Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1152/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 152/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 streitig.
Die in 1962 geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit ist Mutter zweier Söhne (M., geboren am 5. Januar 1997; A., geboren am 21. August 1993) und seit 1999 geschieden. Sie mietete gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zum 1. Juni 1995 eine Vier-Zimmer-Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe, für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine Grundmiete in Höhe von 432,00 EUR, eine Garagenmiete in Höhe von 36,00 EUR, eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 117,00 EUR, eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 73,00 EUR sowie für die Hausreinigung weitere 12,00 EUR zu entrichten waren. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral mit Haushaltsstrom. Weiterhin mietete die Klägerin zum 1. März 2007 die Wohnung Nr. 3523/7/124 im Haus Z. Straße in Berlin (3,5 Zimmer, 89,64 Quadratmeter) für eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 663,34 EUR (Kaltmiete 394,42 EUR, Betriebskostenumlage 152,39 EUR, Heizkostenumlage 116,53 EUR). Außerdem mietete sie zum 1. März 2008 eine Fünf-Zimmer-Wohnung (115 Quadratmeter) in der Z. Straße in Berlin zu einer monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 935,85 EUR.
Die Klägerin bezog zunächst durch den Beklagten gemeinsam mit ihren Söhnen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 10. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits zum 1. April 2007 meldete die Klägerin sich mit ihren Söhnen unter der neuen Anschrift Z. Straße, Berlin an. Zum 11. September 2007 nahm sie eine selbstständige Tätigkeit in Berlin auf, verlegte ihren Wohnsitz nach Berlin und meldete sich aus dem Leistungsbezug des Beklagten ab. Bis März 2013 erbrachte das Jobcenter Berlin Leistungen nach dem SGB II; anschließend versagte es Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung. Im weiteren Verlauf verzog der Sohn der Klägerin A. zu seinem Vater.
Am 30. September 2013 sprach die Klägerin bei dem Beklagten vor. Sie wohne seit 28. September 2013 zur Miete in Karlsruhe und übe ein Gewerbe als Handelsvertreterin aus. Sie meldete bei der Stadt Karlsruhe als ihren Hauptwohnsitz die Wohnung L. Straße und als Nebenwohnsitz die Wohnung Z. Straße in Berlin. Ihr Sohn M. wohnt weiterhin in Berlin.
Der Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom 28. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheide vom 8. Oktober 2013, 14. Januar 2014, 21. Januar 2014); die zunächst bis zum 31. Mai 2014 verfügte Leistungsbewilligung nahm der Beklagte für die Zeit ab 1. März 2014 zurück (Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2014; Sozialgericht Karlsruhe (SG), Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2014 - S 17 AS 1081/14 -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2016 - L 1 AS 296/15 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22. Dezember 2016 - B 14 AS 338/16 B -).
Die Klägerin gab am 30. September 2013 an, dass sie wieder in ihrer bisherigen Wohnung L. Straße 2 in Karlsruhe lebe; "der Mann" wäre aus dieser Wohnung ausgezogen. Sie habe von Verwandten und Bekannten gelebt, sei selbständig im Handel mit medizinischen Erzeugnissen (Kosmetikartikeln) tätig. Am 7. Oktober 2013 gab sie an, dass sie Leistungen des Beklagten nur vorübergehend in Anspruch nehmen wolle, da sie beabsichtige, spätestens Mitte Januar 2014 wieder nach Berlin umzuziehen. Ihre Karlsruher Wohnung habe sie während ihres Aufenthalts in Berlin untervermietet.
Ausweislich des Berichts des Ermittlungsdienstes des Beklagten vom 18. November 2013 ist die Klägerin an ihrer Wohnanschrift in Karlsruhe am 24. Oktober 2013, 8. November 2013, 11. November 2013 und 12. November 2013 nicht angetroffen worden. Am 11. November 2013 sei die Wohnungstür durch einen Herrn "R." geöffnet worden. Dieser habe mitgeteilt, dass er als Untermieter im Rahmen einer Wohngemeinschaft in der von der Klägerin angemieteten Wohnung wohne. Mit weiterem Bericht vom 26. November 2013 teilte der Ermittlungsdienst mit, dass die Wohnung L. Straße in Karlsruhe zusammen mit der Klägerin habe besichtigt werden können. Es liege kein Hinweis vor, dass sich eine andere Person in der Wohnung aufhalte. Die Klägerin habe angegeben, dass dem Untermieter mittlerweile gekündigt worden sei und dieser nicht mehr in der Wohnung wohne. Nach der Auskunft des Amtes für Bürgerservice Karlsruhe vom 18. November 2013 sei die Klägerin weiterhin mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe gemeldet. Unter der Anschrift L. Straße in Karlsruhe sei eine Frau A. R. gemeldet. Im Rahmen einer Vorsprache am 9. Dezember 2013 gab die Klägerin an, Untermieterin sei Frau R ... Der Mann, den der Außendienstmitarbeiter angetroffen habe, sei ein Verwandter M. K ... Am 10. Dezember 2013 behauptete sie im Rahmen einer Vorsprache bei dem Beklagten, dass aktuell keine Untermieter in der Wohnung seien. Mit den Untermietern habe sie keine schriftlichen Untermietverträge geschlossen. Von Frau R. habe sie monatlich 300,00 EUR Miete erhalten, diese habe aber ihre Mutter einkassiert und auf das Konto des Vermieters eingezahlt. Von ihren Verwandten habe sie "so um die 100,00 EUR" erhalten.
Auf Anfrage des Beklagten teilte das Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1528/1543 der Verwaltungsakten) folgende Kontoverbindungen der Klägerin mit: - S. Consumer Bank AG o Nr. 1 seit 27. Juli 2009 o Nr. 2 seit 27. Juli 2009 o Nr. 3 seit 9. Februar 2011 - L.-Bank Berlin AG o Nr.4 seit 19. August 2010, Kontoinhaberin K. K., verfügungsberechtigt Klägerin - S. Karlsruhe o Nr. 5 seit 2. November 2004 o Nr. 6 seit 2. November 2004, Kontoinhaber N. D., verfügungsberechtigt Klägerin und V. M. - - B. Volksbank eG o Nr. 7, Kontoinhaber M. G. seit 19. November 2008, verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 8 vom 20. November 2008 bis zum 27. Oktober 2011 o Nr. 9 vom 19. November 2008 bis 27. Oktober 2011 o Nr. 10 seit 19. November 2008, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 11 vom 19. November 2008 bis zum 4. März 2011 - - PSD-Bank K. eG o Nr. 12 seit 4. Januar 2000 o Nr. 13 seit 30. April 2010, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 14 seit 4. Januar 2000 - - BBBank eG o Nr. 15 seit 28.11.2008, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 16 seit 28. November 2008, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin - - C. Bank AG o Nr. 17 seit 13.März 2003, wirtschaftlich Berechtigter L. C. (Adresse L. Straße, Karlsruhe) - - D.- Bank AG o Nr. 18 seit 14. September 1995, Kontoinhaberin T. V. S., verfügungsberechtigt u.a. Klägerin o Nr. 19 seit 21. November 2001, Kontoinhaber Klägerin und L. C., verfügungsberechtigt N. D. o Nr. 20 vom 22. Februar 2010 bis zum 15. September 2012, Kontoinhaberin T. V. S. , verfügungsberechtigt u.a. Klägerin o Nr. 21 seit 23. Dezember 2003, Kontoinhaber Klägerin und L. C., verfügungsberechtigt N. D.
Die Klägerin reichte eine Erklärung der A. R. vom 16. Dezember 2013 ein, wonach sie in der Zeit vom 1. bis zum 30. August 2013 vorübergehend bei der Klägerin in der L. Straße in Karlsruhe zur Untermiete gewohnt und sich dabei mit 300,00 EUR an Strom- und Mietkosten beteiligt habe. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache gab die Klägerin am 13. Januar 2014 an, Quittungen über ihre Mieteinnahmen befänden sich in ihrer B. Wohnung. Später habe ihre Mutter die Mieten in bar erhalten. Zur Finanzierung der Wohnung in Berlin habe sie die Kautionen ihrer Untermieter eingesetzt. Zudem habe sie Gelder aus Kundengeschäften zweckwidrig für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Des Weiteren geL. te der Tätigkeitsbericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Mai 2013 zu den Akten des Beklagten, wonach die Klägerin - nach ihren Angaben im Auftrag ihrer Mutter - eine Fünf-Zimmer-Wohnung in der Z. Straße in Berlin untervermietet habe. Ausweislich eines weiteren Tätigkeitsberichts des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Mai 2013 teilte eine Frau M. H. mit, dass sie Untermieterin der Klägerin in der Wohnung Z. Straße in Berlin gewesen sei. Die Klägerin habe ihrer Kündigung des Untermietverhältnisses nur zugestimmt, wenn sie für einen Nachmieter sorge, welcher eine Kaution in Höhe von 450,00 EUR bezahle und gleich in das Zimmer einziehe. Sie - Frau H. - habe eine Nachmieterin vermittelt, jedoch die Kaution von der Klägerin nicht erhalten.
Hinsichtlich der durch die Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern bekannt gewordenen Kontoverbindungen richtete der Beklagte Auskunftsersuchen gemäß § 60 Abs. 2 SGB II am 15. Januar 2015 an die S. Consumer Bank AG, die S. Karlsruhe, die B. Volksbank eG, die PSD-Bank Karlsruhe eG, die BBBank eG, die C. Bank AG sowie die D.- Bank AG. Die BBBank eG legte hinsichtlich der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Kontounterlagen zu dem Depot Nr. 15 sowie dem Konto Nr. *16 vor (Schreiben vom 20. Januar 2014, Bl.1733/1747 der Verwaltungsakten). Die C. Bank AG erteilte über das Konto Nr. *****62 (Schreiben vom 21. Januar 2014, Bl. 1763/1805 der Verwaltungsakten), die PSD Bank Karlsruhe eG über die Depots bzw. Konten Nr. 14, 14, ********06 und ********06 (Schreiben vom 22. Januar 2014, Bl. 1807/1831 der Verwaltungsakten), die D.- Bank AG über das Depot Nr. *17 (Schreiben vom 7. Februar 2014, Bl.1833 der Verwaltungsakten), die S. Karlsruhe über das Mietkautionskonto Nr. 5 (Schreiben vom 10. Februar 2014, Bl.1839/1843 der Verwaltungsakten) Auskunft.
Ausweislich des Berichts des Ermittlungsdienstes vom 12. Februar 2014 fand an diesem Tag unter der Wohnanschrift der Klägerin L. Straße in Karlsruhe ein weiterer Hausbesuch statt, bei dem L. S. angetroffen worden sei. Diese habe mitgeteilt, dass sie im März 2013 in die Wohnung der Klägerin eingezogen sei. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Ein Mietverhältnis sei zwischen ihr und der Klägerin mündlich geschlossen worden. Die Miete würde sich auf monatlich 365,00 EUR belaufen. Diesen Betrag zahle sie jeden Monat in bar an die Klägerin. Weiterhin wohne seit ca. vier bis fünf Monaten noch ein Mann in der Wohnung der Klägerin; dieser zahle monatlich 420,00 EUR Miete. In der Vergangenheit hätten auch noch zwei weitere Personen in der Wohnung gelebt, die zwischenzeitlich ausgezogen seien. Die Klägerin lebe überhaupt nicht in der Wohnung. Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 teilte der Ermittlungsdienst ergänzend mit, dass sich J. H. gemeldet und die Angaben der Frau S. bestätigt habe. Er verfüge über einen schriftlichen Mietvertrag. Er zahle monatlich 420,00 EUR in bar an die Klägerin. Von dieser sei ihm verboten worden, seinen Namen auf dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten anzubringen.
Die Klägerin behauptete am 25. Februar 2014, dass die zwei Personen, die in ihrer Wohnung lebten, zum März 2014 gekündigt seien. Die Mieteinnahmen würden für die Mietzahlungen ihres Sohnes verwendet. Sie zahle die Wohnung ihres Sohnes von den Mieteinnahmen. Am 27. Februar 2014 teilte sie mit, dass sie ihren zwei Untermietern fristlos kündigen und diese auf die Straße setzen wolle. Sie erhalte von diesen kein Geld.
Am 3. März 2014 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen erneuten Leistungsantrag, den dieser durch Bescheid vom 4. März 2014 ablehnte, weil die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Der Beklagte richtete am 4. März 2014 erneut Auskunftsersuchen an die S. Consumer Bank AG, die B. Volksbank eG, die PSD Bank Karlsruhe eG, die BBBank Karlsruhe eG, die D.- Bank AG, jeweils zum Stichtag 1. Januar 2014. Die BBBank Karlsruhe eG teilte unter dem 10. März 2014 mit, dass zum Stichtag 1. Januar 2014 kein Konto der Klägerin bei ihr bestehe. Die PSD Bank eG übermittelte zum 1. Januar 2014 den jeweiligen Stand der Konten Nr. 12 und 14 (Schreiben vom 12. März 2014). Die D.- Bank AG übersandte einen Kontoauszug hinsichtlich des Depots Nr. 20 (Schreiben vom 17. März 2014). Die B. Volksbank eG teilte mit Schreiben vom 3. April 2015 mit (richtig 2014) mit, dass zum 1. April 2014 keine Konten der Klägerin bei ihr bestanden hätten. Die C. Bank AG teilte mit Schreiben vom 10. April 2014 die Konto- bzw. Depotstände zum 1. April 2014 mit.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 6. März 2014 habe Frau S. mitteilen lassen, dass die Klägerin ihr gedroht habe, den Zugang zur Wohnung zu verwehren, wenn sie nicht ihre Aussage gegenüber dem Ermittlungsdienst revidieren sollte. Nunmehr habe die Klägerin das Schloss an der Wohnungstür ausgetauscht und sie habe keinen Zugang mehr zur Wohnung. Die Klägerin habe ihr - Frau S. - mitgeteilt, dass sie erst den Schlüssel erhalte, wenn sie ihre Aussage beim Beklagten revidiere. Mit Schreiben vom 25.März 2014 teilte M. H. mit, dass sein Sohn J. H. am 10. August 2013 bei der Klägerin ein WG-Zimmer für 420,00 EUR Warmmiete angemietet habe und auf Druck der Klägerin am 9. März 2014 dort wieder ausgezogen sei. Bei Vertragsabschluss habe sein Sohn eine Kaution in Höhe von 450,00 EUR gezahlt. Sowohl die Kaution als auch die monatlichen Mietzahlungen habe die Klägerin jeweils in bar verL. t und erhalten. Während der Zeit, in der sein Sohn das WG-Zimmer in der Wohnung L. Straße bewohnt habe, habe die Klägerin noch drei weitere Zimmer an Studenten und Auszubildende untervermietet und die Mieten jeweils in bar erhalten. Die Mieteinnahmen seien auf Zetteln quittiert, die Kaution nicht zurückerstattet worden. Die Klägerin selbst habe in der Wohnung nicht gewohnt. Allen vier Untermietern habe die Klägerin untersagt, ihre Namensschilder an Briefkasten und Klingeln anzubringen. Dort dürfe ausschließlich ihr Name stehen. Seit dem Besuch des Außendienstes sei die Klägerin bestrebt, sich ihrer Untermieter per sofortiger Kündigung zu entledigen. Sie sei auch hin und wieder in der Wohnung anwesend gewesen.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. März 2014 (Schreiben vom 27. März 2014) wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 als unbegründet zurück.
Am 27. März 2014 sprach die Klägerin erneut bei dem Beklagten vor und stellte einen Leistungsantrag. Mit Schreiben vom 30. April 2014 übermittelte das Jobcenter Berlin dem Beklagten Auszüge aus seinen Akten betreffend den Leistungsbezug der Klägerin in Berlin, u.a. den Mietvertrag der Klägerin vom 9. Februar 2007 über die Wohnung Z. Straße in Berlin sowie einen undatierten Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn M. über zwei Zimmer der Wohnung Z. Straße in Berlin zu einer monatlichen Miete in Höhe von 650,00 EUR.
Am 1. August 2014 reichte die Klägerin das ihr am 27. März 2014 ausgegebene Antragsformular ausgefüllt bei dem Beklagten ein. Sie sei derzeit nach ihrer eigenen Einschätzung gesundheitlich nicht in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Seit 2006 sei sie selbstständig tätig im Handel mit medizinischen Erzeugnissen. Außerdem pflege sie Angehörige. In der Anlage EKS gab sie hinsichtlich der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2014 an, selbstständig im Bereich Handel mit medizinischen Erzeugnissen tätig zu sein. Angaben zu Einnahmen und Ausgaben machte sie dabei nicht.
Die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach teilte mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen sich der Verdacht ergebe, dass die Klägerin zu Unrecht Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten habe, und legte u.a. einen handschriftlichen Untermietvertrag zwischen der Klägerin und J. H. vom 10. August 2013 für die Zeit vom 10. August 2013 bis zum 30. September 2014 zu einer Pauschalmiete von 420,00 EUR sowie Quittungen über Mietzahlungen September, Oktober und Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 vor.
Durch Bescheid vom 1. September 2014 versagte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. März 2014, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte (Schreiben vom 10. September 2014). Die Anlage EKS habe sie deshalb nicht ausgefüllt, weil es dort um Einnahmen aus der Selbständigkeit gegangen sei, die sie in diesem Zeitraum nicht erzielt habe. In letzter Zeit habe sie - wie schon in der Vergangenheit - von Kundengeldern gelebt. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Versagungsbescheid vom 1. September 2014 zurück.
Am 30. September 2014 stellte die Klägerin einen weiteren Leistungsantrag.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 31. Oktober 2014 teilte Herr B. von der Polizei Karlsruhe mit, dass die Klägerin nach der Auskunft ihrer Mutter seit Jahren keinen Kontakt mit dieser habe. Am 3. November 2014 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein. Sie gab an, die Konten bei der Volksbank, der B. S., der Deutschen Bank und der S. Bank seien gekündigt. Hinsichtlich der Konten ihres minderjährigen Sohnes sei sie zwar als Erziehungsberechtigte bevollmächtigt, jedoch seien die Konten auf "0" wie ihre. Das Konto der C. Bank habe sie leerräumen müssen, obwohl dieses Geld ihr nicht gehöre. Sie habe einen Schuldenberg von über 30.000,00 EUR und mehrmals eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Im Hinblick auf das Verhalten des Jobcenters Berlin sowie des Beklagten habe sie immer wieder in die Geschäftskasse greifen müssen, um daraus den Bedarf für ihren Lebensunterhalt zu decken. Auch habe sie während ihres Aufenthalts in Berlin die Karlsruher Wohnung unterhalten und Zimmer untervermieten müssen, um ihre Belastung gering zu halten. Sie legte dem Beklagten u.a. folgende Unterlagen vor: Rechnungen der Firma V. 2 Shop vom 12. Mai 2014 (Lieferung des Artikels Surgiderm, Rechnungsbetrag 200,00 EUR, gerichtet an die Klägerin unter der Anschrift M. Str. in Karlsruhe), vom 24. April 2014 (Artikel Surgiderm, Rechnungsbetrag 505,00 EUR) und vom 3. März 2014 (Rechnungsbetrag 712,50 EUR), der Firma D. vom 26. August 2014 (Artikel Juviderm Hydrate, Surgiderm, Rechnungsbetrag 346,56 EUR) sowie vom 21. Juni 2014 (Rechnungsbetrag 652,46 EUR), der B.-Apotheke vom 12. Juni 2014 (Artikel Taurolin, Rechnungsbetrag von 500,00 EUR), der S. GmbH vom 25. September 2013 (Artikel Stylage Hydro und Stylage Hydromax, Rechnungsbetrag 424,24 EUR, gerichtet an die Adresse Z. Straße, Berlin) und vom 11. Dezember 2013 (Artikel SRS Cocktail Hair 2.1 und SRS Hyaluronsäure, Rechnungsbetrag 218,97 EUR) sowie der MS-M. Esthetic GmbH vom 20. Januar 2014 (Artikel Surgiderm, Rechnungsbetrag von 309,60 EUR), Rechnungen der Klägerin über die Lieferung von Surgiderm vom 2. April 2013 (Rechnungsbetrag 2.600,00 EUR) und vom 4. April 2013 (Rechnungsbetrag 999,90 EUR), die Kontoauszüge für das Konto Nr. 12 bei der PSD Bank, in denen am 23. April 2014 eine Überweisungsgutschrift der Klägerin in Höhe von 2.000,00 EUR, am 24. April 2014 eine Überweisung zugunsten der R. K. in Höhe von 150,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Darlehensrückzahlung für M. G.", am 1. August 2014 eine Gutschrift seitens R. K. in Höhe von 500,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Darlehen", am 4. August 2014 eine Bareinzahlung in Höhe von 170,00 EUR, am 17. September 2014, 29. September 2014, 2. Oktober 2014, 10. Oktober 2014, 22. Oktober 2014, 27. Oktober 2014 Überweisungsgutschriften seitens R. K. in Höhe von 150,00 EUR, 120,00 EUR, 100,00 EUR, 50,00 EUR, 100,00 EUR und 200,00 EUR, jeweils mit dem Verwendungszweck "Darlehen", sowie am 27. Oktober 2014 eine Überweisungsgutschrift seitens des Sohnes A. in Höhe von 295,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Darlehen" dokumentiert sind.
Am 6. November 2014 teilte Herr B. von der Polizei Karlsruhe mit, dass in der Wohnung der Klägerin L. Straße momentan ein Herr G. wohne, der nach seinen Angaben keinen Mietvertrag habe, jedoch eine Miete und eine Kaution in bar bezahlt habe. In einem weiteren Telefongespräch vom 13. November 2014 unterrichtete Herr B. von der Polizei Karlsruhe den Beklagten, dass die Klägerin am 13. November 2014 500,00 EUR Bargeld bei sich geführt habe, die nach ihren Angaben ihrer Mutter gehörten. Die Mutter der Klägerin habe ihm glaubhaft versichert, schon monateL. nichts von ihrer Tochter gehört zu haben.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilte mit Schreiben vom 7. November 2014 (Bl. 2681/2697 der Verwaltungsakten) mit, dass die Konten bei der S. Consumer Bank AG am 26. Juli 2014 und das Konto bei der PSD Bank K. eG Nr. 12 am 21. März 2014 aufgelöst wurden sowie die Klägerin über die Konten bei der L.-Bank Berlin AG bis zum 31. März 2014 und über das Konto Nr. 6 bei der S. Karlsruhe bis zum 3. Februar 2014 verfügungsberechtigt war. Daraufhin forderte der Beklagte die Vorlage weiterer Kontounterlagen (Schreiben vom 20. November 2014).
Die Klägerin trug am 20. November 2014 weiter vor, dass kein richtiges und dauerhaftes Untermietverhältnis bestanden habe. Sie habe seit dem Sommer einen Untermieter gesucht, jedoch keinen gefunden.
Der Ermittlungsdienst des Beklagten teilte mit Schreiben vom 21. November 2014 mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Wohnverhältnisse der Klägerin keine Hinweise vorgelegen hätten, dass die Klägerin einen Untermieter in der Wohnung habe.
Am 4. Dezember 2014 geL. te ein Tätigkeitsbericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. November 2014 zu den Akten, wonach ein Mietvertrag seit dem 1. März 2008 für eine 115 Quadratmeter große Fünf-Zimmer-Wohnung mit einem Mietpreis von 935,85 EUR in der Z. Straße in Berlin vorliege. Anlässlich der Vermietung der Wohnung Z. Straße habe die Klägerin angegeben, dort ihre Mutter sowie ihren Sohn A. unterbringen zu wollen. Für diese beiden Personen habe sich keine meldeamtliche Eintragung in Berlin finden lassen. Unter den Internetseiten www.wg-gesucht.de und www.studenten-wg.de seien die Wohnungen Z. Straße * und * angeboten worden. Für beide Wohnungen liege keine Einwilligung des Vermieters zur Untervermietung vor. Für die Wohnungen Z. Straße * und * seien folgende Meldedaten festgestellt worden: G. A., Z. Straße *, Einzugsdatum 15. Februar 2013; P. P., Z. Straße *, Einzugsdatum 7. März 2014; I. K., Z. Straße *, Einzugsdatum 17. Februar 2013; M. H., Z. Straße *, Einzugsdatum 1. April 2013; M.-C. R., Z. Straße *, Einzugsdatum 2. August 2014; M. O. V., Z. Straße *, Einzugsdatum 12. März 2008; L. G., Z. Straße*2, Einzugsdatum 8. Februar 2009; C. F., Z. Straße*, Einzugsdatum 12. März 2008; B. B., Z. Straße *, Einzugsdatum 2. Juli 2013. Es sei davon auszugehen, dass beide Wohnungen vollständig vermietet seien.
Durch Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 27. März 2014 ab, da sie ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Am 23. Dezember 2014 reichte die Klägerin das auf den 27. März 2014 datierte Antragsformular erneut bei dem Beklagten ein. Diesen Antrag wertete der Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) betreffend seinen Bescheid vom 8. Dezember 2014, den er durch Bescheid vom 23. Dezember 2014 ablehnte.
Das Finanzamt Karlsruhe-Stadt teilte mit Schreiben vom 2. Januar 2015 mit, dass für das Jahr 2012 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.000,00 EUR und für das Jahr 2013 von 15.000,00 EUR geschätzt worden seien.
Gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 legte die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 20. Dezember 2014, Schriftsatz der seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. Dezember 2014). Das Wertpapierdepot bei der Deutschen Bank AG Nr. *17 weise einen Kurswert von 0,00 EUR auf. Ein weiteres Konto bei der Deutschen Bank AG bestehe nicht. Die Konten bei der C. Bank, die die Klägerin für fremde Rechnung führe, seien zwischenzeitlich gekündigt worden. Die Klägerin habe in Berlin zwei Wohnungen angemietet, eine für sich selbst und ihren Sohn M. sowie eine für ihre Mutter, die sich nach Wiederheirat mit ihrem Ehemann nur noch zeitweise in Berlin aufgehalten habe. In dieser Wohnung seien nach Bedarf auch andere, ihren Sohn M. betreuende Personen eingesetzt worden. In den Zeiten, in denen kein Familienmitglied dort gewohnt habe, seien die Wohnungen jeweils ohne Gewinn untervermietet worden, um die laufenden Mieten zu finanzieren. Später sei auch der ältere Sohn A. in die Wohnung Z. Straße aufgenommen worden, der zwischenzeitlich in Berlin lebe und dort studiere. Die Wohnung L. Straße in Karlsruhe sei bis zur Rückkehr der Klägerin nach Karlsruhe im Herbst untervermietet gewesen. Die Untermieter seien - trotz Kündigung seitens der Klägerin - nicht freiwillig ausgezogen, hätten die Wohnung beschädigt und zudem gegen die Klägerin falsch ausgesagt. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 als unbegründet zurück, den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2014 durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015.
Am 30. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4. Februar 2015, gegen den die Klägerin keinen Widerspruch einlegte). Auch weitere Leistungsanträge hatten keinen Erfolg.
Die Klägerin hat am 30. Januar 2015 Klage zum SG gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 erhoben und Leistungen nach dem SGB II ab März 2014 begehrt (S 6 AS 326/15). Seit dieser Zeit erhalte sie keine Leistungen nach dem SGB II und lebe von Darlehen ihrer Mutter und ihres Sohnes sowie einem Darlehen ihrer Bekannten R. K., die nunmehr selbst arbeitslos geworden sei und die gewährten Darlehensbeträge zurückfordere. Außerdem lebe sie von einbehaltenen Kautionen ihrer ehemaligen Untermieter, von Geldern ihrer Kunden, das zur Begleichung der Lieferantenrechnungen bestimmt gewesen sei, aber nun für Essen und Miete ausgegeben habe werden müssen. Dies habe zu zivilrechtlichen Ansprüchen und strafrechtlichen Prozessen gegen sie geführt. Sie - die Klägerin - verfüge derzeit über keine Krankenversicherung. Sie sei hoch verschuldet. Gegen sie liefen zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Nach ihrer Rückkehr nach Karlsruhe im Herbst 2013 verblieben von den vormals vier Untermietern noch zwei Untermieter in der Wohnung, die ihren Auszug abgelehnt hätten. Den Angaben der Frau S. und des Herrn H. hat die Klägerin widersprochen. Die Verfügungsmacht über die Konten des älteren Sohnes A. habe sie bei dessen Wechsel in den väterlichen Haushalt 2007 aufgegeben. Der jüngere Sohn M. sei seit Januar 2015 volljährig, sodass auch hier ihre Verfügungsmacht weggefallen sei. Die meisten Konten würden nicht mehr bestehen, weshalb es ihr teilweise nicht möglich sei, eine Auskunft der Banken zu erhalten. Bei dem Konto Nr. 5 bei der S. Karlsruhe handle es sich um das Kautionskonto für die Wohnung in der L. Straße 2 zugunsten ihrer Vermieterin. Weitere frühere Konten bei der S. seien allesamt im Jahr 2004 aufgelöst worden. Das Konto Nr. 1bei der S. Bank sei ein Kreditkartenkonto mit Verrechnungsgirokonto, das nur noch bestehe, um Verbindlichkeiten zurückzuführen. Der Kontostand betrage derzeit minus 56,74 EUR. Im Jahr 2007 habe noch ein negatives Saldo in Höhe von 1.166,67 EUR bestanden, das sie - die Klägerin - nach und nach zurückgeführt habe. Hinsichtlich der Konten Nr. 7, 10, 22 bei der B. Volksbank sei sie laut Auskunft dieser Bank keine aktive Kundin mehr. Bei dem Konto der PSD Bank Nr. 12 handle es sich um das aktive Konto der Klägerin. Das Konto Nr. 16 bei der BBBank gehöre ihrem Sohn M ... Das Depot Nr. *16 sei nicht aktiv. Das Geld auf dem Konto Nr. *17 habe die Klägerin für Bekannte aus Russland angelegt. Sie verwalte diese Gelder treuhänderisch. Aufgrund des gerichtlichen Verfahrens sei sie angewiesen, auf dieses Guthaben zurückzugreifen, um ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Daher habe sie 2.000,00 EUR auf ihr aktuelles Girokonto bei der PSD Bank im April 2014 überwiesen. Dieses sei zur Begleichung der dringendsten Schulden vollständig verbraucht. Bei der Deutschen Bank gebe es derzeit keine aktiven Konten der Klägerin.
Das SG hat das Klageverfahren durch Beschluss vom 14. Juli 2015 im Hinblick auf die seinerzeit beim LSG Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren L 1 AS 297/15 und L 1 AS 296/15 ausgesetzt und nach Abschluss dieser Verfahren fortgesetzt (S 6 AS 1152/16).
Das SG hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2016 abgewiesen. Die Klägerin habe mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Kammer schließe sich den überzeugenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 7. März 2016 (L 1 AS 296/15) an, nach denen nicht festzustellen sei, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ab 1. März 2014 hilfebedürftig sei und ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe bestanden habe. Dies gehe zu Lasten der Klägerin.
Gegen den ihrem damaligen Bevollmächtigten am 12. Dezember 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Januar 2017 beim SG eingelegten Berufung, die unbegründet geblieben ist.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG.
Der Berichterstatter hat durch Verfügung vom 10. Januar 2018 (Zustellung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2018) die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Hilfebedürftigkeit in der hier streitigen Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 nicht belegt sein dürfte. Er hat sie im Falle der Fortführung der Berufung gemäß § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, binnen vier Wochen im Einzelnen unter Vorlage vollständiger Nachweise darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 bestritten habe, wann sie durch wen in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund Geldzuwendung erhalten habe, welche konkreten Absprachen anlässlich von Bareinzahlungen bzw. Gutschriften am 1. August 2014, 4. August 2014, 17. September 2014, 29. September 2014, 2. Oktober 2014, 10. Oktober 2014, 17. Oktober 2014, 22. Oktober 2014, 27. Oktober 2014 und 4. November 2014 getroffen worden seien, welche Roheinnahmen sie aus ihrer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erzielt und welche tatsächlichen Ausgaben sie in diesem Zeitraum getätigt habe sowie welche Einnahmen aus der Untervermietung der Objekte Z. Straße * und Z. Straße * in Berlin und L. Straße in Karlsruhe in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erzielt worden seien. Weiter hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG der Senat Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden könne. Die Klägerin ist ferner darauf hingewiesen worden, dass Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II u.a. Hilfebedürftigkeit sei und dazu konkrete Feststellungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich seien. Ein weiterer Sachvortrag der Klägerin ist nicht erfolgt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 16. Juli 2018 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 18. Juli 2018 (Schreiben vom 17. Juli 2018) gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. hat der Senat - ohne Mitwirkung des abgelehntes Richters - durch Beschluss vom 18. Juli 2018 zurückgewiesen (L 7 AS 2516/18 AB). Dagegen hat die Klägerin am 19. Juli 2018 "sofortige Beschwerde/Einspruch/Widerspruch" eingelegt und einen "Befangenheitsantrag gegen den Senat" angebracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten des SG, des Senats und die beigezogenen Akten L 1 AS 298/15, L 1 AS 296/15 sowie L 1 AS 297/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung der Klägerin. Die Befangenheitsgesuche gegen den "Senat" bzw. den Vorsitzemden Richter am Landessozialgericht B. sowie dessen "Kollegen" vom 19. Juli 2018 sind offensichtlich unzulässig. Der Senat war berechtigt, über das unmittelbar vor der auf den 19. Juli 2018, 12.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung angebrachte (erneute) Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. und die gleichzeitig angebrachten Ablehnungsgesuche gegen dessen "Kollegen" bzw. den "Senat" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in dem auf diese Verhandlung folgenden Urteil zu entscheiden. Denn es handelt sich um rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gewährleistet, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rdnr. 25 m.w.N.). Bei der Anwendung der Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern ist zu beachten, dass diese dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel dienen, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung bestimmten Richter zu sichern. Deshalb ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters berufen (vgl. § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme naheliegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rdnr. 27; BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 11). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt daher lediglich in dem Fall eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst über das Gesuch zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rdnr. 30 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 11; Beschluss vom 13. November 2017 - B 13 R 152/17 B - juris Rdnr. 13; Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B - juris Rdnr. 15). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 2853/11 - juris Rdnr. 12). Völlige Ungeeignetheit ist daher nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Zum Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Richterablehnung gehört die Verfolgung verfahrensfremder, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasster Ziele (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 2853/11 - juris Rdnr. 13). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige - materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche - Rechtsauffassungen zu schützen; insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Durch das Institut der Richterablehnung soll ausschließlich eine unparteiische Rechtspflege gesichert, nicht aber die Möglichkeit der Überprüfung einzelner Verfahrensfehler eröffnet werden. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden daher grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 17; Beschluss vom 13. November 2017 - B 13 R 152/17 B - juris Rdnr. 15; Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B - juris Rdnr. 15). Auch ein Ablehnungsgesuch, das allein den Zweck verfolgt, eine abgelehnte Terminverlegung zu erzwingen, ist rechtsmissbräuchlich (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 14; Beschluss vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 26. Mai 2014 - B 12 KR 67/13 B - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 26. Juli 2007 - B 13 R 28/06 R - juris Rdnr. 9). Ein erneutes Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger mit dem erneuten Befangenheitsgesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgt (BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B - juris Rdnr. 7).
Die Rechtsmissbräuchlichkeit des (erneuten) Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. folgt daraus, dass die Klägerin lediglich die bereits am 18. Juli 2018 vorgebrachten Ablehnungsgründe wiederholt und vertieft, jedoch keine neuen Ablehnungsgründe vorgebracht hat. Über das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. vom 18. Juni 2018 hat der Senat im Hinblick auf den auf den Folgetag (19. Juli 2018) anberaumten und seinerzeit nicht aufgehobenen Termin zur mündlichen Verhandlung zügig durch unanfechtbaren (vgl. § 177 SGG) Beschluss vom 18. Juli 2018 entschieden und dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wendet sie sich mit ihrem erneuten Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. sowie den Ablehnungsgesuchen gegen dessen "Kollegen" bzw. den "Senat" (vgl. auch zur offensichtlich unzulässigen pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers BSG, Beschluss vom 7. September 2016 - B 10 SF 2/16 C - juris Rdnr. 3) gegen ihrer Ansicht nach jeweils unzutreffende rechtliche Bewertungen und verfahrensrechtliche Vorgehensweisen, insbesondere im Hinblick auf ihren Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018. So ist sie nachdrücklich der Auffassung, dass eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 hätte stattfinden müssen (dazu sogleich). Das Mittel der Richterablehnung ist - wie bereits dargelegt - jedoch nicht geeignet, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, um seine eigene Position zu erzwingen. Schließlich sind die Ablehnungsgesuche auch deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Klägerin damit die zuvor abgelehnte Terminsaufhebung erzwingen wollte. Ausweislich der Aktenvermerke der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2018, 18. Juli 2018 und 19. Juli 2018 hat die Klägerin telefonisch - unmissverständlich - erklärt, dass sie eine Terminsaufhebung erreichen möchte. Auch aus den Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2018 und 19. Juli 2018 ergibt sich für den Senat eindeutig, dass sie mit ihren Ablehnungsgesuchen die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 erzwingen wollte. So hat sie u.a. ausgeführt, dass sie das Ablehnungsgesuch zurückziehen werde, wenn ihrem Antrag auf Terminverlegung stattgegeben werde. Damit hat sie ihr Ablehnungsgesuch eindeutig mit ihrem Wunsch auf eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 verknüpft und eingesetzt, um die Durchführung dieses Termins zu verhindern.
2. Der Senat konnte trotz Ausbleiben der Klägerin im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin - wie bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2018 - in der ihr am 13. Juni 2018 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Sie hat zwar beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 zu verlegen, jedoch keinen Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - zwar gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers - wie vorliegend - nicht angeordnet worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 277/08 B - juris Rdnr. 15). Ein i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 5/02 R - juris Rdnr. 11; Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 B - juris Rdnr. 8). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Zunächst kann ein Verhinderungsgrund nicht auf die "Atteste" der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 5. März 2018 ("aufgrund einer Erkrankung kann Frau G. voraussichtlich bis Ende Mai nicht arbeiten und verhandeln"), 3. Mai 2018 ("aufgrund einer Erkrankung konnte die Patientin in den letzten Monaten ihre Gerichtskorrespondenz nicht erhalten und bearbeiten sowie Fristen einhalten", Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2018) und 11. Mai 2018 ("der Patientin ist derzeit keine Teilnahme an Verhandlungsterminen möglich, weil Sie an einer starken depressiven Episode leidet Die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen ist derzeit medizinisch absolut kontraindiziert. ) sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie v. d. L. vom 17. April 2018 ("Die Pat. ist an einer schweren depressiven Episode erkrankt und aus ärztlicher Sicht mindestens zwei weitere Monate verhandlungsunfähig.") gestützt werden, weil diese im Hinblick auf den Zeitablauf und die pauschalen Angaben zu einer Erkrankung über den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin keine Auskunft geben. Im Hinblick auf die vagen Angaben des Arztes v. d. L. und die daraus resultierende nicht nachvollziehbare Beurteilung hat der Senatsvorsitzende vor der seinerzeit auf den 17. Mai 2018 anberaumten mündlichen Verhandlung bei diesem Arzt um konkrete Angaben zur letzten Behandlung und den dabei erhobenen Befunden gebeten (Schreiben vom 14. Mai 2018); darauf hat der Arzt v. d. L. nicht reagiert. Eine Mehrfertigung des Schreibens vom 14. Mai 2018 ist der Klägerin übersandt worden, woraus sie entnehmen konnte, dass insbesondere nähere Angaben zu ihrer aktuellen Behandlung und den dabei erhobenen Befunden erforderlich sind, um dem Senat eine Beurteilung zu ermöglichen, ob tatsächlich Verhandlungs- und Reisefähigkeit besteht. Am 22. Juni 2018 hat die Klägerin telefonisch lediglich mitgeteilt, dass sie "krankgeschrieben" sei und es ihr schlecht gehe (Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juni 2018). Sie ist darum gebeten worden, einen Antrag auf Terminsaufhebung schriftlich einzureichen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 hat der Senatsvorsitzende die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Termins erfolgen könne, wenn diese ein amtsärztliches Attest vorlege, in welchem bescheinigt werde, dass sie an der Verhandlung am 19. Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Nachdem das Gesundheitsamt des Landratsamtes Karlsruhe sich nicht in der Lage gesehen hatte, eine entsprechende Stellungnahme rechtzeitig vor dem anberaumten Termin zu erstellen (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2018; Eingang beim Senat am 6. Juli 2018), mithin eine zeitnahe und zügige Beurteilung durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamtes nicht möglich war, hat der Senatsvorsitzende den Auftrag zu einer amtsärztlichen Begutachtung durch das Gesundheitsamt aufgehoben. Er hat mit Schreiben vom 9. Juli 2018 die Klägerin für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Terminverlegungsantrages aufgefordert, unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, wann die Klägerin zuletzt behandelt worden ist, welche Befunde erhoben und welche Diagnosen gestellt worden sind und wie sich diese auf ihre Fähigkeiten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, auswirken. Die Klägerin ist über die Aufhebung des Auftrages zur amtsärztlichen Begutachtung informiert und an die Beantwortung der Verfügung vom 9. Juli 2018 erinnert worden (Verfügung vom 11. Juli 2018). Erst am 13. Juli 2017 hat die Klägerin sodann eine "Ärztliche Stellungnahme" der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 4. Juli 2018, eine "Ärztliche Bescheinigung" des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie v. d. L. vom 5. Juli 2018, ein "Ärztliches Attest" des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Weber vom 22. Mai 2018 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. L. vom 22. Juni 2018 (Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2018) eingereicht. Diese Bescheinigungen benennen lediglich die Diagnose einer schweren depressiven Episode, enthalten jedoch keine Angaben zur jeweils letzten ärztlichen Untersuchung und zu den dabei erhobenen Befunden. Die Bewertung der Dr. L. und des Arztes v. d. L., die Klägerin sei verhandlungsunfähig, ist daher mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass Dr. L. der Klägerin am 22. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, führt nicht zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Eine zeitnahe Abklärung der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung durch den Senat war nicht möglich, nachdem der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie v. d. L. auf Anfrage des Senats (Schreiben vom 16. Juli 2018) weitere Auskünfte ohne Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung abgelehnt hat (Schreiben vom 16. Juli 2018). Die Klägerin hat dem Senat im weiteren Verlauf keine aussagekräftigen aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt, obwohl sie zuletzt mit Schreiben vom 17. Juli 2018 darauf hingewiesen worden ist, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen - entgegen der Verfügung vom 9. Juli 2018 - keine Befunde enthalten und der Senat sich deshalb bisher nicht von ihrer Verhandlungsunfähigkeit überzeugen konnte. Anstatt die geforderten medizinischen Unterlagen vorzulegen, hat sie die oben genannten Befangenheitsgesuche angebracht und darauf beharrt, dass die vorgelegten Bescheinigungen der genannten Ärzte zwingend einen Verhinderungsgrund belegten. Unter diesen Umständen hat die Klägerin keinen Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht.
3. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
4. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. März 2014 auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach einer Sachprüfung insgesamt abgelehnt hat. Der streitgegenständliche Zeitraum ist bis zum 31. Dezember 2014 begrenzt, nachdem die Klägerin am 30. Januar 2015 einen Folgeantrag gestellt und der Beklagten über diesen durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 2015 gesondert entschieden hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rdnr. 13). Die eingangs genannten Bescheide hat die - zuletzt nicht mehr anwaltlich vertretene - Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und in der Sache für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt.
5. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014.
Der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg hat betreffend den Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2014, mit dem der Beklagte die vorherige bis zum 31. Mai 2014 befristete Leistungsbewilligung aufgehoben hatte, in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. März 2016 (L 1 AS 296/15) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2016, in der er Renata K. und Ninel D. als Zeuginnen vernommen hatte, u.a. zur zwingenden Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit Folgendes ausgeführt:
"Die Klägerin erfüllte bei Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.1.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für SGB-II-Leistungen nicht, da sich ihre Hilfebedürftigkeit und zudem auch ein KdU-Bedarf für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe nicht feststellen lässt. Die Klägerin trägt wegen der hier (als Ausnahmefall) gebotenen Beweislastumkehr (hierzu weiter unten) die Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7, 9 und 22 Abs. 1 SGB II nicht nachweisbar sind.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind zwar - bis auf die Nr. 3 - vorliegend erfüllt. Die 1962 geborene Klägerin hat im streitigen Zeitraum das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht erwerbsfähig ist, bestehen nicht. Unabhängig davon, ob ihr Lebensmittelpunkt ab dem 1.3.2014 in Karlsruhe oder in Berlin lag, hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich u.a. aus der Einwohnermeldeamtbestätigung der Stadt Karlsruhe vom 30.9.2013 und aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach sie sich wegen ihres kranken Vaters, der nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Sterbeurkunde vom 26.3.2014 in Karlsruhe am 24.3.2014 verstarb, im streitigen Zeitraum in Karlsruhe aufhielt.
Der Senat konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitbefangenen Bewilligungszeitraum. Die Angaben, die die Klägerin in ihrem - dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.1.2014 zugrundeliegendem - Antrag vom 13.12.2013 (Bl. 1513), in ihrem Erstantrag vom 30.9.2013, in der Anlage VM vom 30.9.2013 (Bl. 1311 VA) in der (undatierten) Anlage KDU (Bl. 1285 ff.), in der (undatierten) Anlage EKS (Bl. 1305-1309 VA) sowie in der Folgezeit gemacht hat, haben sich in erheblichem Umfang als unzutreffend erwiesen. Das gesamte Verhalten der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist ganz offensichtlich auf Verschleierung der wahren Tatsachen angelegt.
Sowohl in ihrem Erstantrag vom 30.9.2013, in den von ihr damals beigefügten Anlagen als auch in dem hier maßgeblichen Antrag vom 13.12.2013 hat die Klägerin keine Angaben zu ihren zahlreichen Konten und Depotwertguthaben gemacht, obwohl sie gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen wäre, die Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in den Anträgen und den Anlagen korrekt zu beantworten. Das Gegenteil war jedoch vorliegend der Fall. Sie hat weder im Antrag vom 30.9.2013 noch im Antrag vom 13.12.2013 überhaupt eine Bankverbindung angegeben, obwohl sie nach den Auskünften des Bundeszentralamts für Steuern vom 12. und 13.12.2013 für folgende Konten als Kontoinhaberin gemeldet ist:
S. Consumer Bank AG: Kontonummer: 1 ; Kontonummer: 2
S. Karlsruhe Ettlingen: Kontonummer: 5
psd Bank K.-N. eG: Kontonummer: 12; Kontonummer: 14
C. bank AG: Kontonummer: *17; Kontonummer: *17
D.- Bank AG: Kontonummer: 19; Kontonummer: *17.
Darüber hinaus ist die Klägerin im Hinblick auf zahlreiche andere Konten verfügungsbefugt. Insoweit wird auf die Auskünfte des Bundeszentralamts für Steuern vom 12. und 13.12.2013 ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 1529-1553 VA). All diese Konten hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht angegeben und auch - bis zum jetzigen Zeitpunkt - keine Kontoauszüge zu allen Konten vorgelegt, obwohl sie vom Beklagten hierzu bereits mit Schreiben vom 19./20.12.2013 aufgefordert worden war.
Aus den Ermittlungen des Beklagten und den teilweise von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben ergibt sich aber, dass auf einigen Konten Wertguthaben zu verzeichnen sind (bzw. waren) und die Klägerin auch über gewisse Eingänge (Einzahlungen) verfügt. Dem Schreiben der C. bank AG vom 21.1.2014, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte (was auch für die im folgenden genannten Schreiben gilt), entnimmt der Senat, dass die Klägerin bei dieser Bank ein Verrechnungskonto und ein Depot i.H.v. insgesamt 3.035,44 EUR (Stand 31.12.2013) unterhält. Aus dem Schreiben der S. Karlsruhe Ettlingen vom 10.2.2014 folgt, dass die Klägerin bei ihnen ein Mietkautionssparbuch (Betrag am 1.1.2014: 1.648,78EUR) unterhält. Aus den Kontoauszüge der BB-Bank (Schreiben vom 20.1.2014) entnimmt der Senat, dass die Klägerin am 30.7.2013 eine Gutschrift für "Miete August" von einem Herrn P. S. i.H.v. 460 EUR und eine Gutschrift am 5.8.2013 für "Miete + Kaution" von einem Herrn M. K. i.H.v. 450 EUR erhielt. Des Weitern folgen daraus Einzahlungen am 2.8.2013 (165 EUR) und am 5.9.2013 (680 EUR). Aus dem Finanzreport der C. bank AG (Schreiben vom 21.4.2014) folgt, dass die Klägerin im August 2013 über ein Verrechnungskonto mit einem Guthaben i.H.v. 2.146,21 EUR und über ein Depot mit Guthaben i.H.v. 758,80 EUR verfügte (per 1.10.2013 Gesamtsaldo: 2.906,61 EUR Haben; per 1.11.2013 Gesamtsaldo: 2.903,96 EUR Haben; per 2.12.2013 Gesamtsaldo: 2.980,36 EUR Haben). Im April 2014 wies das Verrechnungskonto der Klägerin ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR und das dortige Depot ein Guthaben i.H.v. 944,84 EUR aus. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der C. bank AG vom 10.4.2014. Aus der Auskunft der psd-Bank Karlsruhe-Neustadt eG vom 22.1.2014 folgt, dass die Klägerin Einzahlungen i.H.v. 1.000 EUR (Mai 2013), 350 EUR (Juni 2013) und 250 EUR (September 2013) getätigt hat. Die Klägerin verfügte demnach auch im hier streitigen Zeitraum über Vermögen, was sich insbesondere daraus ergibt, dass ihr Verrechnungskonto bei der C. bank AG ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR und das Depot ein Guthaben i.H.v. 944,84 EUR aufwies (Stand: 1.4.2014), was sich aus dem Schreiben der C. bank AG vom 10.4.2014 (Bl. 2057 VA) ergibt. All dies hat sie dem Beklagten jedoch nicht mitgeteilt.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren zu einigen (nicht allen) Konten Stellung genommen hat, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sie die genannten Konten und die Wertguthaben bei ihren Antragstellungen am 30.9.2013 und 13.12.2013 verschwiegen hat. Bei ihrer Antragstellung am 30.9.2013 hat sie sogar ausdrücklich gefordert, etwaige SGB-II-Leistungen per Scheck zu erhalten und mithin nicht auf ein Girokonto überwiesen zu bekommen. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom 30.9.2013.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszug der psd Bank Karlsruhe Neustadt eG vom 25.6.2014 (Bl. 53 ff.), dass der Klägerin eine "Depotertragsgutschrift" (am 5.6.2014: 3,10 EUR) gutgeschrieben und von ihr selbst eine Einzahlungen i.H.v. 2.000 EUR (am 23.4.2014) vorgenommen wurde. Woher das zuletzt genannte Geld stammt, hat die Klägerin nicht mitgeteilt und lässt sich auch den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Darüber hinaus hat die Klägerin - wie bereits dargelegt- bis jetzt nicht sämtliche Kontoauszüge all der im Schreiben des Beklagten vom 20.12.2013 bezeichneten Bankkonten vorgelegt. Insoweit ist auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren zu ihrer Bedürftigkeit nicht überzeugend. Hinzu kommt, dass der Einwand der Klägerin, vorliegend sei weder durch den Beklagte noch durch das SG ausreichend ermittelt worden, nicht trägt. Unabhängig davon, dass der Beklagte - mangels vollständiger bzw. wahrer Angaben der Klägerin zur Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - quasi ins Blaue hinein ermitteln musste (und dies auch getan hat, was sich durch die Kontenabrufverfahren und den Vor-Ort-Ermittlungen ihres Ermittlungsdienstes zeigt), hat die Klägerin gegenüber dem SG im Rahmen des Erörterungstermins am 10.4.2014 angegeben, sie habe keine Ahnung, über wie viele Bankkonten sie verfüge. Dies ergibt sich aus der Niederschrift vom 10.4.2014 in dem Verfahren S 17 AS 1082/14 ER (Bl. 29 ff. a.a.O.). Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass die Klägerin angegeben hat, über kein Geld bzw. nur 5 EUR zu verfügen. Auch dieser Vortrag ist jedoch unwahr, denn aus dem Schreiben der C. bank AG vom 10.4.2014 folgt, dass sie im April 2014 noch über ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR bzw. 944,84 EUR verfügte.
Ungeachtet dessen liegen zahlreiche Indizien dafür vor, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch über Einnahmen verfügte, die sie gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht angegeben hat. Denn nach den Ermittlungen der Polizei Berlin vom 18.11.2014, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnten, waren die einzelnen Zimmer in den Wohnungen in Berlin (Z. Straße * und *) seit März 2008 untervermietet (Bl. 2735 ff., 2741 VA). Aus dem Untermietvertrag mit ihrem Sohn M. für die Wohnung in der Z. Straße folgt, dass sie für die Untervermietung monatlich 650 EUR einnimmt (Bl. 2225 VA). Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin - auch im streitigen Zeitraum - durchgehend über Einnahmen aus den Untermietverträgen, die sie dem Beklagten gegenüber verschwiegen hat, verfügte. Das deckt sich mit der Auskunft des Finanzamtes Karlsruhe vom 2.1.2015, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2012 auf 12.000 EUR und für das Jahr 2013 auf 15.000 EUR geschätzt worden. Die Einnahmen aus den Untermietverträgen, die die Klägerin zu keinem Zeitpunkt beziffert und auch in ihrer Anlage EK (Bl. 1305 VA) nicht angegeben hat, waren auch nicht zur Deckung der Mieten in Berlin notwendig. Dies ergibt sich für den Senat aus der Niederschrift vom 10.4.2014, wonach sie im Erörterungstermin vor dem SG angegeben hat, die Miete ihrer Wohnung in Berlin mit den Mitteln gezahlt zu haben, die ihr der Beklagte bewilligt hatte. Die exakte Höhe der Einnahmen aus den diversen Untermietverhältnisse kann nicht ermittelt werden, da die Klägerin hierzu keine Angaben macht. Der Senat hatte die Klägerin im Verfahren L 1 AS 297/15 mit Schreiben vom 5.8.2015 ausdrücklich aufgefordert mitzuteilen, welche Untermietverhältnisse in Berlin im März 2014 bestanden und welche Einnahmen hieraus erfolgten. Die Klägerin hat hierauf mit Schreiben vom 25.9.2015 mitgeteilt, dass in der Wohnung in der Z. Straße in Berlin im "März 2015" (gemeint wohl März 2014) keine Untermietverhältnisse bestanden hätten. Diese Angabe ist ausweislich des Ermittlungsberichts der Polizei Berlin vom 18.11.2014, auf die sich der Senat stützt, unzutreffend, da nach den polizeilichen Ermittlungen u.a. , ab dem 15.2.2013 (Einzug) eine Person namens Akkas, ab dem 17.2.2013 (Einzug) eine Frau K., ab dem 7.3.2013 (Einzug) eine Frau P. und ab dem 1.4.2013 (Einzug) eine Person namens H. als in der Z. Straße wohnhaft gemeldet wurden. Für die Z. Straße wurden insgesamt fünf Untermieter ermittelt.
Darüber hinaus verfügte die Klägerin auch über weitere Einnahmen aus der Untervermietung ihrer Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe, was sie gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht angab. Der Senat stützt sich hierbei auf den Bericht des Ermittlungsdienstes des Beklagten vom 18.11.2013, der im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte (was auch für die im Folgenden genannten Dokumente gilt), und auf die Aussage der Zeugin D ... Nach dem Ermittlungsbericht öffnete am 11.11.2013 die Untermieterin A. R. die Haustür. Am Briefkasten war die Aufschrift "G. & Co". In ihrer Vorsprache am 10.12.2013 beim Beklagten hat sie bestätigt, dass die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe untervermietet hat. Sie gab hierbei an, nicht zu wissen, wie viel Miete sie eingenommen hat (Bl. 1477 VA). Sie gab weiter an, von Frau R. 300 EUR und von Herrn K. 100 EUR monatlich zu erhalten. Am 13.1.2014 hat sie gegenüber dem Beklagten weiter ausgeführt, dass ihre Mutter die Mieten in bar entgegengenommen hat (Bl. 1569). Schließlich ergibt sich aus dem Kontoauszug der BBBank eG vom 31.7.2013 (Bl. 1737 VA), dass der Klägerin im August 2013 eine "Miete" i.H.v. 460 EUR von einem Herrn P. S. gutgeschrieben wurde. Darüber hinaus folgt aus dem Ermittlungsbericht des Beklagten vom 12.2.2014, dass im Februar 2014 Frau S. und Herr J. H. Untermieter in der Wohnung in der L. Straße waren. Frau S. gab ihre an die Klägerin zu zahlende Miete mit 365 EUR an. Herr J. H. gab gegenüber dem Beklagten am 14.2.2014 telefonisch an, monatlich 420 EUR in bar an die Klägerin zu zahlen. Dies entnimmt der Senat der Mail/Telefonnotiz des Beklagten vom 14.2.2014 (Bl. 1875). Aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Mietvertrag zwischen der Klägerin und Herrn J. H. vom 10.8.2013 (Bl. 2325 VA) folgt für den Senat zudem, dass die Klägerin kurz vor ihrem Erstantrag am 30.9.2013 den Untermietvertrag geschlossen hatte, ohne dies dem Beklagten mitzuteilen. Darin wurde eine monatliche Miete i.H.v. 420 EUR und ein Mietzeitraum vom 10.8.2013 bis 30.9.2014 vereinbart. Die Zeugin D. hat bei ihrer Aussage gegenüber dem Senat darüber hinaus bestätigt, dass sie von einem "jungen Mann" in der L. Straße Geld i.H.v. "ca. 300 EUR" angenommen hat und dabei davon ausging, dass es sich um "die Miete" gehandelt hat.
Ob die Klägerin auch über Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit verfügt, konnte bis L. nicht geklärt werden. Zwar hat sie in der Anlage EKS (Bl. 1297 VA) für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 jeweils "00" als Betriebseinnahmen angegeben. Die Fragen zum Wareneinkauf hat sie nicht beantwortet. Hieran bestehen aber insofern erhebliche Zweifel, als sich aus den zahlreichen Mahnschreiben diverser Lieferanten für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis Mai 2014 ergibt (Bl. 2441-2469 VA), dass sich die Klägerin - auch im streitigen Zeitraum - Waren hat liefern lassen. Über die Weiterverwendung dieser Waren hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. Es befindet sich aber die Kopie einer Rechnungsstellung der Klägerin vom 2.4.2013 über 2.000 EUR in der Verwaltungsakte (Bl. 2477). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Denn nachdem der Senat die Klägerin im Verfahren L 1 AS 297/15 mit Schreiben vom 5.8.2015 ausdrücklich aufgefordert hatte mitzuteilen, welche Einnahmen sie im März 2014 aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.9.2015 nur mitgeteilt, sie habe keine Einnahmen wegen der Pflege ihres Vaters erzielt. Auf den Umstand, dass sie sich z.B. Produkte auch im Februar bis April 2014 hat liefern lassen (was sich aus den Mahnschreiben der Fa. "V. 2Shop" vom 3.3. und 24.4.2014 ergibt; Bl. 2453 f. VA), ist sie nicht eingegangen. Dass sie generell ihre selbstständige Tätigkeit weiter betrieb, hat die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 16.9.2014 indirekt bestätigt, als sie angegeben hat, von ihren Kundengeldern gelebt zu haben.
Schließlich ergibt sich aus der Aussage der Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2016, dass die Klägerin seit Ende 2013 von ihr (zwar nicht monatlich - "aber öfter") Geldbeträge i.H.v. 150 bis 200 EUR per Überweisung oder in bar erhalten hat, insgesamt mehr als 2.500 EUR. Auch dies hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten bei ihren Antragstellungen nicht angegeben. Dafür, dass es sich um ein ernstgemeintes Darlehen gehandelt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Senat stützt sich hierbei auf die Aussage der Zeugin K ... Danach gibt es weder schriftliche Aufzeichnungen über einen Darlehensvertrag oder über die Zahlungen an sich (mit Ausnahme der Kontoüberweisungen), noch hat die Klägerin auf die (angeblichen) Rückforderungsansprüchen der Zeugin irgendwelche Zahlungen geleistet. Gleiches gilt für die Gelder (nach Angaben der Zeugin D. insgesamt ca. 900 EUR), die die Klägerin von der Zeugin D. erhalten hat. Die Zeugin hat gegenüber dem Senat angegeben, dass sie der Klägerin Geld "geliehen" habe, ohne dass diese das Geld bis L. zurückbezahlt hat. Auch diese Einnahmen hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten verschwiegen. Darüber hinaus liegen auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um ein ernstgemeintes Darlehen gehandelt hat.
Aufgrund der zahlreichen dargelegten Indizien konnte sich der Senat im Rahmen seiner gem. § 128 SGG freien Beweiswürdigung nicht von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum überzeugen. Hieran bestehen mehr als erhebliche Zweifel. Es besteht vielmehr Grund zu der Annahme, dass die Klägerin ihre wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewusst und zielgerichtet verschleiert, um rechtswiderweise an SGB-II-Leistungen zu geL. en.
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der von der Klägerin behauptete Unterkunftsbedarf für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe bestand. Zwar geht der Senat aufgrund des Vortrags der Klägerin davon aus, dass sie sich seit September 2013 wegen der Krebserkrankung ihres Vaters in Karlsruhe aufhielt, um ihn zu pflegen. Dies entnimmt der Senat u.a. der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 25.2.2014, wonach sie bei ihren Vater im Krankenhaus war, um ihn "24 Stunden" zu pflegen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Einwohnermeldeamtbestätigung der Stadt Karlsruhe vom 30.9.2013, dass sich die Klägerin zum 28.9.2013 nach Karlsruhe umgemeldet hat. Auch die Zeuginnen K. und D. haben gegenüber dem Senat bestätigt, dass sich die Klägerin im hier streitigen Zeitraum in Karlsruhe aufgehalten hat. Die Zeugin D. hat diesbezüglich gegenüber dem Senat ausgeführt, dass die Klägerin ihren Vater seit Herbst 2013 in Karlsruhe gepflegt hat (dies hat die Zeugin auch in ihrer "Eidesstaatlichen Versicherung" - gemeint: eidesstattlichen Versicherung - vom 3.3.2016 angegeben). Die Zeugin K. hat ausgeführt, dass sie die Klägerin im streitigen Zeitraum (auch an Silvester 2013/14 sowie danach) in Karlsruhe besucht und bei ihren Besuchen in der Wohnung in der L. Straße gewohnt hat. Ihrer Aussage ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass zumindest Ende 2013 ein "russisches Mädchen" in der Wohnung gewohnt hat, das bei späteren Besuchen nicht mehr dagewesen sei. Schließlich ergibt sich aus der "eidesstaatlichen Versicherung" (gemeint: eidesstattlichen Versicherung) des M. G. vom 1.3.2016, dass er die Klägerin (seine Mutter) ab Herbst 2013 mehrere Male in Karlsruhe besucht hat. Ein Aufenthalt der Klägerin im März 2014 in Karlsruhe wird auch von Herrn P. B. in seiner - von der Klägerin eingereichten - schriftlichen Stellungnahme vom 2.3.2016 bestätigt.
Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Klägerin ein Bedarf für die Wohnung in der L. Straße entstanden ist. Daran bestehen Zweifel, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag von September 2013 bis zumindest März 2014 über Untermieteinnahmen von insgesamt 820 EUR (= 420 EUR Miete H. + 300 EUR Miete Rosenboom + 100 EUR Miete Koslowski) verfügte. Aus dem von ihr vorgelegten Mietvertrag vom 5.5.1995 und der Mietbescheinigung vom 15.10.2013 über eine Gesamtmiete von 670 EUR (= 432 EUR Grundmiete + 36 EUR Garage + 117 EUR Heizkostenvorauszahlung + 73 EUR Nebenkostenvorauszahlung + 12 EUR Hausreinigung; Bl. 1419 VA) für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe ergibt sich, dass der geltend gemachte KdU-Bedarf bereits durch die Einnahmen ihrer Karlsruher Untermieter bis März 2014 gedeckt war, was die Klägerin auch gegenüber dem SG im Erörterungstermin vom 10.4.2014 bestätigt hat (Bl. 31 a.a.O.). Soweit der Zeitraum danach betroffen ist, kann - wie bereits weiter oben dargelegt - nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin aufgrund von weiteren Einnahmen aus ihren B. Untermietverhältnissen bzw. aus ihrer selbstständigen Tätigkeit diesen Bedarf begleichen kann.
Darüber hinaus hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Klägerin die Wohnung in der L. Straße im streitigen Zeitraum überhaupt (als Hauptwohnung) vorrangig selbst genutzt hat. Denn im Januar 2014 hat sie im Schriftverkehr als Adresse sowohl die L. Straße in Karlsruhe als auch die Z. Straße in Berlin angegeben. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der Klägerin vom 16.1.2014 an die S. Karlsruhe Ettlingen (Bl. 1645 VA). Das BSG hat aber bereits entschieden, dass es Leistungen nur für eine Unterkunft geben kann, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt (BSG, Urteil vom 23.5.2012 - B 13 AS 133/11 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 25 RdNr. 20 m.w.N.). Wenn sie zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen kann, können - abgesehen von vorübergehenden Situationen wie bei einem Umzug - nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden. Welche Wohnung vorrangig genutzt wurde, kann aber nicht festgestellt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war sie "24 Stunden" am Tag bei ihrem kranken Vater im Krankenhaus bzw. in dessen Wohnung. Dies entnimmt der Senat dem Widerspruch der Klägerin vom 25.2.2014. Auch im Verfahren S 17 AS 1082/14 ER hat die Klägerin angegeben, ihren Vater zusammen mit ihrer Mutter gepflegt und in den letzten Monaten vor dessen Tod die Tage und manchmal auch die Nächte in der Wohnung der Eltern verbracht zu haben. Dies entnimmt der Senat der dortigen Begründungsschrift vom 27.3.2014. Auch im Berufungsverfahren hat sie angegeben, ihren Vater von Oktober 2013 bis zu dessen Tod am 24.3.2014 Tag und Nacht gepflegt zu haben (Bl. 30 a.a.O.). Die Zeugin D. hat dies bei ihrer Vernehmung im Wesentlichen bestätigt. Allein diese Anhaltspunkte sprechen gegen eine tatsächliche vorrangige Nutzung der Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe, ohne dass es darauf ankommt, dass sowohl Frau S. (Ermittlungsbericht vom 12.2.2014; Telefonat vom 6.3.2014) als auch der Vater von Herrn H. in dessen Anzeige vom 25.2.2014 (Bl. 1951 f. VA) angegeben haben, dass die Klägerin während der Zeit der Untermietverhältnisse nicht in der Wohnung gelebt habe. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Zeugin K. gegenüber dem Senat angegeben hat, "nur" die Klägerin habe "im März" in der L. Straße gewohnt (entsprechende Ausführungen finden sich in ihrer "Eides staatliche Versicherung" vom 6.3.2016). Der Senat misst dieser Aussage keine wesentliche Bedeutung zu, da die Zeugin K. nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Senat während der hier streitigen Zeit in Berlin wohnte und die Klägerin nur sporadisch in Karlsruhe besuchte. Insofern kann sie auch keine Angaben dazu machen, wo sich die Klägerin aufhielt, wenn sie (die Zeugin K.) gerade nicht in Karlsruhe war. Gleiches gilt für die Angaben des Herrn M. G. in seiner schriftlichen Versicherung vom 1.3.2016. Auch er war nach seinen eigenen Angaben nur gelegentlich in Karlsruhe. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Angaben des Herrn P. B. vom 2.3.2016, der ausgeführt hat, dass er die Klägerin im Februar 2014 dreimal wöchentlich in der L. Straße beliefert hat. "Mit Gewissheit" hat er aber nur bestätigt, dass die Klägerin im März 2014 in Karlsruhe gelebt hat, wovon der Senat - wie bereits dargelegt - ohnehin überzeugt ist, wobei zu beachten ist, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum teilweise auch in Berlin war. Dies entnimmt der Senat der Telefonnotiz des Beklagten vom 26.10.2013, wonach sich die Klägerin telefonisch aus Berlin gemeldet und mitgeteilt hatte, sie sei wegen ihres Beines in der Charité. Soweit die Zeugin D. in ihrer - ebenfalls von der Klägerin eingereichten - schriftlichen Stellungnahme vom 3.3.2016 angegeben hat, dass die Klägerin im März 2014 allein in der Wohnung in der L. Straße gewohnt hat, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung weder wiederholt noch bestätigt. Sie hat vielmehr angegeben, dass sie - als sie die Miete eines "jungen Mannes" in der L. Straße entgegengenommen hat - nicht wusste, wo sich die Klägerin aufhielt."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Auch im vorliegenden Rechtsstreit sind wesentliche Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum offengeblieben. Insbesondere ist nicht geklärt, ob und in welcher Höhe die Klägerin nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigendes Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit und aus der Untervermietung von Zimmern der Wohnungen Z. Straße * und * in B. sowie L. Straße in Karlsruhe erzielt hat. Der Senat hat versucht, - unter Heranziehung der Klägerin (vgl. § 103 Satz 1 SGG) - die skizzierten Widersprüche, Unklarheiten und Ungereimtheiten zu beseitigen. Die Klägerin ist jedoch ihrer Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil sie in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. Juli 2018 substantiiert Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlass bestanden, die in der Sphäre der Klägerin wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.). Mithin hat die Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 streitig.
Die in 1962 geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit ist Mutter zweier Söhne (M., geboren am 5. Januar 1997; A., geboren am 21. August 1993) und seit 1999 geschieden. Sie mietete gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zum 1. Juni 1995 eine Vier-Zimmer-Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe, für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine Grundmiete in Höhe von 432,00 EUR, eine Garagenmiete in Höhe von 36,00 EUR, eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 117,00 EUR, eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 73,00 EUR sowie für die Hausreinigung weitere 12,00 EUR zu entrichten waren. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral mit Haushaltsstrom. Weiterhin mietete die Klägerin zum 1. März 2007 die Wohnung Nr. 3523/7/124 im Haus Z. Straße in Berlin (3,5 Zimmer, 89,64 Quadratmeter) für eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 663,34 EUR (Kaltmiete 394,42 EUR, Betriebskostenumlage 152,39 EUR, Heizkostenumlage 116,53 EUR). Außerdem mietete sie zum 1. März 2008 eine Fünf-Zimmer-Wohnung (115 Quadratmeter) in der Z. Straße in Berlin zu einer monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 935,85 EUR.
Die Klägerin bezog zunächst durch den Beklagten gemeinsam mit ihren Söhnen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 10. September 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits zum 1. April 2007 meldete die Klägerin sich mit ihren Söhnen unter der neuen Anschrift Z. Straße, Berlin an. Zum 11. September 2007 nahm sie eine selbstständige Tätigkeit in Berlin auf, verlegte ihren Wohnsitz nach Berlin und meldete sich aus dem Leistungsbezug des Beklagten ab. Bis März 2013 erbrachte das Jobcenter Berlin Leistungen nach dem SGB II; anschließend versagte es Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung. Im weiteren Verlauf verzog der Sohn der Klägerin A. zu seinem Vater.
Am 30. September 2013 sprach die Klägerin bei dem Beklagten vor. Sie wohne seit 28. September 2013 zur Miete in Karlsruhe und übe ein Gewerbe als Handelsvertreterin aus. Sie meldete bei der Stadt Karlsruhe als ihren Hauptwohnsitz die Wohnung L. Straße und als Nebenwohnsitz die Wohnung Z. Straße in Berlin. Ihr Sohn M. wohnt weiterhin in Berlin.
Der Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom 28. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheide vom 8. Oktober 2013, 14. Januar 2014, 21. Januar 2014); die zunächst bis zum 31. Mai 2014 verfügte Leistungsbewilligung nahm der Beklagte für die Zeit ab 1. März 2014 zurück (Bescheid vom 13. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2014; Sozialgericht Karlsruhe (SG), Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2014 - S 17 AS 1081/14 -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2016 - L 1 AS 296/15 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 22. Dezember 2016 - B 14 AS 338/16 B -).
Die Klägerin gab am 30. September 2013 an, dass sie wieder in ihrer bisherigen Wohnung L. Straße 2 in Karlsruhe lebe; "der Mann" wäre aus dieser Wohnung ausgezogen. Sie habe von Verwandten und Bekannten gelebt, sei selbständig im Handel mit medizinischen Erzeugnissen (Kosmetikartikeln) tätig. Am 7. Oktober 2013 gab sie an, dass sie Leistungen des Beklagten nur vorübergehend in Anspruch nehmen wolle, da sie beabsichtige, spätestens Mitte Januar 2014 wieder nach Berlin umzuziehen. Ihre Karlsruher Wohnung habe sie während ihres Aufenthalts in Berlin untervermietet.
Ausweislich des Berichts des Ermittlungsdienstes des Beklagten vom 18. November 2013 ist die Klägerin an ihrer Wohnanschrift in Karlsruhe am 24. Oktober 2013, 8. November 2013, 11. November 2013 und 12. November 2013 nicht angetroffen worden. Am 11. November 2013 sei die Wohnungstür durch einen Herrn "R." geöffnet worden. Dieser habe mitgeteilt, dass er als Untermieter im Rahmen einer Wohngemeinschaft in der von der Klägerin angemieteten Wohnung wohne. Mit weiterem Bericht vom 26. November 2013 teilte der Ermittlungsdienst mit, dass die Wohnung L. Straße in Karlsruhe zusammen mit der Klägerin habe besichtigt werden können. Es liege kein Hinweis vor, dass sich eine andere Person in der Wohnung aufhalte. Die Klägerin habe angegeben, dass dem Untermieter mittlerweile gekündigt worden sei und dieser nicht mehr in der Wohnung wohne. Nach der Auskunft des Amtes für Bürgerservice Karlsruhe vom 18. November 2013 sei die Klägerin weiterhin mit Hauptwohnsitz in Karlsruhe gemeldet. Unter der Anschrift L. Straße in Karlsruhe sei eine Frau A. R. gemeldet. Im Rahmen einer Vorsprache am 9. Dezember 2013 gab die Klägerin an, Untermieterin sei Frau R ... Der Mann, den der Außendienstmitarbeiter angetroffen habe, sei ein Verwandter M. K ... Am 10. Dezember 2013 behauptete sie im Rahmen einer Vorsprache bei dem Beklagten, dass aktuell keine Untermieter in der Wohnung seien. Mit den Untermietern habe sie keine schriftlichen Untermietverträge geschlossen. Von Frau R. habe sie monatlich 300,00 EUR Miete erhalten, diese habe aber ihre Mutter einkassiert und auf das Konto des Vermieters eingezahlt. Von ihren Verwandten habe sie "so um die 100,00 EUR" erhalten.
Auf Anfrage des Beklagten teilte das Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Bl. 1528/1543 der Verwaltungsakten) folgende Kontoverbindungen der Klägerin mit: - S. Consumer Bank AG o Nr. 1 seit 27. Juli 2009 o Nr. 2 seit 27. Juli 2009 o Nr. 3 seit 9. Februar 2011 - L.-Bank Berlin AG o Nr.4 seit 19. August 2010, Kontoinhaberin K. K., verfügungsberechtigt Klägerin - S. Karlsruhe o Nr. 5 seit 2. November 2004 o Nr. 6 seit 2. November 2004, Kontoinhaber N. D., verfügungsberechtigt Klägerin und V. M. - - B. Volksbank eG o Nr. 7, Kontoinhaber M. G. seit 19. November 2008, verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 8 vom 20. November 2008 bis zum 27. Oktober 2011 o Nr. 9 vom 19. November 2008 bis 27. Oktober 2011 o Nr. 10 seit 19. November 2008, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 11 vom 19. November 2008 bis zum 4. März 2011 - - PSD-Bank K. eG o Nr. 12 seit 4. Januar 2000 o Nr. 13 seit 30. April 2010, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 14 seit 4. Januar 2000 - - BBBank eG o Nr. 15 seit 28.11.2008, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin o Nr. 16 seit 28. November 2008, Kontoinhaber M. G., verfügungsberechtigt Klägerin - - C. Bank AG o Nr. 17 seit 13.März 2003, wirtschaftlich Berechtigter L. C. (Adresse L. Straße, Karlsruhe) - - D.- Bank AG o Nr. 18 seit 14. September 1995, Kontoinhaberin T. V. S., verfügungsberechtigt u.a. Klägerin o Nr. 19 seit 21. November 2001, Kontoinhaber Klägerin und L. C., verfügungsberechtigt N. D. o Nr. 20 vom 22. Februar 2010 bis zum 15. September 2012, Kontoinhaberin T. V. S. , verfügungsberechtigt u.a. Klägerin o Nr. 21 seit 23. Dezember 2003, Kontoinhaber Klägerin und L. C., verfügungsberechtigt N. D.
Die Klägerin reichte eine Erklärung der A. R. vom 16. Dezember 2013 ein, wonach sie in der Zeit vom 1. bis zum 30. August 2013 vorübergehend bei der Klägerin in der L. Straße in Karlsruhe zur Untermiete gewohnt und sich dabei mit 300,00 EUR an Strom- und Mietkosten beteiligt habe. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache gab die Klägerin am 13. Januar 2014 an, Quittungen über ihre Mieteinnahmen befänden sich in ihrer B. Wohnung. Später habe ihre Mutter die Mieten in bar erhalten. Zur Finanzierung der Wohnung in Berlin habe sie die Kautionen ihrer Untermieter eingesetzt. Zudem habe sie Gelder aus Kundengeschäften zweckwidrig für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Des Weiteren geL. te der Tätigkeitsbericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Mai 2013 zu den Akten des Beklagten, wonach die Klägerin - nach ihren Angaben im Auftrag ihrer Mutter - eine Fünf-Zimmer-Wohnung in der Z. Straße in Berlin untervermietet habe. Ausweislich eines weiteren Tätigkeitsberichts des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Mai 2013 teilte eine Frau M. H. mit, dass sie Untermieterin der Klägerin in der Wohnung Z. Straße in Berlin gewesen sei. Die Klägerin habe ihrer Kündigung des Untermietverhältnisses nur zugestimmt, wenn sie für einen Nachmieter sorge, welcher eine Kaution in Höhe von 450,00 EUR bezahle und gleich in das Zimmer einziehe. Sie - Frau H. - habe eine Nachmieterin vermittelt, jedoch die Kaution von der Klägerin nicht erhalten.
Hinsichtlich der durch die Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern bekannt gewordenen Kontoverbindungen richtete der Beklagte Auskunftsersuchen gemäß § 60 Abs. 2 SGB II am 15. Januar 2015 an die S. Consumer Bank AG, die S. Karlsruhe, die B. Volksbank eG, die PSD-Bank Karlsruhe eG, die BBBank eG, die C. Bank AG sowie die D.- Bank AG. Die BBBank eG legte hinsichtlich der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Kontounterlagen zu dem Depot Nr. 15 sowie dem Konto Nr. *16 vor (Schreiben vom 20. Januar 2014, Bl.1733/1747 der Verwaltungsakten). Die C. Bank AG erteilte über das Konto Nr. *****62 (Schreiben vom 21. Januar 2014, Bl. 1763/1805 der Verwaltungsakten), die PSD Bank Karlsruhe eG über die Depots bzw. Konten Nr. 14, 14, ********06 und ********06 (Schreiben vom 22. Januar 2014, Bl. 1807/1831 der Verwaltungsakten), die D.- Bank AG über das Depot Nr. *17 (Schreiben vom 7. Februar 2014, Bl.1833 der Verwaltungsakten), die S. Karlsruhe über das Mietkautionskonto Nr. 5 (Schreiben vom 10. Februar 2014, Bl.1839/1843 der Verwaltungsakten) Auskunft.
Ausweislich des Berichts des Ermittlungsdienstes vom 12. Februar 2014 fand an diesem Tag unter der Wohnanschrift der Klägerin L. Straße in Karlsruhe ein weiterer Hausbesuch statt, bei dem L. S. angetroffen worden sei. Diese habe mitgeteilt, dass sie im März 2013 in die Wohnung der Klägerin eingezogen sei. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Ein Mietverhältnis sei zwischen ihr und der Klägerin mündlich geschlossen worden. Die Miete würde sich auf monatlich 365,00 EUR belaufen. Diesen Betrag zahle sie jeden Monat in bar an die Klägerin. Weiterhin wohne seit ca. vier bis fünf Monaten noch ein Mann in der Wohnung der Klägerin; dieser zahle monatlich 420,00 EUR Miete. In der Vergangenheit hätten auch noch zwei weitere Personen in der Wohnung gelebt, die zwischenzeitlich ausgezogen seien. Die Klägerin lebe überhaupt nicht in der Wohnung. Mit E-Mail vom 14. Februar 2014 teilte der Ermittlungsdienst ergänzend mit, dass sich J. H. gemeldet und die Angaben der Frau S. bestätigt habe. Er verfüge über einen schriftlichen Mietvertrag. Er zahle monatlich 420,00 EUR in bar an die Klägerin. Von dieser sei ihm verboten worden, seinen Namen auf dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten anzubringen.
Die Klägerin behauptete am 25. Februar 2014, dass die zwei Personen, die in ihrer Wohnung lebten, zum März 2014 gekündigt seien. Die Mieteinnahmen würden für die Mietzahlungen ihres Sohnes verwendet. Sie zahle die Wohnung ihres Sohnes von den Mieteinnahmen. Am 27. Februar 2014 teilte sie mit, dass sie ihren zwei Untermietern fristlos kündigen und diese auf die Straße setzen wolle. Sie erhalte von diesen kein Geld.
Am 3. März 2014 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen erneuten Leistungsantrag, den dieser durch Bescheid vom 4. März 2014 ablehnte, weil die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Der Beklagte richtete am 4. März 2014 erneut Auskunftsersuchen an die S. Consumer Bank AG, die B. Volksbank eG, die PSD Bank Karlsruhe eG, die BBBank Karlsruhe eG, die D.- Bank AG, jeweils zum Stichtag 1. Januar 2014. Die BBBank Karlsruhe eG teilte unter dem 10. März 2014 mit, dass zum Stichtag 1. Januar 2014 kein Konto der Klägerin bei ihr bestehe. Die PSD Bank eG übermittelte zum 1. Januar 2014 den jeweiligen Stand der Konten Nr. 12 und 14 (Schreiben vom 12. März 2014). Die D.- Bank AG übersandte einen Kontoauszug hinsichtlich des Depots Nr. 20 (Schreiben vom 17. März 2014). Die B. Volksbank eG teilte mit Schreiben vom 3. April 2015 mit (richtig 2014) mit, dass zum 1. April 2014 keine Konten der Klägerin bei ihr bestanden hätten. Die C. Bank AG teilte mit Schreiben vom 10. April 2014 die Konto- bzw. Depotstände zum 1. April 2014 mit.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 6. März 2014 habe Frau S. mitteilen lassen, dass die Klägerin ihr gedroht habe, den Zugang zur Wohnung zu verwehren, wenn sie nicht ihre Aussage gegenüber dem Ermittlungsdienst revidieren sollte. Nunmehr habe die Klägerin das Schloss an der Wohnungstür ausgetauscht und sie habe keinen Zugang mehr zur Wohnung. Die Klägerin habe ihr - Frau S. - mitgeteilt, dass sie erst den Schlüssel erhalte, wenn sie ihre Aussage beim Beklagten revidiere. Mit Schreiben vom 25.März 2014 teilte M. H. mit, dass sein Sohn J. H. am 10. August 2013 bei der Klägerin ein WG-Zimmer für 420,00 EUR Warmmiete angemietet habe und auf Druck der Klägerin am 9. März 2014 dort wieder ausgezogen sei. Bei Vertragsabschluss habe sein Sohn eine Kaution in Höhe von 450,00 EUR gezahlt. Sowohl die Kaution als auch die monatlichen Mietzahlungen habe die Klägerin jeweils in bar verL. t und erhalten. Während der Zeit, in der sein Sohn das WG-Zimmer in der Wohnung L. Straße bewohnt habe, habe die Klägerin noch drei weitere Zimmer an Studenten und Auszubildende untervermietet und die Mieten jeweils in bar erhalten. Die Mieteinnahmen seien auf Zetteln quittiert, die Kaution nicht zurückerstattet worden. Die Klägerin selbst habe in der Wohnung nicht gewohnt. Allen vier Untermietern habe die Klägerin untersagt, ihre Namensschilder an Briefkasten und Klingeln anzubringen. Dort dürfe ausschließlich ihr Name stehen. Seit dem Besuch des Außendienstes sei die Klägerin bestrebt, sich ihrer Untermieter per sofortiger Kündigung zu entledigen. Sie sei auch hin und wieder in der Wohnung anwesend gewesen.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. März 2014 (Schreiben vom 27. März 2014) wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2014 als unbegründet zurück.
Am 27. März 2014 sprach die Klägerin erneut bei dem Beklagten vor und stellte einen Leistungsantrag. Mit Schreiben vom 30. April 2014 übermittelte das Jobcenter Berlin dem Beklagten Auszüge aus seinen Akten betreffend den Leistungsbezug der Klägerin in Berlin, u.a. den Mietvertrag der Klägerin vom 9. Februar 2007 über die Wohnung Z. Straße in Berlin sowie einen undatierten Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn M. über zwei Zimmer der Wohnung Z. Straße in Berlin zu einer monatlichen Miete in Höhe von 650,00 EUR.
Am 1. August 2014 reichte die Klägerin das ihr am 27. März 2014 ausgegebene Antragsformular ausgefüllt bei dem Beklagten ein. Sie sei derzeit nach ihrer eigenen Einschätzung gesundheitlich nicht in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Seit 2006 sei sie selbstständig tätig im Handel mit medizinischen Erzeugnissen. Außerdem pflege sie Angehörige. In der Anlage EKS gab sie hinsichtlich der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2014 an, selbstständig im Bereich Handel mit medizinischen Erzeugnissen tätig zu sein. Angaben zu Einnahmen und Ausgaben machte sie dabei nicht.
Die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach teilte mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen sich der Verdacht ergebe, dass die Klägerin zu Unrecht Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten habe, und legte u.a. einen handschriftlichen Untermietvertrag zwischen der Klägerin und J. H. vom 10. August 2013 für die Zeit vom 10. August 2013 bis zum 30. September 2014 zu einer Pauschalmiete von 420,00 EUR sowie Quittungen über Mietzahlungen September, Oktober und Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 vor.
Durch Bescheid vom 1. September 2014 versagte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. März 2014, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte (Schreiben vom 10. September 2014). Die Anlage EKS habe sie deshalb nicht ausgefüllt, weil es dort um Einnahmen aus der Selbständigkeit gegangen sei, die sie in diesem Zeitraum nicht erzielt habe. In letzter Zeit habe sie - wie schon in der Vergangenheit - von Kundengeldern gelebt. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Versagungsbescheid vom 1. September 2014 zurück.
Am 30. September 2014 stellte die Klägerin einen weiteren Leistungsantrag.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 31. Oktober 2014 teilte Herr B. von der Polizei Karlsruhe mit, dass die Klägerin nach der Auskunft ihrer Mutter seit Jahren keinen Kontakt mit dieser habe. Am 3. November 2014 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein. Sie gab an, die Konten bei der Volksbank, der B. S., der Deutschen Bank und der S. Bank seien gekündigt. Hinsichtlich der Konten ihres minderjährigen Sohnes sei sie zwar als Erziehungsberechtigte bevollmächtigt, jedoch seien die Konten auf "0" wie ihre. Das Konto der C. Bank habe sie leerräumen müssen, obwohl dieses Geld ihr nicht gehöre. Sie habe einen Schuldenberg von über 30.000,00 EUR und mehrmals eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Im Hinblick auf das Verhalten des Jobcenters Berlin sowie des Beklagten habe sie immer wieder in die Geschäftskasse greifen müssen, um daraus den Bedarf für ihren Lebensunterhalt zu decken. Auch habe sie während ihres Aufenthalts in Berlin die Karlsruher Wohnung unterhalten und Zimmer untervermieten müssen, um ihre Belastung gering zu halten. Sie legte dem Beklagten u.a. folgende Unterlagen vor: Rechnungen der Firma V. 2 Shop vom 12. Mai 2014 (Lieferung des Artikels Surgiderm, Rechnungsbetrag 200,00 EUR, gerichtet an die Klägerin unter der Anschrift M. Str. in Karlsruhe), vom 24. April 2014 (Artikel Surgiderm, Rechnungsbetrag 505,00 EUR) und vom 3. März 2014 (Rechnungsbetrag 712,50 EUR), der Firma D. vom 26. August 2014 (Artikel Juviderm Hydrate, Surgiderm, Rechnungsbetrag 346,56 EUR) sowie vom 21. Juni 2014 (Rechnungsbetrag 652,46 EUR), der B.-Apotheke vom 12. Juni 2014 (Artikel Taurolin, Rechnungsbetrag von 500,00 EUR), der S. GmbH vom 25. September 2013 (Artikel Stylage Hydro und Stylage Hydromax, Rechnungsbetrag 424,24 EUR, gerichtet an die Adresse Z. Straße, Berlin) und vom 11. Dezember 2013 (Artikel SRS Cocktail Hair 2.1 und SRS Hyaluronsäure, Rechnungsbetrag 218,97 EUR) sowie der MS-M. Esthetic GmbH vom 20. Januar 2014 (Artikel Surgiderm, Rechnungsbetrag von 309,60 EUR), Rechnungen der Klägerin über die Lieferung von Surgiderm vom 2. April 2013 (Rechnungsbetrag 2.600,00 EUR) und vom 4. April 2013 (Rechnungsbetrag 999,90 EUR), die Kontoauszüge für das Konto Nr. 12 bei der PSD Bank, in denen am 23. April 2014 eine Überweisungsgutschrift der Klägerin in Höhe von 2.000,00 EUR, am 24. April 2014 eine Überweisung zugunsten der R. K. in Höhe von 150,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Darlehensrückzahlung für M. G.", am 1. August 2014 eine Gutschrift seitens R. K. in Höhe von 500,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Darlehen", am 4. August 2014 eine Bareinzahlung in Höhe von 170,00 EUR, am 17. September 2014, 29. September 2014, 2. Oktober 2014, 10. Oktober 2014, 22. Oktober 2014, 27. Oktober 2014 Überweisungsgutschriften seitens R. K. in Höhe von 150,00 EUR, 120,00 EUR, 100,00 EUR, 50,00 EUR, 100,00 EUR und 200,00 EUR, jeweils mit dem Verwendungszweck "Darlehen", sowie am 27. Oktober 2014 eine Überweisungsgutschrift seitens des Sohnes A. in Höhe von 295,00 EUR mit dem Verwendungszweck "Darlehen" dokumentiert sind.
Am 6. November 2014 teilte Herr B. von der Polizei Karlsruhe mit, dass in der Wohnung der Klägerin L. Straße momentan ein Herr G. wohne, der nach seinen Angaben keinen Mietvertrag habe, jedoch eine Miete und eine Kaution in bar bezahlt habe. In einem weiteren Telefongespräch vom 13. November 2014 unterrichtete Herr B. von der Polizei Karlsruhe den Beklagten, dass die Klägerin am 13. November 2014 500,00 EUR Bargeld bei sich geführt habe, die nach ihren Angaben ihrer Mutter gehörten. Die Mutter der Klägerin habe ihm glaubhaft versichert, schon monateL. nichts von ihrer Tochter gehört zu haben.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilte mit Schreiben vom 7. November 2014 (Bl. 2681/2697 der Verwaltungsakten) mit, dass die Konten bei der S. Consumer Bank AG am 26. Juli 2014 und das Konto bei der PSD Bank K. eG Nr. 12 am 21. März 2014 aufgelöst wurden sowie die Klägerin über die Konten bei der L.-Bank Berlin AG bis zum 31. März 2014 und über das Konto Nr. 6 bei der S. Karlsruhe bis zum 3. Februar 2014 verfügungsberechtigt war. Daraufhin forderte der Beklagte die Vorlage weiterer Kontounterlagen (Schreiben vom 20. November 2014).
Die Klägerin trug am 20. November 2014 weiter vor, dass kein richtiges und dauerhaftes Untermietverhältnis bestanden habe. Sie habe seit dem Sommer einen Untermieter gesucht, jedoch keinen gefunden.
Der Ermittlungsdienst des Beklagten teilte mit Schreiben vom 21. November 2014 mit, dass bei einer erneuten Prüfung der Wohnverhältnisse der Klägerin keine Hinweise vorgelegen hätten, dass die Klägerin einen Untermieter in der Wohnung habe.
Am 4. Dezember 2014 geL. te ein Tätigkeitsbericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. November 2014 zu den Akten, wonach ein Mietvertrag seit dem 1. März 2008 für eine 115 Quadratmeter große Fünf-Zimmer-Wohnung mit einem Mietpreis von 935,85 EUR in der Z. Straße in Berlin vorliege. Anlässlich der Vermietung der Wohnung Z. Straße habe die Klägerin angegeben, dort ihre Mutter sowie ihren Sohn A. unterbringen zu wollen. Für diese beiden Personen habe sich keine meldeamtliche Eintragung in Berlin finden lassen. Unter den Internetseiten www.wg-gesucht.de und www.studenten-wg.de seien die Wohnungen Z. Straße * und * angeboten worden. Für beide Wohnungen liege keine Einwilligung des Vermieters zur Untervermietung vor. Für die Wohnungen Z. Straße * und * seien folgende Meldedaten festgestellt worden: G. A., Z. Straße *, Einzugsdatum 15. Februar 2013; P. P., Z. Straße *, Einzugsdatum 7. März 2014; I. K., Z. Straße *, Einzugsdatum 17. Februar 2013; M. H., Z. Straße *, Einzugsdatum 1. April 2013; M.-C. R., Z. Straße *, Einzugsdatum 2. August 2014; M. O. V., Z. Straße *, Einzugsdatum 12. März 2008; L. G., Z. Straße*2, Einzugsdatum 8. Februar 2009; C. F., Z. Straße*, Einzugsdatum 12. März 2008; B. B., Z. Straße *, Einzugsdatum 2. Juli 2013. Es sei davon auszugehen, dass beide Wohnungen vollständig vermietet seien.
Durch Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 27. März 2014 ab, da sie ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Am 23. Dezember 2014 reichte die Klägerin das auf den 27. März 2014 datierte Antragsformular erneut bei dem Beklagten ein. Diesen Antrag wertete der Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) betreffend seinen Bescheid vom 8. Dezember 2014, den er durch Bescheid vom 23. Dezember 2014 ablehnte.
Das Finanzamt Karlsruhe-Stadt teilte mit Schreiben vom 2. Januar 2015 mit, dass für das Jahr 2012 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.000,00 EUR und für das Jahr 2013 von 15.000,00 EUR geschätzt worden seien.
Gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 legte die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 20. Dezember 2014, Schriftsatz der seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. Dezember 2014). Das Wertpapierdepot bei der Deutschen Bank AG Nr. *17 weise einen Kurswert von 0,00 EUR auf. Ein weiteres Konto bei der Deutschen Bank AG bestehe nicht. Die Konten bei der C. Bank, die die Klägerin für fremde Rechnung führe, seien zwischenzeitlich gekündigt worden. Die Klägerin habe in Berlin zwei Wohnungen angemietet, eine für sich selbst und ihren Sohn M. sowie eine für ihre Mutter, die sich nach Wiederheirat mit ihrem Ehemann nur noch zeitweise in Berlin aufgehalten habe. In dieser Wohnung seien nach Bedarf auch andere, ihren Sohn M. betreuende Personen eingesetzt worden. In den Zeiten, in denen kein Familienmitglied dort gewohnt habe, seien die Wohnungen jeweils ohne Gewinn untervermietet worden, um die laufenden Mieten zu finanzieren. Später sei auch der ältere Sohn A. in die Wohnung Z. Straße aufgenommen worden, der zwischenzeitlich in Berlin lebe und dort studiere. Die Wohnung L. Straße in Karlsruhe sei bis zur Rückkehr der Klägerin nach Karlsruhe im Herbst untervermietet gewesen. Die Untermieter seien - trotz Kündigung seitens der Klägerin - nicht freiwillig ausgezogen, hätten die Wohnung beschädigt und zudem gegen die Klägerin falsch ausgesagt. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 als unbegründet zurück, den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2014 durch Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015.
Am 30. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4. Februar 2015, gegen den die Klägerin keinen Widerspruch einlegte). Auch weitere Leistungsanträge hatten keinen Erfolg.
Die Klägerin hat am 30. Januar 2015 Klage zum SG gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 erhoben und Leistungen nach dem SGB II ab März 2014 begehrt (S 6 AS 326/15). Seit dieser Zeit erhalte sie keine Leistungen nach dem SGB II und lebe von Darlehen ihrer Mutter und ihres Sohnes sowie einem Darlehen ihrer Bekannten R. K., die nunmehr selbst arbeitslos geworden sei und die gewährten Darlehensbeträge zurückfordere. Außerdem lebe sie von einbehaltenen Kautionen ihrer ehemaligen Untermieter, von Geldern ihrer Kunden, das zur Begleichung der Lieferantenrechnungen bestimmt gewesen sei, aber nun für Essen und Miete ausgegeben habe werden müssen. Dies habe zu zivilrechtlichen Ansprüchen und strafrechtlichen Prozessen gegen sie geführt. Sie - die Klägerin - verfüge derzeit über keine Krankenversicherung. Sie sei hoch verschuldet. Gegen sie liefen zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Nach ihrer Rückkehr nach Karlsruhe im Herbst 2013 verblieben von den vormals vier Untermietern noch zwei Untermieter in der Wohnung, die ihren Auszug abgelehnt hätten. Den Angaben der Frau S. und des Herrn H. hat die Klägerin widersprochen. Die Verfügungsmacht über die Konten des älteren Sohnes A. habe sie bei dessen Wechsel in den väterlichen Haushalt 2007 aufgegeben. Der jüngere Sohn M. sei seit Januar 2015 volljährig, sodass auch hier ihre Verfügungsmacht weggefallen sei. Die meisten Konten würden nicht mehr bestehen, weshalb es ihr teilweise nicht möglich sei, eine Auskunft der Banken zu erhalten. Bei dem Konto Nr. 5 bei der S. Karlsruhe handle es sich um das Kautionskonto für die Wohnung in der L. Straße 2 zugunsten ihrer Vermieterin. Weitere frühere Konten bei der S. seien allesamt im Jahr 2004 aufgelöst worden. Das Konto Nr. 1bei der S. Bank sei ein Kreditkartenkonto mit Verrechnungsgirokonto, das nur noch bestehe, um Verbindlichkeiten zurückzuführen. Der Kontostand betrage derzeit minus 56,74 EUR. Im Jahr 2007 habe noch ein negatives Saldo in Höhe von 1.166,67 EUR bestanden, das sie - die Klägerin - nach und nach zurückgeführt habe. Hinsichtlich der Konten Nr. 7, 10, 22 bei der B. Volksbank sei sie laut Auskunft dieser Bank keine aktive Kundin mehr. Bei dem Konto der PSD Bank Nr. 12 handle es sich um das aktive Konto der Klägerin. Das Konto Nr. 16 bei der BBBank gehöre ihrem Sohn M ... Das Depot Nr. *16 sei nicht aktiv. Das Geld auf dem Konto Nr. *17 habe die Klägerin für Bekannte aus Russland angelegt. Sie verwalte diese Gelder treuhänderisch. Aufgrund des gerichtlichen Verfahrens sei sie angewiesen, auf dieses Guthaben zurückzugreifen, um ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Daher habe sie 2.000,00 EUR auf ihr aktuelles Girokonto bei der PSD Bank im April 2014 überwiesen. Dieses sei zur Begleichung der dringendsten Schulden vollständig verbraucht. Bei der Deutschen Bank gebe es derzeit keine aktiven Konten der Klägerin.
Das SG hat das Klageverfahren durch Beschluss vom 14. Juli 2015 im Hinblick auf die seinerzeit beim LSG Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren L 1 AS 297/15 und L 1 AS 296/15 ausgesetzt und nach Abschluss dieser Verfahren fortgesetzt (S 6 AS 1152/16).
Das SG hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2016 abgewiesen. Die Klägerin habe mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Kammer schließe sich den überzeugenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 7. März 2016 (L 1 AS 296/15) an, nach denen nicht festzustellen sei, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ab 1. März 2014 hilfebedürftig sei und ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe bestanden habe. Dies gehe zu Lasten der Klägerin.
Gegen den ihrem damaligen Bevollmächtigten am 12. Dezember 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Januar 2017 beim SG eingelegten Berufung, die unbegründet geblieben ist.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG.
Der Berichterstatter hat durch Verfügung vom 10. Januar 2018 (Zustellung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2018) die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Hilfebedürftigkeit in der hier streitigen Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 nicht belegt sein dürfte. Er hat sie im Falle der Fortführung der Berufung gemäß § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, binnen vier Wochen im Einzelnen unter Vorlage vollständiger Nachweise darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 bestritten habe, wann sie durch wen in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund Geldzuwendung erhalten habe, welche konkreten Absprachen anlässlich von Bareinzahlungen bzw. Gutschriften am 1. August 2014, 4. August 2014, 17. September 2014, 29. September 2014, 2. Oktober 2014, 10. Oktober 2014, 17. Oktober 2014, 22. Oktober 2014, 27. Oktober 2014 und 4. November 2014 getroffen worden seien, welche Roheinnahmen sie aus ihrer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erzielt und welche tatsächlichen Ausgaben sie in diesem Zeitraum getätigt habe sowie welche Einnahmen aus der Untervermietung der Objekte Z. Straße * und Z. Straße * in Berlin und L. Straße in Karlsruhe in der Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erzielt worden seien. Weiter hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG der Senat Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden könne. Die Klägerin ist ferner darauf hingewiesen worden, dass Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II u.a. Hilfebedürftigkeit sei und dazu konkrete Feststellungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich seien. Ein weiterer Sachvortrag der Klägerin ist nicht erfolgt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 16. Juli 2018 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 18. Juli 2018 (Schreiben vom 17. Juli 2018) gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. hat der Senat - ohne Mitwirkung des abgelehntes Richters - durch Beschluss vom 18. Juli 2018 zurückgewiesen (L 7 AS 2516/18 AB). Dagegen hat die Klägerin am 19. Juli 2018 "sofortige Beschwerde/Einspruch/Widerspruch" eingelegt und einen "Befangenheitsantrag gegen den Senat" angebracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten des SG, des Senats und die beigezogenen Akten L 1 AS 298/15, L 1 AS 296/15 sowie L 1 AS 297/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung der Klägerin. Die Befangenheitsgesuche gegen den "Senat" bzw. den Vorsitzemden Richter am Landessozialgericht B. sowie dessen "Kollegen" vom 19. Juli 2018 sind offensichtlich unzulässig. Der Senat war berechtigt, über das unmittelbar vor der auf den 19. Juli 2018, 12.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung angebrachte (erneute) Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. und die gleichzeitig angebrachten Ablehnungsgesuche gegen dessen "Kollegen" bzw. den "Senat" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in dem auf diese Verhandlung folgenden Urteil zu entscheiden. Denn es handelt sich um rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gewährleistet, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rdnr. 25 m.w.N.). Bei der Anwendung der Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern ist zu beachten, dass diese dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel dienen, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung bestimmten Richter zu sichern. Deshalb ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters berufen (vgl. § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 42 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme naheliegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rdnr. 27; BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 11). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt daher lediglich in dem Fall eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst über das Gesuch zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rdnr. 30 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 11; Beschluss vom 13. November 2017 - B 13 R 152/17 B - juris Rdnr. 13; Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B - juris Rdnr. 15). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 2853/11 - juris Rdnr. 12). Völlige Ungeeignetheit ist daher nur dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Zum Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Richterablehnung gehört die Verfolgung verfahrensfremder, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasster Ziele (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 2853/11 - juris Rdnr. 13). Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige - materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche - Rechtsauffassungen zu schützen; insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Durch das Institut der Richterablehnung soll ausschließlich eine unparteiische Rechtspflege gesichert, nicht aber die Möglichkeit der Überprüfung einzelner Verfahrensfehler eröffnet werden. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden daher grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 17; Beschluss vom 13. November 2017 - B 13 R 152/17 B - juris Rdnr. 15; Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B - juris Rdnr. 15). Auch ein Ablehnungsgesuch, das allein den Zweck verfolgt, eine abgelehnte Terminverlegung zu erzwingen, ist rechtsmissbräuchlich (BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - B 5 R 208/17 B - juris Rdnr. 14; Beschluss vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 26. Mai 2014 - B 12 KR 67/13 B - juris Rdnr. 9; Beschluss vom 26. Juli 2007 - B 13 R 28/06 R - juris Rdnr. 9). Ein erneutes Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger mit dem erneuten Befangenheitsgesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgt (BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B - juris Rdnr. 7).
Die Rechtsmissbräuchlichkeit des (erneuten) Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. folgt daraus, dass die Klägerin lediglich die bereits am 18. Juli 2018 vorgebrachten Ablehnungsgründe wiederholt und vertieft, jedoch keine neuen Ablehnungsgründe vorgebracht hat. Über das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. vom 18. Juni 2018 hat der Senat im Hinblick auf den auf den Folgetag (19. Juli 2018) anberaumten und seinerzeit nicht aufgehobenen Termin zur mündlichen Verhandlung zügig durch unanfechtbaren (vgl. § 177 SGG) Beschluss vom 18. Juli 2018 entschieden und dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wendet sie sich mit ihrem erneuten Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. sowie den Ablehnungsgesuchen gegen dessen "Kollegen" bzw. den "Senat" (vgl. auch zur offensichtlich unzulässigen pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers BSG, Beschluss vom 7. September 2016 - B 10 SF 2/16 C - juris Rdnr. 3) gegen ihrer Ansicht nach jeweils unzutreffende rechtliche Bewertungen und verfahrensrechtliche Vorgehensweisen, insbesondere im Hinblick auf ihren Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018. So ist sie nachdrücklich der Auffassung, dass eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 hätte stattfinden müssen (dazu sogleich). Das Mittel der Richterablehnung ist - wie bereits dargelegt - jedoch nicht geeignet, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, um seine eigene Position zu erzwingen. Schließlich sind die Ablehnungsgesuche auch deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Klägerin damit die zuvor abgelehnte Terminsaufhebung erzwingen wollte. Ausweislich der Aktenvermerke der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2018, 18. Juli 2018 und 19. Juli 2018 hat die Klägerin telefonisch - unmissverständlich - erklärt, dass sie eine Terminsaufhebung erreichen möchte. Auch aus den Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 2018 und 19. Juli 2018 ergibt sich für den Senat eindeutig, dass sie mit ihren Ablehnungsgesuchen die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 erzwingen wollte. So hat sie u.a. ausgeführt, dass sie das Ablehnungsgesuch zurückziehen werde, wenn ihrem Antrag auf Terminverlegung stattgegeben werde. Damit hat sie ihr Ablehnungsgesuch eindeutig mit ihrem Wunsch auf eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 verknüpft und eingesetzt, um die Durchführung dieses Termins zu verhindern.
2. Der Senat konnte trotz Ausbleiben der Klägerin im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin - wie bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2018 - in der ihr am 13. Juni 2018 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Sie hat zwar beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2018 zu verlegen, jedoch keinen Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - zwar gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers - wie vorliegend - nicht angeordnet worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 277/08 B - juris Rdnr. 15). Ein i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 5/02 R - juris Rdnr. 11; Beschluss vom 7. November 2017 - B 13 R 153/17 B - juris Rdnr. 8). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Zunächst kann ein Verhinderungsgrund nicht auf die "Atteste" der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 5. März 2018 ("aufgrund einer Erkrankung kann Frau G. voraussichtlich bis Ende Mai nicht arbeiten und verhandeln"), 3. Mai 2018 ("aufgrund einer Erkrankung konnte die Patientin in den letzten Monaten ihre Gerichtskorrespondenz nicht erhalten und bearbeiten sowie Fristen einhalten", Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2018) und 11. Mai 2018 ("der Patientin ist derzeit keine Teilnahme an Verhandlungsterminen möglich, weil Sie an einer starken depressiven Episode leidet Die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen ist derzeit medizinisch absolut kontraindiziert. ) sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie v. d. L. vom 17. April 2018 ("Die Pat. ist an einer schweren depressiven Episode erkrankt und aus ärztlicher Sicht mindestens zwei weitere Monate verhandlungsunfähig.") gestützt werden, weil diese im Hinblick auf den Zeitablauf und die pauschalen Angaben zu einer Erkrankung über den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin keine Auskunft geben. Im Hinblick auf die vagen Angaben des Arztes v. d. L. und die daraus resultierende nicht nachvollziehbare Beurteilung hat der Senatsvorsitzende vor der seinerzeit auf den 17. Mai 2018 anberaumten mündlichen Verhandlung bei diesem Arzt um konkrete Angaben zur letzten Behandlung und den dabei erhobenen Befunden gebeten (Schreiben vom 14. Mai 2018); darauf hat der Arzt v. d. L. nicht reagiert. Eine Mehrfertigung des Schreibens vom 14. Mai 2018 ist der Klägerin übersandt worden, woraus sie entnehmen konnte, dass insbesondere nähere Angaben zu ihrer aktuellen Behandlung und den dabei erhobenen Befunden erforderlich sind, um dem Senat eine Beurteilung zu ermöglichen, ob tatsächlich Verhandlungs- und Reisefähigkeit besteht. Am 22. Juni 2018 hat die Klägerin telefonisch lediglich mitgeteilt, dass sie "krankgeschrieben" sei und es ihr schlecht gehe (Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Juni 2018). Sie ist darum gebeten worden, einen Antrag auf Terminsaufhebung schriftlich einzureichen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 hat der Senatsvorsitzende die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Termins erfolgen könne, wenn diese ein amtsärztliches Attest vorlege, in welchem bescheinigt werde, dass sie an der Verhandlung am 19. Juli 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Nachdem das Gesundheitsamt des Landratsamtes Karlsruhe sich nicht in der Lage gesehen hatte, eine entsprechende Stellungnahme rechtzeitig vor dem anberaumten Termin zu erstellen (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2018; Eingang beim Senat am 6. Juli 2018), mithin eine zeitnahe und zügige Beurteilung durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamtes nicht möglich war, hat der Senatsvorsitzende den Auftrag zu einer amtsärztlichen Begutachtung durch das Gesundheitsamt aufgehoben. Er hat mit Schreiben vom 9. Juli 2018 die Klägerin für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Terminverlegungsantrages aufgefordert, unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, wann die Klägerin zuletzt behandelt worden ist, welche Befunde erhoben und welche Diagnosen gestellt worden sind und wie sich diese auf ihre Fähigkeiten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, auswirken. Die Klägerin ist über die Aufhebung des Auftrages zur amtsärztlichen Begutachtung informiert und an die Beantwortung der Verfügung vom 9. Juli 2018 erinnert worden (Verfügung vom 11. Juli 2018). Erst am 13. Juli 2017 hat die Klägerin sodann eine "Ärztliche Stellungnahme" der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 4. Juli 2018, eine "Ärztliche Bescheinigung" des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie v. d. L. vom 5. Juli 2018, ein "Ärztliches Attest" des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Weber vom 22. Mai 2018 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. L. vom 22. Juni 2018 (Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2018) eingereicht. Diese Bescheinigungen benennen lediglich die Diagnose einer schweren depressiven Episode, enthalten jedoch keine Angaben zur jeweils letzten ärztlichen Untersuchung und zu den dabei erhobenen Befunden. Die Bewertung der Dr. L. und des Arztes v. d. L., die Klägerin sei verhandlungsunfähig, ist daher mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass Dr. L. der Klägerin am 22. Juni 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, führt nicht zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Eine zeitnahe Abklärung der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung durch den Senat war nicht möglich, nachdem der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie v. d. L. auf Anfrage des Senats (Schreiben vom 16. Juli 2018) weitere Auskünfte ohne Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung abgelehnt hat (Schreiben vom 16. Juli 2018). Die Klägerin hat dem Senat im weiteren Verlauf keine aussagekräftigen aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt, obwohl sie zuletzt mit Schreiben vom 17. Juli 2018 darauf hingewiesen worden ist, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen - entgegen der Verfügung vom 9. Juli 2018 - keine Befunde enthalten und der Senat sich deshalb bisher nicht von ihrer Verhandlungsunfähigkeit überzeugen konnte. Anstatt die geforderten medizinischen Unterlagen vorzulegen, hat sie die oben genannten Befangenheitsgesuche angebracht und darauf beharrt, dass die vorgelegten Bescheinigungen der genannten Ärzte zwingend einen Verhinderungsgrund belegten. Unter diesen Umständen hat die Klägerin keinen Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht.
3. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.
4. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. März 2014 auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach einer Sachprüfung insgesamt abgelehnt hat. Der streitgegenständliche Zeitraum ist bis zum 31. Dezember 2014 begrenzt, nachdem die Klägerin am 30. Januar 2015 einen Folgeantrag gestellt und der Beklagten über diesen durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 2015 gesondert entschieden hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rdnr. 13). Die eingangs genannten Bescheide hat die - zuletzt nicht mehr anwaltlich vertretene - Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und in der Sache für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt.
5. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2015 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014.
Der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg hat betreffend den Aufhebungsbescheid vom 13. Februar 2014, mit dem der Beklagte die vorherige bis zum 31. Mai 2014 befristete Leistungsbewilligung aufgehoben hatte, in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. März 2016 (L 1 AS 296/15) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. März 2016, in der er Renata K. und Ninel D. als Zeuginnen vernommen hatte, u.a. zur zwingenden Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit Folgendes ausgeführt:
"Die Klägerin erfüllte bei Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.1.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für SGB-II-Leistungen nicht, da sich ihre Hilfebedürftigkeit und zudem auch ein KdU-Bedarf für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe nicht feststellen lässt. Die Klägerin trägt wegen der hier (als Ausnahmefall) gebotenen Beweislastumkehr (hierzu weiter unten) die Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7, 9 und 22 Abs. 1 SGB II nicht nachweisbar sind.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind zwar - bis auf die Nr. 3 - vorliegend erfüllt. Die 1962 geborene Klägerin hat im streitigen Zeitraum das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht erwerbsfähig ist, bestehen nicht. Unabhängig davon, ob ihr Lebensmittelpunkt ab dem 1.3.2014 in Karlsruhe oder in Berlin lag, hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich u.a. aus der Einwohnermeldeamtbestätigung der Stadt Karlsruhe vom 30.9.2013 und aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach sie sich wegen ihres kranken Vaters, der nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Sterbeurkunde vom 26.3.2014 in Karlsruhe am 24.3.2014 verstarb, im streitigen Zeitraum in Karlsruhe aufhielt.
Der Senat konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitbefangenen Bewilligungszeitraum. Die Angaben, die die Klägerin in ihrem - dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.1.2014 zugrundeliegendem - Antrag vom 13.12.2013 (Bl. 1513), in ihrem Erstantrag vom 30.9.2013, in der Anlage VM vom 30.9.2013 (Bl. 1311 VA) in der (undatierten) Anlage KDU (Bl. 1285 ff.), in der (undatierten) Anlage EKS (Bl. 1305-1309 VA) sowie in der Folgezeit gemacht hat, haben sich in erheblichem Umfang als unzutreffend erwiesen. Das gesamte Verhalten der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist ganz offensichtlich auf Verschleierung der wahren Tatsachen angelegt.
Sowohl in ihrem Erstantrag vom 30.9.2013, in den von ihr damals beigefügten Anlagen als auch in dem hier maßgeblichen Antrag vom 13.12.2013 hat die Klägerin keine Angaben zu ihren zahlreichen Konten und Depotwertguthaben gemacht, obwohl sie gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen wäre, die Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in den Anträgen und den Anlagen korrekt zu beantworten. Das Gegenteil war jedoch vorliegend der Fall. Sie hat weder im Antrag vom 30.9.2013 noch im Antrag vom 13.12.2013 überhaupt eine Bankverbindung angegeben, obwohl sie nach den Auskünften des Bundeszentralamts für Steuern vom 12. und 13.12.2013 für folgende Konten als Kontoinhaberin gemeldet ist:
S. Consumer Bank AG: Kontonummer: 1 ; Kontonummer: 2
S. Karlsruhe Ettlingen: Kontonummer: 5
psd Bank K.-N. eG: Kontonummer: 12; Kontonummer: 14
C. bank AG: Kontonummer: *17; Kontonummer: *17
D.- Bank AG: Kontonummer: 19; Kontonummer: *17.
Darüber hinaus ist die Klägerin im Hinblick auf zahlreiche andere Konten verfügungsbefugt. Insoweit wird auf die Auskünfte des Bundeszentralamts für Steuern vom 12. und 13.12.2013 ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 1529-1553 VA). All diese Konten hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht angegeben und auch - bis zum jetzigen Zeitpunkt - keine Kontoauszüge zu allen Konten vorgelegt, obwohl sie vom Beklagten hierzu bereits mit Schreiben vom 19./20.12.2013 aufgefordert worden war.
Aus den Ermittlungen des Beklagten und den teilweise von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben ergibt sich aber, dass auf einigen Konten Wertguthaben zu verzeichnen sind (bzw. waren) und die Klägerin auch über gewisse Eingänge (Einzahlungen) verfügt. Dem Schreiben der C. bank AG vom 21.1.2014, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte (was auch für die im folgenden genannten Schreiben gilt), entnimmt der Senat, dass die Klägerin bei dieser Bank ein Verrechnungskonto und ein Depot i.H.v. insgesamt 3.035,44 EUR (Stand 31.12.2013) unterhält. Aus dem Schreiben der S. Karlsruhe Ettlingen vom 10.2.2014 folgt, dass die Klägerin bei ihnen ein Mietkautionssparbuch (Betrag am 1.1.2014: 1.648,78EUR) unterhält. Aus den Kontoauszüge der BB-Bank (Schreiben vom 20.1.2014) entnimmt der Senat, dass die Klägerin am 30.7.2013 eine Gutschrift für "Miete August" von einem Herrn P. S. i.H.v. 460 EUR und eine Gutschrift am 5.8.2013 für "Miete + Kaution" von einem Herrn M. K. i.H.v. 450 EUR erhielt. Des Weitern folgen daraus Einzahlungen am 2.8.2013 (165 EUR) und am 5.9.2013 (680 EUR). Aus dem Finanzreport der C. bank AG (Schreiben vom 21.4.2014) folgt, dass die Klägerin im August 2013 über ein Verrechnungskonto mit einem Guthaben i.H.v. 2.146,21 EUR und über ein Depot mit Guthaben i.H.v. 758,80 EUR verfügte (per 1.10.2013 Gesamtsaldo: 2.906,61 EUR Haben; per 1.11.2013 Gesamtsaldo: 2.903,96 EUR Haben; per 2.12.2013 Gesamtsaldo: 2.980,36 EUR Haben). Im April 2014 wies das Verrechnungskonto der Klägerin ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR und das dortige Depot ein Guthaben i.H.v. 944,84 EUR aus. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der C. bank AG vom 10.4.2014. Aus der Auskunft der psd-Bank Karlsruhe-Neustadt eG vom 22.1.2014 folgt, dass die Klägerin Einzahlungen i.H.v. 1.000 EUR (Mai 2013), 350 EUR (Juni 2013) und 250 EUR (September 2013) getätigt hat. Die Klägerin verfügte demnach auch im hier streitigen Zeitraum über Vermögen, was sich insbesondere daraus ergibt, dass ihr Verrechnungskonto bei der C. bank AG ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR und das Depot ein Guthaben i.H.v. 944,84 EUR aufwies (Stand: 1.4.2014), was sich aus dem Schreiben der C. bank AG vom 10.4.2014 (Bl. 2057 VA) ergibt. All dies hat sie dem Beklagten jedoch nicht mitgeteilt.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren zu einigen (nicht allen) Konten Stellung genommen hat, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sie die genannten Konten und die Wertguthaben bei ihren Antragstellungen am 30.9.2013 und 13.12.2013 verschwiegen hat. Bei ihrer Antragstellung am 30.9.2013 hat sie sogar ausdrücklich gefordert, etwaige SGB-II-Leistungen per Scheck zu erhalten und mithin nicht auf ein Girokonto überwiesen zu bekommen. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom 30.9.2013.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszug der psd Bank Karlsruhe Neustadt eG vom 25.6.2014 (Bl. 53 ff.), dass der Klägerin eine "Depotertragsgutschrift" (am 5.6.2014: 3,10 EUR) gutgeschrieben und von ihr selbst eine Einzahlungen i.H.v. 2.000 EUR (am 23.4.2014) vorgenommen wurde. Woher das zuletzt genannte Geld stammt, hat die Klägerin nicht mitgeteilt und lässt sich auch den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Darüber hinaus hat die Klägerin - wie bereits dargelegt- bis jetzt nicht sämtliche Kontoauszüge all der im Schreiben des Beklagten vom 20.12.2013 bezeichneten Bankkonten vorgelegt. Insoweit ist auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren zu ihrer Bedürftigkeit nicht überzeugend. Hinzu kommt, dass der Einwand der Klägerin, vorliegend sei weder durch den Beklagte noch durch das SG ausreichend ermittelt worden, nicht trägt. Unabhängig davon, dass der Beklagte - mangels vollständiger bzw. wahrer Angaben der Klägerin zur Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - quasi ins Blaue hinein ermitteln musste (und dies auch getan hat, was sich durch die Kontenabrufverfahren und den Vor-Ort-Ermittlungen ihres Ermittlungsdienstes zeigt), hat die Klägerin gegenüber dem SG im Rahmen des Erörterungstermins am 10.4.2014 angegeben, sie habe keine Ahnung, über wie viele Bankkonten sie verfüge. Dies ergibt sich aus der Niederschrift vom 10.4.2014 in dem Verfahren S 17 AS 1082/14 ER (Bl. 29 ff. a.a.O.). Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass die Klägerin angegeben hat, über kein Geld bzw. nur 5 EUR zu verfügen. Auch dieser Vortrag ist jedoch unwahr, denn aus dem Schreiben der C. bank AG vom 10.4.2014 folgt, dass sie im April 2014 noch über ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR bzw. 944,84 EUR verfügte.
Ungeachtet dessen liegen zahlreiche Indizien dafür vor, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch über Einnahmen verfügte, die sie gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht angegeben hat. Denn nach den Ermittlungen der Polizei Berlin vom 18.11.2014, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnten, waren die einzelnen Zimmer in den Wohnungen in Berlin (Z. Straße * und *) seit März 2008 untervermietet (Bl. 2735 ff., 2741 VA). Aus dem Untermietvertrag mit ihrem Sohn M. für die Wohnung in der Z. Straße folgt, dass sie für die Untervermietung monatlich 650 EUR einnimmt (Bl. 2225 VA). Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin - auch im streitigen Zeitraum - durchgehend über Einnahmen aus den Untermietverträgen, die sie dem Beklagten gegenüber verschwiegen hat, verfügte. Das deckt sich mit der Auskunft des Finanzamtes Karlsruhe vom 2.1.2015, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2012 auf 12.000 EUR und für das Jahr 2013 auf 15.000 EUR geschätzt worden. Die Einnahmen aus den Untermietverträgen, die die Klägerin zu keinem Zeitpunkt beziffert und auch in ihrer Anlage EK (Bl. 1305 VA) nicht angegeben hat, waren auch nicht zur Deckung der Mieten in Berlin notwendig. Dies ergibt sich für den Senat aus der Niederschrift vom 10.4.2014, wonach sie im Erörterungstermin vor dem SG angegeben hat, die Miete ihrer Wohnung in Berlin mit den Mitteln gezahlt zu haben, die ihr der Beklagte bewilligt hatte. Die exakte Höhe der Einnahmen aus den diversen Untermietverhältnisse kann nicht ermittelt werden, da die Klägerin hierzu keine Angaben macht. Der Senat hatte die Klägerin im Verfahren L 1 AS 297/15 mit Schreiben vom 5.8.2015 ausdrücklich aufgefordert mitzuteilen, welche Untermietverhältnisse in Berlin im März 2014 bestanden und welche Einnahmen hieraus erfolgten. Die Klägerin hat hierauf mit Schreiben vom 25.9.2015 mitgeteilt, dass in der Wohnung in der Z. Straße in Berlin im "März 2015" (gemeint wohl März 2014) keine Untermietverhältnisse bestanden hätten. Diese Angabe ist ausweislich des Ermittlungsberichts der Polizei Berlin vom 18.11.2014, auf die sich der Senat stützt, unzutreffend, da nach den polizeilichen Ermittlungen u.a. , ab dem 15.2.2013 (Einzug) eine Person namens Akkas, ab dem 17.2.2013 (Einzug) eine Frau K., ab dem 7.3.2013 (Einzug) eine Frau P. und ab dem 1.4.2013 (Einzug) eine Person namens H. als in der Z. Straße wohnhaft gemeldet wurden. Für die Z. Straße wurden insgesamt fünf Untermieter ermittelt.
Darüber hinaus verfügte die Klägerin auch über weitere Einnahmen aus der Untervermietung ihrer Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe, was sie gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht angab. Der Senat stützt sich hierbei auf den Bericht des Ermittlungsdienstes des Beklagten vom 18.11.2013, der im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte (was auch für die im Folgenden genannten Dokumente gilt), und auf die Aussage der Zeugin D ... Nach dem Ermittlungsbericht öffnete am 11.11.2013 die Untermieterin A. R. die Haustür. Am Briefkasten war die Aufschrift "G. & Co". In ihrer Vorsprache am 10.12.2013 beim Beklagten hat sie bestätigt, dass die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe untervermietet hat. Sie gab hierbei an, nicht zu wissen, wie viel Miete sie eingenommen hat (Bl. 1477 VA). Sie gab weiter an, von Frau R. 300 EUR und von Herrn K. 100 EUR monatlich zu erhalten. Am 13.1.2014 hat sie gegenüber dem Beklagten weiter ausgeführt, dass ihre Mutter die Mieten in bar entgegengenommen hat (Bl. 1569). Schließlich ergibt sich aus dem Kontoauszug der BBBank eG vom 31.7.2013 (Bl. 1737 VA), dass der Klägerin im August 2013 eine "Miete" i.H.v. 460 EUR von einem Herrn P. S. gutgeschrieben wurde. Darüber hinaus folgt aus dem Ermittlungsbericht des Beklagten vom 12.2.2014, dass im Februar 2014 Frau S. und Herr J. H. Untermieter in der Wohnung in der L. Straße waren. Frau S. gab ihre an die Klägerin zu zahlende Miete mit 365 EUR an. Herr J. H. gab gegenüber dem Beklagten am 14.2.2014 telefonisch an, monatlich 420 EUR in bar an die Klägerin zu zahlen. Dies entnimmt der Senat der Mail/Telefonnotiz des Beklagten vom 14.2.2014 (Bl. 1875). Aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Mietvertrag zwischen der Klägerin und Herrn J. H. vom 10.8.2013 (Bl. 2325 VA) folgt für den Senat zudem, dass die Klägerin kurz vor ihrem Erstantrag am 30.9.2013 den Untermietvertrag geschlossen hatte, ohne dies dem Beklagten mitzuteilen. Darin wurde eine monatliche Miete i.H.v. 420 EUR und ein Mietzeitraum vom 10.8.2013 bis 30.9.2014 vereinbart. Die Zeugin D. hat bei ihrer Aussage gegenüber dem Senat darüber hinaus bestätigt, dass sie von einem "jungen Mann" in der L. Straße Geld i.H.v. "ca. 300 EUR" angenommen hat und dabei davon ausging, dass es sich um "die Miete" gehandelt hat.
Ob die Klägerin auch über Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit verfügt, konnte bis L. nicht geklärt werden. Zwar hat sie in der Anlage EKS (Bl. 1297 VA) für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 jeweils "00" als Betriebseinnahmen angegeben. Die Fragen zum Wareneinkauf hat sie nicht beantwortet. Hieran bestehen aber insofern erhebliche Zweifel, als sich aus den zahlreichen Mahnschreiben diverser Lieferanten für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis Mai 2014 ergibt (Bl. 2441-2469 VA), dass sich die Klägerin - auch im streitigen Zeitraum - Waren hat liefern lassen. Über die Weiterverwendung dieser Waren hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. Es befindet sich aber die Kopie einer Rechnungsstellung der Klägerin vom 2.4.2013 über 2.000 EUR in der Verwaltungsakte (Bl. 2477). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Denn nachdem der Senat die Klägerin im Verfahren L 1 AS 297/15 mit Schreiben vom 5.8.2015 ausdrücklich aufgefordert hatte mitzuteilen, welche Einnahmen sie im März 2014 aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.9.2015 nur mitgeteilt, sie habe keine Einnahmen wegen der Pflege ihres Vaters erzielt. Auf den Umstand, dass sie sich z.B. Produkte auch im Februar bis April 2014 hat liefern lassen (was sich aus den Mahnschreiben der Fa. "V. 2Shop" vom 3.3. und 24.4.2014 ergibt; Bl. 2453 f. VA), ist sie nicht eingegangen. Dass sie generell ihre selbstständige Tätigkeit weiter betrieb, hat die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 16.9.2014 indirekt bestätigt, als sie angegeben hat, von ihren Kundengeldern gelebt zu haben.
Schließlich ergibt sich aus der Aussage der Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2016, dass die Klägerin seit Ende 2013 von ihr (zwar nicht monatlich - "aber öfter") Geldbeträge i.H.v. 150 bis 200 EUR per Überweisung oder in bar erhalten hat, insgesamt mehr als 2.500 EUR. Auch dies hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten bei ihren Antragstellungen nicht angegeben. Dafür, dass es sich um ein ernstgemeintes Darlehen gehandelt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Senat stützt sich hierbei auf die Aussage der Zeugin K ... Danach gibt es weder schriftliche Aufzeichnungen über einen Darlehensvertrag oder über die Zahlungen an sich (mit Ausnahme der Kontoüberweisungen), noch hat die Klägerin auf die (angeblichen) Rückforderungsansprüchen der Zeugin irgendwelche Zahlungen geleistet. Gleiches gilt für die Gelder (nach Angaben der Zeugin D. insgesamt ca. 900 EUR), die die Klägerin von der Zeugin D. erhalten hat. Die Zeugin hat gegenüber dem Senat angegeben, dass sie der Klägerin Geld "geliehen" habe, ohne dass diese das Geld bis L. zurückbezahlt hat. Auch diese Einnahmen hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten verschwiegen. Darüber hinaus liegen auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um ein ernstgemeintes Darlehen gehandelt hat.
Aufgrund der zahlreichen dargelegten Indizien konnte sich der Senat im Rahmen seiner gem. § 128 SGG freien Beweiswürdigung nicht von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum überzeugen. Hieran bestehen mehr als erhebliche Zweifel. Es besteht vielmehr Grund zu der Annahme, dass die Klägerin ihre wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewusst und zielgerichtet verschleiert, um rechtswiderweise an SGB-II-Leistungen zu geL. en.
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der von der Klägerin behauptete Unterkunftsbedarf für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe bestand. Zwar geht der Senat aufgrund des Vortrags der Klägerin davon aus, dass sie sich seit September 2013 wegen der Krebserkrankung ihres Vaters in Karlsruhe aufhielt, um ihn zu pflegen. Dies entnimmt der Senat u.a. der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 25.2.2014, wonach sie bei ihren Vater im Krankenhaus war, um ihn "24 Stunden" zu pflegen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Einwohnermeldeamtbestätigung der Stadt Karlsruhe vom 30.9.2013, dass sich die Klägerin zum 28.9.2013 nach Karlsruhe umgemeldet hat. Auch die Zeuginnen K. und D. haben gegenüber dem Senat bestätigt, dass sich die Klägerin im hier streitigen Zeitraum in Karlsruhe aufgehalten hat. Die Zeugin D. hat diesbezüglich gegenüber dem Senat ausgeführt, dass die Klägerin ihren Vater seit Herbst 2013 in Karlsruhe gepflegt hat (dies hat die Zeugin auch in ihrer "Eidesstaatlichen Versicherung" - gemeint: eidesstattlichen Versicherung - vom 3.3.2016 angegeben). Die Zeugin K. hat ausgeführt, dass sie die Klägerin im streitigen Zeitraum (auch an Silvester 2013/14 sowie danach) in Karlsruhe besucht und bei ihren Besuchen in der Wohnung in der L. Straße gewohnt hat. Ihrer Aussage ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass zumindest Ende 2013 ein "russisches Mädchen" in der Wohnung gewohnt hat, das bei späteren Besuchen nicht mehr dagewesen sei. Schließlich ergibt sich aus der "eidesstaatlichen Versicherung" (gemeint: eidesstattlichen Versicherung) des M. G. vom 1.3.2016, dass er die Klägerin (seine Mutter) ab Herbst 2013 mehrere Male in Karlsruhe besucht hat. Ein Aufenthalt der Klägerin im März 2014 in Karlsruhe wird auch von Herrn P. B. in seiner - von der Klägerin eingereichten - schriftlichen Stellungnahme vom 2.3.2016 bestätigt.
Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Klägerin ein Bedarf für die Wohnung in der L. Straße entstanden ist. Daran bestehen Zweifel, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag von September 2013 bis zumindest März 2014 über Untermieteinnahmen von insgesamt 820 EUR (= 420 EUR Miete H. + 300 EUR Miete Rosenboom + 100 EUR Miete Koslowski) verfügte. Aus dem von ihr vorgelegten Mietvertrag vom 5.5.1995 und der Mietbescheinigung vom 15.10.2013 über eine Gesamtmiete von 670 EUR (= 432 EUR Grundmiete + 36 EUR Garage + 117 EUR Heizkostenvorauszahlung + 73 EUR Nebenkostenvorauszahlung + 12 EUR Hausreinigung; Bl. 1419 VA) für die Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe ergibt sich, dass der geltend gemachte KdU-Bedarf bereits durch die Einnahmen ihrer Karlsruher Untermieter bis März 2014 gedeckt war, was die Klägerin auch gegenüber dem SG im Erörterungstermin vom 10.4.2014 bestätigt hat (Bl. 31 a.a.O.). Soweit der Zeitraum danach betroffen ist, kann - wie bereits weiter oben dargelegt - nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin aufgrund von weiteren Einnahmen aus ihren B. Untermietverhältnissen bzw. aus ihrer selbstständigen Tätigkeit diesen Bedarf begleichen kann.
Darüber hinaus hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Klägerin die Wohnung in der L. Straße im streitigen Zeitraum überhaupt (als Hauptwohnung) vorrangig selbst genutzt hat. Denn im Januar 2014 hat sie im Schriftverkehr als Adresse sowohl die L. Straße in Karlsruhe als auch die Z. Straße in Berlin angegeben. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der Klägerin vom 16.1.2014 an die S. Karlsruhe Ettlingen (Bl. 1645 VA). Das BSG hat aber bereits entschieden, dass es Leistungen nur für eine Unterkunft geben kann, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt (BSG, Urteil vom 23.5.2012 - B 13 AS 133/11 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 25 RdNr. 20 m.w.N.). Wenn sie zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen kann, können - abgesehen von vorübergehenden Situationen wie bei einem Umzug - nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden. Welche Wohnung vorrangig genutzt wurde, kann aber nicht festgestellt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war sie "24 Stunden" am Tag bei ihrem kranken Vater im Krankenhaus bzw. in dessen Wohnung. Dies entnimmt der Senat dem Widerspruch der Klägerin vom 25.2.2014. Auch im Verfahren S 17 AS 1082/14 ER hat die Klägerin angegeben, ihren Vater zusammen mit ihrer Mutter gepflegt und in den letzten Monaten vor dessen Tod die Tage und manchmal auch die Nächte in der Wohnung der Eltern verbracht zu haben. Dies entnimmt der Senat der dortigen Begründungsschrift vom 27.3.2014. Auch im Berufungsverfahren hat sie angegeben, ihren Vater von Oktober 2013 bis zu dessen Tod am 24.3.2014 Tag und Nacht gepflegt zu haben (Bl. 30 a.a.O.). Die Zeugin D. hat dies bei ihrer Vernehmung im Wesentlichen bestätigt. Allein diese Anhaltspunkte sprechen gegen eine tatsächliche vorrangige Nutzung der Wohnung in der L. Straße in Karlsruhe, ohne dass es darauf ankommt, dass sowohl Frau S. (Ermittlungsbericht vom 12.2.2014; Telefonat vom 6.3.2014) als auch der Vater von Herrn H. in dessen Anzeige vom 25.2.2014 (Bl. 1951 f. VA) angegeben haben, dass die Klägerin während der Zeit der Untermietverhältnisse nicht in der Wohnung gelebt habe. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Zeugin K. gegenüber dem Senat angegeben hat, "nur" die Klägerin habe "im März" in der L. Straße gewohnt (entsprechende Ausführungen finden sich in ihrer "Eides staatliche Versicherung" vom 6.3.2016). Der Senat misst dieser Aussage keine wesentliche Bedeutung zu, da die Zeugin K. nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Senat während der hier streitigen Zeit in Berlin wohnte und die Klägerin nur sporadisch in Karlsruhe besuchte. Insofern kann sie auch keine Angaben dazu machen, wo sich die Klägerin aufhielt, wenn sie (die Zeugin K.) gerade nicht in Karlsruhe war. Gleiches gilt für die Angaben des Herrn M. G. in seiner schriftlichen Versicherung vom 1.3.2016. Auch er war nach seinen eigenen Angaben nur gelegentlich in Karlsruhe. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Angaben des Herrn P. B. vom 2.3.2016, der ausgeführt hat, dass er die Klägerin im Februar 2014 dreimal wöchentlich in der L. Straße beliefert hat. "Mit Gewissheit" hat er aber nur bestätigt, dass die Klägerin im März 2014 in Karlsruhe gelebt hat, wovon der Senat - wie bereits dargelegt - ohnehin überzeugt ist, wobei zu beachten ist, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum teilweise auch in Berlin war. Dies entnimmt der Senat der Telefonnotiz des Beklagten vom 26.10.2013, wonach sich die Klägerin telefonisch aus Berlin gemeldet und mitgeteilt hatte, sie sei wegen ihres Beines in der Charité. Soweit die Zeugin D. in ihrer - ebenfalls von der Klägerin eingereichten - schriftlichen Stellungnahme vom 3.3.2016 angegeben hat, dass die Klägerin im März 2014 allein in der Wohnung in der L. Straße gewohnt hat, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung weder wiederholt noch bestätigt. Sie hat vielmehr angegeben, dass sie - als sie die Miete eines "jungen Mannes" in der L. Straße entgegengenommen hat - nicht wusste, wo sich die Klägerin aufhielt."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Auch im vorliegenden Rechtsstreit sind wesentliche Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum offengeblieben. Insbesondere ist nicht geklärt, ob und in welcher Höhe die Klägerin nach Maßgabe der §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigendes Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit und aus der Untervermietung von Zimmern der Wohnungen Z. Straße * und * in B. sowie L. Straße in Karlsruhe erzielt hat. Der Senat hat versucht, - unter Heranziehung der Klägerin (vgl. § 103 Satz 1 SGG) - die skizzierten Widersprüche, Unklarheiten und Ungereimtheiten zu beseitigen. Die Klägerin ist jedoch ihrer Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil sie in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. Juli 2018 substantiiert Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlass bestanden, die in der Sphäre der Klägerin wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.). Mithin hat die Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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