L 9 AL 399/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 101/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 399/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 1999 wird verworfen, soweit sie auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1998 gerichtet ist. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 01.06.1997 Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1997 nach Erschöpfung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Sie gab an: Sie lebe seit Dezember 1994 mit Dominik B. in einer Haushaltsgemeinschaft. Zwischen ihr und B. bestehe aber keine eheähnliche Gemeinschaft. Sie lebten nicht in einer Wirtschafts- und Haushaltsgemeinschaft, in der "aus einem Topf" gewirtschaftet werde. Jeder der Partner bezahle hälftige Mietkosten, Strom- und Wasserkosten. Die individuellen Aufwendungen würden von jedem der Partner selbst getragen. Sie und B. hätten kein gemeinsames Konto und könnten nicht wechselseitig über das Konto des Partners verfügen. Sie unterstützten einander nicht gegenseitig finanziell.

Sie und B. hätten eine Eigentumswohnung von 53,81 m² in Haar bei München gekauft, deren Verkehrswert 356.800,00 DM betrage, und die mit 100.000,00 DM belastet sei. Sie würden an dieser Wohnung je hälftiges Eigentum erwerben. Sie und B. beabsichtigten, die Wohnung gemeinsam zu bewohnen, sobald sie bezugsfertig sei, was für Oktober 1997 zugesichert sei. Sie selbst besitze ein Vermögen in Höhe von 124.629,10 DM, welches der Finanzierung ihres Teils der Eigentumswohnung diene.

Dem legte die Klägerin etliche Anlagen bei.

Das Arbeitsamt lehnte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe zunächst mangels Bedürftigkeit wegen des Vermögens der Klägerin in Höhe von 124.629,10 DM ab, hob den Ablehnungsbescheid aber wieder auf, nachdem die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass es sich um Schonvermögen zwecks alsbaldigen Bezugs einer Eigentumswohnung handle.

Mit Schreiben vom 15.09.1997 forderte das Arbeitsamt die Klägerin auf, zur weiteren Bearbeitung ihres Antrags auf Arbeitslosenhilfe ein beigefügtes Formular über die Einkommensverhältnisse des B. auszufüllen.

Die Klägerin teilte hierzu am 01.10.1997 mit: Sie sei nicht verpflichtet, Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des B. zu erteilen. Wie sie bereits ausgeführt habe, bestehe zwischen ihr und B. keine eheähnliche Gemeinschaft. Im Übrigen sei es ihr auch gar nicht möglich, die Einkommensverhältnisse des B. darzulegen. Sie habe keine rechtliche Möglichkeit, B. zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse zu zwingen.

Mit Schreiben vom 16.10.1997 forderte das Arbeitsamt die Klägerin unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I auf, bis spätestens 20.11.1997 eine Verdienstbescheinigung des B. vorzulegen.

Die Klägerin schickte der Beklagten den beigelegten Fragebogen zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft am 20.10.1997 ausgefüllt zurück. Wie sich aus ihren Angaben ergebe, bestehe zwischen ihr und B. keine eheähnliche Gemeinschaft. Im Übrigen weise sie erneut darauf hin, dass ihr das Einkommen des B. nicht bekannt sei und sie diesen auch nicht zum Offenlegen seiner Einkommensverhältnisse zwingen könne.

Das Arbeitsamt versagte mit Bescheid vom 29.10.1997 gemäß § 66 SGB I die Arbeitslosenhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 f. SGB I. Die Klägerin sei der Aufforderung, die Verdienstbescheinigung des B. beizubringen, nicht nachgekommen. Die von ihr gemachten Angaben wiesen aber auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hin. Für den Fall, dass die Klägerin die Mitwirkung noch nachhole und die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, werde geprüft werden, ob die Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden könne.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie könne eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht erkennen, nachdem sie B. nicht zwingen könne, ihr seine Einkommensverhältnisse zu offenbaren.

Das Arbeitsamt wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.10.1997 mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.1998 als unbegründet zurück. Es werde daran festgehalten, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die angebliche Weigerung des B., der Klägerin seine Einkommensverhältnisse offen zu legen, sei eine bloße Schutzbehauptung.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München. Sie beantragte:

1. den Bescheid der Beklagten vom 29.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1998 aufzuheben,

2. festzustellen, dass zwischen ihr und dem B. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 137 Abs.2a AFG bestehe,

3. die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 29.06.1997 bis 11.01.1998 mit Verzinsung in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,

4. die Beklagte zur Erstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 29.06.1997 bis 11.01.1998 in Höhe von 1.356,49 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,

5. die Beklagte zur Abführung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten für den Zeitraum vom 29.06. 1997 bis 11.01.1998 zu verurteilen,

6. die Beklagte zur Zahlung von 50,00 DM entstandener außergerichtlicher Kosten (Porto, Kopien) zu verurteilen.

Die Verhältnisse in der - seit 29.11.1997 zusammen mit B. bewohnten Eigentumswohnung - seien die gleichen wie in der bisher bewohnten Mietwohnung. Die Eigenkapitalsanteile seien je zur Hälfte in gleicher Höhe aufgebracht worden, die Darlehensraten müssten je zur Hälfte entrichtet werden, desgleichen die Nebenkosten. Eine wechselseitige finanzielle Abhängigkeit durch die Finanzierung des Wohnungskaufs bestehe trotz gesamtschuldnerischer Haftung nicht. Jeder hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung sei für sich allein veräußerbar und auch vermietbar. Im Übrigen weise sie wiederum darauf hin, dass sie B. nicht zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse zwingen könne.

Das SG hat nach Anhörung der Klägerin sowie des B. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 26.10.1999 den Bescheid der Beklagten vom 29.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1998 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom 29.10.1997/Widerspruchsbescheid vom 12.01.1998 sei aufzuheben gewesen. Zwar sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs.1 SGB I aufzufordern, die Einkommensverhältnisse des B. darzulegen, nachdem der bisherige Stand der Ermittlungen durchaus die Annahme rechtfertige, es könne zwischen der Klägerin und B. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen. Nachdem es aber nicht zu widerlegen sei, wenn die Klägerin angebe, sie kenne die Einkommensverhältnisse des B. nicht und könne ihn auch nicht zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse zwingen, lasse sich der Klägerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 SGB I vorwerfen. Für den weiteren Antrag, festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem B. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 137 Abs.2a AFG bestehe, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Tatbestand sei seitens der Verwaltung bei der Bearbeitung des von der Klägerin am 01.06.1997 gestellten und noch nicht verbeschiedenen Antrags auf Arbeitslosenhilfe zu überprüfen. Der Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29.06.1997 bis 11.01.1998 sei in Verbindung mit der erhobenen Klage gegen die Versagung einer Leistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I nicht zulässig. Bei der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I handele es sich allein um eine Anfechtungsklage. Über die sonstigen Anträge der Klägerin könne erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entschieden werden.

Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und im nicht öffentlichen Erörterungstermin vom 15.03.2001 noch ergänzt, dass sie in Zeiten fehlenden eigenen Erwerbseinkommens oder sonstigen Einkommens zum Teil von Erspartem lebe, zum Teil von ihrer Familie unterstützt werde, nicht aber von B.

Während des Berufungsverfahrens kam es zu weiteren Rechtsstreitigkeiten.

Mit Bescheid vom 04.09.2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 01.06.1997 auf Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1997 ab. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Anspruchsvoraussetzungen, wie sie in § 134 AFG vorgegeben seien, erfüllt seien. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Über ihren Antrag vom 01.06.1997 auf Arbeitslosenhilfe sei bereits mit Bescheid des Arbeitsamts vom 29.10.1997 ablehnend entschieden worden. Diese Entscheidung sei nunmehr Gegenstand eines Verfahrens beim Landessozialgericht, welch letzteres darüber zu entscheiden habe, ob sie einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe. Das Arbeitsamt könne hierüber nicht erneut entscheiden. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 28.09.2001 unter dem Az.: S 36 AL 1347/01 Klage zum SG erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.09. 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2001 aufzuheben. Ihr Antrag vom 01.06.1997 auf Arbeitslosenhilfe sei bereits mit Bescheid vom 29.10.1997 abgelehnt worden, das Verfahren hiergegen sei derzeit beim Landessozialgericht anhängig. Das Arbeitsamt sei an die zu erwartende Entscheidung des Landessozialgerichts gebunden und könne in dieser Angelegenheit nicht erneut entscheiden. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Mit weiterem Bescheid vom 10.08.2001 forderte das Arbeitsamt B. auf, Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks Klärung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1997 zu machen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen lebe er nämlich seit 1994 und auch in der streitigen Zeit mit der Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit seinem Widerspruch machte B. geltend, dass er mit der Antragstellerin nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Auch sei diese Frage bereits Gegenstand eines Rechtsstreits, der vorab entschieden werden müsse. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch des B. mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2001 als unbegründet zurück. Dagegen hat B. am 27.09.2001 unter dem Az.: S 36 AL 1337/01 Klage zum SG erhoben und weiterhin bestritten, dass zwischen ihm und der Klägerin eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege bzw. vorgelegen habe. Eine Klageerwiderung ist noch nicht erfolgt. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Die Klägerin beantragt in dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren:

1. das Urteil des SG vom 26.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1998 aufzuheben,

2. durch Zwischenfeststellungsurteil festzustellen, dass zwischen ihr und B. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 137 Abs.2a AFG bestehe,

3. die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe vom 26.09.1997 bis 11.01.1998 in Höhe von insgesamt 8.542,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,

4. die Beklagte zur Erstattung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge vom 26.09.1997 bis 11.01.1998 in Höhe von 1.356,49 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,

5. die Beklagte zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für den Zeitraum vom 29.06.1997 bis 11.01.1998 zu verurteilen,

6. der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung war zum Teil als unzulässig zu verwerfen, zum Teil als unbegründet zurückzuweisen.

Im Antrag zu Ziffer 1 war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine Beschwer der Klägerin liegt insoweit nicht mehr vor, nachdem das SG den Bescheid vom 29.10.1997/Widerspruchsbe- scheid vom 12.01.1998 aufgehoben hat, und die Beklagte das Urteil insoweit nicht angefochten hat.

Im Antrag zu Ziffer 2 war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Es handelt sich insoweit nicht um eine Klageänderung. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz gleichfalls unter Ziffer 2 beantragt, das SG möge feststellen, dass zwischen ihr und B. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 137 Abs.2a AFG bestehe. Das SG hat den Feststellungsantrag wegen mangelnder Beschwer als unzulässig abgewiesen. Ob zwischen der Klägerin und B. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 137 Abs.2a AFG bestehe, müsse vorerst noch bei der Bearbeitung des von der Klägerin am 01.06.1997 gestellten und noch nicht verbeschiedenen Antrags auf Leistung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1997 überprüft werden.

Gleichfalls bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz war der Antrag zu Ziffer 3, die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosenhilfe vom 29.06.1997 bis 11.01.1998 zu verurteilen. Das SG hat dieses Klagebegehren als unzulässig abgewiesen, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 29.10. 1997/Widerspruchsbescheid vom 12.01.1998 um die Versagung einer Leistung wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I handle. Bei einer Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I handle es sich um eine Anfechtungsklage, die mit einer Leistungsklage nicht verbunden werden könne.

Der Feststellungsantrag wie auch der Leistungsantrag sind nach dem weiteren Verfahrensverlauf auch in zweiter Instanz nicht zulässig.

Den Feststellungsantrag hat die Klägerin nunmehr in Gestalt einer Zwischenfeststellungsklage fortgesetzt. Der Senat möge vorab ein Zwischenfeststellungsurteil dahingehend erlassen, dass zwischen ihr und B. keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.

Für die Zwischenfeststellungsklage fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Vorgreiflichkeit. Diese Prozessvoraussetzung fehlt, wenn die Hauptklage aus formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (Zöller-Greger, Rdz.25 zu § 256 ZPO).

Hauptklage ist die Leistungsklage, mit der die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 29.06.1997 bis 11.01.1998 zu verurteilen.

Dieser steht zwar nicht mehr der Einwand mangelnder Beschwer entgegen. Vielmehr ist die Klägerin insoweit durch den mittlerweile ergangenen Bescheid vom 04.09.2001 beschwert, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 01.06.1997 auf Arbeitslosenhilfe abgelehnt hat und zwar nicht mehr lediglich in Gestalt einer Versagung der Leistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I, sondern wegen fehlenden Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen des § 134 AFG. Insoweit wurde auch bereits ein Vorverfahren durchgeführt, das die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 abgeschlossen hat. Die Klägerin kann hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Gestalt einer Leistungsklage geltend machen mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 29.06.1997 Arbeitslosenhilfe zu leisten.

Insoweit ist jedoch eine sogenannte unechte Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG in Gestalt der Versagungsgegenklage gegen den Bescheid vom 04.09.2001/Wider- spruchsbescheid vom 17.09.2001, mit dem die Beklagte die Leistung von Arbeitslosenhilfe ab 29.06.1997 abgelehnt hat, nunmehr beim SG anhängig. Auch wenn die Klägerin vor dem SG - bisher - keinen Leistungsantrag gestellt hat, so kann und muss sie dies im Rahmen der Versagungsgegenklage tun. Die von der Klägerin beim Senat anhängig gemachte allgemeine Leistungsklage ist nachrangig gegenüber einer Versagungsgegenklage, die sich gegen den ablehnenden Bescheid richtet (Meyer-Ladewig, Rdz.41 zu § 54 SGG).

Ein Fall doppelter Rechtshängigkeit in Gestalt einer inhaltlich gleichen mehrfachen Versagungsgegenklage, einmal vor dem Senat, zum anderen vor dem SG, liegt nicht vor.

Zwar kann bei einer Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I ein nachfolgender Versagungsbescheid wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden. Dies setzt aber voraus, dass noch ein Rechtsstreit über den Versagungsbescheid nach § 66 SGB I anhängig ist (Meyer-Ladewig, Rdz.3 zu § 96 SGG). Ein Rechtsstreit über den Versagungsbescheid vom 29.10.1997 nach § 66 SGB I wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin war aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des SG vom 26.10.1999, worin der Bescheid vom 29.10.1997 aufgehoben wurde, nicht mehr anhängig. Die Beklagte hat auf Einlegung der Berufung gegen das Urteil des SG ihrerseits verzichtet.

Das bedeutet, wie bereits ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin zu Ziffer 3 auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitslosenhilfe vom 29.06.1997 bis 11.01.1998 als bloße allgemeine Leistungsklage gegenüber der vor dem SG anhängigen unechten Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG nachrangig und damit unzulässig ist, was des Weiteren bedeutet, dass auch der Antrag zu Ziffer 2, nämlich die von der Klägerin erhobene Zwischenfeststellungsklage, mangels Vorgreiflichkeit nicht zulässig ist.

Aus dem Obigen ergibt sich des Weiteren, dass der Antrag der Klägerin zu Ziffer 2 auch als allgemeine Feststellungsklage nach § 55 SGG nicht zulässig ist. Die Feststellungsklage ist als Klageart subsidiär gegenüber einer möglichen oder auch bereits erhobenen Leistungsklage. Eine solche Leistungsklage ist - als unechte Leistungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 54 Abs.4 SGG - vor dem SG erhoben.

Die weiteren Anträge der Klägerin zu Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6 sind lediglich Annexe des seinerseits unzulässigen Leistungsantrags zu Ziffer 3, wie bereits das SG in dem hier zugrunde liegenden Verfahren festgestellt hat. Die Berufung war daher auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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