L 13 RA 129/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 RA 698/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 129/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 2) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Sonstige außergerichtliche Kosten sind nicht zu ersetzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des an die Klägerin als Abtretungsgläubigerin auszuzahlenden monatlichen Rentenbetrags sowie die Verzinsung der Nachzahlung.

Die Klägerin ist die Ehefrau des am 1930 geborenen Versicherten O. S. (Beigeladener zu 1)). Mit Schreiben vom 22.02. bzw. 02.04.1993 teilte der Beigeladene zu 1) der Beklagten mit, dass er seine Ansprüche auf künftige Rente bis zur Höhe des pfändbaren Teils der Rente an seine Ehefrau abtrete. Am 13.08.1993 (Antrag vom 05.01.1993) erwirkte die Lebensversicherung von 1871 a.G. (Beigeladene zu 2)) gegen den Beigeladenen zu 1) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ebersberg, worin die Beklagte als Drittschuldnerin verpflichtet wurde, die Ansprüche auf Rente an die Beigeladene zu 2) als Gläubigerin zu überweisen. Der Beschluss betraf eine Forderung in Höhe von DM 136.417,00 sowie Zinsen. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts handelte sich bezüglich der Hauptforderung um eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850f Abs.2 ZPO, wobei der zu belassende Betrag auf DM 1.000,00 festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Zinsen wurde die Pfändung gemäß § 850c ZPO beschränkt, wobei eine Unterhaltspflicht des Schuldners für die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist, da der Gläubiger glaubhaft und unbestritten vorgetragen habe, dass die Ehefrau ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen habe. In der Folge bestand zwischen den Beteiligten Streit über die Wirksamkeit der Abtretung bzw. den Vorrang vor der Pfändung. Der Beigeladene zu 1) legte daraufhin einen Abtretungsvertrag vom 20.05.1990 vor, den er mit der Klägerin geschlossen hatte. Danach trat er zur Sicherung eines Anspruches als Bürge in Höhe von DM 200.000,00 seine künftigen Rentenansprüche gegen die Beklagte an seine Ehefrau ab, soweit diese Ansprüche übertragbar sind.

Mit Bescheid vom 04.07.1996 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) ab 01.01.1996 Regelaltersrente in Höhe von zunächst DM 2.304,03, die jeweils zum 01.07. eines Kalenderjahres erhöht wurde. Mit Schreiben vom 07.08.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Anlage zu § 850c ZPO bei bestehender Unterhaltspflicht für eine Person bis 30.06.1996 DM 311,50 pfändbar und somit abtretbar seien. Der Beigeladenen zu 2) teilte die Beklagte mit, dass sich für sie ohne Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person ein pfändbarer Betrag von DM 763,70 ergäbe, abzüglich der Abtretung also DM 452,20 zur Verfügung stünden. Nach Festsetzung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beiträge änderte die Beklagte die an die Klägerin auszuzahlenden Beträge auf DM 241,50 und an die Beigeladene zu 2) auf DM 424,20. Gegen die erfolgte Aufteilung wandten sich in der Folge zunächst nur die Beigeladenen zu 1) und zu 2).

Die Beklagte überprüfte ihre Rechtsauffassung und kam zu folgendem Ergebnis: Die Klägerin habe als erstrangige Gläubigerin den nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person (nämlich der Ehefrau selbst) zu erhalten. Die Beigeladene zu 2) habe auf Grund der Bestimmung nach § 850c Abs.4 ZPO, nach der die Ehefrau bei der Pfändung für die Durchsetzung der Zinsansprüche nicht zu berücksichtigen sei, den sich so ergebenden pfändbaren Betrag abzüglich des gepfändeten Betrages zu Gunsten der Klägerin zu erhalten. Zusätzlich habe die Beigeladene zu 2) auf Grund der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 850f Abs.2 ZPO getroffenen Bestimmung, nach der für die Pfändung zur Durchsetzung der Hauptforderung dem Berechtigten ein pfandfreier Betrag in Höhe von DM 1.000,00 zu verbleiben habe, den so gepfändeten Betrag zu erhalten. Mit Schreiben vom 17.12.1997 teilte die Beklagte dies der Beigeladenen zu 2) mit, für die sich ein monatlicher pfändbarer Betrag von DM 946,42 ergab. Für die Klägerin trat hierdurch keine Änderung ein.

Am 03.11.1998 erhob die Klägerin Klage beim Landgericht Berlin mit der Forderung, die Beklagte zur Zahlung von DM 21.590,80 nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen sowie ab August 1998 jeweils monatlich DM 917,17 zu zahlen. Der Anspruch wurde damit begründet, dass der Beigeladene zu 1) ab 01.01.1996 monatliche Rentenansprüche in Höhe von DM 2.482,73 erworben habe. Diese Ansprüche seien in Höhe von jeweils DM 889,70 pfändbar und somit übertragbar. Bei diesem Betrag geht die Klägerin nach der Anlage zu § 850c ZPO von einem pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person aus. Der Klägerin stehe der Unterschiedsbetrag zwischen den von der Beklagten bereits an sie geleisteten Zahlungen und des von ihr errechneten pfändbaren Betrages zu. Mit Beschluss vom 29.04.1999 hat das Landgericht Berlin den Rechtsstreit an das Sozialgericht München verwiesen. Die Beklagte erwiderte zur Klage, der pfändbare und zur Abtretung zur Verfügung stehende Betrag sei die Rente unter Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der nach § 850c ZPO pfändbare Betrag sei unter Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person festzusetzen. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die unterhaltsberechtigte Person über ein gleich hohes oder ein höheres Einkommen als der Zedent verfüge. Die Klägerin vertritt hingegen die Auffassung, es sei keine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, da der Beigeladene zu 1) keinen gesetzlichen Unterhalt leiste. Auch seien keine Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschüsse in Abzug zu bringen.

Mit Urteil vom 02.03.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Diese sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Vorgehensweise der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sei zweckgebunden, weshalb diese Ansprüche nur von dem gepfändet werden dürften, für den die Mittel aus der Forderung bestimmt seien. Auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sei abzuziehen. Die Beklagte habe bezüglich der Klägerin auch die Lohnpfändungstabelle zutreffend angewendet. Die Klägerin als Ehefrau des Beigeladenen zu 1) sei als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen. Insoweit sei die Beklagte unter Hinweis auf die einschlägige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Recht davon ausgegangen, dass es allein auf die abstrakte Unterhaltspflicht des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin ankomme. Soweit die Klägerin in dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz im Rahmen einer Klageerweiterung vorgetragen habe, ab diesem Zeitpunkt habe der Beigeladene zu 1) tatsächlich keinen Unterhalt mehr gezahlt, habe dies keinen Erfolg. Zum einen habe es die Klägerseite versäumt, die Voraussetzungen des § 850c Abs.4 ZPO durch substanziierten Tatsachenvortrag schlüssig darzustellen. Zum anderen sei der Antrag auch deshalb unbegründet, da es nicht billigem Ermessen im Sinne von § 850c Abs.4 ZPO entspreche, die Klägerin bei der Anwendung der Lohnpfändungstabelle als Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt zu lassen. Aus dem zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem festgesetzt wurde, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei Anwendung des § 850c ZPO nicht zu berücksichtigen sei, könne die Klägerin keine Rechte herleiten, da dieser Beschluss nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers gelte, der diesen Beschluss erwirkt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, auf Grund der Abtretung am 20.05.1990 sei sie die alleinige Inhaberin des pfändbaren Teils des Rentenanspruches geworden. Die von der Beigeladenen zu 2) drei Jahre später erwirkte Pfändung des pfändbaren Teils des Rentenanspruches sei ins Leere gegangen und damit gegenstandslos. Der Umfang der Pfändbarkeit und damit der Abtretung des Rentenanspruches richte sich nach den §§ 850 f. ZPO. Der Umfang werde nicht nur durch die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO, sondern auch durch die Erweiterung der Pfändungsgrenzen gemäß § 850f Abs.2 ZPO bestimmt. Die Klägerin sei daher nicht nur etwa erstrangige Gläubigerin, sondern alleinige Gläubigerin des pfändbaren Teils des Rentenanspruches. Hierzu gehöre auch der Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Der Rentenanspruch des Beigeladenen zu 1) sei insoweit nicht zweckgebunden und daher übertragbar. Da der Beigeladene zu 1) der Klägerin keinerlei gesetzlichen Unterhalt leiste und geleistet habe, dürfe der abgetretene Teil des Rentenanspruches auch nicht gemäß § 850c Abs.1 Satz 2 ZPO zu Lasten der Klägerin verringert werden. Ein Antrag der Klägerin nach § 850c Abs.4 ZPO sei bei dieser Sachlage nicht erforderlich und auch zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Auch der Beigeladene zu 2) habe im Übrigen keinen Antrag nach § 850c Abs.4 ZPO gestellt, vielmehr sei im Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg festgestellt, dass eine Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber der Ehefrau nicht zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus beim pfändbaren Teil der Rente des Beigeladenen zu 1) auch die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubeziehen und bei Anwendung der Anlage zu § 850c ZPO keine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen, den sich ergebenden Unterschiedsbetrag ab Rentenbeginn an die Klägerin auszubezahlen und die Nachzahlungsbeträge mit 4 % pro Jahr zu verzinsen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beigeladene zu 1) schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) schließt sich diesem Antrag an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagte sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.

Die Klägerin hat aus der Abtretung vom 20.05.1990 keinen Anspruch auf Zahlung höherer Beträge als von der Beklagten jeweils errechnet. Auszugehen ist dabei davon, dass dem Beigeladenen zu 1) ab Januar 1996 eine monatliche Rente von DM 2.315,55 zuzüglich Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von DM 137,00 sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von DM 11,52 zuerkannt wurde. Diese Beträge änderten bzw. ändern sich jährlich auf Grund der zum 01.07. vorzunehmenden Rentenanpassung.

Zunächst hat die Beklagte zu Recht den pfändbaren Betrag ohne die Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie ohne den Beitrag des Beigeladenen zu 1) zur freiwilligen Krankenversicherung zu Grunde gelegt.

Ansprüche auf laufende Geldleistungen können gemäß § 53 Abs.3 Sozialgesetzbuch I (SGB I) übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Was unpfändbar ist, ergibt sich aus den §§ 850 f. Zivilprozessordnung (ZPO), wobei § 850e ZPO die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens regelt. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung sind neben abzuführenden Steuern und Sozialabgaben nicht mitzurechnen Beträge, die der Schuldner an eine Ersatzkasse oder ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Der Beklagten liegt eine Bestätigung der Technikerkrankenkasse vom 28.08.1996 vor, wonach der Beigeladene zu 1) einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich DM 274,00 leistet und zugleich Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Ausgehend von dieser Bestätigung hat die Beklagte auch den Zuschuss zu den Aufwendungen zur freiwilligen Krankenversicherung auf DM 137,00 begrenzt (§ 106 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -) und zugleich einen Zuschuss zur Pflegeversicherung bewilligt. Damit sind von der Rente des Beigeladenen zu 1) vorab als unpfändbar abzusetzen der Krankenversicherungsbeitrag und auch der Pflegeversicherungszuschuss. Dies ergibt - ausgehend von den Zahlen bei Rentenbeginn - ein grundsätzlich pfändbares "Arbeitseinkommen" von DM 2.178,55 (Rente + Krankenversicherungsbeitragszuschuss DM 2.452,55 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von DM 274,00). Den Zuschuss zur Pflegeversicherung hat die Beklagte ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen, da es sich hierbei um einen auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Betrag handelt (§ 850e Nr.1 ZPO).

Ausgehend von dem maßgebenden Betrag von DM 2.178,55 hat die Beklagte zutreffend nach der Anlage zu § 850c ZPO einen pfändbaren und somit abtretbaren Betrag von DM 241,50 ermittelt, wobei sie zu Recht Unterhaltsleistungen für den Ehegatten auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht angenommen hat.

Grundsätzlich erhöht sich der zu belassende unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs.1 Satz 2 ZPO, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten Unterhalt gewährt. Diese Voraussetzungen haben die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht angenommen.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 13.08.1993 zu Gunsten der Beigeladenen zu 2), wonach eine Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seine Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist, keine eigenen Rechte ableiten kann. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfaltet nur Rechtswirkungen zwischen Schuldner, Gläubiger und Drittschuldner, nicht aber für andere Personen. Eine dem § 833 Abs.2 ZPO entsprechende gesetzliche Regelung fehlt insoweit, wie das Sozialgericht bereits unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.06.1984 in BAGE 46, 148 f.) ausgeführt hat (siehe auch BSG vom 27.11.1991 in SozR 3-1200 Nr.2 zu § 53). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Amtsgericht eine Entscheidung gemäß § 850c Abs.4 ZPO getroffen hat oder generell - wie hier - eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners verneint hat.

Wie das Bundessozialgericht in der zuvor genannten Entscheidung ausführt, ist es grundsätzlich zunächst nicht zu beanstanden, wenn ein Drittschuldner, wie die Beklagte, dem bekannt ist, dass der Schuldner verheiratet ist, bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakter Unterhaltspflicht ausgeht. Dies bedeutet, dass auch bei Abtretung von Sozialleistungen bei Kenntnis des Familienstandes eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden kann, ohne dass der Sozialleistungsträger Nachforschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten und -Leistungen anstellen muss. Hierzu ist festzustellen, dass auch der Beigeladene zu 1) selbst in einem Schreiben vom 07.05.1997 an die Beklagte den Standpunkt vertrat, auf Grund der Abtretung seien von der Rente von DM 2.482,72 DM 401,50 an die Klägerin zu leisten. Dies ist nach der Tabelle zu § 850c ZPO der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten. Die Klägerin selbst hat sich während des Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte gewandt.

Erst dem Klageantrag vom 03.11.1998 und der Begründung hierzu kann entnommen werden, dass die Klägerin davon ausgeht, dass bei der Abtretung des pfändbaren Teils der Rente keine Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen seien. Eine Erläuterung bzw. Begründung hierzu findet sich nicht. Erstmals mit Schriftsatz vom 04.10.1999 wird vorgetragen, dass der Beigeladene zu 1) keinen gesetzlichen Unterhalt an die Klägerin leistet. Auf diese bloße Erklärung kommt es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) nicht entscheidend an. Vielmehr kann eine gemeinsame Erklärung der Eheleute allein keine Rechtsfolgen hinsichtlich der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals des § 850c Abs.1 Satz 2 ZPO auszulösen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 850c Abs.1 Satz 2 ZPO ist vielmehr anhand objektiver Gesichtspunkte zu prüfen. Danach ist davon auszugehen, dass die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach § 1360 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.1983 (BAGE 42, 54 f.) bereits ausgeführt und zutreffend begründet hat, trifft diese Verpflichtung grundsätzlich jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens und unabgängig von der Höhe des Einkommens des anderen Ehegatten. Es kann offen bleiben, ob der Beigeladene zu 1) diese seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die gemeinsame Haushaltsführung erfüllt. Er trägt aber darüber hinaus jedenfalls mit dem ihm verbleibenden Rentenbetrag von DM 1.324,04 (Stand 07.09.1998) zum Unterhalt der Familie und somit seiner Ehefrau, der Klägerin, bei. Wenn von der Klägerin nunmehr mehrfach vorgetragen wird, der Beigeladene zu 1) leiste ihr keinen Ehegattenunterhalt, ist dies schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Beigeladene zu 1) bei Rentenantragstellung bestimmt hat, dass seine Rentenbezüge auf das Konto der Klägerin zu zahlen sind. Dem gemäß überweist die Beklagte der Klägerin nicht nur den abgetretenen Teil der Rente, sondern auch den nach der Pfändung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) verbliebenen Restbetrag. Somit trägt der Beigeladene auch finanziell zur Haushaltsführung bei und leistet somit Unterhalt.

Da der Beigeladene zu 1) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und diesen auch gewährt, ist letztlich zu prüfen, ob ein Antrag der Klägerin gemäß § 850c Abs.4 ZPO analog zu berücksichtigen ist (vgl. BSG a.a.O.). Ein solcher Antrag kann in Abtretungsfällen wie diesem zwar auch als stillschweigend gestellt unterstellt werden, doch hat die Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich vortragen lassen, dass ein solcher Antrag keinesfalls beabsichtigt war und ist.

Ein entsprechender Antrag, über den die Sozialgerichte zu entscheiden hätten (vgl. BSG a.a.O.), hätte vorliegend auch keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass bislang nicht bekannt ist, ob und über welche Einkünfte die Klägerin verfügt, entspricht es nicht billigem Ermessen im Sinne von § 850c Abs.4 ZPO, wenn es der Klägerin durch eine positive Verbescheidung eines solchen Antrages ermöglicht würde, das Familieneinkommen zu Lasten der Beigeladenen zu 2) zu erhöhen. Dieses eigentliche Interesse der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) rechtfertigt eine von der Regel des § 850c Abs.1 Satz 2 ZPO abweichende Entscheidung nicht.

Die Berufung kann nach alldem keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin durch ihre Klage und Berufung die Beiladung der Beigeladenen zu 2) verursacht hat. Die Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht zu erstatten, da dieser sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen hat. Die Kosten der Beklagten sind gemäß § 193 Abs.4 SGG nicht erstattungsfähig.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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