L 12 KA 45/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 Ka 1872/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 45/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers Dr.H. gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers K. gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 1997 wird als unzulässig verworfen.
III. Die Kläger Dr.H. und K. haben den Beklagten zu 1) und 2) die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten streitig, mit dem die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis festgestellt wurde, der die Kläger angehörten und die nach Auffassung der Kläger noch fortbesteht. Die Kläger wenden sich auch gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem den anderen Mitgliedern der früheren Gemeinschaftspraxis die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer neuen Gemeinschaftspraxis unter Ausschluss der Kläger genehmigt wurde. Tätigkeit in Augsburg zugelassen. Sie übten ihre vertragsärztliche Tätigkeit als Mitglieder der Gemeinschaftspraxis "S. u.a." (Sch.) aus , die aufgrund eines Gesellschaftervertrages vom 15.05.1986 in Augsburg besteht. Der Kläger zu 1) war Mitglied der Gemeinschaftspraxis seit 1. August 1993, der Kläger zu 2) seit 23. Dezember 1992. Laut Arztverzeichnis, Stand Oktober 1995, umfasste die Gemeinschaftspraxis zum damaligen Zeitpunkt 17 Ärzte.

Mit einem Schreiben vom 19. September 1995 teilten sieben Mitglieder der Gemeinschaftspraxis Sch., die Dres.S. (Sch.), E. (E.), K. (K.), S. (S.), D. (D.), H. (H.) und M. (M.), mit, dass sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit mit Wirkung ab 1. November 1995 in der neuen Gemeinschaftspraxis Sch. ausüben werden. Gleichzeitig ende ihre vertragsärztliche Tätigkeit in der bisherigen Gemeinschaftspraxis Sch.

Der Kläger zu 1) wandte sich mit einem Schreiben vom 17. Oktober 1995 an den Zulassungsausschuss und beantragte, dass der Zulassungsausschuss keinen Beschluss dahingehend erlasse, dass die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis in der bisherigen Form (17 Ärzte) für beendet erklärt werde und eine neue Gemeinschaftspraxis Sch. genehmigt werde.

Zur Begründung dieses Antrages machten sie geltend, der Kläger zu 1) sei als Beteiligter anzuhören. Die bisherigen Gemeinschaftspraxisvertragspartner müssten den Gesellschaftsvertrag und damit die Gemeinschaftspraxis einvernehmlich beenden und diesen Tatbestand mitteilen. Erst danach könne die Genehmigung aufgehoben und das Ende der Gemeinschaftspraxis festgestellt werden. Ein solcher gemeinsamer Beschluss aller Gesellschafter liege bisher noch nicht vor; eine ordnungsmäße Beendigung der alten Gemeinschaftspraxis habe damit noch nicht stattgefunden. Da alle 17 Ärzte noch der bisherigen Gemeinschaftspraxis angehörten, sei die Genehmigung einer neuen Gemeinschaftspraxis für nur sieben Mitglieder der bisherigen Gemeinschaftspraxis nicht möglich, da diese dann Mitglieder von zwei Gemeinschaftspraxen wären, dies sei ein Verstoß gegen § 13 Abs.2 der Berufsordnung. Weiterhin verstoße die Schaffung einer neuen Gemeinschaftspraxis gegen § 19 Abs.2 der Berufsordnung, da die in der neuen Gemeinschaftspraxis nicht angeführten Ärzte der vorherigen Gemeinschaftspraxis aus ihrer Behandlungstätigkeit verdrängt würden.

Die Beklagte zu 2) und Beigeladene zu 1) hatte sich mit einem Schreiben vom 5. Oktober 1995 an die Kläger gewandt und mitgeteilt, sie habe die Nachricht erhalten, dass die mit den Klägern bestehende Gemeinschaftspraxis Sch. zum 31. Oktober 1995 ende. Der Zulassungsausschuss habe in seiner Sitzung am 18. Oktober 1995 über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis zu beschließen. Die Kläger wurden aufgefordert, mitzuteilen, ob und wie sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit in Augsburg fortsetzen möchten. Falls zur beruflichen Neuorientierung einige Zeit benötigt würde, werde empfohlen, Antrag auf Ruhen der Zulassung zu stellen. Hierzu gaben die Kläger keine Erklärung ab, da sie vom Fortbestehen der alten Gemeinschaftspraxis Sch. ausgingen. Zuvor beschlossen die Kläger und vier weitere Ärzte die bisherige Gemeinschaftspraxis ohne die sieben Ärzte, die die Beendigung angezeigt hatten, weiterzuführen (Erklärung vom 3. Oktober 1995). Eine entsprechende Mitteilung bzw. Antragstellung auf Genehmigung erfolgte nach den Akten gegenüber den Beklagten jedoch nicht.

Mit Bescheiden vom 31. Oktober 1995, beschlossen am 18. Oktober 1995, stellte der Zulassungsausschuss in jeweils einem eigenen Bescheid gegenüber den zehn Mitgliedern der bisherigen Gemeinschaftspraxis, die nicht Mitglieder der neuen Gemeinschaftspraxis werden sollten - darunter die Kläger -, fest, dass die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis zwischen den jeweiligen Bescheidsadressaten und Dres. D., E., H., K., M., S. sowie Sch. zum 31. Oktober 1995 ende. Diese Ärzte hätten mit Schreiben vom 19. September 1995 mitgeteilt, dass sie die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit den jeweiligen Bescheidsadressaten zum 31. Oktober 1995 beenden würden. Demzufolge sei das Ende der Gemeinschaftspraxis mit diesen angeführten Ärzten zum 31. Oktober 1995 festzustellen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 31. Oktober 1995, den der Zulassungsausschuss ebenfalls am 18. Oktober 1995 beschlossen hatte, wurde gegenüber den vorgenannten sieben Ärzten ebenfalls festgestellt, dass die Gemeinschaftspraxis mit den zehn Ärzten, darunter den beiden Klägern ende. Weiter wurde ausgeführt, dass die Gemeinschaftspraxis von den sieben Ärzten weitergeführt werde. Dieser Bescheid wurde den Klägern nicht zugestellt.

Gegen den ihnen jeweils einzeln zugestellten Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 25. November 1995 Widerspruch ein. Sie beantragten, die Bescheide des Zulassungsausschusses Ärzte-Schwaben vom 31. Oktober 1995 aufzuheben. Gemäß § 24 i.V.m. § 20 und 21 SGB X werde Prüfungserstreckung auf den vollständigen Inhalt aller Bescheide beantragt, in welchen die Kläger als Beteiligte bzw. Betroffene namentlich persönlich benannt seien. Weiter wurde beantragt, die Nichtigkeit der Bescheide gemäß der Generalklausel des § 40 Abs.1 SGB X festzustellen. Zur Begründung dieser Anträge wurde im Wesentlichen vorgetragen, die bisherige Gemeinschaftspraxis habe zum 31. Oktober 1995 nicht geendet, sondern bestehe weiter. Hierzu wurden eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Augsburg vom 10. November 1995, ein Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 1995, ein Beschluss des OLG München vom 25. Januar 1996 und ein Urteil des OLG München vom 19. Juni 1996 vorgelegt, die der Kläger zu 1) erwirkt hatte und in denen das Fortbestehen der Gemeinschaftspraxis Sch. rechtskräftig festgestellt worden sei. Dr.Sch. sei in dem Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 10. November 1995 ausdrücklich aufgegeben worden, jegliche Handlung zu unterlassen, die den Kläger zu 1) in der Ausübung seiner beruflichen Stellung als Vertragsarzt der "Gemeinschaftspraxis Dr.Sch. Laborärzte" behindere und den Kläger zu 1) von der gemeinsamen Berufsausübung ausschließe. Die Bescheide des Zulassungsausschusses seien in zwei Versionen mit unterschiedlichem Inhalt ergangen. Einmal seien "Beendigungsbeschlüsse" erteilt worden und zum anderen "Weiterführungsbeschlüsse". Mit den "Beendigungsbeschlüssen" sei lediglich durch formellen Verwaltungsakt die angebliche "Beendigung" der Gemeinschaftspraxis festgestellt worden. Die "Weiterführungsbeschlüsse" enthielten jedoch darüber hinaus die Genehmigung für die betreffenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis weiterzuführen. Der Kläger zu 1) sei lediglich mit einem "Beendigungsbeschluss" bedacht worden, für andere Gemeinschaftspraxismitglieder seien "Weiterführungsbeschlüsse" ausgefertigt worden. Der dem Kläger zu 1) übermittelte Bescheid trage gemäß § 37 und § 39 SGB X den Makel der unvollständigen Bekanntgabe, da in dieser Entscheidung der wesentliche Teilbescheid zur Weiterführung der Gemeinschaftspraxis inhaltlich unterdrückt worden sei. Dieser wesentliche offenkundige Makel des Verwaltungsaktes habe dessen Nichtigkeit (Rechtsunwirksamkeit) zur Folge, da infolge der unvollständigen Bekanntgabe gegenüber dem Kläger zu 1) diesem keinerlei Möglichkeit gegeben worden sei, der rechtsgestaltenden Wirkung eines wesentlichen Teiles der Bescheide mit den erforderlichen Rechtsmitteln entgegenzutreten. Zweifellos hätte der Zulassungsausschuss die Feststellungsbescheide über die "Beendigung" der Gemeinschaftspraxis ohne gleichzeitige Beschlussfassung hinsichtlich der Weiterführung nicht erlassen, da die "Weiterführungsbeschlüsse" für die Fortexistenz der Gemeinschaftspraxis wesentlich seien und niemand grundlos eine Liquidation der Gemeinschaftspraxis gewollt habe. Die Wesentlichkeit der "Weiterführungsbeschlüsse" als Bestandteil der Verwaltungsakte ergäben sich zugleich aus § 75 SGB V, wodurch die Kassenärztliche Vereinigung an den Auftrag zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gebunden sei. Es werde deshalb beantragt, die rechtliche Überprüfung der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte vom 18. Oktober 1995 nicht nur auf den unvollständigen Teilbeschluss zu beschränken, sondern auch die Bescheide miteinzubeziehen, mit denen den Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis die Weiterführung der Gemeinschaftspraxis genehmigt worden sei. Der Zulassungsausschuss Ärzte sei nicht berechtigt, in Form öffentlich-rechtlicher Bescheide darüber zu befinden und zu entscheiden, welche Vertragsärzte die Gemeinschaftspraxis weiterführten und welche nicht. Streitigkeiten zwischen den Ärzten über die Weiterführung der Gemeinschaftspraxis fielen ausschließlich in den Rechtsbereich des Zivilrechts und würden vorliegend durch gültige Gesellschaftsverträge, nämlich den Gemeinschaftspraxisvertrag vom 15. Mai 1986 i.V.m. den Aufnahmeverträgen eines Partners in die Gemeinschaftspraxis geregelt. Eine eigenständige verwaltungsrechtliche Entscheidungskompetenz des Zulassungsausschusses, darüber zu befinden, welche Ärzte die Gemeinschaftspraxis führten bzw. beim Ausscheiden von Gemeinschaftspraxismitgliedern weiterführten, existiere nicht. Soweit sich der Zulassungsausschuss und auch die KVB darauf berufen würden, es habe eine "Willenserklärung" der sieben Vertragsärzte vorgelegen, mit dem diese ihren Anspruch auf Weiterführung bekanntgegeben hätten, sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Absichtserklärung keinerlei Einfluss auf die tatsächliche Rechtslage habe. Auch die Kläger hätten gegenüber der KV zusammen mit mehreren anderen Gemeinschaftspraxismitgliedern die Bereitschaft zur Weiterführung erkennen lassen. Das Schreiben von Dr.Sch. und den weiteren Ärzten vom 19. September 1995 könne nicht als Willenserklärung gewertet werden, sondern als vorsätzliche Täuschung der Behörden, zumal diese Ärzte ihrer Verpflichtung zur Berichtigung ihrer Angaben bisher nicht nachgekommen seien. Ein rechtlicher Spielraum zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung bestehe - anders als in dem Fall des BSG-Urteils vom 19. August 1992 - wegen der Bindungswirkung der vorliegenden rechtskräftigen Urteile nicht. Die Weigerung dieser Ärzte, ihr Schreiben gegenüber dem Zulassungsausschuss vom 19. September 1995 zu korrigieren, stelle nichts Anderes dar, als den Versuch einer Täuschung der Behörden zur rechtswidrigen Erlangung von Vorteilen. Es werde versucht, einen interdisziplinären Keil zwischen die Rechtsbereiche Zivilrecht und Sozialrecht zu treiben und die Bindungswirkung der Gerichtsurteile der Zivilgerichte mit Hilfe des BSG-Urteils vom 19. August 1992 auszuschalten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei aber ein Rückgriff auf zivilrechtliche Institute geboten, wenn das Sozialgesetzbuch insoweit eine Regelungslücke aufweise. Wegen der bestehenden Regelungslücken habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bei Gesellschaften und Vereinen stets auf das geltende zivile Gesellschaftsrecht und das Vereinsrecht zurückgegriffen.

Nach § 33 Abs.2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) habe der Zulassungsausschuss bei der Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis die landesrechtlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung zu beachten. Dies gelte auch für den Fall einer Beendigung einer Gemeinschaftspraxis. Da ein eigenständiges Arztrecht für Vertragsärzte nicht bestehe, sei der Zulassungsausschuss an die Bestimmungen der Berufsordnung gebunden. Nachdem die Gemeinschaftspraxis zum 31. Oktober 1995 nicht aufgelöst worden sei, ergebe sich aus der Vorschrift des § 13 Abs.2 der Berufsordnung, dass die Genehmigung für die Schaffung einer zweiten Praxis zum 1. November 1995 den Ärzten der Gemeinschaftspraxis hätte versagt werden müssen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. November 1996, beschlossen am 22. Oktober 1996, wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als zulässig, aber unbegründet, zurück. Das SGB V enthalte keine Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen Vertragsärzte die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können, es überlasse die Regelung den Zulassungsverordnungen (§ 98 Abs.1, insbesondere Abs.2 Nr.13). Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte beschäftige sich in § 33 Abs.1 mit der Praxisgemeinschaft, in Abs.2 mit der Gemeinschaftspraxis und zwar jeweils ausschließlich nur mit den erforderlichen Voraussetzungen und dem zu beachtenden Verfahren. Vorschriften über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis fehlten dagegen. Das Landessozialgericht Niedersachsen habe in einem Urteil vom 20. Dezember 1989, Az.: L 5 Ka 50/87, die Ansicht vertreten, eine Gemeinschaftspraxis sei beendet, wenn bei einem der Beteiligten die Bereitschaft zur gemeinsamen Berufsausübung nicht mehr gegeben sei; auf mögliche zivilrechtliche Bewertungen komme es insoweit nicht an.

Soweit geltend gemacht werde, der ergangene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, weil die Kläger vor der Entscheidung des Bescheides des Zulassungsausschusses nicht gehört worden seien, so sei dies unbeachtlich, weil die Anhörung vom Berufungsausschuss nachgeholt worden sei und der Verfahrensfehler damit geheilt sei (§ 41 Abs.1 Nr.1 SGB X). Entgegen der Auffassung der Kläger sei der ihnen gegenüber ergangene und angefochtene Bescheid auch der einzige Verwaltungsakt, der sie betreffe. Insbesondere liege kein "Teilbeschluss" vor, es gebe auch keine zwei "Versionen" unterschiedlichen Inhalts. Es sei zwar tatsächlich ein weiterer Bescheid ergangen, der jedoch die "Weiterführung" (richtig: die Genehmigung) einer neuen Gemeinschaftspraxis betreffe. Diese Entscheidung, in deren Gründen ausgeführt werde, Dr.Sch. werde mit sechs weiteren Ärzten die Gemeinschaftspraxis weiterführen, sei formell missverständlich. Insbesondere werde verkannt, dass dieser Arzt eine Gemeinschaftspraxis nicht habe weiterführen können, sondern Neuantrag auf Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis, nun mit anderen Ärzten, zu stellen hatte (vgl. § 33 Abs.2 der Ärzte-ZV. Dieser Bescheid sei rechtsfehlerhaft und damit teilweise rechtswidrig, keineswegs aber nichtig nach § 40 Abs.1 oder 2 SGB X. Der Zulassungsausschuss habe aus einer rechtlichen Ungeschicklichkeit heraus zwar das Richtige gewollt (Errichtung und Genehmigung einer neuen Gemeinschaftspraxis), dabei aber eine unzutreffende Formulierung gewählt. Damit sei dieser Bescheid eine reine Folge, nachdem der Zulassungsausschuss die Beendigung der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis festgestellt habe. Er sei sowenig nichtig wie der "Ausgangsbeschluss". Er sei auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Abs.1 SGG geworden, da die Beendigung der Gemeinschaftspraxis eine abweichend von dem angefochtenen Bescheid zusammengesetzte Mehrzahl von Vertragsärzten betreffe. Eine Umdeutung des fehlerhaften Verwaltungsaktes nach § 43 SGB X sei nicht erforderlich, weil die Kläger hinsichtlich der Errichtung einer neuen Gemeinschaftspraxis nicht Beteiligte im Sinne des § 12 SGB X seien, auch wenn ihr Name in dem Bescheid erwähnt werde. Aus alledem ergebe sich, dass der angefochtene Bescheid weder nichtig noch wenigstens teilweise nichtig sei. Auch die Rechtsansicht der Kläger, dass alle Bescheide im Zusammenhang ständen und Gegenstand des Prüfungsverfahrens durch den Beklagten sein müssten, treffe nicht zu. Die Kläger seien Beteiligten gemäß § 12 SGB X ausschließlich in dem Verfahren der Beendigung der Gemeinschaftspraxis, der sie bis dahin angehörten. Die weitere Entscheidung, ob und durch welche Ärzte mit Wirkung von welchem Zeitpunkt an, eine neue Gemeinschaftspraxis zu genehmigen war, betreffe die Kläger nicht mehr, unabhängig davon, ob die rechtliche Einschätzung der Vorgehensweise durch den Zulassungsausschuss rechtsfehlerhaft war oder nicht. Der zweite Bescheid greife nicht mehr in die Rechtssphäre der Kläger ein, die Prüfungstätigkeit des Berufungsausschusses erfasse lediglich den "Beendigungsbeschluss" vom 18. Oktober 1995.

Soweit die Kläger vorgetragen hätten, dem Bescheid fehle die Rechtsgrundlage, der Zulassungsausschuss sei bei seinem Erlass unzuständig gewesen, werde übersehen, dass den Zulassungsausschüssen durchaus eine eigenständige verwaltungsrechtliche Entscheidungskompetenz über die Frage, welche Ärzte eine Gemeinschaftspraxis führen und welche Bedeutung das Ausscheiden von Mitgliedern für den Fortbestand der Gemeinschaftspraxis habe, zukomme. Die Kläger übersähen, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis und ihre Beendigung gewissermaßen janusköpfig sei. Auf der einen Seite stehe das öffentlich-rechtlich Genehmigungs- bzw. Beendigungsverfahren, das auch z.B. Auswirkungen auf die Bedarfsplanung, Sonderbedarfszulassungen nach der Nr.24 der Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte haben könne, auf der anderen Seite stehe die privatrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Ausgestaltung des Verhältnisses der in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte zueinander. Beide Bereiche berührten sich nicht, dies bedeute, die Gemeinschaftspraxis könne durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung beendet werden, ohne dass andere Ärzte einer Gemeinschaftspraxis sich dagegen öffentlich-rechtlich mit Erfolg verwahren könnten; unbenommen bleibe ihnen, falls bei der Aufkündigung der Gemeinschaftspraxis Verstöße gegen vertrags-/gesellschaftsrechtliche Grundsätze des jeweiligen Vertrages festzustellen seien, vor den Zivilgerichten dagegen vorzugehen. Sowohl das Landgericht Augsburg als auch das OLG München hätten es deshalb vermieden, in den vorgelegten Entscheidungen die öffentlich-rechtliche Seite der Beendigung der Gemeinschaftspraxis auch nur anzudeuten; da die Gerichte nur aus zivilrechtlicher Sicht über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis urteilen konnten, hätten sie aus ihrer Sicht konsequent die Gemeinschaftspraxis einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gleichgesetzt. Vorliegend gehe es nicht um die Frage der "gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung" (z.B. durch Ärzte, die ausschließlich privatärztlich behandeln), sondern um die "gemeinsame vertragsärztliche Berufsausübung". Im letzteren Falle präjudizierten zivilrechtliche Entscheidungen die Entscheidungen der Zulassungsinstanz nicht. Der Bescheid wurde den Klägern jeweils am 3. Dezember 1996 zugestellt.

Die dagegen erhobene Klage, die der Prozessbevollmächtigte für beide Kläger erhob, ging am 30. Dezember 1996 beim Sozialgericht München (SG) ein. Mit Schreiben vom 15. Januar 1997 wurde der Klägerbevollmächtige aufgefordert eine schriftliche Vollmacht im Original zu übersenden.

Im Juni 1997 stellte der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der unter anderem die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und Klagen gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses vom 31. Oktober 1995 festgestellt werden sollte. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 11. Juni 1997 ab. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, da Beschwerde gegen ihn nicht eingelegt wurde (S 32 VR 93/97 KA).

In einem Erörterungstermin am 15. Oktober 1997 teilten die Kläger mit, dass ihnen in der Zwischenzeit am 20. August 1997 vom Zulassungsausschuss die Zulassung entzogen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 12. November 1997 beantragten die Kläger: I. die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte vom 18./31. Oktober 1995 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 22./27. Oktober 1996 aufzuheben. II. 1) die Rechtswidrigkeit ebenso wie die Nichtigkeit der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte vom 18./31. Oktober 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 22./27. Oktober 1996 festzustellen. 2) festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2) getroffenen Maßnahmen der Vollziehung der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte vom 18./31. Oktober 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 22./27. Oktober 1996, insbesondere die mit Zuteilung von Einzelabrechnungsnummern erfolgte Ausschließung der Kläger aus der vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr.S. u.a. Laborärzte in 86154 Augsburg, A.-Straße 5 rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei. 3) festzustellen, dass die von der Beklagten zu 2) getroffenen Maßnahmen der Vollziehung der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte vom 18./31. Oktober 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 22./ 27. Oktober 1997, insbesondere die durch Ausschließung der Kläger von den Honorarbescheiden der Gemeinschaftspraxis Dr.S. u.a. erfolgte Entziehung der Mitbeteiligung an den laufenden Kassenarzthonoraren rechtswidrig und daher zu unterlassen sei. III. 1) die aufschiebende Wirkung gemäß § 96 Abs.4 SGB V sowie § 97 Abs.1 SGG i.V.m. Art.19 Abs.4 GG der Rechtsbehelfe der Kläger - ihres Widerspruchs vom 25. November 1995 gegen die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte-Schwaben vom 18./ 31. Oktober 1995 und der vorliegenden Klage gegen die Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 22./ 27. Oktober 1996 - festzustellen sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die getroffenen Maßnahmen der sofortigen Vollziehung der Beschlussfassung bis zur Unanfechtbarkeit der Rechtsbehelfe aufzuheben. 2) die aufschiebende Wirkung gemäß § 86 Abs.2 SGG sowie § 97 Abs.2 SGG i.V.m. Art.19 Abs.4 GG der Rechtsbehelfe der Kläger - ihres Widerspruchs vom 25. November 1995 gegen die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte vom 18./31. Oktober 1995 und der vorliegenden Klage gegen die Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 22./27. Oktober 1996 - festzustellen, sowie die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die mit sofortiger Vollziehung erfolgte Ausschließung der Kläger von den Honorarbescheiden der "Gemeinschaftspraxis Dr.S. u.a. Laborärzte" mit der Folge der Sperrung der Mitbeteiligung der Kläger an den laufenden Kassenarzthonoraren bis zur Unanfechtbarkeit der Rechtsbehelfe zu unterlassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses beantragt werde, geschehe dies wegen eines substantiellen Bekanntgabemangels. Den Klägern sei ein wesentlicher Teil der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses bis zum heutigen Tag nicht zugestellt, sondern vielmehr vorenthalten worden. Dieser von den Beklagten bestätigte wesentliche Makel der Beschlussfassung führe zur Nichtigkeit (Rechtsunwirksamkeit) der Beschlüsse, da infolge der unvollständigen Bekanntgabe den Klägern keine Möglichkeit gegeben worden sei, den unterdrückten Teil der Beschlussfassung mit Rechtsmitteln entgegenzutreten. Die Beschlüsse hätten die Ausschließung der Kläger aus der Gemeinschaftspraxis zur Folge gehabt und zum Verlust der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz der Kläger geführt. Damit verletze die Beschlussfassung die Grundrechte der Kläger in mehrfacher Hinsicht, sowohl das Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art.12 Grundgesetz wie auch insbesondere den Grundrechtsschutz des privaten Eigentums gemäß Art.14 Grundgesetz. Die Beklagten negierten die Tatbestands- und Bindungswirkung der Urteile des Landgerichts Augsburg und des OLG München. Darin liege eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 Grundgesetz. Für die Verwaltungs- und Sozialbehörden bestehe ebenso wie für die Gerichte eine Bindung an rechtskräftige Zivilurteile. Die Beklagten seien gehalten, die Entscheidungsinhalte der vom Kläger zu 1) erwirkten Urteile rechtlich zu berücksichtigen und zu ihrer Rechtsgrundlage zu machen. Die gleiche Berücksichtigungspflicht gelte hinsichtlich des durch die Bayerische Landesärztekammer erlassenen deklatorischen Verwaltungsaktes, mit welchem die Mitgliedschaft des Klägers zu 1) in der Gemeinschaftspraxis Sch. bestätigt worden sei. Hierzu wurde ein Schreiben der Bayerischen Landesärztekammer vom 20. Januar 1997 vorgelegt, in der die Bayerische Landesärztekammer bestätigt, dass der Kläger zu 1) als niedergelassener Arzt und Mitglied der Gemeinschaftspraxis in den Akten der Bayerischen Landesärztekammer geführt werde. Der Beklagte zu 1) habe auch nicht berücksichtigt, dass gemäß § 33 Abs.2 der Zulassungsverordnung-Ärzte die landesrechtlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung zu beachten seien.

Mit Urteil vom 12. November 1997 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es hielt die gestellten Feststellungsanträge für unzulässig, da subsidiär gegenüber der Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage sei unbegründet, der Widerspruchsbescheid des Beklagten sei sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in seiner Bergründung nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Landgericht Augsburg und des Oberlandesgerichts München würden durch die Entscheidung des Beklagten nicht berührt, wie auch umgekehrt die Entscheidung des Beklagten durch die Entscheidung der Zivilgerichte nicht berührt würden. Durch die Erklärung von Dr.Sch. und sechs weiteren Mitgliedern der alten Gemeinschaftspraxis sei die erste Gemeinschaftspraxis in vertragsärztlicher Sicht beendet worden. Die KVB, die Beklagte zu 2), sei deshalb nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Einzelabrechnungen zu erteilen. Insoweit hätten auch Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung, wie in dem Beschluss vom 11. Juni 1997 festgestellt worden sei. In der neuen Gemeinschaftspraxis hätten zudem die Kläger auch keine vertragsärztlichen Leistungen mehr erbracht, sondern nur Dr.Sch. und die sechs weiteren Mitglieder. Die Kläger könnten ihre Rechte, wie Schadensersatzansprüche, nur im zivilgerichtlichen Weg geltend machen. Die Beklagte zu 2) habe die Tatbestandswirkung der Existenz der neuen Gemeinschaftspraxis zu berücksichtigen und nur an diese Honorare zahlen dürfen. Die gegen das am 30. März 1998 zugestellte Urteil eingelegte Berufung ging am 28. April 1998 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Einem vom Klägerbevollmächtigten gestellten Ruhensantrag im Hinblick auf einem vor dem Landgericht Augsburg anhängigen Zivilprozess widersetzten sich die Beklagte zu 2) und die Beigeladene zu 2), weil der Zivilprozess für das sozialgerichtliche Verfahren nicht vorgreiflich sei.

Nach mehrmaliger Aufforderung übergab der Prozessbevollmächtigte am 23. Mai 2000 eine Prozessvollmacht für den Kläger zu 1). Eine Prozessvollmacht für den Kläger zu 2) konnte er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen.

Mit der am Tag der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen das Vorbringen aus den Verwaltungs- und Klageverfahren. Die sieben Ärzte seien nicht berechtigt gewesen, die bestehende BGB-Gesellschaft zu kündigen; hierzu hätte es eines einvernehmlichen Gesellschafterbeschlusses bedurft, der nicht vorgelegen habe. Dies sei den Zulassungsinstanzen bekannt gewesen, da dies mehrere Mitglieder der noch bestehenden BGB-Gesellschaft dem Zulassungsausschuss gemeldet hätten und sie sich gegen eine Beendigung der BGB-Gesellschaft gewandt hätten. Der Beklagte zu 1) hätte deshalb weder das Ende der Gemeinschaftspraxis feststellen noch den sieben Ärzten die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer neuen Gemeinschaftspraxis genehmigen dürfen, zumal ihm die Entscheidungen des Landessozialgerichts Augsburg und des Oberlandesgerichts München vorgelegen hätten. Der Beklagte zu 1) habe damit ohne Rechtsgrundlage in die sich aus Art.9 Abs.1 GG ergebenden Rechte der Kläger eingegriffen. Wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage hätte die Beklagte zu 2) keine neuen Abrechnungsnummern verteilen dürfen und das von den Mitgliedern der noch bestehenden Gemeinschaftspraxis erzielte Honorar weiter unter der bisherigen Abrechnungsnummer mit allen 17 Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis abrechnen müssen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 1997 und den Bescheid des Beklagten vom 27. November 1996 aufzuheben; die Beklagte zu 2) zu verurteilen, jegliche Maßnahmen der Vollziehung der mit Hilfsantrag 1) bezeichneten Verwaltungsakte bis zur Unanfechtbarkeit der Rechtsbehelfe des Klägers zu unterlassen.

Nach Hinweis des Vorsitzenden stellt er ausdrücklich auf eigenen Wunsch folgende Hilfsanträge:

1. Es wird die Nichtigkeit der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte - Schwaben - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 27. November 1996 festgestellt.

Es wird die Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte - Schwaben - vom 18. Oktober/ 31. Oktober 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 27. November 1996 festgestellt.

2. Es wird festgestellt, dass die Ausschließung der Kläger aus der Laborärztegemeinschaftspraxis, A.-Str. 5, 86154 Augsburg aufgrund der mit Hilfsantrag 1) bezeichneten Verwaltungsakte rechtswidrig ist.

3. Es wird festgestellt, dass die den Vertragsärzten Dres.Sch. und andere aufgrund der mit Hilfsantrag 1) bezeichneten Verwaltungsakte erteilte Genehmigung zur Weiterführung der Laborärzte-Gemeinschaftspraxis, A.-Str. 5, 86154 Augsburg am 1. Januar 1995 ohne Beteiligung der Kläger rechtswidrig ist.

4. Es wird die aufschiebende Wirkung gemäß Art.19 Abs.4 GG i.V.m. § 96 Abs.4 Satz 2 SGB V sowie § 97 Abs.1 Nr.4 SGG der Rechtsbehelfe der Kläger, ihres Widerspruches vom 25. November 1995 gegen die Beschlussfassung des Zulassungsausschusses Ärzte - Schwaben - vom 18. Oktober/31. Oktober 1995 und der Klage gegen die Widerspruchsbescheide des Beklagten zu 1) vom 27. November 1996 festgestellt.

Die Beklagte zu 2) und die Beigeladenen zu 2) mit 7) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsakten des Beklagten zu 1) für die jeweiligen Kläger sowie die Klageakte, Az.: S 32 Ka 1872/96, und die Akte des SG zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Az.: S 32 VR 93/97 KA, sowie die Berufungsakte, Az.: L 12 KA 45/98, vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und die zur Niederschrift erfolgten Feststellungen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der Kläger zu 1) und 2) ist auch statthaft (§ 143 i.V.m. 144 SGG). Die zulässige Berufung des Klägers zu 1) ist unbegründet, die Berufung des Klägers zu 2) ist unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der bis zum 22. Mai 2000 weder in dem Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren eine Vollmacht für die von ihm zunächst vertretenen drei Kläger vorgelegt hatte, wurde vor der Sitzung mehrmals fernmündlich darauf hingewiesen, dass er spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Vollmacht für die Kläger vorzulegen habe. Der ursprüngliche dritte Kläger hat dann mit Schreiben vom 24. Mai 2000 dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme und dem Rechtsanwalt das Mandat entziehe. Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 legte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger zu 1) eine auf ihn lautende Prozessvollmacht vor. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, dass er für den Kläger zu 2) eine Vollmacht nicht vorlegen könne. Die Berufung des Klägers zu 2) ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§§ 73 Abs.2, 159 Satz 1 SGG; s.a. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 73 Rdnr.18). Die für das sozialgerichtliche Verfahren fehlende Vollmachtserteilung für den Kläger zu 1) wurde durch das Vorlegen der Vollmacht in der Rechtsmittelinstanz geheilt, da das Sozialgericht trotz Fehlens der Vollmacht in der Sache entschieden hatte (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.18a).

Die zulässige Berufung des Klägers zu 1) erweist sich in ihrem Hauptantrag als unbegründet und mit ihren Hilfsanträgen im Wesentlichen als unzulässig. Der angefochtene Bescheid des Beklagten zu 1) vom 27. November 1996, mit dem gegenüber dem Kläger zu 1) das Ende der Gemeinschaftspraxis, der der Kläger zu 1) bis zum 31. Oktober 1995 angehörte, festgestellt wurde, ist rechtmäßig. Der Bescheid des Beklagten ist allein Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, da in vertragsärztlichen Zulassungssachen der Berufungsausschuss mit seiner Anrufung gemäß § 96 Abs.4 SGB V funktionell ausschließlich zuständig wird (BSG, SozR 3-2500 § 96 Nr.1). Zutreffend ist der Beklagte auch davon ausgegangen, dass der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 31. Oktober 1995, mit dem sieben ehemaligen Mitgliedern der alten Gemeinschaftspraxis die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer neuen Gemeinschaftspraxis genehmigt wurde, nicht Gegenstand des Verfahrens ist, da der Kläger zu 1) nach Vertragsarztrecht nicht Beteiligter dieses Verfahrens ist (§§ 37 Abs.2, 45 Abs.3 Ärzte-ZV i.V.m. § 12 SGB X). Das Sozialgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

Einer Sachentscheidung des Senates steht nicht entgegen, dass nicht alle 14 Mitglieder der Gemeinschaftspraxis beigeladen sind. Da das Rechtsschutzersuchen des Klägers zu 1) materiell-rechtlich unter keinem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben kann, ist eine Beiladung dieser Ärzte nicht erforderlich (s. SozR 3-2200 § 368c Nr.1).

Für die von dem Kläger zu 1) erhobene Anfechtungsklage, mit der er die Aufhebung des allein verfahrensgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 27. November 1996 begehrt, ist die erforderliche Beschwer im Sinn des § 54 Abs.1 Satz 2 SGG gegeben. Er ist durch den angefochtenen Bescheid in seiner Rechtsposition, die er als Mitglied der Gemeinschaftspraxis erlangt hatte, betroffen worden. Dabei kommt es nicht auf die Betroffenheit der Rechte aus der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht an, auch nicht darauf, ob der Kläger bei der Gewinnermittlung und -verteilung ordnungsgemäß berücksichtigt wurde, sondern allein darauf, ob der Kläger durch den Bescheid des Beklagten in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde. Denn die genehmigte Gemeinschaftspraxis ist für jeden der daran beteiligten Vertragsärzte mit konkreten öffentlich-rechtlichen Berechtigungen (insbesondere der Modifizierung der persönlichen Leistungserbringung, der Gemeinsamkeit der Leistungsabrechnung) verbunden. Die Beendigung der Gemeinschaftspraxis entzieht den beteiligten Ärzten diese Berechtigung wieder. Eine zu Unrecht erfolgte Feststellung in diesem Sinn greift daher in den mit der Führung der Gemeinschaftspraxis verbundenen besonderen vertragsärztlichen Status rechtswidrig ein.

Die Feststellung der Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 31. Oktober 1995 ist jedoch in der Sache richtig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Zulassungsinstanzen sind zum einen für die getroffene Feststellung funktionell und örtlich zuständig gewesen, sie sind zum anderen formal in zutreffender Weise vorgegangen und haben zum Dritten auch inhaltlich eine mit dem materiellen Recht übereinstimmende Regelung getroffen.

Zwar enthält das Vertragsarztrecht im SGB V, worauf der Beklagte in seinem Bescheid zutreffend hingewiesen hat, keine Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen Vertragsärzte die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können. Es überlässt diese Regelung vielmehr den Zulassungsverordnungen (§ 98 Abs.1, Abs.2 Nr.13). Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) beschäftigt sich in § 33 Abs.2 mit der Gemeinschaftspraxis und zwar mit den erforderlichen Voraussetzungen und mit dem zu beachtenden Verfahren. Eine Vorschrift über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis fehlt dagegen. Wie das BSG in seinem Urteil vom 19. August 1992 (SozR 3-2200 § 368c Nr.1) jedoch festgestellt hat, ist die rechtliche Grundlage für einen Bescheid, mit dem das Ende einer Gemeinschaftspraxis festgestellt wird, aus den Vorschriften herzuleiten, die für die Eröffnung einer Gemeinschaftspraxis gelten (actus contrarius). § 33 Abs.2 Ärzte-ZV ist nach dem Urteil des BSG zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Führung einer Gemeinschaftspraxis dann erfüllt sind, wenn überhaupt eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegt, die zusammenarbeitenden Ärzte Vertragsärzte sind und die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit vom Zulassungsausschuss genehmigt worden ist. Nur solange alle drei Voraussetzungen vorliegen, besteht die Gemeinschaftspraxis fort. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der bisher praktizierten besonderen Ausübungsform vertragsärztlicher Tätigkeit die Grundlage entzogen und die mit ihr verbundenen Berechtigungen (insbesondere die Möglichkeit der Patientenbehandlung und Leistungsabrechnung unter einheitlichem Namen sowie die Einschränkung des Gebotes der persönlichen Leistungserbringung nach § 32 Ärzte-ZV) findet ihr Ende. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zur vertragsärztlichen Versorgung nicht die Gemeinschaftspraxis als solche zugelassen wird, sondern jeweils der einzelne Vertragsarzt. Nach § 95 SGB V und den Vorschriften der Zulassungsverordnung ergibt sich, dass nur in das Arztregister eingetragene Ärzte zugelassen werden können. Eine Eintragung von Gemeinschaftspraxen bzw. Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes ist nicht möglich. Die zugelassenen Vertragsärzte können ihre vertragsärztliche Tätigkeit jedoch gemeinsam in einer Gemeinschaftspraxis ausüben, wenn die drei oben aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, haben die Zulassungsinstanzen das Ende der Gemeinschaftspraxis formell festzustellen. Zwar ist dies § 33 Abs.2 Ärzte-ZV unmittelbar nicht zu entnehmen. Dort ist eine Zuständigkeit des Zulassungsausschusses lediglich für die Genehmigung der gemeinsamen Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit bzw. für die Versagung der Genehmigung begründet; wie das BSG in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, besteht aber schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ein Bedürfnis danach, dass ebenso wie bei der Vertragsarztzulassung als solcher oder bei der Ermächtigung von Krankenhausärzten auch der Wegfall einer der Voraussetzungen der Befugnis zur Führung einer Gemeinschaftspraxis und damit die Beendigung des entsprechenden Status des Vertragsarztes durch Verwaltungsakt festgestellt wird. Zuständig für dessen Erlass ist der Zulassungsausschuss.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist das von den Zulassungsinstanzen dabei durchgeführte Verfahren auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger wurden vor dem Erlass des Bescheides des Zulassungsausschusses darüber informiert, dass einige Mitglieder der Gemeinschaftspraxis gegenüber dem Zulassungsausschuss die Erklärung abgegeben hätten, dass sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr in der bisherigen Form der Gemeinschaftspraxis ausüben wollten und dass damit die Gemeinschaftspraxis zwischen den Klägern und den anderen Ärzten zum 31. Oktober 1995 ende. Die Kläger hätten zu diesem Zeitpunkt, 5. Oktober 1995, die Möglichkeit gehabt, zu erklären, dass sie entweder zu dritt oder mit weiteren Mitgliedern der bisherigen Gemeinschaftspraxis zusammen ihre vertragsärztliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis ab dem 1. November 1995 ausüben wollten. Entgegen ihrem Vortrag wurden die Kläger damit auch bereits im Verwaltungsverfahren angehört und befragt, ob und wie sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit in Augsburg fortsetzen möchten.

Dass die Kläger nicht darüber informiert wurden, dass die sieben aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidenden Mitglieder eine neue Gemeinschaftspraxis gründen wollten, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Die sieben Vertragsärzte, die gegenüber dem Zulassungsausschuss das Ende der bisherigen Gemeinschaftspraxis erklärten, waren nach den vertragsarztrechtlichen Vorschriften nicht gehindert, ab dem 1. November 1995 ihre vertragsärztliche Tätigkeit in neuer Zusammensetzung gemeinsam auszuüben, wenn die sonstigen von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen vorlagen. Die gegenüber diesen erteilte Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis ab 1. November 1995 berührte rechtlich geschützte Interessen der Kläger als Vertragsärzte nicht. Eine Konkurrentenklage ist im Vertragsarztrecht grundsätzlich nicht möglich, denn die dem Vertragsarztrecht zugrunde liegenden Rechtsvorschriften schützen grundsätzlich nicht die Individualinteressen eines anderen Vertragsarztes, nämlich sein Einkommen. So sind niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Bescheiden befugt, mit denen Krankenhausärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden (BSG, Urteil vom 29. September 1999, Az.: B 6 KA 30/98 R). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese sieben Vertragsärzte möglicherweise wegen zivilrechtlicher Bestimmungen, die sich aus dem Gesellschaftsrecht und der zivilrechtlich fortbestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ergeben, gegenüber ihren Mitgesellschaftern nicht befugt waren, eine neue Gemeinschaftspraxis zu gründen. Wenn die Zulassungsausschüsse - zu Recht, wie noch darzulegen sein wird - davon ausgingen, dass die bisherige Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis zum 31. Oktober 1995 beendet wurde, stand der Genehmigung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer neuen Gemeinschaftspraxis ab dem 1. November 1995 nicht entgegen, auch nicht die den Zulassungsinstanzen, jedenfalls dem Beklagten zu 1), bekannten Urteile des Landgerichtes Augsburg und des OLG München. In diesen Entscheidungen wurde zwar festgestellt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der die Kläger angehörten, auch nach dem 31. Oktober 1995 noch fortbestand und es den Verfügungs-Beklagten, den sieben Ärzte, die gegenüber dem Zulassungsausschuss die Beendigung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit in der bisherigen Gemeinschaftspraxis mit Schreiben vom 19. September 1995 mitgeteilt hatten, aufgegeben war, jegliche Handlung zu unterlassen, die den Kläger zu 1) in der Ausübung seiner beruflichen Stellung als Vertragsarzt in der Gemeinschaftspraxis Dr.Sch. behindere und den Kläger zu 1) von der gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung ausschließe. Dieses Urteil hat aber Wirkung nur unter den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Beklagten des Zivilverfahrens zu zwingen, ihre Mitteilung gegenüber den Zulassungsinstanzen vom 19. September 1995 zu widerrufen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Aus vertragsärztlicher Sicht ist die Aufrechterhaltung einer Gemeinschaftspraxis abhängig von der Fortdauer der Zustimmung der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragsärzte. Bereits eine einfache schriftliche Erklärung eines beteiligten Vertragsarztes gegenüber dem Zulassungsausschuss, dass die Gemeinschaftspraxis beendet sei oder werde, führt zum konstitutiv wirkenden Beendigungsbeschluss durch den Zulassungsausschuss. Darauf, ob der die Beendigungserklärung abgebende Vertragsarzt gesellschaftsvertraglich hierzu berechtigt war, kommt es nicht an (Urteil des BSG vom 19. August 1992, a.a.O.). Damit hat es jeder Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis faktisch in der Hand, durch einfache Erklärung die Gemeinschaftspraxis jederzeit beenden zu können. Unabhängig von den gesellschaftsvertraglichen Kündigungsfristen wird die der Gemeinschaftspraxis zugrunde liegende Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der Zweckerreichung "ipso jure" auch dann aufgelöst sein, wenn die Beendigungserklärung vertragswidrig abgegeben wurde (s. Preißler in Ehlers (Heraus- geber)/Preißler/Hesral/Möller/Künzel/Gasser, Praxis der Fortführung von Arztpraxen, 1. Auflage, München, Berlin, Verlag Jehle Rehm, 1998, Kap.5 Rdnrn.8 und 9). Zu Recht hat deshalb der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Kläger an dem Verfahren der Genehmigung einer neuen Gemeinschaftspraxis gegenüber den sieben Ärzten ab 1. November 1995 nicht zu beteiligen waren. Dieser Bescheid, der inzwischen rechtskräftig wurde, konnte von den Klägern nicht angefochten werden (BSG, Urteil vom 29. September 1999, Az.: B 6 KA 30/98 R).

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. November 1996, mit dem das Ende der bisherigen Gemeinschaftspraxis zum 31. Oktober 1995 festgestellt wurde, ist schließlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Er hat der zur Zeit seines Erlasses maßgebenden Rechtslage des Vertragsarztrechtes entsprochen. Mit ihm wurde die Feststellung getroffen, dass die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit durch den Kläger und die sieben Ärzte, die die Beendigung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis mit den Klägern erklärt hatten, zum 31. Oktober 1995 geendet hat. Hierbei hatte zur Regelung des anstehenden Sachverhaltes nicht ein Bescheid nach § 48 SGB X zu ergehen, Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Zulassungsinstanzen waren, wie unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit schon dargestellt, die auch für die Rechtsfigur der Gemeinschaftspraxis anwendbaren allgemeinen Regelungen für Zulassungssachen. Der Zulassungsausschuss und ihm folgend der Berufungsausschuss haben sachlich zutreffend einen feststellenden Bescheid des konkret gewählten Inhalts gefasst. Als möglicher Grund für die Beendigung der Gemeinschaftspraxis ist allein der Wegfall der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Betracht gekommen. Zu Recht ist der Zulassungsausschuss davon ausgegangen, dass nach dem Schreiben der sieben Ärzte vom 19. September 1995 dieser Grund vorgelegen hat. Das Merkmal der "gemeinsamen" Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit setzt - den Begriff der Gemeinsamkeit entsprechend - notwendig voraus, dass die beteiligten Ärzte eine gemeinschaftliche Praxisführung und Patientenbehandlung noch wollen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat in dem Schreiben vom 19. September 1995 eine Lossagung von der Gemeinschaftspraxis in diesem Sinne vorgelegen. Hierzu genügte eine einseitige, dem Zulassungsausschuss als den zuständigen Adressaten zugegangene Willenserklärung. Für die Rechtsfolge der Beendigung einer gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit sind die Vereinbarungen oder Rechtsbeziehungen, welche der gemeinsamen Tätigkeit der an einer Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte als individuelle Ausgestaltung ihres Zusammenwirkens zugrunde liegen, ohne Bedeutung. Diese Beziehungen sind rechtssystematisch regelmäßig dem Bereich des Gesellschaftsrechts zuzuordnen. Die für die Aufhebung eines solchen Rechtsverhältnisses geltenden Regeln sind ausschließlich privatrechtlicher Natur und lassen sich auf die Gemeinschaftspraxis als spezifische Rechtsfigur des öffentlich-rechtlichen Vertragsarztrechtes nicht übertragen. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit beider Rechtsbereiche hat für den Fall der Begründung einer Gemeinschaftspraxis und deren vertragsarztrechtlicher Genehmigung das BSG bereits in dem Urteil vom 22. April 1983 (SozR 5520 § 33 Nr.1) durch die Aussage zum Ausdruck gebracht, dass zwar der im Privatrecht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit den Ärzten erlaube, das Nähere über eine gemeinsame Berufsausübung zu vereinbaren, dass aber die Zulassungsinstanzen bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis, die sich hierfür aus dem allgemeinen ärztlichen Berufsrecht und dem Vertragsarztrecht ergebenden Beschränkungen zu berücksichtigen haben. In gleicher Weise besteht keine Übereinstimmung zwischen der Feststellung der Beendigung einer Gemeinschaftspraxis im vertragsarztrechtlichen Sinne einerseits und dem Ende des zugrunde liegenden Gesellschaftsverhältnisses privatrechtlicher Prägung andererseits. Mögliche rechtliche Weiterungen aus diesem Gesellschaftsverhältnis sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der vertragsarztrechtlichen Kooperation. Entsprechend seiner Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung eines Vertragsarztes, zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten mit einem Kollegen bereit zu sein, ist der Zulassungsausschuss auch zur Entgegennahme der inhaltlich entgegengesetzten Willensäußerung, zur gemeinsamen Praxisausübung nicht mehr bereit zu sein, befugt gewesen. Ob die sieben Ärzte im Hinblick auf die Entscheidungen des Landgerichts Augsburg und des OLG München zu einer solchen Erklärung nach dem zugrunde liegenden privatrechtlichen Gesellschaftsverhältnis nicht berechtigt gewesen sind und ob sie sich dadurch nach den geltenden zivilrechtlichen Maßstäben schadensersatzpflichtig gemacht haben, kann dahingestellt bleiben. Für die Gültigkeit ihrer Erklärung in vertragsarztrechtlicher Beziehung, wie sich aus der bezeichneten rechtssystematischen Trennung beider Rechtsgebiete ergibt, ist dies jedenfalls ohne Einfluss (BSG, Urteil vom 19. August 1992, a.a.O.; Heinemann/ Liebold, Kassenarztrecht, 5. Auflage, Rdrn.E 258a; Preißler, a.a.O.).

Die vom Kläger zu 1) erhobene Verpflichtungsklage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls unbegründet.

Da der Beklagte zu 1) zu Recht den Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 31. Oktober 1995 zurückgewiesen hat, mit dem die Beendigung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis durch den Kläger mit den sieben Ärzten festgestellt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) auch keinen Anspruch darauf, dass diese das Fortbestehen der Gemeinschaftspraxis über den 31. Oktober 1995 hinaus zu beachten hat.

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) behauptete Verletzung von Grundrechten nach Art.9 Abs.1 (Vereinigungsfreiheit) und Art.14 Abs.1 (Eigentum) GG sind nicht erkennbar. Die alte Gemeinschaftspraxis Sch. endete nicht aufgrund eines Eingriffs der Beklagten, sondern aufgrund der Beendigungserklärungen von sieben Ärzten dieser Gemeinschaftspraxis, die die Beklagten zu berücksichtigen hatten.

Die vom Kläger hilfsweise erhobene Klage auf Festellung der Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten zu 1) vom 27. November 1996 ist gemäß § 55 Abs.1 Nr.4 SGG zulässig (s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 55 Rdnr.14a und nach § 54 Rdnr.19), jedoch unbegründet, weil - wie bereits ausgeführt - der Bescheid rechtmäßig ist und dshalb kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 40 SGB X vorliegt. Die übrigen hilfsweise gestellten Festellungsanträge sind unzulässig. Soweit mit ihnen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Zulassungsausschusses und des Widerspruchsbescheides des Beklagten begehrt wird, sind sie subsidiär gegenüber der ebenfalls erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Hauptantrag (s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 55 Rdnr.19c, 20). Soweit die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe des Klägers begehrt wird, steht dem der rechtskräftige Beschluss des SG München vom 11. Juni 1997 entgegen, gegen den der Kläger zu 1) keine Beschwerde eingelegt hatte.

Insgesamt erweist sich damit die Berufung des Klägers zu 1) im Hauptantrag als unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen. Die Hilfsanträge sind teils unbegründet, teils unzulässig. Die Berufung des Klägers zu 2) ist als unzulässig zu verwerfen.

Bei der Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG ist zu berücksichtigen, dass die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) ohne Erfolg bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved