S 37 AS 9238/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 9238/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs .4 SGB II liegt vor, wenn das gemeinschaftliche Zusammenleben suchtkranker Menschen und die Arbeit in therapeutischen Zweckbetrieben wesentlicher Teil des Hilfekonzepts sind, um einen schützenden Rahmen für zu bieten, weil die Bewohner noch nicht wieder fähig sind, ohne Rückfall in die Sucht einer regulären Erwerbstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft nachzugehen.


Nicht entscheidend für die Einordnung als stationäre Einrichtung ist, ob die abstrakte Möglichkeit besteht, aus der Einrichtung heraus einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen.


Sind einer Person Tätigkeiten außerhalb therapeutischer Zweckbetriebe wegen der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls in die Sucht generell unzumutbar, deutet dies auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB VI hin.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Leben in der Stiftung Synanon eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II ist.

Der Kläger lebt seit Februar 2009 in der aus einem Verein hervorgegangenen rechtsfähigen Stiftung Synanon.

Synanon versteht sich als Gemeinschaft suchtkranker Menschen, die sich ohne professionelle Therapeuten Hilfe zur Selbsthilfe geben. Die Grundregeln des Zusammenlebens sind:

1. keine Drogen, kein Alkohol, keine bewusstseinsverändernden Medikamente 2. keine Gewalt oder deren Androhung 3. kein Tabak, wir rauchen nicht

Als "Herzstück" des Lebens in den Synanon-Häusern wird die Arbeit in therapeutischen Zweckbetrieben gesehen, die sinnvolle Beschäftigung geben soll sowie Aus- und Weiterbildungsangebote unter realen Arbeitsmarktbedingungen bietet.

Synanon nimmt Betroffene ohne vorherige Klärung einer Kostenübernahme oder Zuweisung durch einen Sozialversicherungsträger auf. Im Gegenzug wird an das Leben in der Synanon-Gemeinschaft die Erwartung einer je nach individueller Leistungsfähigkeit möglichen Mitarbeit im Hausbereich (Küche, Reinigung) sowie in den Zweckbetrieben geknüpft. Die mit der Arbeit in den Zweckbetrieben erwirtschafteten Einkommen fließen auf ein Gemeinschaftskonto der Synanonstiftung.

Der Lebensunterhalt der Synanon-Bewohner wird überwiegend durch Leistungen nach dem SGB II abgedeckt, die ebenfalls auf ein Gemeinschaftskonto der Synanonstiftung gehen. Zur Finanzierung der Unterbringung in den Synanon-Häusern über SGB II-Mittel schließt die Synanonstiftung Mietverträge mit den Bewohnern über Ein- oder Mehrbettzimmerwohnungen, je nach Suchtresistenz des Betroffenen, ab.

Barmittel zur eigenen Verfügung erhalten die Bewohner in gemeinsamer Absprache mit den übrigen Bewohnern, wobei sich die Kriterien für die Vergabe u. a. daran orientieren, wie weit die Fähigkeit gediehen ist, verantwortungsvoll (ohne Rückfall in die Sucht) mit Geld umgehen zu können. Langjährige Bewohner, wie der Kläger, erhalten ein bestimmtes Budget aus einem Kassenbestand, der über eine Kontokarte verwaltet wird.

Die medizinische Versorgung der Synanon-Bewohner wird über ein Netzwerk von Ärzten des Vertrauens (so der Tätigkeitsbericht der Stiftung) gewährleistet.

Außerdem bietet Synanon als anerkannte Einrichtung nach § 35 BtMG Therapie statt Strafe und hilft bei der Entschuldung der Betroffenen.

Die Palette der Arbeitstätigkeiten in den Häusern und Zweckbetrieben wird durch eine Reihe von Freizeitangeboten und einer Erholung in einem der Stiftung gehörenden Ferienhaus ergänzt.

Wie auch im Fall des Klägers werden die Alg II-Anträge von Mitarbeitern der Stiftung ausgefüllt und sind regelmäßig damit begründet, dass der Antragsteller zwar erwerbsfähig sei, aber derzeit wegen einer Rückfallgefahr noch keine Tätigkeit außerhalb des geschützten Rahmens der Stiftung aufnehmen könne.

Die Jobcenter hatten dies bis Ende 2012 akzeptiert und von Vermittlungen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse abgesehen bzw. nur Maßnahmen mit oder ohne Entgelt gefördert. Seitdem beurteilen sie das Leben in einem Synanon-Haus als stationäre Unterbringung und beziehen sich u. a. auf die Antworten der Stiftung zu einem Fragebogen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Demgemäß wurde auch der Fortzahlungsantrag des Klägers für den Weiterbewilligungszeitraum Februar bis Juli 2013 mit Bescheid vom 8.1.2013 abgelehnt; die Stiftung sorge so umfassend für das Leben und die Integration der Bewohner, dass eine reguläre Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen sei.

Hiergegen wandte der Kläger mit Muster-Widerspruchsschreiben der Stiftung ein, das Leben in den Synanon-Häusern ermögliche nach Organisation und Therapiekonzept ohne weiteres die jederzeitige Aufnahme einer Arbeit zu üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes; dass solche Arbeit aus individuellen Gründen (Rückfallgefahr) nicht aufgenommen werde, sei eine Frage der Zumutbarkeit nach § 10 SGB II, die nicht den allgemeinen Charakter der "Lebensschule Synanon" im Sinne einer die Arbeitsaufnahme ausschließenden Einrichtung präge. Das SG Berlin habe dies in Eilverfahren bestätigt.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2013 und einer grundsätzlichen Ablehnung der Zuständigkeit seitens des Sozialamtes (Beigeladener), gewährt der Beklagte bis zur Klärung der Streitfrage Alg II als erstangegangener Träger gemäß § 43 SGB I.

So auch für den Folge-Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 nach Ablehnung einer Bewilligung in eigener Zuständigkeit mit Bescheid vom 25.6.2013, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2013.

Der Kläger macht in den zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbundenen Klagen ergänzend zu einem Gutachten von Prof. M. geltend, dass die Stiftung Synanon anders als Einrichtungen i. S. von § 13 SGB XII weder eine formelle Aufnahmeprozedur verlange noch einen Therapieplan vorgebe. Das Leben sei gänzlich freiwillig ausgestaltet. Soweit es Regeln und Kontrollen gebe, sei dies dem Zusammenleben in einer Familie vergleichbar und Besonderheiten suchkranker Menschen geschuldet. Das Urteil des BSG vom 5.6.2014 – B 4 AS 32/13 R bestätige diese Sichtweise.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8.1.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2013 sowie des Bescheides vom 25.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2013 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II als endgültige Leistung zu gewähren.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das BSG-Urteil vom 5.6.2014 bestätige im Gegenteil die Sichtweise des Beklagten: Synanon übernehme die Gesamtverantwortung für die Lebensführung und die Integration seiner Bewohner in einer Weise, die eine Vermittlung in Arbeit für die Dauer des Lebens in den Synanon-Einrichtungen ausschließe.

Die Vertreterin des Beigeladenen stellt keinen Antrag. Sie bezieht sich auf den Schriftsatz vom 26.11.2014, auf den Bezug genommen wird.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Leistungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Mit den vorläufig nach § 43 SGB I gewährten Leistungen ist der Anspruch des Klägers, existenzsichernde Leistungen von dem für ihn zuständigen Leistungsträger zu erhalten, nicht erfüllt worden. Das Rechtschutzbedürfnis für den Kläger ergibt sich auch daraus, dass nur über Alg II die Pflichtkrankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V begründet wird und eine Anpassung der Leistung an das Leben in einem Synanon-Haus nur über die pauschale Regelleistung nach § 20 SGB II unterbleibt (s. dagegen § 27a Abs. 4 SGB XII).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zu Recht wertet der Beklagte das Leben in einem Synanon-Haus als stationäre Unterbringung nach § 7 Abs. 4 SGB II, was einen Anspruch auf SGB II-Leistungen ab dem Tag der Unterbringung ausschließt.

Das erkennende Gericht folgt im Ausgangspunkt der Wendung des BSG vom funktionalen (Urteil vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 16/07 R) zum institutionellen Einrichtungsbegriff (Urteil vom 5.6.2014, a.a.O.). Auch wenn beide Auffassungen häufig zum gleichen Ergebnis führen mögen (so die Einschätzung von Prof. R. in einer Stellungnahme der BAG Wohnungslosenhilfe e. V. vom 17.10.2014 zum BSG-Urteil vom 5.6.2014), hat der institutionelle Einrichtungsbegriff den Vorteil, auf gewachsene Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff rekurrieren zu können, um so zu einer präziseren, letztlich an strengere Voraussetzungen geknüpfte Abgrenzung der Leistungssysteme SGB II und SGB XII zu gelangen.

Kein Problem bietet danach die Einordnung der Synanon-Häuser unter den Begriff der "Einrichtung" i. S. von § 13 SGB XII, d. h. als eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst sind und die für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt sind, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss. Synanon versteht sich als Lebensschule, d. h. als Einrichtung der Erziehung zu einem suchtmittelfreien Leben. Die dazu nötigen sächlichen und personellen Mittel sind in einer rechtsfähigen Stiftung mit entsprechenden Verantwortungsstrukturen zusammengefasst.

Zum Hilfekonzept der Synanon-Häuser gehört essentiell das Zusammenleben der Betroffenen in der Einrichtung. Es handelt sich daher um eine "stationäre" Einrichtung, die auch im engeren Sinn einer "formellen" Aufnahme stationär ist. Denn das BSG stellt maßgeblich auf die stationäre Leistungserbringung ab, von der auszugehen sei, "wenn der Leistungsempfänger nach formeller Aufnahme in der Institution lebt und daher die Unterbringung Teil der Leistungserbringung ist.

Dass Synanon weder eine vorherige Kostenübernahme verlangt noch eine Zuweisung durch einen Sozialleistungsträger, ist für die Einordnung seiner Häuser als stationäre Einrichtung unerheblich. Entscheidend ist, dass die Unterbringung, das Leben in der Gemeinschaft, grundsätzlich Teil der Leistungserbringung ist (BSG vom 5.6.2014, Rn. 27 nach juris).

Formalisiert ist die Aufnahme insofern, als unmittelbar nach Unterbringung in einem der Wohnhäuser ein Mietvertrag und ein Alg II-Antrag gestellt werden, um hierüber die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Der Alg II-Antrag tritt gleichsam an die Stelle einer Kostenübernahmeerklärung, wie sie konventionelle Einrichtungen verlangen.

Von einer SGB II-Leistungen ausschließenden Unterbringung ist allerdings erst auszugehen, "wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt" (BSG vom 5.6.2014, Rn. 28 nach juris) und der Hilfebedürftige deswegen dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Entscheidend für die Abgrenzung SGB II oder SGB XII ist damit weniger die abstrakte Frage, ob der Bewohner von der Einrichtung aus eine reguläre Erwerbsarbeit aufnehmen kann (worauf das Gutachten von Prof. M. vor allem abstellt), sondern ob das Hilfekonzept so angelegt ist, dass das Leben in der Einrichtung grundsätzlich dafür steht, dass der Betroffene noch nicht so weit ist, außerhalb des schützenden Rahmens der Gemeinschaft erwerbstätig sein zu können.

Genau dies, die noch nicht bestehende Fähigkeit, ohne Rückfall in die Sucht eine reguläre Beschäftigung außerhalb der therapeutischen Zweckbetriebe aufnehmen zu können, wird in den Begleitschreiben zu den Alg II-Anträgen stets vorgebracht. So gesehen ist ein Teil des Hilfekonzepts auch der Schutz gegen eine voreilige Arbeitsvermittlung, der typischerweise solange besteht bzw. bestehen soll, solange der Betreffende in einer Synanon-Einrichtung lebt.

Das Selbsthilfeverständnis der Synanonstiftung steht der Annahme einer vom "Träger der Einrichtung übernommenen Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" nicht entgegen. Denn unter dem Begriff des "Trägers der Einrichtung" ist nicht der rechtstechnische Begriff aus den §§ 75 ff SGB XII zu verstehen, d. h. Träger, mit denen Verträge nach § 79 SGB XII geschlossen werden können. Es genügt, dass die Bewohner eines Synanon-Hauses einem von fremder Hand vorgegebenen Kontrollsystem unterworfen sind, dessen Einhaltung strikt überwacht wird. Dass die Überwachung nicht hierarchisch, sondern von langjährigen Bewohnern der Einrichtung übernommen wird, ist im Regelungskontext des § 7 Abs. 4 SGB II ohne Bedeutung. Es genügt die "Abgabe" der Verantwortung an ein Kollektiv, das im Rahmen vorgegebener Organisationsstrukturen darüber entscheidet, wann und in welchem Grad der Bewohner zu eigenständigen Schritten (allein Einkaufen gehen, allein in Urlaub fahren können etc.) ermächtigt werden kann.

Fehlten solche Kontrollsysteme, wäre Synanon nicht als Einrichtungsträger nach § 35 BtMG anerkannt (s. dazu OLG Koblenz vom 6.2.2012 – 2 VAs 1/12).

Die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers für die tägliche Lebensführung zeigt sich sehr effektiv auch darin, dass die Bewohner die für das tägliche Leben benötigten finanziellen Mittel aus der Hand und damit auch unter der Kontrolle der Einrichtung, die die Gelder verwaltet und nach Maßgabe der oben geschilderten Kriterien zuteilt, erhalten (s. dazu BVerwG vom 24.2.1994 – 5 C 42/91).

Der in Selbstdarstellungen der Stiftung verwendete Begriff der "Lebensschule" bringt die Übernahme der Gesamtverantwortung durch eine kollektive, vorgegebene Struktur anschaulich auf den Begriff.

Sofern im Gutachten von Prof. M. aus dem Abschluss von Miet- und Arbeitsverträgen der gegenteilige Schluss gezogen wird, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn die Verträge sind im Detail vorformuliert und dienen dazu, die Voraussetzungen für SGB II-Leistungen und Fördermittel zu schaffen. Von einem selbstbestimmten Aushandeln der Verträge zu üblichen Marktbedingungen kann keine Rede sein.

Dass die Erziehung in den Synanonhäusern in Phasen abläuft, spiegelt den typischen Verlauf von Suchttherapien wider (s. dazu die schematische Darstellung von drei Typen stationärer Einrichtungen in einer "Stellungnahme zu Leistungen der Eingliederungshilfe für abhängigkeitskranke Menschen" des Fachverbandes drogen und suchthilfe e. V.) und kann daher nicht als Merkmal gegen eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II angeführt werden. Weil Synanon die Betroffenen typischerweise durch alle Phasen begleitet, zeigt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegen die Einschätzung im Gutachten von Prof. M. die auf eine Gesamtverantwortungsübernahme gerichtete Konzeption der "Lebensschule Synanon". Denn zu Beginn der Behandlung ist der Betroffene umfassend auf Hilfe auch bei elementarsten Dingen (Körperhygiene, Aufstehen, regelmäßige Mahlzeiten einnehmen) angewiesen. Die (Rück)Übertragung von Eigenverantwortung erfolgt dann im Rahmen einer stetigen Begleitung und Abstimmung mit der Wohngruppe, wobei die Gemeinschaft federführend bleibt. Insofern unterscheidet sich das Synanonkonzept nicht wesentlich von konventionellen Suchteinrichtungen, die ebenfalls auf freiwillige Einordnung in eine Ordnungsstruktur geprägt sind mit dem Ziel, dem Hilfesuchenden ein suchtfreies, selbstbestimmtes Leben am Ende der Behandlung zu ermöglichen.

Auch sonst weist die Selbstdarstellung der Stiftung in ihren Tätigkeitsberichten und die Beantwortung des Fragebogens der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg auf eine – freiwillige – Delegation wichtiger Fertigkeiten der Lebensführung an die Gemeinschaft hin, womit sich die Synanoneinrichtung deutlich von selbstbestimmteren Wohnformen unterscheidet, bei denen die Rechtsprechung eine stationäre Unterbringung verneint hatte (s. dazu SG Bremen vom 17.1.2011 – S 23 AS 263/10 ER; LSG NRW vom 21.1.2009 – L 19 B 243/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg vom 17.8.2007 – L 23 B 167/07 SO ER).

Für eine Zuordnung der Synanonbewohner zum Regelungsbereich des SGB XII spricht schließlich deren umfassende Einbindung in die Zweckbetriebe, im Selbstverständnis der Synanonstiftung das "Herzstück" der Einrichtung. Dort wird nach eigener Darstellung therapeutisch gearbeitet, was den fehlenden Anspruch auf eine bezifferte Entlohnung bzw. die Hilfebedürftigkeit trotz vollschichtiger Arbeit, einer Arbeit, die als Dienstleistung auf dem freien Markt angeboten wird (z. B. im Umzugsgewerbe), rechtfertigt. Handelte es sich um reguläre Arbeit, wären die Jobcenter zur Durchsetzung einer regulären, tariflichen oder ortsüblichen Vergütung verpflichtet, um hierüber den Nachrang des Alg II zu realisieren. Ein Alg II-Anspruch entfiele dann mangels (finanzieller) Hilfebedürftigkeit.

Wenn die Synanonstiftung dem Beklagten vorwirft, den Leistungsbezieher mit der Forderung der Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit zu konfrontieren, obwohl dieser noch einen geschützten Raum, die Synanon-Einrichtung mit deren Zweckbetrieben, benötige, bekräftigt dies die Zuordnung zum SGB XII insofern, als nur in diesem System therapeutische Hilfe im Zentrum steht, während das SGB II die Arbeitsvermittlung fordert, wenn und sobald der Leistungsbezieher erwerbsfähig ist.

Hält man dem die behauptete Schutzbedürftigkeit des Synanon-Bewohners entgegen, stellt sich ganz ungeachtet des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II die Frage, ob ein Alg II-Anspruch nicht bereits an der Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II scheitert. Denn sollten Tätigkeiten außerhalb der Zweckbetriebe generell unzumutbar sein (wegen der Rückfallgefahr), deutet dies auf eine Erwerbsunfähigkeit i. S. von § 43 SGG VI hin (s. zum Stichwort Kontrollverlust und Erwerbsminderung LSG Sachsen vom 12.11.2003 – L 6 RJ 314/02; LSG München vom 22.1.2013 – L 19 R 855/11; LSG Berlin-Brandenburg vom 3.7.2014 – L 33 R 1251/11).

Nach alldem steht für das erkennende Gericht fest, dass ein Leben in den Häusern der Stiftung Synanon nach Art und Konzeption des Hilfekonzepts eine Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich ausschließt, was die Einordnung als stationäre Einrichtung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II bedingt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

...
Rechtskraft
Aus
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