L 8 AL 388/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1320/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 388/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 34 Abs.3 AFG ist zur Vermeidung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsgeld zwischen Unterrichts- und Prüfungsende besteht, wenn ein organisatorischer und zeitlicher Zusammenhang zwischen Unterricht und Prüfung besteht, der Teilnehmer eine Verzögerung der Prüfung nicht zu vertreten hat und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum nicht zumutbar ist.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Unterhaltsgeld (Uhg) nach dem Arbeitförderungsgesetz (AFG) während der Zeit der praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung, d.h. vom 07. bis 24.07.1997 streitig.

Der am ...1961 in Siebenbürgen geborene Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte dort von 1976 bis 1980 ein Fachgymnasium besucht und die Fachhochschulreife im Bereich Sanitär erworben. Er war von Februar 1991 bis Ende August 1994 im Hotel M. als Haustechniker beschäftigt. Im März 1994 beantragte er die Förderung seiner Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme im Medizinischen Schulungszentrum M. ab 01.09.1994 und ließ sich ab diesem Zeitpunkt zum medizinisch-technischen Radiologie-Assistenten umschulen.

Mit Verfügung vom 14.10.1994 bewilligte die Beklagte die Zahlung von Uhg an den Kläger für den Leistungszeitraum vom 01.09.1994 bis 30.06.1997.

Laut einer Bestätigung der Staatlichen Berufsfachschule für medizinisch-technische Radiologieassistenten vom 27.06.1997 sollte der Kläger bis voraussichtlich 31.08.1997 Schüler der Staatlichen Berufsfachschule sein. Mit Schreiben vom 08.07.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit einem Formblattschreiben mit, dass eine Förderung über den 30.06.1997 hinaus nicht möglich sei.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte Weiterzahlung des Uhg. bis zum 31.08.1997. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass der Unterricht am 27.06.1997 geendet, die praktische Prüfung vom 07. bis 22.07.1997, die schriftliche Prüfung vom 17. bis 18.07. und die mündliche Prüfung am 24.07.1997 stattgefunden hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1997 wies sie den Widerspuch des Klägers zurück; sie fördere gemäß § 34 Abs.1 Satz 1 AFG die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen mit ganztägigem Unterricht. Die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung sei dann Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme, wenn die Prüfung innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen werde (§ 34 Abs.3 AFG). Im vorliegenden Fall sei die Dreiwochenfrist überschritten worden; daher sei die Prüfung gemäß § 34 Abs.3 AFG nicht mehr Bestandteil der förderungsfähigen beruflichen Bildungsmaßnahme. Die Förderung könne nur bis zum letzten Unterrichtstag erfolgen.

Hiergegen hat sich der Kläger am 28.08.1998 mit seiner Klage zum Sozialgericht München gewandt und vorgetragen, dass die Bildungsmaßnahme erst am 31.08.1997 ende und er auch noch keine Urkunde über das Bestehen seiner Berufsbildungsmaßnahme erhalten habe. Er könne ohne diese Urkunde keine entsprechende Arbeitsstelle antreten und habe daher Anspruch auf Uhg. Die Beklagte hat im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.

Daraufhin hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 17.09.1999 die streitgegenständlichen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Unterhaltsgeld für die Zeit vom 07. bis 24.07.1997 dem Grunde nach zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologen handle es sich um eine Fortbildung im Sinne des § 41 Abs.1 AFG, da der Kläger von 1991 bis 1994 technischer Angestellter gewesen sei. Er habe auch Anspruch auf Uhg für die Zeit der Prüfung, da diese Teil der Fortbildungsmaßnahme sei. Die Zusammengehörigkeit von Lehrgang und Prüfung ergebe sich bezugnehmend auf das Urteil des BSG vom 03.06.1975 - 7 RAr 17/74 - aus dem Ziel der Förderung. Die Prüfung stehe organisatorisch und zeitlich in Zusammenhang mit der vom Kläger im Zeitraum vom 01.09.1994 bis 27.06.1997 besuchten Maßnahme. In dieser Zeit stehe dem Kläger Uhg zu, da er in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit zumutbar verrichten könne. Die notwendige Teilnahme an Prüfungsveranstaltungen entspreche der Teilnahme am Unterricht im Sinne von § 41 Abs.1 AFG. Dem stehe § 34 Abs.3 AFG nicht entgegen. Das BSG habe im Urteil vom 12.02.1980 - 7 RAr 31/78 - ausgeführt, dass diese Bestimmung lediglich die Dauer der Weiterzahlung von Uhg regle, jedoch nicht, wann die Prüfung Bestandteil der Maßnahme sein solle. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf Uhg für die prüfungsfreien Zeiten vom 28.06. bis 06.07. und 25.07. bis 15.08.1997.

Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte am 13.12.1999 an das Bayer. Landessozialgericht mit ihrer Berufung gewandt und geltend gemacht, das Sozialgericht habe sich zu Unrecht auf die BSG-Urteile vom 03.06.1975 und 12.02.1980 gestützt, da diesen Urteilen ein Sachverhalt vor Inkrafttreten des § 34 Abs.3 AFG am 01.01.1976 zugrunde gelegen habe. Zwischen der Bildungsmaßnahme und der Prüfung habe lediglich ein organisatorischer Zusammenhang bestanden; wegen Überschreitung der Dreiwochenfrist des § 34 Abs.3 AFG habe ein zeitlicher Zusammenhang nicht bestanden. Für einen evtl. Zeitmangel der Prüfer oder Organisationsmängel der die Prüfung abnehmenden Stellen habe die Beklagte und Berufungsklägerin mit ihren Leistungen nicht einzustehen.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2000 hat der Kläger erwidert, dass ihm nach der einschränkenden Auslegung des § 34 Abs.3 AFG durch das BSG ein Anspruch auf Uhg dennoch zustehe, wenn die Überschreitung der Frist vom Teilnehmer nicht zu vertreten sei, sondern auf organisatorischen Gründen beruhe, ferner wenn eine längerdauernde Zwischenphase unter den Gesichtspunkten der Angemessenheit ihrer Dauer und der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme für den Teilnehmer für eine Förderbarkeit sprechen.

Auf Anfrage des Senats hat die Staatliche Berufsfachschule für medizinisch-technische Radiologieassistenten am Klinikum mit Schreiben vom 25.05.2000 mitgeteilt, dass die Ausbildung entsprechend MTA-Gesetz 3 Jahre betrage, der Ausbildungsbeginn jeweils der 1. September, das Ausbildungsende jeweils der 31. August sei. Die Regierung von Oberbayern lege als zuständige Prüfungsbehörde die Termine der schriftlichen Prüfung von Jahr zu Jahr neu fest und damit auch das tatsächliche Ende der jeweiligen Ausbildung. Sie behalte sich vor, Abschlusszeugnis und Urkunde erst nach Ablauf der dreijährigen Ausbildung nach dem 31. August an die Prüfungsteilnehmer zu verschicken. Der Zeitraum zwischen letztem Schultag und erstem Prüfungstag habe der Examensvorbereitung der Schüler gedient. Die Prüfung sei über den Prüfungsausschuss der Schule im Auftrag der Regierung von Oberbayern abgenommen worden. Die dreijährige Ausbildung schließe grundsätzlich mit dem Staatsexamen ab, das praktische, schriftliche und mündliche Prüfungen beinhalte. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen seien für alle Schüler am selben Tag gewesen, die praktischen Prüfungen seien gestaffelt an jeweils unterschiedlichen Tagen abgelegt worden. Das Unterrichtsende vor Prüfungsbeginn könne dem Arbeitsamt von der Schule erst zwei bis vier Monate vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden. Die mündlichen und praktischen Prüfungen seien jeweils in vier radiologischen Fächern abzulegen; die praktischen Prüfungen fänden ausschließlich an Geräten der Radiologischen Kliniken des Klinikums statt und müssten sich nach dem Patientenbetrieb richten. Ergänzend wurde ermittelt, an welchen Tagen der Kläger praktisch geprüft wurde (nämlich am 7., 14., 21. und 22.07.1997). Diese Termine seien den Schülern am 26.06.1997 durch Aushang bekanntgegeben worden. Über den letzten Schultag am 25.07.1997 und die Tage der schriftlichen und mündlichen Prüfungen seien die Schüler am 15.05.1997 informiert worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.07.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren die Leistungsakte der Beklagten sowie die Akte des vorangegangenen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 151 Abs.1, 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); insbesondere bedurfte sie nicht der besonderen Zulassung gemäß § 144 Abs.1 SGG, da der Wert des streitigen Anspruches auf Uhg 1.000,- DM übersteigt. Die Berufung richtet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Uhg vom 07. bis 24.07. 1997, d.h. für 18 Tage à 69,10 DM = 1.243,80 DM.

Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet; denn dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum gemäß § 44 Abs.1 AFG ein Anspruch auf Uhg zu. Dieser wird auch durch § 41 Abs.3 AFG nicht ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Senats ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass die knapp 4 Wochen (27 Tage) nach dem letzten Unterrichtstag (27.06.1997) einer fast dreijährigen Fortbildungsmaßnahme abgeschlossene Prüfung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit der gem. § 34 Abs.1 und 2 AFG geförderten Bildungsmaßnahme stand; die Teilnehmer wurden durch theoretische und fachpraktische Ausbildung (einschließlich eines Krankenhauspraktikums) inhaltlich auf diese Abschlussprüfung vorbereitet, die somit Teil der Bildungsmaßnahme war (BSG, Urteil vom 12.02.1980 SozR 4100 § 39 Nr.16).

Auch wenn zwischen letztem Unterrichtstag und erstem Prüfungstag ein Zwischenraum von 10 Tagen lag, hingen Lehrgang und staatliche Prüfung zeitlich zusammen, zumal der Kläger keine Möglichkeit hatte, diese Prüfung früher zu beginnen oder zu beenden; die Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten ist hinsichtlich Dauer und Prüfungsvoraussetzungen gesetzlich geregelt (MTA-Gesetz vom 02.08.1993, zuletzt geändert am 21.09.1997 - BGBl. 1997 S. 2390 - sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25.04.1994 - BGBl. I S. 922 -).

Der Kläger wurde zwischen 7. und 24.07.1997 an 2 Tagen schriftlich, an weiteren 4 Tagen praktisch und an einem Tag mündlich geprüft. Der 18 Wochentage umfassende Prüfungszeitraum enthielt daher auch freie Tage, an denen sich der Kläger jedoch auf die nächste Prüfung vorzubereiten hatte. Während dieses Prüfungszeitraumes war es dem Kläger nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben, so dass er in dieser Zeit ebenso wie während der Bildungsmaßnahme selbst Unterhaltsgeld nach § 44 AFG beanspruchen kann.

Diesem Ergebnis widerspricht nach Auffassung des Senats nicht die durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 (BGBl I S.3113) mit Wirkung vom 01.01.1976 eingefügte Regelung des § 34 Abs.3 AFG. Danach ist zwar die Zeit zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme, wenn die Prüfung innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wird. Nach oben genanntem BSG-Urteil vom 12.02.1980 hat der Gesetzgeber in § 34 Abs.3 AFG lediglich die Dauer der Weiterzahlung des Uhg nach dem Ende des Unterrichts befristen, jedoch keine allgemeine zeitliche Abgrenzung dahingehend treffen wollen, wann die Prüfung Bestandteil der Maßnahme sein soll. Auch Hennig (in Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Rdnr.6 zu §§ 34) ist der Auffassung, dass § 34 Abs.3 AFG keinen Einfluss auf den Anspruch auf Uhg für die Prüfungszeit hat, auch wenn die Prüfung aus sachlichen Gründen erst später als drei Wochen nach dem Lehrgangsende stattfindet. Dagegen ist Richter (in Gagel, Kommentar zum AFG, Rdnr.34 bis 37 zu § 34) der Ansicht, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung überhaupt kein Anspruch auf Förderung nach Ende des Unterrichts bestehe, wenn die Prüfung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Unterrichtsende abgeschlossen wird. Auch finde die einschränkende Auslegung des BSG, der sich der Senat angeschlossen hat, im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Zwar begegne die Regelung des § 34 Abs.3 AFG verschiedenen, insbesondere auch verfassungsrechtlichen Bedenken; so liege ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz vor, wenn Zwischenphasen bis zu drei Wochen und solche ab drei Wochen Dauer ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden, ferner wenn unterschiedliche Zwischenphasen bis zu drei Wochen schematisch gleichbehandelt würden. Bezugnehmend auf das BSG-Urteil vom 03.06.1975 (BSGE 40, 29, 33) schlägt Richter vor, Zeiten zwischen dem Ende des Unterrichts und der Prüfung zur Maßnahme zu zählen, wenn eine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit nicht zumutbar gewesen sei und die Dauer der Zwischenzeit in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Ausbildung und der Bedeutung der Prüfung gestanden habe. Demgegenüber hält Menard (in Niesel, Kommentar zum AFG, 2. Auflage, Rdnrn.31, 32 zu § 34) eine sachgerechte Auslegung des Abs.3 des § 34 AFG in der Weise für möglich und in Verbindung mit einer entsprechenden Lückenausfüllung auch für notwendig, dass auch länger als drei Wochen währende Zeiten zwischen Unterrichtsende und Prüfung auf ihre Förderbarkeit unter den Gesichtspunkten der Angemessenheit ihrer Dauer und der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme für den Teilnehmer überprüft werden können. Allerdings sei die Förderbarkeit von vornherein auf den Zeitraum von drei Wochen zu beschränken, da der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist der Charakter einer Höchstbegrenzung zukomme, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei und auch die in der Praxis nicht seltenen Fälle befriedigend löse, in denen es, ohne dass dies dem Teilnehmer zurechenbar wäre, zu Verzögerungen bei der Ablegung der Prüfung komme. Auch nach Auffassung des Senats ist § 34 Abs.3 AFG zur Vermeidung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass ein Anspruch auf Uhg zwischen Unterrichts- und Prüfungsende für maximal drei Wochen besteht, wenn ein organisatorischer und zeitlicher Zusammenhang zwischen Unterricht und Prüfung besteht, der Teilnehmer eine etwaige Verzögerung der Prüfung nicht zu vertreten hat und in diesem Zeitraum das Suchen und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Es wäre daher hier auch vertretbar gewesen, das Uhg nach dem letzten Unterrichtstag noch drei Wochen bis einschließlich zum Abschluss der schriftlichen Prüfung am 18.07.1997 weiter zu bezahlen. Da eine Weiterzahlung des Uhg nach dem 27.06. bis 07.07.1997 jedoch nicht streitig ist und die Beklagte bis 30.06.1997 Uhg bezahlt hat, erscheint auch die vom Sozialgericht gefundene Entscheidung, die eine Zahlung des Uhg für den Prüfungszeitraum vorsieht, der innerhalb der Dreiwochenfrist liegt, als sachgerecht und vertretbar.

Dementsprechend war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.09.1999 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat misst der Frage, ob die Dreiwochenfrist des § 34 Abs.3 AFG bzw. des ab 01.01.1998 geltenden inhaltsgleichen § 155, Nr.4 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) auch in Fällen, in denen die Prüfung später als drei Wochen nach Unterrichtsende abgeschlossen wird, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung (nur) als zeitliche Höchstgrenze für einen eventuellen Förderzeitraum nach dem Unterrichtsende gesehen werden kann, oder als Ausschlussgrund für weitere Förderleistungen nach dem Unterrichtsende verstanden werden muss grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 3. Juli 1975 (a.a.O.) und vom 12.12.1980 (a.a.O.) noch nicht über Fallgestaltungen entschieden, auf die § 34 Abs.3 AFG bzw. § 155 Nr.4 SGB III unmittelbar anwendbar waren.

Deshalb war die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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