L 11 Al 199/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 Al 297/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 Al 199/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Anspruch auf Rückzahlung des - unrichtigerweise - an den neuen Gläubiger geleisteten nicht pfändbaren Teils des Arbeitslosengeldes.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. März 1996 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.11.1993 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht die Zahlung der von der Beklagten an die Beigeladene idZv 02.10.1992 bis 08.05.1993 und vom 21.05.1993 bis 05.08.1993 geleisteten nicht pfändbaren Teile des Arbeitslosengeldes (Alg).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 01.04.1992 Alg nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 345,00 DM, ab 01.01.1993 von 346,60 DM, ab 01.04.1993 von 361,80 DM sowie ab 09.02.1994 Arbeitslosenhilfe (Alhi) von 298,80 DM. Der pfändbare Betrag betrug ab 01.04.1993 wöchentlich 119,70 DM sowie ab 09.02.1994 11,20 DM (Aktenfeststellung vom 23.04.1992 und 17.03.1994).

Im September 1992 verlangte die Beigeladene, von dem bewilligten Alg monatlich 747,20 DM an sie zu überweisen. Sie präsentierte dazu eine Fotokopie einer vom Kläger am 11.01.1990 unterzeichneten Abtretungsurkunde. Darin heißt es ua, daß der Kläger zur Absicherung einer Forderung der Beigeladenen von 79.889,91 DM den pfändbaren Teil seines Einkommens aus Sozialleistungen gegen das Arbeitsamt an die Beigeladene abtritt. Die Beklagte leistete daraufhin antragsgemäß ab 02.10.1992 diesen Betrag und führte wöchentlich 178,66 DM des Alg an die Beigeladene ab (Bescheid an Kläger und Mitteilung an Beigeladene vom 07.10.1992). Nach Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 09.05.1993 wegen Krankengeldbezuges wurde dem Kläger ab 21.05.1993 Alg wiwiederbewilligt und es wurden weiterhin wöchentlich 178,66 DM an die Beigeladene abgeführt (Bescheid an Kläger und Mitteilung an Beigeladene vom 28.05.1993).

Hiergegen legte der Kläger am 09.08.1993 Widerspruch ein: Der Abzug von wöchentlich 178,66 DM sei überhöht; er übersteige den pfändbaren Betrag. Der an die Beigeladene zuviel abgeführte Betrag müsse von Anfang an (also ab 02.10.1992) an ihn zurückgezahlt werden.

Die Beklagte stellte daraufhin die Leistung an die Beigeladene ab 06.08.1993 ein. Sie begründete dies damit, daß die Abtretung vom 11.01.1990 nicht genügend bestimmt und deswegen unwirksam erfolgt sei (Mitteilung an Kläger und Beigeladene vom 13.08.1993). Am 02.09.1993 beantragte der Kläger erneut, die im Rahmen der Abtretung zuviel einbehaltenen Beträge von Anfang an wieder an ihn auszuzahlen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unzulässig zurück; die Abtretung von Sozialleistungen liege allein im Verantwortungsbereich des Berechtigten. Sie habe nur ausgeführt, was der Kläger veranlaßt habe. Deswegen liege ein anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vor (Widerspruchsbescheid vom 07.09.1993).

Nach Erhebung der Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg am 28.09.1993 lehnte die Beklagte den (weiteren) Antrag des Klägers (vom 02.09.1993) ab, weil mit der rechtswidrigen Zahlung an die Beigeladene dieser gegenüber in gleicher Höhe die Verbindlichkeit abgetragen worden sei. Die Beigeladene sei daher nicht ungerechtfertigt bereichert und somit nicht zur Herausgabe verpflichtet. Sie - die Beklagte - sei durch Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) von der Nachzahlung befreit (Bescheid vom 09.11.1993).

Auf der Grundlage eines am 14.03.1994 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der der Abtretung vom 11.01.1990 zugrunde liegenden Forderung zahlte die Beklagte sodann ab 04.03.1994 Teile des Alg (von wöchentlich 11,16 DM, ab 15.04.1994 von 21,66 DM, ab 24.12.1994 21,66 DM, ab 02.01.1995 14,70 DM) und ab 01.04.1995 aus der Alhi von 21,70 DM unter Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze an die Beigeladene (Bescheide an Kläger und Mitteilungen an Beigeladene vom 13.12.1994, 04.01.1995 und 28.04.1995).

Das SG hat mit Urteil vom 20.03.1996 die Klage abgewiesen und ausgeführt, daß die Bescheide (Mitteilungen) vom 07.10.1992 und 28.05.1993 an den Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten Verwaltungsakte seien. Sie seien aber rechtsverbindlich geworden. Dies sei vom Gericht zu beachten.

Das SG ist desweiteren dem Bescheid vom 09.11.1993 gefolgt: Der Kläger habe keinen Leistungsanspruch auf das an die Beigeladene (in der Zeit vom 02.10.1992 bis 08.05.1993 und vom 21.05.1993 bis 05.08.1993) gezahlte Alg. Ein Leistungsberechtigter müsse auch eine rechtsunwirksame Abtretung, wie vorliegend, gegen sich gelten lassen, wenn der Gläubiger dem Leistungsträger eine Urkunde über die Abtretung, wie hier erfolgt, vorlege (§ 409 BGB). Der Kläger sei auch in dem Umfang, in dem er Alg zu Unrecht nicht ausbezahlt erhalten habe, von seinen Schulden befreit worden. Damit sei ihm ein auszugleichender Vermögensschaden nicht entstanden. Die Beklagte habe zulässigerweise mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der nach § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) I gezahlten, vom Kläger geltend gemachten Beträge aufrechnen dürfen (§§ 684, 812 BGB).

Im Berufungsverfahren hat der Kläger keinen Antrag gestellt.

Er begehrt erkennbar,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen die Beklagte zu verurteilen, an ihn das idZv 02.10.1992 bis 08.05.1993 und vom 21.05.1993 bis 05.08.1993 unter Mißachtung der Pfändungsgrenzen an die Beigeladene geleistete Alg zurückzuzahlen.

Beklagte und Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. 889764), die Akte des SG und auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Inhalte der aufgeführten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist im Ergebnis rechtens.

Streitgegenstand ist (nur noch) der Bescheid vom 09.11.1993, was noch darzustellen ist (s. nachfolgend). Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die weiteren Bescheide vom 13.12.1994, 04.01.1995 und 28.04.1995. Sie sind vom Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffen; denn die Beklagte hat hier auch die Pfändungsfreigrenzen beachtet.

Mit dem Bescheid vom 09.11.1993 hat die Beklagte auf den weiteren Antrag des Klägers vom 02.09.1993 eine Sachentscheidung getroffen. Dieser sog. Zweitbescheid ist im Unterschied zu einer nur wiederholenden Verfügung ein Verwaltungsakt. Ein solcher liegt nämlich auch dann vor, wenn die Behörde aufgrund neuer Sachprüfung in der Sache selbst entscheidet, auch wenn sie, wie hier, den alten bestandskräftigen Bescheid bestätigt (Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl., Anm 9 nach § 54; Anm 6 § 77 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). So liegt der Fall hier. Denn während die Beklagte bislang eine Entscheidung in der Sache mit der Begründung abgelehnt hatte, daß die Abzweigungen keine Verwaltungsakte seien, hat sie sodann einen Rückzahlungsanspruch sachlich verneint und sich damit auch nicht länger auf die Rechtsverbindlichkeit der Bescheide vom 07.10.1992 und 28.05.1993 berufen. Der neue Bescheid ist Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (§ 96 SGG). Das SG hat ihn auch inhaltlich überprüft und ist ihm, wie ausgeführt, im Ergebnis zutreffend gefolgt, ohne ihn allerdings ausdrücklich zu benennen. Vielmehr hat das SG das Klagebegehren als eine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) bewertet und sie für unbegründet erachtet.

Bei der Verwaltungsaktqualität des Bescheides vom 09.11.1993 ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) die allein richtige und zulässige Klageart. Wegen der Einbeziehung des Bescheides von Gesetzes wegen nach § 96 SGG in das sozialgerichtliche Verfahren bedurfte es weder eines Vorverfahrens noch einer Klageänderung. Denn Zweck der Regelung des § 96 SGG ist es, eine schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis zu ermöglichen (ständige Rechtsprechung; für viele: BSGE 5, 158; 11, 146).

Der Anspruch des Klägers auf rückwirkende Zahlung des Alg vom 02.10.1992 bis 05.08.1993 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Soweit der Kläger am 11.01.1990 den pfändbaren Teil seines zukünftigen Anspruchs gegen die Beklagte auf Sozialleistungen und damit auf Alg abgetreten hat, ist die Zahlung des Alg an die Beigeladene ab 02.10.1992 in diesem Umfang zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage dafür ist § 53 Abs. 3 SGB I. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, über Abs. 2 der Vorschrift hinaus übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 8). Bei dem Alg handelt es sich um eine Sozialleistung, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist und als laufende Geldleistung gewährt wird (vgl §§ 100 ff AFG). Da auch künftige Ansprüche auf Geldleistungen übertragen werden können (über zu beachtende Einschränkungen vgl BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 4), geht der Anspruch im Zeitpunkt des Entstehens auf den neuen Gläubiger über (vgl Seewald, in: Kasseler Kommentar, SGB I, § 53 RdNr 8), hier also ab Gewährung des Alg am 01.04.1992 an die Beigeladene. Ob das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit (vgl Nachweise bei Seewald, aaO) der gepfändeten Forderung und ihres Rechtsgrundes als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (§ 398 Abs. 2 BGB) gegeben war, kann dahingestellt bleiben (gegen die hinreichende Bestimmtheit spricht die Formulierung " ... seines Einkommens aus Sozialleistungen gegen das Arbeitsamt ..."); denn, wie das SG zutreffend dargelegt hat, gilt § 409 BGB für die Abtretung von Ansprüchen gem. § 53 Abs. 3 SGB I entsprechend (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 8 in Anschluß an BSG SozR BGB 409 A a 1 Nr 1). Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann es sogar ausreichen, wenn als Urkunde über die Abtretung i.S. der §§ 409, 410 BGB eine Fotokopie eines Kreditantrages ausgehändigt wird (BSG, aaO). Dies gilt um so mehr, wenn der Gläubiger dem Drittschuldner, wie hier der Beklagten, eine Fotokopie der Abtretungsurkunde präsentiert. Wenn die Abtretung unwirksam gewesen ist, konnte sich die Beklagte in zulässiger Weise auf § 409 BGB berufen (vgl im einzelnen BSG aaO). Somit ist es unerheblich, daß nicht der Kläger die Abtretung seiner Sozialleistungsansprüche an die Beigeladene angezeigt hat, dies vielmehr die Beigeladene mitgeteilt und der Beklagten zugleich eine Fotokopie der Abtretungsurkunde übersandt hat. Der Anzeige des Gläubigers steht es nämlich nach § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat sich somit zu Recht auf die Schutzwirkung des § 409 BGB berufen und zutreffend eingewendet, nur das veranlaßt und getan zu haben, was der Kläger von ihr verlangt hat. Der Einwand ist aber nur berechtigt, soweit das an die Beigeladene gezahlte Alg den unpfändbaren Betrag übersteigt. Denn Abtretung und Abtretungsurkunde sind eindeutig, klar und unmißverständlich auf diesen Betrag beschränkt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des unpfändbaren Teiles des an die Beigeladene ausgezahlten Alg. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.

§ 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) scheidet als solche aus. Zwar ist bei Erlaß der Bescheide nach § 53 Abs. 3 SGB I vom 07.10.1992 und 28.05.1993 das Recht insoweit unrichtig angewandt worden, als Zahlungen des Alg an die Beigeladene ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen geleistet wurden. Die Sozialleistung des Alg ist aber nicht zu Unrecht erbracht worden. Erbracht ist eine Leistung nämlich auch dann, wenn sie wirksam einem Ersatzempfänger oder einem Abzweigungsberechtigten überwiesen worden ist (Wiesner in: Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Auflage, § 50 RdNr 2 mit Nachweis aus der Rechtsprechung). Anderes gilt bei einem Antrag auf Überprüfung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einer Einzugsstelle (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 11).

Da es sich bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 3 SGB I um einen Verwaltungsakt (unstrittig, so BSG SozR 1200 § 53 Nr 2) mit privatrechtsgestaltender Wirkung handelt (Seewald, aaO, RdNr 24), hat der Sozialleistungsträger die Prüfung seiner Voraussetzungen, also der des § 53 Abs. 3 SGB I, § 850 c Abs. 1 - 3 Zivilprozeßordnung (ZPO) analog vorzunehmen. Dabei hat er die in analoger Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO mögliche Korrektur der Gesetzesausgestaltung vorzunehmen. Im Hinblick auf die analoge Anwendung der genannten Vorschriften treten die Sozialgerichte an die Stelle der Vollstreckungsgerichte. Sie haben somit aus Gründen der Rechtsklarheit und praktischen Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen den danach gebotenen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO zu gewähren (BSG, aaO, S 14). Wird, wie vorliegend, entgegen der Vorschrift des § 850 c gepfändet (§ 829 ZPO) so ist die Pfändung wirksam, aber anfechtbar (§ 766 ZPO). Solange ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und nicht aufgehoben ist, muß er im Verhältnis zum Drittschuldner, hier zur Beigeladenen, als rechtswirksam angesehen werden (Zöller, ZPO, 20. Auflage, Rn 31 § 829 unter Hinweis auf BGHZ 66, 79). Dies gilt nach Ansicht des Senats entsprechend bei Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 SGB I aufgrund einer Abtretung.

Im Ergebnis teilt der Senat damit die Rechtsansicht des SG, das bei seiner Entscheidung rechtserheblich auf §§ 812 ff BGB abgestellt hat. Nach der Vorschrift des § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Kläger hat hier aber bereits mit Bekanntgabe der Entscheidungen der Beklagten nach § 53 Abs. 3 SGB I gewußt, daß er aus der Abtretung nur in der die unpfändbaren Beträge übersteigenden Höhe verpflichtet war. Dem hat er seinerzeit nicht widersprochen. Er hat dies vielmehr hingenommen. Eine rückwirkende Auszahlung kommt demgemäß auch hiernach nicht in Betracht.

Das Ergebnis widerspricht auch nicht dem Normzweck des § 53 Abs. 3 SGB I. Der dortige Schutz des Sozialleistungsberechtigten soll der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Eine Sicherung des Lebensunterhalts für die Vergangenheit ist, jedenfalls in dem hier analog anzuwendenden Vollstreckungsrecht nicht geschützt.

Der Senat hat die Klage gegen den Bescheid vom 09.11.1993 zur Klarstellung ausdrücklich abgewiesen. Der Bescheid war zwar inhaltlich Gegenstand des sozialgerichtlichen Urteils, jedoch dort nicht angeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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