Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3612/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4758/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung der Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 streitig.
Der am 1930 in Polen geborene deutsche Kläger war nach seinen eigenen Angaben im Rentenantrag (nach Besuch des Gymnasiums vom 01. August 1946 bis 01. August 1949 und des daran anschließenden Besuchs der Technikerschule bis 01. August 1951) vom 01. August 1951 bis Februar 1952 als Technischer Ökonomist, vom 01. Januar 1955 bis 30. Juni 1956 als Busfahrer, vom 01. Juli 1956 bis 1970 als selbstständiger Taxifahrer, von 1970 bis 1983 als selbstständiger Bauer/Gärtner (Tomaten gepflanzt und verkauft) und von 1983 bis 30. Juli 1989 als selbstständiger Kfz-Mechanikermeister tätig. Seit 17. Juli 1989 erhielt er vom polnischen Sozialversicherungsträger (ZUS) eine Invalidenrente der zweiten Gruppe (Bescheid vom 24. Juli 1989). Am 09. November 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland um. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Am 27. November 1989 beantragte er bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der polnische Sozialversicherungsträger ZUS bestätigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom Juni 1990 eine Wehrdienstzeit vom 22. April 1952 bis 18. Dezember 1954, eine Beschäftigung als Distribuent (Verteiler) vom 08. Januar bis 14. August 1955, eine Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer/Taxi vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 31. Dezember 1969 sowie eine Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer/Handwerker vom 01. März 1983 bis 30. Juni 1989. Die Zeiten als selbstständiger Taxifahrer könnten nicht anerkannt werden. Beigefügt war eine Bescheinigung der Beitragsabteilung der ZUS vom 16. Mai 1990, wonach der Kläger als selbstständiger Taxifahrer der Versicherung nicht unterlegen habe, weil er bei der Einführung der Versicherung ab Juli 1969 diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe. Des Weiteren war die Bescheinigung der Vereinigung für Privattransport in By. vom 09. Mai 1986 beigefügt, in der die Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer in den genannten Zeiträumen bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 gab der polnische Sozialversicherungsträger ZUS an, der Kläger erhalte ab 17. Juli 1988 (gemeint wohl 1989) laut Gesetz vom 18. Dezember 1976 über die "Sozialversicherung der Handwerker und einiger anderer, auf eigene Rechnung erwerbstätiger Personen und ihrer Familien" eine Rente und habe vom 04. Mai bis 07. November 1989 Krankengeld erhalten. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin (Verbindungsstelle der Arbeiterrentenversicherung Polen) teilte mit, eine Anrechnung der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Dezember 1969 und vom 01. März 1983 bis 30. Juni 1989 als selbstständiger Handwerker bzw. als sonstiger Selbstständiger komme als Abkommenszeit nicht in Betracht, da in Polen eine Rente nach Sondervorschriften bezogen worden sei. Nachdem der Kläger vom 08. April bis 09. Mai 1991 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teilgenommen hatte (Unterlagen hierüber befinden sich nicht mehr in der Verwaltungsakte), lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da zum einen die Wartezeit nicht erfüllt sei und zum anderen weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 25. September 1991; Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1992, in dem zusätzlich folgende Verweisungstätigkeiten genannt wurden: Einkauf oder Verkauf im Autohandel, Meister in der Autoreparatur und Fuhrparkleiter).
Am 11. März 1992 und am 01. September 1993 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte wertete den Antrag vom 11. März 1992 Antrag jedoch als Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 24. Juni 1993 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da nunmehr zwar die Wartezeit erfüllt sei, aber weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren hielt die Beklagte mit Vermerk vom 09. Mai 1994 fest, dass der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1992 aufzuheben sei, da der Kläger auf die dort genannten Tätigkeiten nicht verwiesen werden könne. Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger sodann Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 10. Mai 1991 aufgrund eines Versicherungsfalls vom 27. November 1989. Der "Antrag auf Rehabilitationsmaßnahme" vom 27. November 1989 gelte als Rentenantrag und der "Bescheid vom 19. Februar 1992" werde gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückgenommen. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte weitere polnische Zeiten geltend. Mit Bescheid vom 05. Juli 1994 berechnete die Beklagte die Rente neu, da sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten. Mit Bescheid vom 05. September 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger vom 01. Dezember 1989 bis 07. April 1991 "anstelle der Rente" Übergangsgeld nach § 1240 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das Übergangsgeld beginne zu dem Zeitpunkt, von dem an Rente zu zahlen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 1995 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit er über das "Teilanerkenntnis vom 27.06.94" hinaus gehe, zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, da der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne.
Nachdem der Kläger verschiedene Zeugenerklärungen zu seinen Tätigkeiten in Polen vorgelegt hatte, gab er auf Nachfrage der Beklagten an, vom 01. September 1948 bis 25. Juni 1951 eine Fachhochschule besucht zu haben und in dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Von Ende Juni 1951 bis April 1952 habe er als Lagerarbeiter eine Vollbeschäftigung ausgeübt. Des Weiteren habe er vom 01. September bis 29. Oktober 1962 als Schlosser und vom 01. November 1962 bis 31. Mai 1963 als Leiter der Fleischereiabteilung einer Gemeindegenossenschaft gearbeitet. Mit Bescheid vom 22. August 1995 berechnete die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit neu und teilte mit, dass die Zeit vom 01. Juli bis 31. August 1948 und vom 01. Juli bis 31. August 1949 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne. Auch sei die Beitragszeit vom April 1950 bis Juni 1951 aus dem Versicherungskonto genommen worden. Der Bescheid vom 27. Juni 1994 werde gemäß § 44 SGB X insoweit zurückgenommen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte zugleich die Anerkennung der Zeit von 1955 bis 1969 als selbstständiger Taxifahrer. Er habe Beiträge, die "pauschal, ohne Namen" an die zuständige Rentenstelle weitergeleitet worden seien, entrichtet. Das entsprechende Gesetz hierfür sei in der Zeit von Kriegsende bis 1969 in Kraft gewesen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 1993 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. In der Anlage 2 (Versicherungsverlauf) waren für den Zeitraum von 1955 bis 1969 Pflichtbeiträge nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die Zeiten vom 08. Januar bis 14. August 1955, 01. September bis 29. Oktober 1962, 01. November 1962 bis 31. Mai 1963 und vom 01. Juli bis 31. Dezember 1969 berücksichtigt. Mit Bescheid vom 01. Februar 1996 lehnte die Beklagte u.a. die Berücksichtigung der geltend gemachten Zeit vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1969 ab, da der Kläger in dieser Zeit als selbstständiger Taxi- und Kraftfahrer in Polen nach dortigen Vorschriften in einem Sonderversorgungssystem versichert gewesen sei. Zeiten in einem Sonderversorgungssystem würden nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975) nicht als rentenrechtliche Zeiten erfasst. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies zu der geltend gemachten Zeit vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1969 darauf hin, dass er bei Einführung der Versicherung zum 01. Juli 1969 seine Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe (Widerspruchsbescheid vom 04. November 1996). Vor dem hiergegen angerufenen Sozialgericht Heilbronn (SG) nahm der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 1998 zurück (Az.: S 4 RJ 2725/96).
Nach weiteren Auskünften des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 13. Mai und 15. Dezember 1999, vom 01. Juni 2000 und vom 06. August 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Januar 2002 die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli 1972 bis 01. August 1973 bei der Berechnung der Altersrente ab. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug der Kläger u.a. vor, bezüglich der bislang nicht anerkannten Zeiten vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 (Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer) sei ein neues Gesetz erlassen worden, in dem Beschäftigungszeiten für Taxiunternehmen anerkannt würden, wenn eine Bescheinigung von der "Transportmitgliedschaft" vorgelegt werden könne. In diesem Zusammenhang legte der Kläger folgende Unterlagen vor: Bescheinigung der Transportvereinigung in By. vom 06. Juni 2002, wonach der Kläger Dienstleistungen als Fahrer eines Taxis in der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 ausgeführt habe; Genehmigung zur Durchführung von Beförderungen im Straßenverkehr des Präsidiums des Kreisnationalrates in B. vom 31. Dezember 1965, die bis 31. Dezember 1968 gültig war; Bescheinigung des Präsidiums des Kreisnationalrates in B. vom 19. Oktober 1970, wonach er seine Gewerbetätigkeit als Fahrer eines Personentaxis am 01. Januar 1969 beendet habe; Schreiben des Wojewodschaftsverbandes der Vereinigungen für privaten Handel und Dienstleistungen in By. vom 10. November 1970, wonach der Kläger in der Kartei der zur Versicherung gemeldeten Taxifahrer nicht genannt werde, es sei nur F. G., geboren am 01. Oktober 1905, aufgeführt; Schreiben des polnischen Versicherungsträgers ZUS vom 15. Juni 1998, wonach der Kläger aufgrund seiner Gewerbetätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei, da er bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungspflicht ab Juli 1969 seine Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe; Anordnung des Ministerrats vom 20. März 1969 bezüglich der Sozialversicherung von Taxiinhabern, die ab dem 01. Juli 1969 gegolten habe ("In früheren Zeiträumen werden sie auf der Grundlage von Bescheinigungen der Vereinigung für privaten Handel und Dienstleistungen anerkannt."). Unter dem 29. Juli 2002 bescheinigte der polnische Sozialversicherungsträger ZUS, dass der Kläger in der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 beim Transportverband als selbstständiger Taxifahrer Beitragszeiten nach "art. 6 ust. 2 pkt. 14 b" zurückgelegt habe. Beigefügt war ein Schreiben des Transportverbandes vom 06. Juni 2002, wonach der Kläger in den genannten Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vom Stadt- und Gemeindeamt B. angestellt gewesen sei. Die Fehler in früheren Schreiben seien aufgrund von unleserlichen Unterlagen entstanden. Des Weiteren wurden das bereits vom Kläger vorgelegte Schreiben des polnischen Sozialversicherungsträger ZUS vom 15. Juni 1998 und die Gewerbezulassung vom 31. Dezember 1965 sowie die Gewerbeabmeldung vom 19. Oktober 1970 eingereicht.
Mit Bescheid vom 07. Februar 2003 stellte die Beklagte die Altersrente neu fest, da sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hätten. Ab dem 01. März 2003 würden monatlich EUR 415,63 gezahlt und für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 28. Februar 2003 betrage die Nachzahlung EUR 1.748,80. Im Bescheid wurde u.a. entschieden, dass die Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 nicht nach dem DPSVA 1975 anerkannt werden könne, da derartige Zeiten bzw. Tatbestände im Bundesgebiet nach dem FRG ebenfalls nicht anrechenbar seien. Die Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vor dem 01. Juli 1969 könnten nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, da die Versicherungspflicht für diesen Personenkreis in Polen erst zum 01. Juli 1969 eingeführt worden sei. Der Bescheid vom 25. Oktober 1995 werde gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und insoweit durch diesen Bescheid ersetzt. Der Bescheid enthielt zusätzlich den Hinweis, dass er nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003, bei der Beklagten am 24. Februar 2003 eingegangen, teilte der Kläger mit, er nehme seinen Widerspruch nicht zurück. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 07. Februar 2003. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 zurück. In Polen seien die selbstständigen Taxifahrer erst vom 01. Juli 1969 an in das polnische Sondersystem für selbstständig erwerbstätige Personen einbezogen worden. Somit könnten Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vor dem 01. Juli 1969 nach den polnischen Rechtsvorschriften nicht zu den anrechenbaren Beschäftigungszeiten zählen, da vor diesem Zeitpunkt keine Versicherung möglich gewesen sei. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach dem DPSVA 1975 sei daher nicht möglich. Auch scheide eine Berücksichtigung gemäß § 15 FRG aus, da für die strittige Zeit keine Beiträge entrichtet worden seien. Die Anrechnung als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG sei ausgeschlossen, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Dezember 2003 Klage beim SG, mit der er eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten als selbstständiger Taxifahrer begehrte (Az.: S 4 RJ 3612/03). Abkommenszeiten könnten auch schon vor Einführung der jeweiligen Sozialversicherungspflicht in Polen gegeben sein. Zudem ergebe sich aus Art. 6 Abs. 2 Punkt 14b des polnischen Gesetzes über Renten und Ruhegelder des Sozialversicherungsfonds vom 17. Dezember 1998, dass die Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer, die vor dem 01. Juli 1969 ausgeübt worden sei, als Beitragszeit gelte. Dies sei vom polnischen Sozialversicherungsträger ZUS unter dem 29. Juli 2002 bestätigt worden. In diesem Formular sei auf Art. 6 Abs. 2 Punkt 14b des genannten Gesetzes hingewiesen worden. Ihm sei auch telefonisch bestätigt worden, dass die gesamte Zeit der Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer nunmehr vom polnischen Sozialversicherungsträger als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit berücksichtigt werde. Insofern stünden diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG gleich. Hinzu komme, dass weder das DPSVA 1975 noch das polnischen Gesetz vom 23. Januar 1968 über die Rentenversicherung der Arbeitnehmer, das Anpassungsgesetz vom 17. Oktober 1991 und das Gesetz über Renten- und Ruhegelder des Sozialversicherungsfonds vom 17. Dezember 1998 hinsichtlich der Klassifizierung "Beitragszeit" zwischen Zeiten, in denen Beiträge tatsächlich abgeführt worden seien, und Zeiten vor Einführung der Versicherung, unterscheiden würden. All diese Zeiten seien gleichgestellt. Abgesehen davon habe bis zum 01. Juli 1990, d.h. vor Änderung des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zum DPSVP 1975 (Zustimmungsgesetz), die Möglichkeit bestanden, auch "fiktiv" hinzurechenbare Beitragszeiten anzuerkennen. Da er bereits am 27. November 1989 einen Rentenantrag gestellt habe, müsse das bis zum 01. Juli 1990 geltende deutsche Recht angewandt werden. Hierbei könne nicht von Bedeutung sein, dass ihm zunächst Übergangsgeld für die Zeit vom 01. Dezember 1989 bis 07. April 1991 gewährt worden sei. Denn dieses sei anstelle der Rente gezahlt worden. Somit habe ein Zahlungsanspruch auf eine Rentenleistung spätestens ab dem 01. Dezember 1989 bestanden. Insofern genieße er Vertrauens- bzw. Bestandsschutz. Da die Beklagte in der Sache bis zum 13. Februar 1991 untätig gewesen sei und erst mit Schreiben vom 13. Februar 1991, also nach Ablauf von 15 Monaten nach der Antragstellung, ihm mitgeteilt habe, dass vor der Bewilligung einer Rente zu prüfen sei, ob eine Rehabilitationsmaßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen könne, liege ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vor. Er stütze seinen Anspruch deshalb auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ihm seien keine Rehabilitationsleistungen angeboten worden und es seien auch keine entsprechenden Maßnahmen mit seinem Einverständnis durchgeführt worden. Auch habe er das Verwaltungsverfahren nicht verzögert. Zur weiteren Begründung seiner Klage legte der Kläger das Schreiben des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 29. Juli 2002 vor, wonach die strittige Zeit als selbstständiger Taxifahrer im Ganzen berücksichtigt werde, sowie einen (nicht übersetzten) Auszug des polnischen Gesetzes vom 17. Dezember 1998.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass polnische Sonderversicherungszeiten vom polnischen Versicherungsträger generell als "Beitragszeiten" gemeldet würden, unabhängig davon, ob tatsächliche Beiträge entrichtet worden seien ("reale" hinzurechenbare Beitragszeiten) oder, ob es sich nach polnischen Vorschriften anrechenbare Zeiten vor Einführung der Versicherung ("fiktiv" hinzurechenbare Beitragszeiten) handle. Das polnische Anpassungsgesetz vom 17. Oktober 1991 unterscheide hinsichtlich der Klassifizierung "Beitragszeit" nicht zwischen Zeiten, in denen Beiträge tatsächlich abgeführt worden seien, und jenen Zeiten vor Einführung der Versicherungspflicht. Bei den zurückgelegten Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vor Einführung der Versicherungspflicht handle es sich um "fiktive" Beitragszeiten, die nicht berücksichtigt werden könnten. Eine Anrechnung nach § 16 FRG sei ebenfalls nicht möglich. Zudem könne das bis zum 30. Juni 1990 geltende Recht nicht angewandt werden, da der Kläger erst ab 10. Mai 1991 Rente bezogen habe. Aufgrund der am 01. Juli 1990 in Kraft getretenen Änderung des Art. 2 des Zustimmungsgesetzes bestehe seither eine Anrechenbarkeit nur noch für reale hinzurechenbare Beitragszeiten. Auch habe vom 01. Dezember 1989 bis 09. Mai 1991 kein Anspruch auf Rente bestanden. Dieser Anspruch bestehe erst seit dem 10. Mai 1991. Der Kläger könne sich daher nicht auf Bestands- bzw. Vertrauensschutz berufen. Sie sei nach § 1241d RVO und dem Grundsatz "Reha vor Rente" damals verpflichtet gewesen, Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten. Eine solche sei auch in der Zeit vom 08. April bis 09. Mai 1991 in der Federseeklinik Bad Buchau durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus dem Kontospiegel. Unterlagen hierüber lägen jedoch nicht mehr vor. Zudem sei der Kläger zu Untersuchungsterminen nicht erschienen, weshalb er selbst das Verfahren verzögert habe. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 25. September 1990, wonach der Kläger mehrmals den Untersuchungstermin bei Dr. D. nicht wahrgenommen habe. Auch seien im Verwaltungsverfahren zahlreiche ärztliche Unterlagen eingeholt worden, die jedoch nicht mehr vorlägen. Erst in einem späteren Verwaltungsverfahren sei rückwirkend die Berufsunfähigkeitsrente anerkannt worden. Zur weiteren Begründung legte die Beklagte das Schreiben der LVA Berlin vom 02. Februar 2005 vor, wonach die geltend gemachte Zeit als selbstständiger Taxifahrer vor Einführung der Versicherungspflicht nicht als Abkommenszeit nach dem DPSVA 1975 anrechenbar sei. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung vom 01. Juli 1990. Ein Anspruch auf Anwendung des bisherigen Abkommensrechts in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 im Rahmen des Besitzstandes (Vertrauensschutz) bestehe nicht, da ein Zahlungsanspruch auf eine Rentenleistung vor dem 01. Juli 1990 nicht bestanden habe.
Mit Urteil vom 31. Mai 2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ab. Ergänzend wurde ausgeführt, die geltend gemachten Zeiten lägen vor Einführung der Versicherungspflicht zum 01. Juli 1969, sodass sie nach dem DPSVA 1975 nicht anrechenbar seien. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung vom 01. Juli 1990. Ein Anspruch auf Anwendung des bisherigen Abkommensrechts in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 bestehe nicht, da ein Zahlungsanspruch auf eine Rentenleistung vor dem 01. Juli 1990 nicht bestanden habe. Ein solcher Anspruch auf Rentenleistung bestehe erst ab 10. Mai 1991. Zuvor habe nur ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld bestanden. Auch ein Herstellungsanspruch sei nicht gegeben.
Gegen das Urteil, dessen Empfang die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 24. August 2006 bescheinigt hat, hat der Kläger am 18. September 2006 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er ergänzend aus, er habe bereits bei seiner Rentenantragstellung am 27. November 1989 die Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vom 01. Juli 1956 bis 1970 angegeben. In der Zeit vom 01. Dezember 1989 bis zum 09. Mai 1991 habe zudem kein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden, sondern ein Anspruch auf Rentenzahlung. Es treffe zwar zu, dass er vom 08. April bis 09. Mai 1991 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teilgenommen habe. Er sei aber nach Deutschland als Vertriebener gekommen und habe in Polen bis zu seiner Ausreise eine Invalidenrente, die in Deutschland einer Erwerbsunfähigkeitsrente entspreche, bezogen. Deshalb sei § 1241d RVO für ihn nicht anwendbar gewesen. Denn es habe zum damaligen Zeitpunkt keine positive Prognose hinsichtlich der Verbesserung seines Gesundheitszustandes nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme bestanden. Er sei bereits bei Antragstellung erwerbsunfähig gewesen, sodass nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Erwerbsfähigkeit mit einer Rehabilitationsmaßnahme hätte wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden können. Auch sei von der Beklagten bereits festgestellt worden, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits zum 27. November 1989 eingetreten sei. Hinzu komme, dass keine gesetzliche Regelung ersichtlich sei, die zwischen einem fiktiven Rentenbeginn und einem anderen Rentenbeginn unterscheide. Er habe somit ab dem 01. Dezember 1989 Anspruch auf Rente gehabt. Das Übergangsgeld sei ihm erst nach fast fünf Jahren nach Antragstellung gewährt worden. Vor diesem Hintergrund lägen auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Zur weiteren Begründung hat der Kläger nochmals das Schreiben des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 29. Juli 2002 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. September 1993 Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe in Polen Invalidenrente bezogen. Diese sei ihm laut Gesetz vom 18. Dezember 1976 über die "Sozialversicherung der Handwerker und einiger anderer, auf eigene Rechnung erwerbstätiger Personen und ihrer Familien", bewilligt worden. Aus den von der LVA Berlin herausgegebenen Broschüren über das DPSVA 1975 ergebe sich, dass eine Anrechnung als hinzurechenbare Abkommenszeiten nicht erfolgen könne, wenn einem Berechtigten in Polen vor seiner Aussiedlung eine Rente nach den besonderen Regelungen zuerkannt worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in Polen vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01.August 1965 bis 01. Januar 1969 zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung seiner inzwischen gewährten Altersrente.
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003, mit dem die Beklagte die ab 01. September 1993 gewährte Altersrente wegen der Änderung rentenrechtlicher Zeiten neu festgestellt hat. Dabei sind im vorliegenden Verfahren lediglich die Zeiträume vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969, in denen der Kläger als selbstständiger Taxifahrer in Polen tätig war, streitig. Zwar enthielt der Bescheid vom 07. Februar 2003 den Hinweis, dass er nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde, das gegen den Bescheid vom 02. Januar 2002 eingeleitet wurde. Der Bescheid vom 02. Januar 2002 umfasste jedoch nicht die Ablehnung der nunmehr streitigen Zeiten, sodass der Hinweis auf § 86 SGG fehl ging, da der Bescheid vom 02. Januar 2002 durch den Bescheid vom 07. Februar 2003 insoweit nicht abgeändert wurde. Es handelte sich vielmehr um eine erstmalige Entscheidung über die Nichtanerkennung der streitigen Zeiten bezüglich der ab 01. September 1993 gewährten Altersrente, weshalb die Beklagte zu Recht das Schreiben des Klägers vom 18. Februar 2003 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 07. Februar 2003 wertete. Der Entscheidung der Beklagten stand auch nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom 01. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. November 1996 über die genannten Zeiten ablehnend entschieden hatte. Ihr stand es frei, die Anerkennung dieser Zeiten nach weiteren Ermittlungen und nach nochmaliger Geltendmachung dieser Zeiträume durch den Kläger mit einem weiteren eigenständigen Bescheid abzulehnen.
2. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die Bestimmungen über die Berechnung von Renten nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Vorrangig aus den Beitragszeiten werden die "Entgeltpunkte" ermittelt (vgl. §§ 70 ff. SGB VI).
Der Rentenanspruch des Klägers beurteilt sich nach dem DPSVA 1975, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) in innerstaatliches Recht transformiert und am 01. Mai 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 643). Das DPSVA 1975 wurde nicht durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, S. 743 - DPSVA 1990) verdrängt bzw. ersetzt, das durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Juni 1991 (BGBl. II, S. 741) in innerstaatliches Recht transformiert und am 01. Oktober 1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 1072). Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom 08. Dezember 1990 findet das DPSVA 1975 weiterhin u.a. auf Personen Anwendung, die vor dem 01. Januar 1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten haben (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger.
Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) zum 01. Mai 2004 ist im Übrigen eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Zwar sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Polens zur EU die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 1992/2006 vom 18. Dezember 2006, Amtsblatt [ABl.] L 392, S. 1) und Nr. 574/72 der EWG (zukünftig Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, ABl. L 166, S. 1) auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Nach Art. 6 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 treten grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Abkommen über Soziale Sicherheit. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Art. 3 Abs 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleiben aber die in Anlage III Teil A aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 der Verordnung anwendbar. Unter Nr. 19 Anlage III Teil A der EWG-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist das "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 08. Dezember 1990 über Soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen" als gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. c weiterhin geltende Bestimmung aus Abkommen über soziale Sicherheit aufgeführt.
Nach Art. 5 Abs. 2 DPSVA 1975 entscheidet der Versicherungsträger des Staates, in dem der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat, für die Zeit nach Einstellung der Rentenzahlung (durch den Versicherungsvertreter des anderen Staates, also des Herkunftsstaates) nach den für ihn geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 über den Rentenanspruch. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Zeiten richtet sich im vorliegenden Fall mithin nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261), in Kraft getreten zum 01. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 RGG 1992; dazu unter 2.2.). Selbst wenn Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen wäre, käme eine Anerkennung der streitigen Zeiten nicht in Betracht, da der Kläger in Polen eine (Invaliden-)Rente aufgrund besonderer Vorschriften bezogen hat (dazu unter 2.1.).
2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der bis 30. Juni 1990 geltenden Fassung waren Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Art. 4 Abs. 2 des DPSVA 1975 in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl. I, S. 93) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnte. Danach waren auch "fiktive" Beitragszeiten vor Einführung der Sozialversicherung ab 01. Juli 1969 für selbstständige Taxifahrer berücksichtigungsfähig (vgl. hierzu Poletzky/Pflaum, DPSVA 1975, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Teil C S. 75 ff.). Dies ergibt sich daraus, dass nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 5 des (polnischen) Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 in der Fassung vom 30. Januar 1986 als den Beschäftigungszeiten hinzurechenbare Zeiten auch solche Zeiten in einer anderen als in Art. 11 Abs. 2 Ziff. 8 (Tätigkeit in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften) und 10 (Zeiten des Wehrdienstes und Zeiten des Dienstes in der Bürgermiliz, in den Organen der öffentlichen Sicherheit und im Strafvollzugsdienst) aufgeführten Tätigkeiten, für die besondere Vorschriften über die Sozialversicherung oder die Rentenversorgung, vorbehaltlich Art. 15 des genannten Gesetzes, gelten (Quelle: Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, herausgegeben von der LVA Berlin, 2. Aufl. 1990, Anlage 14). Nach Art. 15 des genannten Gesetzes werden Beschäftigungszeiten, für die nach Art. 13 Abs. 3 Ziff. 5 des genannten Gesetzes besondere Vorschriften über die Sozialversicherung oder Rentenversorgung gelten, bei der Festlegung des Anspruchs auf die im Gesetz festgelegten Leistungen nicht berücksichtigt, wenn aufgrund dieser Tätigkeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aufgrund dieser besonderen Vorschriften erfüllt worden sind. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger erhielt ab dem 17. Juli 1989 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland eine polnische Invalidenrente nach dem Gesetz vom 18. Dezember 1976 in der Fassung von 1983 über die Sozialversicherung der Handwerker und einiger anderer, auf eigene Rechnung erwerbstätiger Personen und ihrer Familien. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 13. Juni 1990 (Bl. 43 Rückseite der Verwaltungsakte). Der Kläger hat damit in Polen eine Rente nach Sondervorschriften bezogen. Darauf hatte bereits zu Recht die LVA Berlin hingewiesen (Bl. 44 der Verwaltungsakte). Wegen des Bezugs der (Invaliden-)Rente können daher nach Art. 15 des genannten Gesetzes die strittigen Zeiten vor Einführung der Versicherung für selbstständige Taxifahrer (01. Juli 1969) nicht berücksichtigt werden.
An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Änderung des polnischen Gesetzes vom 17. Oktober 1991 über die Anpassung von Altersrenten und Renten, über die Grundsätze der Festsetzung von Altersrenten und Renten sowie über die Änderung einiger Gesetze (vgl. hierzu Poletzky/Pflaum, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Teil D, Anl. 31) nichts geändert. Die Berücksichtigung von in besonderen Sicherungssystemen zurückgelegten Zeiten als "hinzurechenbare" Beitragszeiten richtet sich nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 13 des genannten Gesetzes. Danach gelten als Beitragszeiten folgende vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (15. November 1991) angefallene Zeiten, für die ein Beitrag zur Sozialversicherung gezahlt worden ist oder für die keine Pflicht bestand, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen: Zeiten der Wirtschaftstätigkeit im Gebiet des polnischen Staates außerhalb der Landwirtschaft, wenn die Zeiten vor dem Tag der Einführung der Versicherungspflicht auf dieser Grundlage verrichtet worden ist und wenn das Verrichten der Wirtschaftstätigkeit den Versicherungsbedingungen entsprach (Art. 2 Abs. 2 Nr. 13b des genannten Gesetzes). Allerdings sieht Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes die Weitergeltung des Gesetzes vom 14. Dezember 1982 über die Altersrentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vor, sodass der Ausschluss nach Art. 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1982 weiter eintritt. Dies führt dazu, dass der Bezug der (Invaliden-)Rente weiterhin einer Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten entgegensteht.
2.2. Auch nachdem das Gesetz vom 14. Dezember 1982 über die Altersrentenversorgung der Arbeitnehmer und deren Familien durch das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds mit Wirkung vom 01. Januar 1999 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 195 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998; Quelle: Mitteilung der LVA Berlin, August 2008, Nr. 8, S. 299ff.) scheitert eine Anerkennung der streitigen Zeiten daran, dass vorliegend Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S.2261), in Kraft getreten zum 01. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 RRG 1992), Anwendung findet.
Danach können "fiktive" Beitragszeiten nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes in der ab 01. Juli 1990 geltenden Fassung sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in (nunmehr unmittelbarer und nicht mehr entsprechender) Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Damit müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 FRG erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift in der ab 01. Januar 1992 und damit zu Beginn der Altersrente geltenden Fassung stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (Satz 1). Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (Satz 2). Beiträge müssen in diesem Fall tatsächlich gezahlt worden sein. Eine Beitragsentrichtung in der hier streitigen Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Juli 1969 ist jedoch nicht nachgewiesen. Der Kläger hat zwar in seiner Widerspruchsbegründung vom 09. November 1995 (Bl. 236 der Verwaltungsakte) behauptet, für diese Zeiten seien Beiträge "pauschal, ohne Namen" an die zuständige Rentenstelle weitergeleitet worden. Hiervon konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Dies ergibt sich aus den Auskünften des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom Juni 1990 (Bl. 42 der Verwaltungsakte) und vom 15. Juni 1998 (Aktenkonvolut Bl. 350 der Verwaltungsakte). Danach unterlag der Kläger als selbstständiger Taxifahrer nicht der Sozialversicherung, da er bei Einführung der Versicherungspflicht ab Juli 1969 diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hatte. Aus diesem Grund lehnte der polnische Sozialversicherungsträger ZUS in seiner Auskunft vom Juni 1990 auch eine Anerkennung dieser Zeiten ab (Bl. 42 der Verwaltungsakte). Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 29. Juli 2002 (Bl. 23 der LSG-Akte), wonach die streitigen Zeiten nunmehr "im Ganzen berücksichtigt" würden, ändert hieran nichts. Denn wie bereits dargelegt unterscheidet das polnische Sozialversicherungsrecht im hier maßgeblichen Zeitraum nicht zwischen "fiktiven" und "realen" Beitragszeiten. Eine "reale" Beitragsentrichtung ist aber nicht nachgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes in der ab 01. Juli 1990 geltenden Fassung des Art. 20 Nr. 2 RRG 1992 anwendbar. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Übergangsregelung des Art. 20 Nr. 3 RRG 1992. Danach gilt: Ist bei der Feststellung einer Rente, die vor dem 01. Juli 1990 begonnen hat, das DPSVA 1975 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung angewendet worden, hat es dabei sein Bewenden. Die Übergangsregelung stellt damit ausdrücklich auf den Beginn der Rente im Sinne des Rentenzahlbeginns ab (vgl. in anderem Zusammenhang zur Auslegung des Rentenbeginns im Sinne des Rentenzahlbeginns BSG, Beschluss vom 17. April 2007 - B 5 RJ 15/04 R -). Damit hat der Gesetzgeber die Personengruppe, die bereits vor dem 01. Juli 1990 Rentenleistungen erhalten hat und die sich bereits auf eine konkrete Höhe von Rentenleistungen eingestellt hat, aus Gründen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensschutzes von der Neuregelung ausgenommen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R ). Verfassungsrechtliche Bedenken - etwa im Hinblick auf Art. 3 oder Art. 14 des Grundgesetzes (GG) - bestehen gegen diese Übergangsregelung nicht (vgl. hierzu ausführlich BSG, a.a.O.). Die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers hat vorliegend jedoch erst am 10. Mai 1991 begonnen, mithin nach dem 01. Juli 1990.
Der Klägers hatte - entgegen seiner Ansicht - vor dem 10. Mai 1991 keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Zwar hat er bereits am 27. November 1989 die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragt. Allerdings bezog er vom 01. Dezember 1989 bis 07. April 1991 Übergangsgeld und nahm vom 08. April bis 09. Mai 1991 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teil. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren bestätigt. Der Bezug von Übergangsgeld bzw. die Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation schließt jedoch den Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus. Dies ergibt sich aus § 1241d Abs. 2 RVO in der hier vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Danach gilt: Während der Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation besteht neben einem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO, es sei denn, dass die Rente oder die Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maßnahme bewilligt war (Satz 1). Das Gleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für den Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlen ist (Satz 2). Die Berufsunfähigkeitsrente wurde nicht vor Beginn der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 08. April 1991 bewilligt, sodass während des Bezugs des Übergangsgeldes und der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestand. Der Ausschluss des Rentenanspruchs entfällt erst mit dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme (vgl. hierzu Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1241d RVO Seite 6, Stand: Juni 1989). Nach dem Ende der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 09. Mai 1991 hat die Beklagte dem Kläger jedoch ab 10. Mai 1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt. Der Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente bestand mithin erst nach Änderung des Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes.
Dem Kläger kann in seiner Auffassung, dass § 1241d RVO keine Anwendung finde, weil er bereits in Polen Invaliditätsrente bezogen habe, nicht gefolgt werden. Der Kläger stützt sich hierbei insbesondere darauf, dass er bereits vor Antragstellung am 27. November 1989 erwerbsunfähig gewesen sei und damit keine Aussicht bestanden habe, die Erwerbsfähigkeit aufgrund der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen wesentlich zu bessern bzw. wiederherzustellen. Dabei übersieht der Kläger, dass sich die Frage, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (seit 01. Januar 2001: volle oder teilweise Erwerbsminderung) vorliegt, allein nach den Vorschriften des SGB VI richtet. Die Tatsache, dass er in Polen bereits eine Invaliditätsrente bezogen hat, ändert hieran nichts. Denn die Voraussetzungen der Gewährung von Renten wegen Invalidität bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterscheiden sich in Polen und in der Bundesrepublik Deutschland, sodass der Bezug einer polnischen Invaliditätsrente nicht dazu führt, dass auch nach deutschem Recht (quasi automatisch) Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Beklagte war somit berechtigt, vor Entscheidung über den Rentenantrag eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen.
Nachdem § 1241d RVO Anwendung findet, liegen auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vor. Denn ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt nach den obigen Darlegungen nicht vor.
2.3. Die hier streitige Zeit kann auch nicht als Beitragszeit allein nach § 15 FRG anerkannt werden. Gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift in der ab 01. Januar 1992 und damit zu Beginn der Altersrente geltenden Fassung müssen Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit tatsächlich entrichtet worden sein. Dass in der hier streitigen Zeit Beiträge entrichtet worden sind, ist - wie bereits dargelegt - nicht nachgewiesen.
Ebenso wenig kommen Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG in der bis 31. Dezember 1996 und damit zu Rentenbeginn geltenden Fassung in Betracht, da es sich bei den hier streitigen Zeiten nicht um Zeiten einer "abhängigen" Beschäftigung handelt (vgl. hierzu Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger, § 15 FRG Ziff. 4.11, Stand: 01. Januar 1992).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung der Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 streitig.
Der am 1930 in Polen geborene deutsche Kläger war nach seinen eigenen Angaben im Rentenantrag (nach Besuch des Gymnasiums vom 01. August 1946 bis 01. August 1949 und des daran anschließenden Besuchs der Technikerschule bis 01. August 1951) vom 01. August 1951 bis Februar 1952 als Technischer Ökonomist, vom 01. Januar 1955 bis 30. Juni 1956 als Busfahrer, vom 01. Juli 1956 bis 1970 als selbstständiger Taxifahrer, von 1970 bis 1983 als selbstständiger Bauer/Gärtner (Tomaten gepflanzt und verkauft) und von 1983 bis 30. Juli 1989 als selbstständiger Kfz-Mechanikermeister tätig. Seit 17. Juli 1989 erhielt er vom polnischen Sozialversicherungsträger (ZUS) eine Invalidenrente der zweiten Gruppe (Bescheid vom 24. Juli 1989). Am 09. November 1989 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland um. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.
Am 27. November 1989 beantragte er bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der polnische Sozialversicherungsträger ZUS bestätigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom Juni 1990 eine Wehrdienstzeit vom 22. April 1952 bis 18. Dezember 1954, eine Beschäftigung als Distribuent (Verteiler) vom 08. Januar bis 14. August 1955, eine Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer/Taxi vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 31. Dezember 1969 sowie eine Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer/Handwerker vom 01. März 1983 bis 30. Juni 1989. Die Zeiten als selbstständiger Taxifahrer könnten nicht anerkannt werden. Beigefügt war eine Bescheinigung der Beitragsabteilung der ZUS vom 16. Mai 1990, wonach der Kläger als selbstständiger Taxifahrer der Versicherung nicht unterlegen habe, weil er bei der Einführung der Versicherung ab Juli 1969 diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe. Des Weiteren war die Bescheinigung der Vereinigung für Privattransport in By. vom 09. Mai 1986 beigefügt, in der die Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer in den genannten Zeiträumen bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 gab der polnische Sozialversicherungsträger ZUS an, der Kläger erhalte ab 17. Juli 1988 (gemeint wohl 1989) laut Gesetz vom 18. Dezember 1976 über die "Sozialversicherung der Handwerker und einiger anderer, auf eigene Rechnung erwerbstätiger Personen und ihrer Familien" eine Rente und habe vom 04. Mai bis 07. November 1989 Krankengeld erhalten. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin (Verbindungsstelle der Arbeiterrentenversicherung Polen) teilte mit, eine Anrechnung der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Dezember 1969 und vom 01. März 1983 bis 30. Juni 1989 als selbstständiger Handwerker bzw. als sonstiger Selbstständiger komme als Abkommenszeit nicht in Betracht, da in Polen eine Rente nach Sondervorschriften bezogen worden sei. Nachdem der Kläger vom 08. April bis 09. Mai 1991 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teilgenommen hatte (Unterlagen hierüber befinden sich nicht mehr in der Verwaltungsakte), lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da zum einen die Wartezeit nicht erfüllt sei und zum anderen weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliege (Bescheid vom 25. September 1991; Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1992, in dem zusätzlich folgende Verweisungstätigkeiten genannt wurden: Einkauf oder Verkauf im Autohandel, Meister in der Autoreparatur und Fuhrparkleiter).
Am 11. März 1992 und am 01. September 1993 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte wertete den Antrag vom 11. März 1992 Antrag jedoch als Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 24. Juni 1993 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da nunmehr zwar die Wartezeit erfüllt sei, aber weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren hielt die Beklagte mit Vermerk vom 09. Mai 1994 fest, dass der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1992 aufzuheben sei, da der Kläger auf die dort genannten Tätigkeiten nicht verwiesen werden könne. Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger sodann Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 10. Mai 1991 aufgrund eines Versicherungsfalls vom 27. November 1989. Der "Antrag auf Rehabilitationsmaßnahme" vom 27. November 1989 gelte als Rentenantrag und der "Bescheid vom 19. Februar 1992" werde gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückgenommen. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte weitere polnische Zeiten geltend. Mit Bescheid vom 05. Juli 1994 berechnete die Beklagte die Rente neu, da sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten. Mit Bescheid vom 05. September 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger vom 01. Dezember 1989 bis 07. April 1991 "anstelle der Rente" Übergangsgeld nach § 1240 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das Übergangsgeld beginne zu dem Zeitpunkt, von dem an Rente zu zahlen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 1995 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit er über das "Teilanerkenntnis vom 27.06.94" hinaus gehe, zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, da der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne.
Nachdem der Kläger verschiedene Zeugenerklärungen zu seinen Tätigkeiten in Polen vorgelegt hatte, gab er auf Nachfrage der Beklagten an, vom 01. September 1948 bis 25. Juni 1951 eine Fachhochschule besucht zu haben und in dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Von Ende Juni 1951 bis April 1952 habe er als Lagerarbeiter eine Vollbeschäftigung ausgeübt. Des Weiteren habe er vom 01. September bis 29. Oktober 1962 als Schlosser und vom 01. November 1962 bis 31. Mai 1963 als Leiter der Fleischereiabteilung einer Gemeindegenossenschaft gearbeitet. Mit Bescheid vom 22. August 1995 berechnete die Beklagte die Rente wegen Berufsunfähigkeit neu und teilte mit, dass die Zeit vom 01. Juli bis 31. August 1948 und vom 01. Juli bis 31. August 1949 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne. Auch sei die Beitragszeit vom April 1950 bis Juni 1951 aus dem Versicherungskonto genommen worden. Der Bescheid vom 27. Juni 1994 werde gemäß § 44 SGB X insoweit zurückgenommen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte zugleich die Anerkennung der Zeit von 1955 bis 1969 als selbstständiger Taxifahrer. Er habe Beiträge, die "pauschal, ohne Namen" an die zuständige Rentenstelle weitergeleitet worden seien, entrichtet. Das entsprechende Gesetz hierfür sei in der Zeit von Kriegsende bis 1969 in Kraft gewesen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 1993 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. In der Anlage 2 (Versicherungsverlauf) waren für den Zeitraum von 1955 bis 1969 Pflichtbeiträge nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die Zeiten vom 08. Januar bis 14. August 1955, 01. September bis 29. Oktober 1962, 01. November 1962 bis 31. Mai 1963 und vom 01. Juli bis 31. Dezember 1969 berücksichtigt. Mit Bescheid vom 01. Februar 1996 lehnte die Beklagte u.a. die Berücksichtigung der geltend gemachten Zeit vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1969 ab, da der Kläger in dieser Zeit als selbstständiger Taxi- und Kraftfahrer in Polen nach dortigen Vorschriften in einem Sonderversorgungssystem versichert gewesen sei. Zeiten in einem Sonderversorgungssystem würden nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975) nicht als rentenrechtliche Zeiten erfasst. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies zu der geltend gemachten Zeit vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1969 darauf hin, dass er bei Einführung der Versicherung zum 01. Juli 1969 seine Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe (Widerspruchsbescheid vom 04. November 1996). Vor dem hiergegen angerufenen Sozialgericht Heilbronn (SG) nahm der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 1998 zurück (Az.: S 4 RJ 2725/96).
Nach weiteren Auskünften des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 13. Mai und 15. Dezember 1999, vom 01. Juni 2000 und vom 06. August 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Januar 2002 die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Juli 1972 bis 01. August 1973 bei der Berechnung der Altersrente ab. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens trug der Kläger u.a. vor, bezüglich der bislang nicht anerkannten Zeiten vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 (Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer) sei ein neues Gesetz erlassen worden, in dem Beschäftigungszeiten für Taxiunternehmen anerkannt würden, wenn eine Bescheinigung von der "Transportmitgliedschaft" vorgelegt werden könne. In diesem Zusammenhang legte der Kläger folgende Unterlagen vor: Bescheinigung der Transportvereinigung in By. vom 06. Juni 2002, wonach der Kläger Dienstleistungen als Fahrer eines Taxis in der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 ausgeführt habe; Genehmigung zur Durchführung von Beförderungen im Straßenverkehr des Präsidiums des Kreisnationalrates in B. vom 31. Dezember 1965, die bis 31. Dezember 1968 gültig war; Bescheinigung des Präsidiums des Kreisnationalrates in B. vom 19. Oktober 1970, wonach er seine Gewerbetätigkeit als Fahrer eines Personentaxis am 01. Januar 1969 beendet habe; Schreiben des Wojewodschaftsverbandes der Vereinigungen für privaten Handel und Dienstleistungen in By. vom 10. November 1970, wonach der Kläger in der Kartei der zur Versicherung gemeldeten Taxifahrer nicht genannt werde, es sei nur F. G., geboren am 01. Oktober 1905, aufgeführt; Schreiben des polnischen Versicherungsträgers ZUS vom 15. Juni 1998, wonach der Kläger aufgrund seiner Gewerbetätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei, da er bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungspflicht ab Juli 1969 seine Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe; Anordnung des Ministerrats vom 20. März 1969 bezüglich der Sozialversicherung von Taxiinhabern, die ab dem 01. Juli 1969 gegolten habe ("In früheren Zeiträumen werden sie auf der Grundlage von Bescheinigungen der Vereinigung für privaten Handel und Dienstleistungen anerkannt."). Unter dem 29. Juli 2002 bescheinigte der polnische Sozialversicherungsträger ZUS, dass der Kläger in der Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 beim Transportverband als selbstständiger Taxifahrer Beitragszeiten nach "art. 6 ust. 2 pkt. 14 b" zurückgelegt habe. Beigefügt war ein Schreiben des Transportverbandes vom 06. Juni 2002, wonach der Kläger in den genannten Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vom Stadt- und Gemeindeamt B. angestellt gewesen sei. Die Fehler in früheren Schreiben seien aufgrund von unleserlichen Unterlagen entstanden. Des Weiteren wurden das bereits vom Kläger vorgelegte Schreiben des polnischen Sozialversicherungsträger ZUS vom 15. Juni 1998 und die Gewerbezulassung vom 31. Dezember 1965 sowie die Gewerbeabmeldung vom 19. Oktober 1970 eingereicht.
Mit Bescheid vom 07. Februar 2003 stellte die Beklagte die Altersrente neu fest, da sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hätten. Ab dem 01. März 2003 würden monatlich EUR 415,63 gezahlt und für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 28. Februar 2003 betrage die Nachzahlung EUR 1.748,80. Im Bescheid wurde u.a. entschieden, dass die Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 nicht nach dem DPSVA 1975 anerkannt werden könne, da derartige Zeiten bzw. Tatbestände im Bundesgebiet nach dem FRG ebenfalls nicht anrechenbar seien. Die Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vor dem 01. Juli 1969 könnten nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, da die Versicherungspflicht für diesen Personenkreis in Polen erst zum 01. Juli 1969 eingeführt worden sei. Der Bescheid vom 25. Oktober 1995 werde gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und insoweit durch diesen Bescheid ersetzt. Der Bescheid enthielt zusätzlich den Hinweis, dass er nach § 86 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003, bei der Beklagten am 24. Februar 2003 eingegangen, teilte der Kläger mit, er nehme seinen Widerspruch nicht zurück. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 07. Februar 2003. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 zurück. In Polen seien die selbstständigen Taxifahrer erst vom 01. Juli 1969 an in das polnische Sondersystem für selbstständig erwerbstätige Personen einbezogen worden. Somit könnten Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vor dem 01. Juli 1969 nach den polnischen Rechtsvorschriften nicht zu den anrechenbaren Beschäftigungszeiten zählen, da vor diesem Zeitpunkt keine Versicherung möglich gewesen sei. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach dem DPSVA 1975 sei daher nicht möglich. Auch scheide eine Berücksichtigung gemäß § 15 FRG aus, da für die strittige Zeit keine Beiträge entrichtet worden seien. Die Anrechnung als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG sei ausgeschlossen, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Dezember 2003 Klage beim SG, mit der er eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten als selbstständiger Taxifahrer begehrte (Az.: S 4 RJ 3612/03). Abkommenszeiten könnten auch schon vor Einführung der jeweiligen Sozialversicherungspflicht in Polen gegeben sein. Zudem ergebe sich aus Art. 6 Abs. 2 Punkt 14b des polnischen Gesetzes über Renten und Ruhegelder des Sozialversicherungsfonds vom 17. Dezember 1998, dass die Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer, die vor dem 01. Juli 1969 ausgeübt worden sei, als Beitragszeit gelte. Dies sei vom polnischen Sozialversicherungsträger ZUS unter dem 29. Juli 2002 bestätigt worden. In diesem Formular sei auf Art. 6 Abs. 2 Punkt 14b des genannten Gesetzes hingewiesen worden. Ihm sei auch telefonisch bestätigt worden, dass die gesamte Zeit der Ausübung der Tätigkeit als selbstständiger Taxifahrer nunmehr vom polnischen Sozialversicherungsträger als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit berücksichtigt werde. Insofern stünden diese Zeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG gleich. Hinzu komme, dass weder das DPSVA 1975 noch das polnischen Gesetz vom 23. Januar 1968 über die Rentenversicherung der Arbeitnehmer, das Anpassungsgesetz vom 17. Oktober 1991 und das Gesetz über Renten- und Ruhegelder des Sozialversicherungsfonds vom 17. Dezember 1998 hinsichtlich der Klassifizierung "Beitragszeit" zwischen Zeiten, in denen Beiträge tatsächlich abgeführt worden seien, und Zeiten vor Einführung der Versicherung, unterscheiden würden. All diese Zeiten seien gleichgestellt. Abgesehen davon habe bis zum 01. Juli 1990, d.h. vor Änderung des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zum DPSVP 1975 (Zustimmungsgesetz), die Möglichkeit bestanden, auch "fiktiv" hinzurechenbare Beitragszeiten anzuerkennen. Da er bereits am 27. November 1989 einen Rentenantrag gestellt habe, müsse das bis zum 01. Juli 1990 geltende deutsche Recht angewandt werden. Hierbei könne nicht von Bedeutung sein, dass ihm zunächst Übergangsgeld für die Zeit vom 01. Dezember 1989 bis 07. April 1991 gewährt worden sei. Denn dieses sei anstelle der Rente gezahlt worden. Somit habe ein Zahlungsanspruch auf eine Rentenleistung spätestens ab dem 01. Dezember 1989 bestanden. Insofern genieße er Vertrauens- bzw. Bestandsschutz. Da die Beklagte in der Sache bis zum 13. Februar 1991 untätig gewesen sei und erst mit Schreiben vom 13. Februar 1991, also nach Ablauf von 15 Monaten nach der Antragstellung, ihm mitgeteilt habe, dass vor der Bewilligung einer Rente zu prüfen sei, ob eine Rehabilitationsmaßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen könne, liege ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vor. Er stütze seinen Anspruch deshalb auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ihm seien keine Rehabilitationsleistungen angeboten worden und es seien auch keine entsprechenden Maßnahmen mit seinem Einverständnis durchgeführt worden. Auch habe er das Verwaltungsverfahren nicht verzögert. Zur weiteren Begründung seiner Klage legte der Kläger das Schreiben des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 29. Juli 2002 vor, wonach die strittige Zeit als selbstständiger Taxifahrer im Ganzen berücksichtigt werde, sowie einen (nicht übersetzten) Auszug des polnischen Gesetzes vom 17. Dezember 1998.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass polnische Sonderversicherungszeiten vom polnischen Versicherungsträger generell als "Beitragszeiten" gemeldet würden, unabhängig davon, ob tatsächliche Beiträge entrichtet worden seien ("reale" hinzurechenbare Beitragszeiten) oder, ob es sich nach polnischen Vorschriften anrechenbare Zeiten vor Einführung der Versicherung ("fiktiv" hinzurechenbare Beitragszeiten) handle. Das polnische Anpassungsgesetz vom 17. Oktober 1991 unterscheide hinsichtlich der Klassifizierung "Beitragszeit" nicht zwischen Zeiten, in denen Beiträge tatsächlich abgeführt worden seien, und jenen Zeiten vor Einführung der Versicherungspflicht. Bei den zurückgelegten Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vor Einführung der Versicherungspflicht handle es sich um "fiktive" Beitragszeiten, die nicht berücksichtigt werden könnten. Eine Anrechnung nach § 16 FRG sei ebenfalls nicht möglich. Zudem könne das bis zum 30. Juni 1990 geltende Recht nicht angewandt werden, da der Kläger erst ab 10. Mai 1991 Rente bezogen habe. Aufgrund der am 01. Juli 1990 in Kraft getretenen Änderung des Art. 2 des Zustimmungsgesetzes bestehe seither eine Anrechenbarkeit nur noch für reale hinzurechenbare Beitragszeiten. Auch habe vom 01. Dezember 1989 bis 09. Mai 1991 kein Anspruch auf Rente bestanden. Dieser Anspruch bestehe erst seit dem 10. Mai 1991. Der Kläger könne sich daher nicht auf Bestands- bzw. Vertrauensschutz berufen. Sie sei nach § 1241d RVO und dem Grundsatz "Reha vor Rente" damals verpflichtet gewesen, Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten. Eine solche sei auch in der Zeit vom 08. April bis 09. Mai 1991 in der Federseeklinik Bad Buchau durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus dem Kontospiegel. Unterlagen hierüber lägen jedoch nicht mehr vor. Zudem sei der Kläger zu Untersuchungsterminen nicht erschienen, weshalb er selbst das Verfahren verzögert habe. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 25. September 1990, wonach der Kläger mehrmals den Untersuchungstermin bei Dr. D. nicht wahrgenommen habe. Auch seien im Verwaltungsverfahren zahlreiche ärztliche Unterlagen eingeholt worden, die jedoch nicht mehr vorlägen. Erst in einem späteren Verwaltungsverfahren sei rückwirkend die Berufsunfähigkeitsrente anerkannt worden. Zur weiteren Begründung legte die Beklagte das Schreiben der LVA Berlin vom 02. Februar 2005 vor, wonach die geltend gemachte Zeit als selbstständiger Taxifahrer vor Einführung der Versicherungspflicht nicht als Abkommenszeit nach dem DPSVA 1975 anrechenbar sei. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung vom 01. Juli 1990. Ein Anspruch auf Anwendung des bisherigen Abkommensrechts in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 im Rahmen des Besitzstandes (Vertrauensschutz) bestehe nicht, da ein Zahlungsanspruch auf eine Rentenleistung vor dem 01. Juli 1990 nicht bestanden habe.
Mit Urteil vom 31. Mai 2005 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ab. Ergänzend wurde ausgeführt, die geltend gemachten Zeiten lägen vor Einführung der Versicherungspflicht zum 01. Juli 1969, sodass sie nach dem DPSVA 1975 nicht anrechenbar seien. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung vom 01. Juli 1990. Ein Anspruch auf Anwendung des bisherigen Abkommensrechts in der Fassung bis zum 30. Juni 1990 bestehe nicht, da ein Zahlungsanspruch auf eine Rentenleistung vor dem 01. Juli 1990 nicht bestanden habe. Ein solcher Anspruch auf Rentenleistung bestehe erst ab 10. Mai 1991. Zuvor habe nur ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld bestanden. Auch ein Herstellungsanspruch sei nicht gegeben.
Gegen das Urteil, dessen Empfang die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 24. August 2006 bescheinigt hat, hat der Kläger am 18. September 2006 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er ergänzend aus, er habe bereits bei seiner Rentenantragstellung am 27. November 1989 die Zeiten als selbstständiger Taxifahrer vom 01. Juli 1956 bis 1970 angegeben. In der Zeit vom 01. Dezember 1989 bis zum 09. Mai 1991 habe zudem kein Anspruch auf Übergangsgeld bestanden, sondern ein Anspruch auf Rentenzahlung. Es treffe zwar zu, dass er vom 08. April bis 09. Mai 1991 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teilgenommen habe. Er sei aber nach Deutschland als Vertriebener gekommen und habe in Polen bis zu seiner Ausreise eine Invalidenrente, die in Deutschland einer Erwerbsunfähigkeitsrente entspreche, bezogen. Deshalb sei § 1241d RVO für ihn nicht anwendbar gewesen. Denn es habe zum damaligen Zeitpunkt keine positive Prognose hinsichtlich der Verbesserung seines Gesundheitszustandes nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme bestanden. Er sei bereits bei Antragstellung erwerbsunfähig gewesen, sodass nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Erwerbsfähigkeit mit einer Rehabilitationsmaßnahme hätte wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden können. Auch sei von der Beklagten bereits festgestellt worden, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits zum 27. November 1989 eingetreten sei. Hinzu komme, dass keine gesetzliche Regelung ersichtlich sei, die zwischen einem fiktiven Rentenbeginn und einem anderen Rentenbeginn unterscheide. Er habe somit ab dem 01. Dezember 1989 Anspruch auf Rente gehabt. Das Übergangsgeld sei ihm erst nach fast fünf Jahren nach Antragstellung gewährt worden. Vor diesem Hintergrund lägen auch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Zur weiteren Begründung hat der Kläger nochmals das Schreiben des polnischen Sozialversicherungsträgers vom 29. Juli 2002 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. September 1993 Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe in Polen Invalidenrente bezogen. Diese sei ihm laut Gesetz vom 18. Dezember 1976 über die "Sozialversicherung der Handwerker und einiger anderer, auf eigene Rechnung erwerbstätiger Personen und ihrer Familien", bewilligt worden. Aus den von der LVA Berlin herausgegebenen Broschüren über das DPSVA 1975 ergebe sich, dass eine Anrechnung als hinzurechenbare Abkommenszeiten nicht erfolgen könne, wenn einem Berechtigten in Polen vor seiner Aussiedlung eine Rente nach den besonderen Regelungen zuerkannt worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in Polen vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01.August 1965 bis 01. Januar 1969 zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung seiner inzwischen gewährten Altersrente.
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003, mit dem die Beklagte die ab 01. September 1993 gewährte Altersrente wegen der Änderung rentenrechtlicher Zeiten neu festgestellt hat. Dabei sind im vorliegenden Verfahren lediglich die Zeiträume vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Januar 1969, in denen der Kläger als selbstständiger Taxifahrer in Polen tätig war, streitig. Zwar enthielt der Bescheid vom 07. Februar 2003 den Hinweis, dass er nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde, das gegen den Bescheid vom 02. Januar 2002 eingeleitet wurde. Der Bescheid vom 02. Januar 2002 umfasste jedoch nicht die Ablehnung der nunmehr streitigen Zeiten, sodass der Hinweis auf § 86 SGG fehl ging, da der Bescheid vom 02. Januar 2002 durch den Bescheid vom 07. Februar 2003 insoweit nicht abgeändert wurde. Es handelte sich vielmehr um eine erstmalige Entscheidung über die Nichtanerkennung der streitigen Zeiten bezüglich der ab 01. September 1993 gewährten Altersrente, weshalb die Beklagte zu Recht das Schreiben des Klägers vom 18. Februar 2003 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 07. Februar 2003 wertete. Der Entscheidung der Beklagten stand auch nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom 01. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. November 1996 über die genannten Zeiten ablehnend entschieden hatte. Ihr stand es frei, die Anerkennung dieser Zeiten nach weiteren Ermittlungen und nach nochmaliger Geltendmachung dieser Zeiträume durch den Kläger mit einem weiteren eigenständigen Bescheid abzulehnen.
2. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die Bestimmungen über die Berechnung von Renten nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Vorrangig aus den Beitragszeiten werden die "Entgeltpunkte" ermittelt (vgl. §§ 70 ff. SGB VI).
Der Rentenanspruch des Klägers beurteilt sich nach dem DPSVA 1975, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (BGBl. II, S. 393) in innerstaatliches Recht transformiert und am 01. Mai 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 643). Das DPSVA 1975 wurde nicht durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, S. 743 - DPSVA 1990) verdrängt bzw. ersetzt, das durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Juni 1991 (BGBl. II, S. 741) in innerstaatliches Recht transformiert und am 01. Oktober 1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II, S. 1072). Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom 08. Dezember 1990 findet das DPSVA 1975 weiterhin u.a. auf Personen Anwendung, die vor dem 01. Januar 1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten haben (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger.
Durch den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) zum 01. Mai 2004 ist im Übrigen eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Zwar sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Polens zur EU die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (in der Fassung der Verordnung [EG] Nr. 1992/2006 vom 18. Dezember 2006, Amtsblatt [ABl.] L 392, S. 1) und Nr. 574/72 der EWG (zukünftig Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004, ABl. L 166, S. 1) auch im Verhältnis zu Polen anzuwenden. Nach Art. 6 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 treten grundsätzlich die Regelungen des Gemeinschaftsrechts an die Stelle der Abkommen über Soziale Sicherheit. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Art. 3 Abs 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleiben aber die in Anlage III Teil A aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 der Verordnung anwendbar. Unter Nr. 19 Anlage III Teil A der EWG-Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist das "Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 08. Dezember 1990 über Soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen" als gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. c weiterhin geltende Bestimmung aus Abkommen über soziale Sicherheit aufgeführt.
Nach Art. 5 Abs. 2 DPSVA 1975 entscheidet der Versicherungsträger des Staates, in dem der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat, für die Zeit nach Einstellung der Rentenzahlung (durch den Versicherungsvertreter des anderen Staates, also des Herkunftsstaates) nach den für ihn geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung des Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 über den Rentenanspruch. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Zeiten richtet sich im vorliegenden Fall mithin nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261), in Kraft getreten zum 01. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 RGG 1992; dazu unter 2.2.). Selbst wenn Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen wäre, käme eine Anerkennung der streitigen Zeiten nicht in Betracht, da der Kläger in Polen eine (Invaliden-)Rente aufgrund besonderer Vorschriften bezogen hat (dazu unter 2.1.).
2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der bis 30. Juni 1990 geltenden Fassung waren Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Art. 4 Abs. 2 des DPSVA 1975 in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl. I, S. 93) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnte. Danach waren auch "fiktive" Beitragszeiten vor Einführung der Sozialversicherung ab 01. Juli 1969 für selbstständige Taxifahrer berücksichtigungsfähig (vgl. hierzu Poletzky/Pflaum, DPSVA 1975, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Teil C S. 75 ff.). Dies ergibt sich daraus, dass nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 5 des (polnischen) Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 in der Fassung vom 30. Januar 1986 als den Beschäftigungszeiten hinzurechenbare Zeiten auch solche Zeiten in einer anderen als in Art. 11 Abs. 2 Ziff. 8 (Tätigkeit in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften) und 10 (Zeiten des Wehrdienstes und Zeiten des Dienstes in der Bürgermiliz, in den Organen der öffentlichen Sicherheit und im Strafvollzugsdienst) aufgeführten Tätigkeiten, für die besondere Vorschriften über die Sozialversicherung oder die Rentenversorgung, vorbehaltlich Art. 15 des genannten Gesetzes, gelten (Quelle: Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, herausgegeben von der LVA Berlin, 2. Aufl. 1990, Anlage 14). Nach Art. 15 des genannten Gesetzes werden Beschäftigungszeiten, für die nach Art. 13 Abs. 3 Ziff. 5 des genannten Gesetzes besondere Vorschriften über die Sozialversicherung oder Rentenversorgung gelten, bei der Festlegung des Anspruchs auf die im Gesetz festgelegten Leistungen nicht berücksichtigt, wenn aufgrund dieser Tätigkeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aufgrund dieser besonderen Vorschriften erfüllt worden sind. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger erhielt ab dem 17. Juli 1989 bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland eine polnische Invalidenrente nach dem Gesetz vom 18. Dezember 1976 in der Fassung von 1983 über die Sozialversicherung der Handwerker und einiger anderer, auf eigene Rechnung erwerbstätiger Personen und ihrer Familien. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 13. Juni 1990 (Bl. 43 Rückseite der Verwaltungsakte). Der Kläger hat damit in Polen eine Rente nach Sondervorschriften bezogen. Darauf hatte bereits zu Recht die LVA Berlin hingewiesen (Bl. 44 der Verwaltungsakte). Wegen des Bezugs der (Invaliden-)Rente können daher nach Art. 15 des genannten Gesetzes die strittigen Zeiten vor Einführung der Versicherung für selbstständige Taxifahrer (01. Juli 1969) nicht berücksichtigt werden.
An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Änderung des polnischen Gesetzes vom 17. Oktober 1991 über die Anpassung von Altersrenten und Renten, über die Grundsätze der Festsetzung von Altersrenten und Renten sowie über die Änderung einiger Gesetze (vgl. hierzu Poletzky/Pflaum, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Teil D, Anl. 31) nichts geändert. Die Berücksichtigung von in besonderen Sicherungssystemen zurückgelegten Zeiten als "hinzurechenbare" Beitragszeiten richtet sich nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 13 des genannten Gesetzes. Danach gelten als Beitragszeiten folgende vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (15. November 1991) angefallene Zeiten, für die ein Beitrag zur Sozialversicherung gezahlt worden ist oder für die keine Pflicht bestand, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen: Zeiten der Wirtschaftstätigkeit im Gebiet des polnischen Staates außerhalb der Landwirtschaft, wenn die Zeiten vor dem Tag der Einführung der Versicherungspflicht auf dieser Grundlage verrichtet worden ist und wenn das Verrichten der Wirtschaftstätigkeit den Versicherungsbedingungen entsprach (Art. 2 Abs. 2 Nr. 13b des genannten Gesetzes). Allerdings sieht Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes die Weitergeltung des Gesetzes vom 14. Dezember 1982 über die Altersrentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vor, sodass der Ausschluss nach Art. 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1982 weiter eintritt. Dies führt dazu, dass der Bezug der (Invaliden-)Rente weiterhin einer Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten entgegensteht.
2.2. Auch nachdem das Gesetz vom 14. Dezember 1982 über die Altersrentenversorgung der Arbeitnehmer und deren Familien durch das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds mit Wirkung vom 01. Januar 1999 aufgehoben worden ist (vgl. Art. 195 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998; Quelle: Mitteilung der LVA Berlin, August 2008, Nr. 8, S. 299ff.) scheitert eine Anerkennung der streitigen Zeiten daran, dass vorliegend Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 in der Fassung des Art. 20 Nr. 2 des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S.2261), in Kraft getreten zum 01. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 RRG 1992), Anwendung findet.
Danach können "fiktive" Beitragszeiten nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes in der ab 01. Juli 1990 geltenden Fassung sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in (nunmehr unmittelbarer und nicht mehr entsprechender) Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Damit müssen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 FRG erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift in der ab 01. Januar 1992 und damit zu Beginn der Altersrente geltenden Fassung stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (Satz 1). Sind die Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (Satz 2). Beiträge müssen in diesem Fall tatsächlich gezahlt worden sein. Eine Beitragsentrichtung in der hier streitigen Zeit vom 01. September 1955 bis 31. Juli 1962, vom 01. Juni 1963 bis 31. Dezember 1964 und vom 01. August 1965 bis 01. Juli 1969 ist jedoch nicht nachgewiesen. Der Kläger hat zwar in seiner Widerspruchsbegründung vom 09. November 1995 (Bl. 236 der Verwaltungsakte) behauptet, für diese Zeiten seien Beiträge "pauschal, ohne Namen" an die zuständige Rentenstelle weitergeleitet worden. Hiervon konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Dies ergibt sich aus den Auskünften des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom Juni 1990 (Bl. 42 der Verwaltungsakte) und vom 15. Juni 1998 (Aktenkonvolut Bl. 350 der Verwaltungsakte). Danach unterlag der Kläger als selbstständiger Taxifahrer nicht der Sozialversicherung, da er bei Einführung der Versicherungspflicht ab Juli 1969 diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hatte. Aus diesem Grund lehnte der polnische Sozialversicherungsträger ZUS in seiner Auskunft vom Juni 1990 auch eine Anerkennung dieser Zeiten ab (Bl. 42 der Verwaltungsakte). Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS vom 29. Juli 2002 (Bl. 23 der LSG-Akte), wonach die streitigen Zeiten nunmehr "im Ganzen berücksichtigt" würden, ändert hieran nichts. Denn wie bereits dargelegt unterscheidet das polnische Sozialversicherungsrecht im hier maßgeblichen Zeitraum nicht zwischen "fiktiven" und "realen" Beitragszeiten. Eine "reale" Beitragsentrichtung ist aber nicht nachgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes in der ab 01. Juli 1990 geltenden Fassung des Art. 20 Nr. 2 RRG 1992 anwendbar. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Übergangsregelung des Art. 20 Nr. 3 RRG 1992. Danach gilt: Ist bei der Feststellung einer Rente, die vor dem 01. Juli 1990 begonnen hat, das DPSVA 1975 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung angewendet worden, hat es dabei sein Bewenden. Die Übergangsregelung stellt damit ausdrücklich auf den Beginn der Rente im Sinne des Rentenzahlbeginns ab (vgl. in anderem Zusammenhang zur Auslegung des Rentenbeginns im Sinne des Rentenzahlbeginns BSG, Beschluss vom 17. April 2007 - B 5 RJ 15/04 R -). Damit hat der Gesetzgeber die Personengruppe, die bereits vor dem 01. Juli 1990 Rentenleistungen erhalten hat und die sich bereits auf eine konkrete Höhe von Rentenleistungen eingestellt hat, aus Gründen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vertrauensschutzes von der Neuregelung ausgenommen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R ). Verfassungsrechtliche Bedenken - etwa im Hinblick auf Art. 3 oder Art. 14 des Grundgesetzes (GG) - bestehen gegen diese Übergangsregelung nicht (vgl. hierzu ausführlich BSG, a.a.O.). Die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers hat vorliegend jedoch erst am 10. Mai 1991 begonnen, mithin nach dem 01. Juli 1990.
Der Klägers hatte - entgegen seiner Ansicht - vor dem 10. Mai 1991 keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Zwar hat er bereits am 27. November 1989 die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragt. Allerdings bezog er vom 01. Dezember 1989 bis 07. April 1991 Übergangsgeld und nahm vom 08. April bis 09. Mai 1991 an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Federseeklinik Bad Buchau teil. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren bestätigt. Der Bezug von Übergangsgeld bzw. die Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation schließt jedoch den Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus. Dies ergibt sich aus § 1241d Abs. 2 RVO in der hier vom 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Danach gilt: Während der Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation besteht neben einem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO, es sei denn, dass die Rente oder die Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maßnahme bewilligt war (Satz 1). Das Gleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für den Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlen ist (Satz 2). Die Berufsunfähigkeitsrente wurde nicht vor Beginn der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 08. April 1991 bewilligt, sodass während des Bezugs des Übergangsgeldes und der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestand. Der Ausschluss des Rentenanspruchs entfällt erst mit dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme (vgl. hierzu Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1241d RVO Seite 6, Stand: Juni 1989). Nach dem Ende der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 09. Mai 1991 hat die Beklagte dem Kläger jedoch ab 10. Mai 1991 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt. Der Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente bestand mithin erst nach Änderung des Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes.
Dem Kläger kann in seiner Auffassung, dass § 1241d RVO keine Anwendung finde, weil er bereits in Polen Invaliditätsrente bezogen habe, nicht gefolgt werden. Der Kläger stützt sich hierbei insbesondere darauf, dass er bereits vor Antragstellung am 27. November 1989 erwerbsunfähig gewesen sei und damit keine Aussicht bestanden habe, die Erwerbsfähigkeit aufgrund der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen wesentlich zu bessern bzw. wiederherzustellen. Dabei übersieht der Kläger, dass sich die Frage, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (seit 01. Januar 2001: volle oder teilweise Erwerbsminderung) vorliegt, allein nach den Vorschriften des SGB VI richtet. Die Tatsache, dass er in Polen bereits eine Invaliditätsrente bezogen hat, ändert hieran nichts. Denn die Voraussetzungen der Gewährung von Renten wegen Invalidität bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterscheiden sich in Polen und in der Bundesrepublik Deutschland, sodass der Bezug einer polnischen Invaliditätsrente nicht dazu führt, dass auch nach deutschem Recht (quasi automatisch) Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Beklagte war somit berechtigt, vor Entscheidung über den Rentenantrag eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen.
Nachdem § 1241d RVO Anwendung findet, liegen auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht vor. Denn ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln liegt nach den obigen Darlegungen nicht vor.
2.3. Die hier streitige Zeit kann auch nicht als Beitragszeit allein nach § 15 FRG anerkannt werden. Gemäß Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift in der ab 01. Januar 1992 und damit zu Beginn der Altersrente geltenden Fassung müssen Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit tatsächlich entrichtet worden sein. Dass in der hier streitigen Zeit Beiträge entrichtet worden sind, ist - wie bereits dargelegt - nicht nachgewiesen.
Ebenso wenig kommen Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG in der bis 31. Dezember 1996 und damit zu Rentenbeginn geltenden Fassung in Betracht, da es sich bei den hier streitigen Zeiten nicht um Zeiten einer "abhängigen" Beschäftigung handelt (vgl. hierzu Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger, § 15 FRG Ziff. 4.11, Stand: 01. Januar 1992).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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