein der vorläufigen Regelung fähiges Recht zur Seite stünde, die Vollstreckung aus bindend gewordenem Bescheid vorläufig zu unterbinden. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass er einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich der Betriebsprüfungsbescheide vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 gestellt hat. Über diesen Antrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, in Fällen wie dem vorliegenden, vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen Bescheides zuzulassen, um verhindern zu können, dass Beitragsbescheide von den Krankenkassen mit möglicherweise erheblichen, irreversiblen Folgen für den Versicherten vollzogen werden, obwohl eindeutig zu erkennen ist, dass die belastenden Bescheiden offensichtlich rechtswidrig sind und deshalb dem betroffenen Versicherten im Hauptsacheverfahren ein Aufhebungsanspruch zusteht. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darf allerdings nicht so weit gehen, dass dadurch die Bestandskraft der Beitragsbescheide beseitigt wird; er ist daher auf die vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu richten, um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - Az.: L 9 KR 254/13 B ER, in juris).
Ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist daher nur dann begründet, wenn sich die Beitragsbescheide als ganz offensichtlich rechtswidrig erweisen, um der Bestandskraft des schon nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beitragsbescheides nicht jede Bedeutung zu nehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist hinsichtlich des Vorbringens des Antragsteller im Beschwerdeverfahren anzumerken, dass dieser vor Erlass des Bescheides vom 11.06.2012 und 13.02.2017 mit Schreiben vom 16.05.2012 und 12.01.2017 angehört wurde. Verstöße gegen die Anhörungspflicht sind im Rahmen des Antrags gem. § 44 SGB X im Übrigen unbeachtlich (Steinwedel, in Kasseler Kommentar 96. EL § 44 Rn 41 m.w.N.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Betriebsprüfungsbescheids rügt, nimmt der Senat auf seinen ablehnenden PKH-Beschluss vom 11.03.2016 und seinen Beschluss vom 14.06.2016 im Verfahren L 5 R 5328/15 ER-B Bezug. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist ein Viertel des Hauptsachestreitwerts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.119,69 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beitragsforderungen.
Der Antragsteller war Inhaber der Firma K. F. J. H ... Zum 31.12.2010 gab der Antragsteller sein Gewerbe auf.
Die DRV führte bei dem Antragsteller eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis 30.11.2010 durch. Mit Bescheid vom 11.06.2012 setzte sie eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. insgesamt 152.872,89 EUR fest. Mit Schreiben vom gleichen Tag meldete die DRV der Antragsgegnerin, dass die nachberechneten Beiträge/Umlagen einschließlich Säumniszuschläge für die Mitglieder der Antragsgegnerin 3.800,21 EUR betrage.
Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid der DRV am 19.06.2012 Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Ulm (SG; S 12 R 1965/12 ER). In Ausführung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgeschlossenen Vergleichs überprüfte die DRV die Höhe der Forderung und erließ den Änderungsbescheid vom 05.09.2012. Darin verminderte die DRV den sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Nachforderungsbetrag auf 106.023,82 EUR. Die Forderung der Antragsgegnerin betrug nach der Neuberechnung 2.992,7 EUR (1.443,92 EUR für das Jahr 2009 und 1.548,79 EUR für das Jahr 2010) zuzüglich Säumniszuschlägen bis Oktober 2010 i.H.v. 807,50 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies die DRV den Widerspruch im Übrigen zurück. Mit Schreiben vom 28.02.2013 teilte die DRV der Antragsgegnerin das Ergebnis des Widerspruchs mit.
Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller nicht.
Am 11.11.2015 stellte der Antragsteller hinsichtlich der Abgabennachforderung und der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (S 11 R 3507/15 ER). Das Gericht wies den Antrag mit Beschluss vom 27.11.2015 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.06.2016 - L 5 R 5328/15 ER-B -).
Im Hinblick auf den Bescheid vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 231.02.2013 stellte der Antragsteller einen Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 13.02.2017 verminderte die DRV daraufhin den Nachforderungsbetrag auf insgesamt nur noch 99.419,05 EUR inkl. Säumniszuschlägen i.H.v. 24.213,50 EUR. Die auf die Antragsgegnerin entfallenden Beiträge gab die DRV (wie bisher) mit 1.443,92 EUR für das Jahr 2009 und 1.548,79 EUR für das Jahr 2010 an. Die hierfür anfallenden Säumniszuschläge beliefen sich bis Oktober 2010 auf 807,50 EUR.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 13.02.2017 Widerspruch ein, den die DRV mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 zurückwies. Am 09.06.2017 erhob er hiergegen die noch anhängige Klage zum SG (S 13 R 1795/17).
Am 08.06.2017 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Z. GmbH eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 2.992,71 EUR zzgl. Säumniszuschläge i.H.v. 1.460,05 EUR und Kosten und Gebühren i.H.v. 26,- EUR. Der Antragsteller erhielt die Pfändungs- und Überweisungsverfügung zur Kenntnis.
Der Antragsteller erhob daraufhin am 05.10.2017 beim SG "sofortige Beschwerde" gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er beantragte die Zwangsvollstreckung einzustellen. Zur Begründung führte er aus, dass die Forderung der Antragsgegnerin nicht richtig sei. Es handle sich um einen Irrtum seitens der DRV. Es werde an Eides statt versichert, dass ein H. R. nicht im Betrieb tätig gewesen sei. Hierzu könnten Zeugen vernommen werden. Zudem werde bestritten, dass diese Person existiere. Bundesweit könne kein H. R. ermittelt werden. Auch in D. lebe keine Person mit diesem Namen, dies habe ein Blick in das Telefonbuch und die Befragung von Personen aus D. ergeben.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Die Einziehungs- und Überweisungsverfügung vom 08.06.2017 basiere auf dem Betriebsprüfungsbescheid der DRV vom 13.02.2017. Der Antragsteller habe hiergegen zwar Klage erhoben, dies führe jedoch nicht zur aufschiebenden Wirkung einer Zwangsbeitreibung.
Mit Beschluss vom 27.10.2017 lehnte das SG den Antrag ab. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Antrag sei auch zulässig. Nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache, sofern ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliege, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sei eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass der Betriebsprüfungsbescheid der DRV vom 11.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013 nach § 77 SGG bindend geworden sei. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller gegen diese Bescheide einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt habe. Der daraufhin ergangene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei nicht bestandskräftig, weil hiergegen durch den Antragsteller Klage erhoben worden sei (S 13 R 1795/17). In Fällen wie diesem gebiete es Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen Bescheides zuzulassen. Dabei dürfe die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes aber nicht so weit gehen, dass dadurch die Bestandskraft des Beitragsbescheides beseitigt würde (vgl. dazu LSG Thüringen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 KR 430/15 B ER - juris, Rn. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2013 - L 9 KR 254/13 B ER - juris, Rn. 3). Ein Anordnungsanspruch könne nach den oben angestellten Erwägungen daher nur dann vorliegen, wenn sich der Beitragsbescheid als offensichtlich rechtswidrig erweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Existenz eines H. R. seien ggf. weitere Ermittlungen anzustellen. Dies gelte auch für die Frage, ob dieser beim Antragsteller beschäftigt gewesen sei. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sei damit nicht gegeben.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.10.2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 28.11.2017 erhobene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, der Bescheid der DRV vom 11.06.2012 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die formelle Anhörung nach § 24 SGB X fehle. Zudem sei das Prüfungsergebnis rechtswidrig, weil die qualitativen Anforderungen, die an ein Prüfungsergebnis zu stellen seien, bis heute nicht erfüllt worden seien. Eine Besonderheit stellten Schätz- bzw. Summenbeitragsbescheide dar. Grundsätzlich habe der Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht für jeden einzelnen Beschäftigten gesondert festzustellen und die Beitragspflicht auf diese Personen bezogen auszurechnen. Diesen Anforderungen genügte der Bescheid vom 11.06.2012 und alle nachfolgenden nicht. Die DRV habe es unterlassen, eine eindeutige Aufstellung anzufertigen, womit nachvollzogen werden könne, wie sich die einzelnen festgestellten Summen zusammensetzten. Die Bescheide der DRV seien auch deshalb rechtswidrig, weil ihnen die materielle Substanz fehle. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um einen Schätzbescheid oder Beitragsbescheid handele. Ein H. R. sei nicht existent, weshalb keine Zwangsvollstreckung hinsichtlich dieser Person betrieben werden könne. Dabei könne auch nicht das Hauptsacheverfahren abgewartet werden, da die Antragsgegnerin nicht an der Sachverhaltsaufklärung interessiert sei. Sie könne die Existenz des Herrn R. unproblematisch bejahen oder verneinen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27.10.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der rechtmäßige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.06.2017 gründe sich auf dem Betriebsprüfungsnachberechnungsbescheid vom 13.02.2017. Soweit der Antragsteller hiergegen Klage erhoben habe, habe diese keine aufschiebende Wirkung. Die Frage der Rechtmäßigkeit werde im Rahmen des Klageverfahrens geklärt. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sei vom SG am 27.11.2015 und vom LSG mit Beschluss vom 14.06.2016 abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Gem. § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers vorläufig gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie vorläufig erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG ist vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller begehrt explizit die Einstellung der Zwangsvollstreckung und nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dies erscheint sachgerecht vor dem Hintergrund, dass der Betriebsprüfungsbescheid der DRV vom 11.06.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 bestandskräftig wurde. Der Widerspruchsbescheid enthält eine richtige und verständliche Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf der Klage. Rechtsmittel gegen die gem § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheide hat der Antragsteller nicht eingelegt. Der Bescheid ist damit zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Eine Erfüllung der Beitragsforderung, die eine weitere Vollstreckung unzulässig machen würde (vgl § 767 ZPO), wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Im Gegenteil ist der Antragsteller der Auffassung, die Forderung nicht erfüllen zu müssen.
Der Antrag des Antragstellers ist daher entsprechend seinem Wortlaut zu verstehen, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zur Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Betriebsprüfungsbescheid vom 11.06.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids wegen rückständiger Beiträge zu verpflichten. Der so verstandene Antrag ist gem. § 86b Abs. 2 SGG zulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 11.03.2016, - L 5 R 5328/15 ER-B -, n.v.), jedoch unbegründet.
Der Antrag ist zulässig, unabhängig davon, dass der Beitragsbescheid vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 mangels Klageerhebung nach § 77 SGG in der Sache bindend geworden ist. Insoweit ist der Antragsteller zur Zahlung der hier streitigen Beiträge, derentwegen die Antragsgegnerin offensichtlich die Zwangsvollstreckung betreibt, verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Antragsteller kein der vorläufigen Regelung fähiges Recht zur Seite stünde, die Vollstreckung aus bindend gewordenem Bescheid vorläufig zu unterbinden. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass er einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich der Betriebsprüfungsbescheide vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 gestellt hat. Über diesen Antrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, in Fällen wie dem vorliegenden, vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines bestandskräftigen Bescheides zuzulassen, um verhindern zu können, dass Beitragsbescheide von den Krankenkassen mit möglicherweise erheblichen, irreversiblen Folgen für den Versicherten vollzogen werden, obwohl eindeutig zu erkennen ist, dass die belastenden Bescheiden offensichtlich rechtswidrig sind und deshalb dem betroffenen Versicherten im Hauptsacheverfahren ein Aufhebungsanspruch zusteht. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darf allerdings nicht so weit gehen, dass dadurch die Bestandskraft der Beitragsbescheide beseitigt wird; er ist daher auf die vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu richten, um die Hauptsache nicht vorwegzunehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - Az.: L 9 KR 254/13 B ER, in juris).
Ein Anspruch auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist daher nur dann begründet, wenn sich die Beitragsbescheide als ganz offensichtlich rechtswidrig erweisen, um der Bestandskraft des schon nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beitragsbescheides nicht jede Bedeutung zu nehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist hinsichtlich des Vorbringens des Antragsteller im Beschwerdeverfahren anzumerken, dass dieser vor Erlass des Bescheides vom 11.06.2012 und 13.02.2017 mit Schreiben vom 16.05.2012 und 12.01.2017 angehört wurde. Verstöße gegen die Anhörungspflicht sind im Rahmen des Antrags gem. § 44 SGB X im Übrigen unbeachtlich (Steinwedel, in Kasseler Kommentar 96. EL § 44 Rn 41 m.w.N.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Betriebsprüfungsbescheids rügt, nimmt der Senat auf seinen ablehnenden PKH-Beschluss vom 11.03.2016 und seinen Beschluss vom 14.06.2016 im Verfahren L 5 R 5328/15 ER-B Bezug. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist ein Viertel des Hauptsachestreitwerts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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