L 14 R 162/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 4026/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 162/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Von dem Begriff der beruflichen Ausbildung in § 54 Abs 3 S 2 SGB VI werden Maßnahmen der Weiterbildung (Fortbildungen und Umschulungen) nicht umfasst.
I. Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger in Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine höhere Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als vollwertige Beitragszeit anstelle einer beitragsgeminderten Zeit.

Der 1944 geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (FH) als solcher bis 31.12.1996 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bestand Arbeitslosigkeit. Während dieser Zeit nahm der Kläger im Zeitraum vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 an einem von der Arbeitsverwaltung geförderten Praxisseminar "Technischer Projektberater für berufserfahrene Fach- und Führungskräfte" der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) teil und bezog Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt A., welches für ihn Beiträge zur Rentenversicherung abführte.
Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.04.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.06.2004. Dabei berücksichtigte sie die Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als Pflichtbeitragszeit (Zusatz: "berufliche Ausbildung") und zusätzlich als beitragsgeminderte Zeit. Es ergaben sich bei der Rentenberechnung für sämtliche berücksichtigten beitragsgeminderten Zeiten 0,0543 zusätzliche Entgeltpunkte.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger u. a. die Berücksichtigung der Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als vollwertige Beitragszeit. Es handle sich nicht um eine Zeit der beruflichen Ausbildung, sondern um eine Fortbildung. Durch ihre Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit wegen beruflicher Ausbildung werde er bei der Rentenberechnung um 21,- Euro benachteiligt. Darüber hinaus beanstandete der Kläger die Berücksichtigung von nur 35 anstatt 36 Monaten an beitragsfreie Zeiten.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2005 zurückgewiesen. Die berufliche Weiterbildungsmaßnahme mit Unterhaltsgeldleistung sei Berufsausbildung im Sinne von § 54 Abs.3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewesen. Nach dieser Vorschrift seien Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit zu bewerten. Ein Verzicht auf Berechnungselemente der Rente sei unzulässig. Weiter wurde ausgeführt, der Monat September 1962 habe nicht als beitragsfreie Zeit berücksichtigt werden können, da er Anrechnungszeit sei und zugleich mit einem Pflichtbeitrag zusammentreffe; er sei daher ebenfalls als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen.

Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Anerkennung der streitigen Zeit als vollwertige Beitragszeit gerichtetes Begehren weiter. Er vertrat die Auffassung, es sei im Rahmen von § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI zwischen Ausbildung und Weiterbildungsmaßnahmen zu unterscheiden. Nur Zeiten der Erstausbildung würden nach dieser Bestimmung als beitragsgeminderte Zeiten erfasst. Daneben begehrte er zunächst noch eine andere rechtliche Bewertung weiterer Zeiten, machte aber nach Hinweisen des SG zur partiellen Bestandskraft von Rentenbescheiden sowie zur Rechtslage hinsichtlich des Monats September 1962 nur mehr die Berücksichtigung der Zeit seiner beruflichen Fortbildung als vollwertige Beitragszeit geltend.

Die Beklagte vertrat weiterhin die Auffassung, zu den Zeiten der Berufsausbildung im Rahmen von § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI gehörten nicht nur Zeiten der beruflichen Erstausbildung, sondern auch Zeiten der Fortbildung und Umschulung, wenn dabei auf Grund von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr.3 SGB VI wegen des Bezugs von Unterhaltsgeld Pflichtbeiträge gezahlt würden. Der Begriff der Berufsausbildung nach § 54 Abs.3 Satz 2 SGB VI bestimme sich grundsätzlich nach § 7 Abs.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), wonach auch berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung von diesem Begriff erfasst würden.
Zu ihrem Vorbringen berief sich die Beklagte auf ein Schreiben ihrer Grundsatzabteilung vom 21.02.2007 und legte einen Beschluss des Fachausschusses für Versicherung und Rente vom 01.02.1994 vor.
Auf Anregung des SG erstellte die Beklagte eine Probeberechnung, in der die Zeit vom 03.05.1999 bis 02.05.2000 als Pflichtbeitragszeit aus Arbeitslosengeld (ohne Zusatz "berufliche Ausbildung") gewertet wurde; es ergab sich ein höherer Bruttorentenbetrag von 1.264,67 Euro ab 01.06.2004 gegenüber 1.247,24 Euro im angefochtenen Rentenbescheid.

Mit Urteil vom 24.01.2008 verpflichtete das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2004/Widerspruchsbescheides vom 03.01.2005, die streitige Zeit als vollwertige Beitragszeit (ohne Bewertung auch als beitragsgeminderte Zeit) anzuerkennen und bei der Berechnung der Altersrente des Klägers entsprechend zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei eng auszulegen. Andernfalls würden die Ziele des Gesetzgebers konterkariert, welcher die drastische Minderung der Rentenhöhe durch Zeiten der beruflichen Ausbildung, in denen regelmäßig ein geringeres Entgelt gezahlt werde, habe verhindern wollen. Nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei dem entsprechend als Ausbildung im Sinne des § 54 Abs.3 S.2 SGB VI nur die erste zu einem Abschluss führende Bildungsmaßnahme zu werten. Selbst wenn man dem nicht folge, seien als beitragsgeminderte Zeiten nur solche Zeiten einer beruflichen Ausbildung anzusetzen, bei denen Pflichtbeiträge ausschließlich für die Berufsausbildung gezahlt würden. Nicht hierunter fielen Zeiten, in denen während einer Ausbildung oder Weiterbildung Versicherungspflicht auf Grund des Bezugs von Sozialleistungen bestehe. Eine Schlechterstellung von ausbildungswilligen Personen habe der Gesetzgeber verhindern wollen, wie sich auch aus § 58 Abs.4a SGB VI ergebe. Soweit die Beklagte einen Beschluss des Fachausschusses für Versicherung und Rente vom 01.02.1994 für ihre Auffassung anführe, binde dieser das Gericht nicht, da es sich hierbei nur um eine interne Verwaltungsanweisung der Rentenversicherungsträger handele.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie beruft sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.Januar 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2005 abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist ebenfalls auf sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zu Recht hat das Erstgericht die Beklagte verpflichtet, den Zeitraum 3. Mai 1999 bis 2. Mai 2000 als vollwertige Beitragszeit bei der Rentenberechnung des Klägers zu berücksichtigen.
Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beitragszeiten unterfallen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sowie in beitragsgeminderte Zeiten. Nach der Legaldefinition des § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) als beitragsgeminderte Zeiten.

Im vorliegenden Fall sind die im streitigen Zeitraum von dem damaligen Arbeitsamt Augsburg für den Kläger auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung aufgrund des Bezugs von Unterhaltsgeld (§§ 153 ff. SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) an die Beklagte abgeführten Pflichtbeiträge bei der Altersrente des Klägers als vollwertige Beiträge zu berücksichtigen, da keine beitragsgeminderte Zeit vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger von 3. Mai 1999 bis 2. Mai 2000 keine beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI zurückgelegt, da dieser Zeitraum nicht gleichzeitig mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt ist. Die insoweit allein in Betracht zu ziehende gleichzeitige Belegung mit einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI scheidet aus, weil Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI keine Anrechnungszeiten sind. Da der schon über 25 Jahre alte Kläger aufgrund des Bezugs von Unterhaltsgeld und damit einer Sozialleistung versicherungspflichtig war, liegt keine Anrechnungszeit vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber auch keine beitragsgeminderte Zeit gemäß § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI gegeben. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keine berufliche Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung, sondern eine Weiterbildungsmaßnahme absolviert.
Der Begriff der Berufsausbildung ist im SGB VI selbst nicht näher definiert. Insoweit hilft auch die in § 7 Abs. 2 SGB IV enthaltene Legaldefinition nicht weiter. Danach gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Der Gesetzgeber erläutert aber nicht, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist. Zur Klärung des Begriffs der Berufsausbildung ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI auf den allgemeinen Sprachgebrauch, berufsrechtliche Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie das Verständnis des Begriffs der Berufsausbildung in anderen Sozialrechtsbereichen abzustellen.

Nach der berufsrechtlichen Grundregel des § 1 Abs. 1 BBiG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung unterfällt - durchaus in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch - die berufliche Bildung in die Bereiche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Die Berufsausbildung hat dabei eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 S. 1, 2 BBiG). Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 3 BBiG). Die berufliche Umschulung soll schließlich zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Das Arbeitsförderungsrecht unterscheidet zwischen der Berufsausbildung und der Weiterbildung. Mit dem Begriff der Weiterbildung werden Fortbildungen und Umschulungen zusammengefasst (vgl. §§ 77 ff. SGB III).

Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI in Kenntnis dieser im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in anderen Rechtsbereichen üblichen Differenzierungen aber nur Zeiten einer beruflichen Ausbildung (und nicht die einer beruflichen Bildung) als beitragsgeminderte Zeiten deklariert. Hätte er auch Zeiten der Fortbildung und Umschulung erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, auf den in §§ 7 Abs. 2 SGB IV, § 1 Abs. 1 BBiG verwendeten weiteren Oberbegriff der beruflichen Bildung zurückzugreifen oder explizit auch zusätzlich Zeiten der Weiterbildung bzw. Fortbildung und Umschulung in den Wortlaut des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Senat ist daher der Auffassung, dass von dem Begriff der beruflichen Ausbildung in § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI Maßnahmen der Weiterbildung (Fortbildungen und Umschulungen) nicht umfasst werden.

Das Praxisseminar "Technischer Projektberater für erfahrene Fach- und Führungskräfte" diente nicht der Ausbildung für einen künftigen Beruf des Klägers. Dieser verfügte zum Zeitpunkt der Durchführung des Seminars bereits über langjährige Erfahrungen in seinem Beruf als Diplomingenieur (FH). Es wurden ihm in diesem Kurs keine weitere breit angelegte berufliche Grundbildung und die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt. Ziel der Maßnahme war vielmehr allein die auf der vorhandenen Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen aufbauende Vertiefung, Erweiterung und Spezialisierung bereits vorhandener Kenntnisse des Klägers. Auch das Arbeitsamt A. hat die Maßnahme gegenüber der Beklagten als "berufliche Weiterbildung mit Uhg" bezeichnet. Das Praxisseminar stellt nach allem keine Zeit der beruflichen Ausbildung dar.

Es ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, eine beitragsgeminderte Zeit nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI anzunehmen. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Auszubildende am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn typischerweise nur eine relativ geringfügige Ausbildungsvergütung erhalten. Die nach § 70 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte wären damit in der Regel niedrig. Um dies auszugleichen, sieht § 71 Abs. 2 SGB VI vor, für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Wenn also die Entgeltpunkte für die gezahlten Beiträge nicht bereits höher sind, werden sie daher wie beitragsfreie Zeiten mindestens mit dem individuell erreichten Durchschnittswert (Gesamtleistungswert) der Beitragszeiten bewertet (KassKomm-Polster, § 71 SGB VI Rn. 8).

In einer derartigen, für Auszubildende am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn typischen Situation befand sich der Kläger jedoch im streitigen Zeitraum nicht. Er bezog vielmehr Sozialleistungen in Form von Unterhaltsgeld von der Arbeitsverwaltung, dessen Höhe sich nach dem zuvor erzielten Entgelt gerichtet hat. Damit ist auch keine Notwendigkeit ersichtlich, diese Zeit als beitragsgeminderte Zeit (mit der Möglichkeit eines Zuschlags an Entgeltpunkten gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI) zu qualifizieren.

Da in der streitigen Zeit keine zweite berufliche Ausbildung des Klägers vorliegt, kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob es auch im Rahmen des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI zutrifft, dass nur die erste berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen ist (in diesem Sinn BayLSG, Urteil vom 28. Juni 2006, Az. L 16 R 294/05, in juris, KassKomm-Niesel, § 54 SGB VI Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 21. Juli 1977,
Az. 7 RAr 135/75, in juris, für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts, wonach Ausbildung nur die erste zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme darstellt, während alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung entweder als Fortbildung oder Umschulung zu werten sind) oder ob eine weitere berufliche Ausbildung iSd § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI möglich ist und zu einer erneuten Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten führt.

Den von der Beklagten zitierten abweichenden Meinungen von Försterling in Ruhland/ Försterling, GK-SGB VI, § 54 SGB VI Rn. 43 sowie Fichte in Hauck/Haines, § 54 SGB VI Rn. 17, folgt der Senat nicht, weil dort die abweichende Auffassung nicht hinreichend begründet wird. Der bloße Hinweis auf § 7 Abs. 2 SGB IV, der eben gerade nicht eine Definition des Begriffs der beruflichen Ausbildung enthält, sondern in dem nur auf (betriebliche) Berufsbildung Bezug genommen wird, reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine Einbeziehung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI zu rechtfertigen.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Sie war insoweit (Ziffer I. des Urteils des SG) zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte mit ihrem Berufungsbegehren in vollem Umfang unterlegen ist. Da der Kläger jedoch im Klageverfahren teilweise erfolglos geblieben ist (Erledigterklärung des Klagebegehrens bzgl. der Zeiten vom 19. Juli 1962 bis 9. September 1962 und 1. September 1967 bis
31. Juli 1968), ist es gerechtfertigt, unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des SG den Kostenerstattungsanspruch des Klägers auf insgesamt 4/5 zu reduzieren.

Die Revision war zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), da der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob von § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI auch Weiterbildungsmaßnahmen erfasst werden, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtskraft
Aus
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