B 7 AL 126/01 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 126/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Klägers, 1000,- DM Gerichtskosten an die Staatskasse zu zahlen, aufgehoben wird. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 31. Januar 1991 sowie ab dem 3. April 1995 und die für den Zeitraum vom 31. Januar 1991 bis zum 1. April 1995 geltend gemachte Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 94.690,- DM.

Der 1950 geborene Kläger hatte ab 1986 regelmäßig - unterbrochen durch kürzere Zeiten der Beschäftigung, AB-Maßnahmen usw - Leistungen der Beklagten bezogen. Da am 30. Januar 1991 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) auslief, beantragte er am 11. Januar 1991 die Bewilligung von Anschluss-Alhi. In dem Antragsformular verneinte er sowohl die Fragen nach dem Vorhandensein von Vermögen oder Einkünften als auch nach dem Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Daraufhin bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 31. Januar 1991 nach einem Bemessungsentgelt von 1.230,-DM/Woche. Auch in den Folgejahren beantragte der Kläger jeweils die Fortzahlung von Alhi, ohne Angaben zu vorhandenem Vermögen oder erzielten Einkünften zu machen; lediglich in einem Antrag vom 24. Januar 1994 gab der Kläger an, über ein Kapitalvermögen von 5.200,- DM und entsprechende Zinseinnahmen zu verfügen.

Tatsächlich verfügte der Kläger Anfang 1991 über ein Vermögen von 180.000,- bis 200.000,- DM; hiervon hätten ihm, wie er ebenfalls angab, seine Eltern 70.000,- DM zweckgebunden für den Erwerb eines Hausgrundstücks zur Verfügung gestellt. Mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau J. F., war der Kläger in den Jahren 1991/1992 auf der Suche nach einem Hausgrundstück zum Selbstbezug. Am 17. Februar 1991 schlossen er und Frau F. mit dem Anbieter eines Objekts B. (Objekt B), einen privatschriftlichen Vorvertrag über den Erwerb dieses Hauses mit 270 qm Wohnfläche. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im Mai 1992 erwarb im Juli 1992 Frau F. allein eine Jugendstilvilla in S. (Objekt K) von rund 240 qm Wohnfläche zuzüglich Dachgeschoss; der Kläger steuerte nach eigenen Angaben 120.000,- DM zum Kaufpreis bei und übernahm 40.000,- DM an Renovierungskosten. Zum Eintrag eines ihm vertraglich eingeräumten Wohn- und Nutzungsrechts sei es nicht mehr gekommen; später erwarb der Kläger selbst das Objekt K von Frau F.

Die Beklagte nahm nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 13. April 1995 zunächst die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab dem 3. April 1995 gemäß § 45 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und gab zur Begründung an, der Kläger sei wegen eines zu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 172.000,- DM für einen Zeitraum von 139 Wochen nicht bedürftig gewesen. Im Anschluss daran habe ihm keine Alhi mehr zugestanden, da er innerhalb eines Jahres vor diesem Zeitpunkt nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden oder mindestens einen Tag rechtmäßig Alg oder Alhi bezogen habe. Mit Bescheiden vom 14. September 1995 und 6. Dezember 1995 nahm die Beklagte - nach weiterer Anhörung des Klägers - darüber hinaus gemäß § 45 SGB X die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 31. Januar 1991 bis 1. April 1995 zurück und forderte den Kläger gemäß § 50 SGB X zur Erstattung von Alhi in Höhe von insgesamt 94.690,- DM auf. Die Widersprüche des Klägers wies sie mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 11. Dezember 1995 (betr den Bescheid vom 13. April 1995 bzw den Bescheid vom 14. September 1995 in Gestalt des Bescheides vom 6. Dezember 1995) als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage mit Urteil vom 22. April 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Bewilligung von Alhi ab dem 31. Januar 1991 sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei von einem Gesamtvermögen in Höhe von 180.000,- DM auszugehen und der Freibetrag von 8.000,- DM sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 70.000,- DM abzuziehen, welcher ihm von seinen Eltern zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sei. Das verbleibende Vermögen in Höhe von 102.000,- DM sei verwertbar und die Verwertung auch zumutbar gewesen. Insbesondere stehe dem die Regelung des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alternative 2 Alhi-Verordnung (AlhiV) nicht entgegen, da der Kläger in dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Bedürftigkeit zu prüfen gewesen sei - zwischen Antragstellung und Erteilung des Bewilligungsbescheides - noch keine konkreten, auf das Objekt B bezogene Maßnahmen getroffen habe, aus denen sich seine Erwerbsabsicht zweifelsfrei hätte ergeben können; der Vorvertrag vom 17. Februar 1991 sei erst danach geschlossen worden. Unter Zugrundelegung des wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.230,- DM sei der Kläger für 82 Wochen nicht bedürftig gewesen. Da er im Übrigen in den entsprechenden Vorfristen weder Alg bezogen noch in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt habe, die zur Erfüllung der Anwartschaft hätte dienen können, sei der Anspruch auf Alhi am 31. Januar 1992 erloschen.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat - nach Vernehmung der früheren Lebensgefährtin des Klägers sowie des Verkäufers des Objekts B als Zeugen - die Berufung des Klägers mit Urteil vom 4. April 2001 zurückgewiesen und ihm gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auferlegt, 1.000,- DM Gerichtskosten an die Staatskasse zu zahlen. Es hat sich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils bezogen und ergänzend ausgeführt: Zwar hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Januar 1991 durchaus konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Vermögens zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks vorgelegen. Jedoch sei der Wille des Klägers weder am 11. Januar 1991 noch in der Folgezeit auf den Erwerb eines Hauses von angemessener Größe gerichtet gewesen. In Anlehnung an § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) sei für eine vierköpfige Familie eine Wohnfläche von höchstens 130 qm angemessen. Da der Kläger das Objekt B lediglich gemeinsam mit einer weiteren Person habe beziehen wollen, habe im Januar 1991 die Grenze für ein angemessenes Haus unter Berücksichtigung eines zusätzlich erforderlichen Arbeitszimmers bei 110 qm gelegen. Das Objekt B habe jedoch über eine Wohnfläche von 270 qm verfügt; auch in der Folgezeit sei das Interesse des Klägers und seiner Lebensgefährtin auf im obigen Sinne unangemessen große Hausgrundstücke gerichtet gewesen. Der Kläger könne sich ferner nicht darauf berufen, dass er durch den Erwerb eines Hausgrundstücks seine Alterssicherung habe verbessern wollen, da es insoweit bereits an der subjektiven Zweckbestimmung im Sinne von § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV gefehlt habe. Die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide hätten auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden können, weil der Kläger ua in seinem Antrag vom 11. Januar 1991 unrichtige Angaben gemacht habe und nach seiner eigenen Einlassung davon auszugehen sei, dass er sein Vermögen bei der Antragstellung vorsätzlich verschwiegen habe.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts, nämlich von § 137 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 und 7 AlhiV. Das LSG habe im Hinblick auf die Angemessenheit der Größe des Hausgrundstücks einen unzutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt. Die diesbezügliche Anlehnung an das II. WoBauG werde ersichtlich aus § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen. Diese Regelung weiche jedoch schon im Wortlaut von § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV ab, denn während im BSHG von einem "angemessenen Hausgrundstück" die Rede sei, werde nach der AlhiV ein "Hausgrundstück von angemessener Größe" geschützt. Des Weiteren ergebe sich aus dem Gesamtgefüge der unterschiedlichen Regelungen des BSHG und der AlhiV, dass der Schutz des Vermögens bei Alhi-Empfängern weitergehe als der Schutz des Vermögens im Sozialhilferecht. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob jemand ein Haus bereits besitze oder erst erwerben wolle. Darüber hinaus habe das LSG bei der Auslegung des Begriffs der "angemessenen Größe" auch nicht beachtet, dass er das Haus nicht allein habe erwerben wollen. Aus den festgestellten Tatsachen habe das LSG ohnehin nicht den Schluss ziehen können, dass er kein Hausgrundstück von angemessener Größe habe kaufen wollen. Denn das LSG habe nicht aufgeklärt, ob unter den von ihm benannten Objekten auch solche gewesen seien, die eine angemessene Größe gehabt hätten. Insbesondere habe er weitere Grundstücke ins Auge gefasst und entsprechende Verhandlungen geführt, die im Urteil des LSG gar nicht genannt seien. Schließlich stehe die Auffassung des LSG mit dem Gesetz nicht in Einklang, dass das Vermögen nicht auch der Alterssicherung habe dienen sollen, weil er ein Haus habe erwerben und mithin keine Alterssicherung aufbauen wollen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. April 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. April 1999 aufzuheben sowie den Bescheid vom 13. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1995 und die Bescheide vom 14. September 1995 und 6. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1995 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 4. April 2001 aufzuheben und den Rechtsstreit an einen anderen Senat des Landessozialgerichts zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Kläger ist in der Hauptsache unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Bewilligung der Anschluss-Alhi ab 31. Januar 1991 aufgehoben und die bis zum 1. April 1995 insoweit erbrachten Leistungen in Höhe von 94.690,- DM zurückgefordert.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 13. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1995, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 3. April 1995 zurückgenommen hat, sowie die Bescheide vom 14. September 1995 und 6. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1995, mit welchen die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 31. Januar 1991 bis einschließlich 1. April 1995 zurückgenommen und den Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 94.690,- DM aufgefordert hat.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ist § 45 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG (idF, die § 152 AFG durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms - 1. SKWPG - vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) erhalten hat). Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Bewilligung der Anschluss-Alhi ab 31. Januar 1991 war rechtswidrig, weil dem Kläger wegen fehlender Bedürftigkeit kein Leistungsanspruch zustand. Die in den Folgejahren ergangenen Bewilligungsbescheide mit Wirkung ab 1. Februar 1992 und den entsprechenden späteren Zeitpunkten waren bereits deshalb rechtswidrig, weil der Alhi-Anspruch erloschen war.

Nach § 134 Abs 1 Satz 1 AFG idF des 7. AFG-Änderungsgesetzes (AFG-ÄndG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) hat Anspruch auf Alhi nur derjenige, der ua bedürftig ist. Bedürftig iS von § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG ist nach § 137 Abs 1 AFG (idF des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl I 3656) bzw idF des 1. SKWPG) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs 2 AFG (idF des 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189)) ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisiert ua der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs 3 AFG beruhende § 6 AlhiV (hier idF der Dritten Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 10. Oktober 1990 (BGBl I 2171)). Nach § 6 Abs 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Gegenstandes, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM übersteigt. Nach § 137 Abs 2a AFG (idF des 7. AFG-ÄndG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484)) ist das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wie das Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Nach § 134 Abs 1 Nr 4 AFG (idF die diese Vorschrift durch das 7. AFG-ÄndG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) erhalten hat) hat Anspruch auf Alhi nur, wer ua innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist) unter bestimmten Voraussetzungen Alg bezogen hat oder mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Dies bedeutet, dass nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bezugs von Alg kein Anspruch auf Anschluss-Alhi mehr entstehen konnte.

Der Kläger war während des ersten Bewilligungsabschnitts vom 31. Januar 1991 bis zum 30. Januar 1992 nicht bedürftig; damit bestand auch für die Folgezeit kein Anspruch mehr auf Alhi. Er verfügte während des ersten Bewilligungsabschnitts durchgehend über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von (mindestens) 102.000,- DM. Der Verwertbarkeit stand insbesondere weder § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 (hier: Vermögen zum Erwerb eines Hausgrundstücks) noch Nr 3 (hier: Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung) AlhiV entgegen; ebenso wenig sind nach § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV allgemeine Härtegesichtspunkte erkennbar, die einer Verwertung entgegenstehen können.

1. Nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV ist insbesondere nicht zumutbar die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist. Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob das Vermögen des Klägers im oben genannten Zeitraum "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks (also: eines Hausgrundstücks von angemessener Größe) bestimmt" war (eine entsprechende Privilegierung gibt es mit Wirkung ab 1. Januar 2002 im Alhi-Recht nicht mehr: Die AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) schützt in ihrem § 1 Abs 3 Nr 5 zwar noch ein selbstbewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe, nicht jedoch Vermögen, das zu dessen Erwerb dienen soll).

Der Senat lässt im vorliegenden Fall dahingestellt, ob eine entsprechende Erwerbsabsicht für den gesamten oben genannten Zeitraum (31. Januar 1991 bis 30. Januar 1992) zu prüfen ist oder lediglich für die Verhältnisse des ersten Tages, für den Alhi beantragt ist.

a) Allgemein ist die Bedürftigkeitsprüfung nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt. Der Senat hat entschieden, dass die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten kann, jeweils mit der Folge, dass die Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist; entscheidend ist jeweils, ob der Lebensunterhalt während des Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird (vgl Senatsurteile vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 50 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7, und vom 29. März 2001, SozR 3-4100 § 138 Nr 17, S 91 f; hierzu steht das Urteil des 11. Senats vom 2. November 2000, BSGE 87, 143, 145 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8, nicht im Widerspruch, soweit dort für die Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Bedürftigkeit auf einen bestimmten Stichtag abgestellt wird: s hierzu Senatsurteil vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 68/00 R -, DBlR Nr 4726 zu § 137 AFG).

b) Der vorliegende Fall nötigt nicht zur Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alternative 2 AlhiV insoweit gilt, als dort darauf abgestellt wird, ob Vermögen des Arbeitslosen "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines ... Hausgrundstücks ... bestimmt ist". In dieser Hinsicht könnte erwogen werden, allein darauf abzustellen, ob das genannte Tatbestandsmerkmal in dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem die Bundesanstalt für Arbeit die Bedürftigkeit des Arbeitslosen erstmals prüfen muss, also (nicht zum Antragsdatum, wie das LSG auch erwogen hat, sondern) mit Beginn der (beantragten) Zahlung der Leistung (so Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - 7 RAr 62/87 -, KVRS-A 9200/1 = DBlR Nr 3498a zu § 137 AFG).

Stellt man hierauf ab, käme es lediglich darauf an, ob der Kläger Ende Januar 1991 (Beginn der Alhi-Zahlung: 31. Januar 1991) die Pläne für den Erwerb eines angemessen großen ("solchen") Hausgrundstücks soweit vorangetrieben hatte, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alternative 2 AlhiV erfüllt waren, also ob sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks ... bestimmt" war. Welche Anforderungen an die Konkretisierung der Erwerbsabsicht gelten, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Denn das einzige Objekt, dessen Erwerb zu jenem Zeitpunkt in Betracht kam, war das Objekt B, ein Wohnhaus mit 270 qm Wohnfläche und 1030 qm Grundstücksgröße. Hierbei handelte es sich jedoch jedenfalls nicht um ein Hausgrundstück "von angemessener Größe", auf das nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV die Erwerbsabsichten gerichtet sein müssen, um ein Vermögen insoweit von der zumutbaren Verwertung auszuschließen. Soll Vermögen dazu dienen, ein Hausgrundstück von mehr als angemessener Größe zu erwerben, so ist dieses Vermögen nicht geschützt und damit uneingeschränkt zumutbar verwertbar (so auch Ebsen in Gagel, AFG, § 137 RdNr 211, Stand: 1995).

aa) Wie die Wendung "von angemessener Größe" auszulegen ist, hat das BSG bisher nicht entschieden. Die Formulierung ist insoweit seit der ersten Fassung der AlhiV vom 7. August 1974 (BGBl I 1929), gültig ab 1. September 1974, unverändert geblieben; auch die AlhiV 2002 vom 13. September 2001 (BGBl I 3734), die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, verwendet in ihrem § 1 Abs 3 Nr 5 denselben Begriff. Die AlhiV wiederum hatte 1974 die Wendung des § 3 Satz 2 Nr 1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 25. April 1961 (BGBl I 478) wörtlich übernommen. Rechtsprechung des BSG zur näheren Konkretisierung des Begriffs liegt bisher nicht vor.

Das LSG ist für den vorliegenden Fall grundsätzlich zu Recht der Literatur (Ebsen in Gagel, AFG, § 137 RdNr 213, Stand: 1995) gefolgt und hat auf jene Vorschriften des II. WoBauG abgestellt, auf die auch die Regelungen des Sozialhilferechts verwiesen, die Grundstücksvermögen außer Anrechnung stellen. Es handelt sich hier um die Wohnflächengrenzen des § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 3 iVm Abs 2 II. WoBauG (vgl § 88 Abs 2 Nr 7 Satz 3 BSHG idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 10. Dezember 1990, BGBl I 2644; mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ist diese Vorschrift - wie auch die Regelungen des II. WoBauG - zwar durch das Wohnungsbaureformgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) aufgehoben worden; im hier streitigen Zeitraum war sie jedoch noch in Kraft. Zudem sollen auch nach Streichung der Vorschrift im Rahmen des BSHG die "Vorgaben aus dem II. WoBauG nach den Maßstäben des Sozialhilferechts fortgedacht werden": BT-Drucks 14/6375 S 14 zu Art 12).

Aus den genannten Regelungen war Folgendes zu entnehmen: Nach § 39 Abs 1 Satz 1 II. WoBauG sollte mit öffentlichen Mitteln "nur der Bau von angemessenen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden: 1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130 qm, ..., 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen 120 qm." Überschreitungen waren insbesondere dann möglich, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich war (§ 39 Abs 2 Nr 1 II. WoBauG).

bb) Ob der Senat dem LSG in der konkreten Anwendung jener Bestimmung folgt, kann offen bleiben. Das Berufungsgericht hat - unter Hinweis auf weitere Vorschriften des II. WoBauG - von den in § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 II. WoBauG genannten 130 qm (Höchstgrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung) zwei mal 20 qm abgezogen; damit wollte es dem Umstand Rechnung tragen, dass keine vierköpfige Familie (s § 39 Abs 2 Nr 1 II. WoBauG) einziehen sollte, sondern lediglich der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin. Zu dem insoweit gewonnenen Wert von 90 qm hat es wiederum 20 qm hinzugezählt, um dem beruflichen Bedürfnis der damaligen Lebensgefährtin des Klägers (einer Lehrerin) nach einem Arbeitszimmer Rechnung zu tragen. Damit gelangte es zu dem Ergebnis, dass im hier zu prüfenden Zusammenhang ein Hausgrundstück von angemessener Größe iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV (lediglich) 110 qm umfassen durfte. Man könnte jedoch auch - was möglicherweise näher läge - für den Regelfall, bei einer Familiengröße bis zu vier Personen, bei der Wohnflächengrenze des § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 II. WoBauG (130 qm) bleiben, ohne dass hiervon Abschläge bei einer geringeren Personenzahl erlaubt wären (hiervon geht auch die Beklagte aus: DA 3.42 (9) zu § 137 AFG, Stand: 8/94; Sammelerlass Alg/Alhi SGB III, § 193, DA 3.2 (4), Stand 01/02; aA für die Prozesskostenhilfe: OLG Karlsruhe vom 20. Dezember 1999 - 2 WF 105/99, FuR 2001, 31 unter Bezug auf OVG Lüneburg (nicht "Bundesverwaltungsgericht", wie vom OLG zitiert) vom 12. Juni 1995, NJW 1995, 3202 für die Sozialhilfe). Die Zahl der Bewohner wäre demgemäß nur dann von Bedeutung, wenn mehr als vier Personen das Haus oder die Wohnung bewohnen (sollten).

cc) Einerlei jedoch, ob man von einer Wohnflächengrenze von 130 qm oder - mit dem LSG - von einer solchen von 110 qm ausgeht, kann das Objekt B, über das der Kläger den Vorvertrag vom 17. Februar 1991 abgeschlossen hatte, in keinerlei Hinsicht als "Hausgrundstück von angemessener Größe" iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV gelten.

Dies gälte selbst dann, wenn man insoweit Härtegesichtspunkte (§ 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV) in die Betrachtung einbezöge, wobei in Abweichung von der typisierenden Regelung des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV andere Kriterien als die reine Größe des Objekts herangezogen werden müssten. Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, das dafür sprechen könnte, aus Billigkeitsgründen den Erwerb eines Hausgrundstücks wie des Objekts B durch den Kläger Alhi-rechtlich zu schützen.

Beides gilt entsprechend auch für das von Frau F. im Juli 1992 erworbene Objekt K mit 240 qm Wohnfläche.

dd) Gegen die vom Senat gefundene Auslegung des Begriffes "Hausgrundstück von angemessener Größe" iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV kann nicht eingewandt werden, die in § 88 Abs 2 Nr 7 Satz 3 BSHG aF gegebene Konkretisierung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks habe im Alhi-Recht nicht herangezogen werden dürfen. Hiergegen spricht, entgegen der Ansicht der Revision, nicht bereits, dass in § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG generell von einem "angemessenen Hausgrundstück" die Rede ist, während § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV ein "Hausgrundstück von angemessener Größe" schützt. Denn die unterschiedliche Formulierung beruht darauf, dass es nach § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG auf die "Angemessenheit" des Hausgrundstücks in jeglicher Hinsicht ankommt, also nicht nur auf die Größe, sondern ua auch auf die Ausstattung sowie den Wert. Hinsichtlich des Kriteriums "Größe" konkretisierte Satz 3 aF der genannten Vorschrift mit seiner Verweisung auf Vorschriften des II. WoBauG die Angemessenheit; die Bestimmung bezieht sich damit in der Tat auf das nach dem Wortlaut der AlhiV allein relevante Merkmal. Zum anderen kann zur Konkretisierung des Alhi-Rechts bereits deshalb auf die Wohnflächengrenzen des § 39 II. WoBauG zurückgegriffen werden, weil hierdurch weder Maßstäbe für Not- noch Einfachunterkünfte aufgestellt wurden, sondern im Gegenteil Obergrenzen (vgl Schubart/Kohlenbach, Wohnungsbau, § 39 II. WoBauG, Anm 5, Stand: 1985) für die öffentliche Wohnbauförderung.

Schon deshalb müssen hinsichtlich der Größe eines geschützten Hausgrundstücks zwischen Alhi und Sozialhilfe keine unterschiedlichen Maßstäbe gelten. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass das BSHG mit dem 6. BSHG-ÄndG mit Wirkung ab 1. Januar 1991 den Begriff des sozialhilferechtlich geschützten "kleinen Hausgrundstücks" durch den des "angemessenen Hausgrundstücks" ersetzt und insofern gerade eine Annäherung an die Alhi vollzogen hat (Schmidt in GemeinschaftsKomm zum AFG, § 137 RdNr 60, Stand: 1993); damit sollte an die "heute üblichen Wohnverhältnisse" angeknüpft werden (BT-Drucks 11/391, S 6, Nr 2.1.2.1; im Übrigen hat der 11. Senat des BSG im Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -, DBlR Nr 3732a zu § 137 AFG bereits vor Inkrafttreten der nF des § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG zum 1. Januar 1991 nicht beanstandet, dass ein LSG zur Bestimmung der "angemessenen Größe" eines Hausgrundstücks nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV die damalige Fassung des § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG herangezogen hatte).

Die Revision weist im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass der Vermögensschutz bei der Alhi im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem Gesamtgefüge der einschlägigen Vorschriften umfassender ist als im Sozialhilferecht. Dem trägt die oben näher erläuterte Lösung des Senats jedoch hinreichend Rechnung. Aus dem genannten Grundsatz lässt sich nicht ableiten, dass auch die Angemessenheit der Wohnungsgröße im Rahmen der AlhiV großzügiger zu beurteilen wäre als im Sozialhilferecht. Denn der grundsätzlich umfassendere Schutz von Vermögen bei der Alhi hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass bei der Auslegung von vergleichbaren Tatbestandsmerkmalen bei der Alhi einerseits und der Sozialhilfe andererseits stets und zwingend ein "Abstandsgebot" zu Gunsten der Alhi einzuhalten wäre.

Ohnehin ist der Bezieher von Alhi gegenüber einem (potenziellen) Sozialhilfeempfänger bei der Frage der zumutbaren Verwertung einer selbstgenutzten Immobilie in der Regel stärker geschützt. § 88 Abs 2 Nr 7 Satz 2 BSHG definiert das angemessene Hausgrundstück nicht allein über die Größe, sondern über eine Reihe von Kriterien, während sich das Attribut der Angemessenheit in § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV ausschließlich auf die Größe bezieht; dies hat zur Folge, dass - mit der Ausnahme der Härteregelung in § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV - andere wertbildende Faktoren als die Größe für das Angemessenheitsurteil grundsätzlich keine Rolle spielen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 2000 - L 7 Ar 195/97 -; Ebsen in Gagel, AFG, § 137 RdNr 210, Stand: 1995; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193, RdNr 243, Stand: 2001): Insbesondere Lage und Ausstattung sowie der Verkehrswert einer Immobilie können der Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch dann entgegenstehen, wenn die Wohnungsgröße als solche sich noch im "angemessenen" Rahmen bewegt, dagegen spielen diese Gesichtspunkte bei der Alhi keine Rolle. Ob eine strengere Beurteilung dann geboten ist, wenn es um den Schutz von Vermögen zum Erwerb einer Immobilie geht (hierzu Hengelhaupt aaO RdNr 249), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls dann, wenn die Angemessenheit der Größe des maßgeblichen Wohnobjekts zu beurteilen ist, gelten für ein erst zu erwerbendes Objekt gegenüber der bereits eigengenutzten Wohnung keine Besonderheiten (vgl Ebsen aaO RdNr 219).

ee) Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Revision nicht durch, das LSG habe nicht beachtet, dass der Kläger nicht das gesamte Haus habe kaufen wollen, sondern lediglich einen Anteil. Denn solange eine Teilung nicht vorliegt, ist das Hausgrundstück in seiner Gesamtheit zu bewerten. Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Fläche eines Hauses und nicht nur auf die vom Arbeitslosen bewohnte Fläche abgehoben werden muss (vgl Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -, DBlR Nr 3732a zu § 137 AFG).

Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG. Dieses Gericht hat entschieden, dass auch ein unterhälftiger Miteigentumsanteil an einem nicht mehr (worauf die frühere Gesetzeslage abstellte) "kleinen" Hausgrundstück kein geschütztes Vermögen ist, wenn dieses Hausgrundstück vom Hilfesuchenden zusammen mit Angehörigen bewohnt wird (BVerwG vom 5. Dezember 1991, BVerwGE 89, 241, 243 f). Umgekehrt kann nur dann auf die Größe des Miteigentumsanteils abgestellt werden, wenn der Hilfesuchende (und seine Angehörigen) auf Grund des Miteigentumsanteils lediglich einen Teil des Hausgrundstücks als Wohnstatt nutzen (BVerwG vom 25. Juni 1992, BVerwGE 90, 252, 254 f). Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der gemeinsame Erwerb des Objekts B durch den Kläger und seine damalige Lebensgefährtin mit einer lediglich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit durch den Kläger verbunden sein sollte.

c) Wenn man, wie oben offen gelassen, die Erwerbsabsicht nicht lediglich im Zeitpunkt der erstmaligen Alhi-Bewilligung prüft, sondern während des gesamten insoweit erheblichen ersten Bewilligungszeitraums der Alhi (vom 31. Januar 1991 bis 30. Januar 1992), ergibt sich ebenfalls kein Schon-Vermögen nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alternative 2 AlhiV. Denn nach einer Gesamtschau der tatsächlichen Feststellungen des LSG sowie des SG, auf die das Berufungsurteil verweist, hatte in jenem Zeitraum der Kläger sein Vermögen hinsichtlich eines anderen Objekts als dem Objekt B iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alternative 2 AlhiV "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb" eines wie auch immer gearteten Hausgrundstücks bestimmt. Insoweit kommt es nicht mehr auf die nähere Definition des Begriffs "von angemessener Größe" an, da es jedenfalls an der erforderlichen Konkretheit der Erwerbsabsicht fehlte.

Die bisherige Rechtsprechung des BSG hat die Anforderungen an die Erwerbsabsicht bisher nicht näher bestimmt. Sie hat lediglich - allgemein - gefordert, dass der Arbeitslose "in nächster Zukunft mit einer gewissen Sicherheit ein Hausgrundstück ... erwerben will", dass "Anstalten getroffen (sind), die erkennen lassen, dass (der Arbeitslose) in naher Zukunft (das) Vermögen in eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umwandeln wird" (Senatsurteil vom 4. September 1979, BSGE 49, 30, 31 f = SozR 4220 § 6 Nr 3); hierfür müssten "konkrete Anhaltspunkte" vorliegen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 63/96 -, DBlR 4367 zu § 137 AFG).

In weiterer Eingrenzung des Begriffs "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb ... bestimmt" ist zumindest zu fordern, dass sich zum einen die Erwerbsabsichten auf ein konkretes Objekt begrenzt haben und zum anderen bereits zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitslosen (sowie ggf einem Miterwerber; hier: der Lebensgefährtin des Klägers) derart Einigkeit besteht, dass die sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass nach normalem Verlauf mit einem Erwerb zum Selbstbezug innerhalb kürzerer Frist gerechnet werden kann. Es müssen also sowohl der Kaufpreis als auch die weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags derart feststehen, dass entweder ein notariell beglaubigter Vorvertrag über den Erwerb eines Hausgrundstücks geschlossen, ein Notartermin zum Abschluss eines endgültigen Kaufvertrags vereinbart oder ein vergleichbarer Stand der Verhandlungen gegeben ist.

Dies schließt der Senat aus folgenden Erwägungen: Die Vorschrift des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV schützt in erster Linie den Arbeitslosen und seine Familie vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung der selbst genutzten Familienwohnung. Dem entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung iS der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund steht (Urteil vom 4. September 1979, BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr 3; Urteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 50 f = SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Dann aber sind für den Vermögensschutz wegen des erst bevorstehenden Erwerbs einer Immobilie strenge Maßstäbe anzulegen, (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1996 - L 13 Ar 3068/95 -; Ebsen in Gagel, AFG, § 137 RdNr 217, Stand: 1995). Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, lässt sich der - an sich überflüssigen - Formulierung in § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Alternative 2 AlhiV entnehmen, geschützt sei Vermögen, das "nachweislich" zum alsbaldigen derartigen Erwerb bestimmt sei.

Für die Anwendung strenger Maßstäbe spricht ferner, dass der Arbeitslose vor Bezug von Alhi zur Vermeidung der Alhi-Bedürftigkeit grundsätzlich verpflichtet ist, auch die Substanz seines Vermögens anzugreifen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, SozR 3-4420 § 6 Nr 6 S 13 mwN). Dabei wird ihm auch die "Umwidmung" zweckbestimmter Vermögensteile zugemutet. Es kann also verlangt werden, dass ein Arbeitsloser auch einen geplanten Immobilienerwerb zunächst zurückstellt und das hierfür angesammelte Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet, bis er wieder über ein gesichertes Einkommen verfügt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Erwerbsabsichten bereits in einer Weise verfestigt haben, dass es gerechtfertigt ist - wie in § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV geregelt -, das Vorhandensein eines derart zweckbestimmten Vermögens mit dem Eigentum an einem bereits selbstbewohnten Hausgrundstück gleichzustellen.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bereits ein Kaufvertrag oder ein Vorvertrag über einen alsbaldigen Immobilienerwerb rechtswirksam geschlossen, also notariell beurkundet ist (vgl Schmidt in GemeinschaftsKomm AFG, § 137 RdNr 63, Stand: 1993) oder nach dem Stand der Kaufverhandlungen ein Vertragsschluss als dermaßen sicher anzusehen ist, dass der Abbruch der Verhandlungen - ausnahmsweise - Schadensersatzforderungen des Verkäufers nach sich ziehen könnten (was nur unter einschränkenden Voraussetzungen angenommen werden kann: vgl zuletzt BGH vom 15. Januar 2001 - II ZR 127/99 -, DStR 2001, 802 mwN). Umgekehrt gilt: Sind die Kaufabsichten nur diffus und allgemein, haben sie sich noch nicht einmal auf ein bestimmtes Objekt beschränkt, kann dem Arbeitslosen zugemutet werden, diese Pläne hintanzustellen und sein Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu verbrauchen. Es ist daher zumindest zu fordern, dass die Erwerbsabsichten sich derart konkretisiert haben, dass nach einem normalen Verlauf mit einem Erwerb zum Selbstbezug innerhalb kürzerer Frist gerechnet werden kann; hierfür könnte als Indiz - wenn kein notariell beurkundeter Vorvertrag vorliegt - die Verlautbarung der gegenseitigen Einigkeit nach Außen durch gemeinsame Vereinbarung eines Notartermins gewertet werden.

Ein derart konkretes Stadium war im Fall des Klägers jedoch allenfalls hinsichtlich des Objekts B und des Objekts K erreicht worden; das Objekt B stellte jedoch, wie ausführlich erläutert, kein Hausgrundstück von angemessener Größe dar. Dies gilt ebenso für das Objekt K, das überdies erst außerhalb des maßgeblichen ersten Alhi-Bewilligungszeitraums (und dann auch nicht vom Kläger) erworben wurde.

2. Darüber hinaus ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger auch nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alternative 3 AlhiV berufen kann. Hiernach ist die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Der Kläger hat vorgetragen, der von ihm beabsichtigte Erwerb eines Eigenheimes habe (auch) einer angemessenen Alterssicherung dienen sollen. Zwar kann der Tatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV unabhängig von Nr 7 dieser Vorschrift vorliegen (Senatsurteil vom 25. März 1999, BSGE 84, 48, 51 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7). Die Wertung des im vorliegenden Verfahren streitigen Vermögens des Klägers dahingehend, dass es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sei, scheitert jedoch bereits daran, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG beim Kläger bereits die subjektive Zweckbestimmung in Bezug auf eine derartige Alterssicherung gefehlt hat (zu dieser Anforderung vgl aaO S 52). Da gegen die Feststellungen des Berufungsurteils keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben sind, sind sie für den Senat bindend (§ 163 SGG).

3. Schließlich lagen nach den Feststellungen des LSG keine Umstände vor, nach denen der zumutbaren Verwertung des Vermögens des Klägers der Auffangtatbestand des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV entgegenstand, also die Verwertung des Vermögens unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Klägers und seiner Angehörigen nicht billigerweise erwartet werden konnte.

Damit aber war für den Kläger jedenfalls innerhalb des ersten Bewilligungsabschnitts der Alhi, die zwölf Monate vom 31. Januar 1991 bis zum 30. Januar 1992, ein Vermögen von zumindest 102.000,- DM iS des § 6 Abs 1 AlhiV zumutbar verwertbar.

4. Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger ab 31. Januar 1991 über ein Vermögen von (mindestens) 102.000,- DM verfügte; es hat auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, das näher erläutert hat, wie sich dieser Betrag zusammensetzt (nach eigenen Angaben des Klägers verfügte er im Januar 1991 über ein Vermögen von 180.000 bis 200.000,- DM; hiervon hat das SG zu Gunsten des Klägers den niedrigeren Betrag 180.000,- DM zugrundegelegt und weiterhin einen Betrag von 70.000,- DM unter Hinweis auf § 6 Abs 2 AlhiV abgezogen, der dem Kläger nach seinen Angaben von seinen Eltern zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden war, ferner das allgemeine Schonvermögen von 8.000,- DM (§ 6 Abs 1 AlhiV). An diesem Zustand hat sich bis Ende Januar 1992 nichts Wesentliches geändert.

Auf Grund des zumutbar verwertbaren Vermögens in Höhe von 102.000,- DM war der Kläger - wovon das LSG unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des SG-Urteils zu Recht ausgegangen ist - für 82 Wochen nicht bedürftig (§ 9 AlhiV).

War der Kläger jedoch während des ersten Bewilligungszeitraums der Alhi, also dem Jahr vom 31. Januar 1991 bis zum 30. Januar 1992, nicht bedürftig, entfiel sein Anspruch auf Alhi, wie oben dargestellt, bereits aus diesem Grunde für die Folgezeit, sodass sich auch die von der Beklagten zurückgenommenen Folgebescheide über die Bewilligung der Alhi für den hier streitigen Zeitraum als rechtmäßig erweisen.

5. Die Ausführungen des LSG zur Anwendung der Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X sind nicht zu beanstanden. Ermessensfehler brauchen insoweit nicht geprüft zu werden, da § 152 Abs 2 AFG (idF des 1. SKWPG) im Arbeitsförderungsrecht auf diese Voraussetzung des § 45 Abs 1 SGB X verzichtet. Unerheblich ist, dass § 152 Abs 2 AFG erst zum 1. Januar 1994 und damit zu einem Zeitpunkt nach Beginn jedenfalls eines Teils der maßgeblichen Bewilligungszeiträume in Kraft getreten ist (s hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R -, DBlR Nr 4457a zu § 152 AFG, im Anschluss an die Rechtsprechung des 11. Senats: Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97 -, DBlR Nr 4454a zu § 152 AFG).

6. Die Rückforderung von 94.690,- DM hat die Beklagte zu Recht auf § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X gestützt. Das LSG hat insoweit - unter Aufschlüsselung auf die einzelnen Bewilligungszeiträume - festgestellt, dass diese Summe den dem Kläger (tatsächlich) erbrachten Leistungen zwischen dem 31. Januar 1991 und dem 1. April 1995 entspricht; diese Aufschlüsselung ist dem Kläger bereits im Verwaltungsverfahren dadurch zur Kenntnis gebracht worden, dass ihm die Beklagte die entsprechenden korrigierten Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen übersandt hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Mit der im Entscheidungssatz enthaltenen Maßgabe hat der Senat die Verhängung von Mutwillenskosten in Höhe von 1.000,- DM durch das Berufungsurteil aufgehoben. Da der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Rechtssache zugelassen hat, konnte er sich der Meinung des LSG nicht anschließen, der Kläger habe durch sein Beharren auf einer Berufungsentscheidung iS des § 192 SGG mutwillig gehandelt.
Rechtskraft
Aus
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