Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 397/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 9/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2005 aufgehoben. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 30 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger sind zu einem Anteil zu je einem Drittel Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flurstücke und , Flur , Gemarkung N im Umfang von insgesamt qm. Durch Bescheid vom 01. Juli 1997 hatte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ab 01. April 2004 ist) ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger festgestellt und die Kläger ab 1992 zur Beitragszahlung herangezogen.
Mit der am 10. August 2004 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage beantragten die Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004, durch den der Beitrag für das Geschäftsjahr 2003 auf 30 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung machten sie geltend, von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen sei nicht auszugehen, da zu keiner Zeit forstwirtschaftliche Arbeiten auf dem Grundstück verrichtet worden seien. Außerdem sei die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, weil die beiden Flurstücke nur eine Größe von 0,3656 Hektar hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Januar 2005 ist die Klage zurückgenommen worden.
Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG hat am 18. Januar 2005 in den Akten vermerkt, es handele sich um keine Streitigkeit im Sinne von § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Kläger auch wegen der Frage ihres Versichertenstatus geklagt hätten. Daraufhin wurde eine Pauschgebühr gemäß §§ 184, 186 SGG in Höhe von 75 Euro von der Beklagten erhoben.
Mit Schriftsätzen vom 23. Juni 2005 legte die Beklagte gegen die erhobene Pauschgebühr Erinnerung ein und beantragte den Erlass einer Kostengrundentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes. Da weder sie noch die Kläger zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten, seien die Kosten gemäß § 197a SGG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Es fänden nicht §§ 184 bis 195 SGG, sondern §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Da die Klage zurückgenommen worden sei, hätten die Kläger gemäß §§ 197a SGG, 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Das SG hat durch Beschluss vom 05. Dezember 2005 entschieden, die Beteiligten hätten einander keine Kosten zu erstatten und der Antrag auf Festsetzung des Streitwertes werde abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 197a SGG sei nicht eröffnet. Zwischen den Beteiligten sei die Frage streitig gewesen, ob die Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) pflichtversicherte land- / forstwirtschaftliche Unternehmer seien. Da sie daher als Versicherte im Sinne von § 183 SGG geklagt hätten, könnten ihnen entgegen dem Antrag der Beklagten nicht die Kosten des Verfahrens nach § 197a SGG i. V. mit § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt werden. Für die beantragte Streitwertfestsetzung fehle es mangels Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen des GKG ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Die Kläger selbst hätten zwar keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil die Klage nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Klagerücknahme am 14. Januar 2005 dargestellt habe, keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Sie müssten aber auch der Beklagten keine Kosten erstatten, weil deren Aufwendungen gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig seien.
Gegen den Beschluss hat die Beklagte am 23. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe die Kostenentscheidung fehlerhaft nach § 193 SGG getroffen und den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes zu Unrecht abgelehnt. Die Kläger seien, obwohl sie zum Kreis der Versicherten gehörten, nicht dem schutzwürdigen Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Durchsetzung von Leistungsansprüchen gewesen sei, sondern über ihre Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und die daraus resultierende Beitragspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer gestritten worden sei. Infolge dessen scheide die Anwendung des § 183 SGG aus. Die Kostenentscheidung richte sich nach § 197a SGG i. V. mit der VwGO. Da die Klage zurückgenommen worden sei, hätten die Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 173 SGG frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 158 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Norm ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, eine Entscheidung (des erstinstanzlichen Gerichts) über die Kosten unanfechtbar. § 158 Abs. 2 VwGO kann jedoch nur für Kostenentscheidungen der Sozialgerichte gelten, die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG in entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 SGG ergangen sind. Ist das SG hingegen – wie in dem vorliegenden Fall – davon ausgegangen, dass § 197a SGG keine Anwendung finde, und hat es seine Kostenentscheidung mithin nicht auf eine der Bestimmungen der §§ 154 bis 162 VwGO gestützt, sondern unter Zugrundelegung des § 193 SGG getroffen, ist die Beschwerde nicht gemäß 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss des SG vom 05. Dezember 2005 beinhaltet keine Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO. Vielmehr hat das SG den Anträgen der Beklagten, eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG i. V. mit § 155 Abs. 2 VwGO zu treffen sowie den Streitwert festzusetzen, ausdrücklich nicht entsprochen, "weil der Anwendungsbereich des § 197a SGG nicht eröffnet" sei. Gegenstand des Beschlusses ist vorrangig die Frage, ob die Kostengrundentscheidung nach Maßgabe des § 197a SGG zu treffen ist, wie die Beklagte meint, oder ob § 193 SGG heranzuziehen ist, was das SG angenommen hat. Diese Entscheidung ist nach der allgemeinen Regelung des § 172 SGG mit der Beschwerde anfechtbar. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels ist weder durch § 158 Abs. 2 VwGO noch durch andere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG findet nicht § 193 SGG Anwendung, sondern die Kostengrundentscheidung ist gemäß § 197a SGG zu treffen. Nach Abs. 1 Satz 1 1. Hs dieser Rechtsnorm werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die kostenprivilegierten Personen müssen in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen, d.h. sie müssen Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der jeweiligen Eigenschaft im Sinne des § 183 Satz 1 SGG hat. Nimmt eine in dieser Vorschrift genannte Person in einer anderen Eigenschaft (z.B. als Unternehmer) am Verfahren teil, unterliegt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit.
Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten, durch die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in dem Beschluss vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R) bei der Entscheidung über die kostenrechtliche Privilegierung eines Arbeitgebers danach differenziert hat, in welcher Eigenschaft er klagt, und ausgeführt hat, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung (Eingliederungszuschuss) beansprucht, zum nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört, während ein Arbeitgeber, der auf Erstattung oder Ersatz von Beiträgen in Anspruch genommen wird, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG nicht erfüllen dürfte.
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für die Kläger als (Mit) Eigentümer eines von der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als land- bzw. forstwirtschaftliches Unternehmen bewerteten Grundstücks, für welches sie nach Erlass eines Zuständigkeitsbescheides als Unternehmer zur Beitragszahlung herangezogen werden. Zwar besitzen die Kläger eine Doppelstellung als Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII und als Unternehmer gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII, bei einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind sie jedoch nicht als Versicherte, sondern ausschließlich als Unternehmer am Verfahren beteiligt (im Ergebnis ebenso: Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - L 3 U 78/04 - ; LSG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - L 7 B 124/04 U ER - ; Köhler in SdL 2003, 231, 233, 234; Meyer-Ladewig/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Auflage, § 183 Rz. 5; a. A. SG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2004 - S 5 U 114/04 LW -).
Soweit das SG zur Begründung seiner Auffassung, die Kläger gehörten zum Personenkreis des § 183 SGG, ausgeführt hat, die Kläger, die gegen die Einzelheiten der Beitragserhebung in dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid keine Einwendungen erhoben hätten, hätten lediglich bestritten, Mitunternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und demzufolge dem Grunde nach beitragspflichtig zu sein, sodass sich der Kern der Klage auf die Frage reduzieren lasse, ob die Kläger bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII pflichtversicherte Unternehmer seien, und daraus folgert, dass es sich um einen Streit über den Versichertenstatus der Kläger handele, die deshalb als Versicherte im Sinne von § 183 SGG klagten, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dem steht, wie das SG selbst auch erkannt hat, bereits entgegen, dass nicht der Zuständigkeitsbescheid vom 01. Juli 1997, sondern allein der Beitragsbescheid vom 16. Februar 2004 Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist. Selbst wenn man jedoch – wie das SG – annehmen würde, dass die Kläger mit der Klage gegen den Beitragsbescheid "auch noch Einwände gegen ihren Status als Unternehmer eines Mitgliedsunternehmens der Beklagten" hätten geltend machen können, ginge es nicht um die Versicherteneigenschaft der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII, sondern um die Frage, ob das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück die Eigenschaft eines Unternehmens der Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des § 123 SGB VII besitzt. Der Auffassung des SG, derjenige, der im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid einer Berufsgenossenschaft gegen den zuvor in einem Zuständigkeitsbescheid festgestellten Status als Unternehmer Einwendungen erhebe, sei in seiner Eigenschaft als Versicherter an dem Rechtsstreit beteiligt, steht entgegen, dass durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt wird, nicht jedoch dessen Status als Versicherter. Die Versicherteneigenschaft entsteht – ohne dass es einer bescheidmäßigen Feststellung bedarf – kraft Gesetzes (hier: gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII). Sie ist deshalb nicht Regelungsgegenstand eines Zuständigkeitsbescheides.
Da weder die Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, findet § 197a SGG Anwendung. Abs. 1 Satz 1 3. Hs dieser Vorschrift verweist hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf §§ 154 bis 162 VwGO. Diese Vorschriften lassen dem Gericht, anders als § 193 SGG, keinen weiten Spielraum. § 155 Abs. 2 VwGO schreibt zwingend vor, dass derjenige, der eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2005 die Klage zurückgenommen haben, mussten ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iV. mit § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem in dem streitigen Beitragsbescheid vom 16. Februar 2004 festgesetzten Beitrag für das Geschäftsjahr 2003 auf 30 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger sind zu einem Anteil zu je einem Drittel Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flurstücke und , Flur , Gemarkung N im Umfang von insgesamt qm. Durch Bescheid vom 01. Juli 1997 hatte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ab 01. April 2004 ist) ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger festgestellt und die Kläger ab 1992 zur Beitragszahlung herangezogen.
Mit der am 10. August 2004 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage beantragten die Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004, durch den der Beitrag für das Geschäftsjahr 2003 auf 30 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung machten sie geltend, von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen sei nicht auszugehen, da zu keiner Zeit forstwirtschaftliche Arbeiten auf dem Grundstück verrichtet worden seien. Außerdem sei die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, weil die beiden Flurstücke nur eine Größe von 0,3656 Hektar hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Januar 2005 ist die Klage zurückgenommen worden.
Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG hat am 18. Januar 2005 in den Akten vermerkt, es handele sich um keine Streitigkeit im Sinne von § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Kläger auch wegen der Frage ihres Versichertenstatus geklagt hätten. Daraufhin wurde eine Pauschgebühr gemäß §§ 184, 186 SGG in Höhe von 75 Euro von der Beklagten erhoben.
Mit Schriftsätzen vom 23. Juni 2005 legte die Beklagte gegen die erhobene Pauschgebühr Erinnerung ein und beantragte den Erlass einer Kostengrundentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes. Da weder sie noch die Kläger zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten, seien die Kosten gemäß § 197a SGG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Es fänden nicht §§ 184 bis 195 SGG, sondern §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Da die Klage zurückgenommen worden sei, hätten die Kläger gemäß §§ 197a SGG, 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Das SG hat durch Beschluss vom 05. Dezember 2005 entschieden, die Beteiligten hätten einander keine Kosten zu erstatten und der Antrag auf Festsetzung des Streitwertes werde abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 197a SGG sei nicht eröffnet. Zwischen den Beteiligten sei die Frage streitig gewesen, ob die Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) pflichtversicherte land- / forstwirtschaftliche Unternehmer seien. Da sie daher als Versicherte im Sinne von § 183 SGG geklagt hätten, könnten ihnen entgegen dem Antrag der Beklagten nicht die Kosten des Verfahrens nach § 197a SGG i. V. mit § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt werden. Für die beantragte Streitwertfestsetzung fehle es mangels Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen des GKG ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Die Kläger selbst hätten zwar keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil die Klage nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Klagerücknahme am 14. Januar 2005 dargestellt habe, keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Sie müssten aber auch der Beklagten keine Kosten erstatten, weil deren Aufwendungen gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig seien.
Gegen den Beschluss hat die Beklagte am 23. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe die Kostenentscheidung fehlerhaft nach § 193 SGG getroffen und den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes zu Unrecht abgelehnt. Die Kläger seien, obwohl sie zum Kreis der Versicherten gehörten, nicht dem schutzwürdigen Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Durchsetzung von Leistungsansprüchen gewesen sei, sondern über ihre Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und die daraus resultierende Beitragspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer gestritten worden sei. Infolge dessen scheide die Anwendung des § 183 SGG aus. Die Kostenentscheidung richte sich nach § 197a SGG i. V. mit der VwGO. Da die Klage zurückgenommen worden sei, hätten die Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 173 SGG frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 158 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Norm ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, eine Entscheidung (des erstinstanzlichen Gerichts) über die Kosten unanfechtbar. § 158 Abs. 2 VwGO kann jedoch nur für Kostenentscheidungen der Sozialgerichte gelten, die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Hs SGG in entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 SGG ergangen sind. Ist das SG hingegen – wie in dem vorliegenden Fall – davon ausgegangen, dass § 197a SGG keine Anwendung finde, und hat es seine Kostenentscheidung mithin nicht auf eine der Bestimmungen der §§ 154 bis 162 VwGO gestützt, sondern unter Zugrundelegung des § 193 SGG getroffen, ist die Beschwerde nicht gemäß 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Der angefochtene Beschluss des SG vom 05. Dezember 2005 beinhaltet keine Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO. Vielmehr hat das SG den Anträgen der Beklagten, eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG i. V. mit § 155 Abs. 2 VwGO zu treffen sowie den Streitwert festzusetzen, ausdrücklich nicht entsprochen, "weil der Anwendungsbereich des § 197a SGG nicht eröffnet" sei. Gegenstand des Beschlusses ist vorrangig die Frage, ob die Kostengrundentscheidung nach Maßgabe des § 197a SGG zu treffen ist, wie die Beklagte meint, oder ob § 193 SGG heranzuziehen ist, was das SG angenommen hat. Diese Entscheidung ist nach der allgemeinen Regelung des § 172 SGG mit der Beschwerde anfechtbar. Die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels ist weder durch § 158 Abs. 2 VwGO noch durch andere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG findet nicht § 193 SGG Anwendung, sondern die Kostengrundentscheidung ist gemäß § 197a SGG zu treffen. Nach Abs. 1 Satz 1 1. Hs dieser Rechtsnorm werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die kostenprivilegierten Personen müssen in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte am Verfahren teilnehmen, d.h. sie müssen Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der jeweiligen Eigenschaft im Sinne des § 183 Satz 1 SGG hat. Nimmt eine in dieser Vorschrift genannte Person in einer anderen Eigenschaft (z.B. als Unternehmer) am Verfahren teil, unterliegt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit.
Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die sich als Adressaten von Zuständigkeitsbescheiden einer Berufsgenossenschaft gegen diese zur Wehr setzen oder Beitragsbescheide anfechten, durch die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in dem Beschluss vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R) bei der Entscheidung über die kostenrechtliche Privilegierung eines Arbeitgebers danach differenziert hat, in welcher Eigenschaft er klagt, und ausgeführt hat, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung (Eingliederungszuschuss) beansprucht, zum nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört, während ein Arbeitgeber, der auf Erstattung oder Ersatz von Beiträgen in Anspruch genommen wird, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG nicht erfüllen dürfte.
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall für die Kläger als (Mit) Eigentümer eines von der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als land- bzw. forstwirtschaftliches Unternehmen bewerteten Grundstücks, für welches sie nach Erlass eines Zuständigkeitsbescheides als Unternehmer zur Beitragszahlung herangezogen werden. Zwar besitzen die Kläger eine Doppelstellung als Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII und als Unternehmer gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII, bei einer Klage gegen einen Beitragsbescheid sind sie jedoch nicht als Versicherte, sondern ausschließlich als Unternehmer am Verfahren beteiligt (im Ergebnis ebenso: Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - L 3 U 78/04 - ; LSG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - L 7 B 124/04 U ER - ; Köhler in SdL 2003, 231, 233, 234; Meyer-Ladewig/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Auflage, § 183 Rz. 5; a. A. SG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2004 - S 5 U 114/04 LW -).
Soweit das SG zur Begründung seiner Auffassung, die Kläger gehörten zum Personenkreis des § 183 SGG, ausgeführt hat, die Kläger, die gegen die Einzelheiten der Beitragserhebung in dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid keine Einwendungen erhoben hätten, hätten lediglich bestritten, Mitunternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und demzufolge dem Grunde nach beitragspflichtig zu sein, sodass sich der Kern der Klage auf die Frage reduzieren lasse, ob die Kläger bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII pflichtversicherte Unternehmer seien, und daraus folgert, dass es sich um einen Streit über den Versichertenstatus der Kläger handele, die deshalb als Versicherte im Sinne von § 183 SGG klagten, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dem steht, wie das SG selbst auch erkannt hat, bereits entgegen, dass nicht der Zuständigkeitsbescheid vom 01. Juli 1997, sondern allein der Beitragsbescheid vom 16. Februar 2004 Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist. Selbst wenn man jedoch – wie das SG – annehmen würde, dass die Kläger mit der Klage gegen den Beitragsbescheid "auch noch Einwände gegen ihren Status als Unternehmer eines Mitgliedsunternehmens der Beklagten" hätten geltend machen können, ginge es nicht um die Versicherteneigenschaft der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII, sondern um die Frage, ob das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück die Eigenschaft eines Unternehmens der Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des § 123 SGB VII besitzt. Der Auffassung des SG, derjenige, der im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid einer Berufsgenossenschaft gegen den zuvor in einem Zuständigkeitsbescheid festgestellten Status als Unternehmer Einwendungen erhebe, sei in seiner Eigenschaft als Versicherter an dem Rechtsstreit beteiligt, steht entgegen, dass durch einen Zuständigkeitsbescheid des Unfallversicherungsträgers allein die Unternehmereigenschaft des Adressaten begründet und geregelt wird, nicht jedoch dessen Status als Versicherter. Die Versicherteneigenschaft entsteht – ohne dass es einer bescheidmäßigen Feststellung bedarf – kraft Gesetzes (hier: gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII). Sie ist deshalb nicht Regelungsgegenstand eines Zuständigkeitsbescheides.
Da weder die Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, findet § 197a SGG Anwendung. Abs. 1 Satz 1 3. Hs dieser Vorschrift verweist hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf §§ 154 bis 162 VwGO. Diese Vorschriften lassen dem Gericht, anders als § 193 SGG, keinen weiten Spielraum. § 155 Abs. 2 VwGO schreibt zwingend vor, dass derjenige, der eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2005 die Klage zurückgenommen haben, mussten ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iV. mit § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem in dem streitigen Beitragsbescheid vom 16. Februar 2004 festgesetzten Beitrag für das Geschäftsjahr 2003 auf 30 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
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