Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide vom 4. Juli 2022 und vom 27. Dezember 2022 wird abgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2023 (Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten) auf eine an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung („Treuegeld“).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war seit 1967 bei der Beklagten versichert, bis zum 31. Juli 2017 im Rahmen der freiwilligen Versicherung, seit dem 1. August 2017 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Zum 31. März 2023 endete die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.
Der Kläger war seit dem Jahr 1976 bei dem Unternehmen „P.“ beschäftigt; zuletzt wurde er bei der „L. m.b.H. & Co. KG“ (im Folgenden: Arbeitgeberin) in W. aufgrund des Anstellungsvertrages vom 18. November 2010 tätig. In diesem Anstellungsvertrag wird im Abschnitt 2 „Vergütung“ wörtlich ausgeführt:
„2. Vergütung
2.1. Der Angestellte erhält eine jährliche Bruttovergütung als Festvergütung, die in einer separat getroffenen Vergütungsvereinbarung geregelt wird. Soweit in diesem Vertrag von „jährliche Bruttovergütung“ die Rede ist, ist jeweils die aktuell gültige jährliche Bruttovergütung entsprechend der aktuell separaten Vergütungsvereinbarung gemeint. (…).
2.2. Endet dieser Vertrag gemäß Ziff. 3.5. oder 3.6., erhält der Angestellte ein Treuegeld. Voraussetzung für den Anspruch auf das Treuegeld ist die Vorlage eines Altersrentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers.
Das Treuegeld berechnet sich wie folgt:
2.2.1. Bestand der Vertrag zum Beendigungszeitpunkt mindestens 30 Jahre, erhält der Angestellte ein Treuegeld in Höhe von 100% der zum Beendigungszeitpunkt geltenden jährlichen Bruttovergütung im Sinne von Ziff. 2.1.. (…).
In Abschnitt 3 „Vertragsdauer, Kündigung“ des Anstellungsvertrages heißt es weiter u.a. wörtlich:
„3.5. Dieser Vertrag endet unabhängig von vorstehenden Regelungen spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte die Regelaltersgrenze erreicht.
3.6. Dieser Vertrag endet unabhängig von vorstehenden Regelungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, für den dem Angestellten vor Erreichen der Regelaltersgrenze erstmals vorzeitig in Anspruch genommene Rente wegen Alters als Vollrente geleistet worden ist. (…).
3.8. Ab einem Zeitpunkt drei Jahre von dem Zeitpunkt, zu dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, wird dem Angestellten angeboten, bei Fortzahlung von 70% der für jedes Jahr vereinbarten jährlichen Bruttovergütung gemäß Ziff. 2.1. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, wenn die Dauer dieses Vertrages im Sinne vorstehender Ziff. 2.2.1. am Tag des Erreichens der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt. Voraussetzung für die Freistellung ist eine vor Beginn der Freistellung gesondert zu treffende Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Angestellten entsprechend einem betriebsüblichen Vereinbarungstext in der jeweils gültigen Fassung.“
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Anstellungsvertrages Bezug genommen.
Am 16. Dezember 2013 bzw. 16. Januar 2014 trafen der Kläger und die Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf Ziff. 3.8. des Anstellungsvertrages eine Vereinbarung über seine Freistellung (nachfolgend: Freistellungsvereinbarung). Darin heißt es – im Übrigen wird auf den Inhalt Bezug genommen –u.a. wörtlich:
„1. Vertragsdauer und Freistellung
-
- Die Gesellschaft und Herr E. sind sich darüber einig, dass der zwischen ihnen bestehende Anstellungsvertrag einvernehmlich mit Ablauf des 31.07.2017 enden wird.
-
- Ab dem 01.01.2014 und bis zum 31.07.2017 wird Herr E. von der Erbringung von Leistungen gemäß dem Anstellungsvertrag freigestellt unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen. (…).
5. Weitergeltung des Anstellungsvertrages, salvatorische Klausel, Schriftformklausel
5.1. Soweit in dieser Vereinbarung nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten im Übrigen die Regelungen des Anstellungsvertrages weiterhin. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für das im Anstellungsvertrag geregelte Verbot einer Nebentätigkeit, das dort geregelte Wettbewerbsverbot, das dort geregelte Abwerbungsverbot, die dortigen Regelungen zur Geheimhaltung und die dortigen Regelungen zum Treuegeld. (…).“
Nachdem der Kläger zunächst zum 19. August 2014 Auszahlungen aus zwei Direktversicherungen der I. Lebensversicherungs-AG in Höhe von 110.741,41 Euro und 5.605,44 Euro erhalten hat, erließ die Beklagten den Bescheid vom 15. September 2014. Danach unterlagen diese Versorgungsbezüge zwar grundsätzlich in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2024 der Beitragsbemessung. Derzeit erfolgte jedoch keine weitergehende Verbeitragung, da bereits der Höchstbetrag gezahlt worden ist.
Nach Vollziehung der o.g. Freistellungsvereinbarung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 31. Juli 2017 bezieht der Kläger seit dem 1. August 2017 nunmehr Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund; hinsichtlich der jeweiligen Höhe wird auf die vorliegenden Unterlagen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte die „P. Dienstleistung GmbH & Co. oHG“ dem Kläger mit, dass gemäß seines Anstellungsvertrages (Verweis auf Ziffer 2.2.1) die Auszahlung des Treuegeldes veranlasst worden sei. Die mit gleichem Datum erstellte Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2018 weist das Treuegeld als Entgeltbestandteil aus. Eine Kennzeichnung als „sozialversicherungspflichtig“ erfolgte nicht.
Mit drei Bescheiden vom 5. März 2018 setzte die Beklagte daraufhin die Beitragserhebung neu fest:
Für die Zeit jeweils ab dem 1. August 2017 setzte die Beklagte zunächst für die beiden Kapitalleistungen aus dem Jahr 2014 Beiträge fest. Dem lag ein monatlicher beitragspflichtiger Versorgungsbezug von 922,85 Euro (Direktversicherung 110.741,41 Euro „G.“) bzw. 46,71 Euro (Direktversicherung 5.605,44 Euro „G.“) zugrunde. Dies führte zu Beiträgen von monatlich 172,11 Euro und 8,71 Euro.
Für die Zeit ab dem 1. Februar 2018 setzte sie dann monatliche Beiträge in Höhe von 152,42 Euro fest. Dem lag ein monatlicher beitragspflichtiger Versorgungsbezug von 817,284 Euro zugrunde (1/120 von 225.500,00 Euro – Treuegeld). Für die Krankenversicherung ergab sich ausgehend von einem kompletten Beitragssatz von 16,10% ein Beitrag von insgesamt 131,58 Euro. Der Pflegeversicherungsbeitrag belief sich bei einem Beitragssatz von 2,55% auf 20,84 Euro. Der Bescheid erging auch im Namen der Beigeladenen.
Der Kläger erhob zunächst gegen sämtliche Bescheide vom 5. März 2018 mit Schreiben vom 13. März 2018 Widerspruch.
Die Beklagte teilte ihm darauf mit (Schreiben vom 18. April 2018), dass sowohl die „G. c/o A. GmbH“ als auch die „V. GmbH & Co. oHG“ die Kapitalleistungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gemeldet hätten. Zudem erteilte sie mit Schreiben vom 15. Juni 2018 weitere rechtliche Hinweise.
In der Folge setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 9. Januar 2019 die vom Kläger ab dem 1. Januar 2019 zu entrichtenden Beiträge wie folgt fest, wobei in der Beitragsberechnung die drei o.g. monatlich zu berücksichtigenden Kapitalleistungen einflossen:
KV (16,10%) |
305,80 Euro |
PV (3,05%) |
57,93 Euro |
Insgesamt |
363,73 Euro |
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 übersandte der Kläger verschiedene Unterlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Zudem bat er u.a. darum, das Treuegeld aus der Beitragspflicht herauszunehmen und lediglich die Auszahlungen der Direktversicherungen zu verbeitragen.
Mit Beitragsbescheid vom 8. Januar 2020 setzte die Beklagte die vom Kläger ab dem 1. Januar 2020 zu entrichtenden Beiträge wie folgt fest:
KV (16,10%) |
302,30 Euro |
PV (3,05%) |
57,27 Euro |
Insgesamt |
359,57 Euro |
Auf Anfrage der Beklagten teilte die „P. Dienstleistungs-GmbH & Co. oHG“ mit (Schreiben vom 20. Januar 2020), dass es sich bei dem Treuegeld um eine Direktzusage des Arbeitgebers handele, die als Kapitalzahlung bei Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt werde und unmittelbar an das biologische Ereignis „Alter“ anknüpfe. Aufgrund des Versorgungscharakters handele es sich um „eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ (Verweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Die Beklagte leitete das Schreiben an den Kläger weiter (Schreiben vom 14. Februar 2020). Dieser teilte mit, dass er die Stellungnahme nicht nachvollziehen könne (Schreiben vom 28. Februar 2020). Es handele sich bei dem Treuegeld um eine Vergütung für die in den Vorjahren geleisteten Dienste.
Mit Beitragsbescheid vom 29. Juli 2020 setzte die Beklagte die vom Kläger ab dem 1. Juli 2020 zu entrichtenden Beiträge wie folgt fest:
KV (16,10%) |
286,69 Euro |
PV (3,05%) |
54,31 Euro |
Insgesamt |
341,00 Euro |
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht und bat den Widerspruch gegen die Beitragspflicht der T. Kapitalleistung („Treuegeld“) endgültig zu bescheiden. Bei dem ausgezahlten Treuegeld handele es sich um Arbeitsentgelt und keinen Versorgungsbezug. Die Firma T. habe ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2018 und 19. August 2019 mitgeteilt, dass es sich bei dem Treuegeld um eine Vergütung für die in den Vorjahren geleisteten Dienste handele. Er verwies zudem auf ein anonymisiertes Schreiben der K., die das Treuegeld für nicht beitragspflichtig halte, da es neben einem Versorgungsbezug (Direktversicherung) gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2021 setzte die Beklagte die Beitragshöhe ab 1. Januar 2021 wie folgt fest:
KV (16,10%) |
310,84 Euro |
PV (3,05%) |
58,88 Euro |
Insgesamt |
369,72 Euro |
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2021 als unbegründet zurück. Dabei führte sie zum Gegenstand der Widerspruchsentscheidung aus:
„Soweit Sie unter dem 15.03.2018 zugleich Widerspruch gegen die weiteren Bescheide vom 5. März 2018, mit welchen die Kasse mit Wirkung vom 01.08.2017 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Ihnen im August 2014 ausgezahlten Kapitalleistungen der I. Lebensversicherungs-AG festgesetzt hat, erhoben haben, so haben Sie diese mit Schreiben vom 23.12.2019 für erledigt erklärt.“
Im Übrigen wird auf die Bescheidbegründung Bezug genommen.
Der Kläger hat am 8. Februar 2021 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei dem ausgezahlten Treuegeld um laufendes Arbeitsentgelt handele. Mittlerweile (ab Januar 2011) habe der Arbeitgeber die Praxis geändert: Das Treuegeld werde nunmehr dem laufenden Gehalt zugeschlagen. Der Arbeitgeber habe ihn nicht über eine etwaige Verbeitragung des Treuegeldes aufgeklärt, weshalb er nicht in die private Krankenversicherung gewechselt sei. Erstmals sei er mit einer unverbindlichen Beispielrechnung darauf hingewiesen worden, dass das Treuegeld einen Versorgungsbezug darstelle. Der Arbeitgeber habe mehrmals bestätigt, dass das Treuegeld eine Zahlung für die in den vergangenen Jahren geleisteten Dienste darstelle. Die Beklagte gehe zudem von falschen Tatsachen aus, wenn sie die Firma „V. GmbH & Co oHG“ als Zahlstelle anführe. Sein Vertragspartner sei die „L. mbH & Co. KG“ gewesen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von dem Kläger ab Februar 2018 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Treuegeldzahlung zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Bescheide Bezug genommen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2021 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 8. November 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 10. November 2021 eingelegten Berufung gewandt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Ergänzend macht er geltend, die Beklagte habe aufklären müssen, weshalb sich die „V. GmbH & Co. oHG“ als Zahlstelle ausgegeben habe. Er bestreite – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht die Zahlung des Treuegeldes und auch nicht, dass ihm bekannt gewesen sei, von welcher Stelle die Zahlung gekommen sei. Die Zahlung sei aber nachweislich nicht von der „V. GmbH & Co. OHG“ erfolgt, welche die Beklagte als „Zahlstelle“ anführe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2021 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2021 sowie in der Fassung der Bescheide vom 9. Januar 2019, 8. Januar 2020, 29. Juli 2020 und 4. Januar 2021 sowie die Bescheide vom 4. Juli 2022 und vom 27. Dezember 2022 hinsichtlich der Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Treuegeldzahlung ab dem 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 4. Juli 2022 und vom 27. Dezember 2022 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers zur Zahlstelle seien nicht nachvollziehbar. Soweit er andeuten wolle, dass es keine Zahlung gegeben habe, ergebe sich dies aus mehreren Schreiben (u.a. Schreiben der „P. Dienstleistungs-GmbH & Co. oHG“ vom 26. Januar 2018).
Die mit Beschluss vom 5. September 2023 am Verfahren beteiligte Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich im Verfahren nicht geäußert.
In der Folge hat die Beklagte die Beitragshöhe mit Bescheid vom 4. Juli 2022 ab dem 1. Juli 2022:
KV (16,10%) |
285,80 Euro |
PV (3,05%) |
54,14 Euro |
Insgesamt |
339,94 Euro |
und mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 ab dem 1. Januar 2023 festgesetzt:
KV (16,30%) |
313,80 Euro |
PV (3,4%) |
58,71 Euro |
Insgesamt |
372,51 Euro |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
A. Streitgegenständlich der sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2023 beziehenden Berufung sind der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2018 in der Gestalt der nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfassten und die im Widerspruchsbescheid inhaltlich erwähnten Bescheide vom 9. Januar 2019, 8. Januar 2020 und 29. Juli 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2021 sowie der nach § 96 Abs. 1 SGG bereits Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheid vom 4. Januar 2021 und die nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 4. Juli 2022 und 27. Dezember 2022. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Bescheide entscheidet der Senat zudem „auf Klage“ hin (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 25. Februar 2010 – B 13 R 61/09 R – SozR 4-5050 § 22 Nr. 10, Rn.15 m.w.N.; Senat, Urteil vom 21. Juli 2021 – L 11 KR 843/16 – juris, Rn. 51; Klein in: jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 96 Rn. 97).
I. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass erstinstanzlich über den bereits Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 4. Januar 2021 nicht entschieden worden ist (zum „Heraufholen von Entscheidungs- oder Prozessresten“: Klein a.a.O. § 96 Rn. 58, 98 m.w.N.).
II. Nicht streitrelevant ist die Verbeitragung der weiteren, bereits im Jahr 2014 an den Kläger ausgezahlten Direktversicherungen der I. Lebensversicherungs-AG als Versorgungsbezüge. Dies folgt bereits aus der unwidersprochenen Auslegung der klägerischen Erklärung vom 23. Dezember 2019 durch die Beklagte, welche darin die Erledigung seines Widerspruchs gegen die beiden weiteren, diese Kapitalleistungen verbeitragenden Bescheide vom 5. März 2018 gesehen hat. Diese Interpretation wird nicht nur durch den Inhalt des weiteren Schreibens des Klägers im Widerspruchsverfahren vom 31. Oktober 2020, sondern auch in der Folge durch die ausdrückliche erst- wie zweitinstanzliche Antragstellung des sachkundig vertretenen Klägers gestützt.
III. Nicht zu entscheiden hat der Senat ferner über das Begehren auf Rückzahlung von nach Auffassung des Klägers überzahlten Beiträgen. Denn der Kläger hat mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nur noch die teilweise Aufhebung der Beitragsfestsetzung verfolgt, nachdem die Beklagte erklärt hat, etwaige aus einer Aufhebung resultierende Überzahlungen zu erstatten.
B. Die so verstandene, am 10. November 2021 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen den ihm am 8. November 2021 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 26. Oktober 2021 ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Insbesondere hat die noch per Telefax durch die Prozessbevollmächtigte eingelegte Berufung den förmlichen Anforderungen des § 65d SGG noch nicht zu genügen, da die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs erst seit dem 1. Januar 2022 gilt. Ferner ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da Beitragsforderungen dem Grunde und der Höhe nach von mehr als einem Jahr in Streit stehen (Zeit ab 1. Februar 2018 bis 31. März 2023, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
C. Die Berufung des Klägers ist indes unbegründet. Denn das SG hat die als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) statthafte und im Übrigen zulässige – insbesondere fristgerecht am 8. Februar 2021 und damit vor Ablauf eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2021 (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 90, 64, 63 SGG) eingelegte – Klage zu Recht mangels Rechtsverletzung des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) als unbegründet abgewiesen.
Die zunächst formell – auch aufgrund des im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilten Anhörungsmangels (§§ 24 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X>) – nicht zu beanstandenden Bescheide der Beklagten, in welchen diese auch die Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4, 5 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i.V.m. § 250 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V festsetzen konnte, erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die Beklagte hat die Beiträge für die betroffenen Monate jeweils in rechtmäßiger Weise nach Grund und Höhe festgesetzt.
Der Umfang der Beitragspflicht zur Krankenversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger war bis zum 31. Juli 2017 bei der Beklagten freiwillig versichert. Ab dem 1. August 2017 – und damit auch für den hier betroffenen Zeitraum, der am 1. Februar 2018 beginnt – besteht eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Aufgrund der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
I. Die Beitragspflicht der Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner wie des Klägers richtet sich nach § 237 SGB V. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 SGB V i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen des versicherungspflichtigen Mitglieds auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Regelungen sind auch der Beitragsbemessung für die soziale Pflegeversicherung zugrunde zu legen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelten bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind – wie der Kläger – für die Beitragsbemessung § 226 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 SGB V.
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die "Renten der betrieblichen Altersversorgung" soweit sie – entsprechend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V – "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Der Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nicht auf die im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) genannten Durchführungswege beschränkt. Das BSG hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung stets eigenständig nach Sinn und Zweck der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften angewandt (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 20. Juli 2017 – B 12 KR 12/15 R – BSGE 124, 20 ff.; BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – BSGE 108, 63 ff.). Zur betrieblichen Altersversorgung gehören Bezüge vom (früheren) Arbeitgeber, von bestimmten Institutionen oder Einrichtungen (z.B. Pensionskassen, Unterstützungskassen, Versicherungen), bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer solchen Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (sog. institutionelle Abgrenzung). Dabei ist es ausreichend, dass bei der jeweiligen Sicherungsinstitution typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist. Auch Modalitäten der individuellen Beitragsgestaltung (z.B. teilweise oder volle Beitragstragung durch den Arbeitnehmer) in der betrieblichen Altersversorgung und des Leistungsrechts bleiben unberücksichtigt. Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion. Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (BSG, Urteil vom 20. Juli 2017 – a.a.O.; Senat, Urteil vom 21. Juli 2021 – a.a.O., Rn. 59).
Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist auch dann gegeben, wenn der Versicherungsvertrag durch den Arbeitnehmer zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wurde, selbst wenn später ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 24/09 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 13; Senat, Urteil vom 21. Juli 2021 – a.a.O., Rn. 60).
1. Das dem Kläger ausgezahlte Treuegeld ist als beitragspflichtiger Versorgungsbezug in Gestalt einer der Rente vergleichbaren Einnahme (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) zu bewerten.
a) Der Auszahlungsbetrag unterliegt nach diesen Maßgaben der Beitragspflicht, denn es handelt sich bereits um eine betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. Bundesarbeitsgericht <BAG>, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08 – juris, Rn. 23; BAG, Urteil vom 16. März 2010 – 3 AZR 594/09 – juris, Rn. 23 mwN, BAG, Urteil vom 18. März 2003 – 3 AZR 315/02 – juris, Rn. 42). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen (BAG, Urteil vom 18. März 2003 – a.a.O., Rn. 42). Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt (vgl. insgesamt: BAG, Urteil vom 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 – BAGE 145, 314, Rn. 13).
(1) Zunächst wurde die Zusage auf Auszahlung des Treuegeldes unstreitig aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis hinaus erteilt, denn sie beruht auf Ziff. 2.2. des Anstellungsvertrages. Gegenteiliges wurden auch durch den Kläger nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, dass die genannte Zahlstelle – die V. GmbH & Co. KG – die Zahlung zwar gemeldet, aber nicht sein Vertragspartner bzw. Arbeitgeber gewesen sei und nicht die Auszahlung vorgenommen habe, erschließt sich dem Senat bereits nicht die Relevanz dieser Argumentation. Diese Binnenorganisation der Auszahlung und Meldung hat keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung genommen. Auch der Kläger bestreitet nicht, dass die „Leistung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses“ erfolgt ist. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass Zahlstelle nicht zwingend derjenige ist, gegen den sich der Versorgungsanspruch richtet. Bedient sich die zur Gewährung der Versorgung verpflichtete Stelle einer Einrichtung (Versorgungskasse) zur Berechnung und/oder Zahlung der Versorgung in ihrem Namen bzw. Auftrag, obliegen dieser Stelle die Aufgaben der Zahlstelle nach § 256 SGB V (vgl. Peters in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 256 Rn. 22).
(2) Die Treugeldzahlung diente auch einem Versorgungszweck, der nach der gebotenen weiten Auslegung in jedweder Verbesserung des Lebensstandards besteht. Davon ist zur Überzeugung des Senats bei einem Zahlbetrag in Höhe von 225.500,00 Euro auszugehen. Dafür spricht insbesondere der Vergleich des früheren monatlichen Einkommens des Klägers mit dem nunmehrigen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente. Es ist offensichtlich erkennbar, dass die Zahlung auch der Beibehaltung des bisherigen Lebensstils dienen sollte. Auch diesbezüglich wurde klägerischerseits nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Der Einwand des Klägers, dass es sich um Arbeitsentgelt und damit um Entgelt für geleistete Dienste gehandelt habe, überzeugt nicht. Das Treuegeld stellt keine Gegenleistung für geleistete Arbeit dar. Dies gilt auch eingedenk den Tatsachen, dass dafür durch die Arbeitgeberin am 26. Januar 2018 eine Entgeltabrechnung erstellt und dass, in einem Schreiben der P. Dienstleistungs-GmbH & Co. oHG vom 19. August 2019 das Treuegeld als „eine Zahlung für die in den Vorjahren geleisteten Dienste“ bezeichnet worden ist.
(a) Maßgeblich für die Qualifizierung der Zahlung sind die von den Vertragsparteien getroffenen Regelungen im Anstellungsvertrags und der Freistellungsvereinbarung. Das Entgelt für geleistete Arbeit ist dabei im Anstellungsvertrag unter Ziff. 2.1. geregelt worden. Das Treuegeld wurde demgegenüber in Ziff. 2.2. des Anstellungsvertrages verortet. Es knüpft – wie bereits die Bezeichnung suggeriert – an die Betriebstreue des Arbeitnehmers an (vgl. Ziff. 2.2.1. des Anstellungsvertrages, der auf eine Vertragsdauer von 30 Jahren abstellt). Insofern steht das o.g. Schreiben der P. Dienstleistungs-GmbH & Co. oHG vom 19. August 2019, das ebenfalls auf die Dienste der Vorjahre abstellt, mit dem Vertragsinhalt nicht in Widerspruch. Dem Gedanken, der Belohnung von Betriebstreue folgend, ist der Anspruch selbst an das Vertragsende gebunden (vgl. Ziff. 2.2. des Anstellungsvertrages). Die Beschäftigung des Klägers endete nach der Freistellungsphase zum 31. Juli 2017 (vgl. Ziff. 1.1. und 1.2. der Freistellungvereinbarung). Die Auszahlung des Treuegeldes erfolgte zum 26. Januar 2018. Es fehlte mithin auch an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und geleisteter Arbeit.
Aus dem in Ziff. 2.2. des Anstellungsvertrages zum Ausdruck kommenden Zweck, langjährige Betriebszugehörigkeit zu honorieren, folgt zugleich, dass mit dem Treuegeld nicht der Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne einer Abfindung ausgeglichen werden sollte. Stattdessen knüpft der Anspruch an Ziff. 3.5. und 3.6. des Anstellungsvertrages an und setzt für die Anspruchsentstehung die Vorlage eines Altersrentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers voraus (Ziff. 2.2. des Anstellungsvertrages). Auch in der Freistellungsvereinbarung ist keine dahingehende Umwidmung erfolgt. Es ist vielmehr bei den diesbezüglichen Regelungen des Anstellungsvertrags verblieben (vgl. Ziff. 5.1. der Freistellungsvereinbarung).
(b) Auch der weitergehende Hinweis in dem Schreiben der P. Dienstleistungs-GmbH & Co. oHG vom 19. August 2019 auf die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz <EStG> i.V.m. § 39b Satz 9 EStG) lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich bei dem Treuegeld nicht um eine betriebliche Altersversorgung handelt könnte, denn auch diese kann danach versteuert werden (vgl. dazu Veit in: Strahl, Ertragssteuern, 47. Erg.lieferung Juli 2023, Betriebliche Altersversorgung, Rn. 1, 2, 31, 33). Im Übrigen gilt, dass auch in anderen Bereichen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung durch die steuerrechtliche Bewertung nicht determiniert wird, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitige Bindungswirkung besteht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen <LSG NRW>, Beschluss vom 27. April 2016 – L 8 R 300/15 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 – L 8 R 219/15 B ER – jeweils juris, m.w.N.).
(3) Letztlich ist die Zusage und damit die Auszahlung an ein sog. biologisches Risiko geknüpft worden, hier das „Erreichen der Altersgrenze“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Dies ergibt sich offenkundig daraus, dass die Zahlung durch Vorlage eines Altersrentenbescheides ausgelöst wird (Ziff. 2.2. des Anstellungsvertrages). Weitere Voraussetzung ist nach der vertraglichen Vereinbarung zudem, dass der Anstellungsvertrag nach Ziff. 3.5. oder 3.6. endete. Diese Beendigungsvarianten setzen jeweils keine Kündigung voraus, sondern knüpfen an den Renteneintritt bzw. den Rentenbezug jeweils wegen Erreichen der Regelaltersgrenze oder die Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente an. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass an das biologische Risiko „Alter“ angeknüpft wird. Daran ändert auch nichts, dass die Vertragsbeendigung letztlich übereinstimmend im Rahmen der Freistellungsvereinbarung zum 31. Juli 2017 vereinbart worden ist. Denn nach Ziff. 5.1 der Freistellungsvereinbarungen sollten im Übrigen die Regelungen des Treuegeldes fortgelten.
b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich unmittelbar, dass gleichsam der durch das BSG geprägte Begriff der betrieblichen Altersversorgung im krankenversicherungsrechtlichen Sinn erfüllt ist, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der Sicherungszusage besteht, welche kausal durch das Ende der Beschäftigung und den Eintritt des Ruhestandes ausgelöst wird und der Verbesserung des Lebensstandards dient.
2. Die Festsetzung der Beiträge dem Grunde nach erfolgte auch im Übrigen rechtmäßig.
a) Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Kläger von dem Arbeitgeber keine laufenden Leistungen, sondern eine Einmalzahlung erhalten hat. Tritt an die Stelle regelmäßiger Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Einmalzahlung) oder ist diese schon vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen, die die Kriterien einer betrieblichen Altersversorgung erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen. Die Gleichsetzung von laufenden Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wahrt das Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Es ist kein wesentlicher Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gleichen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalauszahlungen aus Versorgungszusagen, festzustellen (so in Bezug auf Direktversicherungen BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – SozR 4-2500 § 229 Nr. 5; BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R – BSGE 127, 254; Senat, Urteil vom 21. Juli 2021 – a.a.O., Rn. 64). Mit der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V und damit auch mit der Aufteilung der Kapitalleistung auf 120 Monate hat sich insofern sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – juris, Rn. 35 zur 120 Monatsregel; BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08; vgl. BayLSG, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – L 20 KR 151/20 – juris, Rn. 43) als auch das BSG bereits mehrfach ohne Beanstandungen beschäftigt (vgl. zuletzt: BSG, Beschluss vom 3. Juni 2020 – B 12 KR 12/20 B – juris, Rn. 9ff; daran anschließend: LSG Hamburg, Urteil vom 25. Januar 2023 – L 1 KR 93/22 D – juris, Rn. 46f.).
b) Der Senat kann offenlassen, ob die maßgebliche vertragliche Regelung das Treuegeld betreffend tatsächlich erst im Rahmen des vorliegenden Anstellungsvertrages, der aus dem Jahr 2010 stammt, begründet worden ist. Denn selbst wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V und damit vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurde, würde daraus keine andere Bewertung folgen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 KR 17/18 R – BSGE 127, 254, Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des BVerfG verstößt die zum 1. Januar 2004 erweiterte 1/120-Regelung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Belastung auch von Einmalzahlungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz seit 1. Januar 2004 beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen. Die Versicherten konnten aber, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, nicht uneingeschränkt in den Fortbestand der ursprünglichen beitragsrechtlichen Privilegierung vertrauen (vgl. in Bezug auf Direktversicherungen BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – BVerfGK 18, 4; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07; BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – a.a.O.).
c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch durch die Teiländerung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zum 1. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (vom 17. August 2017, BGBl I 3214), wonach Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 92 EStG (sog. Riesterrenten) bei der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen außer Betracht bleiben, nicht bedingt. Die Neuregelung ist Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem das Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolgt wird (vgl. in Bezug auf Direktversicherungen: BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 KR 17/18 R – BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – a.a.O.). Die Bekämpfung von Altersarmut ist ein legitimes Ziel, das mit der Privilegierung betrieblicher „Riesterrenten“ im Beitragsrecht erreicht werden kann. Während demnach mit der Privilegierung von Leistungen nach § 92 EStG Betriebsrenten gestärkt und Altersarmut bekämpft werden soll, steht hier das die Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestimmende Solidaritätsprinzip im Vordergrund, wonach die Versicherten an den Kosten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind. Die Herausnahme der "Riesterrenten" aus der Beitragspflicht in der Auszahlungsphase begünstigt die betrieblichen "Riesterrentner" auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BSG, Urteil vom 1. April 2019 – B 12 KR 19/18 R – juris, m.w.N.). Soweit auch betriebliche "Riesterrenten" der nicht von Altersarmut bedrohten Personen von der Beitragspflicht ausgenommen sind, hält sich § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in den Grenzen zulässiger Typisierung. Dass betriebliche "Riesterrenten" generell außer Betracht bleiben, dient der Verwaltungsvereinfachung. Mit der Zertifizierung nach dem AltZertG steht den Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung ein einfach zu prüfendes Kriterium zur Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 12 KR 13/18 R – SozR 4-2500 § 229 Nr. 25; BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – a.a.O., BSG, Urteil vom 1. April 2019 – a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – juris).
d) Auch im Übrigen steht die grundsätzliche Beitragspflicht von Versorgungsbezügen sowohl mit den Vorgaben des SGB V als auch mit höherrangigem Recht, wie sowohl das BVerfG als auch das BSG bereits vielfach und in ständiger Rechtsprechung bestätigt haben, in Einklang (zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1134/15; BSG, Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R; Beschluss vom 20.August 2020 – B 12 KR 15/20 B; Beschluss vom 18. Juni 2020 – B 12 KR 18/20 B; Beschluss vom 3. Juni 2020 – B 12 KR 12/20 B; Urteil vom 12. Mai 2020 – B 12 KR 22/18 R; Beschlüsse vom 8. April 2020 – B 12 KR 94/19 B, B 12 KR 90/19 B; Beschluss vom 3. April 2020 – B 12 KR 81/19 B; Beschluss vom 17. März 2020 – B 12 KR 91/19 B; Beschluss vom 13. Februar 2020 - B 12 KR 79/19 B; Beschluss vom 21. Januar 2020 – B 12 KR 64/19 B – jeweils juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits angeschlossen (vgl. zuletzt: Senat, Urteil vom 21. Juli 2021 – a.a.O.).
II. Die Beklagte hat auch die – vom Kläger nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V alleine zu tragenden – Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt.
1. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt bei einer als Einmalbezug gewährten Versorgungsleistung, dass 1/120 dieser Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge anzusehen ist und dementsprechend für längstens 120 Monate Beiträge zu entrichten sind. Der Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich der gesamte Auszahlungsbetrag. Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 20/17 R – juris, Rn. 21). Dem hat die Beklagte entsprochen. Sie hat den gesamten Auszahlungsbetrag von 225.500,00 Euro zugrunde gelegt und auf 120 Monate aufgeteilt (120 x 1.879,17 Euro).
2. Die Beklagte hat auch zutreffend die Höhe der monatlichen Einnahmen aus der Kapitalleistung bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zugrunde gelegt (2018: 4.425,00 Euro [Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung <SVBezGrV> 2018 vom 16. November 2017, BGBl. I, 3778], 2019: 4.537,50 Euro [SVBezGrV 2019 vom 27. November 2018, BGBl. I, 2024], 2020: 4.687,50 Euro [SVBezGrV 2020 vom 17. Dezember 2019, BGBl. I, 2848], 2021: 4.837,50 Euro [SVBezGrV 2021 vom 30. November 2020, BGBl. I, 2612], 2022: 4.837,50 Euro [SVBezGrV 2022 vom 30. November 2021, BGBl. I, 5044], 2023: 4.987,50 Euro [SVBezGrV 2023 vom 28. November 2022, BGBl. I, 2128]).
Diesbezüglich hat sie – neben dem vorliegend streitigen Treuegeld – zunächst die dem Kläger gewährte Altersrente (anfänglich brutto 2.639,16 Euro, zuletzt brutto 3.062,40 Euro) und die weiteren – unstreitig – monatlich zu berücksichtigenden Kapitalleistungen (gleichbleibend 922,85 Euro <120x 110.741,41 Euro> und 46,71 Euro <120 x 5.605,44 Euro>) berücksichtigt. Der bis zur BBG verbleibende Betrag wurde durch die Beklagte der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Dies hat die Beklagte umgesetzt und folglich den im streitstehenden Versorgungsbezug aus Treuegeld auch nur noch anteilig der Beitragsmessung zugrunde gelegt. Fehler in der Berechnung oder dem zugrunde gelegten Zahlenwerk sind weder seitens des Klägers vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar.
3. Die Beklagte hat auch die zutreffenden Beitragssätze erhoben. Dabei hat sie gemäß §§ 248 Satz 1, 241 SGB V zu Recht den allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung berücksichtigt. Fehler hat der Kläger auch hier nicht aufgezeigt, solche sind auch nicht ersichtlich.
4. Dass die Beklagte die Freibetragsregelung des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V letztlich nicht angewandt hat, wirkt sich in dem vorliegenden Fall nicht zulasten des Klägers aus, denn er hätte auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf eine geringere Festsetzung in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. März 2023 gehabt.
Seit dem 1. Januar 2020 ist gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (in der Fassung des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21. Dezember 2019, BGBl. I 2913) vorgesehen, dass von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (<SGB IV>; 2020: 159,25 Euro; 2021/22: 164,50 Euro; 2023: 169,75 Euro) abzuziehen ist, wobei der abzuziehende Freibetrag der Höhe nach auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V begrenzt ist.
a) Der Freibetrag ist mithin von dem monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der BBG abzuziehen. Übersteigen – wie hier – die Einnahmen die BBG, hat dies zur Folge, dass der Freibetrag teilweise oder ganz ohne Wirkung im Sinne einer Verringerung der zu verbeitragenden Einnahmen und damit einer Beitragsminderung bleibt (vgl. Peters in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 226 Rn. 68.1, 69.1, 69.2). Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut <dazu unter (1)>, der Systematik <dazu unter (2)> sowie Sinn und Zweck der Regelung <dazu unter (3)>. Die Entstehungsgeschichte steht dem nicht entgegen <dazu unter (4); vgl. zu Nachfolgendem insgesamt auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 – L 11 KR 2069/21 – juris, Rn. 28 – 33, Revision anhängig unter dem Az. B 12 KR 5/23 R>.
(1) Zur Überzeugung des Senats folgt dieses Verständnis bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Freibetrag von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V abzuziehen. Als beitragspflichtige Einnahme im Sinne dieser Vorschrift stellt sich – hier maßgeblich – gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) dar, der der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist.
Als Zahlbetrag des Versorgungsbezuges ist mithin der ungeschmälerte Auszahlungsbetrag zu qualifizieren und damit zunächst – auf dieser Ebene – ungeachtet der Begrenzung durch die BBG. Denn unter dem Zahlbetrag ist nach dem Wortsinn noch nicht einmal der Betrag zu verstehen, den der Versorgungsberechtigte tatsächlich erhält, sondern derjenige, den der Versorgungsträger bzw. die Zahlstelle insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt (Peters in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 229 Rn. 115 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 12 RK 28/93 – SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, Rn. 16; Vossen in: Krauskopf, SGB V, § 229 SGB V Rn. 4). Es gilt das Bruttoprinzip (Beck in: BeckOGK, Stad: 15.2.2023, SGB V, § 226 Rn. 17; Mecke in: Becker/Kingreen, 8. Auflage, SGB V § 226 Rn. 7, 8; Peters in: jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 226 Rn. 54).
(2) In systematischer Hinsicht spricht der Regelungszusammenhang des § 223 Abs. 2, 3 SGB V und des § 226 Abs. 2 SGB V für dieses Verständnis. So folgt aus der systematischen Betrachtung, dass durch den Freibetrag des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht die BBG selbst tangiert wird, sondern ein von den Einnahmen abzusetzender Freibetrag eingeführt worden ist. Anderenfalls hätte es einer Regelung nicht im Ersten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des SGB V, sondern im Zweiten Titel – maßgeblich in § 223 SGB V – bedurft.
§ 223 SGB V ist im Ersten Titel (§§ 220 – 225 SGB V) des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des SGB V verortet, der die „Aufbringung der Mittel“ regelt. § 223 Abs. 2, Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt die Anwendung der BBG. Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V regelt sodann, dass beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen sind (Beitragsbemessungsgrenze). Der Wortlaut dieser Norm, der bereits die Qualifikation einer Einnahme als beitragspflichtig voraussetzt, wird durch ihre systematische Platzierung insofern noch verstärkt. Vergleichbares gilt für § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB V, der – wie bereits erläutert – seinem Wortlaut entsprechend nicht an eine durch die BBG beeinflusste Einnahme anknüpft. In § 226 SGB V wird die Heranziehung der Einnahmearten zu Beiträgen bei versicherungspflichtigen Beschäftigten präzisiert und modifiziert (Beck in: BeckOGK, a.a.O., § 226 Rn. 4). Diese Vorschrift befindet sich dementsprechend auch nicht im Ersten Titel, sondern im Zweiten Titel (§§ 226 – 240 SGB V) des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des SGB V, der die „Beitragspflichtige(n) Einnahmen der Mitglieder“ regelt. Zusammenfassend wird mithin auch in systematischer Hinsicht zum Ausdruck gebracht, dass §§ 223, 226 SGB V verschiedene Stufen der Beitragsfestsetzung betreffen und § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V einen Freibetrag, jedoch keine Obergrenze normiert, bis zu der Einnahmen überhaupt der Beitragsbemessung unterworfen werden sollen (vgl. ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 – a.a.O., Rn. 30f.).
(3) Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für diese Auslegung. Zielrichtung der Regelung ist einerseits die Entlastung der aktuellen Beitragszahler, andererseits soll die Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge gestärkt werden (Bundestag-Drucksache <BT-Drs.> 19/15438, S. 11). Zu berücksichtigen bleibt dabei indes das allgemeine, der Beitragserhebung zugrundeliegende Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Solidaritätsprinzip). Dieses kommt im Gesetzesentwurf zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass „eine Begrenzung des Entlastungsvolumens bei Rentnerinnen und Rentnern mit hohen Betriebsrenten mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit gleichwohl sachgerecht“ (BT-Drs. 19/15438, S. 12) ist. Versicherte sind nach diesem Prinzip an den Kosten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Dabei bestimmt sich diese nach den aktuellen Zuflüssen. Da im Rahmen der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen schon zu Beginn die gesamte Liquidität zur Tragung der Beiträge zur Verfügung steht, wurde eine fiktive Größe der Verteilung gewählt (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Juni 2020 – B 12 KR 12/20 B – juris, Rn. 11; Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – L 11 KR 557/22). Die zu berücksichtigende Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht wird dann allerdings durch die BBG begrenzt. Würde in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zusätzlich zu der Begrenzung durch die BBG zudem noch die Freibetragsregelung zum Tragen kommen, würde dies dazu führen, dass ein Personenkreis mit besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in doppelter Hinsicht entlastet würde. Einer dergestaltigen Privilegierung gegenüber Personenkreisen mit geringerer Leistungsfähigkeit steht der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit entgegen und damit der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG.
(4) Diesem Verständnis der Regelung stehen historische Erwägungen, maßgeblich die Ausführungen im Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/15438) nicht entgegen.
Zwar ist dem Entwurf zu entnehmen, dass von einer spürbaren Entlastung aller Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgegangen worden ist (BT-Drs. 19/15438, S. 12; vgl. Peters in: jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 226 Rn. 69_2). Inwieweit der Gesetzgeber hierbei auch die Betriebsrentner im Blick hatte, bei denen die BBG unter Anwendung des § 238 SGB V überschritten wird, ist dem Gesetzentwurf nur dergestalt zu entnehmen, dass davon ausgegangen wurde, dass auch Betriebsrentner mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von derzeit mehr als 320,00 Euro jährlich um 300,00 Euro entlastet würden (BT-Drs. 19/15438, S. 8). In der Folge wird allerdings ausgeführt, dass sich mit steigender betrieblicher Rente der prozentuale Entlastungsbetrag reduziere. Vor dem Hintergrund, dass die Mindereinnahmen von allen übrigen gesetzlich Krankenversicherten zu finanzieren sind, ist eine Begrenzung des Entlastungsvolumens bei Rentnerinnen und Rentnern mit hohen Betriebsrenten mit Blick auf die Verteilungsgerechtigkeit gleichwohl sachgerecht (BT-Drs. 19/15438, S. 12). Dem Gesetzesentwurf ist allerdings nicht zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit der Problematik der über der BBG liegenden Einnahmen auseinandergesetzt hätte und dies entsprechend berücksichtigen wollte. Insbesondere ist in dem Entwurf an anderer Stelle auch folgende Formulierung enthalten: „Der neu eingeführte Freibetrag ist ausschließlich auf die Gesamtsumme der Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz anzuwenden.“ (BT-Drs. 19/15438, S. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 – a.a.O., Rn. 32).
b) Mithin ist die Freibetragsregelung nicht zusätzlich i.S.v. beitragsmindernd zu der BBG anzuwenden. Da die Einnahmen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum um mehr als die Höhe des Freibetrages über der BBG liegen, folgt mithin für den Kläger ausgehend § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V im Ergebnis keine beitragsmindernde Wirkung.
D. Die Klage gegen die nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ergangenen Bescheide vom 4. Juli 2022 und 27. Dezember 2022 bleibt aus den obigen Erwägungen ebenfalls ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Frage, ob der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V im Falle von die BBG übersteigender Einnahmen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dennoch zusätzlich beitragsmindernde Anwendung hat, ist höchstgerichtlich noch nicht geklärt.