L 16 LW 21/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 LW 7/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 21/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Ein Gesellschafter einer GbR, die Kapitalanteile einer GmbH hält, ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit der GbR als natürliche Person an der GmbH beteiligt.
2) Unterschreibt der Gesellschafter für die - eine Landwirtschaft betreibende - GmbH Bilanzen und Verträge, kontrolliert Kontenbewegungen, die Kasse und das betriebswirtschaftliche Ergebnis, übt er Leitungsfunktion aus, die für die Fiktion der Landwirtseigenschaft des § 1 Abs.3 Satz 2 ALG ausreichen; dabei werden weder die persönliche Verrichtung körperlicher Arbeiten noch eine Anwesenheit im Betrieb selbst gefordert.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 09.02.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.1994 werden abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03. 2001 verurteilt, die Klägerin ab 01.01.1995 von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse zu befreien. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu zwei Drittel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Versicherungspflicht der Klägerin als Landwirtin vom 01.03.1993 bis 10.08.1999. Die am ...1939 geborene Klägerin ist Geschäftsführerin der J ... GmbH. Für die Erledigung aller kaufmännischen Arbeiten an zwei Tagen pro Woche erhält sie ein monatliches Gehalt von 500,00 DM. Sie ist Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der H ... GmbH und wendet hierfür wöchentlich einen halben Tag auf. Sie ist die alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin der Firma K.F ... Immobilien GmbH (Immo-GmbH), von der sie monatlich ein Gehalt von 5.000,00 DM bis 6.000,00 DM erhält. Die Haupttätigkeit des Unternehmens ist die Beratung des zufällig namensgleichen Herrn ... (E.W.S.) persönlich, der Eigentümer verschiedener Immobilien wie Hotels und Wohnungen und des Gutes M ... mit über 130 Hektar ist. E.W.S. hat sein Gut entsprechend dem Pachtvertrag vom 01.03.1993 gegen einen Pachtzins von 5.000,00 DM an die Firma A ... (A ...-GmbH) verpachtet. Diese A ...-GmbH ist am 03.02. 1993 gegründet worden. Ihr Kapital wird zu 50 % von E.W.S. und zu 50 % von der A ...-Mitarbeitergesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) gehalten. Geschäftsführer der A ...-GmbH sind die Klägerin und R.W ... gemeinsam. Zweck der A ...-GmbH ist die Gründung und Übernahme bestehender Unternehmen bis zur Veräußerung oder Verpachtung. Das Unternehmen beschäftigt ca. 50 Mitarbeiter inklusive eines Gutsverwalters. Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit keine gesonderte Vergütung. Die GdbR ist von der Klägerin und R.W ... zur Mitwirkung als Gründungsgesellschaft der A ...-GmbH errichtet worden. Die Klägerin entrichtet freiwillige Beiträge zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Mit Bescheid vom 09.02.1994 nahm die Beklagte die Klägerin ab März 1993 in das landwirtschaftliche Mitgliederverzeichnis auf und begründete dies mit ihrer Stellung als Gesellschafterin einer juristischen Person des privaten Rechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Die Klägerin sei daher beitragspflichtig. Dem widersprach die Klägerin am 24.02.1994 mit der Begründung, die Klägerin sei nicht Gesellschafterin der A ...-GmbH, sondern deren Geschäftsführerin, deren Aufgaben sämtlich durch die Immo-GmbH ausgeübt würden. Im Widerspruchsbescheid vom 22.08.1994 heißt es, die Klägerin sei als Mitglied der A ...-GmbH versicherungspflichtig, da Träger der Rechte und Pflichten einer GdbR die Gesellschafter blieben. Hauptberuflichkeit im Sinn des § 1 Abs.3 Satz 2 GAL sei zu bejahen, da zwar für den nichtlandwirtschaftlichen Bereich ein Gutsverwalter eingestellt sei, die Klägerin aber laut eigener Einlassung über die GmbH, die in alleiniger Hand der Klägerin sei, Leitungsfunktionen wahrnehme.

Ihre am 09.09.1994 erhobene Klage begründete die Klägerin damit, sie sei überwiegend als Unternehmensberaterin für die Immo-GmbH und nur zu 5 % für die A ...-GmbH tätig. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit fehle daher. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 09.09.1994 gegen die Beklagte wegen der Beitragspflicht zur LAK wurde am 23.12. 1994 nach der Bereiterklärung der Beklagten vom 07.12.1994 erledigt, die Beitragsforderung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu stunden. Entsprechend der Aufstellung der Klägerin vom 21.03.1997 unterschreibt sie für die A ...-GmbH Bilanzen und Verträge, sieht einmal im Monat Bankkontoauszüge und Kasse durch, einmal im Monat das betriebswirtschaftliche Ergebnis an und fährt einmal im Monat vor Ort und sieht sich dort um. Sie legte auf Aufforderung monatliche Rechnungen der Immo-GmbH an E.W.S. in Höhe von pauschal z.B. August 1995 6.500,00 DM + Mehrwertsteuer vor, legte eine Aufstellung der Tätigkeit der Immo-GmbH für E.W.S. vor und erklärte in der mündlichen Verhandlung am 16.02.1998, die Leistungen für die A ...-GmbH würden gegenüber der E.W.S.-Gruppe pauschal mitabgerechnet.

Die Beklagte trug vor, eine Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf sei bei der Art der Tätigkeit der Klägerin nicht möglich. Auch wenn viele Aufgaben delegiert seien, habe die Klägerin maßgebenden Einfluss auf die GmbH. Die Ausübung von Leitungsfunktionen sei Arbeit für das Unternehmen, wobei der angegebene Umfang von 5 % nicht glaubhaft erscheine. Das Sozialgericht Nürnberg wies die Klage am 16.02.1998 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der geringe Zeitumfang spreche nicht gegen die Hauptberuflichkeit, weil die Klägerin sich als Unternehmerin verstehe, die für verschiedene Firmen tätig sei. Sie übe für die A ...-GmbH keine abhängige Beschäftigung aus, da sie als GdbR-Gesellschafterin jede Beschlussfassung der A ...-GmbH verhindern konnte (jeweils einfache Mehrheit notwendig). Mit der am 29.04.1998 eingelegten Berufung gegen das am 01.04.1998 zugestellte Urteil machte die Klägerin geltend, die dortigen Ausführungen zur Hauptberuflichkeit seien nicht überzeugend. Hauptberuflich tätig sei die Klägerin für die Immo-GmbH. Auf die gerichtliche Anfrage vom 10.05.2000 bei den Beteiligten, aus welchen Gründen bislang kein Befreiungsantrag wegen hohen außerlandwirtschaftlichen Einkommens gestellt bzw. geprüft worden sei, stellte die Klägerin am 29.05.2000 einen Befreiungsantrag. Am 27.11.2000 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin zum 10.08.1999 wegen Ausscheidens der Klägerin aus der betreibenden Gesellschaft fest. Die GdbR hat am 11.08.1999 ihre Gesellschafteranteile an E.W.S. abgetreten. Den Befreiungsantrag lehnte die Beklagte am 28.11.2000 mit der Begründung ab, die Befreiung komme frühestens ab Antragstellung im Mai 2000 in Betracht, als die Versicherungspflicht bereits fortgefallen sei. Den Widerspruch vom 29.12.2000 wies sie am 14.03.2001 zurück. Danach kommt eine rückwirkende Befreiung nicht in Betracht, da der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs.2 ALG gestellt worden sei. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, da fraglich sei, ob eine Beratungspflicht verletzt worden sei, nachdem die Klägerin durch einen Bevollmächtigten vertreten war und die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht durch allgemeine Hausmitteilungen genügt habe. Im Übrigen sei die Versicherungspflicht kein Nachteil. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide erzielte die Klägerin von 1995 bis 1998 Nebeneinkommen aus Gewerbebetrieb und Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ca. 60.000,00 DM bis 80.000,00 DM.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.1998 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid vom 09.02.1994 über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis und Veranlagung zur Beitragspflicht in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.08.1994 wird aufgehoben.
3. Der Bescheid vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2001 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zumindest aufgrund des Antrags vom Mai 2000 ab 01.01.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Klage.

Entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.06.1998 ruht das Klageverfahren wegen der Feststellung der Mitgliedschaft der Klägerin in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der LKK ist durch Stundung der Beitragsforderung bis zum Abschluss des Klageverfahrens am 14.12.1994 erledigt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Nürnberg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch ihr Bescheid vom 28.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.03. 2001 über die Befreiung von der Versicherungspflicht Streitgegenstand. Er ist zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses - Versicherungspflicht in der LAK - ergangen, beruht auf der im Ausgangsbescheid getroffenen Regelung und bestätigt diese. Weil § 96 SGG aus prozessökonomischen Gründen weit auszulegen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 96 Rdz.4 und 5), war antragsgemäß auch über die Befreiung ab 01.01.1995 zu entscheiden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 09.02.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.1994 sind insoweit nicht zu beanstanden, als darin die Mitgliedschaft der Klägerin in der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab 01.03.1993 bejaht worden ist. Der gemäß § 96 SGG streitgegenständliche Bescheid vom 28.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2001 ist jedoch aufzuheben. Die Klägerin ist ab 01.01.1995 von ihrer Versicherungspflicht zu befreien. Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunternehmer), einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, so gelten die Mitunternehmer, die Gesellschafter und die Mitglieder der jurisitschen Person als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind oder in das Unternehmen Flächen eingebracht haben, die im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildeten und von ihnen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirtschaftliches Unternehmen selbst bewirtschaftet worden sind (§ 1 Abs.3 Satz 2 GAL in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung). § 1 Abs.2 Satz 3 des ALG in der ab 01.01.1995 geltenden Fassung hat im Hinblick auf die Mitglieder von juristischen Personen durch das ASRG 1995 keine materiell-rechtliche Änderung ergeben. Entscheidend ist also, ob die Klägerin als Mitglied einer juristischen Person bis 11.08. 1999 hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Diese Tatbestandsmerkmale sind im strittigen Zeitraum vom 01.03.1993 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus der A ...-GmbH am 11.08.1999 erfüllt. Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, die Klägerin sei als beschränkt haftende Gesellschafterin der A ...-GmbH, und zwar über die A ...-Mitarbeiter-GdbR, an der sie zu 50 v.H. beteiligt war, Mitglied einer juristischen Person gewesen. Nachdem eine GdbR keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, war die Klägerin als natürliche Person an der A ...-GmbH beteiligt, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt. Zweifellos war die Klägerin auch im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Sie ist als Geschäftsführerin nach § 35 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der A ...-GmbH bestellt. Entsprechend ihrer Erklärung vom 21.03.1997 unterschreibt die Klägerin für die A ...-GmbH sowohl Bilanzen als auch Verträge, kontrolliert Kontoauszüge, die Kasse und das betriebswirtschaftliche Ergebnis und sieht einmal im Monat vor Ort nach dem Rechten. Damit übt die Klägerin Leitungsfunktionen aus, die für die Fiktion der Landwirtseigenschaft im Sinn des § 1 Abs.3 Satz 2 GAL ausreichend sind. Weder die Verrichtung körperlicher Arbeiten in der Landwirtschaft noch eine Anwesenheit im Betrieb selbst wird gefordert (vgl. BSGE vom 15.11.1979 in SozR 5420 § 2 Nr.15). Diese Tätigkeit geschieht außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Als Geschäftsführerin mit maßgebendem Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft steht sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedurfte eine Beschlussfassung der einfachen Mehrheit und damit der Zustimmung der A ...-Mitarbeiter-GdbR, deren Beschlüsse ebenfalls nur mit einfacher Mehrheit erfolgen durften. Die Klägerin hatte daher über ihre Stellung als Gesellschafterin der A ...-Mitarbeiter-GdbR die rechtliche Möglichkeit, nicht genehme Weisungen zu verhindern, was die Annahme eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses ausschließt. Dementsprechend entrichtete die Klägerin auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung, dementsprechend hat auch die Landwirtschaftliche Krankenkasse kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bejaht und wird die Klägerin von den Finanzbehörden nicht zur Lohnsteuer, sondern zur Einkommensteuer veranlagt (Seewald in Kasseler Kommentar § 7 SGB IV Rz.79). Die Klägerin ist auch hauptberuflich im Unternehmen tätig. Der Terminus "hauptberuflich" soll eine Abgrenzung zu weiteren, außerhalb des Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten/Beschäftigungen ermöglichen. Bei weiteren Tätigkeiten/Beschäftigungen sind Entscheidungskriterien für eine hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen der Zeitaufwand und die Einkommensverhältnisse. Zwar macht die Klägerin geltend, insgesamt nur 5 % ihrer Arbeitskraft auf die Tätigkeit als Geschäftsführerin für die A ...-GmbH zu verwenden und schwerpunktmäßig für die K.F ... Immobilien-GmbH tätig zu sein. Sie hat jedoch gleichzeitig (in der mündlichen Verhandlung am 16.02.1998) eingeräumt, es gehöre im Rahmen der zwischen der EWS-Gruppe und der K.F ... Immobilien-GmbH vereinbarten pauschalen Abrechnung auch zu ihren Aufgaben, bei der A ...-GmbH als Geschäftsführerin tätig zu sein. Die Leistungen für die A ...-GmbH gegenüber der EWS-Gruppe würden pauschal mit abgerechnet. Eine formale Trennung der Geschäftsführertätigkeiten der Klägerin für die A ...-GmbH und die K.F ... Immobilien-GmbH ist daher nicht möglich, was auch aus den Aufstellungen der Tätigkeiten für die EWS-Gruppe und die A ...-GmbH deutlich wird. Vor diesem Hintergrund der personell und vertraglichen Verflechtungen zwischen der Klägerin, den beteiligten GmbHs und Herrn E.W.S. erscheint es daher gerechtfertigt, wenn das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.03.1983 (Az.: 11 RK 9/82) ausführt, die Klägerin verstehe sich als Unternehmerin, deren einzelne Tätigkeiten nicht als nebenberuflich qualifiziert werden könnten. Im gleichen Sinn hat das Landessozialgericht Niedersachsen am 11.06.1992 entschieden (Entscheidung vom 11.06.1992 in Breithaupt 1993, S.117 ff.), die Hauptberuflichkeit im Unternehmen werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Gesellschafter einer juristischen Person noch einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit nachgehe. Es sei in diesen Fällen mit der Zielsetzung des GAL nicht vereinbar, die einzelnen verschiedenen Tätigkeitsarten genau nach Gewinn und Zeitaufwand zu bestimmen und zu beurteilen. Entscheidend sei vielmehr die örtliche Anschauung der Praxis, aus der sich die hauptberufliche Tätigkeit oder eine anders geartete Erwerbstätigkeit erkennen lasse. Praktisch beriet bzw. führte die Klägerin Unternehmen, an denen sie selbst oder Herr E.W.S. maßgeblich beteiligt war. Hieraus schöpfte die Klägerin ihre Haupteinnahmen, nämlich die Geschäftsführervergütung bei der Immobilien-GmbH, die von der EWS-Gruppe pauschal finanziert wird. Und weil dazu auch die Geschäftsführung eines landwirtschaftlichen Unternehmens gehört, ist diese Bestandteil der hauptberuflichen Tätigkeit. Werden innerhalb eines Gesamtunternehmens Leitungsfunktionen in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil wahrgenommen, geschieht dies hauptberuflich (BSGE vom 18.03.1983 Az.: 11 RK 9/82). Die Klägerin ist jedoch ab 01.01.1995 von der Versicherungspflicht als Landwirtin zu befreien. Landwirte werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, so lange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet (§ 3 Abs.1 Ziffer 1 ALG). Ausweislich der Einkommensteuerbescheide und der ausweislich der Bescheinigung der K.F ... Immobilien-GmbH vom 07.08.2000 bezog die Klägerin einen Bruttoarbeitslohn von über 60.000,00 DM. Als Geschäftsführergehalt ist das Einkommen steuerrechtlich den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz) zugeordnet. Nachdem die jährliche Bezugsgröße 1995 48.720,00 DM, 1996 49.560,00 DM, 1997 51.240,00 DM und 1998 52.080,00 DM betragen hat, ist ein Siebtel der Bezugsgröße auch dann durch außerlandwirtschaftliches Einkommen überschritten, wenn der überwiegende Teil des Geschäftsführergehalts der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wird. Die Beklagte bestreitet daher nicht, dass die Klägerin die Einkommensvoraussetzung des § 3 Abs.1 Nr.1 ALG erfüllt. Sie verneint eine rückwirkende Befreiung mit der Begründung, der erforderliche Antrag sei nicht innerhalb der in § 3 Abs.2 ALG bestimmten Frist gestellt worden. Gemäß § 3 Abs.2 ALG wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Richtig ist, dass der ausdrückliche Befreiungsantrag erst am 29.05.2000 nach der gerichtlichen Anregung gestellt worden ist. Es kann dahinstehen, ob der Widerspruch gegen die Feststellung der Versicherungspflicht im Weg der Umdeutung nach § 43 SGB X i.V.m. § 140 BGB als fristwahrend gestellter Befreiungsantrag gewertet werden kann (Rechtsfrage derzeit anhängig beim BSG Az.: B 10 LW 31/00 R). Jedenfalls ist die Klägerin so zu stellen, als wenn sie fristgerecht Befreiung beantragt hätte. Sie hat insoweit gegen die Beklagte einen Herstellungsanspruch, weil sie sie nicht rechtzeitig über ihr Recht, einen Befreiungsantrag zu stellen, belehrt hat.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch besteht dann, wenn der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Belehrung und verständnisvollen Förderung des Versicherten unterlässt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (BSGE vom 17.04.1986 in SozR 4100 § 100 Nr.11 mit weiteren Nachweisen). Ein derart konkreter Anlass, die Klägerin auf Befreiungsmöglichkeiten hinzuweisen, hat sich Ende 1994 ergeben, als der Klägerbevollmächtigte beim Sozialgericht Nürnberg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat. Daraufhin hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.12.1994 bereit erklärt, die Beitragsforderung bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu stunden. Wegen des Streits um die Beitragspflicht hätte es nahegelegen, die Klägerin auf die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten zur Alterskasse mit der zum 01.01.1995 in Kraft tretenden Agrarsozialreform hinzuweisen. Im Sozialrecht ist die Verwaltung nur in seltenen Fällen einseitig auf das öffentliche Interesse festgelegt; selbst dann hat sie einen Interessenausgleich zu vollziehen. Dementsprechend gehört es zu den Amtspflichten des Sozialleistungsträgers, den Antragsteller bei der Verwirklichung seiner sozialen Rechte zu unterstützen (§ 2 Abs.2 SGB I). Dazu gehört insbesondere, den Versicherten auf Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nützen würde (BSGE 46, 124). Mit dem Befreiungsantrag wäre der Grund für das Weiterbetreiben des Rechtsstreits entfallen. Dass die Klägerin diesen Befreiungsantrag bei rechtzeitiger Unterrichtung auch gestellt hätte, beweist die unverzügliche Antragstellung nach der Anregung durch das Berufungsgericht. Richtig ist, dass die Versicherungspflicht in der LAK nicht von vornherein von Nachteil für die Versicherten ist. Die Versäumung einer Befreiungsfrist bedeutet jedoch den Verlust einer Gestaltungsmöglichkeit, der zweifellos einen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bedeutet. Anerkannte Rechtsfolge einer behördlichen Verletzung von Nebenpflichten ist daher, dass versäumte Erklärungen des Versicherten als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten (vgl. etwa BSG SozR 4100 § 14 Nr.28). Zwar ist nicht unumstritten, ob der Ausschluss einer Wiedereinsetzung dennnoch die Zubilligung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässt. So verweist der Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen im Rundschreiben AH 4/00 vom 07.02.2000 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.1997 (NJW 1997, S.2966), wonach mittels des Herstellungsanspruches nicht der verspätet eingereichte Antrag dennnoch als rechtzeitig gestellt angesehen werden könne, wenn die Wiedereinsetzung von rechts wegen zu versagen sei. Auch wird in diesem Rundschreiben unter Berufung auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 22.10.1996 Az.: 13 RH 23/95) und vom 21.06. 1990 (SozR 3-1200 § 13 Nr.1) moniert, dass der Rückgriff auf den Herstellungsanspruch die Verbindlichkeit gesetzlicher Fristvorschriften unterlaufe. Der richterrechtlich entwickelte Herstellungsanspruch ist jedoch wegen einer Regelungslücke dann anwendbar, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB im Gesetz weder speziell geregelt noch darin in anderer Weise, etwa durch Härteklauseln, Wiedereinsetzungsregeln oder Fiktionen, konzeptionell mitbedacht sind (BSG SozR 2600 § 58 Nr.2). Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte nicht getroffen. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 27 SGB X im Fall des § 3 Abs.1 ALG bejahen würde, erschiene der Ausschluss des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gerechtfertigt, weil andernfalls auch die gravierendsten Pflichtverletzungen des Sozialleistungsträgers nur innerhalb einer Frist von einem Jahr korrigierbar wären. Dies ist gerade bei einem Verstoß der vorliegenden Art untragbar, wenn der Bürger nicht nur zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden soll. Zu Beginn eines Versicherungsverhältnisses ist der Versicherte über seine Rechte und Pflichten umfassend aufzuklären und zu beraten. Hätte das Versicherungsverhältnis der Klägerin am 01.01.1995 begonnen, hätte die Beklagte der Klägerin mit Sicherheit Merkblätter über Befreiungsmöglichkeiten übersandt. Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, hängt allein mit der seit September 1994 bestehenden Anhängigkeit zusammen. Die aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Nebenpflichten des Sozialleistungsträgers enden jedoch nicht im Fall eines Rechtsstreits oder im Fall einer Vertretung durch einen Rechtsbeistand. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2000 (B 10 LW 4/99 R) festgestellt hat, ist die Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte von Anfang an nach wie vor von so vielen verschiedenartigen Voraussetzungen abhängig, dass es für Personen, die auf diesem Rechtsgebiet keine Erfahrung haben, schwierig ist zu erkennen, ob Beitragspflicht besteht oder nicht. Die Alterskasse hat daher immer einen Informationsvorsprung, den sie den Versicherten nicht vorenthalten darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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