L 10 AL 49/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 9/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 49/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Arbeitslosenhilfe (Alhi) des Klägers nach Ablauf eines dreijährigen Turnus herabzubemessen.

Der am 1955 geborene Kläger war nach einer Ausbildung an der Bayer. Beamtenfachhochschule als Regierungsinspektor z.A. bei der Regierung von Oberbayern vom 01.12.1980 bis 31.01.1981 beschäftigt. Danach studierte er Rechtswissenschaften (8 Semester) sowie Medizin (2 Semester), ohne einen Abschluss zu erreichen. Vom 05.08.1985 bis 04.08.1987 arbeitete er im Rahmen zweier Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) als Diplom-Verwaltungswirt bei der Stadt W ... Danach bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) nach dem in der ABM zuletzt erzielten Arbeitsentgelt von DM 3.241,32 (Bemessungsentgelt: DM 750,-/Woche). Ab 03.08.1988 bewilligte die Beklagte Anschluss-Alhi nach einem durch Dynamisierung auf DM 770,- erhöhten wöchentlichen Bemessungsentgelt für den Bewilligungabschnitt bis 31.07.1989. Anschließend stand der Kläger im Leistungsbezug mit Ausnahme einer zweiwöchigen Aushilfstätigkeit im Postpaketdienst (Dezember 1988) sowie einer Fortbildungsmaßnahme vom 06.11.1989 bis 04.05.1990, für die dem Kläger Unterhaltsgeld (errechnet nach dem Bemessungsentgelt der Alhi) bewilligt wurde.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.08.1990 bewilligte die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt 01.08.1990 bis 31.07.1991 Alhi nach einem herabgesetzten wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 760,- und erläuterte hierzu, nach Ablauf von 3 Jahren seit Ende des Bemessungszeitraums sei die Alhi von Gesetzes wegen neu zu berechnen. Ausgangspunkt sei das erzielbare Arbeitsentgelt, dh das tarifliche Entgelt der Beschäftigung, für die der Kläger nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht komme. Zugrunde zu legen sei eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter nach Bundesangestelltentarif (BAT) mit einer Entlohnung von DM 3.274,65 monatlich und DM 755,68 (gerundet: DM 760,-) wöchentlich.

Eine am 17.09.1990 begonnene Tätigkeit als Personalsachbearbeiter bei der P. GmbH - Planning & Construction - wurde durch außergerichtlichen Vergleich vom 25.09.1990 während der Probezeit zum 05.10.1990 beendet. In der Folge betätigte sich der Kläger neben dem Alhi-Bezug künstlerisch (Fotografie und Lyrik). Von der Beklagten vorgeschlagene ABM-Beschäftigungen bei der Stadt W. (Herbst 1992) wurde nicht realisiert.

Mit Bescheid vom 25.07.1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1992 Alhi nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von DM 800,-. Mit Bescheid vom 21.07.1992 legte sie für die Zeit vom 01.08.1992 bis 31.07.1993 ein wöchentliches Arbeitsentgelt von DM 850,- zugrunde.

Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts bewilligte die Beklagte auf den Antrag vom 11.07.1993 Alhi hin ab 23.08.1993 aus einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von nur noch DM 690,- (Streitgegenständlicher Bescheid vom 28.09.1993). Mit Erläuterungsschreiben vom 04.10.1993 begründete die Beklagte die Herabbemessung wiederum mit der gesetzlich vorzunehmenden Neufestsetzung. Danach sei die Alhi nach Ablauf von weiteren 3 Jahren neu festzulegen. Ausgangspunkt sei eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter, die nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes mit DM 2.975,72 monatlich (DM 686,70 wöchentlich - gerundet: DM 690,-) entlohnt werde.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, warum er unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nur noch dieses Entgelt erzielen könne. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 03.12.1993 führte die Beklagte aus, der Kläger habe zwar einen Abschluss als Verwaltungswirt, was Stufe 1 der Zumutbarkeitsanordnung entspreche. Dieser Stufe könne er nicht mehr zugeordnet werden, sein Abschluss aus dem Jahre 1980 sei nicht mehr verwertbar. Er habe seine beruflichen Kenntnisse nur in den ABM-Maßnahmen von 1985 bis 1987 verwerten können. Ein Versuch, den Kläger als Sachbearbeiter entsprechend der Qualifikationsstufe 3 der Zumutbarkeitsanordnung (Ausbildung in einem Ausbildungsberuf) unter zu bringen, sei gescheitert. Günstigstensfalls könne unter Anwendung der persönlichen Kriterien des Klägers sowie unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nur noch eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter nach Vergütungsgruppe VIII BAT in Betracht kommen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, den Bescheid vom 04.10.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1993 aufzuheben und festzustellen, dass eine Neubemessung des Bemessungsentgelts nicht eingetreten sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte könne sich nicht auf fehlende Verwertbarkeit der beruflichen Ausbildung berufen, weil ihm die Fachvermittlung für Hochschulabsolventen keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet habe. Vermittlungsversuche auf unterer Qualifikationsstufe seien nicht relevant. Die langdauernde Arbeitslosigkeit dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil die Beklagte diese nicht durch geeignete Vermittlungsversuche verhindert habe. Psychisch und physisch sei er voll einsetzbar.

Mit Bescheid vom 12.02.1996 hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab 01.03.1995 bewilligt.

Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.1998 den zuständigen Arbeitsvermittler A. M. als Zeugen einvernommen. Dieser hat angegeben, nach den tariflichen Maßstäben wäre eine fiktive Einstufung noch deutlich unter dem Bereich BAT VIII (Einstiegsstufe mittlerer Dienst) erfolgt, dem Kläger sei aber zugute gehalten worden, dass er für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgebildet worden sei. Eine geradlinige Berufswegplanung habe gefehlt. Die Eigenbemühungen des Klägers hätten sich hauptsächlich auf künstlerische Tätigkeitsfelder gerichtet. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte das Bemessungsentgelt zutreffend festgelegt habe. Der Kläger sei richtigerweise für eine Tätigkeit bei einem öffentlichen Arbeitgeber eingeordnet worden. Die Zuordnung zu BAT VIII entspreche den Anforderungsmerkmalen, denen der Kläger noch habe gerecht werden können. Entsprechend dem Gutachten, das in dem zur Rentenbewilligung führenden Verwaltungsverfahren der BfA am 23.06.1995 erstellt worden sei, bestehe beim Kläger eine psychische Erkrankung. Diese habe bereits zum 01.08.1993 das Leistungsvermögen negativ beeinflusst. Der Kläger sei aufgrund seiner seit 1987 bestehenden Arbeitslosigkeit auf seiner ursprünglichen Qualifikationsebene als Dipl.-Verwaltungswirt nicht mehr vermittelbar gewesen. Trotz fortlaufender Vermittlungsbemühungen und trotz Förderungsmaßnahmen habe sich der Arbeitsmarkt im Zeitraum 01.08.1990 bis 31.07.1993 für eine Tätigkeit nach Qualifikationsstufe V b BAT als faktisch verschlossen erwiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und eingewandt, eine Herabbemessung dürfe nur aus personenbezogenen Gründen erfolgen. Die psychische Erkrankung habe zum maßgeblichen Zeitraum 01.08.1993 noch nicht vorgelegen. Damals habe er nach wie vor über seine ursprüngliche Ausbildungsqualifikation verfügt. Der Grund dafür, dass er auf dieser Stufe keine Beschäftigung gefunden habe, liege in den fehlenden Vermittlungsanstrengungen der Beklagten. Generell sei seine Arbeitslosigkeit zurückzuführen auf Besonderheiten, die in der Entwicklungsbiographie begründet seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 28.09.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1993 aufzuheben und Arbeitslosenhilfe ohne Neubemessung über den 31.07.1993 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.1998 zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, nicht allein in der Person des Klägers liegenden Gründe, sondern gerade auch die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes seien maßgebliche Kriterien für die Auswahl des Bemessungsentgeltes. 1993 habe der öffentliche Dienst Stellen eingespart, Seiteneinsteiger im höheren Dienst seien deshalb faktisch nicht eingestellt worden.

Der Senat hat die Beklagtenakten beigezogen sowie die Klageakten Az: S 8 AL 48/94, S 11 AL 207/97, S 11 Bn 168/95 AL und S 11 AL-353/96 (SG Würzburg). Auf diese Akten sowie die Akten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat zu Recht durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 28.09.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1993 die Höhe der Alhi, deren Voraussetzungen der Kläger dem Grunde nach erfüllt, für den neuen Bewilligungsabschnitt (§ 139 a Arbeitsförderungsgesetz - AFG) nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von DM 690,- bemessen.

Gemäß § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG idF des Gesetzes vom 23.07.1979 (BGBl I Seite 1189) bemißt sich die Alhi grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat. Nach § 136 Abs 2 b Satz 1 1. Halbsatz AFG idF des Gesetzes vom 20.12.1985 (BGBl I Seite 2484) ist das für die Bemessung der Alhi maßgebende Arbeitsentgelt jeweils nach Ablauf von 3 Jahren seit Ende des Bemessungszeitraums nach § 112 Abs 7 AFG neu festzusetzen. Der Kläger hatte durch die Beschäftigung in zwei ABM bis 04.08.1987 einen Anspruch auf Alg erworben, das die Beklagte nach dem Entgelt der letzten 3 Beschäftigungsmonate (§ 112 Abs 2 AFG) mit DM 3.241,32 monatlich/gerundet DM 750,- wöchentlich bemessen hat. Dieses Bemessungsentgelt hatte die Beklagte zutreffend nach § 112 a AFG dynamisiert. Mit dem nicht angegriffenen Bescheid vom 09.08.1990 wurde das Bemessungsentgelt bestandskräftig auf DM 3,274,64 monatlich/DM 760,- gerundet wöchentlich erstmals im dreijährigen Turnus nach § 136 Abs 2 b AFG herabbemessen und daran anschließend für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1992 ein wöchentliches Arbeitsentgelt von DM 800,- und für die Zeit vom 01.08.1992 bis 31.07.1993 ein wöchentliches Arbeitsgentgelt von DM 850,- zugrunde gelegt.

Nach Ablauf eines weiteren Dreijahreszeitraums (01.08.1990 bis 31.07.1993) hat die Beklagte zutreffend § 136 Abs 2 b Satz 1 1. Halbsatz AFG angewandt und das Bemessungsentgelt erneut herabbemessen. Entgegen der Auffassung des Klägers kam er zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nach Überzeugung des Senats nicht mehr für eine Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf als Verwaltungsfachwirt in Betracht. Er hatte diese Tätigkeit Ende 1980/1981 nur für 2 Monate ausgeübt. Durch die nachfolgenden Studienjahre ohne Abschluss hatte sich der Kläger soweit von diesem Beruf entfernt, dass er in den Jahren 1985 bis 1987 nur im Rahmen von geförderten ABM für die Stadt W. tätig sein konnte. Eine weitere Entfernung vom Ausbildungsberuf ergab sich durch die nachfolgende sechsjährige Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und dadurch, dass sich die beruflichen Interessen des Klägers während dieser Zeit von einer Verwaltungstätigkeit hin verlagert hatten zu selbstständigen künstlerischen Betätigungen, aus denen er auch - wenn auch nur ganz geringe - Honorareinkünfte erzielen konnte.

Zusätzlich hatte sich bereits 1990 gezeigt, dass Vermittlungsbemühungen für Verwaltungstätigkeiten des Klägers in der freien Wirtschaft kaum Erfolgsaussichten hatten. Dies ergibt sich aus dem Beschäftigungsversuch des Klägers bei der Fa. P. GmbH - Planning & Construction - als Personalsachbearbeiter, dessen Beendigung nach einer Woche während der Probezeit vereinbart wurde. Höher qualifizierte Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Arbeitgeber ließen sich auf dem für den Kläger maßgebenden Arbeitsmarkt nicht realisieren, wie die erfolglosen Versuche in Vermittlungen für ABM-Tätigkeiten bei der Stadt W. belegen. Entsprechend den Ausführungen des vom SG als Zeugen einvernommenen Arbeitsvermittler M. war der Kläger damit Mitte 1993 nur noch als Bürofachkraft oder im Helferbereich vermittelbar, sodass für ihn eigentlich eine fiktive Einstufung allenfalls unterhalb der Vergütungsgruppe BAT VIII denkbar gewesen wäre. Allerdings war dem Kläger entsprechend den glaubhaften Angaben des Zeugen M. zugute zu halten, dass er auf eine ursprüngliche Ausbildung für den öffentlichen Dienst sowie auf eine zweijährige Verwaltungstätigkeit zurückgreifen konnte. Entsprechend § 22 BAT war deshalb der Kläger nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung gem. Anlage 1 a zum BAT Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zuzuordnen. Diese umfassen Angestelltenarbeiten im Büro mit schwieriger Tätigkeit (zB Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach Angaben; Erledigung ständig wiederkehrende Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung). Diese Tätigkeiten entsprechen der Einstiegsstufe des mittleren Dienstes, es sind somit Anfangstätigkeiten, die der Kläger wohl noch hätte ausüben können. Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII, wie Angestelltenarbeiten im Bürodienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordern, also aus Aufgabenkreisen, die nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden können, sind dem Kläger in Anbetracht seiner im maßgeblichen Zeitpunkt 6 Jahre zurückliegenden letzten Tätigkeit als Verwaltungsangestellter nicht mehr zuzugestehen. Andererseits hätte eine Einordnung des Klägers in die Vergütungsgruppe VII weder seinen noch verwertbaren Fähigkeiten und noch seinem Wissen entsprochen. In diese Vergütungsgruppe werden nämlich Angestelltenarbeiten im Bürodienst mit einfacheren Arbeiten eingereiht, zB nach Schema zu erledigende Arbeiten, Postabfertigung, Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen etc. In Abgrenzung zu diesen Bereichen ist damit die Eingruppierung in die Vergütungsstufe VIII, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Tätigkeiten dieser Art hätte der Kläger auch im maßgeblichen Zeitraum August 1993 noch ausüben können. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingt geminderte Leistungsfähigkeit sind nicht vorhanden. Insbesondere kann das erst rund 2 Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Rentenverfahren erstellte psychiatrische Gutachten nicht den Nachweis dafür erbringen, dass der Kläger bereits 2 Jahre deutlich vorher an einer Erkrankung gelitten hatte, die die Ausübung der genannten Tätigkeiten unmöglich gemacht hätte. Die früheren Bevollmächtigten des Klägers haben zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Neubemessung kein diesbezügliches psychologisches oder psychiatrisches Gutachten oder Befundberichte vorliegen.

Damit war die Herabbemessung gemäß § 136 Abs 2 b AFG in vollem Umfang gerechtfertigt. Auf die Voraussetzungen einer Neubemessung nach § 136 Abs 2 Satz 2 AFG aus personenbezogenen Gründen kommt es deshalb entgegen der Auffassung der früheren Bevollmächtigten des Klägers nicht an.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.1998 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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