L 2 B 449/08 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 3840/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 449/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erstausstattung nach § 23 III Ziffer 1 SGB II
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. September 2008 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller als vorläufige Leistung 250,00 EUR für die Anschaffung eines Elektroherds und die Anschlusskosten zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens zu ½ und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in voller Höhe zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Kläger Mittel für die Anschaffung eines Elektroherds zur Verfügung zu stellen. Der am 1967 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Nach einem Wohnungswechsel im Juni 2008 stellte der Antragsteller am 27. August 2008 bei der Antragsgegnerin den Antrag, ihm einen Elektro-Induktionsherd (Marke Privileg, Type E 61960 E) zuzüglich Topfset zum Preis von 1.449,90 EUR zuschussweise zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor: In der alten Wohnung habe ihm der Vermieter einen 4-Plattenherd zur Verfügung gestellt, der aber bei Auszug habe in der Wohnung verbleiben müssen. In der neuen Wohnung fehle jetzt ein Herd für die Essenszubereitung. Um zukünftig Stromkosten zu senken, wolle er das insoweit günstigste Verfahren verwenden, die Induktion. Deshalb benötige er den modernen Herd und das dazu passende Topfset. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. August 2008 mit der Begründung ab: Weil der Antragsteller von einer bereits vorhandenen Wohnung in eine andere umgezogen sei, könne der Sachverhalt der Erstausstattung nicht vorliegen. Allerdings sei die Prüfung der Gewährung eines Darlehens bis zu höchstens 200,00 EUR möglich, wenn ein entsprechender Antrag gestellt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 2. September 2008 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2008 als unbegründet zurück und führte unter anderem aus: Sie habe zwischenzeitlich davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller unter anderem einen Elektroherd an ehemalige Mitbewohner verliehen habe. Es bestehe somit kein Bedarf. Mit einem am 2. September 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) eingegangenen Antrag hat der Antragsteller zunächst begehrt, die Antragsgegnerin zur Gewährung von 1.449,90 EUR für den Induktionsherd und das Topfset als Beihilfe; äußerst hilfsweise zur Gewährung von 200,00 EUR und Anschlusskosten als Zuschuss und weiteren 1.249,90 EUR als Darlehen zu verpflichten. Er hat eine eidesstattliche Versicherung vom 9. September 2008 vorgelegt, in der er versichert hat, über keinerlei Kochgelegenheit zu verfügen, und dass der bis zum 11. Juni 2008 genutzte Elektroherd vom damaligen Vermieter gestellt gewesen sei. Weiter hat er die Ablichtung eines offensichtlich vom Landkreis Mansfelder Land erstellten "ALG II – Leistungskatalogs" vorgelegt. In dessen Präambel wird ausgeführt, der Katalog bilde die Arbeitsgrundlage für die einheitliche Umsetzung der §§ 22 und 23 SGB II im Mansfelder Land. Darin wird ausgeführt, die Leistungsgewährung für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten erfolge auf der Grundlage einer Pauschale. Im Weiteren sind Richtwerte für einzelne Einrichtungsgegenstände und Geräte aufgeführt. Dabei wird für einen Elektroherd ein Betrag von 200,00 EUR zuzüglich Anschlusskosten angesetzt. In den Erläuterungen wird angeführt, ein Umzug sei keine Neugründung (einer Wohnung). Mit Schriftsatz vom 8. September 2008 hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend umgestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufige Leistungen zum Erwerb eines Elektroherds in angemessener Höhe zu gewähren. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 23. September 2008 als unbegründet abgelehnt. Dabei hat es über den Antrag entschieden, die Antragstellerin zu verpflichten, vorläufig 1.449,90 EUR als Zuschuss, hilfsweise 200,00 EUR als Zuschuss und 1.249,90 EUR als Darlehen zu gewähren. In den Gründen wird ausgeführt, die begehrte Zahlung von 1.449,90 EUR als Zuschuss sei unverhältnismäßig. Gegen den am 26. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. Oktober 2008 Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das SG habe die vorgenommene Antragskorrektur nicht beachtet. Weil er über keine Kochgelegenheit verfüge, stehe ihm ein Herd als Erstausstattung zu. Die Behauptung, er sei früher selbst Eigentümer eines Herds gewesen, den er verliehen oder verschenkt habe, treffe nicht zu. Ein von der Antragsgegnerin unterbreitetes Angebot, ihm ein Darlehen von 200,00 EUR für die Anschaffung des Herds zu gewähren, das er mit monatlichen Raten von 20,00 EUR zu tilgen habe, nehme er so nicht an. Derzeit würden bei den laufenden monatlichen Leistungen immer Kürzungen in Höhe von 30% der Regelleistung vorgenommen. Er sei aber bereit, zur vergleichsweisen Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein bis zur Entscheidung in der Hauptsache tilgungsfreies Darlehen zu akzeptieren, wobei dann in der Hauptsache zu entscheiden sei, ob ihm eigentlich ein Zuschuss zustünde. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. September 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zum Erwerb eines Elektroherd in angemessener Höhe zu gewähren. Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint: Es sei kein Fall der Erstausstattung gegeben. Maßgeblich sei, dass der Antragsteller bereits Eigentümer eines eigenen Herdes gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob ein solcher in der vorher genutzten Wohnung vorhanden gewesen sei oder nicht. Es stehe nach wie vor der Vorwurf im Raum, dass der Antragsteller einen in seinem Besitz befindlichen Herd verliehen habe. Sie sei bereit, ein Angebot zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 200,00 EUR zu unterbreiten, wobei eine Tilgung in Höhe von 20,00 EUR monatlich in Betracht komme. Es sei korrekt, dass bei dem Antragsteller derzeit monatlich pauschal 30% der Regeleistung abgezogen würden, da ein zu erwartendes Einkommen bei seiner selbständigen Tätigkeit überaus schwierig zu prognostizieren sei. Nach Ablauf des jeweiligen Einkommens würde dem Antragsteller nach Vorlage von Einkommensnachweisen (mangels eines anzurechnenden Einkommens) "zumeist" auch die einbehaltene Leistung nachgezahlt. Da der Antragsteller allein stehend und ohne Kinder sei, würde auch eine Kochgelegenheit, bestehend aus einer Doppelkochplatte und evtl. einem Minibackofen genügen, womit z. B. Studenten- und Singleküchen ausgestattet seien. Dies würde zusammen rund 80,00 EUR bis 100,00 EUR kosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form- und fristge¬recht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist hier nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Das SG hat über den Antrag des Antragstellers entschieden, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Anschaffung eines Elektroinduktionsherds zum Preis von 1449,90 EUR zu gewähren und diesen Antrag vollständig abgewiesen. Daraus ergibt sich ein Beschwerdewert von über 700,00 EUR. Zwar verfolgt der inzwischen fach- und sachkundig anwaltlich beratene und vertretene Antragsteller nur noch das Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zum Erwerb eines Elektroherds in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Darin lässt sich aber kein solches Abrücken von dem ursprünglichen Streitwert erkennen, dass dies eine Reduzierung des Beschwerdewerts rechtfertigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller sein Begehren rechtsmissbräuchlich nur deshalb in überzogener Form geltend gemacht hat, um sich den Zugang zur Beschwerdeinstanz zu eröffnen. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht Halle hat im Ergebnis zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der An¬tragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Bei der hier begehrten Reglungsanordnung ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leither, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 27 f.). Im konkreten Fall liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat hier glaubhaft gemacht, in seiner Wohnung über keine Kochgelegenheit, insbesondere keinen Herd, zu verfügen und auch als Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II über keine ausreichenden Mittel zu verfügen, um diesen zu beschaffen. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wird hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin die darlehensweise Gewährung eines Betrages von 200,00 EUR in Aussicht gestellt hat. Die Annahme dieses Angebote wäre mit der Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 20,00 EUR monatlich verbunden gewesen. Hierauf brauchte sich der Antragsteller bei schon um 30% monatlich gekürzten Regelleistungen und dem auf eine rechtlich als Zuschuss ausgestaltete Leistung gerichteten Begehren nicht einzulassen. Der Senat geht dabei aufgrund der Erkenntnisse in einem anderen von denselben Beteiligten geführten Streitverfahren (Az.: L 2 B 169/08 AS ER) davon aus, dass der Antragsteller aus seiner selbstständigen Tätigkeit als "Lebens- und Berufsberater, privater Arbeitsvermittler" auch keine bzw. keine nennenswerten Einkünfte erzielt, mit denen er die von der Antragsgegnerin auf unklarer Rechtsgrundlage vorgenommenen Kürzungen der Regelleistung kompensieren könnte. Er wird deshalb auch darauf angewiesen sein, die von der Antragsgegnerin angesprochenen "zumeist" nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes erfolgenden Nachzahlungen der Einbehaltungen zum Ausgleich der aufgelaufenen Unterdeckung zu verwenden, so dass er davon keinen Elektroherd beschaffen könnte.

Eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von den Regelleistungen nach SGB II erfasst. Sie werden gesondert erbracht. Diese gesonderten Leistungen können gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfassen alle die auf die Wohnung bezogenen Erstausstattungsbedarfe. Dazu gehören alle Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für eine Haushaltsführung notwendig sind, so insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Zudem soll mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die Ausstattung mit wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern und mit Hausrat erfasst sein. Damit umschließt der Begriff der "Erstausstattung" die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, Az. L 3 ER 45/05 AS, zitiert nach Juris; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006, Az. L 6 AS 170/06 ER, zitiert nach Juris). Der Begriff der Erstausstattung ist dabei mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II bedarfsbezogen zu interpretieren (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 103). Für welche Möbel, Haushaltsgeräte und Hausratsgegenstände Leistungen zur Erstausstattung zu erbringen sind, hängt vom konkreten Bedarf ab, den der Leistungsträger festzustellen hat. Der Bedarf setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen entsprechende Gegenstände (z. B. ein Fernsehgerät aus dem Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung) nicht schon zur Verfügung stehen. Hier hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Bedarf für eine Erstausstattung in Form eines Herdes besteht. Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, wonach der bisher genutzte Herd seinem alten Vermieter gehörte und er diesen nicht in die neuen Wohnung mitnehmen konnte, ist die Antragsgegnerin zwar mit der Behauptung entgegengetreten, der Antragsteller habe (irgendwann einmal) einen Herd verliehen. Diesen vom Antragsteller bestrittenen Vortrag hat die Antragsgegnerin aber nicht untermauert. Sie hat ihre Angaben weder präzisiert noch ihre Erkenntnisquellen offen gelegt. Angesichts des so substanzlos gebliebenen Vortrags sieht der Senat keine Veranlassung, diesem im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Bedeutung zuzumessen. Der Senat hält es für glaubhaft, dass der Antragsteller bisher keinen Herd zur Verfügung hat und auch in der Vergangenheit nicht hatte. Unter diesen Umständen steht es der Annahme eines Erstbedarfes nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht erstmalig eine eigene Wohnung bezieht und auch ansonsten über Möbel und Hausrat verfügt.

Im konkreten Fall liegt auch eine Bedarfssituation vor, bei der sich der Anspruch des Antragstellers auf die vorläufige Leistung eines Geldbetrages von 200,00 EUR für die Anschaffung eines Elektroherds verdichtet. Die Antragsgegnerin hat nicht in Abrede gestellt, ihre Verwaltungspraxis an dem vom Antragsteller bereits dem Sozialgericht vorgelegten "ALG II – Leistungskatalog", den offensichtlich der kommunale Träger erstellt hat, auszurichten. Dies begründet aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten eine Ermessensreduzierung der Antragsgegnerin auf den in dieser "Richtlinie" genannten Pauschalbetrag für einen Elektroherd in Höhe von 200,00 EUR. Diesen Betrag hat die Antragsteller auch in ihrem Darlehensangebot genannt, was zusätzlich darauf schließen lässt, dass eine solche Leistungswährung der Praxis der Antragsgegnerin entspricht. Nach Auffassung des Senats braucht der Antragsteller sich auch als allein stehender Leistungsempfänger von mittlerweile deutlich über 40 Jahren nicht auf ein Kochen mit einem Zwei-Plattenkocher verweisen zu lassen. Auch bei einfachen Lebensverhältnissen gehört es in der Bundesrepublik Deutschland gerichtsbekannt zum allgemeinen Standard, sich jedenfalls von Zeit zu Zeit eine Mahlzeit unter Nutzung von drei Kochplatten (z. B. für ein Fleisch, Kartoffeln und Gemüse) zubereiten zu können. Weiter geht die Antragsgegnerin in ihrer "Richtlinie" davon aus, dass zusätzlich zu den Anschaffungskosten für einen Elektroherd regelmäßig Anschlusskosten anfallen. Damit wird berücksichtigt, dass ein Elektroherd an einen Starkstromanschluss angeschlossen wird, was durch eine Fachkraft erfolgen sollte. Der Senat setzt hierfür einen vorläufigen Betrag von 50,00 EUR der dem Antragsteller ebenfalls zu gewähren ist, um ihn in die Lage zu versetzten, einen angeschafften Elektroherd nutzen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Senat berücksichtigt hierbei, dass der Antragsteller mit seinem ursprünglichen Antragsbegehren nur zum geringeren Teil durchgedrungen ist, aber die Anrufung des Gerichts ungeachtet dessen auch zur Durchsetzung des berechtigten Begehrens erforderlich war.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Rechtskraft
Aus
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