L 1 RA 130/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RA 69/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 130/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1937 geborene Klägerin hat acht Kinder geboren; ihr Sohn Josef ist am 09.09.1963 geboren und am selben Tag verstorben. Für die Kinder Johannes, geb. 03.05.1962, Maria, geb. 26.03.1965, Luise, geb. 20.04.1967, Bernhard, geb. 25.10.1968, Michael, geb. 30.10.1972, Clemens, geb. 12.05.1975 und Franz-Ullrich, geb. 02.02.1978 erkannte die Beklagte je ein Jahr Kindererziehungszeit an (Bescheid vom 16.02.1988). Mit Schreiben vom 30.05.2000 erstellte die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsverlauf und hielt dazu zusätzlich die Zeit vom 01.05.1962 bis 29.02.1988 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung fest. Weitere Beitragszeiten sind nicht vorhanden.

Am 30. März 2000 stellte die Klägerin den Antrag, ihre Rente für die Zeit ab 01.08.2002 nach § 56 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - ohne die Einschränkung gemäß § 249 Abs.1 SGB VI, d.h. sinngemäß pro Kind drei Jahre statt einem Jahr Kindererziehungszeit, zu berechnen. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.11.1998, Az.: 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 hätten sie darin bestärkt, dass § 249 Abs.1 SGB VI mit Art.3 und 6 Abs.4 Grundgesetz unvereinbar sei. Der Antrag auf Rente werde bereits jetzt gestellt, da mit einer langwierigen Auseinandersetzung zu rechnen sei.

Die Klägerin stellte zusätzlich am 7. Juli 2000 bei der Beklagten Antrag auf Kontenklärung. Mit Bescheid vom 25. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, welche Zeiten nach den Vorschriften des SGB VI anzurechnen seien und welche versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen damit erfüllt würden. Für die Kinder der Klägerin erkannte die Beklagte jeweils ein Jahr Kindererziehungszeit an.

Mit Widerspruch vom 24. Oktober 2000 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 27.03.2000 gegen die Anrechnung von lediglich einem Jahr Kindererziehungszeit pro Kind. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.Januar 2001 unter Berufung auf die Regelung des § 249 Abs.1 SGB VI zurück, wonach für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind längstens 12 Kalendermonate als Kindererziehungszeit zu berücksichtigen sind. Die Beklagte sei als ausführendes Organ an die Gesetze gebunden, so dass keine andere Entscheidung ergehen könne. Die im Schreiben vom 27.03.2000 aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beträfen nicht die hier vorliegende Problematik, sondern beschäftigten sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten im Einkommensteuergesetz.

Mit der am 20.02.2001 beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragte, die Bescheide vom 25.09.2000 und 26.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab 1. August 2002 Altersruhegeld zu gewähren und bei der Berechnung der Rentenhöhe die Vorschrift des § 249 Abs.1 SGB VI unberücksichtigt zu lassen. Die Regelung des § 249 Abs.1 SGB VI verstoße vor allem gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz und ferner gegen Art.6 Grundgesetz. Der Gesetzgeber begünstige diejenigen Mütter, die im Verhältnis zum Gesamtschicksal aller Mütter günstigere Verhältnisse gehabt hätten. Mütter erhielten im Alter keine leistungsgerechte Rente. Altersarmut sei Mütterarmut, wobei allerdings die Mütter der jüngeren Generation besser gestellt seien. Eine Mutter mit Kindern, die ab 01.01.1992 geboren seien, erhielte drei Baby-Jahre. Auch bestehe in größerer Zahl der Fälle Anspruch auf Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld. Weitere Vorteile seien im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. Im Falle der Scheidung ergebe sich in vielen Fällen durch den Versorgungsausgleich eine höhere Altersversorgung von Müttern als früher. Die Zahl der Kinder pro Mutter sei seit den 60-er Jahren beständig gesunken, wodurch sich die Möglichkeit durch außerhäusliche Arbeiten den Rentenanspruch zu verbessern, gesteigert habe. Auch wenn weiterhin Kindererziehung zu Einschränkungen im außerhäuslichen Berufsleben führe, sei es aber nicht gerechtfertigt, den schon relativ begünstigten Teil der Mütter weiter zu begünstigen. Dies jedoch bewirke § 249 Abs.1 SGB VI. Die Regelung widerspreche Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Die Reformen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.07.1992 (BVerfGE 87/1 ff.) eingefordert habe, sei nicht einmal ansatzweise in Angriff genommen. Der Bundestag und Bundesrat seien den einstimmigen Erklärungen vom Juni 1991 zur umfassenden Neuordnung der Alterssicherung der Frauen bis zum 31. Dezember 1996 ebenfalls nicht nachgekommen. Auch die neueren Gesetzesentwürfe begünstigten erneut jüngere Mütter. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage werde beantragt, das Verfahren gemäß Art.100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94) verwiesen.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 19. Juni 2001 die Klage ab. Soweit sie darauf gerichtet sei, für die Zeit ab 1. August 2002 Altersruhegeld zu erhalten und bei der Berechnung der Rentenhöhe die Vorschrift des § 249 Abs.1 SGB VI unberücksichtigt zu lassen, sei sie unzulässig, da es insofern an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Zwischen der Antragstellung und dem Rentenbeginn liege noch ein Zeitraum von über zwei Jahren, so dass der Antrag verfrüht gestellt sei. Soweit die Klägerin aber die Anerkennung der Zeiten im Kontenklärungsverfahren geltend mache, sei die Klage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung des § 249 Abs.1 SGB VI habe. Die Beklagte wende diese Vorschrift zutreffend an, auf den Bescheid vom 29. Mai werde gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - verwiesen. Ergänzend führte das Sozialgericht aus, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine Bedenken bestünden. § 249 Abs.1 SGB VI ersetze die bisherigen Regelungen der §§ 1227a, 1251a Reichsversicherungsordnung - RVO -, die ebenfalls eine Anrechnung von lediglich 12 Kalendermonaten vorgesehen hätten. Die gewünschte Ausdehnung der Anrechnung auf drei Jahre durch das Rentenreformgesetz sei an eine Stichtagsregelung gekoppelt, nämlich den 1. Januar 1992. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 11. März 1994 (SozR 3-5070, § 12a WGSVG) entschieden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich zu Stichtagsregelungen befugt sei, auch wenn hierdurch unvermeidlich gewisse Härten aufträten. Allerdings müsse sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren. Dies sei der Fall.

Für die weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (NJW 1992, 2213 ff.) gewesen. Danach sei der Gesetzgeber nach Art.3 i.V.m. Art.6 Abs.1 Grundgesetz verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liege, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Die Verlängerung der anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten, die das Rentenreformgesetz 92 gebracht habe, sei ausdrücklich als zusätzlicher Schritt zur Beseitigung der Nachteile angesehen worden. Allerdings sei dem Gesetzgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsrahmen zur Verfügung gestellt worden. Wesentlich sei, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen und dem Gesetzgeber lediglich einen verfassungsrechtlichen Auftrag im Rahmen einer ausreichenden Anpassungszeit zur Beseitigung der Nachteile bei der Altersversorgung gegeben habe. Die von der Klägerin darüber hinaus genannten Entscheidungen ergäben keine Änderung dieser Grundsätze. Sie beträfen nicht konkret die hier zu entscheidenden Fragen. Auch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001, Az.: 1 BvR 1629/94 beträfe zunächst unmittelbar nur die gesetzliche Pflegeversicherung und nicht die Rentenversicherung, die zum Teil erhebliche Besonderheiten aufweise. Deshalb lasse sich hieraus eine Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs.1 SGB VI nicht ableiten. Auch habe das Bundesverfassungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht verpflichtet werden könne, eine strikte Gleichförmigkeit zu schaffen (BVerfGE 140, 121, 140). Diese Forderung, bezogen auch auf zukünftige Änderung, würde nämlich dazu führen, dass Reformen, die sich auch aus finanziellen Gründen nur schrittweise verwirklichen ließen, von vorneherein unterblieben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nicht nur das Sozialversicherungsrecht als Leistungsrecht einer ständigen Modifikation und Weiterentwicklung unterworfen sei, sondern auch die Stellung der Familie in der Gesellschaft und im Rechtssystem. Von einer Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs.1 SGB VI sei nicht auszugehen, so dass auch eine Vorlage an das Verfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 Grundgesetz unterbleibe.

Die Klägerin legte am 6. Juli 2001 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg ein und beantragte,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Juni 2001 aufzuheben und den Bescheid vom 25.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Klägerin für ihre sieben Kinder je drei Jahre Kindererziehungszeit statt einem vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und rügt, dass sich das Sozialgericht nicht mit ihrem Vorbringen zum geschichtlichen und zeitlichen Werdegang der Regelung des § 249 SGB VI auseinandergesetzt habe. Weiterhin trägt die Klägerin erneut vor, der Gesetzgeber hätte bei den am meisten benachteiligten Müttern beginnen müssen. Bei einem redlichen Umgang mit den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1992 hätte nichts dagegen gesprochen, mit den älteren Müttern zu beginnen und dann Jahr um Jahr jüngere Mütter einzubeziehen. Diese Vorgehensweise hätte der sozialen Gerechtigkeit eher entsprochen als der vom Gesetzgeber eingeschlagene Weg. Zusätzlich weist die Klägerin erneut auf die heute erheblich besseren Bedingungen bei der Erziehung von Kindern hin (Kindergartenplatz, Krippen- und Hortplätze). Für Mütter mit Kindern, die bis zum 31.12.1991 geboren seien, bringe die Reform des Jahres 2001 ausschließliche Nachteile. Außerdem setzt sich die Klägerin mit der Frage der Ungleichbehandlung durch die Stichtagsregelung auseinander (Spätgebärende mit 43 Jahren und Geburt des Kindes im Jahr 1992, Frühgebärende mit 15 im Jahr 1991). Sie verweist außerdem darauf, dass das Rentenreformgesetz 92 und die mit seinem Inkrafttreten gezogene Grenze des § 249 Abs.1 SGB VI den Gestaltungsauftrag aus dem Urteil vom 07.07.1992 nicht gerecht werde. Diese Grenze sei durch den neuen Gestaltungsauftrag aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 so fragwürdig geworden, dass sie wegfallen müsse. Möglicherweise könne man den Stichtag vom 31.12.1991 im Jahr 1994, zur Not noch im Jahr 1996 aufrechterhalten. Dass sie für die Zukunft nicht abgeschafft werde, könne nicht mehr hingenommen werden. Es liege ein Verstoß gegen Art.3, 6 und Art.1 Grundgesetz vor. Ergänzend nimmt die Klägerin auf eine Verfassungsbeschwerde einer Freundin (Az.: 1 BvR 1596/01) Bezug.

Die Beklagte sieht die Berufung als unbegründet an und verneint einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95. Das Bundesverfassungssgericht habe dem Gesetzgeber für die Erfüllung des grundsätzlich bestehenden verfassungsrechtlichen Auftrags eine ausreichende Anpassungszeit zugestanden; die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens, in dem der Gesetzgeber die Reformschritte vorzunehmen habe, habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen aber sinngemäß abgelehnt. Im Übrigen sei die Beklagte als Organ der Exekutive nach Art.20 Abs.3 Grundgesetz an die Regelungen des geltenden Rechts gebunden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie des Sozialgerichts Augsburg und die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie ist aber in der Sache unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Vormerkung von je drei Jahren Kindererziehung für die vor 01.01.1992 geborenen Kinder der Klägerin im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens abgelehnt. Die der Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des § 249 Abs.1 SGB VI ist nach Überzeugung des Senats nicht verfassungswidrig. Eine Vorlage nach Art.100 Grundgesetz scheidet deswegen aus.

Streitig ist nicht mehr die Zahlung von Altersrente, sondern nur noch die Anerkennung der Kindererziehungszeiten im Vormerkungsverfahren.

Die Regelung des § 149 Abs.5 Satz 3 SGB VI steht der Klagebefugnis und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, denn die Tatbestände von Pflichtbeitrags- und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind als Daten nach § 149 Abs.5 Satz 1 SGB VI vorzumerken (BSG in SozR 3-2600 § 56 Nr.13), es handelt sich dabei nicht um die Frage der Anrechnung und Bewertung der Daten.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs.2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer Kindererziehungszeiten. Die Beklagte hat die Kindererziehungszeit in dem durch § 249 Abs.1 SGB VI vorgegebenen Umfang berücksichtigt, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 249 Abs.1 Satz 1 SGB VI weder im Vergleich mit § 56 Abs.1 Satz 1 SGB VI noch für sich betrachtet, verfassungswidrig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.1996 Az.: 1 BvR 1238/95, das unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 07.07.1992 ausführt:"Dabei war dem Bundesverfassungsgericht auch die Ausdehnung der Kinderziehungszeiten für Tatbestände der Kindererziehung ab dem 1. Januar 1992 von bisher einem Jahr Kindererziehungszeit auf drei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind bekannt. Eine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung der Tatbestände der Kindererziehung in der Zeit vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 92 am 1. Januar 1992 einerseits und den Tatbeständen der Kindererziehungszeit ab Inkrafttreten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 1989 am 1. Januar 1992 andererseits liegt nicht vor. Zwar ist der Gesetzgeber nach Art.3 Abs.1 Grundgesetz i.V.m. Art.6 Abs.1 Grundgesetz verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungsystems, der in dem durch Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. Dem ist der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung ab dem Stichtag 01.01.1992 nachgekommen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen. In der derzeitigen Lage der Rentenversicherung hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch Art.6 Abs.1 Grundgesetz, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine längere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nicht gebietet."

An diesen Grundsätzen hat sich nichts geändert. Dies gilt insbesondere deswegen, da der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern weitere Verbesserungen zum Ausgleich des Nachteils der Kindererziehung bei der Altersversorgung eingeführt hat. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 307 d SGB VI i.V.m. § 70 Abs.2 SGB VI zu sehen, wodurch die kumulative Anrechnung von Kindererziehungszeiten neben Beitragszeiten eingeführt wurde. Aus der Tatsache, dass in diesem Fall nicht nur Leistungsfälle für die Zukunft miteinbezogen wurden, kann ein Verfassungsverstoß der Regelung des § 249 Abs.1 SGB VI nicht hergeleitet werden. Denn dem Gesetzgeber ist im Rahmen von Stichtagsregelungen und Neufassungen ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Das Bundesverfassungsgericht hat (u.a. im Beschluss vom 11.03.1994 SozR 3-5070 § 12a) ausgeführt, dem Gesetzgeber sei es durch Art.3 Abs.1 Grundgesetz grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Die Wahl des Zeitpunkts müsse sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren. Gegen die Zulässigkeit des Stichtags 01.01.1992 bestehen keine Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausgeführt hat.

Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (Az.: BvR 1075/91 u.a.) beruft, lässt sich bezüglich des Stichtags 01.01.1992 betreffend drei Jahre Kindererziehungszeit pro Kind nichts herleiten. Die Entscheidungen betrafen die gesetzlichen Regelungen des § 33 c Abs.1 bis 4, 32 Abs.3, Abs.4 und 7 EStG und stellten fest, sie seien mit Art.6 Abs.1 und 2 Grundgesetz insofern unvereinbar, als die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit und von der Gewährung des Haushaltsfreibetrags ausgeschlossen würden. Für die Frage, auf die es bei der Klägerin ankommt, ist den Entscheidungen nichts zu entnehmen.

Dasselbe gilt für die Entscheidung vom 3. April 2001 (Az.: 1 BvR 1629/94). Danach ist es mit Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.6 Abs.1 Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Dabei wurde dem Gesetzgeber für eine Neuregelung Zeit bis zum 31.12.2004 eingeräumt. Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Gesetzgeber der Leistung der Kinderziehung in erheblichem Umfang Rechnung tragen muss, sie gibt aber ebenfalls nichts für die Frage der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Umfang von drei Jahren für Geburten vor 01.01.1992 her.

Ein Verstoß gegen die Verfassung ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstärkt nicht jede weitere Verbesserung im Bereich der Kindererziehung die durch die Stichtagsregelung verursachte Ungleichbehandlung, der Gesetzgeber kommt vielmehr damit gerade dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach. Dass er nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise vorgeht, - in Form einer Aufstockung der Kindererziehungszeiten auch für Geburten vor 01.01.1992 -, stellt für die Klägerin eine Härte dar, die für sie nur schwer zu akzeptieren sein mag; es macht die Regelung aber nicht verfassungswidrig, da sie insgesamt gesehen nicht von sachfremden Erwägungen geleitet ist. Insbesondere ist der Gesetzgeber berechtigt, auch im Interesse familienpolitischer Überlegungen die Leistungen für noch nicht geborene Kinder günstiger zu gestalten als für bereits geborene, um dadurch die Geburtenrate zu steigern. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Höhe der Stichtagsregelung bezüglich des § 249 Abs.1 SGB VI auch dadurch abgemildert, dass er die Berücksichtigungszeiten auch für Geburten vor 1992 eingeführt hat.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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