Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 612/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes (ALG) II für den Zeitraum vom 01.08. bis 11.09.2015 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung streitig.
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 wurden dem Kläger (Kl.) und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden B. L. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 26.05. bis 31.10.2015 in Höhe von monatlich 720 EUR gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2015 hob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid vom 16.06.2015 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 09.06.2015) teilweise auf. Der Bedarfsgemeinschaft wurden nunmehr vom Juni bis Oktober 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 1.220,00 EUR gewährt. In der Begründung wurde angegeben: "Bewilligung der Kosten der Unterkunft".
Im Anhörungsbogen vom 06.07.2015 zur arbeitgeberseitigen Kündigung der Firma W. gab der Kl. an, dass für ihn die Kündigung nicht erklärbar sei. Es gebe kein Verhalten seinerseits, das eine Kündigung rechtfertigen würde. Es sei Klage beim Arbeitsgericht Regensburg eingereicht worden. Außerdem gab er an, dass die Beschäftigung am aktuellen Einsatzort nicht mehr zumutbar gewesen sei, da er von Arbeitskollegen bedroht worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 vor dem Arbeitsgericht Regensburg (Az.: 3 Ca 1260/15) gab der Geschäftsführer der Firma W. an, dass der Kl. bei der Firma K. eingesetzt gewesen sei. Sein letzter Arbeitstag sei der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen sei, sei der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er sei auch nicht erreichbar gewesen. Er sei schriftlich abgemahnt worden. Er sei auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er sei deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet habe, sei ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Einwände gegen diesen Vortrag wurden vom Kl. bzw. seiner Bevollmächtigten nicht erhoben. Dieser Rechtsstreit wurde per Vergleich beendet. Wesentlich war, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitgeberkündigung während der Probezeit vom 07.05.2015 zum 14.05.2015 beendet wurde.
Schließlich erließ der Bekl. den streitigen Bescheid vom 20.07.2015. Für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 wurde das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt. Der Bescheid vom 06.07.2015 werde insoweit bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Für den streitigen Zeitraum können Lebensmittelgutscheine gewährt werden. Der Kl. habe seine Beschäftigung bei der Firma W. zum 08.05.2015 verloren, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Der Kl. sei vorher bereits abgemahnt worden. Er habe daher vorhersehen können, dass er aufgrund seines Verhaltens hilfebedürftig werde. Als wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kl. angegeben, dass er von seinen Kollegen bedroht worden sei. Diese Gründe würden aber nicht anerkannt, aus den Unterlagen ergäbe sich insoweit nichts. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III würden daher vorliegen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung beschränken sich die Leistungen für den streitigen Zeitraum das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 31a Abs. 2, 31b SGB II. Der Minderungszeitraum werde verkürzt, weil nach der Durchsicht der Akten und der aktuell erbrachten Eigenbemühungen von einer 3-monatigen Sanktion abgesehen werden könne.
Am 23.07.2015 erließ der Bekl. einen Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2015 und hob die Bescheide vom 09.06. und 09.07.2015 insoweit auf.
Mit Schreiben vom 10.08.2015 erhob die Klägerbevollmächtigte (Klbev.) sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07. als auch gegen den Bescheid vom 23.07.2015. In der Widerspruchsbegründung vom 21.09.2015 wurde ausgeführt, dass dem Kl. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei, da der Kl. von seinen Arbeitskollegen bedroht worden sei. Eine Abhilfe durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Es liege daher ein wichtiger Grund vor. Zudem sei der Kl. nicht abgemahnt worden. Die verhaltensbedingte Kündigung sei daher rechtswidrig gewesen. Zudem sei § 48 SGB X nicht einschlägig, da die den Eintritt einer Sperrzeit begründenden Umstände bereits vor Erlass der einschlägigen Bewilligungsbescheide vorgelegen hätten. In der weiteren Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid vom 23.07.2015 verwies die Klbev. darauf, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kl. und Frau B. L. bislang nicht nachgewiesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2015 zurückgewiesen. Nach Mitteilung des Arbeitgebers sei der Kl. seit dem 29.04.2015 unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen. Einen wichtigen Grund habe der Kl. nicht darlegen und nachweisen können. Eine Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers sei nicht erforderlich gewesen. Der Kl. sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. In diesem Fall sei eine Warnfunktion nicht notwendig gewesen, zumal im Verhalten des Kl. auch eine konkludente Kündigung habe gesehen werden können.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2015 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig. Hinsichtlich der Sanktion liege im angegriffenen Änderungsbescheid keine Regelung vor. Die Sanktionen seien im streitigen Bescheid lediglich nochmals wiederholt worden. Die Rechtmäßigkeit werde in diesem Bescheid nicht festgestellt. Die Sanktionsbeträge würden nur klarstellend ausgewiesen. Bei diesem Änderungsbescheid handle es sich rechtlich lediglich um eine wiederholende Verfügung. Es liege kein Verwaltungsakt vor. Zudem sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Betroffene seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne oder der Widerspruch aus anderen Gründen unnütz sei. Sofern sich der Kl. gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft wende, liege ebenfalls keine Regelung vor. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sei bereits im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 getroffen worden. Der vorliegende Bescheid treffe hierzu keine Verfügung.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum Sozialgericht Landshut gegen den Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Kl. hinsichtlich der Bedrohung durch seine Arbeitskollegen bei der Polizeidienststelle C-Stadt vorgesprochen habe. Es müsse dort eine Akte vorhanden sein (Az.: S 7 AS 612/15).
Ebenfalls mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum SG Landshut gegen den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. Es handle sich nicht um seine sog. wiederholende Verfügung. Dem angefochtenen Bescheid komme Verwaltungsaktcharakter zu (Az.: S 7 AS 613/15).
In der Klageerwiderung verwies der Bekl. auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015. Zusätzlich verwies der Bekl. auf die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers des Kl. vom 19.06.2015, wonach sich der Kl. vertragswidrig verhalten habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 wurden die Streitsachen mit den Aktenzeichen S 7 AS 612/15 und S 7 AS 613/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 7 AS 612/15 verbunden. Nach der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 zog das Gericht die Akten der Polizeidienststelle B. bei. Daraus ergab sich allerdings kein Vorgang hinsichtlich einer Bedrohung von Angestellten des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. gegenüber dem Kl.
Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurden die Beteiligten auf die beabsichtige Entscheidung per Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Die Klbev. hat beantragt,
1) Der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.
2) Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu bezahlen.
3) Der Änderungsbescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.
4) Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 als monatlichen Regelbedarf einen Betrag in Höhe von 399 EUR sowie für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu gewähren.
5) Die Berufung wird zugelassen.
Der Bekl. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Bekl. und die einschlägigen Akten des SG Landshut verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise zulässig, begründet ist sie aber nicht.
Im Hinblick auf den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist die Klage nicht zulässig.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Voraussetzung ist dafür, dass ein Verwaltungsakt vorliegt.
§ 31 Satz 1 SGB X besagt, dass ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Entscheidung oder Verfügung bedeutet danach, dass eine "Regelung" vorliegt (vgl. Kasseler Kommentar, Rdnr. 14 zu § 31 SGB X).
Hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 geht die Argumentation der Klbev. ins Leere. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit den Folgen hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs und auch hinsichtlich der Minderung der Leistungen wegen der Sanktion gemäß Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2015 nur eine wiederholende Verfügung ohne eigene Regelung im Sinne von § 31 SGB X (vgl. insoweit Bayerisches Landessozialgericht vom 22.07.2015 - L 16 AS 502/14). Es liegt somit kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X vor. Daher ist die Klage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig.
Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zwar zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sanktion vom 01.08. bis 11.09.2015.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch anzunehmen, wenn sie die im Dritten Buch (= SGB III) genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Anspruch ruht dann für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
Vorliegend hat der Kl. durch sein Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg vom 01.07.2015 ist der letzte Arbeitstag des Kl. der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen ist, ist der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er ist auch nicht erreichbar gewesen. Er ist schriftlich abgemahnt worden. Er ist auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er ist deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet hat, ist ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Auch wenn sich die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Regensburg durch Vergleich zu einem Kündigungstermin zum 14.05.2015 einigten, geht das Gericht von einem Sperrzeittatbestand aus. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kl. durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Er hat dadurch auch vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit verursacht. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg ist der Kl. nicht nur einmal abgemahnt worden. Dem Kl. musste nach Überzeugung des Gerichts bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz die Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskiert. Überdies wäre aber auch eine Kündigung ohne Abmahnung während der Probezeit rechtmäßig. Da während der Probezeit der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer bzw. zwei Wochen (siehe Arbeitsvertrag § 3 Nr. 2 vom 16.04.2015) jederzeit kündigen konnte, also ohne Angabe oder Vorliegen von Gründen. Daher ist es folgerichtig auch nicht erforderlich, dass für die Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses vorher eine Abmahnung ausgesprochen wird (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2005 - L 10 AL 242/02).
Außerdem ist ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers selbst dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann. Der Kl. hätte daher auch vorliegend einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen müssen, obwohl der Arbeitgeber rechtlich jederzeit die Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit entsprechend kurzer Kündigungsfrist zu beeenden.
Für das Verhalten des Kl. liegt aber kein wichtiger Grund vor. Zur behaupteten Bedrohung durch die ehemaligen Arbeitskollegen liegen keinerlei Nachweise vor. Weder hat die Klbev. irgendwelche Nachweise noch irgendwelche Indizien vorgelegt. Auch die Ermittlungen bei der Polizeidienststelle B. blieben erfolglos. Es liegen dort zwar Vorgänge über den Kl. in anderen Sachen vor, nicht hingegen hinsichtlich einer Bedrohung durch die ehemaligen Kollegen des Kl. Im Ergebnis konnte der Kl. daher keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen.
Die Argumentation der Klbev. hinsichtlich der Anwendung des § 48 SGB X gehen ins Leere, weil der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 09.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.07.2015 erlassen worden ist. Demnach war nicht § 45 SGB X sondern § 48 SGB X iVm. §§ 31 ff SGB II die richtige Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 ff, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 144 Abs. 2 SGG.
-
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids kann beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Anstelle des Antrags auf mündliche Verhandlung kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts (Nichtzulassungsbeschwerde) oder des Sozialgerichts Landshut (Antrag auf mündliche Verhandlung) zu übermitteln ist. Über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes (ALG) II für den Zeitraum vom 01.08. bis 11.09.2015 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung streitig.
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 wurden dem Kläger (Kl.) und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden B. L. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 26.05. bis 31.10.2015 in Höhe von monatlich 720 EUR gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2015 hob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid vom 16.06.2015 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 09.06.2015) teilweise auf. Der Bedarfsgemeinschaft wurden nunmehr vom Juni bis Oktober 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 1.220,00 EUR gewährt. In der Begründung wurde angegeben: "Bewilligung der Kosten der Unterkunft".
Im Anhörungsbogen vom 06.07.2015 zur arbeitgeberseitigen Kündigung der Firma W. gab der Kl. an, dass für ihn die Kündigung nicht erklärbar sei. Es gebe kein Verhalten seinerseits, das eine Kündigung rechtfertigen würde. Es sei Klage beim Arbeitsgericht Regensburg eingereicht worden. Außerdem gab er an, dass die Beschäftigung am aktuellen Einsatzort nicht mehr zumutbar gewesen sei, da er von Arbeitskollegen bedroht worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 vor dem Arbeitsgericht Regensburg (Az.: 3 Ca 1260/15) gab der Geschäftsführer der Firma W. an, dass der Kl. bei der Firma K. eingesetzt gewesen sei. Sein letzter Arbeitstag sei der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen sei, sei der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er sei auch nicht erreichbar gewesen. Er sei schriftlich abgemahnt worden. Er sei auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er sei deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet habe, sei ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Einwände gegen diesen Vortrag wurden vom Kl. bzw. seiner Bevollmächtigten nicht erhoben. Dieser Rechtsstreit wurde per Vergleich beendet. Wesentlich war, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitgeberkündigung während der Probezeit vom 07.05.2015 zum 14.05.2015 beendet wurde.
Schließlich erließ der Bekl. den streitigen Bescheid vom 20.07.2015. Für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 wurde das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt. Der Bescheid vom 06.07.2015 werde insoweit bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Für den streitigen Zeitraum können Lebensmittelgutscheine gewährt werden. Der Kl. habe seine Beschäftigung bei der Firma W. zum 08.05.2015 verloren, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Der Kl. sei vorher bereits abgemahnt worden. Er habe daher vorhersehen können, dass er aufgrund seines Verhaltens hilfebedürftig werde. Als wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kl. angegeben, dass er von seinen Kollegen bedroht worden sei. Diese Gründe würden aber nicht anerkannt, aus den Unterlagen ergäbe sich insoweit nichts. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III würden daher vorliegen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung beschränken sich die Leistungen für den streitigen Zeitraum das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 31a Abs. 2, 31b SGB II. Der Minderungszeitraum werde verkürzt, weil nach der Durchsicht der Akten und der aktuell erbrachten Eigenbemühungen von einer 3-monatigen Sanktion abgesehen werden könne.
Am 23.07.2015 erließ der Bekl. einen Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2015 und hob die Bescheide vom 09.06. und 09.07.2015 insoweit auf.
Mit Schreiben vom 10.08.2015 erhob die Klägerbevollmächtigte (Klbev.) sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07. als auch gegen den Bescheid vom 23.07.2015. In der Widerspruchsbegründung vom 21.09.2015 wurde ausgeführt, dass dem Kl. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei, da der Kl. von seinen Arbeitskollegen bedroht worden sei. Eine Abhilfe durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Es liege daher ein wichtiger Grund vor. Zudem sei der Kl. nicht abgemahnt worden. Die verhaltensbedingte Kündigung sei daher rechtswidrig gewesen. Zudem sei § 48 SGB X nicht einschlägig, da die den Eintritt einer Sperrzeit begründenden Umstände bereits vor Erlass der einschlägigen Bewilligungsbescheide vorgelegen hätten. In der weiteren Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid vom 23.07.2015 verwies die Klbev. darauf, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kl. und Frau B. L. bislang nicht nachgewiesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2015 zurückgewiesen. Nach Mitteilung des Arbeitgebers sei der Kl. seit dem 29.04.2015 unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschienen. Einen wichtigen Grund habe der Kl. nicht darlegen und nachweisen können. Eine Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers sei nicht erforderlich gewesen. Der Kl. sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. In diesem Fall sei eine Warnfunktion nicht notwendig gewesen, zumal im Verhalten des Kl. auch eine konkludente Kündigung habe gesehen werden können.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2015 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig. Hinsichtlich der Sanktion liege im angegriffenen Änderungsbescheid keine Regelung vor. Die Sanktionen seien im streitigen Bescheid lediglich nochmals wiederholt worden. Die Rechtmäßigkeit werde in diesem Bescheid nicht festgestellt. Die Sanktionsbeträge würden nur klarstellend ausgewiesen. Bei diesem Änderungsbescheid handle es sich rechtlich lediglich um eine wiederholende Verfügung. Es liege kein Verwaltungsakt vor. Zudem sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Betroffene seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne oder der Widerspruch aus anderen Gründen unnütz sei. Sofern sich der Kl. gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft wende, liege ebenfalls keine Regelung vor. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft sei bereits im bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 getroffen worden. Der vorliegende Bescheid treffe hierzu keine Verfügung.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum Sozialgericht Landshut gegen den Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Kl. hinsichtlich der Bedrohung durch seine Arbeitskollegen bei der Polizeidienststelle C-Stadt vorgesprochen habe. Es müsse dort eine Akte vorhanden sein (Az.: S 7 AS 612/15).
Ebenfalls mit Schreiben vom 23.10.2015 erhob die Klbev. Klage zum SG Landshut gegen den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015. Es handle sich nicht um seine sog. wiederholende Verfügung. Dem angefochtenen Bescheid komme Verwaltungsaktcharakter zu (Az.: S 7 AS 613/15).
In der Klageerwiderung verwies der Bekl. auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015. Zusätzlich verwies der Bekl. auf die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers des Kl. vom 19.06.2015, wonach sich der Kl. vertragswidrig verhalten habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 wurden die Streitsachen mit den Aktenzeichen S 7 AS 612/15 und S 7 AS 613/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 7 AS 612/15 verbunden. Nach der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2017 zog das Gericht die Akten der Polizeidienststelle B. bei. Daraus ergab sich allerdings kein Vorgang hinsichtlich einer Bedrohung von Angestellten des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. gegenüber dem Kl.
Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurden die Beteiligten auf die beabsichtige Entscheidung per Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Die Klbev. hat beantragt,
1) Der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.
2) Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu bezahlen.
3) Der Änderungsbescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 wird aufgehoben.
4) Der Bekl. wird verurteilt, dem Kl. für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 als monatlichen Regelbedarf einen Betrag in Höhe von 399 EUR sowie für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2015 Leistungen nach dem SGB II in ungeminderter Höhe zu gewähren.
5) Die Berufung wird zugelassen.
Der Bekl. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Bekl. und die einschlägigen Akten des SG Landshut verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise zulässig, begründet ist sie aber nicht.
Im Hinblick auf den Bescheid vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist die Klage nicht zulässig.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Voraussetzung ist dafür, dass ein Verwaltungsakt vorliegt.
§ 31 Satz 1 SGB X besagt, dass ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Entscheidung oder Verfügung bedeutet danach, dass eine "Regelung" vorliegt (vgl. Kasseler Kommentar, Rdnr. 14 zu § 31 SGB X).
Hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 geht die Argumentation der Klbev. ins Leere. Dieser Bescheid ist hinsichtlich der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit den Folgen hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs und auch hinsichtlich der Minderung der Leistungen wegen der Sanktion gemäß Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2015 nur eine wiederholende Verfügung ohne eigene Regelung im Sinne von § 31 SGB X (vgl. insoweit Bayerisches Landessozialgericht vom 22.07.2015 - L 16 AS 502/14). Es liegt somit kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X vor. Daher ist die Klage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig.
Die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist zwar zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 20.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sanktion vom 01.08. bis 11.09.2015.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch anzunehmen, wenn sie die im Dritten Buch (= SGB III) genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 159 SGB III erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Anspruch ruht dann für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
Vorliegend hat der Kl. durch sein Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg vom 01.07.2015 ist der letzte Arbeitstag des Kl. der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen ist, ist der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er ist auch nicht erreichbar gewesen. Er ist schriftlich abgemahnt worden. Er ist auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er ist deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet hat, ist ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Auch wenn sich die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Regensburg durch Vergleich zu einem Kündigungstermin zum 14.05.2015 einigten, geht das Gericht von einem Sperrzeittatbestand aus. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kl. durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Er hat dadurch auch vorsätzlich oder wenigstens grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit verursacht. Nach den unwidersprochenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Regensburg ist der Kl. nicht nur einmal abgemahnt worden. Dem Kl. musste nach Überzeugung des Gerichts bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz die Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskiert. Überdies wäre aber auch eine Kündigung ohne Abmahnung während der Probezeit rechtmäßig. Da während der Probezeit der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer bzw. zwei Wochen (siehe Arbeitsvertrag § 3 Nr. 2 vom 16.04.2015) jederzeit kündigen konnte, also ohne Angabe oder Vorliegen von Gründen. Daher ist es folgerichtig auch nicht erforderlich, dass für die Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses vorher eine Abmahnung ausgesprochen wird (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2005 - L 10 AL 242/02).
Außerdem ist ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers selbst dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann. Der Kl. hätte daher auch vorliegend einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen müssen, obwohl der Arbeitgeber rechtlich jederzeit die Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit entsprechend kurzer Kündigungsfrist zu beeenden.
Für das Verhalten des Kl. liegt aber kein wichtiger Grund vor. Zur behaupteten Bedrohung durch die ehemaligen Arbeitskollegen liegen keinerlei Nachweise vor. Weder hat die Klbev. irgendwelche Nachweise noch irgendwelche Indizien vorgelegt. Auch die Ermittlungen bei der Polizeidienststelle B. blieben erfolglos. Es liegen dort zwar Vorgänge über den Kl. in anderen Sachen vor, nicht hingegen hinsichtlich einer Bedrohung durch die ehemaligen Kollegen des Kl. Im Ergebnis konnte der Kl. daher keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen.
Die Argumentation der Klbev. hinsichtlich der Anwendung des § 48 SGB X gehen ins Leere, weil der Sanktionsbescheid vom 20.07.2015 nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 09.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.07.2015 erlassen worden ist. Demnach war nicht § 45 SGB X sondern § 48 SGB X iVm. §§ 31 ff SGB II die richtige Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 ff, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 144 Abs. 2 SGG.
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Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids kann beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Anstelle des Antrags auf mündliche Verhandlung kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts (Nichtzulassungsbeschwerde) oder des Sozialgerichts Landshut (Antrag auf mündliche Verhandlung) zu übermitteln ist. Über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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