L 5 KR 117/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 167/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 117/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.06.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) im Zeitraum von Dezember 1995 bis Dezember 1998 in seiner Beschäftigung als Werkstudent versicherungsfrei war.

Der 1965 geborene Beigeladene zu 1) ist an der Universität zu L im Studienfach Biologie (Diplom) seit dem Wintersemester 1986/87 immatrikuliert. Die Diplom-Vorprüfung hat er am 31.05.1989 bestanden; die für die Meldung zur Diplomprüfung erforderlichen weiteren Leistungsnachweise hatte er vor dem hier streitigen Zeitraum bereits erbracht. In dem Zeitraum ab Dezember 1995 belegte der Beigeladene zu 1) Lehrveranstaltungen, ohne Leistungsnachweise zu erwerben.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Lichttechnik für Film- und Fernsehaufnahmen sowie für Veranstaltungen zur Verfügung stellt. Der Beigeladene zu 1) war bei ihr im streitigen Zeitraum mehr als geringfügig beschäftigt; er verdiente im Dezember 1995 5.000,- DM, im Jahr 1996 49.070,- DM, 1997 65.554,50 DM und 1998 55.655,- DM. Die Klägerin hielt ihn in dieser Zeit für versicherungsfrei. Ab dem 01.01.1999 war er bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt, wobei sich an der Art seiner Tätigkeit gegenüber der Zeit zuvor nichts änderte. Zum 01.01.2000 meldete sich der Beigeladene zu 1) arbeitslos, wobei er gegenüber dem Arbeitsamt angab, er stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da er alle Leistungsnachweise erworben habe und daher eine Teilnahme an Vorlesungen nicht mehr erforderlich sei.

Die Beklagte führte im April 1999 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. In der Schlussbesprechung am 15.04.1999 wies sie darauf hin, es seien noch für drei Beschäftigte - darunter den Beigeladenen zu 1) - Unterlagen zur Zugehörigkeit dieser Personen zum Kreis der ordentlich Studierenden beizubringen. Die Klägerin übersandte Kopien der Stundenzettel des Beigeladenen zu 1) sowie eine Bescheinigung der Universität zu L vom 24.08.1999, wonach der Beigeladene zu 1) "aufgrund der vorgelegten Unterlagen" im Wintersemester 1998/99 am Vorlesungsbetrieb des Fachs Biologie teilgenommen habe. Sie wies darauf hin, der Beigeladene zu 1) sei im Zeitraum 1995 bis 1998 überwiegend bei Veranstaltungen im "B X" sowie als Lichttechniker bei Dreharbeiten zu Fernsehsendungen eingesetzt gewesen. Die Veranstaltungen im "B X" fänden abends und schwerpunktmäßig am Wochenende statt, Dreharbeiten zu Fernsehsendungen dauerten zwischen ein bis drei Tagen. Dabei könne ein hochqualifizierter Student an zwei Wochenendtagen inklusive Zuschlägen 1.500,- DM bis 2.000,- DM verdienen.

Mit Bescheid vom 08.09.1999 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 106.690,92 DM nach, wovon ein Betrag von 73.374,38 DM auf Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) entfällt. Zur Begründung führte sie aus, Unterlagen zur Prüfung der Versicherungsfreiheit als Werkstudent seien bezüglich des Beigeladenen zu 1) nicht vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 05.01.2001 nahm sie den Bescheid vom 08.09.1999 hinsichtlich eines anderen Beschäftigten zurück; an der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) hielt sie in diesem Bescheid fest.

Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, trotz der langen Studiendauer stehe auch bei dem Beigeladenen zu 1) noch das Studium im Vordergrund. Er betreibe es nach wie vor ernsthaft mit dem Ziel des baldigen Abschlusses durch die entsprechende Diplomprüfung. Sein Studium habe sich verzögert, da er jahrelang seine alleinstehende Mutter habe versorgen und pflegen müssen. Sein Studium sei durch die für sie - die Klägerin - verrichtete Tätigkeit nicht beeinträchtigt worden. Der Beigeladene zu 1) habe immer nur projektbezogen gearbeitet, er habe die Möglichkeit gehabt, seinen Arbeitsumfang frei wählen zu können. Er habe ca. 10 bis 20 Stunden pro Woche gearbeitet, darüber hinaus hätten die Einsätze bis auf verschwindend geringe Ausnahmen in den Abend-/Nachtstunden und an den Wochenenden stattgefunden. Nur in den Semesterferien sei die Arbeitszeit länger gewesen. Die Höhe der Bezüge sei daraus erklärbar, dass während der Nacht- und Wochenendeinsätze erhebliche Zuschläge gezahlt würden. Der Personalsachbearbeiter habe sich regelmäßig in jedem Semester die Studienbescheinigungen vorlegen lassen, in denen das ordnungsgemäße Betreiben des Studiums bestätigt werde. Soweit ab dem 01.01.1999 ungeachtet des Studiums ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei, habe dies seinen Grund darin, dass man sich Gedanken über die Altersvorsorgesituation des Beigeladenen zu 1) gemacht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und erneut darauf abgestellt, der Beigeladene zu 1) habe überwiegend an den Wochenenden bzw. in den Abend- und Nachtstunden und während der Semesterferien gearbeitet, so dass sein Studium weiter im Vordergrund gestanden habe.

Der Beigeladene zu 1) hat - bei einer Vernehmung als Zeuge vor seiner Beiladung - angegeben, er habe aufgrund der Erkrankung seiner Mutter erkannt, dass das alleinige Streben nach einer Karriere der falsche Weg sei. Er habe daher Vorlesungen auch anderer Fachbereiche besucht, "um über den Tellerrand hinaus zu blicken". Er habe etwa 10 bis 20 Stunden in der Woche für die Klägerin gearbeitet, in den Semesterferien sei die Arbeitszeit länger gewesen. Feste Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Meist habe er am Wochenende oder abends gearbeitet, dies sei auch wegen der Zuschläge attraktiver gewesen. Ferner hat er eine weitere Bescheinigung der Universität zu L beigebracht, wonach "nach den vorgelegten Unterlagen" er vom Wintersemester 1994/95 bis Wintersemester 1998/99 am Vorlesungsbetrieb teilgenommen habe.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit als Werkstudent nicht nachgewiesen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Studium den Beigeladenen zu 1) überwiegend in Anspruch genommen habe. Es bestünden auch Zweifel daran, dass sein Studium der Biologie noch im Vordergrund gestanden habe, denn nach seinen Angaben seien die Besuche der Vorlesungen offensichtlich für ihn von mehr allgemeinem Interesse gewesen.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, die Beklagte trage die objektive Beweislast dafür, dass der Beigeladene zu 1) nicht versicherungsfrei gewesen sei. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Der Besuch von Vorlesungen auch anderer Fachrichtungen spreche gerade dafür, dass der Beigeladene zu 1) sein Studium umfassend betrieben habe, da er neben seiner Tätigkeit bei der Klägerin und dem Hauptstudium noch Zeit für ihn interessierende andere Fachrichtungen gehabt habe. Aus dem Umfang und der Verteilung der Beschäftigungszeiten des Beigeladenen zu 1) ergebe sich, dass die Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung gegenüber dem Studium gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 08.06.2001 den Bescheid vom 09.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2000 und den Bescheid vom 05.01.2001 insoweit aufzuheben, als Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen zu 2), 3) und 5) schließen sich der Auffassung der Beklagten an; sie haben keinen Antrag gestellt.

Der Beigeladene zu 1) hat Belegbögen für die Semester in der streitbefangenen Zeit vorgelegt. Der Senat hat dazu eine Auskunft des Ausschusses für die Diplom-Vor- und Hauptprüfung für Studierende der Biologie der Universität zu L (Akademischer Direktor Dr. D) vom 02.07.2001 eingeholt; insoweit wird auf Bl. 197 bis 200 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, denn die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) festgesetzt.

Der Beigeladene zu 1) übte in der Zeit von Dezember 1995 bis Dezember 1998 eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Entgelt aus und war daher grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)), in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)), in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)) sowie beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz in der hier noch anzuwendenden Fassung bis 31.12.1997 (AFG), § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Er war in dieser Zeit nicht versicherungs- und beitragsfrei nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 5 Abs. 3 a.F. i.V.m. 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, 169b Nr. 2 AFG, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, weil er nicht als ordentlicher Studierender einer Hochschule im Sinne dieser Vorschriften anzusehen war.

Die Versicherungsfreiheit setzt zwar die Immatrikulation voraus, kann aber nicht allein daraus hergeleitet werden (vgl. BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20). Entscheidend ist nach der genannten Entscheidung vielmehr das "Erscheinungsbild". Versicherungsfreiheit besteht nur für solche Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch ihr Studium beansprucht wird, das Studium also die Haupt-, die Beschäftigung aber die Nebensache ist. Die Beschäftigung muss neben dem Studium, d.h. ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ausgeübt werden. Dabei muss der Besuch der Hochschule im Rahmen eines geregelten Studienganges auf einen Abschluss ausgerichtet sein, unerheblich ist ein Besuch zur allgemeinen Fort- und Weiterbildung. Zeit und Arbeitskraft müssen durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen werden, ein langes Studieren mit geringem Zeit- und Arbeitsaufwand reicht nicht (BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2).

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beigeladene zu 1) im fraglichen Zeitraum tatsächlich noch sein Studium im erforderlichen Umfang mit dem Ziel eines Abschlusses betrieben hat. Er befand sich im 17. (Wintersemester 1994/95) bzw. 25. (Wintersemester 1998/99) Fachsemester. Das Vordiplom hatte er schon am 31.05.1989 bestanden. Da er nach den übersandten Unterlagen nach dem Wintersemester 1990/91 keine weiteren Leistungsnachweise erworben hat, gleichzeitig aber nach eigener Angabe die für die Meldung zur Hauptprüfung erforderlichen Leistungen erbracht hatte, ist davon auszugehen, dass er seit Sommersemester 1992 eine Diplomarbeit hätte anmelden können, um sein Studium nach weiteren zwei bis drei Semestern abzuschließen. Im fraglichen Zeitraum hat der Beigeladene keine Seminare oder Praktika besucht, sondern nur Vorlesungen belegt. Zwar mag es nach der Auskunft von Dr. D den Studenten freistehen, sich auch nach Erwerb der für die Prüfungsmeldung erforderlichen Leistungsnachweise durch den Besuch von Vorlesungen weiter auf die Prüfung vorzubereiten. Er bezeichnet aber selbst entsprechende Prüfungsvorbereitungen von mehr als einem Semester als "unüblich". Hinzu kommt, dass - wie die Berufsrichter des Senats aus eigener Kenntnis wissen - sich allein aus der Belegung von Lehrveranstaltungen nicht ergibt, dass tatsächlich in diesem Umfang das Studium betrieben worden ist. Objektive Nachweise gibt es nicht; der Beigeladene zu 1) hat auch trotz Aufforderung insoweit keine Beweismittel bezeichnen können. Seine eigene Aussage vor dem Sozialgericht, er habe erkannt, dass ein Bestreben nach Karriere nicht der richtige Weg sei, verstärkt die Zweifel, dass für ihn noch der Abschluss des Studiums im Vordergrund gestanden und die Prüfungsvorbereitung seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass - bei unveränderten Verhältnissen - ab 01.01.1999 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin begründet worden ist und sich ab 01.01.2000 der Bezug von Arbeitslosengeld anschließt. Auch hat der Beigeladene zu 1) ausdrücklich seine Verfügbarkeit (§ 120 Abs. 2 SGB III) mit der fehlenden Notwendigkeit des Besuchs von Veranstaltungen begründet. Dies zeigt, dass er selbst sein Studium als untergeordnet eingestuft hat. Da somit schon das Betreiben eines auf einen Abschluss ausgerichteten Studiums, das über einen geringfügigen Zeit- und Arbeitsaufwand hinausgeht, nicht festgestellt werden kann, ist unerheblich, in welchem zeitlichen Umfang der Beigeladene zu 1) für die Klägerin gearbeitet hat und ob aufgrund der Arbeitszeiten (Wochenende/ Abend-/Nachtstunden) die Beeinträchtigung des Studiums ausgeschlossen war.

Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit geht zu Lasten der Klägerin. Entgegen ihrer Auffassung liegt die Feststellungslast bei demjenigen, der sich auf die Versicherungsfreiheit beruft. Bleiben nach Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel, gilt die Regel, dass eine mehr als geringfügige Beschäftigung versicherungspflichtig ist (BSGE 50, 25, 28; SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; Kass.Komm. - Peters, § 5 SGB V Rdnr. 29).

Der Senat verkennt nicht, dass es für die Klägerin als Arbeitgeberin schwierig ist, die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit gerade bei "Langzeitstudenten" zu beurteilen. Er zweifelt auch nicht daran, dass die Klägerin von der Beigeladenen zu 3) die Auskunft bekommen hat, sie brauche sich nur die Immatrikulationsbescheinigungen vorlegen zu lassen. Eine (bindende) Entscheidung über die Versicherungspflicht (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV) hat die Beigeladene zu 3) damit aber nicht getroffen; ihre jedenfalls unzureichende Auskunft mag allerdings im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV bewirkt haben, dass die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der Versicherungspflicht hatte. Es kann auch dahinstehen, ob nunmehr unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesanstalt für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.06.2002 zu TOP 6 die Beklagte von einer Beitragserhebung abgesehen hätte, weil nach Auffassung der genannten Verbände von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen werden soll, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern das Studium im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt. Entscheidend ist, dass - wie dargelegt - nach der objektiven Rechtslage die Beklagte Beiträge zu Recht festgesetzt hat.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Beiträge ergibt sich aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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