L 16 LW 17/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 LW 52/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 17/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein mitwirkendes Fehlverhalten eines Versicherungsträgers bei einer Überzahlung kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands ergeben. Der Versicherungsträger muss dann im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens prüfen, ob er von der rückwirkenden Aufhebung des Bescheids absieht. Ein Mitverschulden des Versicherungsträgers an der Überzahlung kann in allen Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 1 SGB X von Bedeutung sein. Ein atypischer Fall besteht jedoch dann nicht, wenn die rechtswidrige Fortzahlung nicht ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Rückforderung der Überzahlung von Beitragszuschüssen und Beitragsentlastung für 1988 und 1989.

Der Kläger ist seit 01.04.1979 Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Seit 06.06.l997 ist er von der Beitragspflicht befreit.

Mit Bescheid vom 26.05.1986 bewilligte die LAK Oberfranken und Mittelfranken ab 01.01.1986 einen Beitragszuschuss unter Zugrundelegung eines Wirtschaftswerts von 9.367,00 DM und eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens in Höhe von 1.680,00 DM. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, zur Mitteilung von Einkommensänderungen verpflichtet zu sein. Mit Bescheid vom 25.09. 1986 bewilligte ihm die LAK für 1986 auch eine Beitragsentlastung und legte dabei seine Angaben im Beitragszuschussantrag zugrunde. Sie wies darauf hin, dass der Kläger die Änderung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse mitzuteilen habe. Nach der Bewilligung der Beitragsentlastung für 1987 mit Bescheid vom 03.03.1987 legte der Kläger am 05.02.1988 Leistungsnachweise des Arbeitsamts betreffend 1986 und 1987 sowie den Übergabevertrag vom 14.09.1987 vor, woraus sein Verheiratetenstatus hervorgeht. Die Heirat war am 20.08.1987 erfolgt.

Mit Bescheid vom 29.03.1988 bewilligte die LAK Beitragsentlastung für 1988 und erhöhte den Zuschuss wegen der Zugehörigkeit des Klägers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

Am 13.02.1989 forderte sie ihn auf, Nachweise über sein außerlandwirtschaftliches Einkommen 1987 und 1988 vorzulegen. Mit Bescheid vom 21.03.1989 bewilligte sie Beitragsentlastung für 1989.

Am 10.10.1989 vermerkte die Beklagte, den Einkommensteuerbescheid 1987 und die Lohnsteuerkarte 1998 betreffend0 die Ehefrau telefonisch angefordert zu haben. Nach einer Fristsetzung bis 15.03.1990 legte der Kläger am 08.03.1990 u.a. die Lohnsteuerkarte 1988 seiner Ehefrau über ein Einkommen von 34.651,30 DM vor. 1987 hat die Ehefrau ca. 14.000,00 DM und 1989 ca. 3.000,00 DM verdient.

Mit Bescheid vom 21.08.1990 gewährte die LAK Oberfranken und Mittelfranken aufgrund der Einkommensverhältnisse eine Nachzahlung weiterer Entlastungsbeträge für 1987, verminderte den Zuschussbetrag und den Entlastungsbetrag für 1988 und entzog Zuschuss und Entlastung für 1989. Sie forderte nach der Aufrechnung der Überzahlung von 3.012,00 DM mit einem Guthaben des Klägers den Betrag von 1.728,00 DM zurück.

Dem widersprach der Kläger am 08.09.1990 mit der Begründung, alle relevanten Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Aufforderung unverzüglich mitgeteilt zu haben. Die Beklagte erwiderte, dass sie erstmals nach der Aufforderung zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse am 08.03.1990 von der Verheiratung Kenntnis nehmen konnte, dass die Nichtanzeige die Rücknahmevoraussetzung erfülle und die Beklagte nicht zur jährlichen Einkommensüberprüfung verpflichtet gewesen sei. In der Folge bewilligte sie erneut Beitragszuschüsse, die mit Bescheid vom 10.04.1997 ab 01.05.1997 von 249,00 DM monatlich auf 220,00 DM monatlich herabgesetzt wurden. Dagegen legte der Kläger am 24.04.1997 mit der Begründung Widerspruch ein, das lanwirtschaftliche Einkommen sei mit 28.854,00 DM zu hoch eingeschätzt.

Über den Widerspruch vom 08.09.1990 wurde mit Bescheid vom 29.07.1998 entschieden. Darin heißt es, Rechtsgrundlage der Aufhebung der Bewilligungsbescheide sei § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X. Ein atypischer Fall liege nicht vor, da der Kläger ausreichend über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt und er mit der Ehefrau gravierend gegen § 60 SGB I verstoßen habe.

Dagegen legte der Kläger am 26.08.1998 Klage ein und machte geltend, 1987 persönlich bei der LAK gewesen zu sein und dort Eheschließung und Erbschaft mitgeteilt zu haben. Die Akten seien damals nicht vorhanden gewesen, er sei für die Schlamperei der Beklagten nicht verantwortlich. Die LAK bestritt, dass der Kläger dort 1987 vorgesprochen habe. Gestützt auf den Widerspruchsbescheid wies das Sozialgericht Bayreuth die Klage am 13.02.2001 ab. Auch wenn der Kläger die Beklagte über seine Heirat informiert habe, greife § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X. Die Jahresfrist laufe erst ab 08.03.1990, dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Einkommen der Ehefrau.

Gegen das am 06.04.2001 zugestellte Urteil legte der Kläger am 24.04.01 Berufung ein. Er trug vor, das Sozialgericht habe den falschen Ansatz landwirtschaftlichen Einkommens in Höhe von 28.000,00 DM nicht berücksichtigt. Die rückwirkende Festsetzung des Beitragszuschusses sei rechtwidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21.08.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

die Zurückzuweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der LAK Oberfranken und Mittelfranken, der Akte des Sozialgerichts Bayreuth sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LAK Oberfranken und Mittelfranken vom 21.08.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.1998. Die Beklagte ist berechtigt, die im Jahr 1988 und 1989 erfolgten Überzahlungen zurückzufordern.

Die Passivlegitimation der LAK Franken und Oberbayern ergibt sich aus § 118 Abs.1 SGB VII; sie ist nach der Fusion im Januar 2001 zwischen der LAK Oberfranken und Mittelfranken, Unterfranken und Oberbayern in die Rechte und Pflichten der bisherigen Sozialleistungsträger eingetreten.

Soweit sich der Kläger gegen den Ansatz von 28.000,00 DM an landwirtschaftlichem Einkommen wendet, können hier nicht die streitgegenständlichen Bescheide gemeint sein, da dort von einem Wirtschaftswert in Höhe von 11.000,00 DM bis 12.000,00 DM ausgegangen wird. Die genannte Einkommenshöhe taucht erstmals im Bescheid vom 13.02.1996 auf, der unter Zugrundelegung eines Gesamtjahreseinkommens von 31.622,00 DM der Zuschussberechnung ab März 1996 zugrunde gelegen hat. Gegen die am 10.04.1997 erfolgte Herabsetzung des Zuschusses unter Zugrundelegung u.a. eines Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 24.232,19 DM hat der Kläger am 24.04.1997 Widerspruch eingelegt, der wohl im Hinblick auf die erfolgte Befreiung ab 01.07.1997 nicht verbeschieden worden ist. Die Bescheide vom 13.02.1996 und 10.04.1997 sind jedoch nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.

Zutreffend hat die Beklagte, gestützt auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.11.1995 (4 RW 3/94), die Rückforderung gemäß § 50 SGB X auf § 48 SGB X gestützt. Die Bescheide vom 26.05.1986 und 25.09.1986 sind begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, wodurch monatlich wiederkehrende Ansprüche auf Geldleistungen ab 1. Januar 1986 zuerkannt worden sind. Grundlage des nach § 3 Buchst.c GAL zustehenden Beitragszuschusses waren gemäß § 3 Buchst.c Abs.4 GAL sowie § 1 Abs.2 GAL-Beitragzuschussverordnung die Einkommensverhältnisse des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres und nicht, wie der Kläger behauptet, die des vorvergangenen Kalenderjahres, wie dies seit 01.01.1995 § 32 Abs.4 ALG regelt. Die Bewilligungbescheide waren bei ihrem Erlass rechtmäßig und sind erst später rechtswidrig geworden. Denn die für die Bewilligung 1986 maßgebenden Einkommensverhältnisse von 1985 haben sich erst nach der Antragstellung im Jahre 1986 durch das Hinzutreten von außerlandwirtschaftlichem Einkommen der Ehefrau wesentlich geändert; hierdurch wurde der nach § 3 Buchst.c Abs.3 GAL maßgebliche Grenzwert überschritten, so dass der Beitragszuschuss 1988 nicht mehr in der ursprünglichen Höhe, sondern nur noch zur Hälfte zugestanden hat und für 1989 gänzlich entfallen ist.

Auch wenn die Beitragsentlastungsbescheide von 1986 bis 1989 auf das jeweilige Jahr bezogene Geldleistungen bewilligten, so handelte es sich nicht um materielle Verwaltungsakte, sondern lediglich um wiederholende Verfügungen. Sie haben dem Kläger nicht etwa eine neue Leistung bewilligt, sondern allein die im ursprünglichen Bescheid vom 25.09.1986 getroffene Regelung wiederholt. Dies ist in der bereits genannten BSG-Entscheidung vom 16. November 1995 für einen nahezu identischen Sachverhalt mit der Beklagten als Beteiligter festgestellt worden.

Infolge der Einkommensänderung ab 1987 entfielen somit die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für einen Anspruch des Klägers auf Beitragszuschuss als auch für einen Anspruch auf Beitragsentlastung. Die Beklagte durfte daher die Bescheide ab Beginn des Anrechnungszeitraums gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 Satz 3 SGB X ab 1. Januar 1988 aufheben. Sie hat auch die für die Aufhebung gemäß § 48 Abs.4 i.V.m. § 45 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 SGB X maßgeblichen Fristen eingehalten. Denn sie hat den Bescheid vom 21.08.1990 entsprechend § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres, nachdem sie im März 1990 Kenntnis von dem konkreten Einkommen der Ehefrau erlangt hatte, erlassen und die Bewilligungen binnen 10 Jahren nach Eintritt der wesentlichen Änderung aufgehoben. Die Prüfung eines Verschuldens ist im Zusammenhang mit § 48 Abs.1 Satz 2 Ziff.3 SGB X nicht erforderlich; es genügt, dass nach der Antragstellung oder dem Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben und wird vom Kläger auch nicht bestritten.

Bei Vorliegen des genannten Tatbestandes soll der rechtswidrig gewordene Verwaltungsakt aufgehoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 59, 115, BSGE 60, 185) bedeutet "es soll", dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt, dass er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Ein solcher atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben, so dass die Beklagte zutreffend keine Ermessensausübung vorgenommen hat.

Für die Frage, ob eine zur Ermessensausübung bei Anwendung des § 48 SGB X zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsaktes ebenfalls durch nachträgliche Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Hierbei ist auch das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgmäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes ergeben (BSGE vom 28.06.1990 in SozR 3-4100, § 115 Nr.1 m.w.N.). Ein Mitverschulden des Leistungsträgers an der Überzahlung kann in allen Fällen des § 48 Abs.2 Satz 1 SGB X, also auch im Fall des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X von Bedeutung sein (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr.24).

Die Beklagte hat tatsächlich einen groben Verwaltungsfehler begangen. Unaufgefordert hat der Kläger am 05.02.1988 neben seinem Übergabevertrag Leistungsnachweise vom Arbeitsamt vorgelegt, worin u.a. vermerkt war, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 01.05.1987 aufgehoben wird, weil der Kläger ab 01.05.1987 eine Arbeit aufgenommen habe. Diesen relevanten Hinweis hat die Beklagte erst ein Jahr später, nämlich am 13.02.1989 zum Anlass genommen, den Kläger zur Vorlage von Einkommensnachweisen über sein außerlandwirtschaftliches Einkommen der Jahre 1987 und 1988 aufzufordern. Ohne den Eingang dieser Nachweise abzuwarten, bewilligte sie am 21.03.1989 Beitragsentlastung für das Jahr 1989 und beschränkte sich im Übrigen auf zwei schriftliche Mahnungen. Erst im Oktober 1989 klärte sie bei einem Telefongespräch mit dem Kläger ab, dass dieser seit 01.05.1987 Vollerwerbslandwirt war. Dabei ist dann auch das Einkommen der Ehefrau Gesprächsgegenstand gewesen. Angesichts der von der Beklagten selbst angestellten Mutmaßung, dass ab 01.05.1987 wieder Arbeitsentgelt erzielt wurde, und der Kenntnis hiervon seit Februar 1988 war es von Seiten der Beklagten unverantwortlich, keinerlei bzw. ohne entsprechenden Nachdruck Maßnahmen einzuleiten, die zumindest eine ständig anwachsende Leistungsüberzahlung verhindert hätten. Eine entsprechende Pflicht hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 28.06.1990 (a.a.O.) bejaht.

Ein atypischer Fall ist dennoch abzulehnen, weil die rechtswidrige Fortzahlung von Leistungen nicht ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Es ist nämlich nicht nur der Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Ziff.3, sondern auch der des Abs.1 Satz 2 Ziff.2 SGB X erfüllt. Der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Trotz entsprechender Aufklärung in den Bewilligungsbescheiden vom 26.05.1986 und 25.09.1986 hat er seiner gemäß § 60 Abs.1 Ziff.2 SGB I bestehenden gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht genügt. Zwar hat er entgegen der Ansicht der Beklagten seinen Verheiratetenstatus nicht verschwiegen, nachdem dieser aus dem Übergabevertrag, den der Kläger bereits im Februar 1988 vorgelegt hat, unschwer zu erkennen ist. Der Kläger hat es jedoch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau außerhalb der Landwirtschaft erwerbstätig war und beträchtliches Einkommen erzielt hat. Auf die Relevanz des Einkommens beider Ehegatten ist in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich hingewiesen worden. Wörtlich heißt es insbesondere auch in dem Bewilligungsbescheid vom 29.03.1988, der den Kläger erstmals in seinem Status als Ehemann betroffen hat, es müssten alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die auf die Höhe der Leistung Einfluss haben, der Alterskasse mitgeteilt werden, da für die Gewährung der Beitragsentlastung das außerlandwirtschaftliche Einkommen beider Ehegatten des jeweils vergangenen Kalenderjahres von Bedeutung sei. Wie der 16. Senat bereits früher entschieden hat (L 7 Lw 5/95, Urteil vom 08.04.1993) liegt in aller Regel grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherter wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl er dazu verpflichtet ist und auch unmissverständlich darüber belehrt worden ist. Wenn der Kläger behauptet, er habe der Beklagten die Berufstätigkeit seiner Ehefrau mitgeteilt, so ist er den Beweis hierfür schuldig geblieben. Er kann sich auch nicht darauf berufen, 1988 keinen Einkommenssteuerbescheid bzw. keine Lohnsteuerkarte in Händen gehabt zu haben. Er hätte der Beklagten jedenfalls die monatlichen Einkünfte der Ehefrau anzeigen müssen.

Da den Kläger also ebenso wie die Beklagte ein Verschulden an der Überzahlung trifft, die Überzahlung jedenfalls nicht allein auf einem groben Verwaltungsfehler beruht, sie vielmehr vermieden worden wäre, wenn der Kläger bereits im Februar 1988 die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau angezeigt hätte, ist das Vorliegen eines atypischen Falles zu verneinen. Die Beklagte hatte zu Recht kein Ermessen auszuüben, ohne dass es auch noch auf die Frage ankommt, ob auch der Tatbestand des § 48 Abs.2 Satz 2 Ziff. 3 SGB X erfüllt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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