L 4 KR 94/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 Kr 378/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 94/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnt mit
dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und nicht mit Zugang
der Beitrittsanzeige.
Bei unverschuldetem Versäumen der Dreimonatsfrist ist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger freiwillig bei der Beklagten versichert ist.

Der am ...1941 geborene Kläger war arbeitslos und bei der Beklagten bis 15.01.1996 wegen Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme und Leistungsbezugs vom Arbeitsamt pflichtversichert. Nach Abschluß der Fortbildungsmaßnahme erhielt er keine Leistungen vom Arbeitsamt mehr.

Am 13.05.1996 zeigte der Kläger seinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten an. Er lehnte es ab, Beiträge seit 16.01.1996 zu bezahlen.

Daraufhin verneinte die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.1996 das Zustandekommen einer freiwilligen Versicherung mit der Begründung, der Beitritt sei innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung zu erklären. Die Frist sei bei Antragstellung am 13.05.1996 bereits abgelaufen gewesen.

Im Widerspruchsverfahren erklärte die Beklagte nochmals ihre Bereitschaft, trotz versäumter Anzeigefrist unter Umständen eine Durchführung der Versicherung ab 16.01.1996 unter der Voraussetzung der Nachbezahlung der Beiträge zuzustimmen. Der Kläger lehnte dies ab und begründete seinen Widerspruch damit, die Kasse habe ihn nicht auf die Beendigung der Pflichtversicherung hingewiesen und die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nicht aufgezeigt. Der Widerspruch wurde nach Abwägungen über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.1996 zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage, mit der der Kläger geltend machte, er habe aufgrund jahrelanger Mitgliedschaft und regelmäßiger Beitragszahlung einen Anspruch auf freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juli 1997 abgewiesen.

Der Kläger hält dieses Urteil für eine "Unverschämtheit und absichtliche Rechtsverdrehung". Deshalb hat er Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Akten des Klägers beim Arbeitsamt München beigezogen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.07.1997 und die zugrundeliegenden Bescheide der Beklagten vom 05.05.1996 und 22.10.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als freiwilliges Mitglied aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und des Arbeitsamts München sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung, die, da sie nicht eine Sach- oder Geldleistung betrifft, nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf und außerdem form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 151 Abs.1 SGG) ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend festgestellt, daß der Kläger nicht als freiwilliges Mitglied zu versichern ist, weil er den Beitritt nicht fristgerecht angezeigt hat.

Gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 SGB V können der freiwilligen Versicherung beitreten Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Der Kläger war pflichtversichert bis 15.01.1996 wegen des Bezugs von Leistungen gemäß § 155 Abs.1 AFG. Gemäß § 155 Abs.3 Satz 2 endete die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. Dies war der 15.01. 1996. Daß beim Kläger die Vorversicherungszeit erfüllt ist, ist unbestritten.

Trotzdem ist er nicht Mitglied der Beklagten geworden, weil er es versäumt hat, den Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, was gemäß § 9 Abs.2 SGB V erforderlich ist. Die Dreimonatsfrist endete am 15.04.1996, die Anzeige ging erst am 13.05.1996 bei der Beklagten ein. Das Sozialgericht hat im Urteil zutreffend ausgeführt, daß die grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X in den vorigen Stand beim Kläger mangels unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich diesen Gründen auch hinsichtlich des unzutreffenden Vorwurfs mangelnder Aufklärung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.

Schließlich sei der Kläger noch darauf hingewiesen, daß die freiwillige Mitgliedschaft der in § 9 Abs.1 Nr.1 genannten Versicherungsberechtigten mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beginnt (§ 188 Abs.2 SGB V). Das bedeutet, daß die Beklagte auf keinen Fall den Beginn der Mitgliedschaft erst, wie vom Kläger gewünscht, ab Zugang seiner Beitrittserklärung feststellen konnte. Dies hat weiter zur Folge, daß der Kläger ab Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft verpflichtet gewesen wäre, Beiträge zu bezahlen. Voraussetzungen zur Beitragsfreiheit gemäß § 224 oder § 225 SGB V sind nicht ersichtlich.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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