Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 U 73/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 230/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28. Juli 1998 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat dem Beigeladenen dem Grunde nach die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beigeladene und Berufungskläger am 09.07.1991 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1945 geborene Kläger betreibt in E ... einen Schrotthandel. Er hatte mit dem im Rahmen seines Betriebes eingesetzten LKW u.a. auch Transporte für den 1945 geborenen Beigeladenen, der seinerzeit Gesellschafter/Geschäftsführer der Fa ...-Werkzeuge und Maschinen für die Elektroindustrie GmbH - in B ... war, durchgeführt. Eine Unternehmerversicherung bei der zuständigen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG) bestand für den Beigeladenen nicht. Für den Transport der von seiner Fa ... GmbH hergestellten und bereitgestellten Maschinen bediente sich der Beigeladene ab und zu des Transportes durch den Kläger, da dessen LKW über einen Hebekran verfügte, wohingegen der Beigeladene selbst nicht in der Lage war, größere Maschinen zu den Kunden zu transportieren. Am 09.07.1991 sollte der Kläger eine beim Beigeladenen vorgeführte Stanzmaschine weiter zu einem Kunden nach H ... liefern. Da der Kläger an diesem Tage keinen Beifahrer zur Verfügung hatte, die Maschine aber aus terminlichen Gründen unbedingt nach H ... gebracht werden sollte, einigten sich der Kläger und der Beigeladene darüber, daß der Beigeladene persönlich bei der Verladung behilflich sein sollte, indem er die entsprechenden Anweisungen zur Verladung der Maschine auf den LKW gab. Dazu hatte der Beigeladene die Stanzmaschine zur Verladung auf eine Laderampe bereit stellen lassen. Der Kläger hob die Maschine mit dem Hydraulikkran seines LKW s auf die Ladefläche des LKW. Dabei bediente er sich der Einweisungshilfe durch den Beigeladenen, der vereinbarungsgemäß durch Zurufe Kommandos gab, in welche Richtung die Stanze zu bewegen war. Während des Ladevorganges befand der Kläger sich hinter dem Führerhaus, von wo aus er den Kran steuerte. Nachdem die Maschine auf der Ladefläche abgestellt war, mußte der Schekel, mit dem sie an dem Kran befestigt war, gelöst werden und die Stanze sodann mit Gurten auf dem LKW gesichert werden. Der Ablauf dieses weiteren Ladevorganges ist zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen im einzelnen streitig. Fest steht, daß der Beigeladene sich auf der Ladefläche des LKW befand, als der Kläger den Kran erneut bewegte, wodurch die Maschine sich zur Seite neigte und umkippte. Um nicht verletzt zu werden, sprang der Beigeladene vom LKW ab wobei er sich einen Fersenbeintrümmerbruch rechts zuzog.
Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ist ein Zivilprozeß (Landgericht - LG - Bochum, Az.: 4 O 78/94 = Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Az.: 9 U 177/95) anhängig. Der Beigeladene begehrt in diesem Prozeß Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit Grundurteil vom 12.07.1995 hat das LG Bochum die Klage des Beigeladenen für dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt gehalten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Kläger und Beigeladener haben Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 03.05.1996 hat das OLG das Berufungsverfahren ausgesetzt, da der Kläger durch eine im Mai 1996 bei der Maschinen- und Metall BG erfolgte Unfallmeldung ein Feststellungsverfahren eingeleitet hatte.
Die Beklagte, an die als für das Unternehmen des Klägers zuständige BG den Vorgang abgegeben wurde, zog die Akten des Zivilprozesses bei und lehnte mit an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 19.06.1996 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 09.07.1991 ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ein Arbeitsunfall i.S.v. § 548 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt, da der Beigeladene nicht wie ein Arbeitnehmer für den Kläger tätig geworden sei. Das Verladen als Vorarbeit zum Transport der Maschine habe allein dem eigenen Interesse des Beigeladenen an der Auslieferung der Stanze gedient und sei somit nicht fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens des Klägers gerichtet gewesen.
Die dagegen sowohl vom Kläger als auch vom Beigeladenen fristgerecht eingelegten Widersprüche wies die Beklagte, nachdem sie den Kläger gemäß § 12 des Zehnten Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zum Verfahren hinzugezogen hatte, mit Bescheid vom 22.05.97 als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie u.a. an, die Hilfeleistung des Beigeladenen im Rahmen des Beladungsvorganges habe überwiegend dem Interesse seiner Firma ... GmbH an der Verladung und Beförderung der Stanzmaschine gedient. Daß diese Tätigkeit auch für das fremde Transportunternehmen des Klägers von Nutzen gewesen sei, sei lediglich ein Nebeneffekt. Die Handlungstendenz des Beigeladenen sei wesentlich auf die Belange des eigenen Unternehmens ausgerichtet und nicht von der Absicht geprägt gewesen, für das fremde Unternehmen tätig zu werden. Da auch die Rechtzeitigkeit der Auslieferung der Stanzmaschine im Interesse des Unternehmens des Beigeladenen gelegen habe - ansonsten wäre hierfür mit nachteiligen Folgen zu rechnen gewesen - rechtfertige der Umstand, daß der Beigeladene für einem ausgefallenen Mitarbeiter des Klägers eingesprungen sei, die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nicht.
Die dagegen von ihm am 26.06.1997 beim Sozialgericht Dortmund (SG) (Az.: S 36 U 181/97) erhobenen Klage hat der Beigeladene am 03.09.1997 zurückgenommen.
Der Kläger hat am 20.06.1997 Klage vor dem SG Dortmund erhoben und die Auffassung vertreten, der Beigeladene habe gemäß § 539 Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden, da er wie ein Arbeitnehmer für ihn tätig geworden sei.
Nach Verweisung des Rechtsstreites an das SG Duisburg hat dieses mit Beschluss vom 18.09 1997 den ehemaligen Geschäftsführer der ... GmbH W ... M ... zum Verfahren nach § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen und mit Urteil vom 28.07.1998 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, den Unfall des Beigeladenen vom 09.07.1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 26.08.1998 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 14.09.1998 Berufung eingelegt. Er behauptet, es sei zwischen ihm und dem Kläger vereinbart worden, daß Maschinen nur in seiner Anwesenheit verladen werden durften. Der Kläger sei häufig allein zur Durchführung der Transporte gekommen; gelegenheit habe er den Zeugen S ... mitgebracht. Es sei immer so gewesen, daß er - der Beigeladene - persönlich die Kommandos zum Verladen gegeben und den Kläger eingewiesen habe. Die Sicherung der Maschinen sei stets von ihm oder seinem Mitarbeiter, dem Zeugen S ... durchgeführt worden, denn die ordnungsgemäße Verladung sei seine Aufgabe gewesen. Am Unfalltage sei zunächst hinsichtlich der Verladung alles normal verlaufen. Nachdem die Stanze auf dem LKW abgestellt worden war, habe er - der Beigeladene - die Verbindung zwischen Kran und Stanze gelöst, um dann habe er den ersten Gurt anzubringen. Als er das untere Ende des Gurtes habe aufheben wollen, habe es plötzlich einen Knall gegeben und die Stanze sei umgekippt. Er sei von der Ladefläche gesprungen und habe sich dabei verletzt. Die Stanze sei deshalb umgekippt, weil der Kläger - abredewidrig - den Kranarm näher an die Maschine habe heransetzen wollen.
Der Beigeladene ist der Ansicht, daß er allein gemäß § 17 Kraftverkehrsordnung (KVO) für die Beförderungssicherheit des Ladegutes verantwortlich sei. Er habe daher überwiegend im Interesse seiner eigenen Firma gehandelt, weshalb ein Arbeitsunfall nicht vorliege.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte die sich dem Antrag des Beigeladenen anschließt, ist der Ansicht, dieser sei im wesentlichen eigenwirtschaftlich für seine eigene Firma tätig geworden. Er habe angesichts des Wertes der Maschine ein besonderes Interesse am zügigen Transport der Maschine gehabt, damit diese vertragsgemäß dem Kunden ausgeliefert wurde. Damit sei aber eine Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe die Transportfahrten für den Beigeladenen immer mit einem Beifahrer durchgeführt, da er diesen zur Kontrolle und Einweisung benötigt habe; der Beigeladene habe die Einweisung nie vorgenommen. Für den Ladevorgang und die Sicherung des Ladegutes auf dem LKW sei allein er - der Kläger - verantwortlich gewesen. Es habe auch keine anders lautende Vereinbarung zwischen ihm und den Beigeladenen gegeben. An dem Unfalltage sei sein Beifahrer, der Zeuge S ..., ausgefallen. Dies habe er telefonisch dem Beigeladenen mitgeteilt, der sich daraufhin bereiterklärt habe, die Einweisung anstelle des Zeugen vorzunehmen. Nachdem er die Stanze auf die Ladefläche gehoben und abgestellt hatte, habe er seinen Platz hinter den Führerhaus verlassen, sei auf den Wagen geklettert und habe den Schekel, d.h. das Verbindungsteil zwischen Kran und Stanze, herausgezogen. Dann sei er wieder vom Wagen abgestiegen, habe den Kranarm hochgehoben, diesen eingeklappt und über der Ladefläche heruntergelassen. Dabei habe er den Kran auf Zuruf des Beigeladenen in Richtung Stanze geschwenkt. Plötzlich habe er einen Schrei gehört und den Beigeladenen dann auf den Boden liegen sehen. Unrichtig sei, dass der Beigeladene den Sicherheitsgurt habe anlegen wollen, denn der Kran sei noch in Bewegung gewesen. Dieser könne erst dann festgemacht werden, wenn der Motor ausgestellt sei. Was der Beigeladene auf der Ladefläche zu tun gehabt habe, wisse er nicht; mit dem Einweisen habe dies jedenfalls nichts zu tun gehabt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verladung des Transportgutes gemäß § 17 KVO zu seinem Aufgabenkreis gehört habe. Als Unternehmer und Frachtführer im Sinne dieser Vorschrift sei er für das verladene Stückgut verantwortlich.
Der Senat hat den Kläger und den Beigeladenen angehört und die Zeugen S ... und S ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2000 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Zivilprozessakten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet.
Das SG hat zu Unrecht der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) des nach §§ 639 RVO antragsberechtigten Klägers stattgegeben, denn der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten ist rechtmäßig. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da das Ereignis vom 09.07.1991 keinen Arbeitsunfall i.S. des hier gemäß Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) i.V.m. § 212 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) noch anzuwendenden § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO darstellt.
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den § 539, 540, 543 - 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Beigeladene war nicht "Versicherter" im vorgenannten Sinne.
Er war bei dem Kläger nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt. Er gehörte somit zur Unfallzeit nicht zu den nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen, denn er stand in keinem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSGE - in 35, 212; 39, 24) sowie zuletzt BSG Urteil vom 24.03.1998 - B 2 U 21/97 R - = VersR 1999, 1517 f). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Beigeladene war - entgegen der Rechtsansicht des SG - aber im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO versichert. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter - wenn auch nur vorübergehend - tätig werden. Dies erfordert eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichten werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen und rechtlich wesentlich sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N.; vgl. ferner m.w.N.: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar] 6. Auflage - § 8 SGB VII Rdnr. 34 f.). Für einen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO reicht es nicht aus, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den zu tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Nich alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Wesentlich für den Versicherungsschutz ist vielmehr die auf die Belange des Unternehmens gerichtete Handlungstendenz, die in dem von der Rechtsprechung verwendeten und bereits dargelegten Begriff der dem Unternehmen "dienenden" Tätigkeit zum Ausdruck kommt (s. BSG a.a.O.; BSG vom 26.11.1992 - 2 RU 49/91 m.w.N.). Es muss mithin eine Sachlage gegeben sein, in welcher die Gesamtumstände das Vorliegen dem Unternehmen zu dienen bestimmter, arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten anzeigen. Der Bundesgerichtshof - BGH - (BGH VersR 1985, 1082, 1083) spricht von einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung, der die Tätigkeit dienen müsse. Das BSG stellt in seinen Entscheidungen darauf ab, dass die Tätigkeit "geeignet" sein muss, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSG a.a.O.). Verfolgt dagegen eine Person mit ihrem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten bzw. die Angelegenheiten ihres Unternehmens, so ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich oder als Unternehmer tätig und steht daher nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (so zuletzt BSG VersR 1999, 1517 ff.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Tätigkeit des Beigeladenen am Unfalltag jedoch wesentlich geprägt durch die Wahrung seiner eigenen unternehmerischen Interessen. Er war nicht wie ein im Unternehmen des Klägers Beschäftigter, sondern als Unternehmer - Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa ... GmbH - tätig geworden. Dies steht nach den durchgeführten Ermittlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Der Unfall ereignete sich bei der Ausführung einer ernstlichen, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit, die auch ihrer Art nach auch sonst im Rahmen eines (dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden) Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte und auch wurde, wie der Zeuge S ... bei seiner Vernehmung bekundet hat. Denn die von dem Beigeladenen am Unfalltag verrichtete Tätigkeit beim Verladen der Maschine wurde in anderen Fällen von dem Zeugen ausgeübt. Zwar hat der Beigeladene die Angaben des Zeugen S ... bestritten und behauptet, er habe immer bei der Ladung mitgeholfen und Anweisungen gegeben. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen S ... unterstellt und davon ausgehend, dass der Beigeladene - wie auch der Kläger behauptet hat - nur an die sem Tage für den Zeugen S ... eingesprungen und nicht nur im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit für den Kläger tätig war, so reicht dies gleichwohl für ein Unfallversicherungsschutz des Beigeladenen nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht aus. Zwar diente die Tätigkeit des Beigeladenen auch dem Unternehmen des Klägers, denn dieser hätte ohne die Hilfe des Beigeladenen die Maschine nicht verladen können, da er nach seinem eigenen Bekunden zumindest auf eine Einweisungshilfe beim Verladen angewiesen war. Der Kläger hatte auch darauf verzichtet, einen Helfer zu besorgen, da er mit der angebotenen Hilfeleistung des Beigeladenen einverstanden war und - wie er im Termin vom 22.03.2000 bestätigte - diesem auch diese Tätigkeit zutraute. Gleichwohl erfolgte die Mitarbeit des Beigeladenen im Interesse seines eigenen Betriebes. Für ihn war es - da es sich um einen Terminsauftrag handelte - wichtig die wertvolle Maschine am Unfalltag zu dem Kunden nach H ... zu liefern. Hätte er die Stanze an dem Unfalltage nicht zu seinem Kunden bringen können, hätte er seine vertraglichen Verpflichtungen diesem gegenüber verletzt. Wie bedeutungsvoll dem Beigeladenen die Vertragserfüllung war, zeigt auch die Tatsache, dass er den Zeugen S ... zu dem Käufer nach H ... geschickt hatte, um dort die Einstellung der Stanze vornehmen zu lassen. Der Beigeladene ist damit als Unternehmer tätig geworden. Auch ein Unternehmer kann nach der Rechtsprechung des BSG zwar wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn er im Rahmen seines eigenen Unternehmens handelt, d.h. Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören. Dann wird er ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens tätig, auch wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient (BSGE 5, 168; 27, 233; BSG SozR § 539 Nr. 18 und 30; SozR 2200 § 539 Nr. 2 und 100; SozR 3-2200 § 539 Nr. 28; BSG VersR 1999, 1517 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O. Rdnr. 34.12). Der Transport der Stanze war dem Kläger übertragen worden. Er allein verfügte auch über die nötigen Hilfsmittel (Hebekran) um die Maschine zu verladen. Gleichwohl erfolgte die Mithilfe des Beigeladenen im Rahmen der Aufgaben seines Unternehmens. Als Lieferant des zu versendenden Gutes hatte er gegenüber seinem Kunden die Verpflichtung übernommen, die Maschine unbeschädigt in ordnungsgemäßen Zustand abzusenden.
Bei der Beurteilung der Handlungstendenz im Rahmen der Frage, ob eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorlag, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers und des Beigeladenen nicht maßgeblich auf zivilrechtliche Haftungsregelungen zwischen Frachtführer - hier dem Kläger - und Absender - hier dem Beigeladenen - an. Insbesondere ist hier nach der Rechtsansicht des Senates die Unterscheidung zwischen Stück- und Ladungsgut im Sinne von § 4 KVO, die offensichtlich nicht einfach zu treffen ist (vgl. dazu die Nachweise bei Koller, Transportrecht, 3. Aufl. § 4 KVO Rdnr. 2 ff), nicht entscheidungsrelevant. Unabhängig davon wäre selbst unter Berücksichtigung der Vorschriften der KVO kein anderes Ergebnis zu erzielen. Dem Beigeladenen wie auch dem Kläger waren - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt worden ist - die mit dieser Unterscheidung verbundenen haftungsrechtlichen Konsequenzen nicht bekannt. Für die Abgrenzung der Abfertigungsarten (Stück- oder Ladungsgut) und die damit verbundene Gefahrtragung kommt es entscheidend auf den Willen des Absenders an (s. OLG Hamburg VersR 1967, 796 ff; vgl. ferner Koller a.a.O.) Auch können sich Absender und Unternehmer darüber einigen, dass die Fracht als Ladungsgut zu transportieren ist (Koller, a.a.O. § 4 Rdnr. 4; § 17 KVO Rdnr. 3). Vorliegend spricht die am 09.07.1991 getroffene Absprache zwischen Kläger und Beigeladenem für eine solche Vereinbarung. Beim Ladungsgut hat der Absender - hier der Beigeladene - aber nach § 17 Abs. 1 KVO für eine das Gut vor Zerstörung oder Beschädigung schützende Verladung Sorge zu tragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Frachtführer - hier der Kläger - für die Betriebssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KVO). Für die sachgerechte Verteilung der Ladung auf dem Beförderungsmittel, die unter Umständen die Stabilität des Fahrzeuges, seine Lenk- und Bremsfähigkeit oder sonst seine Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte (beförderungssichere Ladung), ist dann im Grundsatz ist der Absender verantwortlich (BGH VersR 1988, 244 ff; OLG Hamm NJW - RR 1999, 1123 ff.; OLG München = TranspR 1998, 467 ff.).
Allein der Umstand, dass der Beigeladene hier berechtigterweise davon ausging, aufgrund eingegangener Verpflichtung an der Verladung mitzuwirken, reicht - unabhängig von der letztendlich zivilrechtlichen vorzunehmenden Beurteilung, ob Stück- oder Ladungsgut zu verladen war -, aus anzunehmen um die auf das eigene Unternehmen gerichteten Handlungstendenz. Der erforderliche Nachweis einer im wesentlichen auf das Unternehmen des Klägers zielenden fremdwirtschaftlichen Handlungstendenz (vgl. dazu BSG VersR 1999, 1517 f) ist damit nicht geführt. An diesem würde es erst recht fehlen wenn - anstelle des Beigeladenen - der bei ihm seinerzeit beschäftigte Zeuge S ... in gleicher Weise tätig geworden und beim Verladen der Stanze mitgeholfen hätte. Daß dieser dann im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zur Fa ... GmbH tätig geworden wäre, kann nicht zweifelhaft sein.
Da der Beigeladene mithin auch nicht wie ein Arbeitnehmer gemäß § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden ist, ist eine Entschädigungspflicht der Beklagten nicht gegeben. Auf die Berufung des Beigeladenen war daher das Urteil des SG zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beigeladene und Berufungskläger am 09.07.1991 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1945 geborene Kläger betreibt in E ... einen Schrotthandel. Er hatte mit dem im Rahmen seines Betriebes eingesetzten LKW u.a. auch Transporte für den 1945 geborenen Beigeladenen, der seinerzeit Gesellschafter/Geschäftsführer der Fa ...-Werkzeuge und Maschinen für die Elektroindustrie GmbH - in B ... war, durchgeführt. Eine Unternehmerversicherung bei der zuständigen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG) bestand für den Beigeladenen nicht. Für den Transport der von seiner Fa ... GmbH hergestellten und bereitgestellten Maschinen bediente sich der Beigeladene ab und zu des Transportes durch den Kläger, da dessen LKW über einen Hebekran verfügte, wohingegen der Beigeladene selbst nicht in der Lage war, größere Maschinen zu den Kunden zu transportieren. Am 09.07.1991 sollte der Kläger eine beim Beigeladenen vorgeführte Stanzmaschine weiter zu einem Kunden nach H ... liefern. Da der Kläger an diesem Tage keinen Beifahrer zur Verfügung hatte, die Maschine aber aus terminlichen Gründen unbedingt nach H ... gebracht werden sollte, einigten sich der Kläger und der Beigeladene darüber, daß der Beigeladene persönlich bei der Verladung behilflich sein sollte, indem er die entsprechenden Anweisungen zur Verladung der Maschine auf den LKW gab. Dazu hatte der Beigeladene die Stanzmaschine zur Verladung auf eine Laderampe bereit stellen lassen. Der Kläger hob die Maschine mit dem Hydraulikkran seines LKW s auf die Ladefläche des LKW. Dabei bediente er sich der Einweisungshilfe durch den Beigeladenen, der vereinbarungsgemäß durch Zurufe Kommandos gab, in welche Richtung die Stanze zu bewegen war. Während des Ladevorganges befand der Kläger sich hinter dem Führerhaus, von wo aus er den Kran steuerte. Nachdem die Maschine auf der Ladefläche abgestellt war, mußte der Schekel, mit dem sie an dem Kran befestigt war, gelöst werden und die Stanze sodann mit Gurten auf dem LKW gesichert werden. Der Ablauf dieses weiteren Ladevorganges ist zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen im einzelnen streitig. Fest steht, daß der Beigeladene sich auf der Ladefläche des LKW befand, als der Kläger den Kran erneut bewegte, wodurch die Maschine sich zur Seite neigte und umkippte. Um nicht verletzt zu werden, sprang der Beigeladene vom LKW ab wobei er sich einen Fersenbeintrümmerbruch rechts zuzog.
Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ist ein Zivilprozeß (Landgericht - LG - Bochum, Az.: 4 O 78/94 = Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Az.: 9 U 177/95) anhängig. Der Beigeladene begehrt in diesem Prozeß Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit Grundurteil vom 12.07.1995 hat das LG Bochum die Klage des Beigeladenen für dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt gehalten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen. Kläger und Beigeladener haben Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 03.05.1996 hat das OLG das Berufungsverfahren ausgesetzt, da der Kläger durch eine im Mai 1996 bei der Maschinen- und Metall BG erfolgte Unfallmeldung ein Feststellungsverfahren eingeleitet hatte.
Die Beklagte, an die als für das Unternehmen des Klägers zuständige BG den Vorgang abgegeben wurde, zog die Akten des Zivilprozesses bei und lehnte mit an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 19.06.1996 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 09.07.1991 ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ein Arbeitsunfall i.S.v. § 548 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt, da der Beigeladene nicht wie ein Arbeitnehmer für den Kläger tätig geworden sei. Das Verladen als Vorarbeit zum Transport der Maschine habe allein dem eigenen Interesse des Beigeladenen an der Auslieferung der Stanze gedient und sei somit nicht fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens des Klägers gerichtet gewesen.
Die dagegen sowohl vom Kläger als auch vom Beigeladenen fristgerecht eingelegten Widersprüche wies die Beklagte, nachdem sie den Kläger gemäß § 12 des Zehnten Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) zum Verfahren hinzugezogen hatte, mit Bescheid vom 22.05.97 als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie u.a. an, die Hilfeleistung des Beigeladenen im Rahmen des Beladungsvorganges habe überwiegend dem Interesse seiner Firma ... GmbH an der Verladung und Beförderung der Stanzmaschine gedient. Daß diese Tätigkeit auch für das fremde Transportunternehmen des Klägers von Nutzen gewesen sei, sei lediglich ein Nebeneffekt. Die Handlungstendenz des Beigeladenen sei wesentlich auf die Belange des eigenen Unternehmens ausgerichtet und nicht von der Absicht geprägt gewesen, für das fremde Unternehmen tätig zu werden. Da auch die Rechtzeitigkeit der Auslieferung der Stanzmaschine im Interesse des Unternehmens des Beigeladenen gelegen habe - ansonsten wäre hierfür mit nachteiligen Folgen zu rechnen gewesen - rechtfertige der Umstand, daß der Beigeladene für einem ausgefallenen Mitarbeiter des Klägers eingesprungen sei, die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nicht.
Die dagegen von ihm am 26.06.1997 beim Sozialgericht Dortmund (SG) (Az.: S 36 U 181/97) erhobenen Klage hat der Beigeladene am 03.09.1997 zurückgenommen.
Der Kläger hat am 20.06.1997 Klage vor dem SG Dortmund erhoben und die Auffassung vertreten, der Beigeladene habe gemäß § 539 Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden, da er wie ein Arbeitnehmer für ihn tätig geworden sei.
Nach Verweisung des Rechtsstreites an das SG Duisburg hat dieses mit Beschluss vom 18.09 1997 den ehemaligen Geschäftsführer der ... GmbH W ... M ... zum Verfahren nach § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen und mit Urteil vom 28.07.1998 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, den Unfall des Beigeladenen vom 09.07.1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 26.08.1998 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 14.09.1998 Berufung eingelegt. Er behauptet, es sei zwischen ihm und dem Kläger vereinbart worden, daß Maschinen nur in seiner Anwesenheit verladen werden durften. Der Kläger sei häufig allein zur Durchführung der Transporte gekommen; gelegenheit habe er den Zeugen S ... mitgebracht. Es sei immer so gewesen, daß er - der Beigeladene - persönlich die Kommandos zum Verladen gegeben und den Kläger eingewiesen habe. Die Sicherung der Maschinen sei stets von ihm oder seinem Mitarbeiter, dem Zeugen S ... durchgeführt worden, denn die ordnungsgemäße Verladung sei seine Aufgabe gewesen. Am Unfalltage sei zunächst hinsichtlich der Verladung alles normal verlaufen. Nachdem die Stanze auf dem LKW abgestellt worden war, habe er - der Beigeladene - die Verbindung zwischen Kran und Stanze gelöst, um dann habe er den ersten Gurt anzubringen. Als er das untere Ende des Gurtes habe aufheben wollen, habe es plötzlich einen Knall gegeben und die Stanze sei umgekippt. Er sei von der Ladefläche gesprungen und habe sich dabei verletzt. Die Stanze sei deshalb umgekippt, weil der Kläger - abredewidrig - den Kranarm näher an die Maschine habe heransetzen wollen.
Der Beigeladene ist der Ansicht, daß er allein gemäß § 17 Kraftverkehrsordnung (KVO) für die Beförderungssicherheit des Ladegutes verantwortlich sei. Er habe daher überwiegend im Interesse seiner eigenen Firma gehandelt, weshalb ein Arbeitsunfall nicht vorliege.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.1998 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte die sich dem Antrag des Beigeladenen anschließt, ist der Ansicht, dieser sei im wesentlichen eigenwirtschaftlich für seine eigene Firma tätig geworden. Er habe angesichts des Wertes der Maschine ein besonderes Interesse am zügigen Transport der Maschine gehabt, damit diese vertragsgemäß dem Kunden ausgeliefert wurde. Damit sei aber eine Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe die Transportfahrten für den Beigeladenen immer mit einem Beifahrer durchgeführt, da er diesen zur Kontrolle und Einweisung benötigt habe; der Beigeladene habe die Einweisung nie vorgenommen. Für den Ladevorgang und die Sicherung des Ladegutes auf dem LKW sei allein er - der Kläger - verantwortlich gewesen. Es habe auch keine anders lautende Vereinbarung zwischen ihm und den Beigeladenen gegeben. An dem Unfalltage sei sein Beifahrer, der Zeuge S ..., ausgefallen. Dies habe er telefonisch dem Beigeladenen mitgeteilt, der sich daraufhin bereiterklärt habe, die Einweisung anstelle des Zeugen vorzunehmen. Nachdem er die Stanze auf die Ladefläche gehoben und abgestellt hatte, habe er seinen Platz hinter den Führerhaus verlassen, sei auf den Wagen geklettert und habe den Schekel, d.h. das Verbindungsteil zwischen Kran und Stanze, herausgezogen. Dann sei er wieder vom Wagen abgestiegen, habe den Kranarm hochgehoben, diesen eingeklappt und über der Ladefläche heruntergelassen. Dabei habe er den Kran auf Zuruf des Beigeladenen in Richtung Stanze geschwenkt. Plötzlich habe er einen Schrei gehört und den Beigeladenen dann auf den Boden liegen sehen. Unrichtig sei, dass der Beigeladene den Sicherheitsgurt habe anlegen wollen, denn der Kran sei noch in Bewegung gewesen. Dieser könne erst dann festgemacht werden, wenn der Motor ausgestellt sei. Was der Beigeladene auf der Ladefläche zu tun gehabt habe, wisse er nicht; mit dem Einweisen habe dies jedenfalls nichts zu tun gehabt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verladung des Transportgutes gemäß § 17 KVO zu seinem Aufgabenkreis gehört habe. Als Unternehmer und Frachtführer im Sinne dieser Vorschrift sei er für das verladene Stückgut verantwortlich.
Der Senat hat den Kläger und den Beigeladenen angehört und die Zeugen S ... und S ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2000 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Zivilprozessakten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet.
Das SG hat zu Unrecht der Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) des nach §§ 639 RVO antragsberechtigten Klägers stattgegeben, denn der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten ist rechtmäßig. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da das Ereignis vom 09.07.1991 keinen Arbeitsunfall i.S. des hier gemäß Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) i.V.m. § 212 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) noch anzuwendenden § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO darstellt.
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den § 539, 540, 543 - 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Beigeladene war nicht "Versicherter" im vorgenannten Sinne.
Er war bei dem Kläger nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt. Er gehörte somit zur Unfallzeit nicht zu den nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen, denn er stand in keinem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSGE - in 35, 212; 39, 24) sowie zuletzt BSG Urteil vom 24.03.1998 - B 2 U 21/97 R - = VersR 1999, 1517 f). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Beigeladene war - entgegen der Rechtsansicht des SG - aber im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO versichert. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter - wenn auch nur vorübergehend - tätig werden. Dies erfordert eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichten werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen und rechtlich wesentlich sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16 m.w.N.; vgl. ferner m.w.N.: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung [Handkommentar] 6. Auflage - § 8 SGB VII Rdnr. 34 f.). Für einen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO reicht es nicht aus, dass die einzelne Verrichtung losgelöst von den zu tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Nich alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Wesentlich für den Versicherungsschutz ist vielmehr die auf die Belange des Unternehmens gerichtete Handlungstendenz, die in dem von der Rechtsprechung verwendeten und bereits dargelegten Begriff der dem Unternehmen "dienenden" Tätigkeit zum Ausdruck kommt (s. BSG a.a.O.; BSG vom 26.11.1992 - 2 RU 49/91 m.w.N.). Es muss mithin eine Sachlage gegeben sein, in welcher die Gesamtumstände das Vorliegen dem Unternehmen zu dienen bestimmter, arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten anzeigen. Der Bundesgerichtshof - BGH - (BGH VersR 1985, 1082, 1083) spricht von einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung, der die Tätigkeit dienen müsse. Das BSG stellt in seinen Entscheidungen darauf ab, dass die Tätigkeit "geeignet" sein muss, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSG a.a.O.). Verfolgt dagegen eine Person mit ihrem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten bzw. die Angelegenheiten ihres Unternehmens, so ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich oder als Unternehmer tätig und steht daher nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (so zuletzt BSG VersR 1999, 1517 ff.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Tätigkeit des Beigeladenen am Unfalltag jedoch wesentlich geprägt durch die Wahrung seiner eigenen unternehmerischen Interessen. Er war nicht wie ein im Unternehmen des Klägers Beschäftigter, sondern als Unternehmer - Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa ... GmbH - tätig geworden. Dies steht nach den durchgeführten Ermittlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Der Unfall ereignete sich bei der Ausführung einer ernstlichen, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit, die auch ihrer Art nach auch sonst im Rahmen eines (dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden) Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte und auch wurde, wie der Zeuge S ... bei seiner Vernehmung bekundet hat. Denn die von dem Beigeladenen am Unfalltag verrichtete Tätigkeit beim Verladen der Maschine wurde in anderen Fällen von dem Zeugen ausgeübt. Zwar hat der Beigeladene die Angaben des Zeugen S ... bestritten und behauptet, er habe immer bei der Ladung mitgeholfen und Anweisungen gegeben. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen S ... unterstellt und davon ausgehend, dass der Beigeladene - wie auch der Kläger behauptet hat - nur an die sem Tage für den Zeugen S ... eingesprungen und nicht nur im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit für den Kläger tätig war, so reicht dies gleichwohl für ein Unfallversicherungsschutz des Beigeladenen nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht aus. Zwar diente die Tätigkeit des Beigeladenen auch dem Unternehmen des Klägers, denn dieser hätte ohne die Hilfe des Beigeladenen die Maschine nicht verladen können, da er nach seinem eigenen Bekunden zumindest auf eine Einweisungshilfe beim Verladen angewiesen war. Der Kläger hatte auch darauf verzichtet, einen Helfer zu besorgen, da er mit der angebotenen Hilfeleistung des Beigeladenen einverstanden war und - wie er im Termin vom 22.03.2000 bestätigte - diesem auch diese Tätigkeit zutraute. Gleichwohl erfolgte die Mitarbeit des Beigeladenen im Interesse seines eigenen Betriebes. Für ihn war es - da es sich um einen Terminsauftrag handelte - wichtig die wertvolle Maschine am Unfalltag zu dem Kunden nach H ... zu liefern. Hätte er die Stanze an dem Unfalltage nicht zu seinem Kunden bringen können, hätte er seine vertraglichen Verpflichtungen diesem gegenüber verletzt. Wie bedeutungsvoll dem Beigeladenen die Vertragserfüllung war, zeigt auch die Tatsache, dass er den Zeugen S ... zu dem Käufer nach H ... geschickt hatte, um dort die Einstellung der Stanze vornehmen zu lassen. Der Beigeladene ist damit als Unternehmer tätig geworden. Auch ein Unternehmer kann nach der Rechtsprechung des BSG zwar wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Das ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn er im Rahmen seines eigenen Unternehmens handelt, d.h. Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören. Dann wird er ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens tätig, auch wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient (BSGE 5, 168; 27, 233; BSG SozR § 539 Nr. 18 und 30; SozR 2200 § 539 Nr. 2 und 100; SozR 3-2200 § 539 Nr. 28; BSG VersR 1999, 1517 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O. Rdnr. 34.12). Der Transport der Stanze war dem Kläger übertragen worden. Er allein verfügte auch über die nötigen Hilfsmittel (Hebekran) um die Maschine zu verladen. Gleichwohl erfolgte die Mithilfe des Beigeladenen im Rahmen der Aufgaben seines Unternehmens. Als Lieferant des zu versendenden Gutes hatte er gegenüber seinem Kunden die Verpflichtung übernommen, die Maschine unbeschädigt in ordnungsgemäßen Zustand abzusenden.
Bei der Beurteilung der Handlungstendenz im Rahmen der Frage, ob eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorlag, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers und des Beigeladenen nicht maßgeblich auf zivilrechtliche Haftungsregelungen zwischen Frachtführer - hier dem Kläger - und Absender - hier dem Beigeladenen - an. Insbesondere ist hier nach der Rechtsansicht des Senates die Unterscheidung zwischen Stück- und Ladungsgut im Sinne von § 4 KVO, die offensichtlich nicht einfach zu treffen ist (vgl. dazu die Nachweise bei Koller, Transportrecht, 3. Aufl. § 4 KVO Rdnr. 2 ff), nicht entscheidungsrelevant. Unabhängig davon wäre selbst unter Berücksichtigung der Vorschriften der KVO kein anderes Ergebnis zu erzielen. Dem Beigeladenen wie auch dem Kläger waren - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt worden ist - die mit dieser Unterscheidung verbundenen haftungsrechtlichen Konsequenzen nicht bekannt. Für die Abgrenzung der Abfertigungsarten (Stück- oder Ladungsgut) und die damit verbundene Gefahrtragung kommt es entscheidend auf den Willen des Absenders an (s. OLG Hamburg VersR 1967, 796 ff; vgl. ferner Koller a.a.O.) Auch können sich Absender und Unternehmer darüber einigen, dass die Fracht als Ladungsgut zu transportieren ist (Koller, a.a.O. § 4 Rdnr. 4; § 17 KVO Rdnr. 3). Vorliegend spricht die am 09.07.1991 getroffene Absprache zwischen Kläger und Beigeladenem für eine solche Vereinbarung. Beim Ladungsgut hat der Absender - hier der Beigeladene - aber nach § 17 Abs. 1 KVO für eine das Gut vor Zerstörung oder Beschädigung schützende Verladung Sorge zu tragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Frachtführer - hier der Kläger - für die Betriebssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KVO). Für die sachgerechte Verteilung der Ladung auf dem Beförderungsmittel, die unter Umständen die Stabilität des Fahrzeuges, seine Lenk- und Bremsfähigkeit oder sonst seine Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte (beförderungssichere Ladung), ist dann im Grundsatz ist der Absender verantwortlich (BGH VersR 1988, 244 ff; OLG Hamm NJW - RR 1999, 1123 ff.; OLG München = TranspR 1998, 467 ff.).
Allein der Umstand, dass der Beigeladene hier berechtigterweise davon ausging, aufgrund eingegangener Verpflichtung an der Verladung mitzuwirken, reicht - unabhängig von der letztendlich zivilrechtlichen vorzunehmenden Beurteilung, ob Stück- oder Ladungsgut zu verladen war -, aus anzunehmen um die auf das eigene Unternehmen gerichteten Handlungstendenz. Der erforderliche Nachweis einer im wesentlichen auf das Unternehmen des Klägers zielenden fremdwirtschaftlichen Handlungstendenz (vgl. dazu BSG VersR 1999, 1517 f) ist damit nicht geführt. An diesem würde es erst recht fehlen wenn - anstelle des Beigeladenen - der bei ihm seinerzeit beschäftigte Zeuge S ... in gleicher Weise tätig geworden und beim Verladen der Stanze mitgeholfen hätte. Daß dieser dann im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zur Fa ... GmbH tätig geworden wäre, kann nicht zweifelhaft sein.
Da der Beigeladene mithin auch nicht wie ein Arbeitnehmer gemäß § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden ist, ist eine Entschädigungspflicht der Beklagten nicht gegeben. Auf die Berufung des Beigeladenen war daher das Urteil des SG zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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