L 10 AL 12/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 1481/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 12/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer zweiten Sperrzeit von 12 Wochen und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der am ... geborene, in Berlin (Ost) lebende Kläger, der als Schriftsteller den Namen W. führt, stand vom 14. November 1983 bis zum 15. Oktober 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis als Pförtner, zuletzt bei der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport in Berlin. Die Pförtnertätigkeit hatte er auf dem Gelände einer Sporteinrichtung des Landes Berlin zu verrichten. Seine Entlohnung erfolgte vom 1. Juli 1991 an nach Lohngruppe 2 Fallgruppe 34 der Anlage 1 zum Bezirkstarifvertrag Nr. 2 (Ost) zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) in der Fassung vom 7. Juni 1991 (Monatslohn - 40-Stunden-Woche - zuletzt 2.021,39 DM). 1995 ist der Kläger durch Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend vom 1. Dezember 1991 an „im Wege des Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegs“ höher eingruppiert worden (Lohngruppe 3 a, Stufe 5; Monatslohn 2.158,59 DM).

Auf seinen Antrag und seine Arbeitslosmeldung vom 18. Dezember 1992 bezog der Kläger nach Ablauf einer Sperrzeit vom 16. Oktober 1992 bis 7. Januar 1993 (12 Wochen) vom 8. Januar 1993 an Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung des Anspruchs vom 15. Oktober 1993 an (Anschluss-) Alhi. Durch Bescheid vom 18. Oktober 1994 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 1994 - stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 1. September 1994 bis 23. November 1994 wegen Ablehnung der Teilnahme an einer von ihr angebotenen Bildungsmaßnahme als Werkschutzfachkraft fest. In dem Sperrzeitbescheid wies sie darauf hin, dass der Leistungsanspruch erlösche, wenn der Kläger in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12-wöchigen Sperrzeit gebe. Der Bescheid wurde nach Abweisung der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig (Urteile des Sozialgerichts Berlin [SG] vom 14. Juni 1995 - S 53 Ar 4441/94 - und des Landessozialgerichts Berlin vom 19. Juli 1996 - L 4 Ar 74/95 -). Vom 24. November 1994 an gewährte die Beklagte dem Kläger Alhi weiter. Auf Grund dessen rückwirkender höherer Eingruppierung durch seinen früheren Arbeitgeber 1995 erhöhte die Beklagte auch das Arbeitslosengeld und die Alhi rückwirkend vom Leistungsbeginn an bis zum 17. August 1995 und legte der Neubemessung der Alhi gemäß § 136 Abs. 2 b AFG vom 18. August 1995 an die Lohngruppe 3 a - Stufe 5 - BMT-G-O zu Grunde. Zuletzt bewilligte sie ihm Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 19. August 1996 bis zum 17. August 1997 (Bescheid vom 30. August 1996), und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1997 an in Höhe von 241,20 DM wöchentlich und 40,20 DM täglich (gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt [Bemessungsentgelt] 650,00 DM, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 1; Bescheid vom 3. Januar 1997).

Unter dem 29. April 1997 schlug die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsstelle als Gartenarbeiter bei der Firma B. vor. Als „Anforderungen“ waren in dem schriftlichen Vermittlungsvorschlag genannt: Rasenaussaat, Baumpflanzung, Wegebau, Pflegearbeiten, Interesse an Arbeiten im Freien. Die Anforderung „Erfahrg. im gärtn. Bereich“ war durchgestrichen. Die Arbeitsstelle sei zum 1. Mai 1997 zu besetzen und bis zum 31. Dezember 1997 befristet. Die Beklagte bat um Beachtung der Rückseite des Vermittlungsvorschlags, insbesondere die Rechtsfolgenbelehrung „R 2“. Auf der Rückseite des Vorschlages belehrte sie den Kläger darüber, wann eine Sperrzeit von 12 Wochen eintrete und welche Folgen dies hinsichtlich des Leistungsanspruchs habe („R 1“). Außerdem belehrte sie ihn über das Erlöschen des Leistungsanspruchs bei Eintritt mehrerer Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen nach Entstehung des Anspruchs („R 2“).

Mit Schreiben vom 30. April 1997 teilte der Kläger der „B.“ Folgendes mit:

Ich sende Ihnen meine Unterlagen. Wie Sie aus dem beigefügten Lebenslauf entnehmen können, habe ich nie auf dem Gebiet gearbeitet, auf dem Ihre Firma tätig ist und besitze in der Branche nicht die geringsten Erfahrungen. Mein Wissen über Pflanzen beschränkt sich auf die Kenntnis der Namen einiger Baumarten und von drei Sorten Blumen, die ich meinen Verwandten gelegentlich zu festlichen Anlässen schenkte. Ich besitze auch keinen Garten oder ähnliches. Ich bin der Meinung, dass hier ein Fehler bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt VII vorliegt. Ich habe einige Jahre als Pförtner gearbeitet und werde dort eigentlich auch als solcher vermittelt. Sie müssen nun selbst entscheiden, ob Sie jemand einstellen wollen, der von dem Arbeitsgebiet nichts versteht. Auf Grund fehlender Erfahrung kann ich weder für das übertragene Arbeitsgebiet noch für die zu erbringende Leistung Verantwortung übernehmen. Um alles korrekt ausführen zu können, bedarf es einer Ausbildung und möglichst langjähriger Erfahrung. Aus meinem Lebenslauf können Sie ebenfalls entnehmen, dass ich im Jahr 1996 veröffentlichte; eine Buchpublikation. Sollte es zu einem Gespräch kommen, bringe ich die im Lebenslauf erwähnten Briefe der Bonner Politiker mit.“

Unter dem 15. Mai 1997 teilte die im Auftrag der Firma B. als ausführendes Unternehmen handelnde S. GmbH der Beklagten mit, dass der Kläger das Vermittlungsangebot schriftlich abgelehnt habe.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 setzte der Kläger die Beklagte davon in Kenntnis, dass er - nachdem er auf seine schriftliche Vorstellung bei der Firma B. hin lediglich über die Weiterleitung seiner Unterlagen an die im Auftrage der S. GmbH handelnde P. GmbH unterrichtet worden sei und im Übrigen keine Rückäußerung erhalten habe - am 21. Mai 1997 bei der P. GmbH persönlich vorgesprochen habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass die Stellen schon vergeben seien. Selbst wenn es freie Stellen gegeben hätte, hätte er diese jedoch abgelehnt. Er sei für die Arbeit nicht qualifiziert und habe keinerlei Erfahrungen auf dem zu übertragendem Aufgabengebiet. Auch sei die angebotene Arbeit körperliche Arbeit, vor allem schwere körperliche Arbeit, der er nicht gewachsen sei.

Nach Einstellung der Leistung vom 8. Juni 1997 an hob die Beklagte durch Bescheid vom 13. Juni 1997 die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi vom 1. Mai 1997 an auf, weil der Anspruch erloschen sei. Der Kläger habe die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung als Gartenarbeiter ohne wichtigen Grund abgelehnt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen lägen nicht vor. Ein ärztliches Gutachten zur Feststellung seiner Leistungsfähigkeit habe der Kläger abgelehnt. Damit sei erneut eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Sie bedeute keine besondere Härte. Persönliche und wirtschaftliche Gründe als Folge der Sperrzeit müssten unberücksichtigt bleiben. Da der Kläger nach Entstehung des Anspruchs schon einmal Anlass für eine Sperrzeit gegeben habe und über das mögliche Erlöschen des Anspruchs bei einer weiteren Sperrzeit belehrt worden sei (Hinweis auf den Sperrzeitbescheid vom 18. Oktober 1994), erlösche sein Leistungsanspruch. Bei der Unterbreitung des Arbeitsangebotes sei der Kläger darüber informiert worden, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn er die angebotene Arbeit ablehne oder nicht antrete oder durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitele. Deshalb werde der Bescheid über die Bewilligung der Leistung „für die Zeit vom 01.05.97 bis 07.06.97“ gemäß § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X und § 152 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgehoben. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien vom Kläger in Höhe von 1.326,60 DM zu erstatten.

Im Widerspruchsverfahren unterzog sich der Kläger einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der Beklagten. Der Arbeitsamtsarzt stellte fest, dass gegen eine Tätigkeit des Klägers im Gartenbau aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Bedenken bestünden. Nach den erhobenen Befunden sei er als Gartenarbeiter einsetzbar. Er könne im Freien vollschichtig überwiegend leichte und mittelschwere, zeitweilig auch schwere Arbeit in allen Haltungsarten verrichten (Gutachten vom 13./14. August 1997).

Durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seinem Bewerbungsschreiben vom 30. April 1997 habe der Kläger unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Aufnahme der vom Arbeitsamt angebotenen Arbeit nicht interessiert sei. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 AFG beginne die Sperrzeit mit dem Tage nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe, somit am 1. Mai 1997. Der Verwaltungsakt sei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG aufzuheben, soweit der Betroffene gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Durch die mit der Unterbreitung des Arbeitsangebotes erteilte Rechtsfolgenbelehrung habe der Kläger erkennen können, dass sein Leistungsanspruch erlösche, wenn die angebotene Arbeit abgelehnt oder nicht angetreten oder durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt werde. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei.

Im Verfahren vor dem SG erklärte der Kläger, er habe sich mit seinem „Bewerbungsschreiben“ vom 30. April 1997 neutral verhalten. Er habe den potentiellen Arbeitgeber über seine Fähigkeiten informieren wollen. Der Arbeitgeber habe aufgeklärt werden sollen. Es habe theoretisch die Möglichkeit bestanden, dass ihm der Arbeitgeber aufgrund seiner (des Klägers) Ausführungen zu seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten eine andere Stelle, z.B. im Bürobereich, angeboten hätte.

Im Hinblick auf den Zugang des Schreibens des Klägers vom 30. April 1997 bei der Firma B. erst am 5. Mai 1997 erteilte die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. November 1998 ein „Teilanerkenntnis“ dahin, dass der Bescheid vom 13. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1998 dahin geändert werde, dass der Beginn der Sperrzeit bzw. das Erlöschen des Anspruchs erst zum 6. Mai 1997 eintrete und der Rückforderungsbetrag demgemäß verringert werde. Der Kläger erklärte, er nehme das Teilanerkenntnis an.

Durch Urteil vom 19. November 1998 wies das SG die auf Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1998, „soweit er über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgeht“, gerichtete Klage ab. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 6. Mai 1997 an gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG zu Recht aufgehoben, weil zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei und der Kläger zumindest hätte wissen müssen, dass aufgrund seines Verhaltens der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch von diesem Zeitpunkt an weggefallen sei. Die wesentliche Änderung ergebe sich aus dem Eintritt einer zweiten Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG - Nichtannahme einer vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotenen Arbeit, hier durch schlüssiges Verhalten - und dem Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Alhi nach § 119 Abs. 3 AFG. Die dem Kläger angebotene Beschäftigung als Gartenarbeiter sei in jeder Hinsicht zumutbar gewesen, sowohl von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit her als auch im Hinblick auf seine Vorbeschäftigungen als Pförtner im Berliner Sportstättenbetrieb. Bei diesen habe es sich ebenfalls um einfache Tätigkeiten gehandelt, die keine besondere berufliche Qualifikation erforderten. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, indem er mit seinem „Bewerbungsschreiben“ vom 30. April 1997 zum Ausdruck gebracht habe, dass er an dieser Stelle nicht interessiert sei. Der Erklärungsinhalt dieses Schreibens erschöpfe sich nicht in einer neutralen Aufklärung über vorhandene bzw. fehlende Fähigkeiten, verbunden mit dem Wunsch, diese Stelle dennoch übernehmen zu wollen. Vielmehr werde über die gewählte Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass an der Stelle kein Interesse bestehe. In diesem Sinne habe der Arbeitgeber das Schreiben auch verstanden, wenn er den Vermittlungsvorschlag an die Beklagte mit dem Vermerk zurückgesandt habe, eine schriftliche Ablehnung des Bewerbers liege vor. Dies werde auch durch die Erklärung des Klägers vom 21. Mai 1997 gestützt, er hätte die Stelle nicht angenommen, wenn sie damals - bei seiner persönlichen Vorstellung - noch zu besetzen gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 30. April 1997 sei die Stelle noch nicht vergeben gewesen, so dass auch die Kausalität der Vereitelungshandlung zu bejahen sei. Der Kläger habe für die Nichtannahme der angebotenen Arbeit keinen wichtigen Grund gehabt. Auch fehle es an Umständen, welche die (zur Minderung der Sperrzeit um die Hälfte führende) Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 AFG verlangten. Danach lägen auch die Voraussetzungen für das Erlöschen des Alhi-Anspruchs nach § 119 Abs. 3 in Verbindung mit § 134 Abs. 4 AFG vor (zweite - bescheidmäßig festgestellte - Sperrzeit mit Regeldauer nach Entstehung des Anspruchs). Der Kläger sei - wie es die Rechtsprechung erfordere (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] in SozR 3-4100 § 119 Nr. 4) - bereits im Bescheid zur ersten Sperrzeit (vom 18. Oktober 1994) deutlich auf die Folge des Erlöschens des Anspruchs bei Eintritt einer weiteren Sperrzeit mit Regeldauer hingewiesen worden. Desgleichen habe der Vermittlungsvorschlag (vom 29. April 1997) eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Im Hinblick auf die aus alledem folgende Befugnis der Beklagten, den Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 1997 an (Zugang der schriftlichen Ablehnung beim potentiellen Arbeitgeber - 5. Mai 1997 - als sperrzeitauslösendes Ereignis) aufzuheben, sei sie auch berechtigt gewesen, die für die Zeit bis zum 7. Juni 1997 überzahlten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern.

Mit der Berufung beanstandet der Kläger, dass ihm mit der Begründung, über eine entsprechende Leistungsfähigkeit zu verfügen, eine Arbeitsstelle in einem ihm völlig fremden Berufszweig zugemutet werde. Z.B. werde einer Sekretärin, die gesund und leistungsfähig sei, auch keine Stelle als Gartenarbeiterin angeboten. Es treffe nicht zu, dass er sich in seinem Schreiben vom 30. April 1997 an der angebotenen Stelle nicht interessiert gezeigt habe. Er habe nichts anderes als eine klare Schilderung der Tatsachen gegeben. Seine Bewerbung sei von der „Firma“ auch keinesfalls als Ablehnung verstanden, vielmehr seien seine Unterlagen nicht nur an die zuständige Bearbeiterin weitergeleitet, sondern er selbst auch noch darüber informiert worden. Auf seine Erklärung, dass er die Stelle nicht angenommen hätte, wenn eine solche noch zu besetzen gewesen wäre, könne sich das SG nicht berufen. Vor keinem Gericht der Welt werde ein Zustand „was wäre gewesen, wenn ...“ verhandelt. Schließlich sei der erste Sperrzeitbescheid (vom 18. Oktober 1994), zu welchem das SG einen Zusammenhang hergestellt habe, gefälscht, die Unterschrift sei gefälscht. Er beantrage die Prüfung des Schriftstückes durch einen Schriftsachverständigen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 1998 und den Bescheid vom 13. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1998 sowie des „Teilanerkenntnisses“ vom 19. November 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 77 AL 1481/98 -) und der Leistungsakten der Beklagten (3 Bände, zur Stammnummer 230875) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Alhi-Anspruch des Klägers vom 6. Mai 1997 an erloschen ist und die Beklagte die Bewilligung von Alhi deshalb sowie wegen fehlenden Vertrauensschutzes zu Recht von diesem Zeitpunkt an unter Rückforderung des überzahlten Betrages aufgehoben hat. Der Senat nimmt auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Klarzustellen bleibt zunächst, dass der Formulierung im angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 1997, der Bescheid über die Bewilligung der Leistung werde „bis 07.06.97“ aufgehoben, nicht zu entnehmen ist, dass der Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 8. Juni 1997 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts (17. August 1997) weiterhin Bestand hat und der Kläger deshalb für diesen Zeitraum noch Alhi beanspruchen könnte. Die Beklagte hat eingangs ihres Bescheides vom 13. Juni 1997 die Leistungsbewilligung klar „ab 01.05.97 aufgehoben“ und damit für die Zeit bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts. Durch das „Teilanerkenntnis“ vom 19. November 1998 hat sie lediglich zu Gunsten des Klägers den Aufhebungsbeginn einige Tage weiter in die Zukunft verlegt (Aufhebung erst vom 6. Mai 1997 an), im Übrigen aber die Aufhebung keiner weiteren Änderung unterzogen. Wenn demgegenüber im weiteren Verlauf des Bescheidtextes vom 13. Juni 1997 von einer Aufhebung „für die Zeit von 01.05.97 bis 07.06.97“ die Rede ist, so sollte damit die zuvor bestimmte Aufhebung nicht eingeschränkt werden. Vielmehr ist der genannte Aufhebungszeitraum in Zusammenhang mit der Überzahlung bis zum 7. Juni 1997 und dem damit verbundenen Erstattungsanspruch zu sehen und wollte die Beklagte lediglich zum Ausdruck bringen, dass es für den Erstattungsanspruch einer Aufhebung bis zum 7. Juni 1997 bedarf. Dies wird aus dem gesamten Regelungszusammenhang hinreichend deutlich.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung bleibt zu ergänzen, dass dem Kläger eine Arbeitsstelle in einem „ihm völlig fremden Berufszweig“ zugemutet werden konnte. Nach § 103 b Abs. 1 AFG in der hier maßgeblichen, vom 1. April 1997 an geltenden Fassung sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Der Kläger stellt zutreffend nicht mehr in Abrede, dass er der angebotenen Arbeit sowohl körperlich als auch von den geistigen Anforderungen her gewachsen war. Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die eine „Anlernung“ am Arbeitsplatz genügt. Im Übrigen stehen der Zumutbarkeit der Gartenarbeit weder allgemeine noch personenbezogene Gründe entgegen. Insbesondere verstößt die Arbeit nicht gegen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes (§ 103 b Abs. 2 AFG). Es ist auch auszuschließen, dass das aus der Gartenarbeit erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger gewesen wäre als die Alhi (§ 103 b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Satz 3 AFG). Der Bemessung der Alhi lag die bisherige Pförtnertätigkeit des Klägers zu Grunde. Diese Tätigkeit ist ihrer Art nach der zweituntersten Lohngruppe - gleich nach der Lohngruppe für einfachste Tätigkeiten (Lohngruppe 1) - zugeordnet. Auch für sie bedurfte es lediglich einer Einarbeitung am Arbeitsplatz (vgl. die Fallgruppe 1 der Lohngruppe 2: Arbeiten mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist). Die Alhi auf Grund dieser Tätigkeit betrug zuletzt monatlich 1.045,20 DM (241,20 x 13:3). Im Übrigen war auch die frühere Tätigkeit des Klägers eine Arbeitertätigkeit, so dass der von ihm angestellte Vergleich mit einer Sekretärin - als einer Angestellten - schon von daher nicht passt.

Die Feststellung des SG, dass der Kläger die angebotene Tätigkeit als Gartenarbeiter mit seinem Schreiben vom 30. April 1997 an die Firma B. schlüssig abgelehnt habe, ist nicht zu beanstanden. Wer so deutlich wie der Kläger in diesem Schreiben zum Ausdruck bringt, dass er sich wegen fehlender Erfahrung für die Tätigkeit nicht geeignet halte und deshalb für die zu erbringende Arbeit keine Verantwortung übernehmen könne, nimmt die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einstellung schon vorweg. Kein Arbeitgeber kann sich unter diesen Voraussetzungen noch für eine Einstellung entscheiden. Das gilt umso mehr, als das Vermittlungsangebot ausdrücklich keine einschlägigen Erfahrungen voraussetzte, der Kläger also wusste, dass es solcher Erfahrungen nicht bedurfte. Auf die spätere Erklärung des Klägers, dass er die Arbeit, wäre sie noch zu vergeben gewesen, abgelehnt hätte, kommt es danach nicht mehr an. Gleichwohl durfte das SG sie würdigend berücksichtigen.

Soweit der Kläger behauptet, der frühere Sperrzeitbescheid vom 18. Oktober 1994 sei gefälscht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für die Annahme des Klägers besteht kein objektiver Anhalt. Schon deshalb war seinem Antrag, einen Schriftsachverständigen heranzuziehen, nicht zu folgen. Im Übrigen ist der Bescheid vom 18. Oktober 1994 bestandskräftig geworden.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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