Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 287/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 57/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des ab 1. Mai 2005 gewährten Arbeitslosengeldes.
Der 1974 geborene, kinderlose und ledige Kläger leistete freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit im Zeitraum 1. April 1995 - 31. März 2003 und bezog nach Dienstzeitende von seinem Dienstherrn Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1.280,72 Euro im Zeitraum 1. April 2003 - 31. Dezember 2004. Der Kläger war vom 1. April 2004 bis 30. April 2005 als Rettungsassistent bei der DRK-R. K. gGmbH versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger meldete sich am 11. April 2005 bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Mai 2005 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 22. Juni 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 21,74 Euro täglicher Leistungssatz vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 (Beschäftigungsaufnahme) nach einem Bemessungsentgelt von 52,43 Euro täglich. Der Kläger legte am 11. Juli 2005 Widerspruch wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes ein und machte geltend, bei der Leistungsbemessung sei lediglich sein Entgelt berücksichtigt worden, nicht jedoch seine Übergangsgebührnisse. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Das Arbeitslosengeld betrage gemäß § 129 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 60 % bzw. 67 % des pauschalierten Netto-Entgelts (Leistungsentgelts). Leistungsentgelt sei gemäß § 133 Abs. 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt sei gemäß § 131 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse 1 Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungszeitraum hier umfasse die Entgeltzeiträume vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. In diesem Zeitraum sei in 365 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 19.135,70 Euro erzielt worden, was ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 52,43 Euro ergebe. Berücksichtigt werden könne dabei lediglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die als ehemaliger Soldat auf Zeit erhaltenen Übergangsgebührnisse könnten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes keine Berücksichtigung finden, weil es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt handele, für das Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden seien. Entsprechend den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz (ohne Kind) in Höhe von täglich 21,74 Euro.
Der Kläger hat am 17. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 eingelegt und ein höheres Arbeitslosengeld als 21,74 Euro täglich begehrt. Zur Begründung hat er vortragen lassen: Die nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bezogenen Übergangsgebührnisse seien sehr wohl beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. §§ 131 und 342 SGB III. Übergangsgebührnisse seien ein finanzieller Ausgleich für den Zwang zur beruflichen Umorientierung; ihr Zweck sei die angemessene Eingliederung in das zivile Erwerbsleben, wenn sich das Soldatenverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem zivilen Arbeitgeber wandele. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in vergleichbarer Weise Abfindungszahlungen nach Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt eingestuft, weil darin ein Ersatz der Vergütung zu erblicken sei, welche ohne die Vertragsänderung zu zahlen gewesen wäre (BSG, SozR 3-2400, § 14 Nr. 16, 17). Auch die Übergangsgebührnisse seien als Arbeitsentgelt einzustufen. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass Versorgungsbezüge nach dem SVG kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien und dass auch eine Gleichstellung der Versorgungsbezüge mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt rechtlich nicht möglich sei. Das Sozialgericht Kassel hat durch Gerichtsbescheid vom 2. März 2006 die Klage abgewiesen; es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 gemäß § 11 SVG bezogenen Übergangsgebührnisse eindeutig kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III seien, für sie seien auch zweifellos keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die Übergangsgebührnisse könnten allein unter diesem Aspekt nicht Bemessungsgrundlage für das dem Kläger zu zahlende Arbeitslosengeld sein. Generell zählten die im öffentlichen Dienst gezahlten Übergangsgelder nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. genannten Bestimmung (Bezugnahme auf Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 131 Rdnr. 7).
Im Parallelverfahren der Beteiligten vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 11 AL 288/05 ist Streitgegenstand die Minderung des Arbeitslosengeldes durch Bescheid vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005.
Gegen den an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 hat der Kläger am 12. April 2006 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts und begehrt weiterhin höheres Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der von ihm bezogenen Übergangsgebührnisse. Zur Begründung hat er seine bisherige Argumentation weiter verfochten und insbesondere die Übertragbarkeit der von ihm bereits eingeführten Entscheidung des BSG auf den vorliegenden Sachverhalt geltend gemacht. Das BSG (a. a. O.) habe Ausgleichszahlungen wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen als der Beitragspflicht unterliegend angesehen; mit der Gewährung von Übergangsgebührnissen werde einer Verschlechterung der Erwerbsbedingungen in vergleichbarer Weise entgegengetreten. Entscheidend sei die Zielsetzung der Übergangsgebührnisse, einen finanziellen Ausgleich für den Zwang zur beruflichen Umorientierung zu gewähren.
Der Kläger beantragt in eigenen Worten:
Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 wird der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005, Az. xyxyxy, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005, Az. abcdefg, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 2005 höheres Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der Übergangsgebührnisse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 - S 11 AL 287/05 - zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für nicht begründet, schließt sich den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides an und verweist darüber hinaus auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Klageverfahren. Ergänzend hat sie vorgetragen: Der Kläger habe bei der Bundeswehr keine beitragspflichtigen Zeiten zurückgelegt, und auch die Übergangsgebührnisse hätten nicht der Beitragspflicht unterlegen. Der vom Kläger angestellten parallelen Betrachtungsweise zu den vom BSG entschiedenen Abfindungszahlungen aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis könne nicht gefolgt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter nach § 124 Abs. 2 SGG und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt, - nämlich der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2006 und die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2006.
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 ist rechtmäßig. Die Klage war abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Das Bemessungsentgelt für das dem Kläger ab 1. Mai 2006 gewährte Arbeitslosengeld beträgt 52,43 Euro. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, Seite 266), in Kraft ab 1. August 2001,
1. u. a für Arbeitslose, die mindestens 1 Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 - 5 des Einkommensteuergesetz haben 67% (erhöhter Leistungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Brutto-Entgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2848), in Kraft ab 1. Januar 2005, das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2848), in Kraft ab 1. Januar 2005, die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst 1 Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Der Bemessungszeitraum im vorliegenden Streitfall umfasst die Entgeltzeiträume vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005; denn der Bemessungsrahmen erstreckt sich vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005, und der Kläger war in diesem Zeitrahmen durchgängig bei der DRK-R. K. gGmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Er erzielte in diesem Zeitraum unter Zugrundelegung des arbeitgeberseitig bescheinigten Arbeitsentgelts in 365 Kalendertagen 19.135,70 Euro, was einem kalendertäglichen Bemessungsentgelt von 52,43 Euro entspricht. In die Berechnung des Bemessungsentgelts sind die vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse nicht einzubeziehen.
Die vom Kläger im Zeitraum 1. Mai 2004 – 31. Dezember 2004 bezogenen Übergangsgebührnisse sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 131 Abs. 1 SGB III. Zur Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts im SGB III kann auf die Begriffsbestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zurückgegriffen werden; die Vorschrift gilt auch für die Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Einnahmen müssen nicht selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV), zuzuordnen sein, um zum Arbeitsentgelt zu zählen. Die vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse sind nicht einer solchen nicht selbständigen Arbeit in einem Arbeitsverhältnis zuzuordnen, sondern einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren, welches nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG Voraussetzung für die Versorgung mit Übergangsgebührnissen ist. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III; der Soldat auf Zeit ist vielmehr nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Der Soldat auf Zeit ist deshalb auch kein sonstiger Versicherungspflichtiger i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Die Vorschrift erfasst Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als 3 Tage Wehrdienst leisten. Demgegenüber leistet der Soldat auf Zeit Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung und wird dazu in ein Dienstverhältnis berufen (vgl. § 40 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten - Soldatengesetz). Der Dienst als Soldat auf Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung und steht ihr auch nicht gleich (Bundessozialgericht vom 10. Mai 1979 – 7 RAr 37/78; vom 5. Dezember 1978 – 7 RAr 50/77). Dieser Rechtsprechungsgrundsatz zu § 107 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz, gültig vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1997, ist bei der Auslegung von § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend zu berücksichtigen. Nicht hingegen ist die vom Kläger zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des BSG vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R – einschlägig; denn sie betrifft eine Abfindung aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Nachdem also die vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse keine Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind, ist unbeachtlich, dass Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ohnehin außer Betracht bleiben müssten.
Ausgehend von dem wie oben errechneten täglichen Bemessungsentgelt von 52,43 Euro, bestimmt § 133 Abs. 1 SGB III das Leistungsentgelt als das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind nach § 133 Abs. 1 SGB III (in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, Seite 2848, in Kraft ab 1. Januar 2005, sowie des Gesetzes vom 19. November 2004, BGBl. I, Seite 2902, in Kraft ab 1. Januar 2005)
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle,
3. der Solidaritätszuschlag. Nach den pauschalierten Abzügen (21 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle bei Lohnsteuerklasse I ohne Kindermerkmal, Solidaritätszuschlag) und unter Ansatz des allgemeinen Leistungssatzes von 60 % errechnet sich der tägliche Arbeitslosengeldzahlbetrag mit 21,74 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des ab 1. Mai 2005 gewährten Arbeitslosengeldes.
Der 1974 geborene, kinderlose und ledige Kläger leistete freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit im Zeitraum 1. April 1995 - 31. März 2003 und bezog nach Dienstzeitende von seinem Dienstherrn Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 1.280,72 Euro im Zeitraum 1. April 2003 - 31. Dezember 2004. Der Kläger war vom 1. April 2004 bis 30. April 2005 als Rettungsassistent bei der DRK-R. K. gGmbH versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger meldete sich am 11. April 2005 bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Mai 2005 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 22. Juni 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 21,74 Euro täglicher Leistungssatz vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 (Beschäftigungsaufnahme) nach einem Bemessungsentgelt von 52,43 Euro täglich. Der Kläger legte am 11. Juli 2005 Widerspruch wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes ein und machte geltend, bei der Leistungsbemessung sei lediglich sein Entgelt berücksichtigt worden, nicht jedoch seine Übergangsgebührnisse. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Das Arbeitslosengeld betrage gemäß § 129 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) 60 % bzw. 67 % des pauschalierten Netto-Entgelts (Leistungsentgelts). Leistungsentgelt sei gemäß § 133 Abs. 1 SGB III das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt sei gemäß § 131 Abs. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse 1 Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungszeitraum hier umfasse die Entgeltzeiträume vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. In diesem Zeitraum sei in 365 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 19.135,70 Euro erzielt worden, was ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 52,43 Euro ergebe. Berücksichtigt werden könne dabei lediglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die als ehemaliger Soldat auf Zeit erhaltenen Übergangsgebührnisse könnten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes keine Berücksichtigung finden, weil es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt handele, für das Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden seien. Entsprechend den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz (ohne Kind) in Höhe von täglich 21,74 Euro.
Der Kläger hat am 17. August 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 eingelegt und ein höheres Arbeitslosengeld als 21,74 Euro täglich begehrt. Zur Begründung hat er vortragen lassen: Die nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bezogenen Übergangsgebührnisse seien sehr wohl beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. §§ 131 und 342 SGB III. Übergangsgebührnisse seien ein finanzieller Ausgleich für den Zwang zur beruflichen Umorientierung; ihr Zweck sei die angemessene Eingliederung in das zivile Erwerbsleben, wenn sich das Soldatenverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem zivilen Arbeitgeber wandele. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in vergleichbarer Weise Abfindungszahlungen nach Änderungskündigung eines Arbeitsverhältnisses als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt eingestuft, weil darin ein Ersatz der Vergütung zu erblicken sei, welche ohne die Vertragsänderung zu zahlen gewesen wäre (BSG, SozR 3-2400, § 14 Nr. 16, 17). Auch die Übergangsgebührnisse seien als Arbeitsentgelt einzustufen. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass Versorgungsbezüge nach dem SVG kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien und dass auch eine Gleichstellung der Versorgungsbezüge mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt rechtlich nicht möglich sei. Das Sozialgericht Kassel hat durch Gerichtsbescheid vom 2. März 2006 die Klage abgewiesen; es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 gemäß § 11 SVG bezogenen Übergangsgebührnisse eindeutig kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III seien, für sie seien auch zweifellos keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die Übergangsgebührnisse könnten allein unter diesem Aspekt nicht Bemessungsgrundlage für das dem Kläger zu zahlende Arbeitslosengeld sein. Generell zählten die im öffentlichen Dienst gezahlten Übergangsgelder nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. genannten Bestimmung (Bezugnahme auf Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 131 Rdnr. 7).
Im Parallelverfahren der Beteiligten vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 11 AL 288/05 ist Streitgegenstand die Minderung des Arbeitslosengeldes durch Bescheid vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005.
Gegen den an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 hat der Kläger am 12. April 2006 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts und begehrt weiterhin höheres Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der von ihm bezogenen Übergangsgebührnisse. Zur Begründung hat er seine bisherige Argumentation weiter verfochten und insbesondere die Übertragbarkeit der von ihm bereits eingeführten Entscheidung des BSG auf den vorliegenden Sachverhalt geltend gemacht. Das BSG (a. a. O.) habe Ausgleichszahlungen wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen als der Beitragspflicht unterliegend angesehen; mit der Gewährung von Übergangsgebührnissen werde einer Verschlechterung der Erwerbsbedingungen in vergleichbarer Weise entgegengetreten. Entscheidend sei die Zielsetzung der Übergangsgebührnisse, einen finanziellen Ausgleich für den Zwang zur beruflichen Umorientierung zu gewähren.
Der Kläger beantragt in eigenen Worten:
Unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 wird der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005, Az. xyxyxy, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005, Az. abcdefg, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 2005 höheres Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der Übergangsgebührnisse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 - S 11 AL 287/05 - zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für nicht begründet, schließt sich den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides an und verweist darüber hinaus auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Klageverfahren. Ergänzend hat sie vorgetragen: Der Kläger habe bei der Bundeswehr keine beitragspflichtigen Zeiten zurückgelegt, und auch die Übergangsgebührnisse hätten nicht der Beitragspflicht unterlegen. Der vom Kläger angestellten parallelen Betrachtungsweise zu den vom BSG entschiedenen Abfindungszahlungen aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis könne nicht gefolgt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann nach § 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch den bestellten Berichterstatter nach § 124 Abs. 2 SGG und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt, - nämlich der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2006 und die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2006.
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 Euro nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG), eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2006 ist rechtmäßig. Die Klage war abzuweisen, weil der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Das Bemessungsentgelt für das dem Kläger ab 1. Mai 2006 gewährte Arbeitslosengeld beträgt 52,43 Euro. Das Arbeitslosengeld beträgt nach § 129 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, Seite 266), in Kraft ab 1. August 2001,
1. u. a für Arbeitslose, die mindestens 1 Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 - 5 des Einkommensteuergesetz haben 67% (erhöhter Leistungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Brutto-Entgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2848), in Kraft ab 1. Januar 2005, das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2848), in Kraft ab 1. Januar 2005, die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst 1 Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Der Bemessungszeitraum im vorliegenden Streitfall umfasst die Entgeltzeiträume vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005; denn der Bemessungsrahmen erstreckt sich vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005, und der Kläger war in diesem Zeitrahmen durchgängig bei der DRK-R. K. gGmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Er erzielte in diesem Zeitraum unter Zugrundelegung des arbeitgeberseitig bescheinigten Arbeitsentgelts in 365 Kalendertagen 19.135,70 Euro, was einem kalendertäglichen Bemessungsentgelt von 52,43 Euro entspricht. In die Berechnung des Bemessungsentgelts sind die vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse nicht einzubeziehen.
Die vom Kläger im Zeitraum 1. Mai 2004 – 31. Dezember 2004 bezogenen Übergangsgebührnisse sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. v. § 131 Abs. 1 SGB III. Zur Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts im SGB III kann auf die Begriffsbestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zurückgegriffen werden; die Vorschrift gilt auch für die Arbeitsförderung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Einnahmen müssen nicht selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV), zuzuordnen sein, um zum Arbeitsentgelt zu zählen. Die vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse sind nicht einer solchen nicht selbständigen Arbeit in einem Arbeitsverhältnis zuzuordnen, sondern einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren, welches nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG Voraussetzung für die Versorgung mit Übergangsgebührnissen ist. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III; der Soldat auf Zeit ist vielmehr nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Der Soldat auf Zeit ist deshalb auch kein sonstiger Versicherungspflichtiger i. S. v. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Die Vorschrift erfasst Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als 3 Tage Wehrdienst leisten. Demgegenüber leistet der Soldat auf Zeit Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung und wird dazu in ein Dienstverhältnis berufen (vgl. § 40 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten - Soldatengesetz). Der Dienst als Soldat auf Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung und steht ihr auch nicht gleich (Bundessozialgericht vom 10. Mai 1979 – 7 RAr 37/78; vom 5. Dezember 1978 – 7 RAr 50/77). Dieser Rechtsprechungsgrundsatz zu § 107 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz, gültig vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1997, ist bei der Auslegung von § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend zu berücksichtigen. Nicht hingegen ist die vom Kläger zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des BSG vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R – einschlägig; denn sie betrifft eine Abfindung aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Nachdem also die vom Kläger bezogenen Übergangsgebührnisse keine Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind, ist unbeachtlich, dass Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ohnehin außer Betracht bleiben müssten.
Ausgehend von dem wie oben errechneten täglichen Bemessungsentgelt von 52,43 Euro, bestimmt § 133 Abs. 1 SGB III das Leistungsentgelt als das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind nach § 133 Abs. 1 SGB III (in der Fassung der Gesetze vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, Seite 2848, in Kraft ab 1. Januar 2005, sowie des Gesetzes vom 19. November 2004, BGBl. I, Seite 2902, in Kraft ab 1. Januar 2005)
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle,
3. der Solidaritätszuschlag. Nach den pauschalierten Abzügen (21 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle bei Lohnsteuerklasse I ohne Kindermerkmal, Solidaritätszuschlag) und unter Ansatz des allgemeinen Leistungssatzes von 60 % errechnet sich der tägliche Arbeitslosengeldzahlbetrag mit 21,74 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nach § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.
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