L 20 Ar 160/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 Ar 134/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 Ar 160/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Selbständigkeit" i.S. des § 165 Abs.1 Satz 2 SGB VI kann auch bei nur nebenberuflicher Eintragung in der Handwerksrolle vorliegen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Februar 1997 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1995 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beitragsleistung zur Handwerkerversicherung. Der am ...1962 geborene Kläger, der am 03.03.1989 die Meisterprüfung im Schreinerhandwerk abgelegt hat, war bis 15.11.1993 als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und bezog daran anschließend bis Ende des Jahres 1993 Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Am 03.01.1994 hat er eine selbständige Erwerbstätigkeit als Schreinermeister (Schreinerei-Einzelbetrieb) mit Betriebsitz in Schweinfurt, ..., aufgenommen. Daraufhin wurde die bereits ab 31.07.1989 bestehende Eintragung eines nebenberuflich in Donnersdorf, ..., betriebenen Schreinerhandwerks in der Handwerksrolle entsprechend geändert ("ab 03.01.1994 hauptberuflich"). Auf den Antrag des Klägers, für die Zeit ab 1994 den "halben Regelbeitrag" für Handwerker entrichten zu dürfen, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 26.08.1994. Darin stellte sie fest, daß der Kläger aufgrund der am 31.07.1989 erfolgten Eintragung in die Handwerksrolle ab 03.01.1994 der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unterliege. Versicherungspflichtige Handwerker müßten grundsätzlich den Regelbeitrag entsprechend einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zahlen. Die Beklagte ging jedoch von einem niedrigeren Monatseinkommen des Klägers im Betrage von DM 2.700,00 aus, der ihr vom Steuerberater des Versicherten mitgeteilt worden war. Dementsprechend errechnete sich für Januar 1994 ein Pflichtbeitrag von DM 501,12 und ab 01.02.1994 ein monatlicher Pflichtbeitrag von DM 518,40. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19.09.1994 Widerspruch ein und machte geltend, in seiner nebenberuflichen Tätigkeit sei er nur in geringfügigem Umfang (regelmäßig weniger als 15 Stunden) tätig und demnach in der Handwerkerversicherung versicherungsfrei gewesen. Mit Aufnahme seiner überwiegend selbständigen Tätigkeit am 01.01.1994 müsse ihm "als Junghandwerker" die Entrichtung des halben Regelbeitrags gestattet werden. Durch Bescheid vom 19.01.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hätten Handwerker seit dem 01.01.1992 grundsätzlich den Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Als Ausnahme dazu bestehe die Möglichkeit der Entrichtung des halben Regelbeitrages nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, wenn dies bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragt werde. Diese Frist habe im Falle des Klägers bereits im Jahre 1989 mit der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle begonnen. Insoweit gelte eine selbständige Tätigkeit auch dann als aufgenommen, wenn sie zunächst nur in geringfügigem Umfang (versicherungsfrei) ausgeübt worden sei oder wegen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit in der Handwerkerversicherung bestanden habe. Die Frist von drei Kalenderjahren sei für den Kläger bereits vor 1994 abgelaufen mit der Folge, daß für ihn keine Möglichkeit mehr zur Zahlung des halben Regelbeitrages bestehe.

Dagegen hat der Kläger am 15.02.1995 Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und im wesentlichen vorgebracht, die nebenberufliche Anmeldung bei der Handwerkskammer im Jahre 1989 habe vorwiegend dazu gedient, handwerkliche Dienstleistungen für einen Sportverein zu erbringen, dessen Mitglied er war. Damals habe von seiner Seite keinerlei Interesse bestanden, eine Beitragsbefreiung in Anspruch zu nehmen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne einer Existenzgründung sei erst 1994 erfolgt. In der mündlichen Verhandlung des SG am 26.03.1996 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß Streitgegenstand nur noch die Höhe der Beiträge für das Jahr 1994 sei. Der Kläger bezifferte seinen Gesamtverdienst aus der nebenberuflichen Tätigkeit für die Jahre 1989 bis 1993 auf höchstens ca. DM 2.000,00. Seit 28.12.1994 ist der Kläger Mitgesellschafter der Schreinerei ... GmbH mit Sitz in Schweinfurt, die laut Gewerbeanmeldung vom 30.03.1995 am 01.01.1995 u.a. den Betrieb einer "Bau- und Möbelschreinerei" begonnen hat. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.03.1995 wurde außer einer Mitgesellschafterin der Kläger zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Mit Bescheiden vom 03.08. und 06.09.1995 hat die Beklagte festgestellt, daß die Pflichtversicherung des Klägers als Handwerker mit Ablauf des 31.12.1994 endete. Gleichzeitig gab sie die Höhe der rückständigen und sofort zur Zahlung fälligen Beiträge bekannt (DM 6.216,02).

Mit Urteil vom 18.02.1997 hat das SG Würzburg den Bescheid der Beklagten vom 26.08.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.1995 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger berechtigt sei, im Jahre 1994 den halben Regelbeitrag zu entrichten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe erstmals im Jahre 1994 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgenommen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich nicht, daß die Dauer der bereits vorher bestehenden nebenberuflichen Eintragung in die Handwerksrolle auf den Dreijahreszeitraum angerechnet werden müsse. Dies widerspreche auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift, die Existenzgründungen erleichtern und sicherstellen solle, daß Junghandwerker und Jungunternehmer in den Anfangsjahren nicht so stark mit Rentenbeiträgen belastet würden. Eine Existenzgründung durch den Kläger liege "offensichtlich" erst mit Aufnahme seines Schreinerbetriebes im Jahre 1994 vor. Es sei aber mit der Regelung des § 165 SGB VI nicht zu vereinbaren, die bereits 1989 erfolgte (nebenberufliche) Eintragung in die Handwerksrolle als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu interpretieren. Dies gelte umsomehr, als der Kläger auch während der Dauer seiner in die Handwerksrolle eingetragenen, nebenberuflich als selbständiger Handwerker ausgeübten Tätigkeit nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei.

Dagegen richtet sich die am 02.04.1997 beim Bayer. Landesso- zialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, die vom SG vorgenommene Gesetzesinterpretation widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe geregelt, daß ein Versicherter nur "bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" den halben Regelbeitrag beim Träger der Rentenversicherung beantragen könne. Der klare Gesetzeswortlaut eröffne keine Auslegungsmöglichkeiten. Der Kläger sei unstreitig am 31.07.1989 - wenn auch nebenberuflich - in die Handwerksrolle eingetragen worden. Er habe somit ab diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Auf deren Umfang und wirtschaftlichen Erfolg im Einzelfall abzustellen, lasse der Gesetzeswortlaut lasse nicht zu. Auch wenn sich der Kläger aus seiner Sicht erst ab 03.01.1994 als hauptberuflich Tätiger verstanden habe, stehe der Anwendung des § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Tatsache entgegen, daß er vom 31.07.1989 bis 03.01.1994 mehr als drei volle Kalenderjahre ununterbrochen nebenberuflich in der Handwerksrolle eingetragen war und nach Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit keinerlei Unterbrechungstatbestände vorgelegen hätten.

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger nähere Angaben zu Art, Ausstattung und Umfang des 1989 gegründeten Betriebes einschließlich der ab 03.01.1994 eingetretenen Veränderungen gemacht. Ferner hat er die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume ab 1989 bis 1993 sowie die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1989, 1990 und 1993 vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Würzburg vom 18.02.1997 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.08.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.1995 abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte des Klägers weist darauf hin, daß die Vorschrift des § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Existenzgründungen erleichtern solle und eine frühe Belastung von Jungunternehmern mit hohen Rentenbeiträgen vermeiden wolle. Die Argumentation der Beklagten lasse sich bei diesem Grundgedanken nicht halten. Von einer Existenzgründung könne erst dann die Rede sein, wenn die selbständige Tätigkeit die wesentliche Grundlage der wirtschaftlichen Existenz darstelle. Die von der Beklagten eingelegte Berufung verwundere auch deshalb, weil sich die vom Kläger gewünschte Beitragserleichterung ohnehin auf ein Jahr beschränke.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozeßakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im übrigen zulässig. Das SG hatte über eine (reine) Anfechtungsklage in Form der Abänderungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zu entscheiden, da der Kläger lediglich eine Teilaufhebung des Bescheides vom 26.08.1994 in dem Sinne begehrt, daß anstelle des nach einem Monatseinkommen von DM 2.700,00 geforderten Beitrags (mtl. DM 518,40) nur der halbe Regelbeitrag nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in Höhe von mtl. DM 376,30) geschuldet wird. Diesbezüglich erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als begründet. Gegenstand des Streitverfahrens ist lediglich der angefochtene Beitragsbescheid für das Jahr 1994. Die Folgebescheide der Beklagten vom 03.08. und vom 06.09.1995, welche die Beitragsleistung des Klägers für die anschließende Zeit regeln, sind dagegen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Die Beteiligten haben sich vor dem SG darauf verständigt, daß lediglich die Höhe der Beitragsschuld des Versicherten für das Jahr 1994 streitbefangen sein soll; die vorgenannten Folgebescheide treffen zu diesem Streitpunkt keine abweichende Regelung. Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, daß der Kläger im Jahre 1994 der Versicherungspflicht für selbständig Tätige gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI unterlag: Er war als Schreiner hauptberuflich in die Handwerksrolle eingetragen; die Handwerkskammer für Unterfranken hatte der Beklagten am 15.03.1994 die Betriebsänderung von "nebenberuflich" in "hauptberuflich" mitgeteilt (§ 196 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat am 22.04.1994 im "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker" bei der Beklagten ausdrücklich die Zahlung der Pflichtbeiträge (nur) in Höhe des halben Regelbeitrags beantragt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein (fiktives) Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen. Auf besonderen Antrag bemißt sich gemäß Satz 2 dieser Vorschrift die Beitragshöhe bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße. Die Voraussetzungen für diese Beitragserleichterung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllt der Kläger für das Jahr 1994 nicht; denn er war zu Beginn dieses Jahres bereits länger als drei Jahre selbständig erwerbstätig gewesen. Der Kläger war seit 31.07.1989 - wenn auch nur nebenberuflich - in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung hat ununterbrochen bis zum Jahre 1994 fortbestanden. Spätestens vom Zeitpunkt der erstmals mit Wirkung vom 31.07.1989 erfolgten Eintragung mit einem Handwerksbetrieb hat der Kläger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auf den Umfang oder den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Aus der Einlassung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Steuerbescheiden ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß der Kläger sein Geschäft auch als selbständiger Unternehmer "betrieben" hat; denn er hat Umsätze und Einkommen erzielt, wenn auch nur in geringem Umfang. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI differenziert nicht zwischen einer geringfügig ausgeübten (aus diesem Grunde nicht der Versicherungspflicht unterliegenden) selbständigen Tätigkeit und beispielsweise einer (in der gesetzlichen Handwerkerversicherung) versicherungspflichtigen selbständigen (Unternehmer-)Tätigkeit; eine solche Unterscheidung ist dem Gesetzestext auch nicht andeutungsweise zu entnehmen. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist im Gesetz selbst nicht näher definiert. Nach Auffassung des Senats kann diesem Begriff für das gesamte SGB VI nur eine einheitliche Bedeutung zukommen, unabhängig davon, ob er bei der Prüfung der (leistungsrechtlichen) Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI oder für die (versicherungsrechtliche) Frage der Beitragserleichterung im Rahmen des § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI heranzuziehen ist. Entscheidendes Merkmal für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist jeweils, daß die Tätigkeit auf Erwerb ausgerichtet sein und in der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden muß (vgl. dazu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 24 zu § 44 SGB VI). Dies war beim Kläger der Fall; denn er hat im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Aufträge für andere Personen ausgeführt (und ist nicht, etwa im Sinne eines "Heimwerkers", nur für den Eigenbedarf tätig geworden). Es ist dabei unerheblich, ob durch die selbständige Tätigkeit nur Einkünfte von weniger als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße erzielt wurden oder ob das wirtschaftliche Ergebnis nahezu unbedeutend war (Kasseler Kommentar, a.a.O., Anm. 26). Wegen Aufnahme einer ihrem Umfang nach nur unbedeutenden selbständigen Erwerbstätigkeit am 31.07.1989 und deren nahtloser Überführung in eine "hauptberufliche" Handwerkertätigkeit hatte der Kläger bis zum Beginn des Jahres 1994 die Beitragserleichterung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI "bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" bereits "verbraucht". Für eine andere Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 165 SGB VI ist nach Auffassung des Senats kein Raum, da im Zusammenhang mit der Prüfung der "Unternehmereigenschaft" grundsätzlich nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis der Erwerbstätigkeit abzustellen ist.

Der Kläger ist demnach für das Jahr 1994 zur Beitragsleistung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verpflichtet. Dabei konnte der Senat offenlassen, ob anstelle der von ihm geforderten (auf der Grundlage eines geschätzten Arbeitseinkommens in Höhe von monatlich DM 2.700,00 errechneten) Pflichtbeiträge das im Einkommensteuerbescheid 1994 ausgewiesene (niedrigere) Einkommen für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Diese Frage ist unter den Beteiligten ebefalls nicht mehr streitig. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1997 unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits bereit erklärt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers für 1994 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für diesen Veranlagungszeitraum zu bestimmen (und danach die endgültige Beitragshöhe zu bemessen). Da dem Kläger - was unter den Beteiligten allein noch umstritten ist - die Berechtigung zur Entrichtung der für 1994 geschuldeten Beiträge auf der gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ermäßigten Bemessungsgrundlage nicht zusteht, war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Würzburg aufzuheben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Er mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob im Rahmen der Sonderregelung des § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI mit ihrem bekannten Normzweck (Beitragserleichterung für selbständig Erwerbstätige in der Phase des Existenzaufbaues) der Begriff der "Selbständigkeit" möglicherweise anders auszulegen ist als im Rahmen des § 44 SGB VI.
Rechtskraft
Aus
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