L 10 AL 435/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 868/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 435/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 in Höhe von 4.811,68 DM.

Der am 1977 geborene Kläger war bis zum 15.03.2000 als Paketdienstfahrer bei der R. GmbH in O. beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Fürth - Insolvenzgericht - vom 23.03.2000 - IN 39/00 wurde um 12.00 Uhr dieses Tages das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH eröffnet.

Nach Anforderung eines entsprechenden Vordruckes durch seinen Vater beantragte der Kläger am 11.07.2000 die Gewährung von InsG für die Zeit vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 in Höhe von insgesamt 4.811,68 DM und rein vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Zur Begründung legte er ein Schreiben der Sachbearbeiterin H. des Insolvenzverwalters Dr.B. vom 03.04.2000 vor, aus dem hervorging, dass er vom Arbeitsamt Nürnberg der Beklagten einen Bescheid über Insolvenzgeld erhalte werde.

Am 30.03. bzw 08.05.2000 legte der Insolvenzverwalter Dr.B. der Beklagten ausgefüllte Insolvenzbescheinigungen für den Kläger vor.

Mit Bescheid vom 17.07.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von InsG ab. Die Frist zur Beantragung von InsG sei vom 24.03.2000 bis 23.05.2000 gelaufen. Der Kläger habe seinen Antrag jedoch erst am 10.07.2000 gestellt. Eine Nachfrist könne ihm nicht eröffnet werden, da der Kläger innerhalb der Antragsfrist vom Insolvenzereignis Kenntnis erlangt habe.

Der hiergegen am 16.08.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2000 aus, dass die Übersendung einer Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter einen Antrag des Klägers nicht habe ersetzen können, denn die Verpflichtung zur Erstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung beruhe auf § 314 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Einer ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten zur Erstellung dieser Insolvenzgeldbescheinigung habe es nicht bedurft. Der irrtümlich von einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 03.04.2000 aufgenommene Hinweis an den Kläger, dass er vom Arbeitsamt Nürnberg der Beklagten einen Bescheid über InsG erhalten werde, hätte diesen nicht von seiner Pflicht zur Antragsstellung enthoben.

Dagegen hat der Kläger am 06.10.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 24.10.2001 verurteilt, dem Kläger für das ausgefallene Arbeitsentgelt in der Zeit vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 InsG zu gewähren. Einen Antrag habe er zwar nicht innerhalb der Frist des § 324 Abs 3 SGB III gestellt. Zu Recht habe die Beklagte auch festgestellt, dass eine Nachfrist von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes für die Antragstellung nicht eröffnet war, da der Kläger noch innerhalb der Antragsfrist von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt hatte. § 324 Abs 3 SGB III schließe jedoch die Anwendung des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III nicht aus, in dem bestimmt sei, dass zur Vermeidung unbilliger Härten das Arbeitsamt eine verspätete Antragsstellung zulassen könne. Nachdem der Insolvenzverwalter die Insolvenzgeldbescheinigungen der Beklagten innerhalb der Antragsfrist übersandt habe und dem Kläger mitgeteilt habe, dass er vom Arbeitsamt über das InsG einen Bescheid erhalte, womit der Eindruck erweckt worden sei, dass die entsprechenden Anträge für die Erteilung des Bescheides bereits gestellt worden wären, verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte nun auf die Versäumung der Antragsfrist berufe. In § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III sei vielmehr bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten das Arbeitsamt auch eine verspätete Antragsstellung zulassen könne. Eine solche unbillige Härte liege hier vor, da bereits innerhalb der maßgeblichen zweimonatigen Ausschlussfrist für die Beklagte festgestanden habe, dass dem Kläger aufgrund der Übersendung von Insolvenzgeldbescheinigungen Ansprüche auf InsG zustünden. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit auf Null reduziert.

Das Urteil vom 24.10.2001 ging bei der Beklagten nach dem Eingangsstempel des Arbeitsamtes Nürnberg am 08.11.2001 ein. Das dem SG am 13.11.2001 übersandte Empfangsbekenntnis enthielt jedoch weder ein Handzeichen noch eine Unterschrift.

Gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2001 hat die Beklagte am 12.12.2001 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.

Die Berufungsfrist sei nicht versäumt. Das Urteil des SG sei beim zuständigen Sachbearbeiter erst am 12.11.2001 eingegangen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es für den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteiles nicht auf den Tag des Eingangs bei der Behörde, sondern auf die Kenntnisnahme des zuständigen Sachbearbeiters an. In der Sache könne die Übersendung einer Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter nicht als konkludenter Antrag auf InsG angesehen werden, da der Insolvenzverwalter durch die Erstellung und Übersendung der Bescheinigung lediglich seine gesetzliche Pflicht nach § 314 Abs 1 SGB III erfülle. Entgegen der Auffassung des SG habe sich gemäß § 324 Abs 3 Satz 3 SGB III der Arbeitnehmer mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche zu bemühen. Der Kläger habe jedoch bereits durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 03.04.2000 Kenntnis von dem Insolvenzereignis erlangt. Er habe ferner den Insolzverwalter Dr.B. nicht mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der R. GmbH beauftragt. Die Tatsache, dass der Kläger seine ausstehenden Entgeltansprüche arbeitsgerichtlich geltend gemacht habe, führe nicht dazu, dass er die Versäumung der Frist nicht zu vertreten habe. Die Auffassung des SG, dass der Insolvenzverwalter für eine Antragstellung hinsichtlich des InsG zu sorgen habe, sei unzutreffend. Vielmehr sei es ureigenste Sache des ehemaligen Arbeitnehmers, sich um die Durchsetzung und Verwirklichung seiner Entgeltansprüche zu kümmern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2000 idG des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2000 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2001 zurückzuweisen.

Die Berufung sei unzulässig. Unabhängig davon sei sie auch unbegründet. In der Vorlage der Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter habe auch konkludent ein Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld gelegen. Im Übrigen sei das Urteil des SG zutreffend.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG). Mangels wirksamer Zustellung des Urteils des SG vom 24.10.2001 gegen Empfangsbekenntnis an die Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 151 Abs 1 SGG) für die Beklagte frühestens am 12.11.2001 begonnen. Nach § 63 Abs 1 und 2 SGG werden Urteile im sozialgerichtlichen Verfahren nach den §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, wie sie hier erfolgt ist, setzt zum Nachweis der Zustellung voraus, dass das Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift versehen ist (§ 5 Abs 2 2. Halbsatz VwZG). Dies ist hier seitens der Beklagten nicht geschehen. Das in den Akten des Sozialgerichts befindliche Empfangsbekenntnis der Beklagten (Bl 67) enthält weder ein Zustellungsdatum noch eine Unterschrift. Es ist lediglich mit dem Eingangsstempel des Arbeitsamts Nürnberg (08. November 2001) versehen. Dieser genügt für eine wirksame Zustellung nicht (vgl BSG SozR Nr 4 zu § 5 VwZG; BSG SozR 1960 § 5 Nr 1 = NJW 1974, 1727; BSG SozR 1960 § 5 Nr 2; BSG USK 81248). Da eine Heilung von Zustellungsmängeln bei der Zustellung eines Urteils, mit der die Berufungsfrist beginnt, nicht möglich ist (§ 9 Abs 2 VwZG), ist mit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis die Berufungsfrist zunächst nicht in Lauf gesetzt worden (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 63 RdNr 11; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 63 RdNr 79; BSG SozR 3-1960 § 5 Nr 1). Die Berufungsfrist hat deshalb frühestens am 12.11.2001 zu laufen begonnen, als der zuständige Sachbearbeiter einen handschriftlichen Vermerk auf der Urteilsausfertigung der Beklagten angebracht hat. Damit wäre die am 12.12.2001 eingegangene Berufung der Beklagten fristgerecht (§§ 64 Abs 2 SGG).

In der Sache erweist sich die Berufung auch als begründet, denn das SG hat im angefochtenen Urteil vom 24.10.2001 die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von InsG an den Kläger vom 01.01.2000 bis 15.03.2000 verurteilt, da der Kläger die Antragsfrist des § 324 Abs 3 SGB III versäumt hat.

InsG ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird InsG geleistet, wenn der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs 3 SGB III).

Der Kläger hatte durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 03.04.2000 Kenntnis vom Insolvenzereignis vom 23.03.2000. Die Übersendung einer Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter an das Arbeitsamt Nürnberg am 08.05.2000 und 12.07.2000 ersetzt nicht den eigenen Insolvenzgeldantrag des Klägers, da dieser den Insolvenzverwalter nicht mit der Durchsetzung seiner ausstehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber beauftragt hatte. Auch die Tatsache, dass der Kläger seine ausstehenden Entgeltansprüche arbeitsgerichtlich geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass er die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat (vgl BSG vom 10.03.1985 - 10 RAr 11/84, SozR 4100 § 141 e Nr 8). Der vom Kläger erst am 10.07.2000 gestellte Insolvenzgeldantrag war vielmehr verspätet.

Entgegen der Auffassung des SG ist in Fällen der Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III nicht die Härtefallregelung des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III anwendbar. Für die Beantragung des Insolvenzgeldes stellt die in § 324 Abs 3 SGB III getroffene Regelung sowohl nach der Systematik als auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung eine "lex spezialis" dar. Eine Härtefallregelung für InsG wurde in § 324 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB III normiert. Diese Vorschrift entspricht der bis zum 31.12.1998 gültigen Vorschrift des § 141 e Abs 1 Satz 2 und 3 AFG. Für die Anwendung des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III ist danach ebensowenig Raum wie für die Anwendung des § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), wonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Die Regelung des § 324 Abs 3 Satz 3 SGB III ist ebenso wie die zuvor geltende Regelung des § 141 e Abs 1 Satz 3 AFG eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 67 SGG; BSGE 55, 284, 287 = SozR 4100 § 141 e Nr 5 S 12; BSG vom 18.10.1990, USK 9013; BSG vom 29.10.1992 - 10 RAr 14/91, SozR 3-4100 S 141 e Nr 2). Den typischerweise bei Ausschlussfristen auftretenden Interessenkonflikt, nämlich den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist und dem Interesse des Einzelnen an ihrer (nachträglichen) Wiedereröffnung, hat der Gesetzgeber in § 324 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB III gelöst. Es ist nicht ersichtlich, dass zusätzlich noch ein Bedürfnis für weitergehende Ausnahmen anzuerkennen wäre (BSG vom 04.03.1999 - B 11/10 AL 3/98 R, USK 9908). Eine wirksame Antragstellung ist nach Ablauf der Frist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat (§ 324 Abs 3 Satz 2 SGB III). Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist jedoch dann zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs 3 Satz 3 SGB III). Hierbei kommt es darauf an, ob der Kläger die Antragsfrist unter Außerachtlasssung derjenigen Sorgfalt, die einem gewissenhaften Antragsteller zuzumuten war, versäumt hat. Zu den Sorgfaltspflichten gehört es für einen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, sich rechtzeitig sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl BSG, USK 9013 und 9908). Mit seinem Vorbringen, er habe sich auf die Ausführungen der Sachbearbeiterin des Insolvenzverwalters vom 03.04.2000 verlassen, dass er vom Arbeitsamt Nürnberg der Beklagten einen Bescheid über InsG erhalten werde, hat der Kläger keine Umstände dargelegt, die zu der Annahme führen könnten, er habe die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Nachdem er den Insolvenzverwalter nicht mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Arbeitsamt Nürnberg der Beklagten beauftragt hatte, durfte er nicht davon ausgehen, dass dieser alles erforderliche zur Durchsetzung seines Anspruches auf InsG veranlassen würde. Einen Rechtsirrtum in diesem Zusammenhang rechtfertigt nicht ein "nicht vertreten müssen" der Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist (vgl dazu auch Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 67 RdNr 8 a mwN). Da der Kläger die Versäumung der Frist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III zu vertreten hat, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat, kann § 324 Abs 3 Satz 2 SGB III im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

Wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III hat der Kläger keinen Anspruch auf InsG gegen die Beklagte vom 01.01.2000 bis 15.03.2000. Das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2001 war daher aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2000 abzuweisen.

Es steht dem Kläger im Übrigen frei, Schadensersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg gegen den Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiterin geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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