L 12 AL 173/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 28 (23) AL 49/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 173/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 85/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2000 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Zahlung von Lohnkostenzuschüssen bis zum 31.08.1998 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revsion wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Klägerin die Weiterbewilligung eines Lohnkostenzuschusses für Herrn ... verlangen kann.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein, der auf dem Gebiet der Werbepraxis und Werbewissenschaft tätig ist.

Am 05.10.1989 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für den am 29.05.1934 geborenen ..., der zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 2 Jahren arbeitslos war ... sollte in Vollzeitbeschäftigung als Geschäftsführer für den Kläger tätig werden und ein Gehalt von zunächst 6.700,-- DM brutto erhalten. Mit Bescheid vom 30.10.1989 bewilligte die Beklagte den beantragten Lohnkostenzuschuss ab dem 01.11.1989 für die Dauer von 12 Monaten in Höhe von 75 % des bei der Einstellung maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts. Im Bescheid wurde ausgeführt, eine Weiterbewilligung über den Förderungszeitraum hinaus sei grundsätzlich nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung die Förderungsvoraussetzungen vorlägen und genügend Haushaltsmittel zu Verfügung ständen. Eine Weiterbewilligung sei vor dem Ablauf des Förderunszeitraumes zu beantragen. In der Folgezeit wurde die Förderung jeweils um ein Jahr verlängert (Bescheid vom 09.11.1990 für die Zeit ab 01.11.1990 auf den Antrag vom 26.09.1990 hin; Bescheid vom 28.02.1992 für die Zeit ab 01.11.1991 auf den Antrag vom 30.10.1991 hin; Bescheid vom 13.01.1993 für die Zeit ab dem 20.11.1992 auf den Antrag vom 02.12.1992 hin; Bescheid vom 13.12.1993 für die Zeit ab dem 20.11.1993 auf den Antrag vom 08.11.1993 hin; Bescheid vom 29.11.1994 für die Zeit ab dem 20.11.1994 auf den Antrag vom 11.11.1994 hin). Nach dem Ablauf des Förderungszeitraumes am 19.11.1995 stellte der Kläger keinen Weiterbewilligungsantrag. Da noch nicht alle in Betracht kommenden Leistungen für die Zeit bis zum 19.11.1995 erbracht worden waren, forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Restforderung für die Zeit bis zum 19.11.1995 zu spezifizieren, da die Förderung am 19.11.1995 geendet habe. Mit einer am 28.02.1996 bei der Beklagten eingegangenen Zusammenstellung verlangte der Kläger die Begleichung von Lohnkostenzuschüssen für die Zeit bis zum 25.09.1995. Es wurde darauf hingewiesen, dass ab 25.09.1995 eine wesentliche Änderung eingetreten sei, weil ... zu diesem Tag fristlos gekündigt worden sei und dieser nicht mehr beschäftigt werde. Die Beklagte überwies den geforderten Betrag für die Zeit bis zum 25.09.1995 und schloss den Leistungsfall ab.

Mit Datum vom 13.10.1997 beantragte der Kläger die Fortzahlung des Lohnkostenzuschusses für ... für die Zeit ab Oktober 1995 bis September 1997 einschließlich. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.1997 ab.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: ... habe Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben und gewonnen. Das Arbeitsgericht habe die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Kläger habe ... das vereinbarte Arbeitsentgelt zahlen müssen, ohne dass dieser seinerseits die geschuldete Arbeitsleistung habe erbringen müssen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1998 zurück und führte zur Begründung aus: ... sei tatsächlich nicht beschäftigt worden und habe eine Arbeitsleistung nicht erbracht. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts beruhe für ... nicht aufgrund einer gesetzlichen, sondern aufgrund arbeitsvertraglicher Vorschriften. Der Kläger sei während des Kündigungsprozesses in Annahmeverzug bezüglich der Arbeitskraft des Arbeitsnehmers gekommen. Demzufolge habe dieser gem. § 615 Satz 1 BGB für die nichtgeleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen können, ohne zur Nachleistung verpflichtet gewesen zu sein. Ein Lohnkostenzuschuss könne für eine solche Situation im Nachhinein nicht gewährt werden.

... hatte gegen die Kündigung zum 25.09.1995 vor dem Arbeitsgericht Köln erhoben (11 SA 1119/96). Mit Urteil vom 23.05.1997 hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigt, dass die Kündigung unwirksam sei, weil der Kläger die Kündigung in der vorgenommenen Form nach seiner eigenen Satzung nicht hätte aussprechen dürfen. Auf die Begründetheit der gegen ... erhobenen Vorwürfe ist das LAG nicht eingegangen. Noch während des oben genannten Verfahrens hatte der Kläger am 21.01.1997 eine weitere Kündigung ausgesprochen. Auch diese Kündigung wurde für unwirksam erklärt mit Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.1998 (9 CA 1468/97). Auch hierfür waren formelle Überlegungen maßgebend. Daraufhin kündigte der Kläger ... ein drittes Mal. Der hiergegen angestrengte Prozess endete vor dem Arbeitsgericht Köln (1 Ca 4372/98) am 24.06.1999 mit einem Vergleich dahingehend, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 29.04.1998, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zum 31.08.1998 aus betriebsbedingten Gründen sein Ende gefunden habe und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß bis zum 31.08.1998 erfolgen sollte.

Gegen den am 11.02.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 06.02.1998 hat der Kläger am 10.03.1998 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Es sei die Zusage erteilt worden, dass die Tätigkeit auf die Dauer von acht Jahren gefördert werde. Zusätzlich zu seinen Ausführungen im Widerspruch berufe er sich ferner darauf, die Auffassung der Beklagten habe zur Folge, dass ein Arbeitgeber stets dann auf die Sanktionierung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen seines durch LKZ geförderten Arbeitnehmer verzichten müsse, wenn die Gefahr bestehe, die Maßnahme werde einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Dann könne keinem Arbeitgeber mehr die Einstellung eines Arbeitnehmers empfohlen werden, der eine zusätzlich geschaffene Position allein deswegen besetzen könne, weil diese durch Mittel der Bundesanstalt für Arbeit mitfinanziert werde. Dies stelle den eigentlichen Sinn und Zweck der Förderung in Frage. Auf das arbeitsgerichtliche Urteil allein dürfe nicht abgestellt werden. Es bedürfe vielmehr der Betrachtung des Einzelfalles und damit der Umstände, die zu der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung geführt hätten. Im vorliegenden Fall beruhe diese arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung auf nachhaltigen Verletzungen der Loyalitätspflichten des ... Es könne nicht sein, dass ein Arbeitgeber, der einen älteren Langzeitarbeitslosen aus wirtschaftlichen Gründen nur aufgrund der finanziellen Zuwendungen der Bundesanstalt zu beschäftigen in der Lage sei, zumindest aus finanziellen Erwägungen gezwungen wäre, diesen trotz nachhaltigster Gefährdungen der unternehmerischen Interessen bis zum Abschluss eines Arbeitsgerichtsprozesses weiter zu beschäftigen. Auf die tatsächlich geleistete Arbeit könne daher nicht uneingeschränkt abgestellt werden. Der Kläger hat zusätzlich auf § 260 SGB III verwiesen, womit nunmehr auf das Kriterium der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden verzichtet werde.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

1. Den Bescheid vom 24.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1998 aufzuheben.

2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Leistungen über Lohnkostenzuschüsse auf der Grundlage des Bescheides vom 29.11.1994 für den Zeitraum vom 20.10.1994 bis 19.10.1995 zu zahlen.

3. Die Beklagte zur Bescheidung der Klägerin über die Zahlung von Lohnkostenzuschüssen ab 20.11.1995 bis 19.11.1997 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer in Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 27.07.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch des Klägers folge nicht schon daraus, dass die Beklagte die Förderung für die Dauer von 8 Jahren zugesagt habe. Ein solcher Grundlagenbescheid für 8 Jahre sei nicht ergangen. Die Beklagte habe vielmehr zulässigerweise die Förderung jeweils nur von Jahr zu Jahr bewilligt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitere Förderung, weil ... ab dem 25.09.1995 tatsächlich keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Das Abstellen hierauf sei nicht ermessensfehlerhaft. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 23.08.2000 zugestellte Urteil richtet die am Montag, den 25.09.2000, eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung seiner Berufung, mit der er nunmehr erstmals die Zahlung eines Lohnkostenzuschusses bis zum 31.08.1998 ohne weitere Begründung begehrt, wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, die Ablehnung der Weiterbewilligung des Lohnkostenzuschusses nach Ausspruch der fristlosen Kündigung bei nicht mehr erbrachter Arbeitsleistung sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hält das Gegenteil für zutreffend. Das Sozialgericht habe bestätigt, eine dem § 94 Abs. 4 AFG entsprechende Vorschrift, dass die Bewilligung der Zuschüsse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung von der tatächlichen Beschäftigung durch den Arbeitgeber abhänge, finde sich in den Regelungen zu den Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer (§§ 97 ff. AFG) nicht. Dennoch habe es eine analoge Anwendung dieser Form auch im vorliegenden Fall für gerechtfertigt gehalten. Ein Lohnkostenzuschuss könne nach Auffassung des Sozialgerichts mit Sicherheit nicht gewährt werden, wenn von vornherein feststehe, dass eine tatsächliche Beschäftigung nicht erfolgen werde. Die vom Kläger in der Klageschrift und im Widerspruchsschreiben geschilderte Interessenlage des Arbeitgebers habe gegenüber diesem Förderungszweck zurückzutreten.

Im Grundsatz seien diese Rechtsausführungen nicht zu beanstanden. Dies gelte insoweit jedoch nur, wenn ein Arbeitgeber für die Eingliederung eines älteren Arbeitnehmers Lohnkostenzuschüsse beantrage, ohne den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall habe der Kläger ... aus Rechtsgründen das vereinbarte Gehalt aufgrund vorliegender Zahlungstitel weiterbezahlt, ohne ihn jedoch wegen seines illoyalen Verhaltens tatsächlich weiterzubeschäftigen. Der Zweck der von der Beklagten geförderten Maßnahme bei der Eingliederung von ... in den Arbeitsprozess sei in vollem Umfang erreicht worden. Der Kläger werde nunmehr massiv dafür bestraft, dass er seinen illoyalen Geschäftsführer "vor die Tür" habe setzen müssen und ihn, insbesondere während der laufenden Arbeitsgerichtsprozesse, wegen seiner Illoyalität nicht habe tatsächlich beschäftigen können ... habe das Ziel der Förderungsmaßnahme erreicht. Er sei die letzten 10 Jahre seines Berufslebens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beim Kläger vertraglich beschäftigt und entsprechend vergütet worden, obwohl er seit der fristlosen Kündigung am 25.09.1995 keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe.

Der Zweck der Maßnahme sei in vollem Umfang erreicht worden, sogar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, obwohl dies im Durchschnitt der geförderten Maßnahmen bei der Eingliederung älterer Arbeitnehmer eher die Aussanhme als die Regel sein dürfte.

Hätten die Arbeitsgerichte die am 25.09.1995 und danach ausgesprochenen weiteren Kündigungen für rechtswiksam erachtet, so wäre ... arbeitslos geworden und hätte sicher aufgrund seines Alters von mehr als 61 Jahren keine Anschlussbeschäftigung mehr gefunden. Die Beklagte hätte ihm dann für die Dauer von 32 Monaten Arbeitslosengeld bezahlen müssen ... habe, wie er in den Arbeitsgerichtsverfahren mehrfach vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, nicht vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Rentenleistungen in Anspruch nehmen können, da er nicht gesetzlich rentenversichert gewesen sei, sondern eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen habe, zu der der Kläger entsprechende Arbeitgeberbeiträge geleistet habe.

Die Beklagte habe somit erhebliche Aufwendungen durch Zahlung von Arbeitslosengeld erspart. Die ersparten Aufwendungen gingen im Ergebnis somit ausschließlich zu Lasten des Klägers, der ... das volle Gehalt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt habe. Dies könne nicht rechtens sein.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2000 zu ändern und nach seien Anträgen im Schriftsatz vom 15.02.2001 zu erkennen, wobei im Antrag Nr. 3 als Enddatum der 31.08.1998 aufzunehmen ist.

Die Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klageerweiterung auf die Zeit bis zum 31.08.1998 sei unzulässig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffende LKZ-Akte 51/89 Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Akten des Arbeitsgerichts Köln mit dem Aktenzeichen: 9 SA 573/98 und 1 Ca 4372/98.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Beklagte und Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Lohnkostenzuschuss für die Beschäftigung für ... als Geschäftsführer über den 25.09.1995 hinaus hat.

Das Sozialgericht hat zunächst zu Recht ausgeführt, dass der Kläger nicht bereits Anspruch auf Förderung für die Dauer von 8 Jahren bis November 1997 aufgrund der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 1989 hat. Im Jahre 1989 ist weder einer Zusage auf Förderung auf 8 Jahre gegeben worden noch folgt dies aus dem Erstbescheid vom 30.10.1989, mit dem lediglich die Förderung für Dauer von einem Jahr bewilligt worden ist. Bereits damals wurde der Kläger im übrigen auf der Rückseite darauf hingewiesen, dass die Lösung des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen auf den Lohnkostenzuschuss haben kann und unverzüglich mitzuteilen ist.

Der Senat hat den Ausführungen des Sozialgerichts auf Seite 8 des Urteil nichts hinzuzufügen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.

Anspruch auf Lohnkostenzuschuss für ... kann der Kläger für die Zeit ab 25.09.1995 auch nicht aufgrund des Bescheides vom 29.11.1994 verlangen. Mit diesem Bescheid ist dem Kläger zwar Lohnkostenzuschuss für die Zeit vom 20.11.1994 bis 19.11.1995 zuerkannt worden. Für die Zeit vom 20.11.1994 bis 25.09.1995 ist dem Kläger der Lohnkostenzuschuss auch antragsgemäß ausgezahlt worden, so dass insofern kein Streit besteht. Der Bescheid vom 29.11.1994 betrifft jedoch die Zeit bis zum 19.11.1995, so dass darüber zu befinden war, ob der Kläger noch einen Anspruch auf Lohnkostenzuschuss für die Zeit vom 26.09.1995 bis 19.11.1995 aufgrund des Bescheides vom 29.11.1994 zustand. In diesem Zeitraum war ... aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung tatsächlich nicht beschäftigt. Das Gehalt ist an ihn zunächst auch nicht gezahlt worden. Der Kläger ist von der Beklagten wiederholt aufgefordert worden (Schreiben vom 25.09.1995, 08.12.1995, 13.02.1996), eine Schlussrechnung für die Zeit bis zum 19.11.1995 vorzulegen. Dies ist dann mit Schreiben vom 23.02.1996 für die Zeit bis zum 25.09.1995 auch geschehen. Der Senat sieht in dem Schreiben eine wirksame Beschränkung des eigenen Antrages wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung in tatsächlicher Hinsicht.

Diese Antragsbeschränkung entsprach auch der tatsächlichen Rechtslage, denn die Beklagte wäre ansonsten berechtigt gewesen, die Weiterbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung mit Wirkung für die Zukunft ab dem 25.09.1995 aufzuheben. Der Kläger ist mit seiner der tatsächlichen Rechslage entsprechenden Antragsbeschränkung einer Bescheiderteilung nach § 48 SGB X zuvorgekommen bzw. hat sie entbehrlich gemacht.

Ab dem 26.09.1995 stand dem Kläger Lohnkostenzuschuss für Herrn ... nicht mehr zu. Ab diesem Tag war ... von der Arbeit freigestellt und hat - wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - tatsächlich keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Unerheblich ist, dass der Kläger später durch das Arbeitsgericht verpflichtet worden ist, ... wegen der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, ohne zur Nachholung der Arbeitsleistung verpflichtet zu sein.

Nach § 97 AFG kann die Beklagte Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die mindestens 55 Jahre alt sind und innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens 12 Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden, Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmässig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. Diese Voraussetzungen haben bei Bewilligung des Lohnkostenzuschusses ab November 1989 in der Person des ... vorgelegen. Nach § 99 AFG kann die Bundesanstalt zur Durchführung der §§ 97, 98 AFG durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen. Dies ist hier durch die Anordnung nach § 99 AFG vom 31.10.1969 in der Fassung der 8. Änderungsanordnung vom 19.12.1991 geschehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der zitierten Anordnung hängt die Bewilligung der Zuschüsse von der Beschäftigung durch den Arbeitgeber ab. Eine solche hat ab dem 26.09.1995 nicht mehr stattgefunden, da der Kläger seitdem die Verfügungsmacht über den Arbeitnehmer nicht mehr beanspruchte und nach der Kündigung weitere Dienste des Arbeitnehmers nicht mehr annahm (vgl. zum Begriff Beschäftigung: Brand in Wiesel, AFG, § 101 Rdn 12 f 18). Daher wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses vom Zeitpunkt des 26.09.1995 an aufzuheben. Der Senat hält es mit dem Sozialgericht jedenfalls nicht für ermessensfehlerhaft, auf dieses Kriterium abzustellen. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte handele ermessensfehlerhaft, weil der Zweck des Lohnkostenzuschusses hier letztlich erreicht worden sei, liegt neben der Sache ... hätte sich ab dem 26.09.1995 arbeitslos melden können und hätte trotz des laufenden Arbeitsgerichtsprozesses Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt (§ 117 Abs. 4 AFG). Nach Obsiegen des ... im Arbeitsgerichtsprozess wäre dann der Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Beklagte übergegangen, so dass sich für den Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber dem jetzigen Zustand nichts geändert hätte. Die Beklagte ist auch durch den tatsächlichen Geschehensablauf nicht bereichert, wie der Kläger offenbar meint. Hätte sich ... erneut arbeitslos gemeldet, so wären zwar Leistungen nach dem AFG - wohl Arbeitslosengeld - zu zahlen gewesen. Diese hätte die Beklagte aber nach § 117 Abs. 4, S. 1 AFG vom Kläger erstattet verlangen können. Denkbar wäre aber auch eine Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle, gegebenenfalls unter erneuter Zuschussgewährung, gewesen. Letztlich war hier darüber zu befinden, wer das Risiko einer Kündigung, die sich erst nach einem Arbeitsgerichtsprozess als ungerechtferrtigt herausstellt, zu tragen hat - der Arbeitgeber oder die Versichertengemeinschaft. Der Senat hält die vorliegende Konstellation für ein typisches Arbeitgeberrisiko, das nicht auf die Versicherungsgemeinschaft abgewälzt werden kann. Zumindest aber ist eine entsprechende Ermessensabwägung, dieses Risiko hier nicht zu übernehmen, nicht ermessensfehlerhaft, so dass die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Der Kläger, der als Arbeitgeber nicht nur im Falle des ... aufgetreten ist, nimmt als solcher auch am Wirtschafts- und Arbeitsleben teil. Der Ausspruch von Kündigungen gehört, wie der Abschluss von Arbeitsverträgen, zu den elementaren Dingen, mit denen jeder Arbeitgeber konfrontiert wird. Soweit der Kläger vorträgt, bei Bestätigung der Auffassung der Beklagten würde kein Arbeitgeber mehr ältere Langzeitarbeitslose einstellen, so liegt auch dieser Hinweis neben der Sache. Zum einen wird dann ja auch kein Lohnkostenzuschuss gezahlt und der Arbeitgeber trägt den Lohn in voller Höhe selbst. Ferner wurde der Kläger bei der erstmaligen Bewilligung des Lohnkostenzuschusses zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auswirkungen haben kann. Letztlich sei der Kläger darauf hingewiesen, dass es auch Arbeitgeber gibt, die eine berechtigte Kündigung eines Arbeitnehmers auch in formaler Hinsicht so aussprechen (können), dass diese Bestand vor dem Arbeitsgericht hat. Die Klage auf Weiterzahlung des Lohnkostenzuschusses musste somit auch für die Zeit bis zum 19.11.1995 ohne Erfolg bleiben.

Für die weiterhin streitige Zeit vom 20.11.1995 bis 19.11.1997 gelten die obigen Ausführungen sinngemäss. Für diesen Zeitraum kommt noch hinzu, dass der Förderungsantrag erst am 13.10.1997 gestellt worden ist, also nach Beginn der jeweils einjährigen Bewilligungszeiträume. Nach § 12 der Anordnung zu § 99 AFG sind die Förderungsanträge vor dem die Leistung begründenden Ereignisse zu stellen. Hierauf ist der Kläger in der Vergangenheit auch jeweils hingewiesen worden.

Der erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Klage, den Lohnkostenzuschuss über den gesetzlich vorgesehenen Höchstzeitraum von 8 Jahren nunmehr auch für die Zeit bis zum 31.08.1998 zu gewähren, hat die Beklagte widersprochen. Der Senat hält diese Klageerweiterung, die zudem jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt, selbst wenn man die vorgehenden Ausführungen zum Abstellen auf die tatsächliche Beschäftigung nicht teilen würde, für nicht sachgerecht im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG, so dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen war.

Berufung und Klage konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil war zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG aufgestellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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