L 12 KA 511/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 KA 5214/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 511/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1949 geborene Kläger war vom 1. April 1977 bis 30. April 1983 in T. als Zahnarzt niedergelassen und aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 31 Abs.3 ZÄ-ZV zur kassenzahnärztlichen Versorgung zugelassen. Vom 11. Mai 1983 bis 31. Januar 1995 war er in M. , nieder- und zugelassen. Von 1987 bis 31. Dezember 1989 hielt er sich zur Ausbildung in Prothetik in den USA (Los Angeles) auf, wobei die Zulassung vom 4. Februar 1988 bis 31. Dezember 1989 ruhte. Die tatsächliche Tätigkeit als Kassenzahnarzt endete am 10. oder 11. Februar 1994, weil der Kläger seine damals noch nicht einjährige Tochter N. , geb. am 1993, gegen den Willen der Mutter in die USA mitnahm und die BRD verließ. Die Betreuung der Zahnarztpraxis überließ er seiner Schwester, Dr.Dr. C. O. , die in M. , nieder- und zugelassen war. Er hatte ihr am 8. Februar 1994 eine Generalvollmacht erteilt, die er am 10. Februar 1995 widerrief. Von der Beigeladenen zu 1) wurde der Schwester die Praxisvertretung des Klägers vom 2. März bis 2. Mai 1994 genehmigt. Sie war über diesen Zeitpunkt hinaus in der Praxis B.straße unberechtigt tätig. Am 12. September 1994 verlegte sie ihre Praxis von der I.straße in die B.straße. Die Zulassung des Klägers wurde zum 31. Januar 1995 aufgrund einer Erklärung der Schwester durch Verzicht beendet. Der Kläger übertrug seine Praxis in der B.straße auf die Schwester und wechselte selber in die Praxis in der I.straße. Im Gegenzug verkaufte die Schwester des Klägers die Praxis in der I.straße und die Zulassung des Klägers an den Zahnarzt Dr.S. (zuerst Praxisübernahmevertrag mit der Schwester, dann mit dem Kläger). Bei dem "Praxistausch" soll es sich um einen Scheinvertrag gehandelt haben. Am 26. Mai 1995 wurde der Aufenthalt des Klägers in den USA ermittelt und das Kind nach Deutschland zu der Mutter zurückgeführt. Nach eigenen Angaben kehrte der Kläger im Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland zurück und arbeitete als Privatzahnarzt zusammen mit der Schwester in den Praxisräumen in der B.straße. Beim Zahnärztlichen Bezirksverband München Stadt und Land (ZBV) hat er sich erst am 5. Februar 1996 als Privatzahnarzt gemeldet. In der Folgezeit kam es dann zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seiner Schwester um die Nutzungsrechte an der Praxis B.straße.

Am 19. Juni 1997 bewarb sich der Kläger um die Zulassung als Vertragszahnarzt im Wege der Praxisnachfolge für den ausgeschiedenen Vertragszahnarztsitz des Zahnarztes M. S. im M ... Der Zahnarzt S. verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 1997 auf seine Zulassung unter dem Vorbehalt, dass der Kläger seine Zulassung erhalte und diese rechtskräftig werde. Am 17. Juli 1997 schloss der Kläger mit dem Zahnarzt S. einen Vertretervertrag, wonach er selbständig und in eigener Verantwortung im Namen und für Rechnung des Praxisinhabers S. die Vertretertätigkeit ausübe. Er erhielt die Vertretergenehmigung für die Zeit vom 4. August bis 3. November 1997. Im Zeitraum vom 10. November 1997 bis 9. November 1998 war der Kläger aufgrund einer Genehmigung als Entlastungsassistent für Zahnarzt S. tätig.

Mit Beschluss vom 16. Juli 1997 hat der Zulassungsausschuss für Zahnärzte - Südbayern - den Antrag des Klägers auf Zulassung als Vertragszahnarzt als Praxisnachfolger des Zahnarztes S. abgelehnt, weil er gemäß § 21 ZÄ-ZV für die Ausübung einer Kassenzahnarztpraxis nicht geeignet sei. Der Kläger habe zum einen seit 1995 in rechtlich nicht zulässiger Weise seine privatzahnärztliche Tätigkeit zusammen mit seiner Schwester Dr.Dr.C. O. ausgeübt. Eine Zusammenarbeit in Form einer Praxisgemeinschaft sei einerseits nach § 33 Abs.1 ZÄ-ZV anzeigepflichtig, was nicht erfolgt sei. Im Übrigen sei eine Praxisgemeinschaft nur zwischen Vertragszahnärzten zulässig. Die vorstehend dargestellte unzulässige gemeinsame Praxisführung zwischen dem Kläger und seiner Schwester sei im Falle der Patientin V. dazu benutzt worden, die Patientin, die zu vertragszahnärztlichen Bedingungen von Frau Dr.Dr.O. habe behandelt werden wollen, auf privatzahnärztlicher Basis durch den Kläger zu behandeln, ohne dass darüber entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden seien. Unbeschadet der näheren Umstände, wie es zu der Abrechnung in einem Gesamtbetrag in Höhe von DM 10.740,02 gekommen sei, stelle sich die Art und Weise der Behandlungsdurchführung, wie auch die Leistungsabrechnung dieses Behandlungsfalles als gravierender Verstoß des Klägers gegen seine beruflichen Pflichten, die ihm auch als nicht zugelassenem Vertragszahnarzt im Rahmen der privatzahnärztlichen Behandlung obliegen wurden, dar. Auch bei einer privatzahnärztlichen Behandlung gehöre eine genaue Leistungsabrechnung, von der hier keinesfalls die Rede sein könne, zu den Grundpflichten des Zahnarztes. Schließlich sei bei der Frage der Geeignetheit des Klägers auch zu berücksichtigen, dass die seinerzeitige Beendigung der Praxistätigkeit (Januar 1995) in nicht den Regelungen des Vertragszahnarztrechtes entsprechender Form erfolgt sei. Hiergegen richten sich die Widersprüche vom 18. Juli 1997 bzw. vom 22. September 1997, die mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1997 näher begründet wurden. Neben formalen Fehlern (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ausschluss des mitgebrachten Rechtsbeistandes von der Teilnahme an der Sitzung, keine Anfertigung eines Verhandlungsprotokolles usw.) werde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger der Patientin V. vor Beginn der Behandlung erklärt habe, dass er keine Kassenzulassung besitze und deshalb im Falle einer Behandlung privat liquidieren müsse. Damit sei die Patientin V. einverstanden gewesen und habe vor Beginn der Behandlung eine private Honorarvereinbarung unterzeichnet. Die späteren Klagen und Beschwerden der Patientin V. bei anderen Ärzten seien dem Kläger erst im Laufe dieses Verfahrens zu Ohren gekommen. Nach etwa einem Jahr habe sich der Zahnarzt Dr.P. als Gutachter des Falles angenommen. Es werde bestritten, dass nach Ablauf eines Jahres die Richtigkeit der damaligen Behandlung noch habe festgestellt werden können, da sich inzwischen offensichtlich einige Zähne gelockert hätten. Die Schwester des Klägers habe der Patientin V. später eine Rechnung geschickt, da sie für andere Leistungen, die mit den Leistungen des Klägers nicht das Geringste zu tun hätten, unterlassen habe, einen Krankenschein vorzulegen. Von einer doppelten Inrechnungstellung von nur einmal erbrachten Leistungen könne keine Rede sein. Von einem betrügerischen kollusiven Zusammenwirken zum Schaden der Patientin V. könne insgesamt keine Rede sein. Auch die Praxisübertragung beim Umzug des Klägers in die USA sei ordnungsgemäß und ohne jede Beanstandung seitens der Patienten und des Zulassungsausschusses abgewickelt worden. Der Zulassungsausschuss habe die Praxisübernahme damals ausdrücklich genehmigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die höchst widersprüchlichen und hier noch einmal ganz entschieden bestrittenen Beschwerden einer einzigen Patientin ohne jegliche nähere Nachprüfung den Ausschuss von der beruflichen Ungeeignetheit des Klägers, eines langjährigen und höchst qualifizierten Zahnarztes, hätten überzeugen können. Auch die angeführten Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts, die nicht einmal Inhalt der Akte seien, würden dem Kläger nirgends den Vorwurf machen, seine beruflichen zahnärztlichen Pflichten zu verletzen. Am 27. Oktober 1997 verfügte der Vorsitzende des Beklagten weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere die Beiziehung von Akten. Die wechselnden Bevollmächtigten des Klägers (RAe Dr.K. , Dr.S. und zuletzt Dr.K.) drängten auf eine eilige Entscheidung der Streitsache. Mit Schreiben vom 22. April 1998 hat sich RA Dr.K. allerdings gegen die zu kurzfristige Terminierung der Streitsache für den 6. Mai 1998 verwahrt. Der Zahnarzt S. hat mit undatiertem Schreiben - eingegangen bei dem Beklagten am 16. April 1998 - mitgeteilt, dass er von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Übergabevertrag zurückgetreten sei. Der am 24. Juni 1997 erklärte Verzicht auf seine Zulassung unter dem Vorbehalt, dass der Kläger eine rechtskräftige Zulassung erhalte, sei damit hinfällig geworden. Zugleich bitte er, die von ihm am 19. März 1997 beantragte Ausschreibung als gegenstandslos zu betrachten. Zahnarzt S. hat nach Wegfall gesundheitlicher Hindernisse seine vertragszahnärztliche Tätigkeit ab 18.März 1998 wieder aufgenommen und seinen Praxissitz in die M.-Straße verlegt. Die KZVB hat wegen Verfehlungen des Klägers zum 18. März 1998 die Genehmigung der Beschäftigung des Klägers als Entlastungsassistent widerrufen. Mit dem kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr.K. vom 6. Mai 1998 wurde nochmals ausführlich (29 Seiten) Stellung genommen. Rechtsanwalt K. wiederholt den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden und dehnt ihn auf die übrigen Ausschussmitglieder aus. Im Übrigen nimmt er in dem Schriftsatz zu einer Reihe von streitigen Punkten Stellung (zum Zulassungsantrag, zum Vorwurf im Falle der Patientin V. , zum Strafverfahren "wegen Kindesentführung", zur Praxisaufgabe im Jahre 1994/95, zur Patienten- und Zeitungswerbung, zum Praxisschild und der Führung des akademischen Grades, zur Beschwerde des zahntechnischen Labors B. & E. vom 17. Februar 1998, zum Ausbildungsvertrag B. H. und zur Tätigkeit des Klägers in der L.straße).

Der Beklagte hat mit Beschluss vom 3. August 1998 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Es habe kein zwingender Grund bestanden, die auf den 6. Mai 1998 anberaumte mündliche Verhandlung abzusetzen. Die Ladungsfrist von zwei Wochen nach § 37 Abs.2 iVm § 45 Abs.3 ZÄ-ZV sei eingehalten worden, da die Ladung vom 15. April 1998 dem Bevollmächtigten des Klägers laut Rückschein am 16. April 1998 zugestellt worden sei. An der Ladung sei der Vorsitzende des Beklagten schon deswegen nicht gehindert gewesen, weil der Befangenheitsantrag des Bevollmächtigten erst am 23. April 1998 beim Beklagten eingegangen sei. Der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Beklagten wegen der Verwendung der Abkürzung "Dr.O." für den Kläger sei nicht stattgegeben worden. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Beklagten sei zu Beginn der Sitzung am 6. Mai 1998 von den sechs Mitgliedern des Beklagten abgelehnt worden. Wer alle Mitglieder eines Beschlussgremiums ablehne, müsse Befangenheitsgründe vortragen, die sich individuell auf die Ausschussmitglieder beziehen. Daran fehle es hier. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht dadurch verletzt, dass seinem Antrag auf Absetzung des Termins vom 6. Mai 1998 nicht entsprochen worden sei. Der Kläger sei in dem seit September 1997 anhängigen Widerspruchsverfahren durchgehend von drei Rechtsanwälten vertreten gewesen, die jederzeit Akteneinsicht hätten nehmen können. Wenn der Kläger Anfang April 1998 einen neuen Anwalt mandatiere, trage er das Risiko, dass dieser nicht bereit oder in der Lage sei, sich kurzfristig einzuarbeiten bzw. dass diesem von seinen Vorgängern die Handakten nicht zur Verfügung gestellt würden. Maßgebend für die Frage der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten. Daher sei der Widerspruch schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil eine Praxisnachfolge nicht mehr möglich sei. Hierfür wäre Voraussetzung, dass die Zulassung des im Planungsbereich München-Stadt, für den eine Zulassungsbeschränkung angeordnet sei, tätigen Vertragszahnarztes S. durch Verzicht geendet habe. Der von Zahnarzt S. erklärte bedingte Verzicht vom 24. Juni 1997 sei nicht wirksam geworden, weil die Bedingung, dass der Kläger die Zulassung erhalte und diese auch rechtskräftig werde, nicht eingetreten sei. Zahnarzt S. habe seine vertragszahnärztliche Tätigkeit im März 1998 wieder aufgenommen und habe sie in die M.-Straße verlegt. Der Mietvertrag für die Praxis in der L.straße sei ihm zum 31. März 1998 gekündigt worden. Der Kläger habe im April 1998 in diesen Räumlichkeiten eine Privatzahnarztpraxis eröffnet. Für den Nichteintritt der Bedingung für den Zulassungsverzicht des Zahnarztes S. sei die Versagung der Zulassung des Klägers wegen Ungeeignetheit im Sinne des § 21 ZÄ-ZV maßgebend gewesen. Der Kläger und Zahnarzt S. seien erkennbar davon ausgegangen, dass die Zulassung vom Zulassungsausschuss erteilt und bestandskräftig werde, da nur unter dieser Voraussetzung eine Praxisnachfolge realisierbar gewesen sei. Dem entspreche das Rücktrittsrecht nach § 10 Ziffer 3 des Praxisübergabevertrages vom 20. März 1997. Darüber hinaus sei der Beklagte der Überzeugung, dass der angefochtene Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses auch rechtmäßig gewesen sei. Bereits die den Beschluss vom 16. Juli 1997 im Wesentlichen tragenden Gründe würden die Ablehnung des Zulassungsantrages des Klägers rechtfertigen. Die weiteren im Vorverfahren bekannt gewordenen und ermittelten Sachverhalte würden die Richtigkeit der Entscheidung des Zulassungsausschusses bestärken. Nach dem seit 1994 erkennbar gewordenen Verhalten des Klägers fehle es an dem für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit erforderlichen Vertrauensverhältnis. Der Kläger setze sich zur Verwirklichung seiner Ziele nach Gutdünken über berufsrechtliche und für die Ausübung zahnärztlicher und vertragszahnärztlicher Tätigkeit maßgebende Rechtsvorschriften hinweg. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass er sich in Zukunft rechtmäßig verhalten werde. Der zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassene Zahnarzt habe eine Residenz- und Präsenzpflicht und sei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet (§§ 24, 32 ZÄ-ZV). Bei Beendigung der Zulassung durch Wegzug oder Verzicht (§ 95 Abs.7 SGB V, § 28 ZÄ-ZV) habe er für eine geordnete Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zu sorgen. Der Kläger habe aber am 10./11. Februar 1994 seine Praxis fluchtartig im Stich gelassen und seiner Schwester "überlassen". Diese habe erst auf Nachfrage der Beklagten am 16. März 1995 mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr in Deutschland sei und nicht praktiziere. Mit Schreiben vom 7. September 1994 habe der Kläger dem Zahnärztlichen Bezirksverband mitgeteilt, dass seine Praxisadresse ab 12. September 1994 statt B.straße künftig I.straße laute und er sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sehe, seine Praxis baldmöglichst abzugeben. Bis zur Zulassung seines Nachfolgers könne er daher seine Tätigkeit als Vertragszahnarzt nicht ausüben. In Wirklichkeit habe er sich in den USA aufgehalten. Erst am 19. Januar 1995 habe er den Zulassungsverzicht erklärt. Seine Vertragszahnarztpraxis sei nach Ablauf der seiner Schwester erteilten Vertretergenehmigung ab 3. Mai 1994 von dieser illegal weitergeführt worden, bis es dann zum "Praxistausch" und Verkauf gekommen sei. Die Behauptung des Rechtsanwaltes S. , die Zulassung sei freiwillig und ordnungsgemäß zurückgegeben worden, entbehre daher jeder Grundlage. Nach seiner Rückkehr aus den USA habe der Kläger als Privatzahnarzt mit seiner Schwester in der Praxis B.straße zusammengearbeitet, obwohl gemäß § 33 Abs.1 ZÄ-ZV die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen nur durch mehrere Vertragszahnärzte zulässig sei. Selbst wenn er während dieser Zeit tatsächlich nur die Patientin V. (V.) behandelt habe, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass er dem Zahnärztlichen Bezirksverband Ort und Zeitpunkt der Niederlassung nicht mitgeteilt habe. Im Übrigen sei niedergelassener Zahnarzt nur derjenige, der nicht nur gelegentlich behandelnde zahnärztliche Tätigkeit in nicht abhängiger freiberuflicher Form ausübe. Der Kläger hätte also allein die Patientin V. gar nicht behandeln dürfen, da die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in eigener Praxis an die Niederlassung gebunden sei. Wegen des Praxisverbotes von Februar bis September 1996 habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, in der B.straße zu behandeln. Gleichwohl habe er wiederum unter Verstoß gegen die Berufsordnung gleichsam im Umherziehen die Patientin V. in anderen Praxen (laut der Patientin V. in vier Praxen) bis August 1996 behandelt. Der Kläger gestehe dies in zwei Fällen zu. Hinsichtlich der Behandlung der Patientin V. stehe jedenfalls fest, dass vor Behandlungsbeginn keine privatzahnärztliche Honorarvereinbarung geschlossen und kein privater Heil- und Kostenplan mit einem Gebührenverzeichnis nach GOZ erstellt worden sei. Die Erklärung der Patientin V. vom 27. Oktober 1995 sei keine Vereinbarung zur privatzahnärztlichen Behandlung, sondern die Abdingungserklärung eines Kassenpatienten gegenüber einem Vertragszahnarzt, wonach dieser losgelöst von den Gebührenvereinbarungen zwischen den EK-Verbänden und der KZVB eine prothetische Versorgung entsprechend dem beiliegenden HKP wünsche. Die Muster 3-Erklärung habe der Kläger - selbst wenn er niedergelassen wäre - als Privatzahnarzt überhaupt nicht verwenden dürfen. Im Übrigen sei der HKP erst am 2. November 1995 von der Schwester des Klägers erstellt worden. Für diesen HKP, also für eine Behandlung durch die Schwester des Klägers, sei von der BEK ein Zuschuss festgesetzt worden. Nachdem entgegen dem von der BEK genehmigten HKP die zahnprothetische Versorgung nicht von der als Vertragszahnärztin zugelassenen Schwester des Klägers, sondern vom Kläger als Privatzahnarzt durchgeführt worden sei, habe die Patientin V. keinen Anspruch auf einen Zuschuss der BEK gehabt. Während seiner Tätigkeit in der Praxis des Zahnarztes S. habe der Kläger in Briefbogenköpfen den Eindruck erweckt, dass er als Zahnarzt in der L.straße niedergelassen sei, was zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 habe er bei der KZVB die Bevorschussung seiner Honorare in Höhe von 75 % beantragt. Zu dieser Abrechnung sei er nicht berechtigt gewesen, weder nach dem Praxisübergabe- und Kaufvertrag vom 20. März 1997 noch nach dem mit Zahnarzt S. am 17. Juli 1997 abgeschlossenen Vertretervertrag. Dass der Kläger im Innenverhältnis die Honorare, die er erarbeitet habe, ungekürzt vom Praxisinhaber erhalte und alle Unkosten der Praxis trage, berechtige ihn nicht nach außen als Praxisinhaber aufzutreten. Vor allem habe er keine Abrechnungsbefugnis für vertragszahnärztliche Leistungen gegenüber der KZVB. Er habe ferner versucht, die Zahnarzt S. zustehenden Vergütungsansprüche zu seinen Gunsten von der KZVB einzubehalten bzw. hinterlegen zu lassen, was diese mit Schreiben vom 3. April 1998 abgelehnt habe. Aus vorliegenden Briefbögen und Fotografien von Praxisschildern des Klägers gehe hervor, dass er seine akademischen Titel nicht in der genehmigten Form führe, worin ein Verstoß gegen § 1 UWG und das Berufsrecht zu sehen sei. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München vom 19. August 1998. Der Beklagte habe sich nicht darauf beschränkt, die Zurückweisung des Widerspruchs damit zu begründen, dass zwischenzeitlich der Zahnarzt S. - nicht zuletzt auf Veranlassung der KZVB - von dem Praxisüberlassungsvertrag zurückgetreten sei, sondern es seien weitere Vorwürfe gegen den Kläger behandelt und zu Lasten des Klägers verbeschieden worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran, gegen diese unzutreffenden Ablehnungsgründe sowohl des Zulassungsausschusses als auch des Berufungsausschusses Klage zu führen, da bei einer erneuten Beantragung der Zulassung durch Übernahme einer anderen Zahnarztpraxis als Vertragszahnarzt im Zulassungsverfahren sonst diese Ablehnungsgründe dem Kläger wieder als unangefochtene Entscheidungen der betreffenden Entscheidungsorgane entgegengehalten werden könnten. Rechtsanwalt Dr.K. hat mit Schreiben vom 12. März 1999 die Vertretung niedergelegt. Daraufhin hat der Kläger seine Schwester Dr.Dr.C. O. mit der Vertretung betraut. Der Kläger hat daraufhin eine individuell unterschriebene Vollmacht übersandt.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 27. Oktober 1999 die Klage abgewiesen. Die Kammer schließe sich dem wohlbegründeten Widerspruchsbescheid des Beklagten an, soweit es um die erste Begründung in dem Widerspruchsbescheid gehe. Der Vorsitzende des Beklagten sei nicht befangen gewesen, die von ihm bewirkte Zuziehung von Unterlagen habe in seinem Ermessen gelegen und sei zumindest nicht willkürlich, sondern sogar erforderlich gewesen. Es hätte vollkommen genügt, wenn der Beklagte sich auf den ersten Ablehnungsgrund beschränkt hätte, wonach der Widerspruch schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen gewesen sei, weil eine Praxisnachfolge nicht mehr möglich gewesen sei. Die weiteren für die Begründetheit des Widerspruches vorgetragenen Gründe des Berufungsausschusses seien unbeachtlich. Die Kammer lasse deshalb die Berechtigung der Angabe dieser Gründe dahinstehen, wie z.B. die Frage, ob die Versagung der Zulassung des Klägers wegen Ungeeignetheit im Sinne des § 21 ZÄ-ZV zutreffend sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 1. Juni 2000, die eine computermäßig erstellte Unterschrift enthält.

Der Vertreter des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 1999 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Berufungsausschusses vom 3. August 1998 rechtswidrig war.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte (Az.: S 32 KA 5214/98) sowie die Berufungsakte (Az.: L 12 KA 511/00) zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Dass die Unterschrift computermäßig erstellt wurde ("eingescannt"), ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 in NJW 2000, S.2340/2341 - nicht zu beanstanden. Es liegen insbesondere keinerlei Hinweise dafür vor, dass das Berufungsschreiben des Klägers nicht mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Die Berufung ist in Form eines FortsetzungsFestellungsantrages im Sinne von § 131 Abs.1 Satz 3 SGG weiterhin statthaft. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Der angegriffene Verwaltungsakt vom 3. August 1998 hat sich erledigt. Der Senat geht dabei davon aus, dass das erledigende Ereignis erst bei Einreichung der Klage am 21. August 1998 beim Sozialgericht München durch die Umstellung des im Widerspruchsverfahren noch verfolgten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren eingetreten ist. Zwar hat der Zahnarzt S. bereits mit Schreiben vom 16. April 1998 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass er von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Übergabevertrag zurückgetreten sei, der von ihm erklärte "Verzicht auf die Zulassung als Vertragszahnarzt" damit hinfällig und die von ihm beantragte Ausschreibung als gegenstandslos zu betrachten sei. Der Klägerbevollmächtigte hat auf diesen Rückzieher von Zahnarzt S. aber seinerzeit weder in der Weise reagiert, dass er beim Beklagten die Einstellung des Verfahrens beantragt hat noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Gericht gestellt hat, dass der erledigte Verwaltungsakt (hier bezogen auf den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 16. Juli 1997) rechtswidrig war. Da der Klägerbevollmächtigte somit konkludent sein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren aufrechterhalten hat, ist auch der Beklagte lediglich von einer Änderung der Sachlage, nicht aber von einer Erledigung des Widerspruchs ausgegangen und hat den Widerspruch in der Sache zurückgewiesen. Die Vorgehensweise des Klägerbevollmächtigten erklärt sich offensichtlich daraus, dass er bei entsprechenden positiven Signalen seitens des Beklagten seinerzeit es noch für denkbar hielt, dass die Vereinbarungen mit dem Zahnarzt S. nochmals erneuert werden könnten. Diesbezüglich hatte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Mai 1998 mitgeteilt, dass für nächste Woche eine Verhandlung vorgesehen sei mit RA Dr.K. und mit dem Zahnarzt S. , um in dieser streitigen Auseinandersetzung zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Erst mit der Umstellung des Rechtsbegehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage war nach außen hin eindeutig erkennbar, dass nunmehr alle Hauptbeteiligten von einer endgültigen, unumkehrbaren Erledigung der Hauptsache ausgingen.

Mit dieser Auslegung seitens des Senats ist noch eine Überprüfung des Bescheides des Beklagten vom 6. Mai 1998 auf Rechtmäßigkeit hin möglich, ohne dass näher zu klären wäre, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung auch dann in Betracht kommt, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung (vgl. hierzu LSG Niedersachsen, SGB 98, 232; BVerfG 26, 161; Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage, § 131 Rdnr.9a) bzw. bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten ist, was in letzterem Falle zu verneinen ist.

Das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag notwendige berechtigte Interesse liegt nach Auffassung des Senats vor. Auch wenn der Kläger - wie der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - derzeit wieder in Los Angeles lebt, so beabsichtigt er nach Angaben des Prozessbevollmächtigten gleichwohl weiterhin, nochmals einen Antrag auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu stellen, dem dann von Seiten der Beklagten möglicherweise die Feststellungen im Bescheid vom 6. Mai 1998 entgegengehalten werden könnten.

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1998 ist nicht rechtswidrig. Das Sozialgericht München hat deshalb mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Oktober 1999 die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1998 leidet zunächst nicht an formellen Fehlern. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Antrag des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. April 1998, den Verhandlungstermin am 6. Mai 1998 aufzuheben, nicht entsprochen hat. Darin liegt insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers. Der vom Klägervertreter vorgetragene Aufhebungsgrund - keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Angelegenheit - ist nach Auffassung des Senats keine ausreichende Begründung für eine Aufhebung des Termins am 6. Mai 1998 gewesen. Diesbezüglich hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsverfahren bereits seit September 1997 anhängig war und der Kläger durchgehend nacheinander von drei verschiedenen prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten vertreten war, die jederzeit Akteneinsicht nehmen konnten. Wenn der zuletzt eingeschaltete Rechtsanwalt eine Vorbereitung des Termins am 6. Mai 1998 zeitlich nicht für möglich erachtet hat, weil er die Benachrichtigung über die Gewährung der Akteneinsicht erst am 15. April 1998 erhalten hat und erst ab 22. April 1998 wahrnehmen konnte, so fällt es in den Risikobereich des Klägers, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht bereit oder in der Lage ist, sich kurzfristig einzuarbeiten. Ein Zeitraum von ca. zwei Wochen war im Übrigen nach Auffassung des Senats ausreichend für eine angemessene Vorbereitung des Termins vom 6. Mai 1998. Dies zeigt nicht zuletzt der noch rechtzeitig vor dem Termin eingereichte, mit 29 Seiten sehr umfangreiche Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 6. Mai 1998. Das mit Schriftsatz vom 22. April 1998 geäußerte Aufhebungsersuchen des Prozessbevollmächtigten muss ohnehin verwundern, nachdem derselbe Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 2. April 1998 noch die umgehende Terminierung des Widerspruchs und die Entscheidung hierüber angemahnt hatte.

Die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 37 Abs.2 iVm § 45 Abs.3 Zahnärzte-ZV) ist eingehalten, da die Ladung vom 15. April 1998 zum Termin am 6. Mai 1998 dem Bevollmächtigten des Klägers laut Rückschein am 16. April 1998 zugestellt worden ist. In der Ladung war auch darauf hingewiesen worden, dass auch in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 37 Abs.2 Satz 2 Zahnärzte-ZV). Der Senat ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte zu Recht den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Berufungsausschusses abgelehnt hat und auch den Befangenheitsantrag gegen den Berufungsausschuss insgesamt als unzulässig angesehen hat. Von einer Besorgnis der Befangenheit ist nur dann auszugehen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Betreffenden zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betreffende Person tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Betroffenen haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen müssen hierbei ausscheiden. Vernünftige nachvollziehbare Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Berufungsausschusses bzw. des Berufungsausschusses in seiner Gesamtheit begründen könnten, kann der Senat nicht erkennen. Dies gilt zunächst namentlich für die Abkürzung des klägerischen Namens als "Dr.O." in einem Schriftsatz an das Sozialgericht München. Auch die vom Klägerbevollmächtigten im Einzelnen beanstandeten Ermittlungsmaßnahmen begründen nicht die Befangenheit des Vorsitzenden des Be- rufungsausschusses. Der Vorsitzende hat vielmehr seine Ermittlungsschritte hinsichtlich der Prüfung der Geeignetheit des Klägers für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versor- gung bereits mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1997 in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise dargelegt. Hinsichtlich der gerügten Nichtmitteilung der Teilnehmerliste für die Sitzung des Berufungsausschusses am 6. Mai 1998 ist festzustellen, dass der Vorsitzende des Berufungsausschusses den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. April 1998 darauf hingewiesen hat, dass die zur Entscheidung berufenen Ausschussmitglieder durch Einsichtnahme in die bei der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses aufliegende Liste festgestellt werden könnten. Die Verweisung auf die Einsichtnahme in die Liste bei der Geschäftsstelle war für den Klägerbevollmächtigten auch nicht unzumutbar, weil er ohnehin zwecks Akteneinsicht in die Verwaltungsakte die Geschäftsstelle des Beklagten aufsuchen musste. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich auch aus der Verwaltungsakte des Beklagten die Teilnehmer der Sitzung am 6. Mai 1998 ergeben. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des Berufungsausschusses in seiner Gesamtheit begründen könnten, wurden nicht vorgetragen.

Aber selbst wenn dem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Beklagten hätte stattgegeben werden müssen, ergäbe sich daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Denn die Mitwirkung einer Person, die nach § 17 SGB X wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden müssen, macht den Verwaltungsakt nicht allein deshalb nichtig , sondern lediglich rechtswidrig. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes bzw. die Feststellung der Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die streitgegenständliche Entscheidung des Beklagten vom 6. Mai 1998 ist rechtmäßig und eine andere Entscheidung in der Sache wäre nicht denkbar gewesen.

Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 22. September 1997 gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses schon deswegen zu Recht abgelehnt, weil durch eine zwischenzeitliche Änderung der Sach- und Rechtslage ein (weiteres) Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs.4 SGB V entfallen ist. Mit der Erklärung des Zahnarztes S. in dem Schreiben vom 16. April 1998, dass er von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Übergabevertrag zurückgetreten sei, und damit der von ihm am 24. Juni 1997 erklärte Verzicht auf die Zulassung hinfällig und die am 19. März 1997 beantragte Ausschreibung gegenstandslos geworden sei, war jedenfalls für den für die Entscheidung des Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt am 6. Mai 1998 davon auszugehen, dass ein Verzicht auf die Zulassung als Vertragszahnarzt durch den Zahnarzt S. nicht vorlag. Da der Kläger trotz der Erklärung des Zahnarztes S. an dem ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren konkludent festgehalten hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte lediglich von einer Änderung der Sach- und Rechtslage und nicht von einer Erledigung der Hauptsache ausgegangen ist und demzufolge den Widerspruch in der Sache selbst verbeschieden hat. Die Entscheidung des Beklagten ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden, als dieser von der mangelnden Eignung des Klägers zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeht. Für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Versorgung ist ein Zahnarzt dann nicht geeignet, wenn bei ihm schwerwiegende Mängel vorliegen. Als schwerwiegende Mängel, die zu einer Ungeeignetheit für die Ausübung des vertragszahnärztlichen Berufes führen, kommen u.a. die Verletzung zahnärztlicher Berufspflichten bzw. die gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten in Frage (vgl. hierzu § 21 Zahnärzte-ZV). Bei dem Begriff der Eignung bzw. Nichteignung zur vertragszahnärztlichen Versorgung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist bei einem Fortsetzungsfeststellungantrag dabei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses - also hier den 6. Mai 1998 - abzustellen. Zur Überzeugung des Senats steht zunächst fest, dass der Kläger in gravierender Weise gegen die ihm obliegende Residenz- und Präsenzpflicht sowie die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung (§§ 24, 32 ZÄ-ZV) verstoßen hat, indem er am 10./11. Februar 1994 sich mit seiner damals noch nicht einjährigen Tochter gegen den Willen der Mutter in die USA begeben hat und in diesem Zusammenhang seine Praxis im Stich hiergegen vorgebrachten Einwände können den Kläger nicht entlasten, sondern bestätigen letztlich die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße gegen vertragszahnärztliche Pflichten. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 6. Mai 1998 hierzu dargelegt, dass die Schwester des Klägers, die ebenfalls Zahnärztin ist, für drei Monate als Vertreterin bestellt worden sei und der Schwester wegen der Abwesenheit des Klägers eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass seine Schwester wegen seines weiteren Aufenthaltes in den USA eine Verlängerung der Vertretung beantragen würde. Ob und inwieweit dies geschehen sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass gemäß § 32 Abs.1 ZÄ-ZV eine Vertretung bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten genehmigungsfrei ist. Eine darüber hinausgehende Vertretung bedarf dagegen ausnahmslos der Genehmigung. Soweit die Vertretung länger als eine Woche dauert, ist sie gemäß § 32 Abs.1 Satz 3 ZÄ-ZV der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Kläger hat demgegenüber die Vertretung durch seine Schwester der Kassenzahnärztlichen Vereinigung weder mitgeteilt noch nach Ablauf von drei Monaten eine Genehmigung hinsichtlich der Vertretung durch seine Schwester eingeholt. Die Einlassung des Klägerbevollmächtigten, der Kläger wisse nicht, ob und inwieweit die Schwester eine Verlängerung der Vertretung beantragt habe, zeigt überdeutlich, dass der Kläger sich nach dem 10./11. Februar 1994 nicht mehr um seine Praxis gekümmert hat. Abgesehen davon kann die Schwester des Klägers natürlich keine Genehmigung für ihre eigene Vertretung beantragen, dies hat selbstverständlich durch den zu Vertretenden selbst zu erfolgen. Erst mit Schreiben vom 7. September 1994 hat der Kläger dem Zahnärztlichen Bezirksverband - wahrheitswidrig - mitgeteilt, dass seine Praxis ab 12. September 1994 statt B.straße künftig I.straße laute und er aus gesundheitlichen Gründen sich gezwungen sehe, seine Praxis baldmöglichst abzugeben. Erst am 19. Januar 1995 ließ der Kläger seinen Zulassungsverzicht erklären.

Der Senat stimmt der Auffassung des Beklagten auch insoweit zu, als die Zusammenarbeit des Klägers mit seiner Schwester, der Zahnärztin Dr.C. O. , als Verstoß gegen § 33 Abs.2 Satz 1 ZÄ-ZV zu bewerten ist. Danach ist die gemeinsame Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit nur unter Vertragszahnärzten zulässig. Es ist zunächst unstreitig, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus den USA (etwa Oktober 1995) als Privatzahnarzt die Praxisräume und Praxiseinrichtungen der Praxis in der B.straße gemeinsam mit seiner als Vertragszahnärztin niedergelassenen Schwester Dr.C. O. genutzt hat und damit eine Praxisgemeinschaft vorliegt, die aber - wie gesagt - nur unter Vertragszahnärzten zulässig ist und im Übrigen der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedarf. In diesen Zeitraum (27. Oktober 1995) fällt auch der Beginn der Behandlung21 der Patientin V. (V.). Diesbezüglich ist dem Kläger zunächst vorzuwerfen, dass er sich erst am 5. Februar 1996 beim Zahnärztlichen Bezirksverband angemeldet hat und damit gegen § 4 Abs.1 und 2 der Berufsordnung der bayerischen (Zahnärzte-BO) verstoßen hat. Danach sind Ort und Zeitpunkt der Niederlassung dem zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband unverzüglich mitzuteilen. Denn die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung an einer Stelle gebunden. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht auch auf die Vorschrift des § 4 Abs.1 Satz 2 der Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte hingewiesen, wonach niedergelassener Zahnarzt nur derjenige ist, der nicht nur gelegentlich behandelnde zahnärztliche Tätigkeit in nicht abhängiger freiberuflicher Form ausübt. Soweit der Kläger tatsächlich in dem genannten Zeitraum nur die Patientin V. behandelt haben sollte, wäre dies ebenfalls nicht zulässig gewesen. Es ist dem Privatzahnarzt gemäß § 4 Abs.2 Satz 1, 2 der Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte auch nicht gestattet, Sprechstunden an mehreren Stellen abzuhalten. Diesbezüglich steht fest, dass der Kläger die Patientin V. , als er die Praxisräume in der B.straße in der Zeit von Februar 1996 bis September 1996 nicht nutzen konnte, in anderen Praxisräumen behandelt hat. Es mag dahinstehen, ob die Patientin V. - wie sie selbst behauptet - an insgesamt vier verschiedenen Orten behandelt worden ist. Jedenfalls wurde sie nach den eigenen Angaben des Klägers und den Angaben der Zahnärzte Dr.S. und Dr.S. in zwei Behandlungsräumen außerhalb der B.straße behandelt. Dies stimmt auch überein mit den Angaben in der Rechnung des Klägers vom 28. November 1996 in Höhe von DM 10.740,02, wo u.a. Behandlungstermine am 22. April 1996 und 17. Juli 1996 eingetragen sind. Der Beklagte hat des Weiteren zu Recht festgestellt, dass der Behandlung der Patientin V. keine vor Behandlungsbeginn abgeschlossene privatzahnärztliche Honorarvereinbarung und kein privater Heil- und Kostenplan (HKP) mit einer Gebührenaufstellung nach der GOZ zugrunde lag. Der Kläger konnte bezüglich der Behandlung der Patientin V. lediglich eine Erklärung vom 27. Oktober 1995 vorlegen (sog. "Muster 3" mit der Erklärung des Versicherten: "Losgelöst von den Gebührenvereinbarungen zwischen den Ersatzkassen-Verbänden und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinbarung wünsche ich eine prothetische Versorgung entsprechend dem beiliegenden Heil- und Kostenplan") vorliegen, der kein privater Heil- und Kostenplan beilag und die insgesamt in keiner Weise die Voraussetzungen einer privatzahnärztlichen Honorarvereinbarung erfüllt. Die isolierte Erklärung gemäß Muster 3 - ohne zugrunde liegenden Heil- und Kostenplan - durch die Patientin V. vom 27. Oktober 1995 gegenüber dem Privatzahnarzt Dr.O. ergibt auch für sich keinen Sinn, da das Muster 3 eine Abdingungserklärung eines Kassenpatienten gegenüber einem Vertragszahnarzt darstellt. Zeitnah zu der Erklärung der Patientin V. wurden allerdings zwei Heil- und Kostenpläne vom 31. Oktober 1995 - eingegangen bei der Barmer Ersatzkasse am 08. November 1995 - und vom 02. November 1995 - eingegangen am 7. November 1995 - von der Schwester des Klägers, der Vertragszahnärztin Dr. C. O. auf der Grundlage des BEMA-Z (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) erstellt, die inhaltlich etwa dem entsprechen, was in der Folgezeit vom Kläger als Privatzahnarzt bei der Patientin V. durchgeführt und mit Rechnung vom 28. November 1996 auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GO-Z) geltend gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit dieser Vorgehensweise bei der Patientin V. der Eindruck erweckt werden sollte, dass sie auch bei einer Behandlung durch den Privatzahnarzt Dr.O. Anspruch auf einen Zuschuss durch die Barmer Erstzkasse habe und damit dem Kläger überhaupt erst die Möglichkeit entstand, die Patientin V. auf privatzahnärztlicher Basis zu behandeln. Diese Sichtweise entspricht auch der Darstellung der Patientin V. im Schreiben vom 18. März 1997 an die Barmer Ersatzkasse. Der Kläger hat damit die sozialversicherte Patientin V. zu einer Privatbehandlung veranlasst, ohne sie über die damit zusammenhängenden Konsequenzen - Verlust des Anspruchs auf einen Zuschuss durch die Barmer Ersatzkasse - aufzuklären. Dieses rechtswidrige Vorgehen des Klägers wird nicht dadurch relativiert, dass die Barmer Ersatzkasse auf dem Kulanzwege der Patientin V. einen Betrag in Höhe von DM 4.414,86 erstattet hat.

Bereits die genannten Verstöße des Klägers gegen die Pflichten eines Vertragszahnarztes bzw. Privatzahnarztes reichen aus, um die Feststellung der Ungeeignetheit des Klägers für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Sinne des § 21 Zahnärzt-ZV zum damaligen Zeitpunkt zu begründen. Darüber hinaus liegen nach Auffassung des Senats auch die weiter gegen den Kläger geltend gemachten Verstöße gegen seine Pflichten als Privatzahnarzt vor. Der Beklagte wirft dem Kläger zu Recht vor, dass er nach außen aufgrund der Gestaltung der von ihm verwendeten Briefbögen den Eindruck erweckt hat, dass er als Zahnarzt in der L.straße niedergelassen sei, obwohl er lediglich Vertreter des Zahnarztes S. war. Des Weiteren hat der Kläger versucht, von der KZVB die Bevorschussung seiner Honorare (Zahnersatz-Abrechnung) in Höhe von 75 % bzw. dem Zahnarzt S. zustehende Vergütungsansprüche zu erlangen, obwohl eine solche Abrechnungsbefugnis ihm weder nach dem Praxisübergabe- und Kaufvertrag vom 20. März 1997 noch nach dem mit dem Zahnarzt S. am 17. Juli 1997 abgeschlossenen Vertretervertrag zustand. Der Beklagte hält dem Kläger schließlich zu Recht auch vor, seine akademischen Titel nicht in der genehmigten Form zu führen, indem er in Schreiben und auf seinem Briefkopf immer als "Dr. P. O." auftritt. Nach der Urkunde des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 1977 darf der Kläger die an der Medizinischen Akademie in Sofia am 30. Juni 1972 erworbene akademische Qualifikation "Doktor" in der Bundesrepublik Deutschland nur in der abgekürzten Form Dr./MA Sofia führen. Der an der Universität in Wien erworbene akademische Grad Doctor universae medicinae darf abgekürzt in unmittelbarer Verbindung mit dem Namen nur mit Dr.med.univ. verwendet werden. Zwar kann nach einer allgemein erteilten Genehmigung des Bayer. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 4. April 1989 (KWMBL I S.76) der österreichische Doktorgrad vor dem Namen auch in der Abkürzungsform "Dr." geführt werden. Der Briefkopf "Dr.P. O. , Zahnarzt", erweckt jedoch den Eindruck, dass es sich hier um den zahnmedizinischen akademischen Grad handelt, der - wie ausgeführt - mit Dr./MA Sofia anzugeben wäre.

Nach alledem ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 6. Mai 1995 die notwendige Eignung für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung gefehlt hat.

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 SGG und beruht auf der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved