Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AL 181/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 (9) AL 9/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der am ...1948 geborene Kläger beantragte am 22.03.2000 bei der Beklagten die Bewilligung von Insolvenzgeld. Er behauptete, bei der Werkstatt Gesellschaft für Einrichtungsgestaltung mbH (Werkstatt GmbH) in D ... beschäftigt gewesen zu sein, über deren Vermögen am 07.12.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Aus den seinem Antrag beigefügten Unterlagen ergibt sich folgendes:
Im Februar 1997 vereinbarte der Kläger vertraglich mit der Werkstatt GmbH als Partnerin, ein Geschäft zum Alleinvertrieb für die Firma B ... in D ... zu eröffnen. Während der Gründungsphase der GmbH sollte der Kläger für Akquisitionstätigkeiten monatlich 5.000 DM erhalten, in jedem Fall aber sollte der Gewinn halbiert werden. Zahlungen leistete die Werkstatt GmbH nicht. Im Februar/März 1998 kündigte die Werkstatt GmbH das Partnerschaftsverhältnis und forderte den Kläger auf, das Geschäftslokal zu räumen und jedwede Werbung bzw. Akquisition für die Firma B ... einzustellen. Als Vergütung für die vergangenen Zeiträume bot die Werkstatt GmbH dem Kläger 2 % vom gesamten Netto-Jahresumsatz an. Mit dieser Regelung erklärte sich der Kläger nicht einverstanden und forderte u.a. 5 % des Jahresumsatzes. Im August 1998 beauftragte der Kläger die Rechtsanwälte d A ... und Partner damit, die Werkstatt GmbH zur Zahlung von 25.000 DM für die Zeit von Oktober 1997 bis Februar 1998 aufzufordern. Die Werkstatt GmbH bestritt anwaltlich mit Schreiben vom 09.09.1998 etwaige Entgeltansprüche des Klägers und forderte diesen auf, seine Ansprüche klageweise geltend zu machen, damit gerichtlich festgestellt werde, dass keinerlei Ansprüche bestünden. Dieses Schreiben wurde dem Kläger von seinem Bevollmächtigten mit dem Hinweis zugeleitet, es bestehe die Möglichkeit der Klageerhebung. Mit Schreiben vom 23.10.1998 stellten die Bevollmächtigten der Werkstatt GmbH fest, dass eine Klageerhebung offensichtlich noch nicht erfolgt sei. Sie würden eine solche begrüßen, damit der Kläger Gelegenheit habe, den von ihm behaupteten Anspruch objektiv bewerten zu lassen.
Der Kläger erklärte im Verwaltungsverfahren, seine Bevollmächtigten hätten Anfang 1999 das Mandat niedergelegt. Zufällig habe er erfahren, dass die Werkstatt GmbH verkauft werden sollte. Durch einen weiteren Zufall habe er davon Kenntnis erhalten, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Mit Bescheid vom 17.05.2000 wies die Beklagte den Insolvenzgeldantrag des Klägers wegen Fristversäumnis zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Einräumung einer Nachfrist nicht in Betracht komme, weil der Kläger sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Der Kläger will diesen Bescheid am 27.07.2000 erhalten haben. Seinen am gleichen Tag eingelegten Widerspruch begründete er u.a. damit, dass er zusammen mit Herrn von A ... eine GbR gegründet habe, um die Vertretung der Fa. B ... zu übernehmen. Da hierüber kein Vertrag existiere, könne er dies nicht beweisen. Es liege jedoch eine Vereinbarung vor, dass ab Mai/Juni 1997 5.000,00 DM an ihn zu zahlen seien. Etwa im Oktober 1997 habe er erfahren, dass Herr von A ... eine GmbH zusammen mit seiner Frau und Schwiegermutter gegründet habe. Zwischen Herrn von A ... und ihm sei abgesprochen gewesen, dass er in die GmbH eintrete und seinen Anteil am Stammkapital ratenweise einbringen könne. Anfang 1998 habe Herr von A ... ihn aus der Firma gedrängt und diese von April 1998 bis April 1999 allein betrieben. Vom Vertreter der B ... GmbH, Herrn P ..., habe er erfahren, dass Herr von A ... das Unternehmen verkaufen wolle. Tatsächlich sei das Unternehmen dann im Juni 1999 für 230.000 DM verkauft worden. Bestehende Forderungen der B ... GmbH seien mit 160.000 DM beglichen worden. Wegen seiner eigenen Bemühungen um das Geschäft, habe er Herrn von A ...zunächst nicht weiter mit seinen Forderungen bedrängt. Etwa im März 2000 habe er erfahren, dass Herr von A ... Insolvenzantrag gestellt habe. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er versucht, seine Ansprüche beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Dort habe man ihn an das Arbeitsamt verwiesen, da zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Er habe sich daher nicht frühzeitiger beim Arbeitsamt melden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Zur Begründung der am 06.10.2000 erhobenen Klage hat der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe gegen die Werkstatt GmbH offene Forderungen in Höhe von 15.000 DM, betreffend den Zeitraum Oktober 1997 bis 20.01.1998 (Kündigung durch die Werkstatt GmbH).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 zu verurteilen, Insolvenzgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit um die Geltendmachung seiner Ansprüche gekümmert. Insbesondere sei nicht plausibel, warum er seine Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht habe. Hätte er dies getan, hätte er auch rechtzeitig von der Insolvenz des Arbeitgebers Kenntnis erlangt und fristgerecht Insolvenzgeld beantragen können.
Mit Urteil vom 26.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Bescheid vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend die Bewilligung von Insolvenzgeld abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist versäumt habe. Nach § 324 Abs. 3 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Dies sei im vorliegenden Fall am 07.12.1999 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Werkstatt GmbH eingetreten (vgl. § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der am 22.03.2000 bei der Beklagten eingegangene Insolvenzgeldantrag sei somit nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt worden. Dem Kläger sei entgegen seiner Auffassung keine Nachfrist einzuräumen. Nur wenn die Frist aus Gründen versäumt worden sei, die der Antragsteller nicht zu vertreten habe, beginne eine Nachfrist von zwei Monaten zur Stellung des Antrags (§ 324 Abs 3 Satz 2 SGB III). Der Antragsteller habe die Fristversäumung jedenfalls dann zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung der Ansprüche bemüht habe. So liege der Fall hier. Bereits nach der erstmaligen Einschaltung eines Anwalts im August 1998 habe die Werkstatt GmbH die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 23.10.1998 habe sie durch ihre Bevollmächtigten unmissverständlich erklärt, außergerichtlich zu einer Zahlung nicht bereit zu sein, und den Kläger ausdrücklich auf den Klageweg verwiesen. Wenn dieser dann noch mehr als ein Jahr und vier Monate verstreichen lasse und die Verfolgung seiner Ansprüche bewusst zurückstelle, sei ihm vorzuhalten, dass er sich gerade nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht habe. Die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist seien damit nicht gegeben.
Der Frage, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Unterlagen überhaupt Arbeitsentgeltansprüche gegen die Werkstatt GmbH ergeben, bedürfe damit keiner Entscheidung.
Gegen das am 22.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 19.12.2001 eingelegte Berufung, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 zu verurteilen, Insolvenzgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil als zutreffend.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 31.05.2002 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache und zu der beabsichtigten Vorgehensweise hat der Kläger nicht genutzt. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Insg-Nr. 9398) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senates nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Das Rechtsmittel ist daher durch Beschluss zurückzuweisen, nachdem die Beteiligten gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu. Wegen der Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt sich der Senat der Begründung des erstinstanzlichen Urteils an. Im Hinblick auf den verfristeten Antrag kommt es nicht mehr darauf an, ob die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers für den fraglichen Zeitraum festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden.
Gründe:
I.
Der am ...1948 geborene Kläger beantragte am 22.03.2000 bei der Beklagten die Bewilligung von Insolvenzgeld. Er behauptete, bei der Werkstatt Gesellschaft für Einrichtungsgestaltung mbH (Werkstatt GmbH) in D ... beschäftigt gewesen zu sein, über deren Vermögen am 07.12.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Aus den seinem Antrag beigefügten Unterlagen ergibt sich folgendes:
Im Februar 1997 vereinbarte der Kläger vertraglich mit der Werkstatt GmbH als Partnerin, ein Geschäft zum Alleinvertrieb für die Firma B ... in D ... zu eröffnen. Während der Gründungsphase der GmbH sollte der Kläger für Akquisitionstätigkeiten monatlich 5.000 DM erhalten, in jedem Fall aber sollte der Gewinn halbiert werden. Zahlungen leistete die Werkstatt GmbH nicht. Im Februar/März 1998 kündigte die Werkstatt GmbH das Partnerschaftsverhältnis und forderte den Kläger auf, das Geschäftslokal zu räumen und jedwede Werbung bzw. Akquisition für die Firma B ... einzustellen. Als Vergütung für die vergangenen Zeiträume bot die Werkstatt GmbH dem Kläger 2 % vom gesamten Netto-Jahresumsatz an. Mit dieser Regelung erklärte sich der Kläger nicht einverstanden und forderte u.a. 5 % des Jahresumsatzes. Im August 1998 beauftragte der Kläger die Rechtsanwälte d A ... und Partner damit, die Werkstatt GmbH zur Zahlung von 25.000 DM für die Zeit von Oktober 1997 bis Februar 1998 aufzufordern. Die Werkstatt GmbH bestritt anwaltlich mit Schreiben vom 09.09.1998 etwaige Entgeltansprüche des Klägers und forderte diesen auf, seine Ansprüche klageweise geltend zu machen, damit gerichtlich festgestellt werde, dass keinerlei Ansprüche bestünden. Dieses Schreiben wurde dem Kläger von seinem Bevollmächtigten mit dem Hinweis zugeleitet, es bestehe die Möglichkeit der Klageerhebung. Mit Schreiben vom 23.10.1998 stellten die Bevollmächtigten der Werkstatt GmbH fest, dass eine Klageerhebung offensichtlich noch nicht erfolgt sei. Sie würden eine solche begrüßen, damit der Kläger Gelegenheit habe, den von ihm behaupteten Anspruch objektiv bewerten zu lassen.
Der Kläger erklärte im Verwaltungsverfahren, seine Bevollmächtigten hätten Anfang 1999 das Mandat niedergelegt. Zufällig habe er erfahren, dass die Werkstatt GmbH verkauft werden sollte. Durch einen weiteren Zufall habe er davon Kenntnis erhalten, dass das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Mit Bescheid vom 17.05.2000 wies die Beklagte den Insolvenzgeldantrag des Klägers wegen Fristversäumnis zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Einräumung einer Nachfrist nicht in Betracht komme, weil der Kläger sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Der Kläger will diesen Bescheid am 27.07.2000 erhalten haben. Seinen am gleichen Tag eingelegten Widerspruch begründete er u.a. damit, dass er zusammen mit Herrn von A ... eine GbR gegründet habe, um die Vertretung der Fa. B ... zu übernehmen. Da hierüber kein Vertrag existiere, könne er dies nicht beweisen. Es liege jedoch eine Vereinbarung vor, dass ab Mai/Juni 1997 5.000,00 DM an ihn zu zahlen seien. Etwa im Oktober 1997 habe er erfahren, dass Herr von A ... eine GmbH zusammen mit seiner Frau und Schwiegermutter gegründet habe. Zwischen Herrn von A ... und ihm sei abgesprochen gewesen, dass er in die GmbH eintrete und seinen Anteil am Stammkapital ratenweise einbringen könne. Anfang 1998 habe Herr von A ... ihn aus der Firma gedrängt und diese von April 1998 bis April 1999 allein betrieben. Vom Vertreter der B ... GmbH, Herrn P ..., habe er erfahren, dass Herr von A ... das Unternehmen verkaufen wolle. Tatsächlich sei das Unternehmen dann im Juni 1999 für 230.000 DM verkauft worden. Bestehende Forderungen der B ... GmbH seien mit 160.000 DM beglichen worden. Wegen seiner eigenen Bemühungen um das Geschäft, habe er Herrn von A ...zunächst nicht weiter mit seinen Forderungen bedrängt. Etwa im März 2000 habe er erfahren, dass Herr von A ... Insolvenzantrag gestellt habe. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er versucht, seine Ansprüche beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Dort habe man ihn an das Arbeitsamt verwiesen, da zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Er habe sich daher nicht frühzeitiger beim Arbeitsamt melden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Zur Begründung der am 06.10.2000 erhobenen Klage hat der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe gegen die Werkstatt GmbH offene Forderungen in Höhe von 15.000 DM, betreffend den Zeitraum Oktober 1997 bis 20.01.1998 (Kündigung durch die Werkstatt GmbH).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 zu verurteilen, Insolvenzgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit um die Geltendmachung seiner Ansprüche gekümmert. Insbesondere sei nicht plausibel, warum er seine Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht habe. Hätte er dies getan, hätte er auch rechtzeitig von der Insolvenz des Arbeitgebers Kenntnis erlangt und fristgerecht Insolvenzgeld beantragen können.
Mit Urteil vom 26.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Bescheid vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend die Bewilligung von Insolvenzgeld abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist versäumt habe. Nach § 324 Abs. 3 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Dies sei im vorliegenden Fall am 07.12.1999 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Werkstatt GmbH eingetreten (vgl. § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der am 22.03.2000 bei der Beklagten eingegangene Insolvenzgeldantrag sei somit nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt worden. Dem Kläger sei entgegen seiner Auffassung keine Nachfrist einzuräumen. Nur wenn die Frist aus Gründen versäumt worden sei, die der Antragsteller nicht zu vertreten habe, beginne eine Nachfrist von zwei Monaten zur Stellung des Antrags (§ 324 Abs 3 Satz 2 SGB III). Der Antragsteller habe die Fristversäumung jedenfalls dann zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung der Ansprüche bemüht habe. So liege der Fall hier. Bereits nach der erstmaligen Einschaltung eines Anwalts im August 1998 habe die Werkstatt GmbH die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 23.10.1998 habe sie durch ihre Bevollmächtigten unmissverständlich erklärt, außergerichtlich zu einer Zahlung nicht bereit zu sein, und den Kläger ausdrücklich auf den Klageweg verwiesen. Wenn dieser dann noch mehr als ein Jahr und vier Monate verstreichen lasse und die Verfolgung seiner Ansprüche bewusst zurückstelle, sei ihm vorzuhalten, dass er sich gerade nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht habe. Die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist seien damit nicht gegeben.
Der Frage, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm eingereichten Unterlagen überhaupt Arbeitsentgeltansprüche gegen die Werkstatt GmbH ergeben, bedürfe damit keiner Entscheidung.
Gegen das am 22.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 19.12.2001 eingelegte Berufung, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 zu verurteilen, Insolvenzgeld in Höhe von 15.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil als zutreffend.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 31.05.2002 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache und zu der beabsichtigten Vorgehensweise hat der Kläger nicht genutzt. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Insg-Nr. 9398) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senates nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Das Rechtsmittel ist daher durch Beschluss zurückzuweisen, nachdem die Beteiligten gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2000 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu. Wegen der Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage schließt sich der Senat der Begründung des erstinstanzlichen Urteils an. Im Hinblick auf den verfristeten Antrag kommt es nicht mehr darauf an, ob die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers für den fraglichen Zeitraum festgestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden.
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