L 16 B 381/07 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 864/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 381/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.

Tatbestand:
I.

Die 1931 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien. Sie bezieht aus der Versicherung ihres am 2004 verstorbenen Ehemannes P. M. sowohl eine kroatische als auch ab 01.05.2004 von der Beklagten eine deutsche Witwenrente.

Auf Grund einer Überprüfung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ((KVdR) durch die BKK VOR ORT stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2005 die Witwenrente auf Grund einer Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses neu fest. Sie stellte mit Wirkung ab 04.05.2004 einen von der Witwenrente einzubehaltenden Beitragsanteil der Klägerin zur Krankenversicherung sowie für die Zeit von Mai 2004 bis Dezember 2005 eine Überzahlung der Witwenrente in Höhe von EUR 486,82 fest; ab Januar 2006 wurde der Beitragsanteil der Klägerin zur Krankenversicherung von der laufenden Rentenzahlung einbehalten.

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete sie unter Vorlage diverser Unterlagen mit dem Bestehen einer eigenen Krankenversicherung auf Grund ihrer Eigenschaft als Flüchtling bzw. auf Grund der Krankenversicherung ihres Sohnes. Nach der beigezogenen Auskunft der BKK VOR ORT bestand bei ihr seit 04.05.2004 eine Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 als unbegründet zurück, weil allein die zuständige Krankenkasse das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner feststellen könne. Der Rentenversicherungsträger sei an diese Feststellung der Krankenkasse gebunden. Auf Grund des deutschen Rentenbezuges und des Aufenthaltes in einem Drittstaat - Serbien - habe der Bezug der kroatischen Rente für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner keine Auswirkungen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Klagebegründung vor, dass die Klägerin bereits in ihrem Heimatland krankenversichert sei, und keine Veranlassung für eine doppelte Krankenversicherung bestehe.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Kluck vom 10.08.2006 lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. April 2007 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ob bei der Klägerin eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bestehe, stelle dem Grunde nach die zuständige Krankenkasse fest. An diese Entscheidung sei der Rentenversicherungsträger gebunden. Da die BKK VOR ORT eine Krankenversicherungspflicht festgestellt habe, müsse die Beklagte auch entsprechende Beiträge von der Witwenrente einbehalten.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde wiederholt der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass die Klägerin die deutsche Krankenversicherung nicht in Anspruch nehmen werde.

Das Sozialgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klage hat nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beklagte ist nicht passiv legitimiert. Denn über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entscheidet allein die BKK VOR ORT als zuständige Krankenkasse. Die Beklagte trifft insoweit mangels eigener Regelung keine anfechtbare Entscheidung; sie vollzieht lediglich eine Entscheidung der Krankenkasse über das Bestehen der Krankenversicherungspflicht.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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