L 12 AL 169/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 181/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 169/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03. September 1998 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte am 27.02.1996 bei der Beklagten die Förderung einer Maßnahme "EDV-gestütztes Qualitäts-Management" für die Zeit vom 04.03.1996 bis zum 03.03.1997. Die Beklagte gewährte ihm mit Bewilligungsbescheid vom 03.03.1996 für die Dauer der Maßnahme Unterhaltsgeld nach dem Europäischen Sozialfond (ESF-UHG) sowie eine Krankenversicherungspauschale von monatlich 150,-- DM.

Am 18.11.1996 brach der Maßnahmeträger unter fristloser Kündigung des Vertrages die Maßnahme für den Kläger ab und erteilte ihm Hausverbot.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 04.03.1997 die Bewilligung von ESF-UHG ab 19.11.1996 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 3 AFG ab mit der Begründung, der Maßnahmeträger habe dem Kläger am 18.11.1996 Hausverbot erteilt, eine Fortsetzung der Maßnahme sei nicht mehr möglich gewesen. Daher habe dem Kläger ab 19.11.1996 das ESF-UHG nicht mehr zugestanden. Gleichzeitig forderte die Beklagte das in der Zeit vom 19.11.1996 bis zum 31.12.1996 noch gezahlte Unterhaltsgeld in Höhe von 1.470,-- DM vom Kläger zurück. Mit weiterem Bescheid vom 04.03.1997 forderte die Beklagte vom Kläger auch die Erstattung der Krankenversicherungspauschale in Höhe von 150,-- DM für den Monat Dezember 1996.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 10.03.1997 Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Er habe die Maßnahme nicht am 18.11.1996 abgebrochen. Vielmehr habe er noch vom 25.11.1996 bis zum 14.02.1997 sein Praktikum bei der Unternehmensberatung H ... P ... und P ... H ... in E. durchgeführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Aufhebung des ESF-UHGs und die Rückforderung von 1.470,-- DM zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 05.09.1997 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Rückerstattung der Krankenversicherungspauschale für Dezember 1996 zurück. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen.

Hiergegen hat der Kläger am 29.09.1997 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe sein Praktikum vom 25.11.1996 bis zum 14.02.1997 absolviert, wenn auch nicht unter dem offiziellen Dach des Fortbildungsträgers, der eine weitere Betreuung abgelehnt habe. Die fristlose Kündigung des Fortbildungsvertrages sei unwirksam gewesen und er habe das tatsächliche Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Maßnahmeträger nicht beendet.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 04.03.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 27.08.1997 und 05.09.1997 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, der Kläger sei nicht mehr Teilnehmer der Maßnahme gewesen, weil der Maßnahmeträger ihn ab dem 19.11.1996 aus der Maßnahme ausgeschlossen habe. Insofern sei das Praktikum auch nicht mehr Teil der Maßnahme gewesen. Aus dem Praktikumsvertrag ergebe sich auch ausdrücklich, daß diese Vereinbarung an die Stelle des eigentlich geplanten Vertrages mit dem Maßnahmeträger trete.

Durch Urteil vom 03.09.1998 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 04.03.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 27.08.1997 und 05.09.1997 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig. Die Beklagte sei nicht gemäß § 48 SGB X ermächtigt, die Bewilligung des ESF-UHGs und der Krankenversicherungspauschale ab 19.11.1996 bzw. für Dezember 1996 aufzuheben. Insofern sei § 48 SGB X nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelte § 48 SGB X nur für die öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt würden. Die Verwaltungstätigkeit der Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt worden. Die Beklagte sei vielmehr tätig geworden aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Bundesanstalt über die Verwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds. Eine Anwendung von §§ 1 bis 66 SGB X aus sozialrechtlichen Materien, die nicht im SGB geordnet seien, sei aber nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt sei. Danach gelte für Materien außerhalb des Sozialgesetzbuches, da die Beklagte als Bundesbehörde tätig geworden sei, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides in einer Aufhebungsentscheidung des § 48 ff. VWVG sei aber nicht möglich. Bei § 48 SGB X in Verbindung mit § 152 AFG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Bei den Aufhebungstatbeständen der §§ 48 ff. VWVG handelt es sich um Ermessungsentscheidungen. Eine Umdeutung sei daher nicht zulässig.

Gegen das ihr am 16.09.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.10.1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Das Sozialgericht gehe in seiner Entscheidung zu Unrecht davon aus, daß § 48 SGB X nicht anwendbar sei. Aus der Regelung der §§ 1 Abs. 1, 12, 19 SGB I in Verbindung mit § 3 AFG ergebe sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Die Bundesregierung können der Bundesanstalt für Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz ständen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme könne sie der Bundesanstalt auch durch Verwaltungsvereinbarung übertragen. Ihre Verwaltungsentscheidung stütze sich auf die Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, deren Durchführung der Bundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 AFG übertragen worden sei. Aus den genannten Vorschriften ergebe sich der gesetzgeberische Wille, das Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit dieser Richtlinie dem Sozialleistungsbereich zuzuordnen. Die Regelung in den §§ 48 ff. SGB X seien somit lex specialis zu den §§ 48 ff. VWVfg. Darüberhinaus heiße es in den ESF-Richtlinien in der ab 01.01.1998 gültigen Fassung in § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 5, daß die Vorschriften des SGB X entsprechend gelten, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinien dem nicht entgegenständen. So sei das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.1985 - 11 b 7/RAr 30/94 - im Zusammenhang mit Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit zur Durchführung eines anderen "Sonderarbeitsprogrammes" offenbar selbstverständlich vom grundsätzlichen Anwendungsbereich des SGB X ausgegangen. Ähnliches ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.07.1994 - 7 RAr 28/93 zu den Richtlinien des Montanunionsvertrages. Die nach den ESF-Richtlinien geforderten Sozialleistungen seien damit Sozialleistungen im Sinne der § 12 und 19 SGB I sowie des § 1 Abs. 1 SGB X.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X gestützt.

Soweit nach dieser Vorschrift in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

Der Senat ist, im Gegensatz zur Meinung des Sozialgerichts, der Auffassung, daß § 48 SGB X auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist § 1 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift gilt § 48 SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Öffentliche Verwaltungstätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, die bei Anwendung des Sozialgesetzbuches von einer Behörde zu erbringen ist. Nach § 37 SGB I gelten die Vorschriften des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches insgesamt, also über den Wortlaut des § 1 SGB X hinaus, für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches (vgl. BA und LVA-Kommentar, § 1 Anm. 2, Verbandskommentar § 1 Anm. 2). Daß es sich beim ESF-UHG um eine einen Sozialleistungsbereich betreffende Leistung handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Nach § 12 SGB I sind zuständig für Sozialleistungen die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Leistungsträger. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 SGB I können nach dem Recht der Arbeitsförderung Zuschüsse und Darlehn für die Förderung der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung gewährt werden. Hierfür sind nach § 19 Abs. 2 SGB I die Arbeitsämter oder sonstige Dienststellen der Bundesanstalt zuständig. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AFG obliegt der Bundesanstalt die Förderung der beruflichen Bildung, soweit sie ihr in diesem Gesetz übertragen ist. Gemäß § 3 Abs. 5 AFG kann die Bundesregierung die Durchführung von Arbeitsprogrammen der Bundesanstalt auch durch Vereinbarung überragen. Die Durchführung der ESF-Richtlinien des BMA ist der Bundesanstalt durch Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 AFG übertragen worden. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelung folgt, daß die Zahlung von ESF-Unterhaltsgeld aufgrund der genannten Richtlinien im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes erfolgt. Entsprechend sieht die Neufassung der ESF-Richtlinien ab 01.01.1998 in §§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 vor, daß das SGB X entsprechend gilt. Der Senat sieht in dieser Regelung eine Klarstellung aufgrund der zuvor geschilderten Rechtslage. Daher ist § 48 Abs. 1 SGB X anwendbar.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Nach der Leistungsbewilligung ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten, weil sein Leistungsanspruch ab dem 19.11.1996 weggefallen ist. Der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen. Der Vertrag ist durch den Maßnahmeträger fristlos gekündigt worden. Damit war die Maßnahme endgültig beendet. Nach § 3 Nr. 1 der Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes vom 20.10.1997 (BAnz 1997 S. 13267) werden nur Teilnehmer gefördert. Gemäß § 4 Abs. 4 der genannten Richtlinien gelten die Vorschriften über das Unterhaltsgeld entsprechend. Hieraus folgt, daß ein Anspruch auf das genannte Unterhaltsgeld nur für die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme gezahlt wird.

Für die Zeit nach dem Abbruch der Maßnahme gilt deshalb die Regelung des § 48 SGB X (vgl. Niesel, AFG, § 44 Rdnr. 43). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er vom 25.11.1996 bis zum 14.02.1997 an einem Praktikum teilgenommen hat. Entgegen seiner Annahme war dieses Praktikum nicht mehr Teil der ihm von der Beklagten bewilligten Maßnahme. Diese Maßnahme hatte der Träger durch die fristlose Kündigung endgültig beendet. Der vom Kläger danach für das genannte Praktikum geschlossene Vertrag ist nicht mehr Teil der ihm bewilligten Maßnahme gewesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, daß er diesen Vertrag unabhängig von der Frage der Beendigung der Maßnahme abgeschlossen hat. Dies ergibt sich auch aus § 2 des Praktikumsvertrages, wonach diese Vereinbarung an die Stelle des eigentlich geplanten Vertrages mit dem Maßnahmeträger tritt. Aus dieser Regelung folge eindeutig, daß der Praktikumsvertrag nicht mehr zu der Bildungsmaßnahme gehörte und diese etwa fortsetzte.

Auch grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegt zur Überzeugung des Senats vor. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muß schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß. Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen und somit ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (vgl. BSG vom 23.07.1996 - 7 RAr 104/95 -). Der Senat hat keine Zweifel, daß der Kläger in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat. Es bedarf nur einfachster Überlegung für die Annahme, daß Unterhaltsgeld dann nicht mehr gezahlt werden kann, wenn man an einer Maßnahme nicht mehr teilnimmt, sondern diese bereits abgebrochen worden ist. Der Kläger ging auch selbst davon aus, daß die Maßnahme endgültig abgebrochen war. Zum einen hat er sich rechtlich nicht gegen die fristlose Kündigung durch den Maßnahmeträger gewandt. Zum anderen ergibt sich aus § 2 des Praktikantenvertrages, daß auch der Kläger die zuvor besuchte Maßnahme als endgültig beendet ansah. Anderenfalls hätte es der sich aus § 2 des Praktikantenvertrages ergebenden Formulierung nicht bedurft. Der Kläger war auch nach seinem Bildungsstand und nach seinem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, durchaus in der Lage, dieses zu erkennen. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten bedurfte es nicht (§ 152 Abs. 3 AFG). Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist daher rechtmäßig.

Als Folge ergibt sich, daß die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X berechtigt war, das in der Zeit vom 19.11.1996 bis zum 31.12.1996 noch gezahlte Unterhaltsgeld in Höhe von 1.470,-- DM und die für Dezember 1996 gezahlte Krankenhauspauschale in Höhe von 150,-- DM zurückzufordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlaß, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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