L 10 AL 85/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 Ar 455/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 85/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 1998 und der Bescheid vom 21. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1997 werden dahingehend geändert, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. August 1995 an aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Die am 15.November 1959 geborene Klägerin war vom 16. Juli 1979 bis zum 30. April 1993 beim P.-Hotel Berlin zuletzt als stellvertretende Restaurantleiterin beschäftigt. Sie bezog nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 30. April 1994 an Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi), mit Bescheid vom 16. Mai 1995 für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30.Oktober 1995 in Höhe von wöchentlich 335,40 DM (gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt [Bemessungsentgelt] 860,-- DM, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1). Zum 31. Oktober 1995 wurde das Bemessungsentgelt auf 920,-- DM dynamisiert, der wöchentliche Leistungssatz betrug bei im Übrigen gleichbleibenden Leistungsmerkmalen 355,80 DM (Bescheid vom 7. November 1995). Zum 1. Januar 1996 erhöhte sich die Alhi aufgrund der „AFG-Leistungsverordnung 1996“ auf wöchentlich 382,80 DM (Bescheid vom 2. Januar 1996).

Die Beklagte veranlasste am 6. Mai 1994 ein ärztliches Gutachten zur Frage, ob die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch verrichten könne, weil sie bei schwerem Heben und Tragen sowie ständigem Stehen und Laufen an Rückenbeschwerden und unter Wirbelsäulenschmerzen leide. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R. kam am 31. Oktober 1994 zu dem Ergebnis, die Klägerin sei für den Beruf der Kellnerin oder der Restaurantleiterin nicht mehr geeignet; zumutbar seien ausschließlich leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Am 10. Januar 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Die Beklagte leitete den Antrag an die BfA wegen deren Zuständigkeit weiter. Sie bewilligte der Klägerin mit Vorleistungsbescheid vom 10. August 1995 den am 15. August 1995 beginnenden, etwa zweijährigen Studiengang „Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Hotel- und Gaststättengewerbe)“ der Hotelfachschule Berlin. Wegen der Einzelleistungen erhalte sie einen detaillierten Bewilligungsbescheid. Mit Veränderungsmitteilung vom 10. August 1995 informierte die Klägerin die Beklagte über die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme. Einstweilen zahlte die Beklagte die Alhi weiter.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) teilte der Beklagten am 14. August 1995 telefonisch mit, dass sie den Reha-Antrag ablehnen werde, da die Klägerin weiterhin im Beruf einsetzbar sei. Daraufhin informierte die Beklagte die Klägerin am selben Tage telefonisch davon, dass sie nicht an der Fortbildungsmaßnahme teilnehmen könne, weil die BfA den Reha-Antrag ablehnen werde und sie, die Beklagte, den Vorleistungsbescheid „aufgehoben habe“. Der Aufhebungsbescheid sei auf dem Postweg. Im Beratungsvermerk hierzu ist weiter ausgeführt, inwiefern eine Förderung nach der Anordnung Fortbildung und Umschulung möglich sei, solle die Klägerin mit ihrem zuständigen Arbeitsberater klären. Aus dem gestellten Antrag könnten wegen des Aufhebungsbescheides keine Rechte mehr hergeleitet werden. Weiter heißt es wörtlich „war sehr aufgebracht und hat einiges bestimmt nicht verstanden“.

Der angekündigte und entsprechend der Ankündigung begründete Bescheid vom 14. August 1995 (Aufhebung des Vorleistungsbescheides vom 10. August 1995) enthielt den Zusatz, dass zur Sicherung des Lebensunterhaltes empfohlen werde, sich unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt persönlich arbeitslos zu melden und gleichzeitig bei dem Reha-Berater vorzusprechen.

Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995). Das anschließende Klageverfahren beendeten die Beteiligten durch Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, bis zum Zugang des Aufhebungsbescheides Reha-Leistungen zu erbringen. Das gegen die BfA auf Bewilligung einer beruflichen Reha gerichtete Verfahren blieb bislang erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 1998 - S 7 An 995/96 -). Die dagegen eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen L 8 RA 80/98 anhängig.

Auf Rückfrage der Beklagten teilte die Klägerin unter dem 3. Januar 1996 mit, dass sie seit dem 15. August 1995 an der Reha-Maßnahme teilnehme. Nachdem die Beklagte die Alhi vom 30. Januar 1996 an eingestellt hatte, beantragte die Klägerin am 13. Februar 1996 deren Wiederbewilligung.

Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 1996 die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 15.August 1995 an ganz auf. Die Voraussetzungen für die Leistungen seien weggefallen, da Anspruch auf Leistungen nur habe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Durch die Teilnahme an der Reha-Maßnahme stehe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die Aufhebung des Bescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X, weil die Klägerin ihren Mitteilungspflichten nur unvollständig nachgekommen sei.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach Bewilligung der Leistung durch das Arbeitsamt den Schulbesuch begonnen zu haben. Erst einige Zeit später sei ihr mitgeteilt worden, dass die BfA der Reha-Maßnahme nicht zustimme und das Arbeitsamt deshalb seine Bewilligung zurückziehe. Sie sei zu keinem Zeitpunkt darüber belehrt worden, dass sie während der Arbeitslosigkeit nicht an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen dürfe, sondern nur darüber, dass sie dem Arbeitsamt unbeschränkt zur Verfügung stehen müsse.

Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch den Besuch der Reha-Maßnahme habe die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi. Sie habe dem Arbeitsamt nicht mitgeteilt, dass sie trotz der Ablehnung weiter an der Bildungsmaßnahme teilnehme und sei dadurch ihren Mitteilungspflichten gemäß § 60 SGB I zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ferner hätte sie wissen müssen, dass sie aufgrund der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme keinen Anspruch auf Alhi mehr habe. Ihr sei aus dem Merkblatt für Arbeitslose bekannt gewesen, dass die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alg bzw. Alhi sei. Bei einem mehrstündigen Besuch einer Bildungsmaßnahme an einem Tag könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass jemand jederzeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Bei sorgfältiger Überlegung hätte die Klägerin erkennen können, dass sie keinen Anspruch auf Alhi mehr gehabt habe.

Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, eine mehrstündige Abwesenheit schließe die Verfügbarkeit nicht aus, da der Arbeitslose sich nicht den ganzen Tag in seiner Wohnung aufzuhalten brauche. Ohne „Bewilligung der Maßnahme“ sei sie nicht verpflichtet gewesen, an der Maßnahme teilzunehmen, so dass keine die Verfügbarkeit einschränkende Bindung gegeben gewesen sei. Die Hotelfachschule Berlin teilte mit, dass die wöchentliche Unterrichtszeit 25,5 Zeitstunden betragen habe. Etwa die gleiche Zeit sei für Vor- und Nacharbeit anzusetzen.

Durch Urteil vom 16. Juli 1998 hob das SG den Bescheid vom 21. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1997 auf. Eine rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung komme nur in Betracht, wenn die Klägerin einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei oder wenn sie nicht gewusst habe, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der Anspruch weggefallen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Klägerin könne ihre Einlassung, geglaubt zu haben, auch während des Alhi-Bezugs an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können, nicht widerlegt werden. Dann sei sie aber weder zu einer Mitteilung der Änderung der Verhältnisse verpflichtet gewesen, noch habe sie wissen können, dass ihr Leistungsanspruch weggefallen sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin sich grob fahrlässig in einem Irrtum über ihre Verfügbarkeit befunden habe. Inwieweit die objektive Verfügbarkeit durch die Teilnahme an einer Maßnahme entfalle, sei auch in der Rechtsprechung erheblich umstritten (Hinweise auf Urteile des 7. und des 11. Senats des BSG). Wenn sich bereits Sozialrichter nicht einig seien, wann die Verfügbarkeit entfalle, könne nicht die Rede davon sein, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt. Ein derartig schwerer Sorgfaltsverstoß liege nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitslose aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen unbeachtet gelassen habe, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Gegen eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides spreche auch der Beratungsvermerk der Beklagten vom 14. August 1995, dass die Klägerin „einiges bestimmt nicht verstanden“ habe. Die Auffassung der Klägerin sei schließlich nicht völlig abwegig, da gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die eine laufende Leistung entzögen, aufschiebende Wirkung habe. In der Widerspruchsbegründung habe sich die Klägerin ausdrücklich auf das anhängige Klageverfahren gegen die Aufhebung der Reha-Bewilligung bezogen.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme stelle eine wesentliche den Anspruch auf Alhi vernichtende Änderung in den Verhältnissen dar, die mitteilungspflichtig sei. Dieser Mitteilungspflicht sei die Klägerin grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grob fahrlässig handele, wer eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern etc. nicht beachte. Im Merkblatt sei auf die Mitteilungspflicht im Einzelnen hingewiesen. Auch sei die Klägerin telefonisch am 14. August 1995 darüber informiert worden, dass sie an der beantragten Maßnahme nicht teilnehmen könne. Sie sei für andere Förderungsmöglichkeiten ausdrücklich an den für sie zuständigen Arbeitsberater verwiesen worden. Der Klägerin hätte deshalb bewusst sein müssen, dass sie die tatsächliche Teilnahme an der Bildungsmaßnahme hätte anzeigen müssen. Sie hätte auch erkennen können, dass ihre Teilnahme an der Bildungsmaßnahme Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Alhi habe. Über den maßgeblichen Sachverhalt und die Rechtsfolgen bei Wegfall der Verfügbarkeit sei sie durch das Merkblatt und die mündlichen Beratungen informiert worden. Es sei lebensfremd, wenn die Klägerin darauf vertraut habe, dass die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Alhi führen würde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, eine telefonische Belehrung über den Wegfall der Verfügbarkeit oder des Anspruchs auf Alhi sei weder dem Vermerk für den 14.August 1995 noch einem weiteren Vermerk vor dem 13. Februar 1996 zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Ak-ten des SG - S 65 Ar 455/97 -) und die Leistungs- und Reha-Akten der Beklagten zur Stamm-Nr. 399401 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagte sich gegen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide für die Zeit vom 17. August 1995 an wendet.

Der Aufhebungsbescheid vom 21. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1997 ist für die Zeit vom 17. August 1995 an rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi sind für die Zeit vom Zugang des Bescheides vom 14. August 1995 an, mit dem die Beklagte den Vorleistungsbescheid aufgehoben hat, erfüllt.

Nach § 152 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse u.a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Veränderungen der Ver-hältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr.4).

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse für den Bezug von Alhi war durch die Teilnahme an der Maßnahme vom 15. August 1995 an eingetreten. Die Klägerin war von diesem Zeitpunkt an nicht verfügbar. Der Arbeitsvermittlung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 39/96 - mit weiteren Nachweisen) nur zur Verfügung, wer sich aktuell für die Vermittlungstätigkeit der Bundesanstalt zur Verfügung hält. Das ist nicht der Fall, wenn es einer gestaltenden Maßnahme (z.B. des Abbruchs einer Maßnahme) bedarf, um einem Arbeitsangebot Folge zu leisten. Die Klägerin hätte die Maßnahme abbrechen müssen, um einem Arbeitsangebot Folge leisten zu können. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin in den Nachmittagsstunden verfügbar gewesen sein könnte. Einen Anspruch auf Alhi hat nämlich gemäß § 134 Abs. 4 Satz 2 AFG nicht, wer nur mit Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einer Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen ist; denn die Klägerin hatte mit Veränderungsmitteilung vom 10. August 1995 mitgeteilt, an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Aus ihrer Sicht ergab sich mithin durch die tatsächliche Teilnahme vom 15. August 1995 an keine Änderung der Verhältnisse.

Die Klägerin wusste aber seit Erhalt des Aufhebungsbescheides nur wegen Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße nicht, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch auf Alhi kraft Gesetzes ganz weggefallen war. Der Aufhebungsbescheid vom 14. August 1995 gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, mithin am 17. August 1995. Der Aufhebungsbescheid enthielt die Empfehlung, sich „zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ unverzüglich beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos zu melden. Dadurch wurde deutlich, dass während des Besuchs der Maßnahme gerade keine Arbeitslosigkeit bestand; anderenfalls hätte es auch der Veränderungsmitteilung vom 10. August 1995 nicht bedurft. Vor dem Hintergrund, dass auf das Erfordernis einer erneuten Arbeitslosmeldung hingewiesen wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin davon ausging, auch während der Teilnahme an der Maßnahme verfügbar zu sein.

Für die Zeit vom 31. Oktober 1995 an ist Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheides § 45 SGB X, da die Leistungsbewilligung vom 31.Oktober 1995 an auf dem Bescheid vom 7. November 1995 beruhte. Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage ist aber unschädlich, da das Gericht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen hat. Nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG und nach § 45 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 2 AFG tritt - wenn die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind - dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Teilrücknahme der Leistungsbewilligung ein. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 2 AFG ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Klägerin musste auch für die Zeit vom 31. Oktober 1995 aus den bereits dargelegten Gründen wissen, dass sie keinen Anspruch auf Alhi aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme hatte.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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