L 9 EG 7/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 EG 15/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 7/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von bayerischem Landeserziehungsgeld (BayLErzg) streitig.

Die am 1968 geborene verheiratete Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die eigenen Angaben zufolge am 27.09. 1997 aus Griechenland nach Deutschland gekommen ist, wohin ihr Ehemann G. E. als Lehrer an eine griechische Schule in A. entsandt worden ist, erhielt zunächst auf ihren Antrag vom 31.10.1997 Bundeserziehungsgeld (BErzg) für den 13. mit 24. Lebensmonat des in Griechenland am 07.08.1996 geborenen Sohnes Christos, und zwar zunächst per Anweisung vom 17.12.1997 DM 1.480,00, sodann per Anweisung vom 23.12.1997 weitere DM 600,00 für den Zeitraum 24.10.1997 mit 06.02.1998. Der maßgebliche Bewilligungsbescheid vom 17.12.1992 wurde nicht abgesandt, nachdem ein Telefonat mit dem griechischen Generalkonsulat in München vom 21.01.1998 ergeben hatte, dass der Ehemann der Klägerin für fünf Jahre nach Deutschland als Lehrer entsandt worden war. Wegen des Entsendungstatbestandes wurden die Zahlungen teilweise zurückgefordert, teilweise von der Bank zurückgerufen.

Durch Bescheid vom 22.01.1998 wurde der Antrag schließlich abgelehnt und die zu Unrecht überwiesene Leistung in Höhe von DM 1.480,00 zurückgefordert. Wegen der Entsendung des Ehemannes der Klägerin zur vorübergehenden Dienstleistung habe ein Anspruch auf BErzg gemäß § 1 Abs.1a Satz 2 BErzGG nicht bestanden. Im Widerspruchsverfahren wurden im Hinblick auf ein neu geltend gemachtes, neben dem Entsendungstatbestand bestehendes Arbeitsverhältnis als Lehrer an einer Volksschule mit seinerzeit zwölf Wochenstunden das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie das Bundeministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeschaltet. Das Amt für Versorgung und Familienförderung Augsburg gewährte dann durch Bescheid vom 02.02.2000 auf Weisung des Landesamtes BErzg für den 14. mit 24. Lebensmonat des Kindes in voller Höhe. Abgestellt wurde darauf, dass die Klägerin ab 26.09.1997 über einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes verfügte und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt waren. Dem Widerspruch wurde damit vollständig abgeholfen.

Mit dem am 20.03.2000 beim Amt für Versorgung und Familienförderung Augsburg eingegangenen Antrag vom 11.03.2000 begehrte die Klägerin LErzg für die Höchstdauer von zwölf Monaten. Sie gab an, dass das Kind nach wie vor von ihr betreut und erzogen werde und sie seit September 1997 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern habe. Zur Zeit und voraussichtlich auch im gesamten Anspruchszeitraum übe sie eine Erwerbstätigkeit nicht aus. Nach Aktenlage war den Anträgen auf BErzg vom Oktober 1997, eingegangen am 30.10.1997 (Fassung 3/97), sowie dem Antrag auf Gewährung von LErzg (Fassung 3/99) jeweils ein achtseitiges Merkblatt in deutscher Sprache beigegeben, welche die Klägerin unbestritten erhalten hat. Auf Seite 1 heißt es dort u.a.: "Im Anschluss an das BErzg wird in Bayern für weitere zwölf Monate LErzg ... gewährt ... Genauere Hinweise und die dafür notwendigen Antragsformulare finden Sie in diesem Informationsblatt. Außerdem stehen wir Ihnen für telefonische Auskünfte zur Verfügung. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie um rechtzeitige Antragstellung". Auf Seite 7 wird dort zum Antragsverfahren aufgeführt: "Nachdem für die Berechnung das Einkommen des auf die Geburt bzw. Inobhutnahme folgenden Kalenderjahres maßgebend ist, kann das LErzg frühestens ab Beginn des 9. Lebensmonats des Kindes beantragt werden; ein früher eingehender Antrag ist unwirksam und kann nicht bearbeitet werden. Es empfiehlt sich daher, das LErzg zusammen mit dem BErzg für das 2. Lebensjahr bei dem zuständigen Amt für Versorgung und Familienförderung zu beantragen. Rückwirkend wird LErzg höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung gewährt."

Zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Bezugsdauer heißt es u.a.: "LErzg erhält die Mutter, die die Hauptwohnung oder den mindestens jedoch 15 Monate ununterbrochen vor dem frühestmöglichen Bezugszeitpunkt von LErzg. Das LErzg wird in der Regel im Anschluss an das BErzg für die Dauer von zwölf Monaten gewährt."

Durch Bescheid vom 03.04.2000 wurde der Antrag auf LErzg abgelehnt. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass ein Antrag nach Art.3 Abs.2 BayLErzGG höchstens sechs Monate zurückwirke. Ein Antrag, der nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Anspruchszeitraum gestellt werde, könne daher nicht mehr zur Gewährung der Leistung führen. Im Fall der Klägerin habe der zwölfmonatige Zeitraum am 06.08.1999 geendet, der erst am 20.03.2000 eingegangene Antrag sei nicht innerhalb der sechs Folgemonate gestellt worden. Der hiergegen mit der Begründung eingelegte Widerspruch, die Klägerin habe ca. zwei Jahre auf die Entscheidung über BErzg gewartet und sei zwischenzeitlich nicht über die Existenz und die Antragsfrist des LErzg informiert worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.05. 2000). Die Vorschrift des Art.3 Abs.2 BayLErzGG stelle eine Ausschlussfrist dar, gegen die eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis grundsätzlich nicht in Betracht komme. Nach den Umständen des Sachverhaltes sei auch eine missbräuchliche Berufung auf die Ausschlussfrist nicht gegeben. Das LErzg hätte fristgerecht zusammen mit dem BErzg beantragt werden können, und zwar unabhängig davon, ob BErzg zugestanden habe oder nicht. Das Amt habe die Klägerin weder von der Fristwahrung abgehalten noch die Säumnis herbeigeführt.

Mit der zum SG Augsburg erhobenen Klage wandte die Klägerin ein, erst im September 1997 aus Griechenland gekommen und vom Beklagten nicht auf die Möglichkeit, LErzg zu beantragen, hingewiesen worden zu sein. Sie sei erst über LErzg informiert worden, als sie auf den endgültigen Bescheid über das BErzg gewartet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings die Antragsfrist bereits verstrichen gewesen. Also habe sie den Bescheid über BErzg abgewartet, weil sie gedacht habe, dass ein Anspruch auf LErzg nicht gegeben sei, wenn sie bereits keinen Anspruch

Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 10. Kammer des SG die Klage durch Urteil vom 22.01.2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin sei bereits mit der Aushändigung des Antrags vom 31.10.1997 durch das Merkblatt auf LErzg aufmerksam gemacht worden. Das Informationsblatt sei jedem Antragsformular beigefügt und enthalte unter Ziffer 3 auf Seite 7 folgenden fettgedruckten Hinweis: "Rückwirkend wird LErzg höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung gewährt." Über die Versäumung der Ausschlussfrist des Art.3 Abs.2 LErzGG könne weder nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs noch durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweggeholfen werden. Insbesondere seien Umstände dafür nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Klägerin treuwidrig von einer rechtzeitigen Antragstellung abgehalten habe. Gleiches gelte dafür, dass sich den Mitarbeitern hätte aufdrängen müssen, die Klägerin laufe Gefahr, eine rechtzeitige Antragstellung zu versäumen. Der Beklagte sei seiner allgemeinen Aufklärungspflicht gemäß § 13 SGB I ausreichend durch die Aushändigung des umfassenden Informationsblatts nachgekommen, welches die Klägerin im Oktober 1997 mit ihrem Antrag auf BErzg erhalten habe.

Mit der am 23.02.2001 zum BayLSG eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, sie und ihr Ehemann hätten die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Sie hätten auch keine konkreten Informationen über die rechtlichen Voraussetzungen von Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld gehabt. Das Merkblatt sei in deutscher und nicht in griechischer Sprache verfasst. Zumindest hätten sie auf die geltenden Fristen aufmerksam gemacht werden müssen, da ihr Ehemann immer wieder telefonisch und auch persönlich vorgesprochen habe. Von sich aus hätten die Eheleute keine Notwendigkeit gesehen, das LErzg vor einer Entscheidung über BErzg zu beantragen. Da die Notwendigkeit bestanden habe, auf einen fristwahrenden Antrag auf LErzg gesondert hinzuweisen, seien die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben.

Demgegenüber verweist der Beklagte darauf, dass eine Verpflichtung zur Aushändigung der Antragsvordrucke und Merkblätter in griechischer Sprache nicht bestehe. Das Amt für Familienförderung sei seinen Aufklärungspflichten nachgekommen, da es einen entsprechenden Antragvordruck mit Hinweis auf die einzuhaltende Frist ausgehändigt habe. Die Klägerin sei auch nicht davon abgehalten worden, einen Antrag auf LErzg zu stellen, insbesondere sei eine falsche Auskunft nicht erteilt worden. Es sei auch nicht davon abgeraten worden, trotz der unsicheren Rechtslage einen Antrag einzureichen.

Der Senat hat neben den Streitakten des ersten Rechtszuges die Erziehungsgeldakten des Beklagten beigezogen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das Urteil des SG Augsburg vom 22.01.2001 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.04.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2000 Landeserziehungsgeld für den Zeitraum 07.08.1998 bis 06.08. 1999 zu gewähren, hilfsweise ab 27.12.1998.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 22.01.2001 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die Erziehungsgeldakte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 15.11. 2001.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes ist das Gesetz zur Gewährung eines LErzg und zur Ausführung des BErzGG (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl. 1989, 206) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.1995 (GVBl. 818). Anspruch auf LErzg hat gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten ab dem 08.12.1994 geltenden Fassung, wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hat (Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt (Nr.2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr.4) und schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (Nr.5).

Nach Art.3 wird LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von Bundeserziehungsgeld festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren zwölf Lebensmonaten des Kindes gewährt (Abs.1). Die Leistung wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend allerdings höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung (Abs.2 Satz 1). Vor dem Ende des zwölften Bezugsmonat endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. Im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit endet der Anspruch mit dem Beginn der Erwerbstätigkeit (Abs.3). Nach Art.5 beträgt das LErzg 500,00 DM monatlich. Bei Überschreitung der nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wird es auf den Betrag von 5/6 des nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Bundeserziehungsgeldes gekürzt (Abs.1 Satz 1, 2).

In der vorliegenden Streitsache erfüllt die Klägerin zwar nach dem Sachverhalt zumindest ab 27.12.1998 unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hat eigenen Angaben zufolge unwidersprochen ihren Wohnsitz seit 27.09.1997 in Bayern, lebt mit ihrem am 07.08.1996 in Griechenland geborenen Sohn Christos, für den ihr die Personensorge zusteht, und mit ihrem Ehemann in einem Haushalt, betreut das Kind selbst und übte während des streitgegenständlichen Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Der Gewährung von BayLErzg steht indessen entgegen, dass die Leistung rückwirkend höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung vom 20.03.2000 gewährt werden durfte, Art.3 Abs.2 Satz 1 BayLErzGG. Das 3. Lebensjahr des Kindes war jedoch bereits vor Ablauf des vorgenannten Rückwirkungszeitraums vollendet.

Mit der zur im Verhältnis zu Art.3 Abs.2 Satz 1 BayLErzGG inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs.2 Satz 3 BErzGG ergangenen Entscheidung des BSG vom 16.12.1999, B 14 EG 3/98 R in SozR 3-7833 § 6 BErzGG Nr.20, ist zwar grundsätzlich auch bei der Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussvorschrift wie der vorliegenden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, § 27 Abs.1 Satz 1 SGB X. Jedoch ist der Klägerin im konkreten Fall Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, denn zur Überzeugung des Senats war sie nicht ohne Verschulden daran gehindert, den Antrag auf LErzg rechtzeitig zu stellen. Sie hat nämlich aus dem achtseitigen Informationsblatt, welches bereits dem Antrag auf BErzg von Oktober 1997 beigegeben war, zumindest erkennen müssen, dass LErzg grundsätzlich im Anschluss an das BErzg, höchstens jedoch für sechs Monate vor der Antragstellung, gewährt werden kann. Darüber hinaus empfahl das Informationsblatt, das LErzg zusammen mit dem BErzg für das 2. Lebensjahr zu beantragen.

Von beiden Sachverhalten hatte die Klägerin also Kenntnis mit der Aushändigung des Informationsblatts, die bei Vorgängen der Massenverwaltung als ausreichend angesehen wird, vgl. BSG SozR 3-7833 § 6 Nr.20 S.127. Insoweit begründet mit dem BSG, vgl. SozR 5870 § 13 BKGG Nr.1 u.a. die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblatts zu einem konkreten Leistungstatbestand im allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses wie vorliegend so abgefasst ist, dass die Begünstigte dessen Inhalt erkannt und die Aushändigung noch nicht lange zurückgelegen hat. In gleicher Weise liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Betroffene das Merkblatt überhaupt nicht gelesen hat, vgl. BSG vom 17.03.1988, 7 RAr 20/80.

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass ausländische Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, gehalten sind, sich die notwendige Klarheit gegebenenfalls durch Übersetzungshilfen u.a. bei Wohlfahrtseinrichtungen und den Vereinen der griechischen Bevölkerungsgruppe zu suchen, vgl. BSG vom 14.06.1988, NJW 1989 S.680. Angesichts der familiären Verhältnisse (der Ehemann ist nach Deutschland entsandter Lehrer, der neben der Entsendetätigkeit seit 14.10.1997 an einer Volksschule beschäftigt und laut vorliegendem Arbeitsvertrag gehalten war, die für einen Lehrer notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der deutschen Sprache als Voraussetzung für das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zu erwerben) sind Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, ihrem Einsichtsvermögen und ihrem Verhalten erheblich von dem durch den Ehemann geprägten familiären Zuschnitt nach unten abweicht, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass vom Vorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit nicht abgesehen werden kann.

Ferner lässt sich ein Anspruch auf LErzg auch nicht über das von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Rechtsinstitut des Herstellungsanspruchs begründen. Ein Haftungsgrund kann nämlich mit Mitteln des Sozialrechts nur angenommen werden, soweit die zuständige Behörde in der hier gegebenen Fallgestaltung selbst durch ein fehlerhaftes Verhalten beim Bürger einen Rechtsverlust herbeigeführt hat. Das Amt für Versorgung und Familienförderung Augsburg hatte seinerzeit weder bei der Abgabe des Antrags auf BErzg noch während des wegen der Einschaltung zweier Ministerien langwierigen Widerspruchsverfahrens eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung und Beratung der Klägerin. Insoweit reicht die Aushändigung des oben angeführten Merkblatts aus, vgl. BSG SozR 3-7833 § 6 Nr.20. Es bleibt dem einzelnen Bürger vorbehalten, seine sozialen Rechte durch einen Antrag beim zuständigen Träger geltend zu machen. Unterbleibt die für den Leistungsbezug notwendige Antragstellung, ohne dass der Träger seine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigte etwaige Ansprüche nicht geltend machen will. Wenn sie, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, erst etwa zwei Monate nach der Antragstellung auf BErzg von der Existenz bayerischen Landeserziehungsgeldes und der fristgebundenen Antragstellung erfahren hat und dabei angenommen hat, die Frist sei annulliert, solange BErzg noch nicht gewährt worden sei, hätte sie noch ausreichend Gelegenheit gehabt, den von ihr zu vertretenden und nicht unvermeidbaren Irrtum durch Nachfrage beim Amt rechtzeitig zu korrigieren.

Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat abschließend auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärter Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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