Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 4718/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1079/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2008 abgeändert und die Klage hinsichtlich des Rückforderungszeitraums 1. Februar bis 30. Juni 2001 abgewiesen.
Der Kläger trägt 5/6 der Kosten beider Rechtszüge, die Beklagte 1/6.
Der Streitwert wird auf 12.271,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Rückforderung bewilligter Förderungsgelder für die Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin im Streit.
Der 1961 geborene Kläger hatte nach seiner am 1. Juli 1992 erfolgten Approbation als Arzt sich auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin fortgebildet und mit Urkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1997 die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin erhalten. Mit am 27. November 2000 verfassten, bei der Beklagten am 7. Dezember 2000 eingegangenen Schreiben stellte der Kläger einen formlosen Antrag auf Übernahme der Allgemeinarztpraxis des Dr. S. in Bad K ... Einen Praxisübergabevertrag mit diesem Arzt legte er dem Zulassungsausschusses (ZA) am 10. Januar 2001 vor. In einem Telefonvermerk hielt der Abteilungsleiter bei der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, unter dem 20. Februar 2001 fest, der Kläger habe sich als Internist auf die ausgeschriebene Praxis von Herrn Dr. S., Facharzt für Allgemeinmedizin, beworben. Er beabsichtige, die Praxis nach H. zu verlegen, um dort mit dem bereits niedergelassenen Internisten Dr. G. (Dr. G.) eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Er wurde darauf hingewiesen, dass es nicht sicher sei, dass er als Internist die Praxis eines Hausarztes übernehmen könne, sollte ein weiterer Bewerber Allgemeinmediziner sein. Er solle deshalb sein Vorhaben zum 1. Juli 2001 planen, weil der Zulassungsausschuss (aus bedarfsplanungsrechtlichen Gründen) erst dann entscheiden könne.
Am 9. Mai 2001 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Zulassung als hausärztlicher Internist sowie auf Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. G ... Mit Beschluss vom 1. Juli 2001 ließ der ZA den Kläger unter Übernahme der Praxis von Dr.S. als hausärztlich tätigen Internisten zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu. Mit weiterem Beschluss vom 13. Juli 2001 genehmigte er die Gemeinschaftspraxis mit Dr. G ...
Der als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Dr. G. beantragte im Dezember 2000 die Genehmigung des Klägers als Weiterbildungsassistenten im Fach Allgemeinmedizin und die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2002 (auf Grund der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung).
In dem von Dr. G. vom 28. Dezember 2000 unterschriebenen Antragsvordruck wurde formularmäßig ausgeführt, ihm sei bekannt, dass er die Fördermittel in vollem Umfang an seinen Weiterbildungsassistenten weiterzuleiten habe, er übernehme die im Rahmen des Weiterbildungsverhältnisses einschlägigen Verpflichtungen als Arbeitgeber, er werde ein vorzeitiges Ausscheiden bzw. Nichtantreten der Stelle durch den Weiterbildungsassistenten bzw. dessen Bestehen des Fachgesprächs der Beklagten unverzüglich mitteilen, er sei verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der Beklagten zurückzuerstatten, ihm sei bekannt, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten nur während des laut Weiterbildungsordnung für den Assistenten anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitts zulässig sei, und die Tätigkeit dürfe allein dem Zweck der Weiterbildung und nicht zu einer persönlichen Entlastung oder Praxisvergrößerung dienen.
In dem dem Antragsvordruck beigefügten, vom Kläger mit Datum vom 12. November 2000 unterschriebenen Erklärungsvordruck wurde ferner ausgeführt, dass er den Abschluss seiner Weiterbildung der Beklagten und seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen werde, ihm bekannt sei, dass seine Tätigkeit nur für die Dauer der nach der Weiterbildungsordnung anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte zulässig sei, er unverzüglich der Beklagten mitteile, soweit seine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen werde, und er sich gleichzeitig verpflichte, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, sowie eine Verpflichtung zur Rückzahlung auch bestehe, wenn die Fördermittel im Rahmen der fünfjährigen Weiterbildung gewährt würden und die Weiterbildung nach der dreijährigen Weiterbildungsordnung abgeschlossen werde.
Nach Hinweis der Beklagten, dass Dr. G. ein veraltetes Antragsformular vorgelegt habe, beantragte er am 1. Februar 2001 erneut die Genehmigung der Beschäftigung des Klägers als Weiterbildungsassistent und die Förderung dieser Weiterbildung.
Mit gegenüber Dr. G erlassenem Bescheid vom 5. Februar 2001 bewilligte die Beklagte die Genehmigung zur Beschäftigung als Weiterbildungsassistenten für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2002, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beklagte gem. § 32 Abs. 2 Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte - ZV ) die erteilte Genehmigung widerrufen könne, wenn die Beschäftigung eines Assistenten nicht mehr begründet sei. Mit weiterem Bescheid vom 12. Februar 2001 bewilligte die Beklagte gegenüber Dr. G. auch sein Weiterbildungsvorhaben in Form der ganztätigen Beschäftigung des Klägers als Weiterbildungsassistenten für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 mit einem monatlichen Förderbetrag in Höhe von 4.000,- DM zu fördern.
Mit Schreiben vom 16. August 2001 teilte Dr. G. der Beklagten mit, dass die Weiterbildung des Klägers im Juli 2001 geendet habe. Mit Bescheid vom 21. August 2001 widerrief daraufhin die Beklagte gegenüber Dr. G. die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers als Weiterbildungsassistenten zum 30. Juni 2001 und forderte von Dr. G. mit Bescheid vom 24. August 2001 die bereits ausbezahlten Förderbeträge in Höhe von 28.000, DM (14.316,17,- Euro) für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. August 2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach einem mit dem Kläger am 21. August 2001 erfolgten Telefonat sei dieser bereits seit dem 1. Juli 2001 zugelassen und arbeite als Internist in der Praxis von Dr. G. (Anmerkung des Senats: Die mit Dr. G. begründete Gemeinschaftspraxis endete zum 30. Juni 2004, seitdem ist der Kläger in Einzelpraxis tätig - Bl. 15 VA Teil III -). Seine Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmediziner habe der Kläger somit abgebrochen, sodass dieser nicht gefördert werden könne. Im Hinblick auf die finanzielle Förderung der Weiterbildung sei die Beklagte verpflichtet, die Zweckbindung der bereitgestellten Mittel zu gewährleisten. In Folge dessen, seien Fördermittel für eine nicht abgeschlossene Weiterbildung der Beklagten zurückzuerstatten.
Dagegen erhob Dr. G. am 18. September 2001 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 3. April 2002 forderte die Beklagte von Dr. G. die ausbezahlten Förderbeträge für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2001 in Höhe von 8.000,- DM (4.090,34 Euro) zurück. Im Weiteren wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 24. August 2001 (Rückzahlungsbescheid) erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002 zurück. Der Vorstand der Beklagten habe am 26. Mai 2000 und 21. Juli 2000 entschieden, dass der Erwerb einer weiteren Facharztqualifikation nicht nach Art. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - SolG) gefördert werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn die erworbene Facharztqualifikation den Zugang zur hausärztlichen Versorgung ermögliche. Der Kläger habe bereits im Oktober 1997 die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin erhalten. Das Vorliegen einer bereits bestehenden Weiterbildung sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. In Kenntnis dieses Aspektes wäre der Antrag auf Förderung abgelehnt worden.
Gegen den Bescheid vom 3. April 2002 erhob Dr. G. am 2. Mai 2002 ebenfalls Widerspruch.
Am 24. Mai 2002 erhob Dr. G. gegen den Bescheid vom 24. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (Az. S 1 KA 1533/02). Zur Begründung führte Dr. G. aus, er habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut und dieses Vertrauen sei unter Abwägung mit öffentlichen Interessen schutzwürdig. Der Widerruf der Förderung sei daher ab Aufnahme der gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis gerechtfertigt, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, die Rückzahlungspflicht des Klägers und die von Dr. G. beruhe auf der vom Kläger unterschriebenen Erklärung, wonach er sich verpflichte, bei Ausbildungsabbruch den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen.
Im Weiteren wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 den von Dr. G. gegen den Bescheid vom 3. April 2002 erhobenen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit Erteilung der Zulassung im Gebiet der inneren Medizin und der parallellaufenden Zweitweiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sei klar geworden, dass der Kläger zuvor eine Weiterbildung zum Internisten absolviert habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Kläger seine Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin bereits im Oktober 1997 abgeschlossen habe. Dem Antrag auf Förderung, den Dr. G. im Dezember 2000 gestellt habe, hätte diesbezüglich kein Hinweis entnommen werden können, weshalb damals dem Förderantrag entsprochen worden sei. Bei Kenntnis des Vorliegens einer bereits bestehenden Facharztqualifikation des Klägers wäre der Antrag auf Förderung abgelehnt worden. Da Fördermittel für eine nicht abgeschlossene Weiterbildung der Beklagten zurückzuerstatten seien und eine Zweitweiterbildung grundsätzlich nicht förderungsfähig sei, seien die Fördermittel zurückzufordern.
Mit Bescheid vom 24. November 2004 forderte nunmehr die Beklagte auch vom Kläger die Förderleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. August 2001 in Höhe von 28.000,- DM (14.316,17 Euro abzüglich der bereits durch Dr. G. bezahlten 4.000,- DM (2.045,17 Euro), folglich 12.271,- Euro zurück. Da der Kläger seine Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin abgebrochen habe, hätte seine Weiterbildungszeit nicht gefördert werden können. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen, da er in der Erklärung zum Antrag auf Genehmigung und Förderung erklärt habe, soweit seine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen werde, teile er dies unverzüglich der Beklagten mit und verpflichte sich gleichzeitig, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Kläger habe außerdem bei Antritt der Weiterbildung bereits über eine abgeschlossene Weiterbildung als Internist verfügt. Zweitweiterbildungen könnten grundsätzlich nicht gefördert werden. Im Hinblick darauf, wie auch vor dem Hintergrund, dass die gezahlten Fördergelder an ihn weitergegeben worden seien, sei er erstrangig neben Dr. G. zur Rückzahlung verpflichtet.
Dagegen erhob der Kläger am 8. Dezember 2004 Widerspruch mit der Begründung, seine Weiterbildungszeit habe er entsprechend der alten Weiterbildungsordnung absolviert. Er und Dr. G. hätten damals nach Diskussion der Rechtslage mit der Beklagten darum gebeten, die Gemeinschaftspraxis aus diesem Grunde erst ab 1. August 2001 zu genehmigen. Die sechs Monate Weiterbildungszeit habe er somit abgeschlossen. Bei Antragsstellung habe er seinen Werdegang dargelegt und die Beklagte auch darüber informiert, dass er seine internistische Ausbildung abgeschlossen habe und gerne auch die allgemeinmedizinische Ausbildung absolvieren wolle. Diesem Antrag habe die Beklagte nicht widersprochen. Seit Sommer 2001 seien mittlerweile 3 ½ Jahre vergangen, ohne dass die Beklagte ihn in irgendeiner Weise über mögliche Versäumnisse seinerseits aufgeklärt hätte. Die Fördergelder seien an Dr. G. überwiesen worden und nicht an ihn. Man könne nicht automatisch davon ausgehen, dass er jeden Monat diese Gelder erhalten habe.
Am 8. Juni 2005 schlossen Dr. G. und die Beklagte vor dem Sozialgericht Freiburg (S 1 KA 1533/02) einen Vergleich dahingehend, dass Dr. G. die gegen den Bescheid vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 (Rückforderung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2001) erhobene Klage zurücknimmt und sich die Beklagte bereit erklärte, den Bescheid vom 24. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 (Rückforderung für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. August 2001) dahingehend abzuändern, dass die Förderung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 widerrufen werde (Bl. 22/21 VA Teil III).
In der Folge wies die Beklagte den vom Kläger gegen den Bescheid vom 24. November 2004 (Rückforderung von Förderleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. August 2001 abzüglich der bereits von Dr. G. bezahlten 4.000,- DM (2045,17 Euro)) erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung (VzFördAllgMed) seien die Kassenärztlichen Vereinigungen befugt, zusätzlich zu den in dieser Vereinbarung genannten Voraussetzungen ergänzende Vorschriften zu erlassen. Auf Grund dessen habe der Vorstand der Beklagten am 26. Februar 2000 und 21. Juli 2000 entschieden, dass der Erwerb einer weiteren Facharztqualifikation nicht nach Art. 8 GKV-SolG gefördert werden könne, wenn die erworbene Facharztqualifikation den Zugang zur hausärztlichen Versorgung ermögliche. Da bei einer internistischen Ausbildung grundsätzlich ein Zugang zur hausärztlichen Versorgung möglich sei, sei bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Zweitweiterbildung ausgeschlossen gewesen. Dass eine Androhung der Rückzahlung nicht erfolgt sei, sei hier nicht relevant, da vom Kläger im Erklärungsformular die Rückzahlungsverpflichtung im Falle unrechtmäßig erhaltener Fördermittel unterschrieben worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter vorgetragen, er habe nie Kenntnis von den an Dr. G gerichteten Bescheiden erhalten. Die Fördergelder seien auch direkt an Dr. G. ausbezahlt worden. Der Förderungsbescheid vom 12. Februar 2001 sei nie aufgehoben worden. Auf Grund des vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleichs stehe gegenüber Dr. G. bestandskräftig die Rückzahlung der Fördergelder vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2001 fest. Damit stehe auch rechtskräftig fest, dass Dr. G. die bis Juni 2001 ausbezahlten Gelder behalten dürfe, sodass ein Rückgriff auf den Kläger nicht möglich sei. Da die Beklagte gegenüber Dr. G. für Juli und August 2001 einen rechtskräftigen Titel habe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, gegen den Kläger vorzugehen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der Beklagten bilde den Rechtsgrund für die Gewährung und natürlich auch die Rückforderung. Der Weiterbildungsassistent habe folgerichtig auch kein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Bezeichnender Weise seien auch die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Weiterbildungsassistenten im Bezug auf die Fördergelder nirgends im Einzelnen geregelt. Da gegenüber dem Kläger kein Verwaltungsakt ergangen und der Kläger zum Zeitpunkt der Gewährung nicht einmal Mitglied der Beklagten gewesen sei, sei eine Rückforderung durch Verwaltungsakt ausgeschlossen.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat zunächst darauf verwiesen, dass der jetzige Bevollmächtigte des Klägers im "Vorverfahren" vor dem Sozialgericht Freiburg gegen den ehemaligen Gemeinschaftspraxispartner und Ausbilder des Klägers Dr. G. gegen die ehemalige KV Südbaden Prozessbevollmächtigter der damaligen Beklagten gewesen sei und unter anderem in dieser Funktion in seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2003 ausgeführt habe, dass die Erklärung des Klägers (als angehender Weiterbildungsassistent) im Antrag vom 22. Dezember 2000 auch zur Rückzahlungsverpflichtung des ausbildenden Arztes führen würde. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Klägerbevollmächtigte also durchaus der Auffassung gewesen, die Erklärung binde nicht nur den Auszubildenden, sondern auch den Ausbilder, das bedeute, es bestehe eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung. In dem Zusammenhang bestünden zumindest auch Bedenken hinsichtlich einer Interessenkollision. In der Sache selbst hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger sich im Rahmen des Förderprogramms ausdrücklich zu einer Rückzahlung der Fördergelder verpflichtet habe, sofern die Weiterbildung abgebrochen oder sonst wie nicht beendet werde. Genau dieser Sachverhalt sei eingetreten. Er habe definitiv zum 1. Juli 2001 seine allgemeinärztliche Weiterbildung abgebrochen und sei seitdem in eigener Praxis vertragsärztlich zugelassen. Hierbei komme es auch nicht darauf an, ob eventuell beabsichtigt gewesen sei, den noch offenen Weiterbildungsteil "nebenberuflich" zu beenden. Hinsichtlich des seinerseits im Verfahren mit Dr. G. geschlossenen Vergleiches hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass dieser ausschließlich Wirkung zwischen den damaligen Streitparteien habe, er jedoch nicht für das Verfahren hier gegen den Kläger Wirkung habe. Denn im Vergleich sei lediglich der Zeitpunkt des Förderungswiderrufs festgeschrieben worden, nicht jedoch eine weitergehende Aussage getroffen worden.
Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte letztlich für ihre mit Verwaltungsakt geltend gemachte Rückforderung keine Rechtsgrundlage gehabt habe. So habe die VzFördAllgMed in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung keine Vorschrift enthalten, die die Beklagte zur Rückforderung bereits bewilligter Fördergelder berechtigen könnte. Dort seien zwar unter anderem Regelungen zum Vertragszweck, zur Aufteilung der Stellen und zum Finanzierungsvolumen (§§ 1- 3 VzFördAllgMed) sowie zu den Voraussetzungen der Förderung, die zu erbringenden Nachweise, die Förderdauer und die Abwicklung (§§ 4-6 VzFördAllgMed) geregelt. Vorschriften jedoch, die die Beklagte zur Rückforderung etwa zu Unrecht erbrachter Leistungen berechtigen würden, seien der VzFördAllgMed nicht zu entnehmen. Auch die Voraussetzungen nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) seien nicht gegeben. Danach seien erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien (§ 50 Abs. 2 SGB X). Diese Regelung setze aber denknotwendig voraus, dass die Leistungen an denjenigen erbracht worden seien, von dem sie auch zurückgefordert würden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Denn die Förderung des Weiterbildungsvorhabens sei gegenüber Dr. G. mit Bescheid vom 12. Februar 2001, nicht aber gegenüber dem Kläger, erfolgt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich Dr. G. verpflichtet habe, die ihm zugeleiteten Fördermittel im vollem Umfange an den Kläger weiterzuleiten. Im Übrigen sei auch die Bewilligung nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig gewesen. In diesem Zusammenhang hat das SG darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach eine Ermächtigungsgrundlage für die Vorstandsbeschlüsse vom 26. Mai 2000 und 26. Juli 2000, wonach der Erwerb einer weiteren Facharztqualifikation nicht gefördert werden könne, nicht gegeben sei. Diese zusätzliche Fördervoraussetzung hätte in die VzFördAllgMed aufgenommen werden müssen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 47 SGB X gegeben gewesen, da die Bewilligung weder mit einem Widerrufsvorbehalt noch mit einer Auflage verbunden gewesen sei. Auch seien keine, den Vertrauensschutz des Klägers ausschließende Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ersichtlich. Im Übrigen lasse auch der hier streitige Bescheid vom 24. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 die nach den §§ 45, 47, 48 SGB X erforderliche Ermessensentscheidung vermissen.
Die Beklagte könne sich zur Geltendmachung ihrer Rückforderung auch nicht auf die vom Kläger im Erklärungsvordruck unterschriebene Erklärung, wonach er sich bei Abbruch der Weiterbildung verpflichte, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, stützen. Hierdurch sei in Ermangelung zweiseitiger Erklärungen kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB X geschlossen worden. Die Erklärung des Klägers stelle auch kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780 und 781 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Denn die Erklärung des Klägers, er sei verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten, sei für die Begründung einer Forderung zu unbestimmt. Aber selbst wenn man materiell rechtlich davon ausgehe, die Beklagte könne sich darauf stützen, so wäre ihr jedenfalls der von ihr beschrittene Weg in Form eines Verwaltungsaktes verwehrt. Denn die Behörde, die sich durch eine mit dem Bürger getroffene einvernehmliche Regelung auf die Ebene der Gleichordnung begebe, sei nicht befugt, ihre Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und auf diese Weise zwangsweise durchzusetzen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 11. Februar 2008 zugestellte Urteil am 6. März 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG ergebe sich der Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus der vom Kläger im Erklärungsvordruck unterschriebenen Erklärung vom 12. November 2000, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, soweit die Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Weiterbildung abgebrochen werde. Diese Verpflichtungserklärung des Klägers sei Bestandteil des Antrages auf Förderung der Weiterbildung zur Allgemeinmedizin. Sie stelle ein selbstständiges Schuldversprechen gem. § 780 BGB dar, welches auch für öffentlich-rechtliche Forderungen abgegeben werden könne. Die Erklärung sei auch keineswegs zu unbestimmt. Der Kläger habe sich darin eindeutig und unmissverständlich verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn die Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde. Hiermit habe er in Form eines einseitig verpflichtenden Vertrages eine selbstständige, neben dem Grundgeschäft stehende Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm gewährten Beträge erklärt. Die selbstständige Begründung der Verpflichtung stelle das wesentliche Merkmal des abstrakten Schuldversprechens dar (mit Hinweis auf eine Entscheidung des BGH NJW 1976, 567). Es sei im Weiteren auch die erforderliche Schriftform des Schuldversprechens gewahrt worden. Diese Schriftform beziehe sich nur auf die Erklärung, nicht auf die Annahme des Schuldversprechens, dies sei vielmehr auch durch schlüssiges Handeln möglich und werde mit der Übergabe oder dem Zugang an den Gläubiger (die Beklagte) wirksam. Die Beklagte habe die Erklärung des Klägers entgegengenommen, zum Gegenstand ihres Bewilligungsverfahrens gemacht und damit erkennbar das Angebot des Klägers auch auf das einseitig verpflichtende Schuldversprechen angenommen. Die Auffassung, dass die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung die Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht bilde, sei im Übrigen auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren S 1 KA 1533/92 vor dem SG Freiburg (im Rahmen dessen er noch die damalige KV Südbaden vertreten hatte) vertreten worden. Insoweit sei auch unverständlich, dass er nunmehr hier die gegenteilige Auffassung vertrete. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Rückzahlungsforderung sei ungerecht, da er somit für Dr. G. ein halbes Jahr umsonst gearbeitet hätte. Diese Auffassung gehe bereits deshalb fehl, weil der Kläger sich wegen seiner Entlohnung bei seiner Tätigkeit in der Praxis an seinen damaligen Arbeitgeber halten müsste. Auch soweit das SG der Auffassung ist, der von der Beklagten beschrittene Weg, in Form eines Verwaltungsaktes die Förderbeträge zurückzufordern, sei ihr verwehrt, treffe nicht zu. Die Beklagte habe sich nämlich nicht auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Die Fördergelder seien vielmehr per Verwaltungsakt an Dr. G. gem. § 4 Abs. 1 der VzFördAllgMed bewilligt und für den Kläger an ihn ausbezahlt worden. Der Zuschussbetrag sei lediglich zur Verrechnung mit der im Anstellungsverhältnis vereinbarten monatlichen Vergütung auf das Konto des Praxisinhabers überwiesen worden. Entgegen der Auffassung des SG, die Regelung des § 50 SGB X setzte denknotwendig voraus, dass die Leistungen an denjenigen erbracht werden müssten, von dem sie auch zurückgefordert würden, greife nicht durch. Gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstrecke sich die Erstattungspflicht auf erbrachte Leistungen. Dies setze voraus, dass die Leistungen, wenn sie nicht dem Adressaten des bewilligenden Verwaltungsaktes, so doch zumindest einem beteiligten Dritten zugeflossen seien. Für eine derartige Beteiligung genüge es, dass der Leistungsträger eine solche Rechtsbeziehung annehme und der Dritte dies habe erkennen müssen (Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Nr. 24). Entgegen der Auffassung des SG sei ferner für die Vorstandsbeschlüsse vom 26. Mai 2000 und 26. Juli 2000 eine Ermächtigungsgrundlage gegeben, diese ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 der VzFördAllgMed. Dort sei ausgeführt, dass durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ergänzende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Förderung getroffen werden könnten. Nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung sei Vertragszweck der Förderung die Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V. Dieser Zweck könne zum Beispiel dann nicht erreicht werden, wenn Ärzte gefördert würden, die bereits über eine andere Facharztausbildung verfügten und die Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin lediglich nutzten, um die Zeit bis zum Freiwerden eines Vertragsarztsitzes zu überbrücken, oder solche, denen, wie im Falle des Klägers, bereits durch die internistische Ausbildung ein Zugang zur hausärztlichen Versorgung auch ohne Facharzt für Allgemeinmedizin möglich sei. Auch sei schließlich mit dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28. November 2002 - 8 LA 139/02 -) davon auszugehen, dass die Bewilligung mit einer Auflage im Sinne von § 47 Abs. 1 SGB X versehen gewesen sei. Der Kläger habe sich mit Verpflichtungserklärung vom 12. November 2000 der Beklagten gegenüber verpflichtet, den Förderbetrag an die KV Südbaden zurückzuzahlen soweit seine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen werde. Somit habe er in seiner Erklärung zum Antrag auf Genehmigung und Förderung eines Weiterbildungsassistenten im Fach "Allgemeinmedizin" gem. § 8 GKV-SolG ausdrücklich bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass die Zuschüsse unter der Auflage gewährt würden, dass die Weiterbildung bis zum Zeitpunkt der Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin fortgeführt werde. Die Geldleistung sei jedoch - entgegen der Auffassung des SG - nicht zweckentsprechend im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB X verwendet worden. Dadurch, dass der Kläger seine Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin abgebrochen und bis heute nicht beendet habe, seien die ausgezahlten Förderbeträge nicht zweckentsprechend verwendet worden und könnten somit von der Beklagten zurückgefordert werden.
Der Kläger ist dem entgegengetreten und hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend hat er ausgeführt, die in der Erklärung des Weiterbildungsassistenten enthaltene Verpflichtung "den Förderbetrag an die KV Südbaden zurückzuzahlen" könne in der Tat dann Bedeutung haben, wenn der Weiterbildungsassistent von der KV Südbaden Förderbeiträge erhalten habe. Der Kläger habe jedoch nie die Förderbeiträge von der KV Südbaden erhalten, daher bestehe auch keine "Verpflichtung zur Rückzahlung". Dreimal dürfe die Beklagte raten, warum die KV Südbaden, jedenfalls der Klägerbevollmächtigte seinerzeit als Bevollmächtigter der KV Südbaden, im Verfahren gegen Dr. G. (bis 31. Dezember 2004) die Einbeziehung des Klägers in das damals laufende Verfahren nicht betrieben habe. Wenn man ein Schuldversprechen annehmen würde, so könne dies nur dahin gehen, von der KV Südbaden erhaltene Förderbeträge zurückzahlen zu müssen. Ein Einstehenmüssen für eine Rückzahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers Dr. G. (Praxisinhaber) lasse sich daraus nicht konstruieren. Außerdem sei ein Verwaltungsakt nur Dr. G. gegenüber ergangen. Im Weiteren werde darauf verwiesen, dass § 4 der VzFördAllgMed ausschließlich Erklärungen des Antrag stellenden (vom Bevollmächtigten hervorgehoben) Vertragsarztes vorsehe, einerseits die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubildenden abzuführen und andererseits diese Beträge gegebenenfalls zurückzuerstatten. Im Zusammenhang mit dem seinerzeit vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleich sei auch hinsichtlich des Rechtsgrundes eines etwaigen Rückforderungsanspruches festgehalten, dass nur noch ein Widerruf der Forderung für die Monate Juli und August 2001 im Raume stehe und die hierauf entfallenden Beträge von Dr. G. bezahlt worden seien.
Die Beklagte führt hierzu noch aus: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er habe nie Förderbeiträge von der ehemaligen KV Südbaden erhalten und von daher bestehe kein Rückzahlungsanspruch. Aus § 4 Abs. 4 b der VzFördAllgMed ergebe sich eindeutig, dass der Praxisinhaber verpflichtet gewesen sei, die gewährten Fördermittel an den Kläger weiterzuleiten. Dem Praxisinhaber würden die Förderbeträge zwar zunächst von der KV überwiesen, er könne sie jedoch nicht für sich beanspruchen sondern habe sie umgehend an den weiterbildenden Arzt weiterzuleiten. Der Praxisinhaber stelle also lediglich eine "Durchgangsstation" der Fördermittel dar. Zudem dienten die Förderzuschüsse dazu, die Weiterbildung des Klägers (und nicht die des Praxisinhabers) zu ermöglichen und kämen somit diesem zur Finanzierung seiner Weiterbildung zugute. Indem sich der Kläger in der Erklärung vom 12. November 2000 verpflichtet habe, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, soweit die Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, habe er ausdrücklich bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass die Förderzuschüsse lediglich dann gewährt würden, wenn die Weiterbildung mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abschließe. Er könne sich auch nicht darauf berufen, eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe lediglich gegenüber dem Praxisinhaber, da in § 6 Abs. 2 VzFördAllgMed nur auf den Antrag stellenden Vertragsarzt abgehoben werde. Die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten gem. § 4 der Vereinbarung ergänzende Vorschriften als Voraussetzungen der Förderungen erlassen. In der Regel sei der Weiterzubildende derjenige, der die Rückzahlungsverpflichtung auslöse. Auch im vorliegenden Verfahren sei das Entstehen der Rückzahlungspflicht eindeutig der Verantwortungssphäre des Klägers zuzuordnen. Somit sei die Beklagte berechtigt, die Gewährung der Förderzuschüsse für die Ausbildung des Klägers vom Vorliegen einer entsprechenden Verpflichtungserklärung als Bestandteil des Antrages auf Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin abhängig zu machen. Der Kläger habe mit seinem Schuldversprechen gem. § 780 BGB eine selbstständige, neben dem Grundgeschäft stehende Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm gewährten Beträge erklärt. Schließlich sei das Vorbringen des Klägers zu dem vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleich irrelevant. Der seinerzeit geschlossene Vergleich könne ausschließlich Wirkungen für und gegen die damaligen Prozessparteien entfalten. Der Beklagten sei lediglich versagt, bereits durch den Praxisinhaber zurückgezahlte Förderbeträge nochmals beim Kläger geltend zu machen. Es sei bereits mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 ausgeführt worden, dass durch den Praxisinhaber für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. August 2001 von den hierfür angefallenen 4090,34 EUR noch 2045,17 EUR offen seien, die Rückzahlungsforderung der Beklagten betrage daher 12.271,- EUR.
Die Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung das Teilanerkenntnis ab, dass sie den Rückforderungsbetrag auf 10.225,83 EUR reduziere, da für die Monate Juli und August 2001 auf Grund des Vergleiches vor dem SG Freiburg sich Dr. G. zur Erstattung verpflichtet habe. Die Beklagte wird insoweit den noch bei Dr. G. offenen Betrag in Höhe von 2.045,17 EUR bei diesem eintreiben. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 31. Januar 2008 abzuändern und die Klage hinsichtlich des Rückforderungszeitraums 1. Februar bis 30. Juni 2001 (Rückforderungsbetrag 10.225,83 EUR ) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Zulassungsakte des Klägers sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,- EUR ist überschritten. Im Streit stand bei Berufungseinlegung die Rückforderung von Fördermitteln in Höhe von 12.271,- EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist in Höhe des zuletzt nur noch streitigen Betrags von 10.225,83 EUR auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger hinsichtlich der gewährten Fördermittel für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2001.
1. Ein auf die §§ 45,50 SGB X gestützter Erstattungsanspruch scheitert gegenüber dem Kläger allerdings daran, dass die zu beachtende Jahresfrist gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Forderung dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 24. November 2004 bereits abgelaufen war.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit die in § 45 Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gem. § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (Satz 2).
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten. §§ 45 und 48 geltend entsprechend (§ 50 Abs. 2 Satz 2). Die zu erstattende Leistung ist gem. § 50 Abs. 3 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Satz 1). Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden (Satz 2).
Die mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gegenüber Dr. G. ausgesprochene Bewilligung von Förderleistungen zur Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Allgemeinmedizin war von Anfang an rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Förderung waren tatsächlich nicht gegeben.
Nach § 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 2 GKV-SOLG getroffenen VzFördAllgMed fördern die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 durch Beteiligung an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Abs. 1 Satz 1). Die Förderung erfolgt als Zuschuss je Stelle in Höhe von bis zu 2.000,- DM monatlich, soweit die Kassenärztlichen Vereinigungen einen mindestens gleich hohen Zuschuss gewähren (Abs. 1 Satz 2).
In § 4 der VzFördAllgMed ist zum Förderantrag im weiteren folgendes geregelt:
(1) Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers gewährt, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist (Satz 1). Der Antrag ist bei der für den Praxisinhaber zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen (Satz 2). Voraussetzung der Förderung ist unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen: 1. der Nachweis einer Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer durch den Praxisinhaber für die Allgemeinmedizin 2. Der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem Bewerber, der sich mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung verpflichtet, den in der Praxis des Antragstellers ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil seiner Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu nutzen. 3. Dem Antrag ist ggf. auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung eine Bestätigung der zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten in der Allgemeinmedizin der Bewerber noch abzuleisten hat. 4. Dem Antrag ist weiterhin beizufügen: a.) Eine Angabe über die voraussichtliche Dauer des Weiterbildungsabschnittes in der Praxis des Antragstellers, b.) eine Erklärung des Antrag stellenden Vertragsarztes, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubildenden abgeführt werden, c.) eine Erklärung des Antrag stellenden Vertragsarztes, dass er, sofern er den geförderten Weiterbildungsassistenten nicht im Rahmen einer Weiterbildung in der Medizin beschäftigt, die Förderbeträge an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 ist unter anderem noch bestimmt, dass eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig ist.
Nach § 6 Abs. 1 wird der Förderbetrag von der Kassenärztlichen Vereinigung jeweils zu Beginn des Folgemonats an den Praxisinhaber überwiesen (Satz 1). Die Förderbeträge sind als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkommenssteuergesetz (Satz 2).
Gem. § 6 Abs. 2 hat der Praxisinhaber ein vorzeitiges Ausscheiden eines in seiner Praxis geförderten Weiterbildungsassistenten unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen, damit weitere Zahlungen unterbleiben (Satz 1). Sofern der Antrag stellende Vertragsarzt Förderbeträge gem. § 4 Abs. 4 c (gemeint ist Nr. 4 c), dieser Vereinbarung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt, leitet die Kassenärztliche Vereinigung diese Rückzahlung anteilig an die Verbände der Krankenkassen bzw. an die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen der Endabrechnung weiter.
Die §§ 8 und 9 treffen noch Regelungen über die Dokumentation gegenüber den Krankenkassen sowie die Evaluation.
Danach war also Zweck der Vereinbarung zur Sicherung hausärztlicher Versorgung nach § 73 SGB V die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte zu fördern. In Konkretisierung dessen hat der Vorstand der Beklagten mit Beschlüssen vom 26. Mai 2000 und 26. Juli 2000 klar gestellt, dass eine Förderung nach dieser Vereinbarung nur möglich ist, sofern der weiterzubildende Arzt nicht schon über eine Facharztausbildung verfügt, die ihn zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigten würde.
Hierzu war der Vorstand der Beklagten auch gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 VzFördAllgMed berechtigt, denn danach war den Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich das Recht eingeräumt worden, ergänzende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Förderung zu schaffen. Hierzu gehörten die oben genannten Beschlüsse, denn dadurch wurden die Fördervoraussetzungen im Sinne des Vertragszweckes der Vereinbarung konkretisiert und eingegrenzt.
Da der Kläger bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin verfügte, war er nicht mehr förderungsfähig. Denn er konnte sich bereits auf Grund dieser Ausbildung als hausärztlicher Internist niederlassen - wie dann zum 1. Juli 2001 im Übrigen auch geschehen. Eine Verbesserung der hausärztlichen Versorgung durch die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Allgemeinmedizin, der dann anschließend hausärztlich tätig wird, ließ sich damit beim Kläger gerade nicht mehr erreichen. Sowohl Dr. G. als auch der Kläger hätten dies auch ohne weiteres erkennen können.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Halbs. SGB X). Der Betroffene muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohen Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben (BSGE 42, 184, 186/187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 14). Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden (vgl. RGZ 163, 106), wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (siehe BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr.3 m. w. N.; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2). Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (BSGE 42, 184, zum Ganzen vgl. auch: BSG, Urt. vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R -). Das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wird, ist im allgemeinen grobfahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene die Vorschriften nicht verstanden hat (BSGE 44, 264).
Auf Grund der Tatsache, dass Dr. G. für die Weiterbildung des Klägers Fördermittel beantragt und der Kläger hierzu auch seine Erklärung vom 12. November 2000 abgegeben hatte, ist davon auszugehen, dass beide sich über die im deutschen Ärzteblatt, Heft 51-52, Seite A 3521 ff. veröffentlichte VzFördAllgMed informiert hatten. Der Kläger hatte sich bereits am 27.11.2000 um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als hausärztlicher Internist beworben und diese zum 1. Juli 2001 auch erhalten. Er hätte also ohne weiteres bei gehöriger Sorgfalt erkennen können, dass der eigentliche Förderzweck (nämlich die hausärztliche Versorgung durch entsprechende Weiterbildung eines Arztes zu verbessern) gar nicht mehr erreicht werden konnte. Der Kläger hat im Übrigen die Weiterbildung auch nicht abgeschlossen, sodass er vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der von ihm abgegebenen Erklärung vom 12. Juli 2000 auch insoweit hätte ohne weiteres erkennen können, dass ein Anspruch auf die Fördermittel damit nicht besteht. Der Kläger hat in dem Zusammenhang selbst vorgetragen, er habe gerade deshalb vor dem Zulassungsausschuss (bzw. wohl der Beklagten ) auch darum gebeten gehabt, statt schon zum 1. Juli 2001 erst zu einem späteren Zeitpunkt (1. August 2001) zugelassen zu werden (siehe Widerspruchsschreiben des Klägers vom 2. Dezember 2004 - Bl. 16 VA Teil III) bzw. die Gemeinschaftspraxis erst zum 1. August 2001 zu genehmigen.
Der Kläger ist zwar nicht Adressat des Bewilligungsbescheides vom 12. Februar 2001 gewesen, er war aber Begünstigter und letztlich auch über den "Umweg Dr. G." Leistungsempfänger. Die Beklagte hat auch ihre Förderleistung nicht Dr. G. gegenüber, sondern dem Kläger gegenüber erbringen wollen und auch erbracht.
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist jedoch dem Kläger gegenüber von der Beklagten nicht (mehr) eingehalten worden. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Klägers im November 2004 war diese Jahresfrist bereits abgelaufen. Der Beklagten war seit Juli 2001 bekannt, dass die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Allgemeinmedizin abgebrochen worden war. Und zumindest seit dem Zeitpunkt der Zulassung des Klägers als hausärztlicher Internist zum 1.7.2001 wusste die Beklagte auch um den Umstand, dass der Kläger bereits über eine ausreichende Weiterbildung zum Internist verfügt hatte, damit bereits zur hausärztlichen Versorgung zugelassen werden konnte und eine Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin ausgeschlossen war.
2. Aber dennoch besteht eine Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung der Fördermittel. Denn er hatte sich in der von ihm unterschriebenen Erklärung vom 12. Juli 2000 ausdrücklich für den Fall, dass er die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin nicht abschließt sondern diese vielmehr abgebrochen wird, verpflichtet, die Fördermittel zurückzuerstatten.
aa.) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um ein Schuldversprechen gem. § 780 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Gem. § 780 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll (Schuldversprechen), soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Das selbstständige Schuldversprechen ist ein einseitiger verpflichtender abstrakter Vertrag. Darin geht eine Vertragsseite eine selbstständige, von dem zu Grunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung ein (siehe Palandt, BGB Kommentar 65. Auflage, § 780 Rdnr. 1 a). Wird ein Schuldversprechen zur Sicherung einer bestehenden Schuld erteilt, so geschieht dies im Zweifel nicht erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), d. h. der Gläubiger kann also auf das Grundgeschäft zurückgreifen. Die Abstraktheit hat aber zur Folge, dass der Gläubiger ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch Erfüllung verlangen kann (Palandt aaO Rdnr. 1 b); auch öffentlich-rechtliche Forderungen können grundsätzlich Gegenstand eines Schuldversprechens sein (Palandt aaO Rdnr. 3).
Die Erklärung ist vom Kläger auch in der erforderlichen Schriftform (§ 780 S. 1 letzter Halbsatz BGB) erteilt worden und von der Beklagten konkludent mit der Bewilligung der Förderleistung angenommen worden.
Die Erklärung ist auch entgegen der Auffassung des SG bestimmt genug. Für die Begründung eines Schuldversprechens nach § 780 BGB kommt es darauf an, dass das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, sodass der Gläubiger (hier die Beklagte) sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (siehe etwa Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 - VII ZR 148/74 in WM 1976, 254 - in dem dortigen Verfahren ging es um die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in eine notariellen Urkunde). Der BGH hat dies als Vertragsangebot auch für einen künftig erst entstehenden Anspruch als zulässig erachtet. Er hat darauf verwiesen, dass nur die Bestimmtheit des Anspruches vom Gesetz gefordert werde. Die Höhe des Betrages, weswegen der Gläubiger vollstrecken dürfe, müsste sich danach aus der vollstreckbaren Urkunde ergeben oder aus ihr errechnet werden können (Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 mwN); hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts einer vollstreckbaren Urkunde könne auf eine andere notarielle Urkunde Bezug genommen werden, auch wenn diese nicht beigefügt sei (BGH aaO mwN). Hier beim Kläger ließe sich konkret unter Hinzuziehung des Bewilligungsbescheides, des dort benannten maximalen Förderzeitraumes vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 und des monatlichen Förderbetrages in Höhe von 4.000,- DM, die Forderung jederzeit ausrechnen, die durch das Schuldversprechen "abgesichert" werden soll.
bb.) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 90/81 -in BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1) ist der Kläger aber schon kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht folgt aus der Erklärung des Klägers, die er im Zusammenhang mit dem von Dr. G. gestellten Antrag auf Förderung der Weiterbildung des Klägers abgegeben hat. Denn dort hat er sich ausdrücklich verpflichtet, die Fördermittel zurückzuzahlen, wenn er die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin abbricht. Die Beklagte hat die Fördermittel nur nach Abgabe auch dieser Erklärung des Klägers gewährt. Die Zuwendung war daher nach dem Willen der Beklagten, der sich auch in der im Grunde von Dr. G. im wesentlichen gleich lautenden Verpflichtung zur Erstattung zeigt, von der Selbstverpflichtung (hier) des Klägers abhängig. Der Kläger hat sich damit, soweit die Verpflichtung reicht, den von der Beklagten zu treffenden Regelungen unterworfen. Eine solche Selbstverpflichtung ist, wenn sie der Erfüllung des Zuwendungszweckes dient und den Zuwendungsempfänger nicht unbillig belastet, zulässig (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1). Sie berechtigt die Beklagte grundsätzlich, wie das BSG in der zitierten Entscheidung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden hat (BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9), von dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu verlangen, und zwar auch durch Verwaltungsakt (Verwaltungsakt auf Unterwerfung). Zwar berechtigt nicht jedes öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis den zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung, Ansprüche aus einem solchen Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt geltend zumachen; vielmehr muss, sofern nicht ausdrücklich ein Verwaltungsakt vorgesehen ist, sein Erlass durch ein Überordnungsverhältnis legitimiert sein (vgl. BSGE 49, 291, 294 = SozR 4100 § 145 Nr. 1 m. w. N.). Die Unterwerfung bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt der Verpflichtung, sie schließt vielmehr die Verfügungsbefugnis der Verwaltung durch Verwaltungsakt ein (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1).
Daher hat die Beklagte den Kläger auf Grund seiner Selbstverpflichtung in rechtmäßiger Weise durch den Bescheid vom 24. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 auf Erstattung der Fördermittel in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat zwar bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt. Das BSG hat nämlich in seinem Urteil vom 30. Oktober 1985 (SozR 3870 § 8 Nr. 2) unter anderem auch im Zusammenhang mit einer Selbstverpflichtung die Auffassung vertreten, dass auch in diesem Fall Ermessen grundsätzlich auszuüben sei. Konkret hat es hierzu ausgeführt:
Trotz der nach alledem rechtlich zulässigen Rückforderung hat der Senat den Rückforderungsbescheid aufgehoben, weil die Rückforderung im Ermessen der Beklagten lag und die Beklagte weder im Rückforderungs- noch im Widerspruchsbescheid ein solches ausgeübt hat. Allerdings ist weder in der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung noch in den RL von einem Ermessen die Rede, die Rückzahlung ist vielmehr als unbedingte Verpflichtung gestaltet. Gleichwohl hat bereits der 7. Senat in BSGE 54, 286, 292 erwogen, ob die Beklagte nicht aus Ermessensgründen von der Rückforderung absehen könne; er hat dies für eine vor dem Inkrafttreten des SGB X erfolgte Rückforderung offen gelassen. Für Rückforderungen von Zuschüssen nach dem Inkrafttreten des SGB X wie im vorliegenden Falle kann sich die Beklagte jedenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr auf die bloße Feststellung der Rückforderungsvoraussetzungen beschränken; sie muss bei deren Vorliegen vielmehr noch nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie die Zuschussleistungen auch zurückfordern will. Das ergibt sich aus einem dem SGB X zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass einer Leistungsrückforderung in einem unter Umständen unterschiedlichen Stadium des Verwaltungsverfahrens eine Ermessensausübung voranzugehen hat. Dies kann schon bei der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach den §§ 45, 48 Abs 1 Satz 2 SGB X der Fall sein mit der Folge, dass dann gemäß § 50 Abs 1 SGB X bei der Rückforderung ein Ermessen entfällt; die Ausübung des Ermessens kann aber auch bei der Rückforderung nach § 50 Abs 2 SGB X zu erfolgen haben, wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (SozR 1300 § 45 Nr. 12). Dieser Rechtsgrundsatz muss sich auch auf eigenständige Rückforderungsregelungen bei Zuschüssen der vorliegenden Art auswirken (vgl. dazu OVG Münster, NJW 1985, 1042), und zwar hier bei der Rückforderung selbst, weil eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht vorgeschrieben ist.
Die Beklagte hat, wie bereits hervorgehoben, bei ihrer Rückforderungsentschließung kein Ermessen ausgeübt. Ein BSGE 54, 286, 292 vergleichbarer Fall, in dem für ein Absehen aus Ermessensgründen nach dem Sachverhalt kein Raum mehr gesehen werden könnte, liegt jedenfalls hier nicht vor. Beachtlich kann hier vielmehr das Vorbringen der Klägerin über ihre hohen Aufwendungen (Investitionen) für den Arbeitsplatz sein, die sie schon im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte und die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit diese Aufwendungen den nicht zurückgeforderten Zuschussbetrag von 10.500 DM übersteigen, ob und inwieweit sie für die Beschäftigung des Schwerbehinderten erforderlich waren und ob und inwieweit sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin sich als nutzlos darstellen. In diesem Zusammenhang kann ferner eine Rolle spielen, ob die Klägerin die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat, was bei dem wohl trunkenheitsbedingten Verlust des Führerscheines durch den Schwerbehinderten offenbar zu verneinen wäre. Aus diesen Gründen muss der Rückforderungsbescheid daher zum Nachholen von Ermessenserwägungen durch die Beklagte aufgehoben werden.
Nach dem oben Dargestellten setzt eine Ermessensausübung aber voraus, dass überhaupt vom Kläger auch besondere Umstände vorgetragen wurden, die im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung für die Frage Bedeutung haben könnten, ob auf eine Geltendmachung der Rückforderung unter Berücksichtigung besonderer Umstände teilweise oder sogar vollständig zu verzichten wäre. Ein solcher besonderer zu berücksichtigender Umstand könnte es sein, wenn dem Kläger die Fördermittel tatsächlich letztlich nicht zugute kamen und sie Dr. G. in rechtswidriger Weise zurückbehalten und für sich selbst verwendet hätte. Soweit der Kläger in seinem Widerspruch hierzu nun aber mehrdeutig erklärt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Fördermittel auch erhalten habe, ist diese Einlassung schon nicht glaubwürdig. Hätte er die Fördermittel tatsächlich nicht (weitergeleitet durch Dr. G.) erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Beklagte darüber informiert, da er andernfalls zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne irgendwelche finanziellen Mittel gewesen wäre. Weiter wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass er das Geld bei Dr. G. gegebenenfalls einfordert und gegen Dr. G. im äußerten Falle auch eine Strafanzeige erstattet (denn in einem solchen Falle wäre gegebenenfalls der Straftatbestand der Unterschlagung bzw. Untreue durch Dr. G. erfüllt gewesen). Diese Einlassung passt im übrigen auch nicht zum weiteren Widerspruchsvorbringen des Klägers, bei einer Erstattung der Fördermittel durch ihn hätte er letztlich umsonst für Dr. G. gearbeitet. Das setzt denknotwendig voraus, dass der Kläger die Fördermittel über Dr. G. in Form des Arbeitslohnes doch erhalten hatte. Wenn aber der Kläger trotz der jetzt hier behaupteten Situation sich nicht - mangels einer Vertrauensbasis - gehindert sah, mit Dr. G. ab 1. Juli 2001 eine Gemeinschaftspraxis zu begründen, bestehen für den Senat erhebliche Zweifel an dieser Einlassung. Diese Einlassung muss wohl vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Gemeinschaftspraxis nach nur drei Jahren (zum Juli 2004) wieder aufgelöst wurde.
Deshalb musste die Beklagte diesem unsubstantiierten und unschlüssigen Vortrag auch nicht weiter nachgehen und hatte sich folglich auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung mit der Frage auseinander zu setzen, ob hier gegebenenfalls auf die Rückforderung teilweise oder vollständig zu verzichten wäre. Im übrigen ergibt sich auch nichts anderes aus dem Vortrag des Bevollmächtigten im Berufungsverfahren. Soweit dort nämlich vorgetragen wird, der Kläger habe keine Förderbeträge der KV Südbaden erhalten, ist dies, wie den weiteren Ausführungen in der Berufungserwiderung zu entnehmen ist, im formalen Sinne dahingehend zu verstehen, Dr. G. und nicht der Kläger sei Leistungsempfänger gewesen, weshalb dann auch nur Dr. G. nicht aber der Kläger Fördermittel von der KV habe erhalten können und folglich zur Rückzahlung verpflichtet sei.
Schließlich ergibt sich für den Kläger auch nichts anderes im Hinblick auf den zwischen Dr. G. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der KV Südbaden, vor dem SG Freiburg (S 1 KA 1533/02) geschlossenen Vergleich vom 8. Juni 2005. Auf Grund dieses Vergleiches wurde im Verhältnis zu Dr. G. die Rückforderung von Fördermitteln auf die Monate Juli und August 2001 beschränkt. Eine Beschränkung zu Gunsten des Klägers im selben Umfang folgt daraus aber nicht. Der Kläger war nicht Beteiligter dieses Verfahrens, er war auch nicht ausdrücklich in den Vergleich mit einbezogen worden. Dieser Vergleich ist vor allem auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beteiligten wohl davon ausgingen, die Fördermittel für die Monate Juli/August 2001 habe der Kläger nicht mehr von Dr. G. erhalten, da der Kläger ab 1. Juli 2001 bereits als Vertragsarzt zugelassen und in der Gemeinschaftspraxis zusammen mit Dr. G. tätig war. Die damalige KV Südbaden sah offensichtlich auch das Problem, dass sie bei Dr. G. eine Rückforderung für die Vergangenheit (Zeitraum 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2001) nicht durchsetzen konnte, da Dr. G. in seiner Erklärung zum Antrag auf Förderung der Weiterbildung des Klägers, anders als der Kläger selbst, sich nicht ausdrücklich zu einer Erstattung aller Fördermittel bei Abbruch der Weiterbildung verpflichtet hatte (sie hierzu den Aktenvermerk von Assessor Bargenda vom 11. Oktober 2004 -Blatt 17 VA Teil III).
Da also die Beklagte in rechtmäßiger Weise, gestützt auf die Selbstverpflichtung des Klägers, mit Verwaltungsakt die Erstattung der Fördermittel für die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (abzüglich der bereits von Dr. G. erstatteten bzw. noch zu erstattenden Beträge, insgesamt 8.000 DM bzw. 4.090,33 Euro) geltend gemacht hat, ist das Urteil des SG abzuändern und die Klage hinsichtlich des Zeitraums 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2001 mit einem darauf entfallenden Förderbetrag von 10.225,83 EUR abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Der Streitwert war in Höhe des hier noch streitigen Rückforderungsbetrages, also in Höhe von 12.271 EUR festzusetzen.
Der Kläger trägt 5/6 der Kosten beider Rechtszüge, die Beklagte 1/6.
Der Streitwert wird auf 12.271,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Rückforderung bewilligter Förderungsgelder für die Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin im Streit.
Der 1961 geborene Kläger hatte nach seiner am 1. Juli 1992 erfolgten Approbation als Arzt sich auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin fortgebildet und mit Urkunde der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1997 die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin erhalten. Mit am 27. November 2000 verfassten, bei der Beklagten am 7. Dezember 2000 eingegangenen Schreiben stellte der Kläger einen formlosen Antrag auf Übernahme der Allgemeinarztpraxis des Dr. S. in Bad K ... Einen Praxisübergabevertrag mit diesem Arzt legte er dem Zulassungsausschusses (ZA) am 10. Januar 2001 vor. In einem Telefonvermerk hielt der Abteilungsleiter bei der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, unter dem 20. Februar 2001 fest, der Kläger habe sich als Internist auf die ausgeschriebene Praxis von Herrn Dr. S., Facharzt für Allgemeinmedizin, beworben. Er beabsichtige, die Praxis nach H. zu verlegen, um dort mit dem bereits niedergelassenen Internisten Dr. G. (Dr. G.) eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Er wurde darauf hingewiesen, dass es nicht sicher sei, dass er als Internist die Praxis eines Hausarztes übernehmen könne, sollte ein weiterer Bewerber Allgemeinmediziner sein. Er solle deshalb sein Vorhaben zum 1. Juli 2001 planen, weil der Zulassungsausschuss (aus bedarfsplanungsrechtlichen Gründen) erst dann entscheiden könne.
Am 9. Mai 2001 stellte der Kläger einen förmlichen Antrag auf Zulassung als hausärztlicher Internist sowie auf Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. G ... Mit Beschluss vom 1. Juli 2001 ließ der ZA den Kläger unter Übernahme der Praxis von Dr.S. als hausärztlich tätigen Internisten zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu. Mit weiterem Beschluss vom 13. Juli 2001 genehmigte er die Gemeinschaftspraxis mit Dr. G ...
Der als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Dr. G. beantragte im Dezember 2000 die Genehmigung des Klägers als Weiterbildungsassistenten im Fach Allgemeinmedizin und die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Juli 2002 (auf Grund der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung).
In dem von Dr. G. vom 28. Dezember 2000 unterschriebenen Antragsvordruck wurde formularmäßig ausgeführt, ihm sei bekannt, dass er die Fördermittel in vollem Umfang an seinen Weiterbildungsassistenten weiterzuleiten habe, er übernehme die im Rahmen des Weiterbildungsverhältnisses einschlägigen Verpflichtungen als Arbeitgeber, er werde ein vorzeitiges Ausscheiden bzw. Nichtantreten der Stelle durch den Weiterbildungsassistenten bzw. dessen Bestehen des Fachgesprächs der Beklagten unverzüglich mitteilen, er sei verpflichtet, nicht rechtmäßig erhaltene Fördermittel der Beklagten zurückzuerstatten, ihm sei bekannt, dass die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten nur während des laut Weiterbildungsordnung für den Assistenten anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitts zulässig sei, und die Tätigkeit dürfe allein dem Zweck der Weiterbildung und nicht zu einer persönlichen Entlastung oder Praxisvergrößerung dienen.
In dem dem Antragsvordruck beigefügten, vom Kläger mit Datum vom 12. November 2000 unterschriebenen Erklärungsvordruck wurde ferner ausgeführt, dass er den Abschluss seiner Weiterbildung der Beklagten und seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen werde, ihm bekannt sei, dass seine Tätigkeit nur für die Dauer der nach der Weiterbildungsordnung anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte zulässig sei, er unverzüglich der Beklagten mitteile, soweit seine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen werde, und er sich gleichzeitig verpflichte, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, sowie eine Verpflichtung zur Rückzahlung auch bestehe, wenn die Fördermittel im Rahmen der fünfjährigen Weiterbildung gewährt würden und die Weiterbildung nach der dreijährigen Weiterbildungsordnung abgeschlossen werde.
Nach Hinweis der Beklagten, dass Dr. G. ein veraltetes Antragsformular vorgelegt habe, beantragte er am 1. Februar 2001 erneut die Genehmigung der Beschäftigung des Klägers als Weiterbildungsassistent und die Förderung dieser Weiterbildung.
Mit gegenüber Dr. G erlassenem Bescheid vom 5. Februar 2001 bewilligte die Beklagte die Genehmigung zur Beschäftigung als Weiterbildungsassistenten für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2002, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beklagte gem. § 32 Abs. 2 Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte - ZV ) die erteilte Genehmigung widerrufen könne, wenn die Beschäftigung eines Assistenten nicht mehr begründet sei. Mit weiterem Bescheid vom 12. Februar 2001 bewilligte die Beklagte gegenüber Dr. G. auch sein Weiterbildungsvorhaben in Form der ganztätigen Beschäftigung des Klägers als Weiterbildungsassistenten für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 mit einem monatlichen Förderbetrag in Höhe von 4.000,- DM zu fördern.
Mit Schreiben vom 16. August 2001 teilte Dr. G. der Beklagten mit, dass die Weiterbildung des Klägers im Juli 2001 geendet habe. Mit Bescheid vom 21. August 2001 widerrief daraufhin die Beklagte gegenüber Dr. G. die Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers als Weiterbildungsassistenten zum 30. Juni 2001 und forderte von Dr. G. mit Bescheid vom 24. August 2001 die bereits ausbezahlten Förderbeträge in Höhe von 28.000, DM (14.316,17,- Euro) für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. August 2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach einem mit dem Kläger am 21. August 2001 erfolgten Telefonat sei dieser bereits seit dem 1. Juli 2001 zugelassen und arbeite als Internist in der Praxis von Dr. G. (Anmerkung des Senats: Die mit Dr. G. begründete Gemeinschaftspraxis endete zum 30. Juni 2004, seitdem ist der Kläger in Einzelpraxis tätig - Bl. 15 VA Teil III -). Seine Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmediziner habe der Kläger somit abgebrochen, sodass dieser nicht gefördert werden könne. Im Hinblick auf die finanzielle Förderung der Weiterbildung sei die Beklagte verpflichtet, die Zweckbindung der bereitgestellten Mittel zu gewährleisten. In Folge dessen, seien Fördermittel für eine nicht abgeschlossene Weiterbildung der Beklagten zurückzuerstatten.
Dagegen erhob Dr. G. am 18. September 2001 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 3. April 2002 forderte die Beklagte von Dr. G. die ausbezahlten Förderbeträge für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2001 in Höhe von 8.000,- DM (4.090,34 Euro) zurück. Im Weiteren wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 24. August 2001 (Rückzahlungsbescheid) erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002 zurück. Der Vorstand der Beklagten habe am 26. Mai 2000 und 21. Juli 2000 entschieden, dass der Erwerb einer weiteren Facharztqualifikation nicht nach Art. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - SolG) gefördert werden könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn die erworbene Facharztqualifikation den Zugang zur hausärztlichen Versorgung ermögliche. Der Kläger habe bereits im Oktober 1997 die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin erhalten. Das Vorliegen einer bereits bestehenden Weiterbildung sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. In Kenntnis dieses Aspektes wäre der Antrag auf Förderung abgelehnt worden.
Gegen den Bescheid vom 3. April 2002 erhob Dr. G. am 2. Mai 2002 ebenfalls Widerspruch.
Am 24. Mai 2002 erhob Dr. G. gegen den Bescheid vom 24. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (Az. S 1 KA 1533/02). Zur Begründung führte Dr. G. aus, er habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut und dieses Vertrauen sei unter Abwägung mit öffentlichen Interessen schutzwürdig. Der Widerruf der Förderung sei daher ab Aufnahme der gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis gerechtfertigt, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, die Rückzahlungspflicht des Klägers und die von Dr. G. beruhe auf der vom Kläger unterschriebenen Erklärung, wonach er sich verpflichte, bei Ausbildungsabbruch den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen.
Im Weiteren wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 den von Dr. G. gegen den Bescheid vom 3. April 2002 erhobenen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit Erteilung der Zulassung im Gebiet der inneren Medizin und der parallellaufenden Zweitweiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sei klar geworden, dass der Kläger zuvor eine Weiterbildung zum Internisten absolviert habe. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Kläger seine Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin bereits im Oktober 1997 abgeschlossen habe. Dem Antrag auf Förderung, den Dr. G. im Dezember 2000 gestellt habe, hätte diesbezüglich kein Hinweis entnommen werden können, weshalb damals dem Förderantrag entsprochen worden sei. Bei Kenntnis des Vorliegens einer bereits bestehenden Facharztqualifikation des Klägers wäre der Antrag auf Förderung abgelehnt worden. Da Fördermittel für eine nicht abgeschlossene Weiterbildung der Beklagten zurückzuerstatten seien und eine Zweitweiterbildung grundsätzlich nicht förderungsfähig sei, seien die Fördermittel zurückzufordern.
Mit Bescheid vom 24. November 2004 forderte nunmehr die Beklagte auch vom Kläger die Förderleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. August 2001 in Höhe von 28.000,- DM (14.316,17 Euro abzüglich der bereits durch Dr. G. bezahlten 4.000,- DM (2.045,17 Euro), folglich 12.271,- Euro zurück. Da der Kläger seine Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin abgebrochen habe, hätte seine Weiterbildungszeit nicht gefördert werden können. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen, da er in der Erklärung zum Antrag auf Genehmigung und Förderung erklärt habe, soweit seine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen werde, teile er dies unverzüglich der Beklagten mit und verpflichte sich gleichzeitig, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Kläger habe außerdem bei Antritt der Weiterbildung bereits über eine abgeschlossene Weiterbildung als Internist verfügt. Zweitweiterbildungen könnten grundsätzlich nicht gefördert werden. Im Hinblick darauf, wie auch vor dem Hintergrund, dass die gezahlten Fördergelder an ihn weitergegeben worden seien, sei er erstrangig neben Dr. G. zur Rückzahlung verpflichtet.
Dagegen erhob der Kläger am 8. Dezember 2004 Widerspruch mit der Begründung, seine Weiterbildungszeit habe er entsprechend der alten Weiterbildungsordnung absolviert. Er und Dr. G. hätten damals nach Diskussion der Rechtslage mit der Beklagten darum gebeten, die Gemeinschaftspraxis aus diesem Grunde erst ab 1. August 2001 zu genehmigen. Die sechs Monate Weiterbildungszeit habe er somit abgeschlossen. Bei Antragsstellung habe er seinen Werdegang dargelegt und die Beklagte auch darüber informiert, dass er seine internistische Ausbildung abgeschlossen habe und gerne auch die allgemeinmedizinische Ausbildung absolvieren wolle. Diesem Antrag habe die Beklagte nicht widersprochen. Seit Sommer 2001 seien mittlerweile 3 ½ Jahre vergangen, ohne dass die Beklagte ihn in irgendeiner Weise über mögliche Versäumnisse seinerseits aufgeklärt hätte. Die Fördergelder seien an Dr. G. überwiesen worden und nicht an ihn. Man könne nicht automatisch davon ausgehen, dass er jeden Monat diese Gelder erhalten habe.
Am 8. Juni 2005 schlossen Dr. G. und die Beklagte vor dem Sozialgericht Freiburg (S 1 KA 1533/02) einen Vergleich dahingehend, dass Dr. G. die gegen den Bescheid vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 (Rückforderung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2001) erhobene Klage zurücknimmt und sich die Beklagte bereit erklärte, den Bescheid vom 24. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2002 (Rückforderung für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. August 2001) dahingehend abzuändern, dass die Förderung mit Wirkung zum 1. Juli 2001 widerrufen werde (Bl. 22/21 VA Teil III).
In der Folge wies die Beklagte den vom Kläger gegen den Bescheid vom 24. November 2004 (Rückforderung von Förderleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. August 2001 abzüglich der bereits von Dr. G. bezahlten 4.000,- DM (2045,17 Euro)) erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung (VzFördAllgMed) seien die Kassenärztlichen Vereinigungen befugt, zusätzlich zu den in dieser Vereinbarung genannten Voraussetzungen ergänzende Vorschriften zu erlassen. Auf Grund dessen habe der Vorstand der Beklagten am 26. Februar 2000 und 21. Juli 2000 entschieden, dass der Erwerb einer weiteren Facharztqualifikation nicht nach Art. 8 GKV-SolG gefördert werden könne, wenn die erworbene Facharztqualifikation den Zugang zur hausärztlichen Versorgung ermögliche. Da bei einer internistischen Ausbildung grundsätzlich ein Zugang zur hausärztlichen Versorgung möglich sei, sei bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Zweitweiterbildung ausgeschlossen gewesen. Dass eine Androhung der Rückzahlung nicht erfolgt sei, sei hier nicht relevant, da vom Kläger im Erklärungsformular die Rückzahlungsverpflichtung im Falle unrechtmäßig erhaltener Fördermittel unterschrieben worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter vorgetragen, er habe nie Kenntnis von den an Dr. G gerichteten Bescheiden erhalten. Die Fördergelder seien auch direkt an Dr. G. ausbezahlt worden. Der Förderungsbescheid vom 12. Februar 2001 sei nie aufgehoben worden. Auf Grund des vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleichs stehe gegenüber Dr. G. bestandskräftig die Rückzahlung der Fördergelder vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2001 fest. Damit stehe auch rechtskräftig fest, dass Dr. G. die bis Juni 2001 ausbezahlten Gelder behalten dürfe, sodass ein Rückgriff auf den Kläger nicht möglich sei. Da die Beklagte gegenüber Dr. G. für Juli und August 2001 einen rechtskräftigen Titel habe, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, gegen den Kläger vorzugehen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der Beklagten bilde den Rechtsgrund für die Gewährung und natürlich auch die Rückforderung. Der Weiterbildungsassistent habe folgerichtig auch kein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Bezeichnender Weise seien auch die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Weiterbildungsassistenten im Bezug auf die Fördergelder nirgends im Einzelnen geregelt. Da gegenüber dem Kläger kein Verwaltungsakt ergangen und der Kläger zum Zeitpunkt der Gewährung nicht einmal Mitglied der Beklagten gewesen sei, sei eine Rückforderung durch Verwaltungsakt ausgeschlossen.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat zunächst darauf verwiesen, dass der jetzige Bevollmächtigte des Klägers im "Vorverfahren" vor dem Sozialgericht Freiburg gegen den ehemaligen Gemeinschaftspraxispartner und Ausbilder des Klägers Dr. G. gegen die ehemalige KV Südbaden Prozessbevollmächtigter der damaligen Beklagten gewesen sei und unter anderem in dieser Funktion in seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2003 ausgeführt habe, dass die Erklärung des Klägers (als angehender Weiterbildungsassistent) im Antrag vom 22. Dezember 2000 auch zur Rückzahlungsverpflichtung des ausbildenden Arztes führen würde. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Klägerbevollmächtigte also durchaus der Auffassung gewesen, die Erklärung binde nicht nur den Auszubildenden, sondern auch den Ausbilder, das bedeute, es bestehe eine verbindliche Rückzahlungsverpflichtung. In dem Zusammenhang bestünden zumindest auch Bedenken hinsichtlich einer Interessenkollision. In der Sache selbst hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger sich im Rahmen des Förderprogramms ausdrücklich zu einer Rückzahlung der Fördergelder verpflichtet habe, sofern die Weiterbildung abgebrochen oder sonst wie nicht beendet werde. Genau dieser Sachverhalt sei eingetreten. Er habe definitiv zum 1. Juli 2001 seine allgemeinärztliche Weiterbildung abgebrochen und sei seitdem in eigener Praxis vertragsärztlich zugelassen. Hierbei komme es auch nicht darauf an, ob eventuell beabsichtigt gewesen sei, den noch offenen Weiterbildungsteil "nebenberuflich" zu beenden. Hinsichtlich des seinerseits im Verfahren mit Dr. G. geschlossenen Vergleiches hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass dieser ausschließlich Wirkung zwischen den damaligen Streitparteien habe, er jedoch nicht für das Verfahren hier gegen den Kläger Wirkung habe. Denn im Vergleich sei lediglich der Zeitpunkt des Förderungswiderrufs festgeschrieben worden, nicht jedoch eine weitergehende Aussage getroffen worden.
Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte letztlich für ihre mit Verwaltungsakt geltend gemachte Rückforderung keine Rechtsgrundlage gehabt habe. So habe die VzFördAllgMed in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung keine Vorschrift enthalten, die die Beklagte zur Rückforderung bereits bewilligter Fördergelder berechtigen könnte. Dort seien zwar unter anderem Regelungen zum Vertragszweck, zur Aufteilung der Stellen und zum Finanzierungsvolumen (§§ 1- 3 VzFördAllgMed) sowie zu den Voraussetzungen der Förderung, die zu erbringenden Nachweise, die Förderdauer und die Abwicklung (§§ 4-6 VzFördAllgMed) geregelt. Vorschriften jedoch, die die Beklagte zur Rückforderung etwa zu Unrecht erbrachter Leistungen berechtigen würden, seien der VzFördAllgMed nicht zu entnehmen. Auch die Voraussetzungen nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) seien nicht gegeben. Danach seien erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien (§ 50 Abs. 2 SGB X). Diese Regelung setze aber denknotwendig voraus, dass die Leistungen an denjenigen erbracht worden seien, von dem sie auch zurückgefordert würden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Denn die Förderung des Weiterbildungsvorhabens sei gegenüber Dr. G. mit Bescheid vom 12. Februar 2001, nicht aber gegenüber dem Kläger, erfolgt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich Dr. G. verpflichtet habe, die ihm zugeleiteten Fördermittel im vollem Umfange an den Kläger weiterzuleiten. Im Übrigen sei auch die Bewilligung nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X von Anfang an rechtswidrig gewesen. In diesem Zusammenhang hat das SG darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach eine Ermächtigungsgrundlage für die Vorstandsbeschlüsse vom 26. Mai 2000 und 26. Juli 2000, wonach der Erwerb einer weiteren Facharztqualifikation nicht gefördert werden könne, nicht gegeben sei. Diese zusätzliche Fördervoraussetzung hätte in die VzFördAllgMed aufgenommen werden müssen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 47 SGB X gegeben gewesen, da die Bewilligung weder mit einem Widerrufsvorbehalt noch mit einer Auflage verbunden gewesen sei. Auch seien keine, den Vertrauensschutz des Klägers ausschließende Gründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ersichtlich. Im Übrigen lasse auch der hier streitige Bescheid vom 24. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 die nach den §§ 45, 47, 48 SGB X erforderliche Ermessensentscheidung vermissen.
Die Beklagte könne sich zur Geltendmachung ihrer Rückforderung auch nicht auf die vom Kläger im Erklärungsvordruck unterschriebene Erklärung, wonach er sich bei Abbruch der Weiterbildung verpflichte, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, stützen. Hierdurch sei in Ermangelung zweiseitiger Erklärungen kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB X geschlossen worden. Die Erklärung des Klägers stelle auch kein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780 und 781 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Denn die Erklärung des Klägers, er sei verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Fördermittel zurückzuerstatten, sei für die Begründung einer Forderung zu unbestimmt. Aber selbst wenn man materiell rechtlich davon ausgehe, die Beklagte könne sich darauf stützen, so wäre ihr jedenfalls der von ihr beschrittene Weg in Form eines Verwaltungsaktes verwehrt. Denn die Behörde, die sich durch eine mit dem Bürger getroffene einvernehmliche Regelung auf die Ebene der Gleichordnung begebe, sei nicht befugt, ihre Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und auf diese Weise zwangsweise durchzusetzen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 11. Februar 2008 zugestellte Urteil am 6. März 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG ergebe sich der Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus der vom Kläger im Erklärungsvordruck unterschriebenen Erklärung vom 12. November 2000, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, soweit die Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Weiterbildung abgebrochen werde. Diese Verpflichtungserklärung des Klägers sei Bestandteil des Antrages auf Förderung der Weiterbildung zur Allgemeinmedizin. Sie stelle ein selbstständiges Schuldversprechen gem. § 780 BGB dar, welches auch für öffentlich-rechtliche Forderungen abgegeben werden könne. Die Erklärung sei auch keineswegs zu unbestimmt. Der Kläger habe sich darin eindeutig und unmissverständlich verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn die Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde. Hiermit habe er in Form eines einseitig verpflichtenden Vertrages eine selbstständige, neben dem Grundgeschäft stehende Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm gewährten Beträge erklärt. Die selbstständige Begründung der Verpflichtung stelle das wesentliche Merkmal des abstrakten Schuldversprechens dar (mit Hinweis auf eine Entscheidung des BGH NJW 1976, 567). Es sei im Weiteren auch die erforderliche Schriftform des Schuldversprechens gewahrt worden. Diese Schriftform beziehe sich nur auf die Erklärung, nicht auf die Annahme des Schuldversprechens, dies sei vielmehr auch durch schlüssiges Handeln möglich und werde mit der Übergabe oder dem Zugang an den Gläubiger (die Beklagte) wirksam. Die Beklagte habe die Erklärung des Klägers entgegengenommen, zum Gegenstand ihres Bewilligungsverfahrens gemacht und damit erkennbar das Angebot des Klägers auch auf das einseitig verpflichtende Schuldversprechen angenommen. Die Auffassung, dass die vom Kläger unterzeichnete Verpflichtungserklärung die Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht bilde, sei im Übrigen auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren S 1 KA 1533/92 vor dem SG Freiburg (im Rahmen dessen er noch die damalige KV Südbaden vertreten hatte) vertreten worden. Insoweit sei auch unverständlich, dass er nunmehr hier die gegenteilige Auffassung vertrete. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Rückzahlungsforderung sei ungerecht, da er somit für Dr. G. ein halbes Jahr umsonst gearbeitet hätte. Diese Auffassung gehe bereits deshalb fehl, weil der Kläger sich wegen seiner Entlohnung bei seiner Tätigkeit in der Praxis an seinen damaligen Arbeitgeber halten müsste. Auch soweit das SG der Auffassung ist, der von der Beklagten beschrittene Weg, in Form eines Verwaltungsaktes die Förderbeträge zurückzufordern, sei ihr verwehrt, treffe nicht zu. Die Beklagte habe sich nämlich nicht auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Die Fördergelder seien vielmehr per Verwaltungsakt an Dr. G. gem. § 4 Abs. 1 der VzFördAllgMed bewilligt und für den Kläger an ihn ausbezahlt worden. Der Zuschussbetrag sei lediglich zur Verrechnung mit der im Anstellungsverhältnis vereinbarten monatlichen Vergütung auf das Konto des Praxisinhabers überwiesen worden. Entgegen der Auffassung des SG, die Regelung des § 50 SGB X setzte denknotwendig voraus, dass die Leistungen an denjenigen erbracht werden müssten, von dem sie auch zurückgefordert würden, greife nicht durch. Gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstrecke sich die Erstattungspflicht auf erbrachte Leistungen. Dies setze voraus, dass die Leistungen, wenn sie nicht dem Adressaten des bewilligenden Verwaltungsaktes, so doch zumindest einem beteiligten Dritten zugeflossen seien. Für eine derartige Beteiligung genüge es, dass der Leistungsträger eine solche Rechtsbeziehung annehme und der Dritte dies habe erkennen müssen (Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Nr. 24). Entgegen der Auffassung des SG sei ferner für die Vorstandsbeschlüsse vom 26. Mai 2000 und 26. Juli 2000 eine Ermächtigungsgrundlage gegeben, diese ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 3 der VzFördAllgMed. Dort sei ausgeführt, dass durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ergänzende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Förderung getroffen werden könnten. Nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung sei Vertragszweck der Förderung die Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V. Dieser Zweck könne zum Beispiel dann nicht erreicht werden, wenn Ärzte gefördert würden, die bereits über eine andere Facharztausbildung verfügten und die Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin lediglich nutzten, um die Zeit bis zum Freiwerden eines Vertragsarztsitzes zu überbrücken, oder solche, denen, wie im Falle des Klägers, bereits durch die internistische Ausbildung ein Zugang zur hausärztlichen Versorgung auch ohne Facharzt für Allgemeinmedizin möglich sei. Auch sei schließlich mit dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28. November 2002 - 8 LA 139/02 -) davon auszugehen, dass die Bewilligung mit einer Auflage im Sinne von § 47 Abs. 1 SGB X versehen gewesen sei. Der Kläger habe sich mit Verpflichtungserklärung vom 12. November 2000 der Beklagten gegenüber verpflichtet, den Förderbetrag an die KV Südbaden zurückzuzahlen soweit seine Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, sondern eine andere Fachrichtung gewählt oder die Ausbildung abgebrochen werde. Somit habe er in seiner Erklärung zum Antrag auf Genehmigung und Förderung eines Weiterbildungsassistenten im Fach "Allgemeinmedizin" gem. § 8 GKV-SolG ausdrücklich bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass die Zuschüsse unter der Auflage gewährt würden, dass die Weiterbildung bis zum Zeitpunkt der Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin fortgeführt werde. Die Geldleistung sei jedoch - entgegen der Auffassung des SG - nicht zweckentsprechend im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB X verwendet worden. Dadurch, dass der Kläger seine Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin abgebrochen und bis heute nicht beendet habe, seien die ausgezahlten Förderbeträge nicht zweckentsprechend verwendet worden und könnten somit von der Beklagten zurückgefordert werden.
Der Kläger ist dem entgegengetreten und hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend hat er ausgeführt, die in der Erklärung des Weiterbildungsassistenten enthaltene Verpflichtung "den Förderbetrag an die KV Südbaden zurückzuzahlen" könne in der Tat dann Bedeutung haben, wenn der Weiterbildungsassistent von der KV Südbaden Förderbeiträge erhalten habe. Der Kläger habe jedoch nie die Förderbeiträge von der KV Südbaden erhalten, daher bestehe auch keine "Verpflichtung zur Rückzahlung". Dreimal dürfe die Beklagte raten, warum die KV Südbaden, jedenfalls der Klägerbevollmächtigte seinerzeit als Bevollmächtigter der KV Südbaden, im Verfahren gegen Dr. G. (bis 31. Dezember 2004) die Einbeziehung des Klägers in das damals laufende Verfahren nicht betrieben habe. Wenn man ein Schuldversprechen annehmen würde, so könne dies nur dahin gehen, von der KV Südbaden erhaltene Förderbeträge zurückzahlen zu müssen. Ein Einstehenmüssen für eine Rückzahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers Dr. G. (Praxisinhaber) lasse sich daraus nicht konstruieren. Außerdem sei ein Verwaltungsakt nur Dr. G. gegenüber ergangen. Im Weiteren werde darauf verwiesen, dass § 4 der VzFördAllgMed ausschließlich Erklärungen des Antrag stellenden (vom Bevollmächtigten hervorgehoben) Vertragsarztes vorsehe, einerseits die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubildenden abzuführen und andererseits diese Beträge gegebenenfalls zurückzuerstatten. Im Zusammenhang mit dem seinerzeit vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleich sei auch hinsichtlich des Rechtsgrundes eines etwaigen Rückforderungsanspruches festgehalten, dass nur noch ein Widerruf der Forderung für die Monate Juli und August 2001 im Raume stehe und die hierauf entfallenden Beträge von Dr. G. bezahlt worden seien.
Die Beklagte führt hierzu noch aus: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er habe nie Förderbeiträge von der ehemaligen KV Südbaden erhalten und von daher bestehe kein Rückzahlungsanspruch. Aus § 4 Abs. 4 b der VzFördAllgMed ergebe sich eindeutig, dass der Praxisinhaber verpflichtet gewesen sei, die gewährten Fördermittel an den Kläger weiterzuleiten. Dem Praxisinhaber würden die Förderbeträge zwar zunächst von der KV überwiesen, er könne sie jedoch nicht für sich beanspruchen sondern habe sie umgehend an den weiterbildenden Arzt weiterzuleiten. Der Praxisinhaber stelle also lediglich eine "Durchgangsstation" der Fördermittel dar. Zudem dienten die Förderzuschüsse dazu, die Weiterbildung des Klägers (und nicht die des Praxisinhabers) zu ermöglichen und kämen somit diesem zur Finanzierung seiner Weiterbildung zugute. Indem sich der Kläger in der Erklärung vom 12. November 2000 verpflichtet habe, den Förderbetrag an die Beklagte zurückzuzahlen, soweit die Ausbildung nicht mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen werde, habe er ausdrücklich bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass die Förderzuschüsse lediglich dann gewährt würden, wenn die Weiterbildung mit dem Facharzt für Allgemeinmedizin abschließe. Er könne sich auch nicht darauf berufen, eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe lediglich gegenüber dem Praxisinhaber, da in § 6 Abs. 2 VzFördAllgMed nur auf den Antrag stellenden Vertragsarzt abgehoben werde. Die Kassenärztlichen Vereinigungen könnten gem. § 4 der Vereinbarung ergänzende Vorschriften als Voraussetzungen der Förderungen erlassen. In der Regel sei der Weiterzubildende derjenige, der die Rückzahlungsverpflichtung auslöse. Auch im vorliegenden Verfahren sei das Entstehen der Rückzahlungspflicht eindeutig der Verantwortungssphäre des Klägers zuzuordnen. Somit sei die Beklagte berechtigt, die Gewährung der Förderzuschüsse für die Ausbildung des Klägers vom Vorliegen einer entsprechenden Verpflichtungserklärung als Bestandteil des Antrages auf Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin abhängig zu machen. Der Kläger habe mit seinem Schuldversprechen gem. § 780 BGB eine selbstständige, neben dem Grundgeschäft stehende Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm gewährten Beträge erklärt. Schließlich sei das Vorbringen des Klägers zu dem vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleich irrelevant. Der seinerzeit geschlossene Vergleich könne ausschließlich Wirkungen für und gegen die damaligen Prozessparteien entfalten. Der Beklagten sei lediglich versagt, bereits durch den Praxisinhaber zurückgezahlte Förderbeträge nochmals beim Kläger geltend zu machen. Es sei bereits mit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 ausgeführt worden, dass durch den Praxisinhaber für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. August 2001 von den hierfür angefallenen 4090,34 EUR noch 2045,17 EUR offen seien, die Rückzahlungsforderung der Beklagten betrage daher 12.271,- EUR.
Die Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung das Teilanerkenntnis ab, dass sie den Rückforderungsbetrag auf 10.225,83 EUR reduziere, da für die Monate Juli und August 2001 auf Grund des Vergleiches vor dem SG Freiburg sich Dr. G. zur Erstattung verpflichtet habe. Die Beklagte wird insoweit den noch bei Dr. G. offenen Betrag in Höhe von 2.045,17 EUR bei diesem eintreiben. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 31. Januar 2008 abzuändern und die Klage hinsichtlich des Rückforderungszeitraums 1. Februar bis 30. Juni 2001 (Rückforderungsbetrag 10.225,83 EUR ) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Zulassungsakte des Klägers sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,- EUR ist überschritten. Im Streit stand bei Berufungseinlegung die Rückforderung von Fördermitteln in Höhe von 12.271,- EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist in Höhe des zuletzt nur noch streitigen Betrags von 10.225,83 EUR auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG besteht ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger hinsichtlich der gewährten Fördermittel für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2001.
1. Ein auf die §§ 45,50 SGB X gestützter Erstattungsanspruch scheitert gegenüber dem Kläger allerdings daran, dass die zu beachtende Jahresfrist gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Forderung dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 24. November 2004 bereits abgelaufen war.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit die in § 45 Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gem. § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (Satz 2).
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten. §§ 45 und 48 geltend entsprechend (§ 50 Abs. 2 Satz 2). Die zu erstattende Leistung ist gem. § 50 Abs. 3 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Satz 1). Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden (Satz 2).
Die mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gegenüber Dr. G. ausgesprochene Bewilligung von Förderleistungen zur Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Allgemeinmedizin war von Anfang an rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Förderung waren tatsächlich nicht gegeben.
Nach § 1 der auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 2 GKV-SOLG getroffenen VzFördAllgMed fördern die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 durch Beteiligung an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Abs. 1 Satz 1). Die Förderung erfolgt als Zuschuss je Stelle in Höhe von bis zu 2.000,- DM monatlich, soweit die Kassenärztlichen Vereinigungen einen mindestens gleich hohen Zuschuss gewähren (Abs. 1 Satz 2).
In § 4 der VzFördAllgMed ist zum Förderantrag im weiteren folgendes geregelt:
(1) Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers gewährt, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist (Satz 1). Der Antrag ist bei der für den Praxisinhaber zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen (Satz 2). Voraussetzung der Förderung ist unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen: 1. der Nachweis einer Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer durch den Praxisinhaber für die Allgemeinmedizin 2. Der Nachweis einer Besetzung der Stelle mit einem Bewerber, der sich mit einer dem Antrag beizufügenden schriftlichen Erklärung verpflichtet, den in der Praxis des Antragstellers ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil seiner Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu nutzen. 3. Dem Antrag ist ggf. auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung eine Bestätigung der zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich wird, welche Weiterbildungszeiten in der Allgemeinmedizin der Bewerber noch abzuleisten hat. 4. Dem Antrag ist weiterhin beizufügen: a.) Eine Angabe über die voraussichtliche Dauer des Weiterbildungsabschnittes in der Praxis des Antragstellers, b.) eine Erklärung des Antrag stellenden Vertragsarztes, dass die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an den Weiterzubildenden abgeführt werden, c.) eine Erklärung des Antrag stellenden Vertragsarztes, dass er, sofern er den geförderten Weiterbildungsassistenten nicht im Rahmen einer Weiterbildung in der Medizin beschäftigt, die Förderbeträge an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 ist unter anderem noch bestimmt, dass eine kürzere Dauer der Weiterbildungsförderung als drei Monate bei ganztägiger Beschäftigung nicht förderungsfähig ist.
Nach § 6 Abs. 1 wird der Förderbetrag von der Kassenärztlichen Vereinigung jeweils zu Beginn des Folgemonats an den Praxisinhaber überwiesen (Satz 1). Die Förderbeträge sind als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem Einkommenssteuergesetz (Satz 2).
Gem. § 6 Abs. 2 hat der Praxisinhaber ein vorzeitiges Ausscheiden eines in seiner Praxis geförderten Weiterbildungsassistenten unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen, damit weitere Zahlungen unterbleiben (Satz 1). Sofern der Antrag stellende Vertragsarzt Förderbeträge gem. § 4 Abs. 4 c (gemeint ist Nr. 4 c), dieser Vereinbarung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlt, leitet die Kassenärztliche Vereinigung diese Rückzahlung anteilig an die Verbände der Krankenkassen bzw. an die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Rahmen der Endabrechnung weiter.
Die §§ 8 und 9 treffen noch Regelungen über die Dokumentation gegenüber den Krankenkassen sowie die Evaluation.
Danach war also Zweck der Vereinbarung zur Sicherung hausärztlicher Versorgung nach § 73 SGB V die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte zu fördern. In Konkretisierung dessen hat der Vorstand der Beklagten mit Beschlüssen vom 26. Mai 2000 und 26. Juli 2000 klar gestellt, dass eine Förderung nach dieser Vereinbarung nur möglich ist, sofern der weiterzubildende Arzt nicht schon über eine Facharztausbildung verfügt, die ihn zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigten würde.
Hierzu war der Vorstand der Beklagten auch gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 VzFördAllgMed berechtigt, denn danach war den Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich das Recht eingeräumt worden, ergänzende Vorschriften zu den Voraussetzungen der Förderung zu schaffen. Hierzu gehörten die oben genannten Beschlüsse, denn dadurch wurden die Fördervoraussetzungen im Sinne des Vertragszweckes der Vereinbarung konkretisiert und eingegrenzt.
Da der Kläger bereits über eine abgeschlossene Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin verfügte, war er nicht mehr förderungsfähig. Denn er konnte sich bereits auf Grund dieser Ausbildung als hausärztlicher Internist niederlassen - wie dann zum 1. Juli 2001 im Übrigen auch geschehen. Eine Verbesserung der hausärztlichen Versorgung durch die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Allgemeinmedizin, der dann anschließend hausärztlich tätig wird, ließ sich damit beim Kläger gerade nicht mehr erreichen. Sowohl Dr. G. als auch der Kläger hätten dies auch ohne weiteres erkennen können.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Halbs. SGB X). Der Betroffene muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohen Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben (BSGE 42, 184, 186/187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 14). Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden (vgl. RGZ 163, 106), wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (siehe BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr.3 m. w. N.; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2). Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (BSGE 42, 184, zum Ganzen vgl. auch: BSG, Urt. vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R -). Das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wird, ist im allgemeinen grobfahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene die Vorschriften nicht verstanden hat (BSGE 44, 264).
Auf Grund der Tatsache, dass Dr. G. für die Weiterbildung des Klägers Fördermittel beantragt und der Kläger hierzu auch seine Erklärung vom 12. November 2000 abgegeben hatte, ist davon auszugehen, dass beide sich über die im deutschen Ärzteblatt, Heft 51-52, Seite A 3521 ff. veröffentlichte VzFördAllgMed informiert hatten. Der Kläger hatte sich bereits am 27.11.2000 um die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als hausärztlicher Internist beworben und diese zum 1. Juli 2001 auch erhalten. Er hätte also ohne weiteres bei gehöriger Sorgfalt erkennen können, dass der eigentliche Förderzweck (nämlich die hausärztliche Versorgung durch entsprechende Weiterbildung eines Arztes zu verbessern) gar nicht mehr erreicht werden konnte. Der Kläger hat im Übrigen die Weiterbildung auch nicht abgeschlossen, sodass er vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der von ihm abgegebenen Erklärung vom 12. Juli 2000 auch insoweit hätte ohne weiteres erkennen können, dass ein Anspruch auf die Fördermittel damit nicht besteht. Der Kläger hat in dem Zusammenhang selbst vorgetragen, er habe gerade deshalb vor dem Zulassungsausschuss (bzw. wohl der Beklagten ) auch darum gebeten gehabt, statt schon zum 1. Juli 2001 erst zu einem späteren Zeitpunkt (1. August 2001) zugelassen zu werden (siehe Widerspruchsschreiben des Klägers vom 2. Dezember 2004 - Bl. 16 VA Teil III) bzw. die Gemeinschaftspraxis erst zum 1. August 2001 zu genehmigen.
Der Kläger ist zwar nicht Adressat des Bewilligungsbescheides vom 12. Februar 2001 gewesen, er war aber Begünstigter und letztlich auch über den "Umweg Dr. G." Leistungsempfänger. Die Beklagte hat auch ihre Förderleistung nicht Dr. G. gegenüber, sondern dem Kläger gegenüber erbringen wollen und auch erbracht.
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist jedoch dem Kläger gegenüber von der Beklagten nicht (mehr) eingehalten worden. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Klägers im November 2004 war diese Jahresfrist bereits abgelaufen. Der Beklagten war seit Juli 2001 bekannt, dass die Weiterbildung des Klägers zum Facharzt für Allgemeinmedizin abgebrochen worden war. Und zumindest seit dem Zeitpunkt der Zulassung des Klägers als hausärztlicher Internist zum 1.7.2001 wusste die Beklagte auch um den Umstand, dass der Kläger bereits über eine ausreichende Weiterbildung zum Internist verfügt hatte, damit bereits zur hausärztlichen Versorgung zugelassen werden konnte und eine Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin ausgeschlossen war.
2. Aber dennoch besteht eine Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung der Fördermittel. Denn er hatte sich in der von ihm unterschriebenen Erklärung vom 12. Juli 2000 ausdrücklich für den Fall, dass er die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin nicht abschließt sondern diese vielmehr abgebrochen wird, verpflichtet, die Fördermittel zurückzuerstatten.
aa.) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um ein Schuldversprechen gem. § 780 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Gem. § 780 Satz 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll (Schuldversprechen), soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Das selbstständige Schuldversprechen ist ein einseitiger verpflichtender abstrakter Vertrag. Darin geht eine Vertragsseite eine selbstständige, von dem zu Grunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung ein (siehe Palandt, BGB Kommentar 65. Auflage, § 780 Rdnr. 1 a). Wird ein Schuldversprechen zur Sicherung einer bestehenden Schuld erteilt, so geschieht dies im Zweifel nicht erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), d. h. der Gläubiger kann also auf das Grundgeschäft zurückgreifen. Die Abstraktheit hat aber zur Folge, dass der Gläubiger ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch Erfüllung verlangen kann (Palandt aaO Rdnr. 1 b); auch öffentlich-rechtliche Forderungen können grundsätzlich Gegenstand eines Schuldversprechens sein (Palandt aaO Rdnr. 3).
Die Erklärung ist vom Kläger auch in der erforderlichen Schriftform (§ 780 S. 1 letzter Halbsatz BGB) erteilt worden und von der Beklagten konkludent mit der Bewilligung der Förderleistung angenommen worden.
Die Erklärung ist auch entgegen der Auffassung des SG bestimmt genug. Für die Begründung eines Schuldversprechens nach § 780 BGB kommt es darauf an, dass das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, sodass der Gläubiger (hier die Beklagte) sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht (siehe etwa Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 - VII ZR 148/74 in WM 1976, 254 - in dem dortigen Verfahren ging es um die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in eine notariellen Urkunde). Der BGH hat dies als Vertragsangebot auch für einen künftig erst entstehenden Anspruch als zulässig erachtet. Er hat darauf verwiesen, dass nur die Bestimmtheit des Anspruches vom Gesetz gefordert werde. Die Höhe des Betrages, weswegen der Gläubiger vollstrecken dürfe, müsste sich danach aus der vollstreckbaren Urkunde ergeben oder aus ihr errechnet werden können (Urteil des BGH vom 21. Januar 1976 mwN); hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts einer vollstreckbaren Urkunde könne auf eine andere notarielle Urkunde Bezug genommen werden, auch wenn diese nicht beigefügt sei (BGH aaO mwN). Hier beim Kläger ließe sich konkret unter Hinzuziehung des Bewilligungsbescheides, des dort benannten maximalen Förderzeitraumes vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 und des monatlichen Förderbetrages in Höhe von 4.000,- DM, die Forderung jederzeit ausrechnen, die durch das Schuldversprechen "abgesichert" werden soll.
bb.) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 90/81 -in BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1) ist der Kläger aber schon kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht folgt aus der Erklärung des Klägers, die er im Zusammenhang mit dem von Dr. G. gestellten Antrag auf Förderung der Weiterbildung des Klägers abgegeben hat. Denn dort hat er sich ausdrücklich verpflichtet, die Fördermittel zurückzuzahlen, wenn er die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin abbricht. Die Beklagte hat die Fördermittel nur nach Abgabe auch dieser Erklärung des Klägers gewährt. Die Zuwendung war daher nach dem Willen der Beklagten, der sich auch in der im Grunde von Dr. G. im wesentlichen gleich lautenden Verpflichtung zur Erstattung zeigt, von der Selbstverpflichtung (hier) des Klägers abhängig. Der Kläger hat sich damit, soweit die Verpflichtung reicht, den von der Beklagten zu treffenden Regelungen unterworfen. Eine solche Selbstverpflichtung ist, wenn sie der Erfüllung des Zuwendungszweckes dient und den Zuwendungsempfänger nicht unbillig belastet, zulässig (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1). Sie berechtigt die Beklagte grundsätzlich, wie das BSG in der zitierten Entscheidung im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden hat (BSGE 48, 120 = SozR 4100 § 152 Nr. 9), von dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zu verlangen, und zwar auch durch Verwaltungsakt (Verwaltungsakt auf Unterwerfung). Zwar berechtigt nicht jedes öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis den zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung, Ansprüche aus einem solchen Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt geltend zumachen; vielmehr muss, sofern nicht ausdrücklich ein Verwaltungsakt vorgesehen ist, sein Erlass durch ein Überordnungsverhältnis legitimiert sein (vgl. BSGE 49, 291, 294 = SozR 4100 § 145 Nr. 1 m. w. N.). Die Unterwerfung bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt der Verpflichtung, sie schließt vielmehr die Verfügungsbefugnis der Verwaltung durch Verwaltungsakt ein (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr. 1).
Daher hat die Beklagte den Kläger auf Grund seiner Selbstverpflichtung in rechtmäßiger Weise durch den Bescheid vom 24. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 auf Erstattung der Fördermittel in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat zwar bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt. Das BSG hat nämlich in seinem Urteil vom 30. Oktober 1985 (SozR 3870 § 8 Nr. 2) unter anderem auch im Zusammenhang mit einer Selbstverpflichtung die Auffassung vertreten, dass auch in diesem Fall Ermessen grundsätzlich auszuüben sei. Konkret hat es hierzu ausgeführt:
Trotz der nach alledem rechtlich zulässigen Rückforderung hat der Senat den Rückforderungsbescheid aufgehoben, weil die Rückforderung im Ermessen der Beklagten lag und die Beklagte weder im Rückforderungs- noch im Widerspruchsbescheid ein solches ausgeübt hat. Allerdings ist weder in der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung noch in den RL von einem Ermessen die Rede, die Rückzahlung ist vielmehr als unbedingte Verpflichtung gestaltet. Gleichwohl hat bereits der 7. Senat in BSGE 54, 286, 292 erwogen, ob die Beklagte nicht aus Ermessensgründen von der Rückforderung absehen könne; er hat dies für eine vor dem Inkrafttreten des SGB X erfolgte Rückforderung offen gelassen. Für Rückforderungen von Zuschüssen nach dem Inkrafttreten des SGB X wie im vorliegenden Falle kann sich die Beklagte jedenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr auf die bloße Feststellung der Rückforderungsvoraussetzungen beschränken; sie muss bei deren Vorliegen vielmehr noch nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie die Zuschussleistungen auch zurückfordern will. Das ergibt sich aus einem dem SGB X zu entnehmenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass einer Leistungsrückforderung in einem unter Umständen unterschiedlichen Stadium des Verwaltungsverfahrens eine Ermessensausübung voranzugehen hat. Dies kann schon bei der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach den §§ 45, 48 Abs 1 Satz 2 SGB X der Fall sein mit der Folge, dass dann gemäß § 50 Abs 1 SGB X bei der Rückforderung ein Ermessen entfällt; die Ausübung des Ermessens kann aber auch bei der Rückforderung nach § 50 Abs 2 SGB X zu erfolgen haben, wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (SozR 1300 § 45 Nr. 12). Dieser Rechtsgrundsatz muss sich auch auf eigenständige Rückforderungsregelungen bei Zuschüssen der vorliegenden Art auswirken (vgl. dazu OVG Münster, NJW 1985, 1042), und zwar hier bei der Rückforderung selbst, weil eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht vorgeschrieben ist.
Die Beklagte hat, wie bereits hervorgehoben, bei ihrer Rückforderungsentschließung kein Ermessen ausgeübt. Ein BSGE 54, 286, 292 vergleichbarer Fall, in dem für ein Absehen aus Ermessensgründen nach dem Sachverhalt kein Raum mehr gesehen werden könnte, liegt jedenfalls hier nicht vor. Beachtlich kann hier vielmehr das Vorbringen der Klägerin über ihre hohen Aufwendungen (Investitionen) für den Arbeitsplatz sein, die sie schon im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte und die bisher nicht ausreichend geklärt sind. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit diese Aufwendungen den nicht zurückgeforderten Zuschussbetrag von 10.500 DM übersteigen, ob und inwieweit sie für die Beschäftigung des Schwerbehinderten erforderlich waren und ob und inwieweit sie nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin sich als nutzlos darstellen. In diesem Zusammenhang kann ferner eine Rolle spielen, ob die Klägerin die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat, was bei dem wohl trunkenheitsbedingten Verlust des Führerscheines durch den Schwerbehinderten offenbar zu verneinen wäre. Aus diesen Gründen muss der Rückforderungsbescheid daher zum Nachholen von Ermessenserwägungen durch die Beklagte aufgehoben werden.
Nach dem oben Dargestellten setzt eine Ermessensausübung aber voraus, dass überhaupt vom Kläger auch besondere Umstände vorgetragen wurden, die im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung für die Frage Bedeutung haben könnten, ob auf eine Geltendmachung der Rückforderung unter Berücksichtigung besonderer Umstände teilweise oder sogar vollständig zu verzichten wäre. Ein solcher besonderer zu berücksichtigender Umstand könnte es sein, wenn dem Kläger die Fördermittel tatsächlich letztlich nicht zugute kamen und sie Dr. G. in rechtswidriger Weise zurückbehalten und für sich selbst verwendet hätte. Soweit der Kläger in seinem Widerspruch hierzu nun aber mehrdeutig erklärt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Fördermittel auch erhalten habe, ist diese Einlassung schon nicht glaubwürdig. Hätte er die Fördermittel tatsächlich nicht (weitergeleitet durch Dr. G.) erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Beklagte darüber informiert, da er andernfalls zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne irgendwelche finanziellen Mittel gewesen wäre. Weiter wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass er das Geld bei Dr. G. gegebenenfalls einfordert und gegen Dr. G. im äußerten Falle auch eine Strafanzeige erstattet (denn in einem solchen Falle wäre gegebenenfalls der Straftatbestand der Unterschlagung bzw. Untreue durch Dr. G. erfüllt gewesen). Diese Einlassung passt im übrigen auch nicht zum weiteren Widerspruchsvorbringen des Klägers, bei einer Erstattung der Fördermittel durch ihn hätte er letztlich umsonst für Dr. G. gearbeitet. Das setzt denknotwendig voraus, dass der Kläger die Fördermittel über Dr. G. in Form des Arbeitslohnes doch erhalten hatte. Wenn aber der Kläger trotz der jetzt hier behaupteten Situation sich nicht - mangels einer Vertrauensbasis - gehindert sah, mit Dr. G. ab 1. Juli 2001 eine Gemeinschaftspraxis zu begründen, bestehen für den Senat erhebliche Zweifel an dieser Einlassung. Diese Einlassung muss wohl vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Gemeinschaftspraxis nach nur drei Jahren (zum Juli 2004) wieder aufgelöst wurde.
Deshalb musste die Beklagte diesem unsubstantiierten und unschlüssigen Vortrag auch nicht weiter nachgehen und hatte sich folglich auch nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung mit der Frage auseinander zu setzen, ob hier gegebenenfalls auf die Rückforderung teilweise oder vollständig zu verzichten wäre. Im übrigen ergibt sich auch nichts anderes aus dem Vortrag des Bevollmächtigten im Berufungsverfahren. Soweit dort nämlich vorgetragen wird, der Kläger habe keine Förderbeträge der KV Südbaden erhalten, ist dies, wie den weiteren Ausführungen in der Berufungserwiderung zu entnehmen ist, im formalen Sinne dahingehend zu verstehen, Dr. G. und nicht der Kläger sei Leistungsempfänger gewesen, weshalb dann auch nur Dr. G. nicht aber der Kläger Fördermittel von der KV habe erhalten können und folglich zur Rückzahlung verpflichtet sei.
Schließlich ergibt sich für den Kläger auch nichts anderes im Hinblick auf den zwischen Dr. G. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der KV Südbaden, vor dem SG Freiburg (S 1 KA 1533/02) geschlossenen Vergleich vom 8. Juni 2005. Auf Grund dieses Vergleiches wurde im Verhältnis zu Dr. G. die Rückforderung von Fördermitteln auf die Monate Juli und August 2001 beschränkt. Eine Beschränkung zu Gunsten des Klägers im selben Umfang folgt daraus aber nicht. Der Kläger war nicht Beteiligter dieses Verfahrens, er war auch nicht ausdrücklich in den Vergleich mit einbezogen worden. Dieser Vergleich ist vor allem auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beteiligten wohl davon ausgingen, die Fördermittel für die Monate Juli/August 2001 habe der Kläger nicht mehr von Dr. G. erhalten, da der Kläger ab 1. Juli 2001 bereits als Vertragsarzt zugelassen und in der Gemeinschaftspraxis zusammen mit Dr. G. tätig war. Die damalige KV Südbaden sah offensichtlich auch das Problem, dass sie bei Dr. G. eine Rückforderung für die Vergangenheit (Zeitraum 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2001) nicht durchsetzen konnte, da Dr. G. in seiner Erklärung zum Antrag auf Förderung der Weiterbildung des Klägers, anders als der Kläger selbst, sich nicht ausdrücklich zu einer Erstattung aller Fördermittel bei Abbruch der Weiterbildung verpflichtet hatte (sie hierzu den Aktenvermerk von Assessor Bargenda vom 11. Oktober 2004 -Blatt 17 VA Teil III).
Da also die Beklagte in rechtmäßiger Weise, gestützt auf die Selbstverpflichtung des Klägers, mit Verwaltungsakt die Erstattung der Fördermittel für die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin (abzüglich der bereits von Dr. G. erstatteten bzw. noch zu erstattenden Beträge, insgesamt 8.000 DM bzw. 4.090,33 Euro) geltend gemacht hat, ist das Urteil des SG abzuändern und die Klage hinsichtlich des Zeitraums 1. Februar 2001 bis 30. Juni 2001 mit einem darauf entfallenden Förderbetrag von 10.225,83 EUR abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Der Streitwert war in Höhe des hier noch streitigen Rückforderungsbetrages, also in Höhe von 12.271 EUR festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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