Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3676/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5987/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.10.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt von Juli 1992 bis Dezember 2001 als Buchbindereihilfe bei der Druckerei Sch., U. tätig. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt (Schwerbehindertenausweis des Landratsamtes A. - D., Grad der Behinderung 70 und Merkzeichen "G")
Den Antrag der Klägerin vom 01.06.2004 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 ab. Dem lag ein Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z.-R. zu Grunde (adäquat eingestellte insulinpflichtige Zuckerkrankheit, vorfußbetonte diabetische Polyneuropathie bei Senk-Knickfüßen mit herabgesetztem Vibrationsempfinden, diabetische kompensierte Nephropathie, medikamentös behandelte Fettstoffwechselstörung, Fettleber, Übergewicht, Wirbelsäulenfehlstatik mit Blockierungszeichen des Kreuzdarmbeingelenks rechts und der unteren Brustwirbelsäule mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit, leichte Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Belastungsbeschwerden, mittelgradige Funktionseinschränkung der Hüftgelenke; Leistungsvermögen: leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Gefährdung durch Hitze und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 12 kg mindestens sechs Stunden täglich; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden täglich).
Die Klägerin hat am 09.12.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe die Auswirkungen des Diabetes auf ihre Lebensführung sowie die aus den orthopädischen Erkrankungen resultierenden Einschränkungen verkannt und nicht berücksichtigt, dass sie seit Februar 2004 an einer Nebenniereninsuffizienz leide. Sie sei überhaupt nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuführen.
Der vom Sozialgericht nach den behandelnden Ärzten gehörte Sachverständige Dr. B., Arzt für Orthopädie, hat im August 2005 Lumboischialgien bei degenerativen Bandscheibenschäden in der unteren Lendenwirbelsäule mit mäßigem Funktionsdefizit und muskulären Reizerscheinungen ohne neurologisches Defizit, ein Carpaltunnelsyndrom mit Zustand nach Operation rechts im Januar 2004 und bestehenden Restbeschwerden, allerdings ohne Muskelschwächen und ohne Hypotrophie, ein beginnendes sensibles Carpaltunnelsyndrom links, Heberdenpolyarthrosen beider Hände, eine schwere konzentrische Coxarthrose beidseits mit Zustand nach Totalendoprothesenversorgung rechts im Juli 2005 und guter Funktion des künstlichen rechten Hüftgelenks, eine ausgeprägte Varikosis beidseits, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Polyneuropathie (schmerzhafte Kribbelmissempfindungen in den Füßen und Gangstörung), eine Nebennierenrindeninsuffizienz, eine sekundäre Überfunktion der Nebenschilddrüsen und einen Leberparenchymschaden festgestellt. Aus orthopädischer Sicht stünden die Beschwerden von Seiten der Hüftgelenke im Vordergrund, die Klägerin sei nach der Versorgung mit einer Totalendoprothese rechts noch auf die Benutzung von zwei Unterarmgehstützen angewiesen, außerdem sei die Einschränkung von Seiten der Zuckerkrankheit gravierend, leistungsbeeinträchtigend sei ebenfalls die Thromboseneigung in den Beinen. Die Klägerin könne seit Antragstellung auch leichteste Tätigkeiten nur noch unter drei Stunden täglich ausüben, sie könne auch keine Wegstrecke von wenigstens 500 Metern mehrfach täglich zurücklegen.
Nachdem die Beklagte hiergegen Einwände erhoben und auf Widersprüchlichkeiten zwischen erhobenem Befund und Bewertung durch Dr. B. hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht ein Gutachten bei Dr. K., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie eingeholt. Dieser hat im Februar 2006 ein leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits, Arthrosen in den Fingern und einen schnellenden Finger (D4 links), eine Hammerzehe (D3 rechts), Beschwerden der unteren Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle, einen Zustand nach Hüft-Totalendoprothese rechts mit freier Beweglichkeit, eine beginnende, leichte Coxarthrose links mit freier Beweglichkeit, einen Zustand nach Beinvenenthrombose rechts und eine leichte periphere Polyneuropahtie im Sinne einer oberflächlichen Hyposensibilität im Strumpfbereich streckseitig beider Füße mit regelrechter Motorik an beiden unteren Extremitäten festgestellt. Die Klägerin könne leichte und auch kurzfristig mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne dauerndes Heben und Tragen schwerer Lasten ohne ausschließliches Stehen und Gehen, ohne Dauerbelastungen auf unebenem Gelände und auf Leitern und Dächern im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen oder im Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich, die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich 500 Meter in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen.
Mit Urteil vom 18.10.2006 hat das Sozialgericht die Klage auf Grund des Gutachtens von Dr. K. abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der von Dr. K. genannten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die von Dr. B. beschriebenen Befunde seien überholt, da diese kurz nach der Hüftoperation erhoben worden seien. Eines weiteren Gutachtens auf internistischem Fachgebiet habe es nicht bedurft. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI, da die Klägerin auf Grund ihres beruflichen Werdegangs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen das am 08.11.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.2006 mit der Begründung Berufung eingelegt, das Sozialgericht habe wegen der widersprüchlichen Gutachten von Dr. B. und Dr. K. ein Obergutachten einholen müssen. Auch eine internistische Begutachtung hätte erfolgen müssen. Außerdem sei eine Veränderung dahingehend eingetreten, dass sie im Januar 2007 eine zweite Hüfoperation vornehmen lasse. Nicht berücksichtigt worden sei bislang, dass sie als Folge ihres Diabetes eine Schädigung beider Füße habe. Die Klägerin hat einen Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses B. über die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese links im Januar 2007 vorgelegt. Weiter hat sie vorgetragen, sie genieße durchaus einen gewissen Schutz ihrer beruflichen Tätigkeit, es müsse berücksichtigt werden, dass sie langjährig ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf als Buchbinderin gearbeitet habe. Die von der Beklagten benannte Tätigkeit einer Pförtnerin könne sie unter den üblichen Bedingungen für einen solchen Beruf nicht erfüllen. Außerdem handele es sich dabei um einen "typischen Schonarbeitsplatz".
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise befristet zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Im Hinblick auf eine Einschränkung für feinmechanische Tätigkeiten hat sie als Verweisungstätigkeit diejenige eines Pförtners benannt.
Die Beklagte hat einen Entlassungsbericht über eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der Klinik im H. vom 05.02.2007 bis 26.02.2007 vorgelegt (Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüft-TEP links, Hüft-TEP rechts, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen, Diabetes mellitus Typ 2b, diabetische Polyneuropathie; Leistungsvermögen: leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel oder im Sitzen ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, ohne größere Geh- und Stehbelastungen, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Treppen, ohne Arbeiten in gehockter oder kniender Stellung mindestens sechs Stunden täglich).
Der Senat hat den Sachverständigen Dr. K. ergänzend schriftlich befragt, schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, Dr. G., Dr. Be. und Dr. B. und ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. H. sowie eine schriftliche Auskunft der letzten Arbeitgeberin, Druckerei Sch., eingeholt.
Dr. K. hat ausgeführt, die in seinem im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten beschriebene Leistungsfähigkeit bestehe seit 01.03.2004. Vor Operation des rechten Hüftgelenks habe sich kurzfristig eine Verschlechterung in diesem Bereich ergeben, die Operation habe zu einem sowohl klinisch als auch radiologisch sehr guten Ergebnis geführt, sodass postoperativ für vier Monate eine Minderung der Leistungsfähigkeit anzusetzen sei. Der Neurologe Dr. G. hat angegeben, die Klägerin leide an einer schmerzhaften diabetischen Polyneuropathie, prinzipiell könne sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden täglich verrichten, allerdings könnten wiederholte, auch länger dauernde Einschränkungen der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auftreten. Der Orthopäde Dr. Be. hat angegeben, die Klägerin leide an einem Diabetes mellitus, einem Zustand nach Hüft-TEP beidseits, einer diabetischen Polyneuropathie der Füße, einem Wurzelreizsyndrom der unteren LWS bei erosiver Osteochondrose und einer Gonarthrose beidseits. Sie könne zwei bis vier Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen und Stehen ausüben, längeres Sitzen sei wegen des degenerativen LWS-Syndroms, längeres Stehen wegen der Arthrose der Kniegelenke nicht möglich. Eine Wegstrecke von 500 Metern könne die Klägerin in ca. 30 Minuten zurücklegen. Die Allgemeinärztin Dr. B. hat angegeben, der Klägerin sei es nicht möglich, Wegstrecken von über 500 Metern in 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen (sie wohne in Blaustein am Berg oben). Die Klägerin könne auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.
Der Sachverständige Dr. H. hat schmerzhafte Funktionsstörungen der gesamten Wirbelsäule ohne sichere neurologische Ausfälle, belastungsabhängige Hüftschmerzen beidseits nach Hüftgelenksersatz, belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Kniearthrose und Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Hände im Fingerspitzenbereich und beider Vorfüße in Verbindung mit lokalen Missempfindungen bei diabetischer Polyneuropathie festgestellt. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis 5 kg in Vor- oder Seitneigung, unter Vermeidung von Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke, ohne feinmechanische Arbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhtem Verletzungspotenzial und ohne Arbeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Im Hinblick auf die Hüft- und Kniebeschwerden sollten die Arbeiten zu mehr als 50 % im Sitzen erfolgen, die Körperhaltung sollte gewechselt werden können, wobei Sitzphasen von bis zu einer Stunde auf einem guten Bürostuhl zumutbar seien, Geh- und Stehphasen sollten auf 20 bis 30 Minuten am Stück begrenzt werden. Die Klägerin könne viermal täglich Wegstrecken von über 500 Metern in höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen, gute Straßenverhältnisse (kein Eis und Schnee) und kein ausgesprochen hügeliges Terrain vorausgesetzt. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel auch während der Hauptverkehrszeiten durchaus nutzen, solange man ihr ein Sitzplatzrecht einräume.
Die Druckerei Sch. hat mitgeteilt, die Klägerin sei als Buchbindereihilfe (Konfektionierung und Verpacken von Drucksachen, Bereitstellung von Drucksachen für den Versand, Mithilfe am Sammelhefter und Klebebinder, Bedienung und Einrichten von Bohrmaschinen und Heftmaschine) beschäftigt gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nicht voll erwerbsgemindert, weil sie auch unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Im Vordergrund stehen bei der Klägerin die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat insoweit schmerzhafte Funktionsstörungen der Wirbelsäule ohne sichere neurologische Ausfälle, belastungsabhängige Hüftschmerzen nach Hüftgelenksersatz und belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Kniearthrose festgestellt. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen ist der Klägerin - so der Sachverständige Dr. H. - nur noch ein gelegentliches Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg zumutbar. Ausgeschlossen ist des Weiteren ein längeres Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten unter Akkord- oder Fließbandbedingungen sowie auf Grund der Hüft- und Kniebeschwerden häufiges Treppensteigen und das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie Arbeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände. Des Weiteren sollte die Klägerin die Möglichkeit haben, ihre Körperhaltung zu wechseln, wobei nach den schlüssigen Feststellungen von Dr. H. Sitzphasen von bis zu einer Stunde zumutbar sind, wohingegen Geh- bzw. Stehphasen auf 20 bis 30 Minuten am Stück begrenzt werden sollten.
Der Sachverständige Dr. H. hat des Weiteren die Folgen der vom behandelnden Arzt Dr. G. festgestellten Polyneuropathie (Sensibilitätsstörung im Bereich beider Hände im Fingerspitzenbereich und beider Vorfüße in Verbindung mit lokalen Missempfindungen) berücksichtigt. Hieraus resultiert - in Ergänzung zu den bereits o. a. qualitativen Leistungseinschränkungen - der Ausschluss feinmechanischer Arbeiten sowie von Arbeiten mit erhöhtem Verletzungspotenzial. Der Sachverständige Dr. H. hat insgesamt nachvollziehbar dargelegt, dass bei Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen der Klägerin eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich weiterhin möglich ist. Dies entspricht auch der Einschätzung im Entlassungsbericht der Klinik im H. über die Anschlussheilbehandlung im Februar 2007. Gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben. Geltend gemacht hat sie insoweit lediglich, dass unter Berücksichtigung der von Dr. H. festgestellten Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit als Pförtnerin nicht möglich sei. Auch die vom behandelnden Orthopäden Dr. Be. geäußerte Auffassung, die Klägerin sei nur in der Lage zwei bis vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in Zweifel zu ziehen. Eine nähere Begründung hat Dr. Be. nicht abgegeben. Soweit dieser ausführt, ein längeres Sitzen sei wegen des Wirbelsäulensyndroms sowie ein längeres Stehen wegen der Kniegelenksarthrose nicht möglich, kann dem durch Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen hinreichend nachgekommen werden. Das gleiche gilt für die von Dr. Be. angegebene Einschränkung bezüglich dem Zurücklegen längerer Wegstrecken. Plausible Gründe, weshalb über diese qualitativen Einschränkungen hinaus eine Einschränkung in quantitativer Hinsicht erforderlich wäre, hat Dr. Be. nicht angegeben.
Das Sozialgericht hat im Übrigen zutreffend entschieden, dass die von Dr. B. kurz nach der ersten Hüftgelenksoperation beschriebenen starken Leistungseinschränkungen nicht für einen längeren Zeitraum verallgemeinerungsfähig sind. Aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr. K. und dessen ergänzender Stellungnahme im Berufungsverfahren ergibt sich, dass die von Dr. B. beschriebene Einschränkung der Leistungsfähigkeit allenfalls vier Monate postoperativ vorgelegen hat und somit nicht von Dauer war.
Der bei der Klägerin bestehende Diabetes mellitus mag zwar - bedingt durch regelmäßige Blutzuckerkontrollen und das Spritzen von Insulin - zu einer gewissen Einschränkung der Lebensqualität der Klägerin führen, die Blutzuckerwerte waren jedoch nach den Feststellungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachterin Dr. Z.-R. nach den im Blutzuckerpass festgehaltenen Werten adäquat eingestellt und sie sind auch nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. weiterhin relativ stabil. Dr. Z.-R. hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin auch bei Berücksichtigung der Blutzuckererkrankung und unter Einbeziehung der übrigen internistischen Nebenbefunde (medikamentös behandelte Fettstoffwechselstörung, Fettleber, Übergewicht, medikamentöse Substitution nach Schilddrüsenteilentfernung, medikamentös substituierte Nebennierenrindeninsuffizienz) leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bzw. überwiegend im Sitzen, ohne erhöhte Anforderung an Gang- und Standsicherheit, Klettern und Steigen, in Tages- und Wechselschicht, ohne zusätzliche Gefährdung durch Hitze, ohne häufiges Heben und Tragen über 10 bis 12 kg weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dr. Z.-R. hat somit ausdrücklich auch die von der Klägerin geltend gemachte, allerdings medikamentös hinreichend behandelte, Erkrankung der Nebennieren berücksichtigt. Nachdem bereits im Verwaltungsverfahren ein Gutachten auf internistischem Fachgebiet eingeholt wurde, hat das Sozialgericht es zu Recht abgelehnt, die Klägerin erneut internistisch begutachten zu lassen. Dass insoweit gegenüber dem Gutachten von Dr. Z.-R. wesentliche Änderungen eingetreten wären, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus den zum Verfahren beigezogenen medizinischen Befunden.
Insgesamt kann die Klägerin daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel von Sitzen und kürzeren Geh- und Stehphasen (20 bis 30 Minuten am Stück), mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg, ohne feinmechanische Arbeiten sowie Arbeiten mit erhöhtem Verletzungspotenzial, ohne längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord- oder Fließbandbedingungen), ohne Nachtschicht sowie ohne häufiges Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie Arbeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht voll erwerbsgemindert. Dabei ist unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die Beklagte zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichtet ist, hat sie dies mit der Benennung der Tätigkeit eines Pförtners getan. Soweit die Klägerin geltend macht, die von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen könnten bei einer Tätigkeit als Pförtner nicht berücksichtigt werden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Pförtnertätigkeiten können im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und sind nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Auch eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Hände steht einer Tätigkeit als Pförtner nicht entgegen (vgl. Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31.01.2003, L 8 RJ 482/02 und vom 28.04.2004, L 3 RJ 2939/99). Die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen können somit bei einer Tätigkeit als Pförtner hinreichend berücksichtigt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einen ganz bestimmten, zeitlich begrenzten Wechsel von Sitz, Geh- und Stehphasen beschrieben, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Sitzphasen nach ca. einer Stunde durch kürzere Geh- und Stehphasen (höchstens 20 bis 30 Minuten) unterbrochen sein sollten. Dieser Wechselrhythmus kann im Rahmen einer Pförtnertätigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Auf eine zeitlich überwiegend oder gar ausschließlich sitzende Position wäre die Klägerin nicht festgelegt. Dass die Tätigkeit eines Pförtners rein tatsächlich überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, resultiert nicht aus den Arbeitsanforderungen, sondern beruht im Wesentlichen auf dem Entschluss der Beschäftigten, diese für sie meist bequemere Position einzunehmen. Tatsächlich besteht eine weitgehend freie Wahl der Körperhaltung. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der benannten Verweisungstätigkeit eines Pförtners auch nicht um einen Schonarbeitsplatz. Dies folgt nach Überzeugung des Senats bereits aus der tariflichen Erfassung der Tätigkeit in dem noch immer gültigen Lohngruppenverzeichnis des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter der Länder II in Lohngruppe 2, Nr. 1.9.
Darüber hinaus ist die Wegefähigkeit der Klägerin nicht soweit eingeschränkt, dass aus diesem Grunde eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, kann grundsätzlich nur das Leistungspotential, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R n. w. n.). Denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann - so nachvollziehbar der gerichtliche Sachverständige Dr. H. - Wegstrecken von ca. 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurücklegen. Aus der Aussage der behandelnden Allgemeinärztin Dr. B. ergibt sich insoweit nichts Anderes. Denn diese hat ihre Einschätzung, die Klägerin benötige für 500 m 30 Minuten im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin "am Berg oben" wohnt, was mit den Einschränkungen von Dr. H. für hügeliges Gelände übereinstimmt. Indessen kann sich die Klägerin hierauf aus Rechtsgründen nicht berufen. Unerheblich sind auch die Einschränkungen, die Dr. H. für schlechte Wetterverhältnisse (Eis und Schnee) macht. Soweit die Beklagte allerdings insoweit darauf hinweist, dass Einschränkungen bei Eis und Schnee nicht nur für die Klägerin, sondern allgemein auch für nicht behinderte Arbeitnehmer gelten, übersieht sie, dass die Klägerin durch Eis und Schnee angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in weit höherem Maß als Nichtbehinderte beeinträchtigt ist. Indessen kommt es auf solche einzelnen Umstände gerade nicht an. In diesem Zusammenhang hat das BSG (Urteil vom 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) ausgeführt, dass das versicherte Risiko nach allgemeinen, für alle gleichermaßen geltenden Kriterien abgegrenzt werden muss und deshalb auf die "Leistungsfähigkeit im Regelfall" abzustellen ist. Dementsprechend handelt es sich bei den dargestellten Wegstrecken von vier Mal 500 m um "Normstrecken", sodass besondere Beschaffenheiten eines konkreten Weges (Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) ohne Belang sind (BSG, a.a.O.).
Der von Dr. H. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für erforderlich gehaltene Sitzplatz ist für die Klägerin gewährleistet. In allen Bussen, Stadtbahnen, Straßenbahnen und den Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn einschließlich S-Bahnen stehen Sitzplätze zur Verfügung. Üblicherweise ist in den Beförderungsbedingungen für anerkannte Schwerbehinderte (wie die Klägerin) ein Sitzplatzrecht vorgesehen und es ist auch nach wie vor üblich, dass - sofern alle Sitzplätze belegt sind - andere Fahrgäste für einen Geh- oder Stehbehinderten und auf dessen Bitte einen Sitzplatz freimachen. Dieser Maßstab der auf Grund allgemeiner Erfahrungen festzustellenden üblichen Bedingungen, der vom BSG für die Bestimmung der Wegstrecke zu Grunde gelegt wird (BSG, Urteil vom 05.02.1987, 5b RJ 22/86; Urteil vom 21.02.1989, 5 RJ 61/88 in SozR 2200 § 1247 Nr. 56), gilt konsequenterweise auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren einen Berufsschutz als Facharbeiterin geltend macht, scheint es aus Sicht des Senats bereits zweifelhaft, ob hierüber zulässigerweise eine Sachentscheidung ergehen kann. Die Klägerin hat den ausdrücklich eine Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ablehnenden Bescheid vom 12.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 mit der beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage nur insoweit angefochten, als sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hat. Diesen Antrag hat die Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten dürften daher, soweit damit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - abgelehnt worden ist, bestandskräftig geworden seien. Denn die in § 43 SGB VI geregelten Ansprüche stellen unterschiedliche Rentenarten dar (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 24/05 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 13). Auch nach dem früheren Recht stellten die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Rente wegen Berufsunfähigkeit unterschiedliche Streitgegenstände dar (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 3593 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Vergleichbares gilt für § 240 SGB VI: Es handelt sich um eine modifizierte Rente wegen Berufsunfähigkeit mit einem eigenen, im Verhältnis zu § 43 SGB VI "dritten" Versicherungsfall (so BSG Urteil vom 16.03.2006, a. a. O.).
Unabhängig davon hätte die Klägerin jedoch ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Klägerin genießt auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchbindereihilfe weder den Schutz einer Facharbeiterin noch einer oberen angelernten Arbeiterin. Dies gilt, obwohl ihre ehemalige Arbeitgeberin sie in dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellten Zeugnis als "Buchbindereifachkraft" bezeichnet hat. Auf solche Bezeichnungen in Zeugnissen kommt es nicht an, maßgeblich ist alleine der Wert der verrichteten Tätigkeit. Nach der schriftlichen Aussage der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber dem Gericht war die Klägerin als Buchbindereihilfe beschäftigt. Für die von ihr verrichteten Tätigkeiten (Konfektionierung und Verpacken von Drucksachen, Bereitstellung der Drucksachen für den Versand, Mithilfe am Sammelhefter und Klebebinder und Bedienen und Einrichten von Bohrmaschine und Heftmaschine) benötigte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben eine Anlernzeit von etwa einem Jahr, wobei diese sich nach den eigenen Angaben der Klägerin derart gestaltete, dass sie von einem Mitarbeiter, der die Tätigkeiten bereits ausüben konnte, eingearbeitet wurde. Schulungen oder Kurse hat sie nach eigenen Angaben nicht besucht. Die Klägerin ist damit bereits unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben allenfalls als untere Angelernte zu bewerten, so dass sie nach den o. a. Grundsätzen auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt von Juli 1992 bis Dezember 2001 als Buchbindereihilfe bei der Druckerei Sch., U. tätig. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt (Schwerbehindertenausweis des Landratsamtes A. - D., Grad der Behinderung 70 und Merkzeichen "G")
Den Antrag der Klägerin vom 01.06.2004 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 ab. Dem lag ein Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z.-R. zu Grunde (adäquat eingestellte insulinpflichtige Zuckerkrankheit, vorfußbetonte diabetische Polyneuropathie bei Senk-Knickfüßen mit herabgesetztem Vibrationsempfinden, diabetische kompensierte Nephropathie, medikamentös behandelte Fettstoffwechselstörung, Fettleber, Übergewicht, Wirbelsäulenfehlstatik mit Blockierungszeichen des Kreuzdarmbeingelenks rechts und der unteren Brustwirbelsäule mit endgradig eingeschränkter Beweglichkeit, leichte Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Belastungsbeschwerden, mittelgradige Funktionseinschränkung der Hüftgelenke; Leistungsvermögen: leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Gefährdung durch Hitze und ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 12 kg mindestens sechs Stunden täglich; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden täglich).
Die Klägerin hat am 09.12.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe die Auswirkungen des Diabetes auf ihre Lebensführung sowie die aus den orthopädischen Erkrankungen resultierenden Einschränkungen verkannt und nicht berücksichtigt, dass sie seit Februar 2004 an einer Nebenniereninsuffizienz leide. Sie sei überhaupt nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten auszuführen.
Der vom Sozialgericht nach den behandelnden Ärzten gehörte Sachverständige Dr. B., Arzt für Orthopädie, hat im August 2005 Lumboischialgien bei degenerativen Bandscheibenschäden in der unteren Lendenwirbelsäule mit mäßigem Funktionsdefizit und muskulären Reizerscheinungen ohne neurologisches Defizit, ein Carpaltunnelsyndrom mit Zustand nach Operation rechts im Januar 2004 und bestehenden Restbeschwerden, allerdings ohne Muskelschwächen und ohne Hypotrophie, ein beginnendes sensibles Carpaltunnelsyndrom links, Heberdenpolyarthrosen beider Hände, eine schwere konzentrische Coxarthrose beidseits mit Zustand nach Totalendoprothesenversorgung rechts im Juli 2005 und guter Funktion des künstlichen rechten Hüftgelenks, eine ausgeprägte Varikosis beidseits, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Polyneuropathie (schmerzhafte Kribbelmissempfindungen in den Füßen und Gangstörung), eine Nebennierenrindeninsuffizienz, eine sekundäre Überfunktion der Nebenschilddrüsen und einen Leberparenchymschaden festgestellt. Aus orthopädischer Sicht stünden die Beschwerden von Seiten der Hüftgelenke im Vordergrund, die Klägerin sei nach der Versorgung mit einer Totalendoprothese rechts noch auf die Benutzung von zwei Unterarmgehstützen angewiesen, außerdem sei die Einschränkung von Seiten der Zuckerkrankheit gravierend, leistungsbeeinträchtigend sei ebenfalls die Thromboseneigung in den Beinen. Die Klägerin könne seit Antragstellung auch leichteste Tätigkeiten nur noch unter drei Stunden täglich ausüben, sie könne auch keine Wegstrecke von wenigstens 500 Metern mehrfach täglich zurücklegen.
Nachdem die Beklagte hiergegen Einwände erhoben und auf Widersprüchlichkeiten zwischen erhobenem Befund und Bewertung durch Dr. B. hingewiesen hatte, hat das Sozialgericht ein Gutachten bei Dr. K., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie eingeholt. Dieser hat im Februar 2006 ein leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits, Arthrosen in den Fingern und einen schnellenden Finger (D4 links), eine Hammerzehe (D3 rechts), Beschwerden der unteren Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfälle, einen Zustand nach Hüft-Totalendoprothese rechts mit freier Beweglichkeit, eine beginnende, leichte Coxarthrose links mit freier Beweglichkeit, einen Zustand nach Beinvenenthrombose rechts und eine leichte periphere Polyneuropahtie im Sinne einer oberflächlichen Hyposensibilität im Strumpfbereich streckseitig beider Füße mit regelrechter Motorik an beiden unteren Extremitäten festgestellt. Die Klägerin könne leichte und auch kurzfristig mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne dauerndes Heben und Tragen schwerer Lasten ohne ausschließliches Stehen und Gehen, ohne Dauerbelastungen auf unebenem Gelände und auf Leitern und Dächern im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen oder im Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich, die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich 500 Meter in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen.
Mit Urteil vom 18.10.2006 hat das Sozialgericht die Klage auf Grund des Gutachtens von Dr. K. abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der von Dr. K. genannten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die von Dr. B. beschriebenen Befunde seien überholt, da diese kurz nach der Hüftoperation erhoben worden seien. Eines weiteren Gutachtens auf internistischem Fachgebiet habe es nicht bedurft. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI, da die Klägerin auf Grund ihres beruflichen Werdegangs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Gegen das am 08.11.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.2006 mit der Begründung Berufung eingelegt, das Sozialgericht habe wegen der widersprüchlichen Gutachten von Dr. B. und Dr. K. ein Obergutachten einholen müssen. Auch eine internistische Begutachtung hätte erfolgen müssen. Außerdem sei eine Veränderung dahingehend eingetreten, dass sie im Januar 2007 eine zweite Hüfoperation vornehmen lasse. Nicht berücksichtigt worden sei bislang, dass sie als Folge ihres Diabetes eine Schädigung beider Füße habe. Die Klägerin hat einen Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses B. über die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese links im Januar 2007 vorgelegt. Weiter hat sie vorgetragen, sie genieße durchaus einen gewissen Schutz ihrer beruflichen Tätigkeit, es müsse berücksichtigt werden, dass sie langjährig ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf als Buchbinderin gearbeitet habe. Die von der Beklagten benannte Tätigkeit einer Pförtnerin könne sie unter den üblichen Bedingungen für einen solchen Beruf nicht erfüllen. Außerdem handele es sich dabei um einen "typischen Schonarbeitsplatz".
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, hilfsweise befristet zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Im Hinblick auf eine Einschränkung für feinmechanische Tätigkeiten hat sie als Verweisungstätigkeit diejenige eines Pförtners benannt.
Die Beklagte hat einen Entlassungsbericht über eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der Klinik im H. vom 05.02.2007 bis 26.02.2007 vorgelegt (Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüft-TEP links, Hüft-TEP rechts, chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen, Diabetes mellitus Typ 2b, diabetische Polyneuropathie; Leistungsvermögen: leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel oder im Sitzen ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken, ohne größere Geh- und Stehbelastungen, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Treppen, ohne Arbeiten in gehockter oder kniender Stellung mindestens sechs Stunden täglich).
Der Senat hat den Sachverständigen Dr. K. ergänzend schriftlich befragt, schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, Dr. G., Dr. Be. und Dr. B. und ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. H. sowie eine schriftliche Auskunft der letzten Arbeitgeberin, Druckerei Sch., eingeholt.
Dr. K. hat ausgeführt, die in seinem im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten beschriebene Leistungsfähigkeit bestehe seit 01.03.2004. Vor Operation des rechten Hüftgelenks habe sich kurzfristig eine Verschlechterung in diesem Bereich ergeben, die Operation habe zu einem sowohl klinisch als auch radiologisch sehr guten Ergebnis geführt, sodass postoperativ für vier Monate eine Minderung der Leistungsfähigkeit anzusetzen sei. Der Neurologe Dr. G. hat angegeben, die Klägerin leide an einer schmerzhaften diabetischen Polyneuropathie, prinzipiell könne sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden täglich verrichten, allerdings könnten wiederholte, auch länger dauernde Einschränkungen der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auftreten. Der Orthopäde Dr. Be. hat angegeben, die Klägerin leide an einem Diabetes mellitus, einem Zustand nach Hüft-TEP beidseits, einer diabetischen Polyneuropathie der Füße, einem Wurzelreizsyndrom der unteren LWS bei erosiver Osteochondrose und einer Gonarthrose beidseits. Sie könne zwei bis vier Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen und Stehen ausüben, längeres Sitzen sei wegen des degenerativen LWS-Syndroms, längeres Stehen wegen der Arthrose der Kniegelenke nicht möglich. Eine Wegstrecke von 500 Metern könne die Klägerin in ca. 30 Minuten zurücklegen. Die Allgemeinärztin Dr. B. hat angegeben, der Klägerin sei es nicht möglich, Wegstrecken von über 500 Metern in 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen (sie wohne in Blaustein am Berg oben). Die Klägerin könne auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.
Der Sachverständige Dr. H. hat schmerzhafte Funktionsstörungen der gesamten Wirbelsäule ohne sichere neurologische Ausfälle, belastungsabhängige Hüftschmerzen beidseits nach Hüftgelenksersatz, belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Kniearthrose und Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Hände im Fingerspitzenbereich und beider Vorfüße in Verbindung mit lokalen Missempfindungen bei diabetischer Polyneuropathie festgestellt. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis 5 kg in Vor- oder Seitneigung, unter Vermeidung von Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke, ohne feinmechanische Arbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhtem Verletzungspotenzial und ohne Arbeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Im Hinblick auf die Hüft- und Kniebeschwerden sollten die Arbeiten zu mehr als 50 % im Sitzen erfolgen, die Körperhaltung sollte gewechselt werden können, wobei Sitzphasen von bis zu einer Stunde auf einem guten Bürostuhl zumutbar seien, Geh- und Stehphasen sollten auf 20 bis 30 Minuten am Stück begrenzt werden. Die Klägerin könne viermal täglich Wegstrecken von über 500 Metern in höchstens 20 Minuten zu Fuß zurücklegen, gute Straßenverhältnisse (kein Eis und Schnee) und kein ausgesprochen hügeliges Terrain vorausgesetzt. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel auch während der Hauptverkehrszeiten durchaus nutzen, solange man ihr ein Sitzplatzrecht einräume.
Die Druckerei Sch. hat mitgeteilt, die Klägerin sei als Buchbindereihilfe (Konfektionierung und Verpacken von Drucksachen, Bereitstellung von Drucksachen für den Versand, Mithilfe am Sammelhefter und Klebebinder, Bedienung und Einrichten von Bohrmaschinen und Heftmaschine) beschäftigt gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nicht voll erwerbsgemindert, weil sie auch unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Im Vordergrund stehen bei der Klägerin die Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat insoweit schmerzhafte Funktionsstörungen der Wirbelsäule ohne sichere neurologische Ausfälle, belastungsabhängige Hüftschmerzen nach Hüftgelenksersatz und belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Kniearthrose festgestellt. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen ist der Klägerin - so der Sachverständige Dr. H. - nur noch ein gelegentliches Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg zumutbar. Ausgeschlossen ist des Weiteren ein längeres Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten unter Akkord- oder Fließbandbedingungen sowie auf Grund der Hüft- und Kniebeschwerden häufiges Treppensteigen und das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie Arbeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände. Des Weiteren sollte die Klägerin die Möglichkeit haben, ihre Körperhaltung zu wechseln, wobei nach den schlüssigen Feststellungen von Dr. H. Sitzphasen von bis zu einer Stunde zumutbar sind, wohingegen Geh- bzw. Stehphasen auf 20 bis 30 Minuten am Stück begrenzt werden sollten.
Der Sachverständige Dr. H. hat des Weiteren die Folgen der vom behandelnden Arzt Dr. G. festgestellten Polyneuropathie (Sensibilitätsstörung im Bereich beider Hände im Fingerspitzenbereich und beider Vorfüße in Verbindung mit lokalen Missempfindungen) berücksichtigt. Hieraus resultiert - in Ergänzung zu den bereits o. a. qualitativen Leistungseinschränkungen - der Ausschluss feinmechanischer Arbeiten sowie von Arbeiten mit erhöhtem Verletzungspotenzial. Der Sachverständige Dr. H. hat insgesamt nachvollziehbar dargelegt, dass bei Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen der Klägerin eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich weiterhin möglich ist. Dies entspricht auch der Einschätzung im Entlassungsbericht der Klinik im H. über die Anschlussheilbehandlung im Februar 2007. Gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. hat die Klägerin auch keine Einwendungen erhoben. Geltend gemacht hat sie insoweit lediglich, dass unter Berücksichtigung der von Dr. H. festgestellten Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit als Pförtnerin nicht möglich sei. Auch die vom behandelnden Orthopäden Dr. Be. geäußerte Auffassung, die Klägerin sei nur in der Lage zwei bis vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in Zweifel zu ziehen. Eine nähere Begründung hat Dr. Be. nicht abgegeben. Soweit dieser ausführt, ein längeres Sitzen sei wegen des Wirbelsäulensyndroms sowie ein längeres Stehen wegen der Kniegelenksarthrose nicht möglich, kann dem durch Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen hinreichend nachgekommen werden. Das gleiche gilt für die von Dr. Be. angegebene Einschränkung bezüglich dem Zurücklegen längerer Wegstrecken. Plausible Gründe, weshalb über diese qualitativen Einschränkungen hinaus eine Einschränkung in quantitativer Hinsicht erforderlich wäre, hat Dr. Be. nicht angegeben.
Das Sozialgericht hat im Übrigen zutreffend entschieden, dass die von Dr. B. kurz nach der ersten Hüftgelenksoperation beschriebenen starken Leistungseinschränkungen nicht für einen längeren Zeitraum verallgemeinerungsfähig sind. Aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr. K. und dessen ergänzender Stellungnahme im Berufungsverfahren ergibt sich, dass die von Dr. B. beschriebene Einschränkung der Leistungsfähigkeit allenfalls vier Monate postoperativ vorgelegen hat und somit nicht von Dauer war.
Der bei der Klägerin bestehende Diabetes mellitus mag zwar - bedingt durch regelmäßige Blutzuckerkontrollen und das Spritzen von Insulin - zu einer gewissen Einschränkung der Lebensqualität der Klägerin führen, die Blutzuckerwerte waren jedoch nach den Feststellungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachterin Dr. Z.-R. nach den im Blutzuckerpass festgehaltenen Werten adäquat eingestellt und sie sind auch nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. H. weiterhin relativ stabil. Dr. Z.-R. hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin auch bei Berücksichtigung der Blutzuckererkrankung und unter Einbeziehung der übrigen internistischen Nebenbefunde (medikamentös behandelte Fettstoffwechselstörung, Fettleber, Übergewicht, medikamentöse Substitution nach Schilddrüsenteilentfernung, medikamentös substituierte Nebennierenrindeninsuffizienz) leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bzw. überwiegend im Sitzen, ohne erhöhte Anforderung an Gang- und Standsicherheit, Klettern und Steigen, in Tages- und Wechselschicht, ohne zusätzliche Gefährdung durch Hitze, ohne häufiges Heben und Tragen über 10 bis 12 kg weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dr. Z.-R. hat somit ausdrücklich auch die von der Klägerin geltend gemachte, allerdings medikamentös hinreichend behandelte, Erkrankung der Nebennieren berücksichtigt. Nachdem bereits im Verwaltungsverfahren ein Gutachten auf internistischem Fachgebiet eingeholt wurde, hat das Sozialgericht es zu Recht abgelehnt, die Klägerin erneut internistisch begutachten zu lassen. Dass insoweit gegenüber dem Gutachten von Dr. Z.-R. wesentliche Änderungen eingetreten wären, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus den zum Verfahren beigezogenen medizinischen Befunden.
Insgesamt kann die Klägerin daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel von Sitzen und kürzeren Geh- und Stehphasen (20 bis 30 Minuten am Stück), mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg, ohne feinmechanische Arbeiten sowie Arbeiten mit erhöhtem Verletzungspotenzial, ohne längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Akkord- oder Fließbandbedingungen), ohne Nachtschicht sowie ohne häufiges Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien oder in der Hocke sowie Arbeiten auf unebenem und/oder rutschigem Gelände mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht voll erwerbsgemindert. Dabei ist unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die Beklagte zur Benennung einer Verweisungstätigkeit verpflichtet ist, hat sie dies mit der Benennung der Tätigkeit eines Pförtners getan. Soweit die Klägerin geltend macht, die von Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen könnten bei einer Tätigkeit als Pförtner nicht berücksichtigt werden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Pförtnertätigkeiten können im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und sind nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Auch eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Hände steht einer Tätigkeit als Pförtner nicht entgegen (vgl. Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31.01.2003, L 8 RJ 482/02 und vom 28.04.2004, L 3 RJ 2939/99). Die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen können somit bei einer Tätigkeit als Pförtner hinreichend berücksichtigt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einen ganz bestimmten, zeitlich begrenzten Wechsel von Sitz, Geh- und Stehphasen beschrieben, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Sitzphasen nach ca. einer Stunde durch kürzere Geh- und Stehphasen (höchstens 20 bis 30 Minuten) unterbrochen sein sollten. Dieser Wechselrhythmus kann im Rahmen einer Pförtnertätigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Auf eine zeitlich überwiegend oder gar ausschließlich sitzende Position wäre die Klägerin nicht festgelegt. Dass die Tätigkeit eines Pförtners rein tatsächlich überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, resultiert nicht aus den Arbeitsanforderungen, sondern beruht im Wesentlichen auf dem Entschluss der Beschäftigten, diese für sie meist bequemere Position einzunehmen. Tatsächlich besteht eine weitgehend freie Wahl der Körperhaltung. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der benannten Verweisungstätigkeit eines Pförtners auch nicht um einen Schonarbeitsplatz. Dies folgt nach Überzeugung des Senats bereits aus der tariflichen Erfassung der Tätigkeit in dem noch immer gültigen Lohngruppenverzeichnis des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter der Länder II in Lohngruppe 2, Nr. 1.9.
Darüber hinaus ist die Wegefähigkeit der Klägerin nicht soweit eingeschränkt, dass aus diesem Grunde eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre. Für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, kann grundsätzlich nur das Leistungspotential, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R n. w. n.). Denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann - so nachvollziehbar der gerichtliche Sachverständige Dr. H. - Wegstrecken von ca. 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurücklegen. Aus der Aussage der behandelnden Allgemeinärztin Dr. B. ergibt sich insoweit nichts Anderes. Denn diese hat ihre Einschätzung, die Klägerin benötige für 500 m 30 Minuten im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin "am Berg oben" wohnt, was mit den Einschränkungen von Dr. H. für hügeliges Gelände übereinstimmt. Indessen kann sich die Klägerin hierauf aus Rechtsgründen nicht berufen. Unerheblich sind auch die Einschränkungen, die Dr. H. für schlechte Wetterverhältnisse (Eis und Schnee) macht. Soweit die Beklagte allerdings insoweit darauf hinweist, dass Einschränkungen bei Eis und Schnee nicht nur für die Klägerin, sondern allgemein auch für nicht behinderte Arbeitnehmer gelten, übersieht sie, dass die Klägerin durch Eis und Schnee angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in weit höherem Maß als Nichtbehinderte beeinträchtigt ist. Indessen kommt es auf solche einzelnen Umstände gerade nicht an. In diesem Zusammenhang hat das BSG (Urteil vom 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) ausgeführt, dass das versicherte Risiko nach allgemeinen, für alle gleichermaßen geltenden Kriterien abgegrenzt werden muss und deshalb auf die "Leistungsfähigkeit im Regelfall" abzustellen ist. Dementsprechend handelt es sich bei den dargestellten Wegstrecken von vier Mal 500 m um "Normstrecken", sodass besondere Beschaffenheiten eines konkreten Weges (Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) ohne Belang sind (BSG, a.a.O.).
Der von Dr. H. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für erforderlich gehaltene Sitzplatz ist für die Klägerin gewährleistet. In allen Bussen, Stadtbahnen, Straßenbahnen und den Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn einschließlich S-Bahnen stehen Sitzplätze zur Verfügung. Üblicherweise ist in den Beförderungsbedingungen für anerkannte Schwerbehinderte (wie die Klägerin) ein Sitzplatzrecht vorgesehen und es ist auch nach wie vor üblich, dass - sofern alle Sitzplätze belegt sind - andere Fahrgäste für einen Geh- oder Stehbehinderten und auf dessen Bitte einen Sitzplatz freimachen. Dieser Maßstab der auf Grund allgemeiner Erfahrungen festzustellenden üblichen Bedingungen, der vom BSG für die Bestimmung der Wegstrecke zu Grunde gelegt wird (BSG, Urteil vom 05.02.1987, 5b RJ 22/86; Urteil vom 21.02.1989, 5 RJ 61/88 in SozR 2200 § 1247 Nr. 56), gilt konsequenterweise auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren einen Berufsschutz als Facharbeiterin geltend macht, scheint es aus Sicht des Senats bereits zweifelhaft, ob hierüber zulässigerweise eine Sachentscheidung ergehen kann. Die Klägerin hat den ausdrücklich eine Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ablehnenden Bescheid vom 12.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 mit der beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage nur insoweit angefochten, als sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hat. Diesen Antrag hat die Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten dürften daher, soweit damit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - abgelehnt worden ist, bestandskräftig geworden seien. Denn die in § 43 SGB VI geregelten Ansprüche stellen unterschiedliche Rentenarten dar (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 24/05 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 13). Auch nach dem früheren Recht stellten die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Rente wegen Berufsunfähigkeit unterschiedliche Streitgegenstände dar (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 3593 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Vergleichbares gilt für § 240 SGB VI: Es handelt sich um eine modifizierte Rente wegen Berufsunfähigkeit mit einem eigenen, im Verhältnis zu § 43 SGB VI "dritten" Versicherungsfall (so BSG Urteil vom 16.03.2006, a. a. O.).
Unabhängig davon hätte die Klägerin jedoch ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Klägerin genießt auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchbindereihilfe weder den Schutz einer Facharbeiterin noch einer oberen angelernten Arbeiterin. Dies gilt, obwohl ihre ehemalige Arbeitgeberin sie in dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellten Zeugnis als "Buchbindereifachkraft" bezeichnet hat. Auf solche Bezeichnungen in Zeugnissen kommt es nicht an, maßgeblich ist alleine der Wert der verrichteten Tätigkeit. Nach der schriftlichen Aussage der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber dem Gericht war die Klägerin als Buchbindereihilfe beschäftigt. Für die von ihr verrichteten Tätigkeiten (Konfektionierung und Verpacken von Drucksachen, Bereitstellung der Drucksachen für den Versand, Mithilfe am Sammelhefter und Klebebinder und Bedienen und Einrichten von Bohrmaschine und Heftmaschine) benötigte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben eine Anlernzeit von etwa einem Jahr, wobei diese sich nach den eigenen Angaben der Klägerin derart gestaltete, dass sie von einem Mitarbeiter, der die Tätigkeiten bereits ausüben konnte, eingearbeitet wurde. Schulungen oder Kurse hat sie nach eigenen Angaben nicht besucht. Die Klägerin ist damit bereits unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben allenfalls als untere Angelernte zu bewerten, so dass sie nach den o. a. Grundsätzen auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved