L 7 P 36/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 P 137/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 36/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (Geldleistungen) nach der Pflegestufe III streitig.

Bei der am 1988 geborenen Klägerin, Mitglied der Beklagten, besteht eine Mehrfachbehinderung; Im Vordergrund stehen die Gesundheitsstörungen Undine-Syndrom, Morbus Hirschsprung - daraus folgend vitale Bedrohung durch Atemstörungen tagsüber und nachts -, Lernbehinderung, Lordose, Kyphose und Skoliose. Mit Bescheid vom 28.03.1995 hat die Krankenversicherung ab Antrag Pflegegeld gemäß § 57 Sozialgesetzbuch (SGB) V bewilligt und Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld der Pflegestufe II ab 01.04.1995 erbracht. Dem lag ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 20.03.1995 zugrunde.

Am 29.05.1995 wurde für die Klägerin die Zuordnung zur Pflegestufe III mit der Begründung beantragt, es seien Rund-um-die-Uhr-Aufsicht und Kontrolle erforderlich. Neben der Überwachung des gesamten Schlafes sei Hilfe bei allen alltäglichen Verrichtungen und außerhalb der Wohnung ständige Begleitung erforderlich, weil Gefahren nicht erkannt würden. Hinzu kämen rektale Einläufe, Bindegewebs- und Colonmassagen. Nach Hausbesuch einer Pflegefachkraft am 14.08.1995 stellte jedoch der MDK mit Gutachten vom 04.09.1995 fest, dass der Mindestpflegeaufwand von fünf Stunden im Tagesdurchschnitt nicht erreicht werde.

Mit Bescheid vom 04.12.1995 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Pflegegeld der Pflegestufe III ab, nachdem der MDK mit Gutachten vom 03.11.1995 nach erneuter Begutachtung der Klägerin durch eine Pflegefachkraft weiterhin nur die Pflegestufe II für zutreffend hielt. Der pflegerische Aufwand im Bereich der Grundpflege pro Tag erreiche nicht mindestens 240 Minuten.

Der gegen diesen Bescheid - unter Hinweis auf die notwendige Beobachtungspflege - eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.05.1996), nachdem der MDK im Aktenlagegutachten vom 22.04.1996 den täglichen Grundpflegebedarf nur auf 2 bis 2 1/2 Stunden angesetzt hatte.

Hiergegen ist zum Sozialgericht München Klage erhoben worden mit der Begründung, die Klägerin leide an einer Krankheit, die im Schlaf zum Ersticken führen könne. Pflege rund um die Uhr sei deshalb erforderlich, dies sei bisher nicht ausreichend gewürdigt worden.

Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten der Dres.M. und N. Frau Dr.N. mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragt. Diese Sachverständige kam im Gutachten vom 10.01.1997 zu dem Ergebnis, der zusätzliche Hilfebedarf der Klägerin gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind sei im Bereich der Grundpflege mit 145 Minuten zu bewerten. Auch nachts müsse jederzeit eine Hilfsperson erreichbar sein. Dem Zeitansatz zum Grundpflegebedarf widersprach der Bevollmächtigte der Klägerin unter Übergabe von zwei Zeitprotokollen. In ihrer ergänzenen Stellungnahme vom 02.04.1997 zu den vorgelegten Zeitprotokollen führte Dr.N. aus, ein durchschnittlicher täglicher Pflegeaufwand für die Verrichtungen der Grundpflege von zusätzlich vier Stunden gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind ergebe sich daraus nicht. Das Sozialgericht hat die Mutter der Klägerin im Termin am 14.05.1997 gehört, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1996 zu verurteilen, ihr ab 01.04.1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe III zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 14.05.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen für eine Einstufung der Klägerin in die Pflegestufe III lägen nicht vor, da der hierfür erforderliche zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind bei der Grundpflege von mindestens vier Stunden im Tagesdurchschnitt nicht erreicht werde. Dies stehe aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Dr.N. fest. Die Klägerin leide an einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand, einer zentralen Koordinationsstörung, einem komplexen Schlafapnoe-Syndrom, Morbus Hirschsprung, neuronaler Dysplasie des Plexus submucosus und Asthma bronchiale. Bei der Erörterung der pflegerischen Situation mit der Mutter der Klägerin habe sich ergeben, dass einmal täglich Hilfebedarf beim Waschen und Duschen bestehe, zweimal täglich Hilfebedarf bei der Zahnpflege und beim Kämmen, mehrfach täglich Hilfebedarf bei der Blasenentleerung sowie dreimal wöchentlich bei der Darmentleerung. Die Nahrung müsse mundgerecht zubereitet und die Nahrungsaufnahme beaufsichtigt und überwacht werden. Hilfebedarf bestehe auch beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Ursächlich dafür sei der psychomotorische Entwicklungsrückstand mit Koordinationsstörungen und Defiziten im grob- und insbesondere auch feinmotorischen Bereich, eine rasche Ermüdbarkeit und wechselndes Befinden im Zusammenhang mit der Darmproblematik. Zusätzlich bestehe regelmäßig ein nächtlicher Hilfebedarf, der sich aus Monitoralarmen wegen des komplexen Schlafapnoe-Syndroms und Asthmas ergibt. Im Folgenden wurde von folgendem durchschnittlichen Zeitaufwand ausgegangen: 1. Für die Verrichtungen der Körperpflege ca. 90 Minuten, 2. für die Verrichtungen der Ernährung ca. 60 Minuten und 3. im Bereich der Mobilität ca. 40 Minuten im Tagesdurchschnitt. Für den nächtlichen Hilfebedarf wurde ein Zeitaufwand von durchschnittlich 60 Minuten angesetzt. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand von 250 Minuten habe die Sachverständige entsprechend der "Begutachtungsanleitung Pflegebedürftigkeit gemäß gesunden gleichaltrigen Kindes im Bereich der Grundpflege. Diese Bewertung halte das Gericht für zutreffend. Maßnahmen der Anleitung und Beaufsichtigung seien für die Ermittlung des Hilfebedarfs im Rahmen der Pflegeversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die in § 14 Abs.4 SGB XI genannten Verrichtungen benötigt werden. Eine darüber hinausgehende Betreuung und Beaufsichtigung gehöre nicht zu den maßgebenden Hilfeleistungen. Auch Maßnahmen der Behandlungspflege dürften im Rahmen der Einstufung in eine Pflegestufe nicht berücksichtigt werden.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt: Sie wehre sich insbesondere dagegen, dass Maßnahmen im Bereich der Behandlungspflege nicht im Rahmen des Grundpflegebedarfs berücksichtigt werden könnten. Sie verweist auf die vergleichsweise wesentlich teurere Behandlungspflege, ohne das Wissen ihrer Mutter - diese komme aus dem Bereich der Pflege (Intensivschwester) -, deren Ausbildung und die Liebe zu ihrem Kind müsste dieses sein Leben im Krankenhaus verbringen bei wesentlich höheren Kosten. Die Mutter sei zwischenzeitlich durch die schwere Pflege selbst krank geworden, ein normales Leben sei durch die ständige Anwesenheitspflicht und den permanenten Schlafmangel nicht zu führen. Mit der Grundpflege allein könnte ihr Kind nicht am Leben erhalten werden.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Zwar ergebe sich aus der Berufungsschrift der Mutter der Klägerin insoweit eine Änderung, als vorgetragen worden sei, dass nunmehr eine tägliche Darmentleerung erforderlich sei. Aber auch unter Berücksichtigung einer solchen werde die erforderliche Zeit von vier Stunden Grundpflege nicht erreicht. Folge man dem Ansatz für Darmentleerung von 60 Minuten, wie ihn das vom Sozialgericht München angeforderte Gutachten aufweise, so sei ein täglicher Mehraufwand von 35 Minuten anzunehmen. Damit würde sich der Gesamtpflegeaufwand auf drei Stunden erhöhen, damit sei aber ein Anspruch auf Pflegestufe III noch nicht gegeben. Die Beklagte übersandte ein aufgrund Untersuchung am 29.12.1997 erstelltes neues Gutachten, in diesem werde lediglich die Pflegestufe II festgestellt. Dabei wurden folgende Zeiten zugrunde gelegt: Körperpflege 62 Minuten, Ernährung 53 Minuten, Mobilität 48 Minuten; Grundpflegebedarf täglich 163 Minuten; Hauswirtschaft 60 Minuten. Nächtlicher Hilfebedarf bei Miktion, bei Alarm der Pulsoximetrie (bis zu siebenmal), Inhalation bei Erkältungen (bis dreimal in der Nacht). 163 Minuten kompletter Pflegebedarf, abzüglich Zeitwert des Pflegeaufwandes für ein gesundes Kind von 20 Minuten, tatsächlich zu berücksichtigender Pflegebedarf somit 143 Minuten Grundpflege.

Von der Klagepartei wurde ein Bericht der Logopädin F.Z. vom 13.03.1998 sowie eine ärztliche Stellungnahme des Kinderarztes Dr.N. vom 16.03.1998 vorgelegt. Er hat darin zusammenfassend ausgeführt, dass das vorliegende Pflegegutachten vom 29.01.1998 wesentliche Diagnosen außer Acht lasse und damit zu einer wesentlichen Unterschätzung des täglichen Zeitaufwands für die Grundpflege gekommen sei. Die vorgenannten Unterlagen wurden in der mündlichen Verhandlung am 19.03.1998 vorgelegt. Die Mutter der Klägerin hat sich auf diese gestützt und ferner angegeben, dass es aufgrund der Inaktivität des Dickdarms regelmäßig erforderlich sei, die Klägerin nachts zur Toilette zu bringen, weil sie selbst die Blasenentleerung weder kontrollieren noch deren Notwendigkeit angeben könnte, dies sei jede Nacht erforderlich.

Der Senat hat sodann die mündliche Verhandlung vom 19.03.1998 zur weiteren Sachaufklärung vertagt. Die Beklagte übersandte am 22.09.1998 ein weiteres Gutachten des MDK vom 21.08.1998, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Klägerin unverändert Pflegestufe II gegeben sei.

Die Mutter der Klägerin hat hiergegen Einwendungen erhoben, weil das Gutachten erhebliche Fehler aufweise. Unter den gegebenen Umständen sollte eine entsprechende Korrektur über ein von Amts wegen eingeholtes Gutachten erfolgen.

Daraufhin hat der Senat ein Gutachten von Frau Dr.S. vom 22.04.1999 eingeholt, das diese unter Mitberücksichtigung eines Berichts des Kinderzentrums M. des Bezirks Oberbayern, Prof.Dr. V. , vom 15.12.1998 sowie nach Untersuchung der Klägerin in häuslicher Umgebung erstattet hat. Darin kam sie zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe III mangels des dafür erforderlichen Grundpflegebedarfs von mindestens vier Stunden täglich nicht erfüllt seien. Bejaht wurde dagegen die Notwendigkeit des Hilfebedarfs rund um die Uhr, auch nachts. Dr.S. ging dabei von einem Grundpflegebedarf von 201 Minuten und hauswirtschaftlichem Bedarf von 60 Minuten aus; abzüglich von 15 Minuten für ein altersentsprechendes unbehindertes Kind kam sie insgesamt zu einem Grundpflegebedarf von 186 Minuten täglich. Abschließend hat sie den Vorschlag gemacht und nach telefonischer Rücksprache nochmals bekräftigt, die Einschätzung des exakten Hilfebedarsf unter klinischen Bedingungen vornehmen zu lassen und zwar durch das vorgenannte Kinderzentrum, von dem bereits Bericht vorgelegt worden ist. Der Senat hat daraufhin dessen Leiter Prof.Dr. V. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem - aufgrund stationären Aufenthalts der Klägerin vom 19.07.2000 bis 21.07.2000 - nachfolgend dann am 07.08.2001 erstatteten Gutachten kam er nach eingehender Schilderung der Befunde zu einem Gesamtgrundpflegebedarf von 1014 Minuten pro Tag. Er legte für 1. Monitorisierung der Vitalfunktionen 600 Minuten, 2. Bindegewebsmassage 40 Minuten, 3. An- und Ausziehen 85 Minuten, 4. Körperpflege 35 Minuten, 5. Begleitung zum Bus 9 Minuten, 6. Nahrungsaufnahme-Beaufsichtigung 150 Minuten, 7. Toilettengang 35 Minuten, Hebeeinlauf bei Verdauungsstörung 60 Minuten zugrunde. Die Pflegesituation sei in diesem Fall dadurch charakterisiert, dass bei der hohen vitalen Gefährdung eine kontinuierliche Monitorisierung erforderlich sei, in der bei rund Versorgung und Registrierung bzw. Einschätzung der vital-aktuellen Situation der Klägerin vorgenommen werden müsse. Insofern bestehe die Pflegesituation hauptsächlich aus der Monitorisierung und damit Überwachung der Klägerin. Der zeitliche Aufwand für die Monitorisierung, Registrierung von Alarmen etc. und die Pflege als solche umfassen einen Zeitaufwand von mehr als 300 Minuten. Es seien auch folgende wöchentliche Therapien bei der Zeiterfassung bisher nicht berücksichtigt worden: Reittherapie 115 Minuten, Musiktherapie 93 Minuten, Krankengymnastik 66 Minuten, Craniosakral-Therapie 61 Minuten. Bei der vorliegenden Krankheitskombination - Undine-Syndrom einerseits und Morbus Hirschsprung andererseits - müsse die Klägerin rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Auf die Grundpflege entfalle ein zeitlicher Aufwand in Höhe von täglich rund 320 Minuten.

Hiergegen hat die Beklagte eingewandt, dass dem Ergebnis des vorgenannten Gutachtens nicht gefolgt werden könne. Denn dabei - Pflegeaufwand von 1014 Minuten pro Tag - seien Zeiten berücksichtigt, die nicht zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden dürfen. Diese Feststellung sei sehr pauschal getroffen. Darüber hinaus sei nicht dargestellt, dass die berücksichtigten Pflegezeiten auf eigener Erkenntnis beruhen. Vielmehr sei die Pflegesituation mit einem Fragebogen erfragt und dieser sodann als Pflegebedarf in die Beantwortung der Frage 4 eingebracht worden. Nach den Befunden sei hinsichtlich der Pflegesituation insbesondere die Nahrungsaufnahme mit 150 Minuten nicht nachvollziehbar, da der psychologische Befund - erhoben durch Dipl.-Psych. P.L. - festgestellt habe, dass die Klägerin ohne Aufsicht essen könne und selbständig ihre Tablette nehme. Das Gutachten sei damit in sich unschlüssig und widersprüchlich. Konkreter Pflegebedarf sei aus Eigenerkenntnis vom Gutachter nicht festgestellt worden. Es verbleibe somit bei der Einschätzung der Beklagten, dass Pflegestufe III nicht zu gewähren sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der zugrunde liegenden Bescheide zu verurteilen, ihr ab 01.04.1995 Leistungen nach der Pflegestufe III aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Klägerin stehen höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung als nach der bereits gewährten Pflegestufe II nicht zu. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.N. , dem von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten vom 29.01.1998, das den aktuellen Befund wiedergibt und dem vom Senat eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr.S ...

Gemäß §§ 37, 14, 15 Abs.3 Nr.3 SGB XI setzt die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe III voraus, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger ... für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden beträgt; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.3 SGB XI müssen zusätzlich bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen. Letzteres ist im Hinblick auf den nächtlichen Hilfebedarf der Klägerin (Alarm der Pulsoximetrie, Asthmaanfälle) zwischen den Beteiligten nicht streitig. Aufgrund der gut nachvollziehbaren Zeitansätze im angefochtenen Urteil in Verbindung mit den schlüssigen Darlegungen der Sachverständigen Dr.S. fehlt es aber im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung des § 15 Abs.2 SGB XI, wonach bei Kindern für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend ist - an dem von § 15 Abs.3 Nr.3 geforderten Grundpflegebedarf von 4 Stunden. Der Senat schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr.S. an, die eingehend und überzeugend dargelegt hat, dass bei der Klägerin ein Grundpflegebedarf von 201 Minuten täglich besteht, mit der Folge, dass abzüglich eines Zeitansatzes von 15 Minuten im Rahmen des § 15 Abs.2 SGB XI letztlich nur ein Grundpflegebedarf von 186 Minuten täglich angenommen werden kann.

Soweit die Pflegeperson der Klägerin, ihre Mutter, bzw. auch Prof.Dr. V. zu einem wesentlich höheren Zeitansatz kommen, so kann auf die darin enthaltenen Zeitansätze der geltend gemachte Anspruch nicht gegründet werden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass dabei ein weitergehender Betreuungsbedarf, insbesondere auch Zeiten der Behandlungspflege mit inbegriffen sind, die zwar zum Wohl des Kindes sehr wünschenswert erscheinen, jedoch vom Umfang der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht erfasst werden. Dies hat das BSG auch in maßgeblichen Entscheidungen u.a. vom 19.02.1998 dargelegt. Insoweit bewegen sich auch die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil, wonach eine weitergehende Beaufsichtigung/Maßnahmen der Behandlungspflege sich auf die Einstufung der Pflegestufe nicht auswirken, im Rahmen der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2001 zutreffend dargelegt, dass dem Gutachtensergebnis des Prof.Dr. V., wonach ein Pflegeaufwand von 1014 Minuten pro Tag gegeben sei, nicht gefolgt werden kann. Denn hierin sind Zeiten berücksichtigt, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden dürfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in Ziffer 1 angesprochenen Monitorisierung der Vitalfunktionen und der in Ziffer 2 angeführten Bindegewebsmassage. Bringt man jedoch die für Ziffer 1 und Ziffer 2 angesetzten Zeiten (insgesamt 640 Minuten) von dem Vorschlag von 1014 Minuten in Abzug, so verbliebe auch hinsichtlich der von Prof.Dr. V. aufgezeigten berücksichtigungsfähigen Pflegemaßnahmen zunächst nur ein Zeitansatz von 374 Minuten. Darüber hinaus begegnen aber auch im Rahmen der berücksichtigungsfähigen Verrichtungstätigkeiten die angesetzten Zeiten der Höhe noch Bedenken. Soweit Prof.Dr. V. z.B. in Ziffer 6 - Nahrungsaufnahme/Beaufsichtigung - einen Zeitansatz von 150 Minuten ausweist, ist - wie bereits die Beklagte im vorgenannten Schriftsatz vom 19.09.2001 zutreffend darauf hinweist - ein solcher Zeitansatz nicht nachvollziehbar. Denn wie sich aus dem psychologischen Befund des Dipl.-Psych. P. L. und den Darlegungen der Dr.S. ergibt, kann die Klägerin ohne Aufsicht essen und selbständig ihre Tablette einnehmen. So hat Dr.S. ausdrücklich ausgeführt, dass die Nahrungsaufnahme selbständig erfolgt. Zwar esse die Klägerin sehr langsam, Hilfe erfolge in Form von Beaufsichtigung während des Essens wegen gestörter Kaumotorik und Sorge wegen Verschluckens. Das Essen wird innerhalb der Familie üblicherweise gemeinsam am Tisch eingenommen; die Essenszeiten werden von der Mutter der Klägerin mit 15 Minuten für das Frühstück, 30 Minuten für das Mittagessen, 10 Minuten für die Zwischenmahlzeit und 15 bis 20 Minuten für das Abendessen vorgetragen. Dr.S. kam demzufolge zu einem täglichen Hilfebedarf von 30 Minuten für die Nahrungsaufnahme. Zusätzlich hat sie im Bereich der Ernährung im Rahmen der mundgerechten Zubereitung (u.a. Schneiden von Brot, Schälen von Obst, Einschenken der Getränke), eine vollständige Übernahme sei insofern notwendig, einen Hilfebedarf von täglich 5 Minuten in Ansatz gebracht. Auch ein Zeitansatz von 85 Minuten im Bereich der Ziffer 3 - An- und Ausziehen -, wie von Prof.Dr. V. vorgeschlagen, erscheint dem Senat in Anbetracht der gesamten Umstände nicht nachvollziehbar. Hierzu verweist Dr.S. darauf, dass Zurechtlegen und Auswahl der Kleidungsstücke hinsichtlich Jahreszeit und Witterung erforderlich sei, ferner Hilfe beim Öffnen und Schließen von Verschlüssen, Knöpfen und Reißverschlüssen, Hilfe beim An-/Ausziehen enger Kleidungsstücke und bei Über-Kopf-Verrichtungen; Geraderichten der Kleidung, zusätzlich Kleiderwechsel bei Inkontinenz. Ein Hilfebedarf von täglich 15 Minuten, wie von Dr.S. vorgeschlagen, erscheint dem Senat zu diesem Teilbereich jedoch als ausreichend.

Unter Berücksichtigung eines Grundpflegebedarfs im Rahmen der Körperpflege von 104 Minuten täglich, der Ernährung von 40 Minuten täglich und der Mobilität von 57 Minuten folgt der Senat dem Ergebnis der Dr.S. , die von einem Grundpflegebedarf von 201 Minuten täglich und einem hauswirtschaftlichen Pflegebedarf von 60 Minuten ausgeht und abzüglich der oben genannten 15 Minuten somit zu einem Grundpflegebedarf von 186 Minuten täglich kommt. Dies hat jedoch zur Folge, dass der vom Gesetz erforderliche zusätzliche zeitliche Aufwand für die erforderlichen Verichtungen im Tagesdurchschnitt weniger als 5 Stunden beträgt und somit die Voraussetzungen für die Pflegestufe III nicht begründbar sind.

Nach allem konnte daher die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet und daher zurückzweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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